Lexipedia

Entscheid

IV.2019.120

Eingliederungsmassnahmen und Weitergewährung einer Rente nach einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a SchlB IVG

10. März 2020Deutsch18 min

IV-Stelle der C____ ([...]), D____spital [...] (nachfolgend: C____ Begutachtungen),

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw

M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

und Notar, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.120

Verfügung vom 6. Juni 2019

Eingliederungsmassnahmen und

Weitergewährung einer Rente nach einer Rentenaufhebung gestützt auf lit. a

SchlB IVG

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, war in

den Jahren 1995, 1999 und 2004 in drei Verkehrsunfälle verwickelt, wobei er

jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)

unfallversichert war. Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht

entsprechende Leistungen aus. Im April 2003 meldete sich der Beschwerdeführer

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 1). Mit Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 8. und 27.

Februar 2007 wurde ihm – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte

68) – ab August 2003 eine ganze Rente aufgrund eines IV-Grades von 100 %

zugesprochen (vgl. IV-Akte 83 und 89 betr. Nachzahlung). Mit Wirkung ab

Dezember 2006 richtete ihm auch die SUVA eine (Komplementär-)Rente auf der

Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus (vgl. die Verfügung vom 15. März

2007; SUVA-Akte 53). Mit Verfügung vom 8. September 2010 gestand ihm die

SUVA überdies für alle drei Unfälle zusammen eine Integritätsentschädigung auf

der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (vgl. SUVA-Akte 67).

b) Anlässlich einer Rentenrevision erteilte die

IV-Stelle der C____ ([...]), D____spital [...] (nachfolgend: C____ Begutachtungen),

einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl.

IV-Akte 190). Gestützt auf das Gutachten vom 24. Juli 2015 (IV-Akte 203) hob

die IV-Stelle – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 207) – die

dem Beschwerdeführer bisher ausgerichtete ganze Rente mit Verfügung vom 7.

Januar 2016 per 1. März 2016 auf, da sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers gebessert habe (vgl. IV-Akte 217). Die hiergegen erhobene

Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 31.

August 2016 (IV-Akte 239, S. 2 ff.) formaliter gutgeheissen und die Sache zum

Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Im Ergebnis schützte das Sozialversicherungsgericht aber die Rentenaufhebung

per 1. März 2016. Denn es erachtete die Voraussetzungen für eine

Motivsubstitution gestützt auf lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der

Änderung vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket; in Kraft

seit 1. Januar 2012; nachfolgend SchlB IVG) des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) als gegeben (vgl.

Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Das Urteil vom 31. August 2016 wurde Ende

November 2016 eröffnet (vgl. IV-Akte 239, S. 22). Es blieb unangefochten (vgl.

IV-Akte 240) und erwuchs in Rechtskraft.

c) Mit Vorbescheid vom 8. März 2017 (IV-Akte 246)

teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang

gewährte Rente – gestützt auf die SchlB IVG – mangels eines rentenbegründenden

IV-Grades aufzuheben (vgl. IV-Akte 246). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 20. März 2017. Im Wesentlichen machte er geltend, es lägen

neue medizinische Tatsachen vor, welche dem Vorbescheid entgegenstünden (vgl.

IV-Akte 252). Am 26. April 2017 wurde der Beschwerdeführer am OSG links operiert

(vgl. IV-Akte 266, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde seine beruflichen

Eingliederungsmöglichkeiten prüfen (vgl. IV-Akte 271). In der Folge wurde zunächst

ein Belastbarkeitstraining in den E____Werkstätten veranlasst (vgl. u.a.

IV-Akte 280 und 283). Im weiteren Verlauf wurde eine Massnahme in der Stiftung F____

in die Wege geleitet (vgl. u.a. IV-Akte 300).

d) Mit Verfügung vom 5. Januar 2018 hob die IV-Stelle

schliesslich die dem Beschwerdeführer ausgerichtete Rente gestützt auf die

SchlB IVG und mangels eines rentenbegr.denden IV-Grades auf (vgl. IV-Akte 311).

In einer weiteren Verfügung vom 8. Januar 2018 gestand sie dem Beschwerdeführer

die Weiterausrichtung der Rente ab 1. März 2018 zu, "wenn Massnahmen zur

Wiedereingliederung durchgeführt würden, längstens jedoch bis zum 28. Februar

2020" (vgl. IV-Akte 314). Gegen die Einstellungsverfügung vom 5. Januar

2018 erhob der Beschwerdeführer am 8. Februar 2018 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 323).

e) Im weiteren Verlauf verlängerte die IV-Stelle mehrfach

die am 8. Januar 2018 bei der Stiftung F____ begonnene Integrationsmassnahme (vgl.

u.a. die Zielvereinbarung vom 26. März/12. April 2018 [IV-Akte 346];

siehe auch den Bericht der Stiftung F____ vom 16. April 2018 [IV-Akte 347], die

Zielvereinbarung vom 20./26. Juni 2018 [IV-Akte 369], den Bericht der Stiftung F____

vom 6. Juli 2018 [IV-Akte 378]). Letztmals verlängert wurde die Massnahme

bis 30. November 2018 (vgl. die Zielvereinbarung vom 8./12. Oktober 2018 [IV-Akte

41]; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2018 [IV-Akte

409]).

f) Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 wies das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die vom Beschwerdeführer gegen die

Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2018 erhobene Beschwerde ab. Das

Gericht stellte unter anderem klar, die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt

der Verfügung vom 7. Januar 2016 präsentiert hätten, seien (mit Urteil vom 31. August

2016) bereits rechtskräftig beurteilt worden. Eine seit dem 7. Januar 2016 bis

zum Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (vgl. IV-Akte 416,

S. 2 ff.). Das Urteil blieb unangefochten und erwuchs demzufolge in

Rechtskraft.

g) Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man erachte die Verfügung vom 8. Januar

2018, mit der die Weiterausrichtung der Rente zugestanden worden war (vgl.

IV-Akte 314), als offensichtlich unrichtig, weil die Weiterausrichtung der

Rente nicht bis längstens zum 28. Februar 2020, sondern längstens bis zum 30.

November 2018, mithin während zwei Jahren ab Eröffnung des Urteils vom 31.

August 2016 geschuldet sei. Die Maximaldauer für die Weiterausrichtung der

Rente sei folglich spätestens am 30. November 2018 ausgeschöpft (vgl. IV-Akte

426). Am 21. Dezember 2018 ging der Bericht der Stiftung F____ vom 29. November

2018 bei der IV-Stelle ein (vgl. IV-Akte 429). Am 30. Januar 2019 nahm der

Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid vom 14. Dezember 2018. Er

beantragte die Weiterausrichtung der Rente bis zum 28. Februar 2020 (vgl.

IV-Akte 431).

h) In der Folge äusserte sich der Rechtsdienst der

IV-Stelle am 2. April 2019 (vgl. IV-Akte 438). Daraufhin liess die IV-Stelle

den Beschwerdeführer mit neuem Vorbescheid vom 4. April 2019 wissen, man werde

die Rente per Ende November 2018 einstellen; denn die Eingliederungsmassnahmen

hätten wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit per Ende November

2018 abgebrochen werden müssen (vgl. IV-Akte 439). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 6. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 444). Am 4. Juni 2019 liess

sich der Rechtsdienst der IV-Stelle zu den Vorbringen des Beschwerdeführers

vernehmen (vgl. IV-Akte 448). In der Folge erliess die IV-Stelle am 6. Juni

2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 449).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Juli 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt,

es sei die IV-Stelle zu verpflichten, die Wiedereingliederungsmassnahmen für ihn

wiederaufzunehmen. Des Weiteren sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die bis

30.

November 2018 entrichteten IV-Renten auch für den Zeitraum ab 1. Dezember

2018.

bis mindestens Ende Februar 2020 zu entrichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 18. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24.

Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d) Mit Replik vom 27. November 2019 hält der

Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom

19.

Dezember 2019 auf Einreichung einer Duplik.

III.

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 IVG.

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Einstellung der

Integrationsmassnahmen sowie der Rente per 30. November 2018 in der angefochtenen

Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 449) mit der mangelnden subjektiven

Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch den Vorbescheid vom 4.

April 2019; IV-Akte 439).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen primär ein, die subjektive

Eingliederungsfähigkeit sei mit Verfügung vom 6. Juni 2019 zu Unrecht verneint

worden. Aus diesem Grunde könne die Einstellung der Integrationsmassnahmen bzw.

der Rente per Ende November 2018 nicht als rechtens qualifiziert werden (vgl.

insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 6. Juni 2019 sowohl die beruflichen Massnahmen als auch die

Rente per November 2018 eingestellt hat.

3.

3.1

3.1.1

Gemäss lit. a SchlB IVG Abs. 1 Satz 2 wird die gestützt auf

unklare Beschwerdebilder zugesprochene Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch

wenn die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die

Rente herabgesetzt oder aufgehoben, so hat der Bezüger Anspruch auf Massnahmen

zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG (Abs. 2). Der Anspruch auf

Wiedereingliederung ist Folge der Reduktion oder Aufhebung der Rente (vgl. u.a.

Urteil des Bundesgerichts 9C_30/2019 vom 1. Mai 2019 E. 3.1.2).

3.1.2

Ein Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art setzt stets

voraus, dass die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit der

versicherten Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_726/2011 vom 1. Februar 2011 E. 5.1 mit

Hinweis; zur objektiven Eingliederungsfähigkeit siehe BGE 145 V 266, 270 f. E.

4.1).

3.2

3.2.1

Im vorliegenden Fall ergibt sich diesbezüglich Folgendes aus

den Akten: Die Beschwerdegegnerin versuchte verhältnismässig rasch – nachdem

das Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (vgl. IV-Akte

239, S. 2 ff.) in Rechtskraft erwachsen war – berufliche Massnahmen in die

Wege zu leiten (vgl. u.a. das Schreiben vom 3. Februar 2017; IV-Akte 242). Der

Beschwerdeführer wies jedoch auf eine anstehende Operation am OSG links hin

(vgl. das Schreiben vom 21. Februar 2017; IV-Akte 245). In der Folge

wartete die Beschwerdegegnerin die postoperative Phase ab und veranlasste anschliessend

die Durchführung eines Belastbarkeitstrainings ab dem 2. Oktober 2017 in den E____Werkstätten

(vgl. u.a. IV-Akte 280 und IV-Akte 283). Im November 2017 wurde dann die

Durchführung des Trainings in der Stiftung F____ ab 8. Januar 2018 vereinbart (vgl.

u.a. IV-Akte 300). Diese Massnahme wurde mehrfach verlängert (vgl. u.a.

die Zielvereinbarung vom 26. März/12. April 2018 [IV-Akte 346];

siehe auch den Bericht der Stiftung F____ vom 16. April 2018 [IV-Akte 347], die

Zielvereinbarung vom 20./26. Juni 2018 [IV-Akte 369], den Bericht der

Stiftung F____ vom 6. Juli 2018 [IV-Akte 378]). Letztmals verlängert wurde

die Massnahme bis 30. November 2018 (vgl. die Zielvereinbarung vom 8./12.

Oktober 2018 [IV-Akte 41]; siehe auch die E-Mail des Beschwerdeführers vom 13.

Oktober 2018 [IV-Akte 409]).

3.2.2

Im Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018

(IV-Akte 429) wurde ausgeführt, der Versicherte habe sein Pensum auf 50 %

steigern können. Eine weitere Steigerung sei nicht möglich gewesen. Die Anzahl

der Fehltage habe sich zwischenzeitlich verbessert, aber in den letzten Monaten

wieder zugenommen. Der Versicherte selber oder dessen Frau hätten ihn jeweils

abgemeldet, teilweise aufgrund somatischer Probleme, teilweise aus psychischen

Gründen. Bei den Standortgesprächen habe der Versicherte leidender als im

Alltag gewirkt. Es sei ihm ein grosses Anliegen, darüber zu sprechen, was alles

aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr klappe. Er weise auch gerne auf seine

privaten Probleme und Herausforderungen hin. Des Weiteren wurde im Bericht der

Stiftung F____ klargestellt, die Ziele hätten zum grössten Teil nicht erreicht

werden können. Der Versicherte habe sein Pensum nicht über 50 % steigern können.

Er habe nur einige wenige Wochen arbeiten können, in denen er keine

zusätzlichen Absenzen gehabt habe. Abschliessend wurde im Bericht klargestellt,

der Versicherte sei aktuell nicht vermittelbar. Aufgrund seiner vielen

Absenzen, den notwendigen Zusatzpausen und der reduzierten Leistungsfähigkeit sei

er nicht in der Lage, die geforderten Leistungen eines Arbeitsplatzes zu

erbringen. Die Massnahme sollte abgeschlossen werden, da der Versicherte sich

nicht dazu in der Lage sehe, sein Pensum und seine Leitungsfähigkeit zu

steigern. Zudem sehe er sich aufgrund seiner von ihm wahrgenommenen

gesundheitlichen Problemen nicht dazu in der Lage, einer regelmässigen Arbeit

nachzugehen. Des Weiteren hätten die gesetzten Ziele zum grössten Teil nicht

erreicht werden können.

3.2.3

Im Abschlussbericht der Beschwerdegegnerin vom 14.

Dezember 2018 (IV-Akte 425) über die Integrationsmassnahmen wurde dargetan, die

versicherte Person habe die vereinbarten Ziele nicht erreichen können. Eine

Steigerung habe sich nicht gezeigt. Im Rahmen der Massnahme seien viele

Ausfälle aufgrund Krankmeldungen mit den immer selben geschilderten Symptomen

erfolgt. Die versicherte Person habe während des Belastbarkeits- und

Aufbautrainings ein Pensum von maximal 50 % erreichen können. Das Ziel sei 80 %

gewesen. Die Massnahmen seien nicht mehr fortgesetzt worden.

3.3

Die Beschwerdegegnerin geht – im Wesentlichen gestützt auf den

Bericht der Stiftung F____ vom 29. November 2018 (IV-Akte 429) – zu Recht vom

Fehlen der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Der

Bericht der Stiftung F____ ist schlüssig begründet und das darin Angeführte lässt

sich ohne Weiteres mit den übrigen Akten in Einklang bringen. Insbesondere

ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass der Beschwerdeführer weiterhin

über dieselben Leiden klagt wie in den vergangenen Jahren. Diesbezüglich gilt

es jedoch klarzustellen, dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 31. August

2016.

(IV-Akte 239, S. 2 ff.) auf das Gutachten der C____ Begutachtung vom

24.

Juli 2015 (IV-Akte 203) abgestellt und von einer 80%igen

Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen

ist (vgl. Erwägung 4. des Urteils). Im Urteil vom 17. Oktober 2018 wurde

schliesslich klargestellt, die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der

Verfügung vom 7. Januar 2016 präsentiert hätten, seien (mit Urteil vom 31. August

2016) rechtskräftig beurteilt worden. Eine seit dem 7. Januar 2016 bis zum

Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2018 eingetretene Verschlechterung des

Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sei nicht gegeben (vgl. IV-Akte 416,

S. 2 ff.). Angesichts des vom Beschwerdeführer seit Jahren gleich präsentierten

Verhaltens bzw. in Anbetracht der im Wesentlichen immer gleich beschriebenen

Beschwerden ist daher davon auszugehen, dass die Nichterreichung des

Leistungsziels – trotz langer und intensiver Integrationsbemühungen der

Beschwerdegegnerin – nicht invaliditätsbedingt ist. Vielmehr ist vom Fehlen der

subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann

in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Wie im Übrigen von

der Beschwerdegegnerin ebenfalls plausibel dargetan wird, ist davon auszugehen,

dass ihr der Inhalt des Berichtes der Stiftung F____ bereits am 14. Dezember

2018.

(Verfassen des Abschlussberichtes über die Integrationsmassnahmen; IV-Akte

425) bekannt war (vgl. diesbezüglich S. 1 der Beschwerdeantwort).

3.4

Daraus folgt, dass die Eingliederungsmassnahmen wegen des Fehlens

der subjektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers per 30. November

2018.

eingestellt werden durften. Die Beschwerdegegnerin hat sich während verhältnismässig

langer Zeit um die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers bemüht. Der

Beschwerdeführer klagte jedoch konstant über dieselben Beschwerden bzw. über

sein Unvermögen. Er änderte seine Einstellung während der ganzen Zeit nie. Bei

dieser Ausgangslage durfte die Beschwerdegegnerin vorliegend von der

Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens nach Art. 21 Abs. 4 ATSG absehen.

Denn davon wäre in Anbetracht des anhaltend gleich präsentierten Verhaltens des

Beschwerdeführers kein Erfolg zu erwarten gewesen. Zudem wäre auch bei einer

Weiterführung der Eingliederungsmassnahmen die Dauer von zwei Jahren für die

Weitergewährung der Rente abgelaufen gewesen (Erwägung 4.2 nachfolgend).

3.5

Werden Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG

durchgeführt, so wird die Rente bis zum Abschluss der Massnahmen weiter

ausgerichtet, längstens aber während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufhebung

oder Herabsetzung (lit. a Abs. 3 SchlB IVG). Folglich ist auch die Renteneinstellung

per 30. November 2018 als rechtens zu qualifizieren. Im Übrigen kann die

Aufhebung der Rente auch aus den nachstehenden Überlegungen als korrekt erachtet

werden.

4.

4.1

Im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gelten das

Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen und der Untersuchungsgrundsatz (Art.

61.

lit. c ATSG). Dies erlaubt es dem Gericht, das geltende Recht auf den

massgebenden Sachverhalt anzuwenden (BGE 143 V 295, 301 E. 4.1.5).

4.2

4.2.1

Wurde eine Rente – wie im vorliegenden Fall – zu Unrecht

gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG statt gemäss lit. a Abs. 1 SchlB IVG

aufgehoben, beginnt die zweijährige Frist von lit. a Abs. 3 SchlB IVG (vgl.

dazu Erwägung 3.5. hiervor) erst mit Eröffnung des kantonalen Entscheids zu

laufen (BGE 145 V 266, 270 E. 3.2; BGE 141 V 385, 395 E. 5.5; Urteil des

Bundesgerichts 8C_579/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2.). Dies war im

Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 (IV-Akte 239,

S. 2 ff.) – unter Hinweis auf BGE 141 V 385, 395 E. 5.5 – explizit klargestellt

worden (vgl. Erwägung 5.6. des Urteils).

4.2.2

Angesichts der Tatsache, dass das Urteil des

Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016 den Parteien im November 2016

eröffnet wurde (vgl. IV-Akte 239, S. 22), besteht der Rentenanspruch – wie

im Vorbescheid vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 426) korrekt ausgeführt wurde – somit

maximal bis Ende November 2018. Die mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (IV-Akte

449) angeordnete Aufhebung der Rente per 30. November 2018 ist daher in jedem

Fall als rechtens zu erachten. Die Verfügung vom 8. Januar 2018 (IV-Akte 314),

mit der dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der Rente bis längstens zum

28.

Februar 2020 zugestanden worden war, widerspricht nicht nur der klaren höchstrichterlichen

Rechtsprechung (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor), sondern auch dem sich darauf

berufenden Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. August 2016.

4.2.3

Damit ist die Rentenaufhebung per 30. November 2018

auch gestützt auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts bzw. die klare Rechtsprechung

des Bundesgerichts als zutreffend anzusehen. Angesichts der Tatsache, dass eine

Rentenaufhebung mit dieser rechtlichen Begründung vorliegend bereits mehrfach

thematisiert worden ist (vgl. den erwähnten Vorbescheid vom 14. Dezember 2018

[IV-Akte 426]; siehe auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem

Vorbescheid [IV-Akte 431]), musste dem Beschwerdeführer dazu im jetzigen

Gerichtsverfahren auch nicht nochmals das rechtliche Gehör gewährt werden (vgl.

unter anderem das Urteil 8C_127/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.3. mit

Hinweisen).

4.2.4

Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich

nur – aber immerhin – bis zum 30. November 2018 (ununterbrochen) die bisherige

Rente auszurichten. Diesbezüglich ist noch klarzustellen, dass die bisherige

Invalidenrente nicht nur ab dem Zeitpunkt von laufenden

Eingliederungsmassnahmen, sondern auch für die Zeit zwischen der

Rentenaufhebung und der Eröffnung eines entsprechenden Entscheides weiter

auszurichten ist (BGE 141 V 385, 395 f. E. 5.5). Im vorliegenden Fall hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer somit sowohl für die Zeit ab dem 1.

März 2016 (ursprüngliche Rentenaufhebung) bis zur Eröffnung des Entscheides vom

31.

August 2016 (November 2016), als auch danach bis zum 30. November 2018

die bisherige Rente zu gewähren.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor.

Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: