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Entscheid

IV.2019.124

Verfügung vom 4. Juni 2019

15. Januar 2020Deutsch24 min

im Gastronomiebereich (vgl. insb. IV-Akte 3, S. 1 ff.). In den Jahren 1991, 1993

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.124

Verfügung vom 4. Juni 2019

IV-Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, verbrachte

ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz. Ab 1979 wuchs sie in Neuseeland auf

(vgl. IV-Akte 1). Dort absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung (vgl.

IV-Akte 3, S. 9 f.). Im September 1986 kehrte sie in die Schweiz zurück. Hier

arbeitete sie an diversen Orten, überwiegend als kaufmännische Angestellte und

im Gastronomiebereich (vgl. insb. IV-Akte 3, S. 1 ff.). In den Jahren 1991, 1993

und 2003 wurde die Beschwerdeführerin Mutter (vgl. IV-Akte 1, S. S.

22-24). Im Januar 2010 machte sie sich selbstständig. Ab April 2013 betrieb sie

in [...] eine Gelateria (vgl. IV-Akte 7, S. 2; siehe auch IV-Akte 3, S. 1 und

IV-Akte 27). Im November 2014 gab sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen

Gründen wieder auf (vgl. IV-Akte 8).

b) Am 1. April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen

medizinischer und erwerblicher Natur. In medizinischer Hinsicht wurden zunächst

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte

des B____ Spitals [IV-Akte 13] sowie den Bericht von Dr. C____ vom 28. Mai 2016

[IV-Akte 16]). In erwerblicher Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zur

Einreichung von Geschäftsunterlagen aufgefordert (vgl. IV-Akte 17). Im weiteren

Verlauf wurden bei den behandelnden Ärzten nochmals Berichte eingeholt (vgl.

IV-Akte 20). Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits zur Einreichung der letzten

AHV-Beitragsverfügung aufgefordert (vgl. IV-Akte 25). Am 16. Juni 2016

wurde eine Abklärung der Invalidität der Beschwerdeführerin als

Selbstständigerwerbende durchgeführt (vgl. den Bericht vom 4. Juli 2017;

IV-Akte 27). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei den behandelnden Ärzten

Berichte ein (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom 22. Juli 2017; IV-Akte

28). Am 21. Dezember 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 30).

c) Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. D____ und PD

Dr. E____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten vom 23. April

2018 [IV-Akte 35, S. 1 ff.] und psychiatrisches Gutachten vom 27. April 2018 [IV-Akte

37]). Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Datum des Einganges) wandte sich

die Beschwerdeführerin an Dr. D____ und machte geltend, im Rahmen der

Exploration sei ihre Migräne vergessen geblieben (vgl. IV-Akte 38). Dr. D____

stellte in der Folge klar, dies ändere nichts an seiner Beurteilung (vgl. das

Schreiben vom 30. April 2018; IV-Akte 38).

d) Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 teilte die IV-Stelle

der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 40). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin ausführlich am 10.

September 2018 (vgl. IV-Akte 47). Am 20. Dezember 2018 äusserte sie sich

nochmals und wies auf den geplanten Aufenthalt in der Klinik F____ hin (vgl.

IV-Akte 49). Am 30. April 2019 liess sie der IV-Stelle weitere medizinische

Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 52). In der Folge holte die IV-Stelle vom RAD

die Stellungnahme vom 28. Mai 2019 ein (vgl. IV-Akte 54). Schliesslich wurde am

4. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl.

IV-Akte 56).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt

die Zusprechung einer Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um

Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juli

2019.

wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.

c) Am 28. August 2019 reicht die Beschwerdeführerin den

Bericht des Neuropsychologen lic. phil. G____ vom 23. August 2019 ein und

äussert sich dazu.

d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27.

September 2019 an ihrer Beschwerde fest. Mit einem separaten Schreiben ersucht

sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem

Sozialversicherungsgericht sowie um eine in diesem Zusammenhang vorzunehmende

Befragung diverser Personen aus ihrem Umfeld. Ausserdem stellt die

Beschwerdeführerin die Einreichung diverser medizinischer Berichte in Aussicht

und orientiert das Gericht über den bevorstehenden stationären Aufenthalt in

den H____ Kliniken.

f) Am 25. Oktober 2019 lässt die Beschwerdeführerin dem

Gericht eine Bestätigung bzw. ein Attest der H____ Kliniken vom 24.

Oktober 2019 zukommen. Überdies wird die Nachreichung weiterer Berichte

angekündet.

g) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28.

Oktober 2019 wird der Schriftenwechsel geschlossen.

h) Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 lässt die

Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.

III.

a) Am 15. Januar 2020 findet eine mündliche Verhandlung

vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die

Beschwerdeführerin persönlich und für die Beschwerdegegnerin lic. iur. I____ teil.

Ebenfalls anwesend sind der Ehemann der Beschwerdeführerin (J____) sowie die

Tochter der Beschwerdeführerin (mit Baby).

b) Zunächst erfolgt eine Befragung der

Beschwerdeführerin. Daraufhin wird der Ehemann der Beschwerdeführerin als

Auskunftsperson befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum

Vortrag.

c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das massgebende Gutachten von Dr. D____ bzw. PD Dr. E____ vom 23./27. April

2018.

sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur

Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. E____ könne nicht

abgestellt werden. Es werde ihrem gesundheitlichen Leiden nicht gerecht. Sie

möchte, dass ihre gesundheitliche Situation nochmals korrekt abgeklärt werde

(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 4. Juni 2019 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig

(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens

50.

% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %

ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70

% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der

Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von

sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.

1.

ATSG.

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,

in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung

der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind

(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351,

353.

E. 3b/bb). In Bezug auf die Einschätzungen von behandelnden Ärzten ist zunächst

der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese in Zweifelsfällen

mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht

nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351/353 E. 3a/cc),

sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. u.a. die Urteile

des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom

25.

Februar 2015 E. 5.3.3.3).

3.3

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das

Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der

Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war.

Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall

Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362, 366 E. 1b;

vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2014 vom 9. Januar 2015).

3.4

3.4.1

Dr. D____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 23. April

2018.

(IV-Akte 35, S. 1 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 25 des Gutachtens). In der Liste

der Diagnosen ohne Auswirkungen führte er Folgendes an: (1.) Fibromyalgie; (2.)

beginnende deutliche Gonarthrose rechts mit/bei (a.) Status nach Operation

eines Kreuzbandrisses am rechten Knie im Jahr 2011, (b.) Status nach

dislozierter posterolateraler Tibiaplateaufraktur (konservativ behandelt), (c.)

aktuell praktisch beschwerdefrei; (3.) Spreizfüsse beidseits mit Hallux valgus

und Hallux rigidus (rechts deutlicher als links); (4.) laborserologisch

leicht erhöhte CK (ohne Bedeutung); (5.) chronische Autoimmunthyreoditis

Hashimoto (Diagnose 2015), Struma nodosa links mit solitärem Knoten im linken

Schilddrüsenlappen; (6.) Status nach Carpaltunnel-Operation beidseits im Jahr 2008,

beschwerdefrei (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).

3.4.2

Erläuternd führte Dr. D____ an, es bestehe seit Jahren

eine Fibromyalgie im Sinne eines Ganzkörperschmerzsyndroms mit ubiquitären

Schmerzen. Dies sei auch der Grund, weshalb sich die Explorandin für

vollständig arbeitsunfähig erachte. Von Seiten dieser Diagnose könne jedoch in

der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Des

Weiteren bestehe eine beginnende Gonarthrose rechts. Mechanische Beschwerden

seien damit erklärt. Allerdings sei der Leidensdruck der Explorandin nicht sehr

gross. Von Seiten der Füsse bestünden Spreizfüsse mit degenerativen

Veränderungen, betont im Grosszehengrundgelenk (rechts stärker als links).

Subjektiv bestünden hier erhebliche Beschwerden, welche durch den Röntgenbefund

nicht erklärt werden könnten. Hier spiele die Schmerzschwellenstörung, mithin

die Fibromyalgie, eine schmerzverstärkende Rolle (vgl. S. 32 f. des

Gutachtens).

3.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. D____

geltend, aufgrund der Tagesaktivitäten könne klar festgehalten werden, dass es

der Explorandin somatisch zumutbar wäre, eine volle Arbeitstätigkeit

aufzunehmen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Sekretärin. Auch in

jeglicher anderen Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl.

S. 27 f. des Gutachtens).

3.4.4

Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Datum des Einganges)

wandte sich die Beschwerdeführerin an Dr. D____ und machte geltend, im Rahmen

der Exploration sei ihre Migräne vergessen geblieben (vgl. IV-Akte 38). Dr. D____

stellte in der Folge klar, dies ändere nichts an seiner Beurteilung (vgl. das

Schreiben vom 30. April 2018; IV-Akte 38).

3.5

3.5.1

PD Dr. E____ führte seinerseits im psychiatrischen Gutachten

vom 27. April 2018 (IV-Akte 37) an, es könne keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2.) somatoforme autonome Funktionsstörung

(ICD-10 F45.3); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert

(ICD-10 F33.4); (4.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (5.)

Status nach schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.1)

zwischen ca. 1986 und 1991; (6.) schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1).

3.5.2

Erläuternd führte PD Dr. E____ aus, man erkenne in

diversen anamnestischen Bereichen sowohl Auffälligkeiten, mithin Hinweise auf

Pathologien, gleichzeitig aber auch Hinweise auf ein immer wieder beachtliches

Funktionsniveau, so dass allein schon aufgrund dieser letzteren eine

eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Immerhin sei

die Explorandin bis 2014 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie habe mit

viel Enthusiasmus und Kreativität einen Glace- Laden führen können, habe diesen

jedoch wegen Körperschmerzen aufgeben müssen. Man könne aufgrund der zusammengetragenen

Ressourcen, die zu einer jahrzehntelangen Berufsanamnese im ersten Arbeitsmarkt

verholfen hätten, keine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostizieren.

Denn angesichts der zusammengetragenen Umstände sei die Kardinaldefinition für

eine Persönlichkeitsstörung, dass nämlich ab verhältnismässig frühem

Lebensalter zentrale Bereich der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese

nachhaltig und relevant tangiert seien, nicht erfüllt. Die in der obigen

Gesamtschau zusammengetragenen pathologischen Elemente (zum Beispiel die

repetitiven Beziehungsfehlwahlen) würden allerdings darauf hinweisen, dass die

innerpsychische Struktur doch nicht ganz bland sei. Man könne daher davon

ausgehen, dass die innerpsychische Struktur – bei Fehlen einer

Persönlichkeitsstörung – am Treffendsten mit akzentuierten Persönlichkeitszügen

abgebildet werden könne. Dabei dürften abhängige Anteile wirksam sein, wenn man

die Beziehungsfehlwahlen, aber auch den frühen Beginn des Konsums psychotroper

Substanzen berücksichtige (vgl. S. 15 des Gutachtens).

3.5.3

Überdies legte PD Dr. E____ dar, bei der Explorandin lägen

somatoforme Störungen vor, einerseits im Rahmen einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung, anderseits im Rahmen einer somatoformen autonomen

Funktionsstörung mit gastrointestinalen Beschwerden. Die Explorandin leide seit

ihrer späten Adoleszenz unter lumbalen Schmerzen und Ganzkörperschmerzen. Seit

2013.

hätten diese deutlich zugenommen (vgl. S. 16 des Gutachtens).

3.5.4

Des Weiteren machte PD Dr. E____ geltend, die

Explorandin erzähle über zwei sexuelle Missbrauchserfahrungen in ihrer frühen

Anamnese, wobei ihre Angabe, sich zurückerinnern zu können, dass sie im Alter

von zwei Jahren durch einen Babysitter sexuell missbraucht worden sei,

selbstverständlich kritisch interpretiert werden müsse. Denn es sei nicht

üblich, dass das Langzeitgedächtnis soweit zurückreiche. Im Alter von fünfzehn

Jahren sei sie beim Duschen einmal von ihrem Vater unsittlich berührt worden.

Anderweitige Angaben zu allfälligen sexuellen Missbrauchserfahrungen habe die

Explorandin nicht gemacht. Somit liege deutlich zu wenig "Substrat"

für ein eigentliches Traumakriterium vor, welches zu einer regelrechten

Psychotraumatisierung geführt hätte (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).

3.5.5

Ausserdem machte PD Dr. E____ geltend, die Explorandin

berichte, bereits im Alter von zehn Jahren depressiv gewesen zu sein und immer

wieder depressive Episoden erlebt zu haben. Ausser diesen subjektiven Angaben lägen

keinerlei weiteren Informationsquellen vor, welche diese Affektpathologie

belegen und auch zum Schweregrad dieser Affektpathologie nähere Angaben liefern

würden. Im hiesigen objektiven Psychostatus habe die Explorandin auf jeden Fall

in sämtlichen zu erhebenden Parametern und Dimensionen vollständig blande

Befunde gezeigt. So seien nicht nur alle Parameter zur Affektivität bland ausgefallen,

sondern auch all jene spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die

innerpsychische Vitalität abzubilden vermögen, und zu denen grundsätzlich äusseres

Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo,

kognitive Leistungen, fehlende Affektverarmung sowie gut erhaltene affektive

Schwingungsfähigkeit gehören würden. Falls tatsächlich anamnestisch

rezidivierende depressive Episoden vorgelegen hätten, so könne eine

rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die aufgrund des

vollständig blanden objektiven Psychostatus in der aktuellen Begutachtung als

gegenwärtig vollständig remittiert beschrieben werden könne (vgl. S. 16 f. des

Gutachtens).

3.5.6

Schliesslich wies PD Dr. E____ darauf hin, innerhalb

der subjektiven Angaben der Explorandin ergebe sich jene Inkonsistenz, dass sie

einerseits über einen reichhaltig ausgefüllten Alltag berichte, während sie

sich aber für deutlich reduziert arbeitsfähig halte. Auch beim Vergleich der

subjektiven Angaben mit den objektiven Untersuchungsbefunden ergebe sich die

Inkonsistenz, dass sich die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit als deutlich

beeinträchtigt beschreibe, während im objektiven Psychostatus gerade jene

spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität

objektiv abzubilden vermögen, vollständig bland ausfallen würden (vgl. S. 18

des Gutachtens). Abschliessend stellte PD Dr. E____ klar, aus psychiatrischer

Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. S. 20 des Gutachtens).

3.6

3.6.1

Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ / PD Dr. E____

vom 23./27. April 2018 (IV-Akte 35 bzw. IV-Akte 37) kann abgestellt werden.

Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

dazu Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den

relevanten medizinischen Vorakten und den von der Beschwerdeführerin im Rahmen

der Begutachtung gemachten Angaben auseinandergesetzt. Die gutachterliche

Gesamtwürdigung (vgl. dazu IV-Akte 37, S. 23 ff.), namentlich die Einschätzung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wurde von den Gutachtern plausibel

begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).

3.6.2

Zunächst ist klarzustellen, dass die rheumatologische Abklärung

von Dr. D____ keine gravierenden objektiven Befunde zum Vorschein gebracht hat.

Dies gilt nicht nur für die klinische Untersuchung. Auch die neuen

Röntgenbilder zeigten keine erheblichen Befunde (vgl. dazu S. 21 ff. des

Gutachtens; IV-Akte 35, S. 21 ff.). Des Weiteren begründet Dr. D____ seine

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch mit dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin

(vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Auch PD Dr. E____ verweist in seinem

Gutachten auf festgestellte Diskrepanzen bzw. die Alltagsaktivitäten der

Beschwerdeführerin (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin

bestreitet nunmehr vehement das angenommene Aktivitätsniveau (vgl. insbesondere

die Stellungnahme vom 10. September 2018 zum Vorbescheid [IV-Akte 47, S. 4 ff.];

siehe auch die Replik). Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Beschwerdeführerin sich nicht so geäussert hat, wie dies von beiden Gutachtern

festgehalten wurde (vgl. S. 17 f. des Gutachtens von Dr. D____ [IV-Akte

35, S. 17 f.] bzw. S. 11 des Gutachtens von PD Dr. E____ [IV-Akte 37, S.

11]). Speziell zu erwähnten ist in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. D____ die

von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben direkt anlässlich der Exploration mit

dem Diktiergerät aufgenommen hat. Es wurde der Beschwerdeführerin damit die

Möglichkeit geboten, ihre Aussagen bei Bedarf zu ergänzen bzw. zu korrigieren

(vgl. S. 13 des Gutachtens von Dr. D____; IV-Akte 35, S. 13). Es besteht daher kein

Grund, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussagen zu zweifeln.

Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht geltend, ihre

Äusserungen im Rahmen der Untersuchung seien vom Gutachter unrichtig

wiedergegeben worden (vgl. u.a. die Beschwerde; siehe auch das

Verhandlungsprotokoll).

3.6.3

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es

gehöre zum Krankheitsbild, alles besser darzustellen als es den tatsächlichen Gegebenheiten

entspreche. Im Übrigen seien ihre gegenüber PD Dr. E____ gemachten Angaben auch

insofern zu relativieren, als die psychiatrische Begutachtung an ihrem Geburtstag

und rund einen Monat nach ihrer Hochzeit stattgefunden habe. Es gebe –

insbesondere angesichts der Berichte der sie behandelnden Ärzte – genügend Hinweise

darauf, dass PD Dr. E____ ihren Gesundheitszustand nicht richtig erfasst habe. Auch

ihre Familienangehörigen (insb. ihr Ehemann) und Frau K____ von der psychiatrischen

Spitex könnten bestätigen, dass sie im Alltag nicht funktioniere. In diesem

Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin auch den Zeitaufwand für die

psychiatrische Begutachtung (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch

die Beschwerde und die Replik). Dieser Auffassung kann jedoch aus den

nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

3.6.4

Was zunächst den Zeitaufwand für eine psychiatrische

Exploration angeht, so hat dieser der Fragestellung und der zu beurteilenden

Psychopathologie zu entsprechen. Wie hoch er im Einzelfall zu veranschlagen

ist, unterliegt letztlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit

befassten Experten. Massgebend ist in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich

vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher

Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,

Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.3.3.). Konkrete

Anhaltspunkte dafür, dass PD Dr. E____ diese Vorgaben nicht oder nur ungenügend

beachtet haben soll, sind nicht erkennbar. Auch ansonsten gibt es keinerlei

Hinweise darauf, dass PD Dr. E____ den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin nicht korrekt erfasst hat (vgl. die nachstehenden

Ausführungen).

3.6.5

Zunächst ist zu konstatieren, dass PD Dr. E____ den (biografischen)

Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin bzw. den aktenkundigen Hinweisen auf

Pathologien gebührend Rechnung getragen hat. Angesichts des von ihm als

beachtlich empfundenen Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin hat er aber das

Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung verneint und lediglich

"akzentuierte Persönlichkeitszüge" als gegeben erachtet (vgl. S. 15

f. des Gutachtens). Dies erscheint plausibel. Der Bericht der Klinik F____ vom

15.

April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.), in dem als Diagnose unter anderem eine

"emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ" angeführt

wird, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung

von PD Dr. E____ hervorzurufen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang

klarzustellen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her

nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater

daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene

medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu

respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5.). Davon ist

vorliegend auszugehen.

3.6.6

Ebenfalls nachvollziehbar erscheint es, dass PD Dr. E____

– ungeachtet der von der Beschwerdeführerin (auch ihm gegenüber) geltend

gemachten kognitiven Probleme (vgl. S. 10 des Gutachtens) – in Anbetracht der

von ihm erhobenen Arbeitsbiografie ein ADS (mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit) verneint hat (vgl. S. 17 des Gutachtens). Daran vermögen

weder der Bericht der L____ vom 16. September 2005 (IV-Akte 52, S. 13 ff.), noch

der Bericht der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019 (Beilage zur Eingabe der

Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2020) etwas zu ändern, zumal ein ADS als

behandelbar angesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des

Beschwerdeverfahrens erneut geltend, sie sei äusserst vergesslich und habe

gravierende Probleme mit der Planung und Organisation (vgl. die Eingabe vom 28.

August 2019; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Der Ehemann der

Beschwerdeführerin bestätigt dies im Rahmen der Befragung durch das Gericht (vgl.

das Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich ist aber zu bemerken, dass auch

anlässlich der am 23. August 2019 erfolgten neuropsychologischen Testung

durch lic. phil. G____ keine kognitiven Defizite festgestellt werden konnten. Lic.

phil. G____ hielt abschliessend fest, zu empfehlen sei eine gute Strukturierung

des Alltags sowie eine berufliche Tätigkeit (vgl. den Bericht vom 23. August 2019;

Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019).

3.6.7

Im Übrigen kann PD Dr. E____ auch insoweit gefolgt

werden, als er das Vorliegen einer depressiven Störung verneint hat. Seine

Einschätzung lässt sich ohne Weiteres mit den von ihm erhobenen

Untersuchungsbefunden vereinbaren. Die Grundstimmung der Explorandin war gemäss

PD Dr. E____ jederzeit euthym, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar

depressiv. Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtung eine sehr

gute affektive Schwingungsfähigkeit (vgl. S. 13 des Gutachtens). Auch aus

den medizinischen Unterlagen, die bis zum Erlass der Verfügung (4. Juni 2019)

ergangen sind, ergeben sich keine Hinweise, die die Beurteilung von PD Dr. E____

infrage stellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Austrittsbericht der

Klinik F____ vom 15. April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.). Denn es ist – zusammen mit

dem RAD (vgl. die Stellungnahme vom 28. Mai 2019; IV-Akte 54) – davon

auszugehen, dass im Verlaufe des Klinikaufenthaltes eine Remission der

allenfalls vorhanden gewesenen Depression eingetreten ist (vgl. zum Bericht der

Klinik F____ auch die Ausführungen sub Erwägung 3.6.8. hiernach). Der

Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch im Bericht der H____

Kliniken vom 15. Oktober 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom

8.

Januar 2020) eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig

remittiert", erwähnt wurde (vgl. S. 7 unten des Berichtes). Gegen das

Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (insbesondere

einer relevanten Depression) spricht im Übrigen auch, dass die

Beschwerdeführerin – wie von PD Dr. E____ ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – in

keiner ambulanten Psychotherapie gestanden hat und offenbar auch keine Therapie

mittels Psychopharmaka erfolgte (vgl. S. 16 f. des Gutachtens von PD Dr. E____).

Nach Erhalt des Vorbescheides vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 40) unterzog sich die

Beschwerdeführerin dann zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen bzw.

Behandlungen. Nach einer Abklärung im B____ Spital (vgl. IV-Akte 47, S. 3 und

IV-Akte 52, S. 18 f.) war sie zunächst in der Klinik F____ hospitalisiert

(IV-Akte 52, S. 4 ff.). Weitere Therapien bzw. Klinikaufenthalte fanden nach

Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 statt (insb. stationärer Aufenthalt

in den H____ Kliniken ab dem 9. bis zum 28. Oktober 2019, ambulante Gespräche

in der Akutambulanz der H____ Kliniken im Oktober 2019, ab dem 27. November 2019

Aufenthalt in der Klinik M____; vgl. dazu insb. die Eingaben der

Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2019 und vom 8. Januar 2020 [inklusive

Beilagen]).

3.6.8

Der Austrittsbericht der Klinik F____ vom 15. April

2019.

(IV-Akte 52, S. 4 ff.) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel

an der Richtigkeit der Einschätzung von PD Dr. E____ hervorzurufen. Zunächst

lässt die im Austrittsbericht angeführte Medikation (vgl. S. 4) nicht auf eine

schwerwiegende psychische Erkrankung schliessen. Des Weiteren ist dem RAD Recht

zu geben, der auf S. 2 seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 54) darauf

hinweist, dass im Bericht der Klinik F____ zahlreiche IV-fremde psychosoziale

Belastungsfaktoren erwähnt werden. Diese sind aber rechtsprechungsgemäss nur

mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig

von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des

Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen – wie im

vorliegenden Fall – direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, haben sie bei

der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert zu bleiben (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2.1.).

3.6.9

Die Beurteilung von PD Dr. E____ ist schliesslich auch

insoweit als stimmig anzusehen, als darin – den von der Beschwerdeführerin anlässlich

der Exploration gemachten Angaben folgend – eine

"Psychotraumatisierung" (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verneint

wurde (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Die von der Beschwerdeführerin

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (insb. der Bericht

der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019, das Kostengutsprachegesuch der Klinik M____

vom 25. November 2019 sowie die E-Mail von Dr. N____, c/o Klinik M____, vom 9.

Dezember 2019; Beilagen zur Eingabe vom 8. Januar 2020) sind nicht

geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von PD Dr.

E____ hervorzurufen. Primär gilt es in Bezug auf das Kostengutsprachegesuch und

die E-Mail der Klinik M____ zu beachten, dass darin lediglich eine Verdachtsdiagnose

erwähnt wird ("Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung"). Ausserdem

basiert die Diagnosestellung im Wesentlichen auf der Aussage der Beschwerdeführerin,

es sei (in der Zwischenzeit) eine langjährige "Traumafolgestörung"

zum Vorschein gekommen. Im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik F____ habe

sie erstmals einen Bezug hergestellt zwischen ihrer traumatischen Vergangenheit

und ihrer Schmerzproblematik (vgl. das Kostengutsprachegesuch der Klinik M____).

Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der Klinik F____ vom 15. April

2019.

(IV-Akte 52, S. 4 ff.) lediglich am Rande eine Vernachlässigung

und Missbrauchserfahrung erwähnt wird (vgl. S. 3 des Berichtes). Jedenfalls

in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. Juni 2019)

ist damit von der Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch PD

Dr. E____ auszugehen.

3.7

Aus all dem ergibt sich, dass die Verneinung eines Leidens mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt

des Verfügungserlasses (4. Juni 2019) – als richtig anzusehen ist. Bei dieser

medizinischen Ausgangslage ist die Ablehnung eines Rentenanspruches folglich

als korrekt zu erachten. Sollte sich nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben, könnte eine solche

im Rahmen einer Neuanmeldung geltend gemacht werden.

4.

4.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da

ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten

zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: