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Entscheid

IV.2019.118

Revision; Rentenanspruch wird ab Verfügungszeitpunkt aufgehoben (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

9. Dezember 2020Deutsch24 min

17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.118

Verfügung vom 24. Mai 2019

Revision; Rentenanspruch wird ab

Verfügungszeitpunkt aufgehoben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom

17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie und den Bericht der behandelnden Ärzte der D____

(D____, heute: E____) rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei

einem ermittelten IV-Grad von 100% zugesprochen (vgl. IV-Akte 41). Diese wurde

in der Folge bestätigt (IV-Akte 50).

b) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin eine Denunziation einging

(vgl. Hinweis in IV-Akte 77.1), erteilte die Beschwerdegegnerin der F____ AG

den Auftrag, den Beschwerdeführer zu observieren. Zugleich gab die Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) im Jahr

2013 ein Gutachten bei den E____ (nachfolgend E____) in Auftrag, welches am 18.

März 2014 erstattet wurde (IV-Akte 72). Der RAD nahm hierzu am 31. März 2014

Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74).

c) Der Beschwerdeführer wurde vom 9. September 2013 bis 13.

April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert. Die F____ AG legte den

entsprechenden Observationsbericht am 13. Mai 2015 vor. Hierzu nahm der RAD am

5. Januar 2016 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 77) und empfahl ein

Obergutachten, welches verschiedene Diskrepanzen zwischen den Diagnosen im E____-Gutachten

und dem Ergebnis der Observation klären sollte.

d) Am 6. Januar 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin bei der

Staatsanwaltschaft G____ Strafanzeige (IV-Akte 77.2, S. 1) und stellte mit

Verfügung vom 21. Juli 2016 die Rente ein (vgl. IV-Akte 76). Eine dagegen

vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhobene

Beschwerde (Verfahren IV.2016.133) wurde mit Urteil vom 22. Februar 2017

abgewiesen (vgl. IV-Akte 100). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

e) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli

2017 an Prof. Dr. H____ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu

erstellen, welches am 9. Februar 2018 fertig gestellt wurde (vgl. IV-Akte 113).

Hierzu nahm der RAD-Arzt am 3. Mai 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 116).

Gestützt auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juni 2018 mit, sie beabsichtige die

Verfügung vom 17. Dezember 2002 zu seinen Ungunsten abzuändern und erliess am

4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Nachdem

der Beschwerdeführer dagegen am 12. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl.

IV-Akte 131), äusserten sich am 11. Dezember 2018 der RAD (vgl. IV-Akte 138)

und am 12. Dezember 2018 der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 139). In der Folge

hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 24. Mai 2019 an ihrer Auffassung

fest und hob die rentenzusprechende Verfügung vom 17. Dezember 2003

revisionsweise rückwirkend auf (vgl. IV-Akte 150).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 28. Juni 2019 werden am

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Mai 2019 aufzuheben.

2.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

3.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die ordentlichen und

ausserordentlichen Kosten zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

13.

September 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 18. November 2019 resp.

Duplik vom 10. Dezember 2019 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Die Beschwerdegegnerin reicht als Beilage zur Duplik die

anonyme Denunziation ein. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10.

Februar 2020 Stellung.

III.

Am 13. September 2019 gehen mit den IV-Akten die Strafakten

ein.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2019 wird dem

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.

V.

Mit Eingabe vom 18. September 2019 teilt die Beschwerdegegnerin

mit, dass vom Strafgericht G____ ein Urteil erlassen worden sei und reicht das

Dispositiv ein.

VI.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2020 erkundigt sich die

Staatsanwaltschaft G____ nach dem Verfahrensstand.

VII.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat die Rente des Beschwerdeführers in der

angefochtenen Verfügung revisionsweise rückwirkend aufgehoben. Sie stützte sich

dabei auf das Gutachten von Prof. Dr. H____.

2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten von Prof.

Dr. H____ könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Verfügung vom

24.

Mai 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

3.1

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst

medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind

Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die

ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche

Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit besteht oder

eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid [BGE] 125 V

256, 261 f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob

er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351,

352.

E. 3.a). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer

Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen

Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von

Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen

(vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des

Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und

-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des

Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.3

Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit

einer ärztlichen Aktenbeurteilung eine genügende Grundlage für

Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die

Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person bilden. Verantwortlich für die

fachliche Güte und die Vollständigkeit der Begutachtung, allenfalls im Rahmen

einer Aktenbeurteilung, ist der oder die medizinische Sachverständige. Diese

haben demzufolge auch zu entscheiden, inwiefern, das heisst in welcher Form und

mit welcher Tiefe, eine Auseinandersetzung mit dem Observationsmaterial

erforderlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_395/2016 vom 25. August

2016.

E. 4.2.1).

3.4

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem

Urteil vom 18. Oktober 2016 in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz (61838/10)

über die EMRK-Konformität einer Observation, die im Auftrag eines (sozialen)

Unfallversicherers durch einen Privatdetektiv erfolgt war, befunden. Er

erkannte, dass eine ausreichende gesetzliche Grundlage für eine Observation

nicht bestehe, weshalb er auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf

Achtung des Privatlebens) schloss. Hingegen verneinte er eine Verletzung von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Gebot eines fairen Verfahrens) durch die erfolgte

Verwendung der Observationsergebnisse.

3.5

Das Bundesgericht hat unter Berücksichtigung dieser Erwägungen des

EGMR entschieden, dass es trotz Art. 59 Abs. 5 IVG auch im Bereich der

Invalidenversicherung an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage fehle, die

die Observation umfassend klar und detailliert regelt. Folglich verletzten

solche Handlungen, seien sie durch den Unfallversicherer oder durch eine

IV-Stelle veranlasst, Art. 8 EMRK beziehungsweise den einen im Wesentlichen

gleichen Gehalt aufweisenden Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101; BGE 143 I 377 E. 4).

3.6

Was die Verwendung des im Rahmen einer widerrechtlichen Observation

gewonnenen Materials anbelangt, richtet sich diese allein nach schweizerischem

Dispositiv

Recht. Das Bundesgericht hat in BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass die

Verwertbarkeit der Observationsergebnisse (und damit auch der gestützt darauf

ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich zulässig ist, es sei denn, bei einer

Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese

überwiegen (E. 5.1.1). Mit Blick auf die gebotene Verfahrensfairness hat es

sodann in derselben Erwägung (mit Hinweisen) eine weitere Präzisierung

angebracht: Eine gegen Art. 8 EMRK verstossende Videoaufnahme ist verwertbar,

solange Handlungen des Versicherten aufgezeichnet werden, die er aus eigenem

Antrieb und ohne äussere Beeinflussung machte, und ihm keine Falle gestellt

worden war. Ferner hat es erwogen, dass von einem absoluten Verwertungsverbot

wohl immerhin insoweit auszugehen ist, als es um Beweismaterial geht, das im

nicht öffentlich frei einsehbaren Raum zusammengetragen wurde (E. 5.1.3;

Bundesgerichtsurteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4.1 mit Hinweisen;

zum öffentlich einsehbaren Raum: BGE 137 I 327).

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin führte in der Verfügung vom 24. Mai 2019 aus,

dass gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom 9. Februar 2018

feststehe, dass beim Beschwerdeführer keine psychiatrische Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege und dass eine chronisch paranoide

Schizophrenie gar nie bestanden habe. Deshalb würden die bisherigen

Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit auf einer falschen Diagnose basieren. Aufgrund

dieser neuen Tatsache könne davon ausgegangen werden, dass gar nie eine

Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Es bestünden begründete Hinweise, dass dem

medizinischen Personal und den Behörden gesundheitliche Beschwerden mitgeteilt

worden seien, die nie vorhanden gewesen seien (vgl. IV-Akte 150). Weiter gab

die Beschwerdegegnerin an, sie werde die zu Unrecht erbrachten Leistungen mit

separater Verfügung zurückfordern (vgl. a.a.O.). Diese Verfügung hat die

Beschwerdegegnerin am 24. September 2019 erlassen und das dagegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerdeverfahren wird unter der Verfahrensnummer

IV.2019.164 geführt. Die entsprechenden Erwägungen finden sich im Urteil vom 9.

Dezember 2020 mit der Verfahrensnummer IV.2019.164.

4.2.

In Bezug auf die vorliegend im Streit stehende Verfügung vom 24. Mai

2019 ist in einem ersten Schritt auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers

einzugehen.

4.3.

4.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Einhaltung der

90-tägigen Revisionsfrist (vgl. Beschwerde, S. 8). Nach Auffassung des

Beschwerdeführers sei auf den Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. H____ bei

der Beschwerdegegnerin am 13. Februar 2018 abzustellen und die 90-tägige

Revisionsfrist daher am 14. Mai 2018 resp. unter Berücksichtigung des

Fristenstillstands über Ostern spätestens am 29. Mai 2018 abgelaufen (vgl.

a.a.O.).

4.3.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entscheidend

ist vorliegend nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens von Prof. Dr. H____,

sondern die Beurteilung des Gutachtens durch den RAD, weil für die Beschwerdegegnerin

nur mit der RAD-Stellungnahme hinreichende deutlich wurde, ob auf das Gutachten

von Prof. Dr. H____ abgestellt werden konnte und damit, ob ein Revisionsgrund

vorlag oder nicht. Erst mit der Beurteilung des RAD bestand Gewissheit, dass

der Sachverhalt mit dem Gutachten von Prof. Dr. H____ vollständig und schlüssig

beurteilt war und keine weiteren Abklärungen mehr erforderlich waren. Die

Beurteilung durch den RAD erfolgte am 3. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 116) und die

Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer, wonach ein Revisionsgrund

vorliege und voraussichtlich eine Abänderung stattfinden werde, datiert vom 15.

Juni 2018 (vgl. IV-Akte 117). Im Anschluss daran erliess die Beschwerdegegnerin

am 4. Juli 2018 einen entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Damit

hat die Beschwerdegegnerin die 90-tägigie Revisionsfrist eingehalten.

4.4.

4.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die vorliegend

aufgehobene Rentenverfügung stamme vom 17. August 2003 und sei am 18. Dezember

2003 eröffnet worden, weshalb die absolute Frist von 10 Jahren längst

verstrichen sei (vgl. Beschwerde, S. 8). Nach Ablauf von zehn Jahren seit

Eröffnung sei gemäss Art. 67 Abs. 2 VwVG eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG

nur noch zulässig, wenn der zu revidierende Entscheid durch ein Verbrechen oder

ein Vergehen beeinflusst wurde. Dies werde von der Beschwerdegegnerin in der

angefochtenen Verfügung jedoch nicht geltend gemacht (vgl. a.a.O.).

4.4.2. Im vorliegenden Fall besteht die Frage, ob der

Beschwerdeführer im Zeitraum von 2002 bis 2017 den behandelnden Psychiater Dr. C____

sowie die die behandelnden und die begutachtenden Ärztinnen und Ärzte der E____

im Jahr 2002 resp. 2014 täuschte und dadurch einen Betrug in mittelbarer

Täterschaft zu Lasten der Invalidenversicherung begangen hat (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 17. März 2017 6B_1168/2016 E 3.2). Beim Tatbestand des

Betruges handelt es sich um ein Vergehen. Die Erfüllung des Tatbestands setzt zwar

Arglist voraus. Diese kann jedoch vorliegend nicht von der Hand gewiesen

werden, da der Beschwerdeführer im Jahr 2014 durch die E____ begutachtet worden

ist und ihm die Gutachter nach einer umfangreichen Untersuchung eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, weshalb im vorliegenden Fall

eine Täuschung für die IV-Stelle nur mit erheblicher Mühe überprüfbar gewesen

wäre. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden,

die absolute Frist von 10 Jahren sei bereits verstrichen.

4.5.

4.5.1. Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit

der Observation (vgl. Beschwerde, S. 14). Ein Verdacht sei aktenkundig nicht

belegt, sondern werde von der Beschwerdegegnerin nur behauptet. Zum angeblichen

Anruf des anonymen Denunzianten gebe es keine echtzeitliche Notiz. Auch sei der

Anruf im Protokoll nicht erfasst (vgl. a.a.O.). Es werde nur behauptet und

nicht begründet, dass das öffentliche Interesse an der Verhinderung von

Versicherungsmissbrauch die Interessen des Beschwerdeführers überwiegen würden

(a.a.O.).

4.5.2. Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden. Aufgrund

einer (mehrfachen) telefonischen Denunziation durch einen anonymen Anrufer

bestand vorliegend ein aktenkundiger und glaubwürdiger Verdacht gegen den

Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechende Telefonnotiz als

Beilage zur Duplik vorgelegt und diesbezüglich gewisse Angaben zu Recht

unkenntlich gemacht. Nachvollziehbarerweise hat sie diese getrennt vom übrigen

Dossier des Beschwerdeführers aufbewahrt, was nicht zu beanstanden ist.

4.6.

In Bezug auf die Frage der Rechtmässigkeit der Observation ist

auszuführen, dass es zwar korrekt ist, dass es für die von IV-Stellen

durchgeführten Observationen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im

fraglichen Zeitraum an einer genügenden gesetzlichen Grundlage gefehlt hat. Allerdings

hat das Bundesgericht entschieden, dass das Beweismaterial, das im Rahmen einer

rechtswidrig angeordneten Observation im öffentlich frei einsehbaren Raum

gewonnen wurde, im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung

zwischen privaten und öffentlichen Interessen je nach Ergebnis durchaus

verwertbar sei (vgl. BGE 143 I 377, vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Im Fall des

Beschwerdeführers überwiegt das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse

an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs den vorliegenden geringen Eingriff

in seine grundrechtliche Position. Insbesondere steht in sachverhaltlicher

Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 9. September 2013 bis

13. April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert worden ist (vgl. Auflistung,

IV-Akte 77.5, S. 6). Dabei handelt es sich weder um eine systematische noch um

eine dauernde Observation. Die Observation fand nur in frei einsehbaren

öffentlichem Raum statt. Auf den Videoaufnahmen ist nicht ersichtlich, dass der

Beschwerdeführer die aufgezeichneten Handlungen nicht er aus eigenem Antrieb oder

durch eine äussere Beeinflussung gemacht hätte, weshalb das Observationsmaterial

vorliegend alle bundesgerichtlichen Kriterien erfüllt (vgl. Erwägung 3.6

vorstehend) und somit verwertbar ist.

5.

5.1.

In einem zweiten Schritt ist das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom

9. Februar 2018 einzugehen und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin die Rente

des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend ab 17. Dezember 2003 aufgehoben hat.

5.2.

5.2.1. In materieller Hinsicht stellte Prof. Dr. H____ beim

Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie dem

Beschwerdeführer eine Nikotinabhängigkeit (F 17.25) und eine akzentuierte

Persönlichkeit mit dissozialen und impulsiven Zügen (Z 73.1, vgl. Gutachten,

IV-Akte 113, S. 31).

5.2.2. In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, es bestehe seit

vielen Jahren eine Tabakabhängigkeit von mehr als einem Päckchen pro Tag. Dies

berichte der Beschwerdeführer und sei auch in den Überwachungsvideos sowie im

rechtsmedizinischen Gutachten von 2016 gut belegt (vgl. Gutachten, IV-Akte 113,

S. 31). Zudem könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem

Ausscheiden bei der Firma I____ im Jahr 1996 aufgrund der Entwicklung eines

kontaktallergischen Ekzems eine psychische Auffälligkeit entwickelte (vgl.

a.a.O.). Es erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer damals aus

Scham zurückgezogen habe. Möglicherweise habe es damals auch Paarkonflikte

gegeben, die jetzt nicht mehr berichtet wurden, jedoch zum Beispiel durch Dr. J____

im Jahr 2000 beschrieben worden waren (a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer

beschriebenen "depressiven

Verstimmungen" seien auch

der Anlass zur Zuweisung in psychiatrische Behandlung gewesen, wo zunächst eine

depressive Erkrankung angenommen worden sei. Dr. C____ habe beschrieben, dass

er zunächst eine Gereiztheit und vermehrte Impulsivität gezeigt habe (a.a.O.).

5.2.3. Im Weiteren führte die Gutachterin jedoch aus, aktuell sei eine

affektive Störung nicht sicher feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar

tägliche Panikattacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen an, jedoch müssten

diese in Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen in seinen Angaben zurückhaltend

verwertet werden (vgl. a.a.O.). Gegenwärtig würden sich keinerlei Hinweise auf

für die Diagnose einer Schizophrenie erforderliche Symptome finden lassen. Auch

Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden keine

(vgl. a.a.O.). Entsprechend beurteilte die Gutachterin den Beschwerdeführer in

der bisherigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig. Der Arbeitsplatz

müsse jedoch gegebenenfalls auf seine dermatologische Situation Rücksicht

nehmen (vgl. IV-Akte 113, S. 34).

5.2.4. In Bezug auf divergierende Beurteilungen führte die

Gutachterin aus, bisher sei durchgängig eine chronisch paranoide Schizophrenie

diagnostiziert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen würden sich

hierfür keine Hinweise finden. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe

sich aus der falschen Diagnose ergeben. Eine Tabakabhängigkeit sei bisher nicht

diagnostiziert worden, jedoch sicher vorhanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S.

34). Im Ergebnis kam die Gutachterin zum Schluss, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei seit 2003 unverändert. Allerdings erlaube erst die

jetzige Datenlage eine vollständig andere Einschätzung (vgl. IV-Akte 113, S.

35).

5.3.

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dieses erfülle

die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl.

Beschwerde, S. 9). Prof. Dr. H____ begründe das Fehlen einer ursprünglichen

psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht resp.

nicht nachvollziehbar und nur äusserst oberflächlich (vgl. a.a.O.).

5.4.

5.4.1. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als dass

vorliegend auffällt, dass sich Prof. Dr. H____ nicht im Einzelnen mit den

Berichten von Dr. C____, dem Bericht der D____ vom 2. Januar 2002 sowie mit dem

Gutachten der E____ aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat. Es fehlt

diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich sowohl der

behandelnde Arzt Dr. C____, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach den

Ausführungen im Gutachten rund 20 Jahre in Behandlung befand (vgl. IV-Akte 113,

S. 20) als auch die behandelnden Ärzte der D____ im Jahr 2002 und die beiden

Gutachter der E____, Dr. K____, Oberärztin, und Prof. Dr. L____, leitender

Arzt, im Gutachten vom 17. März 2014 geirrt haben sollten. Die Gutachterin

führte hierzu lediglich aus, dass die Symptome, die der behandelnde Psychiater

beschreibe, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wenig auf

eigener Beobachtung beruhen würden. Zudem scheine die Ehefrau die Angaben des

Ehemannes immer bestätigt zu haben, sodass für den behandelnden Psychiater ein

konsistentes Bild entstand. Zu den damals für Dr. C____ diagnostisch wichtigen

akustischen Halluzinationen habe der Beschwerdeführer in der aktuellen

Untersuchung angegeben, dass er sie stets im Kopf lokalisiert habe und sie auch

eher leise waren. Es müsse somit das Vorliegen echter Halluzinationen überhaupt

infrage gestellt werden (vgl. IV-Akte 113, S. 32). Insbesondere vor dem

Hintergrund, dass im Jahr 2002 neben Dr. C____ die Oberärztin Dr.M____, E____,

und die Chefärztin Dr.N____, E____, dem Beschwerdeführer aufgrund ambulanter

Abklärungen eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) bescheinigt haben und

diesbezüglich das Stimmenhören ebenfalls erwähnten (vgl. IV-Akte 113, S. 16),

wäre die Gutachterin verpflichtet gewesen, hierzu ausführlich Stellung zu

nehmen. Das gleiche gilt für das Gutachten der E____ vom 17. März 2014, welches

von Dr. K____ und Prof. Dr. L____ verfasst wurde und auf einer fast

dreistündigen Exploration am 9. September 2013 beruht, nach welcher dem

Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (lCD-10 F.20.0)

diagnostiziert und aus rein psychiatrischer Sicht eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde. Damals fanden sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation

oder Dissimulation, wie die Gutachter ausdrücklich festhielten (vgl. IV-Akte

72, S. 18). Prof. Dr. H____ verwies zwar auf diesen Umstand im Gutachten

(IV-Akte 113, S. 9), unterliess es jedoch sich damit eingehend auseinanderzusetzen.

Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die RAD-Ärztin das Gutachten in ihrer

Stellungnahme vom 31. März 2014 als beweiskräftig erachtete und zum Schluss kam,

dass darauf abgestellt werden könne (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74), wäre eine

eingehende Stellungnahme der Gutachterin Prof. Dr. H____ angezeigt gewesen.

5.4.2. Zwar treffen die Ausführungen im Gutachten, wonach man

bei einer so langen Erkrankung in der Regel eine affektive Nivellierung,

psychomotorische Verlangsamung, sozialen Rückzug und kognitive Einschränkungen

finde, beim Beschwerdeführer jedoch verschiedene Aspekte gegen das Vorliegen

einer schwerwiegenden psychischen Störung sprechen würden (seit 20 Jahren eine

stabile Ehe, gute familiärer Kontakte, Aussenaktivitäten, wohl auch

Reiseaktivitäten sowie die Beteiligung an komplexen Geschäften), zu. Die

Ausführungen der Gutachterin, welche rückwirkend das Vorliegen einer

schizophrenen Erkrankung als solches in Frage stellen, sind jedoch allgemein

gehalten und vermögen die fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den

echtzeitlichen Berichten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer nie einem stationären Aufenthalt unterzogen hat, darf nicht

einseitig gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Gegen den

Beschwerdeführer gingen bereits 2011 und 2012 anonyme Denunziationen ein (vgl.

Hinweis im Gutachten, IV-Akte 113, S. 9). Hätte die Beschwerdegegnerin eine

stationäre Untersuchung durchführen wollen, hätte sie die Möglichkeit gehabt,

diese anzuordnen, sodass nun aus deren Fehlen nichts zu Ungunsten des

Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

5.5.

Angesichts des Umstands, dass nach den Ausführungen der Gutachterin

zu Beginn der Behandlung bei Dr. C____ stabil schlechte Befunde bestanden,

erscheint der Hinweis der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer eine "spezielle Wahrheit" berichtet haben soll, zu

wenig aussagekräftig um die zahlreichen echtzeitlichen Berichte über einen

derart langen Zeitraum in das Gegenteil zu verkehren. Insofern ist mit den

behandelnden Ärzten und den Gutachtern der E____ davon auszugehen, dass bis zu

einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2014 (Gutachten E____) und August 2017

(Behandlung bei Dr. C____, vgl. IV-Akte 113, S. 33) eine psychiatrische

Problematik invalidisierenden Ausmasses bestand.

5.6.

Allerdings sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach im

Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden könne, im Gutachten ausführlich

begründet und vollumfänglich nachvollziehbar. Die Gutachterin hat diesbezüglich

korrekt hergeleitet, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen

unauffälligen Befunde (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 23) keine Hinweise für

eine schizophrene Symptomatik bestanden haben (vgl. IV-Akte 113, S. 31). Dies

wurde zusätzlich durch die von MSc O____ durchgeführten ausgiebigen

neuropsychologischen Testungen (Kognitives Kurzscreenig, Complex-Figure-Test,

Verbale Paarerkennung I. + II. /Logisches Gedächtnis I. + II, mehrfach

Wortschatztest, Trail Making Test A + B, Block-Tapping Test, Wortgeläufigkeit

und 5-Punkt-Test sowie Farbe-Wort-Interferenztest, vgl. IV-Akte 113, S. 24 ff.)

bestätigt.

5.7.

Darüber hinaus zeigen auch die Observationsvideos und der Umfang der

Strafakten eindrücklich auf, dass beim Beschwerdeführer seit den deliktischen

Handlungen sowie der Observationen in den Jahre 2014 und 2015 zunehmend ein

Funktionsniveau bestand, welches sich mit einer schwerwiegenden Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie nicht vereinbaren lässt. Insbesondere hielt die

Gutachterin zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder beim Führen eines

Fahrzeugs im Strassenverkehr noch im Umgang mit anderen Menschen

Auffälligkeiten zeigte, welche in diese Richtung deuten würden (vgl. IV-Akte

113, S. 29 f.). Vielmehr dokumentieren diese Aufnahmen einen regen Austausch

mit anderen Männern durch intakte Modulationsfähigkeit in Form von

Überzeugungsarbeit, Blickkontakt und Gestik (vgl. IV-Akte 113, S. 30).

Insgesamt fiel der Beschwerdeführer durch einen konzentrierten und vital-dynamischen

Eindruck auf (vgl. a.a.O.). In die gleiche Richtung weisen die von der

Gutachterin gemachten Ausführungen zum „Aktenauszug inklusive der Unterlagen

der Staatsanwaltschaft“, welche sie auf zwei Seiten auszugsweise zitiert. Auch

der Umstand, dass nach Einnahme von 15mg Aripiprazol (einem atypischem

Antipsychotikum zur Therapie der Schizophrenie bei Erwachsenen) anlässlich der

Begutachtung am 21. September 2017 der Spiegel am selben Morgen unter dem

therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-Akte 113, S. 30 unten), spricht gegen die

Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

5.8.

Somit ist festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. H____ vom

9. Februar 2018, welches auf der Untersuchung vom 21. September 2017 beruht, in

Bezug auf die rückwirkend vorgenommene Einschätzung, wonach beim

Beschwerdeführer bereits ab Anfang der 2000er Jahre keinerlei psychiatrische

Erkrankung vorgelegen haben soll, nicht hinreichend begründet erscheint. Abgesehen

davon kann es für vollumfänglich beweiskräftig angesehen werden.

5.9.

Im Ergebnis ist für den rückwirkenden Zeitraum auf die Berichte und

Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie die Gutachter der E____

abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit

bescheinigen. Aufgrund der deliktischen Handlungen sowie der Observationen in

den Jahre 2014 und 2015 ist jedoch davon auszugehen, dass - auch wenn der genaue Zeitpunkt der

gesundheitlichen Verbesserung nicht mehr genau nachvollzogen werden kann - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der

Verfügung vom 21. Juli 2016, womit die Rente des Beschwerdeführers sistiert

wurde, keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

6.

6.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen und die Verfügung vom 24. Mai 2019 dahingehend abzuändern, dass

die Rente des Beschwerdeführers (erst) ab dem 21. Juli 2016 (Verfügung

betreffend Rentensistierung) aufgehoben wird.

6.2.

Vorliegend dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren nur

teilweise durch. Für die Verlegung der Verfahrenskosten ist die Halbierung der

ordentlichen Kosten wie die Zusprache einer um die Hälfte reduzierten

Parteientschädigung vorzusehen.

6.3.

Dementsprechend sind die ordentlichen Kosten mit einer Gebühr von Fr.

800.-- von den Parteien je hälftig zu tragen. Der Anteil des Beschwerdeführers

geht zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

6.4.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen wie dem vorliegenden im Sinne einer Faustregel

seit dem 16. November 2020 bei Obsiegen des Versicherten eine

Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- bzw. bei Wettschlagen der

ausserordentlichen Kosten ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3’000.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

6.5.

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens eine Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten.

6.6.

Die ausserordentlichen Kosten werden im Übrigen wettgeschlagen.

Entsprechend Prozessausgang sind dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

die Verfügung vom 24. Mai 2019 dahingehend abgeändert, dass der Rentenanspruch

des Beschwerdeführers (erst) ab dem 21. Juli 2016 (Verfügung betreffend

Rentensistierung) aufgehoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten

des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, je zur Hälfte.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an den Beschwerdeführer geht sein Anteil

zu Lasten des Staates.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine reduzierte

Parteientschädigung von Fr. 1'875.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 144.35 an den Beschwerdeführer.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Dr. B____,

Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1‘500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft

Versandt am: