IV.2019.120
Eingliederungsmassnahmen und Weitergewährung einer Rente nach einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a SchlB IVG
10. März 2020Deutsch18 min
IV-Stelle der C____ ([...]), D____spital [...] (nachfolgend: C____ Begutachtungen),
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw
M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.120
Verfügung vom 6. Juni 2019
Eingliederungsmassnahmen und
Weitergewährung einer Rente nach einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a
SchlB IVG
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, war in
den Jahren 1995, 1999 und 2004 in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei er
jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
unfallversichert war. Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht
entsprechende Leistungen aus. Im April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 1). Mit Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. und 27.
Februar 2007 wurde ihm – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte
68) – ab August 2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100 %
zugesprochen (vgl. IV-Akte 83 und 89 betr. Nachzahlung). Mit Wirkung ab
Dezember 2006 richtete ihm auch die SUVA eine (Komplementär-)Rente auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. die Verfügung vom 15. März
2007; SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 8. September 2010 gestand ihm die
SUVA überdies für alle drei Unfälle zusammen eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (vgl. SUVA-Akte 67).
b) Anlässlich einer Rentenrevision erteilte die
IV-Stelle der C____ ([...]), D____spital [...] (nachfolgend: C____ Begutachtungen),
einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl.
IV-Akte 190). Gestützt auf das Gutachten vom 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) hob
die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 207) – die
dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 7.
Januar 2016 per 1. März 2016 auf, da sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers gebessert habe (vgl. IV-Akte 217). Die hiergegen erhobene
Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31.
August 2016 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) formaliter gutgeheissen und die Sache zum
Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Im Ergebnis schützte das Sozialversicherungsgericht aber die Rentenaufhebung
per 1. März 2016. Denn es erachtete die Voraussetzungen für eine
Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der
Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft
seit 1. Januar 2012; nachfolgend SchlB IVG) des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als gegeben (vgl.
Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Das Urteil vom 31. August 2016 wurde Ende
November 2016 eröffnet (vgl. IV-Akte 239, S. 22). Es blieb unangefochten (vgl.
IV-Akte 240) und erwuchs in Rechtskraft.
c) Mit Vorbescheid vom 8. März 2017 (IV-Akte 246)
teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang
gewährte Rente – gestützt auf die SchlB IVG – mangels eines rentenbegründenden
IV-Grades aufzuheben (vgl. IV-Akte 246). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 20. März 2017. Im Wesentlichen machte er geltend, es lägen
neue medizinische Tatsachen vor, welche dem Vorbescheid entgegenstünden (vgl.
IV-Akte 252). Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer am OSG links operiert
(vgl. IV-Akte 266, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde seine beruflichen
Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (vgl. IV-Akte 271). In der Folge wurde zunächst
ein Belastbarkeitstraining in den E____Werkstätten veranlasst (vgl. u.a.
IV-Akte 280 und 283). Im weiteren Verlauf wurde eine Massnahme in der Stiftung F____
in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 300).
d) Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hob die IV-Stelle
schliesslich die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente gestützt auf die
SchlB IVG und mangels eines rentenbegr.denden IV-Grades auf (vgl. IV-Akte 311).
In einer weiteren Verfügung vom 8. Januar 2018 gestand sie dem Beschwerdeführer
die Weiterausrichtung der Rente ab 1. März 2018 zu, "wenn Massnahmen zur
Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum 28. Februar
2020" (vgl. IV-Akte 314). Gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Januar
2018 erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 323).
e) Im weiteren Verlauf verlängerte die IV-Stelle mehrfach
die am 8. Januar 2018 bei der Stiftung F____ begonnene Integrationsmassnahme (vgl.
u.a. die Zielvereinbarung vom 26. März/12. April 2018 [IV-Akte 346];
siehe auch den Bericht der Stiftung F____ vom 16. April 2018 [IV-Akte 347], die
Zielvereinbarung vom 20./26. Juni 2018 [IV-Akte 369], den Bericht der Stiftung F____
vom 6. Juli 2018 [IV-Akte 378]). Letztmals verlängert wurde die Massnahme
bis 30. November 2018 (vgl. die Zielvereinbarung vom 8./12. Oktober 2018 [IV-Akte
41]; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2018 [IV-Akte
409]).
f) Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen die
Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2018 erhobene Beschwerde ab. Das
Gericht stellte unter anderem klar, die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt
der Verfügung vom 7. Januar 2016 präsentiert hätten, seien (mit Urteil vom 31. August
2016) bereits rechtskräftig beurteilt worden. Eine seit dem 7. Januar 2016 bis
zum Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (vgl. IV-Akte 416,
S. 2 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs demzufolge in
Rechtskraft.
g) Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man erachte die Verfügung vom 8. Januar
2018, mit der die Weiterausrichtung der Rente zugestanden worden war (vgl.
IV-Akte 314), als offensichtlich unrichtig, weil die Weiterausrichtung der
Rente nicht bis längstens zum 28. Februar 2020, sondern längstens bis zum 30.
November 2018, mithin während zwei Jahren ab Eröffnung des Urteils vom 31.
August 2016 geschuldet sei. Die Maximaldauer für die Weiterausrichtung der
Rente sei folglich spätestens am 30. November 2018 ausgeschöpft (vgl. IV-Akte
426). Am 21. Dezember 2018 ging der Bericht der Stiftung F____ vom 29. November
2018 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 429). Am 30. Januar 2019 nahm der
Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid vom 14. Dezember 2018. Er
beantragte die Weiterausrichtung der Rente bis zum 28. Februar 2020 (vgl.
IV-Akte 431).
h) In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst der
IV-Stelle am 2. April 2019 (vgl. IV-Akte 438). Daraufhin liess die IV-Stelle
den Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 4. April 2019 wissen, man werde
die Rente per Ende November 2018 einstellen; denn die Eingliederungsmassnahmen
hätten wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit per Ende November
2018 abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Akte 439). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 444). Am 4. Juni 2019 liess
sich der Rechtsdienst der IV-Stelle zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
vernehmen (vgl. IV-Akte 448). In der Folge erliess die IV-Stelle am 6. Juni
2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 449).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,
es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Wiedereingliederungsmassnahmen für ihn
wiederaufzunehmen. Des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die bis
30.
November 2018 entrichteten IV-Renten auch für den Zeitraum ab 1. Dezember
2018.
bis mindestens Ende Februar 2020 zu entrichten. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 18. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.
Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 27. November 2019 hält der
Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
19.
Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik.
III.
Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der
Integrationsmassnahmen sowie der Rente per 30. November 2018 in der angefochtenen
Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 449) mit der mangelnden subjektiven
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch den Vorbescheid vom 4.
April 2019; IV-Akte 439).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen primär ein, die subjektive
Eingliederungsfähigkeit sei mit Verfügung vom 6. Juni 2019 zu Unrecht verneint
worden. Aus diesem Grunde könne die Einstellung der Integrationsmassnahmen bzw.
der Rente per Ende November 2018 nicht als rechtens qualifiziert werden (vgl.
insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 6. Juni 2019 sowohl die beruflichen Massnahmen als auch die
Rente per November 2018 eingestellt hat.
3.
3.1
3.1.1
Gemäss lit. a SchlB IVG Abs. 1 Satz 2 wird die gestützt auf
unklare Beschwerdebilder zugesprochene Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch
wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen
zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (Abs. 2). Der Anspruch auf
Wiedereingliederung ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente (vgl. u.a.
Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2019 vom 1. Mai 2019 E. 3.1.2).
3.1.2
Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt stets
voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der
versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit
Hinweis; zur objektiven Eingliederungsfähigkeit siehe BGE 145 V 266, 270 f. E.
4.1).
3.2
3.2.1
Im vorliegenden Fall ergibt sich diesbezüglich Folgendes aus
den Akten: Die Beschwerdegegnerin versuchte verhältnismässig rasch – nachdem
das Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (vgl. IV-Akte
239, S. 2 ff.) in Rechtskraft erwachsen war – berufliche Massnahmen in die
Wege zu leiten (vgl. u.a. das Schreiben vom 3. Februar 2017; IV-Akte 242). Der
Beschwerdeführer wies jedoch auf eine anstehende Operation am OSG links hin
(vgl. das Schreiben vom 21. Februar 2017; IV-Akte 245). In der Folge
wartete die Beschwerdegegnerin die postoperative Phase ab und veranlasste anschliessend
die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings ab dem 2. Oktober 2017 in den E____Werkstätten
(vgl. u.a. IV-Akte 280 und IV-Akte 283). Im November 2017 wurde dann die
Durchführung des Trainings in der Stiftung F____ ab 8. Januar 2018 vereinbart (vgl.
u.a. IV-Akte 300). Diese Massnahme wurde mehrfach verlängert (vgl. u.a.
die Zielvereinbarung vom 26. März/12. April 2018 [IV-Akte 346];
siehe auch den Bericht der Stiftung F____ vom 16. April 2018 [IV-Akte 347], die
Zielvereinbarung vom 20./26. Juni 2018 [IV-Akte 369], den Bericht der
Stiftung F____ vom 6. Juli 2018 [IV-Akte 378]). Letztmals verlängert wurde
die Massnahme bis 30. November 2018 (vgl. die Zielvereinbarung vom 8./12.
Oktober 2018 [IV-Akte 41]; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.
Oktober 2018 [IV-Akte 409]).
3.2.2
Im Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018
(IV-Akte 429) wurde ausgeführt, der Versicherte habe sein Pensum auf 50 %
steigern können. Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Die Anzahl
der Fehltage habe sich zwischenzeitlich verbessert, aber in den letzten Monaten
wieder zugenommen. Der Versicherte selber oder dessen Frau hätten ihn jeweils
abgemeldet, teilweise aufgrund somatischer Probleme, teilweise aus psychischen
Gründen. Bei den Standortgesprächen habe der Versicherte leidender als im
Alltag gewirkt. Es sei ihm ein grosses Anliegen, darüber zu sprechen, was alles
aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr klappe. Er weise auch gerne auf seine
privaten Probleme und Herausforderungen hin. Des Weiteren wurde im Bericht der
Stiftung F____ klargestellt, die Ziele hätten zum grössten Teil nicht erreicht
werden können. Der Versicherte habe sein Pensum nicht über 50 % steigern können.
Er habe nur einige wenige Wochen arbeiten können, in denen er keine
zusätzlichen Absenzen gehabt habe. Abschliessend wurde im Bericht klargestellt,
der Versicherte sei aktuell nicht vermittelbar. Aufgrund seiner vielen
Absenzen, den notwendigen Zusatzpausen und der reduzierten Leistungsfähigkeit sei
er nicht in der Lage, die geforderten Leistungen eines Arbeitsplatzes zu
erbringen. Die Massnahme sollte abgeschlossen werden, da der Versicherte sich
nicht dazu in der Lage sehe, sein Pensum und seine Leitungsfähigkeit zu
steigern. Zudem sehe er sich aufgrund seiner von ihm wahrgenommenen
gesundheitlichen Problemen nicht dazu in der Lage, einer regelmässigen Arbeit
nachzugehen. Des Weiteren hätten die gesetzten Ziele zum grössten Teil nicht
erreicht werden können.
3.2.3
Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 14.
Dezember 2018 (IV-Akte 425) über die Integrationsmassnahmen wurde dargetan, die
versicherte Person habe die vereinbarten Ziele nicht erreichen können. Eine
Steigerung habe sich nicht gezeigt. Im Rahmen der Massnahme seien viele
Ausfälle aufgrund Krankmeldungen mit den immer selben geschilderten Symptomen
erfolgt. Die versicherte Person habe während des Belastbarkeits- und
Aufbautrainings ein Pensum von maximal 50 % erreichen können. Das Ziel sei 80 %
gewesen. Die Massnahmen seien nicht mehr fortgesetzt worden.
3.3
Die Beschwerdegegnerin geht – im Wesentlichen gestützt auf den
Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018 (IV-Akte 429) – zu Recht vom
Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Der
Bericht der Stiftung F____ ist schlüssig begründet und das darin Angeführte lässt
sich ohne Weiteres mit den übrigen Akten in Einklang bringen. Insbesondere
ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer weiterhin
über dieselben Leiden klagt wie in den vergangenen Jahren. Diesbezüglich gilt
es jedoch klarzustellen, dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. August
2016.
(IV-Akte 239, S. 2 ff.) auf das Gutachten der C____ Begutachtung vom
24.
Juli 2015 (IV-Akte 203) abgestellt und von einer 80%igen
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen
ist (vgl. Erwägung 4. des Urteils). Im Urteil vom 17. Oktober 2018 wurde
schliesslich klargestellt, die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der
Verfügung vom 7. Januar 2016 präsentiert hätten, seien (mit Urteil vom 31. August
2016) rechtskräftig beurteilt worden. Eine seit dem 7. Januar 2016 bis zum
Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (vgl. IV-Akte 416,
S. 2 ff.). Angesichts des vom Beschwerdeführer seit Jahren gleich präsentierten
Verhaltens bzw. in Anbetracht der im Wesentlichen immer gleich beschriebenen
Beschwerden ist daher davon auszugehen, dass die Nichterreichung des
Leistungsziels – trotz langer und intensiver Integrationsbemühungen der
Beschwerdegegnerin – nicht invaliditätsbedingt ist. Vielmehr ist vom Fehlen der
subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann
in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Wie im Übrigen von
der Beschwerdegegnerin ebenfalls plausibel dargetan wird, ist davon auszugehen,
dass ihr der Inhalt des Berichtes der Stiftung F____ bereits am 14. Dezember
2018.
(Verfassen des Abschlussberichtes über die Integrationsmassnahmen; IV-Akte
425) bekannt war (vgl. diesbezüglich S. 1 der Beschwerdeantwort).
3.4
Daraus folgt, dass die Eingliederungsmassnahmen wegen des Fehlens
der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers per 30. November
2018.
eingestellt werden durften. Die Beschwerdegegnerin hat sich während verhältnismässig
langer Zeit um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Der
Beschwerdeführer klagte jedoch konstant über dieselben Beschwerden bzw. über
sein Unvermögen. Er änderte seine Einstellung während der ganzen Zeit nie. Bei
dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend von der
Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG absehen.
Denn davon wäre in Anbetracht des anhaltend gleich präsentierten Verhaltens des
Beschwerdeführers kein Erfolg zu erwarten gewesen. Zudem wäre auch bei einer
Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen die Dauer von zwei Jahren für die
Weitergewährung der Rente abgelaufen gewesen (Erwägung 4.2 nachfolgend).
3.5
Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG
durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter
ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung
oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Folglich ist auch die Renteneinstellung
per 30. November 2018 als rechtens zu qualifizieren. Im Übrigen kann die
Aufhebung der Rente auch aus den nachstehenden Überlegungen als korrekt erachtet
werden.
4.
4.1
Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten das
Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Untersuchungsgrundsatz (Art.
61.
lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den
massgebenden Sachverhalt anzuwenden (BGE 143 V 295, 301 E. 4.1.5).
4.2
4.2.1
Wurde eine Rente – wie im vorliegenden Fall – zu Unrecht
gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG
aufgehoben, beginnt die zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 SchlB IVG (vgl.
dazu Erwägung 3.5. hiervor) erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu
laufen (BGE 145 V 266, 270 E. 3.2; BGE 141 V 385, 395 E. 5.5; Urteil des
Bundesgerichts 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.). Dies war im
Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (IV-Akte 239,
S. 2 ff.) – unter Hinweis auf BGE 141 V 385, 395 E. 5.5 – explizit klargestellt
worden (vgl. Erwägung 5.6. des Urteils).
4.2.2
Angesichts der Tatsache, dass das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 den Parteien im November 2016
eröffnet wurde (vgl. IV-Akte 239, S. 22), besteht der Rentenanspruch – wie
im Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 426) korrekt ausgeführt wurde – somit
maximal bis Ende November 2018. Die mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Akte
449) angeordnete Aufhebung der Rente per 30. November 2018 ist daher in jedem
Fall als rechtens zu erachten. Die Verfügung vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 314),
mit der dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente bis längstens zum
28.
Februar 2020 zugestanden worden war, widerspricht nicht nur der klaren höchstrichterlichen
Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), sondern auch dem sich darauf
berufenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016.
4.2.3
Damit ist die Rentenaufhebung per 30. November 2018
auch gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts bzw. die klare Rechtsprechung
des Bundesgerichts als zutreffend anzusehen. Angesichts der Tatsache, dass eine
Rentenaufhebung mit dieser rechtlichen Begründung vorliegend bereits mehrfach
thematisiert worden ist (vgl. den erwähnten Vorbescheid vom 14. Dezember 2018
[IV-Akte 426]; siehe auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem
Vorbescheid [IV-Akte 431]), musste dem Beschwerdeführer dazu im jetzigen
Gerichtsverfahren auch nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl.
unter anderem das Urteil 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3. mit
Hinweisen).
4.2.4
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich
nur – aber immerhin – bis zum 30. November 2018 (ununterbrochen) die bisherige
Rente auszurichten. Diesbezüglich ist noch klarzustellen, dass die bisherige
Invalidenrente nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden
Eingliederungsmassnahmen, sondern auch für die Zeit zwischen der
Rentenaufhebung und der Eröffnung eines entsprechenden Entscheides weiter
auszurichten ist (BGE 141 V 385, 395 f. E. 5.5). Im vorliegenden Fall hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit sowohl für die Zeit ab dem 1.
März 2016 (ursprüngliche Rentenaufhebung) bis zur Eröffnung des Entscheides vom
31.
August 2016 (November 2016), als auch danach bis zum 30. November 2018
die bisherige Rente zu gewähren.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.
Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: