IV.2019.124
Verfügung vom 4. Juni 2019
15. Januar 2020Deutsch24 min
im Gastronomiebereich (vgl. insb. IV-Akte 3, S. 1 ff.). In den Jahren 1991, 1993
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.124
Verfügung vom 4. Juni 2019
IV-Rente
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1970, verbrachte
ihre ersten Lebensjahre in der Schweiz. Ab 1979 wuchs sie in Neuseeland auf
(vgl. IV-Akte 1). Dort absolvierte sie eine kaufmännische Ausbildung (vgl.
IV-Akte 3, S. 9 f.). Im September 1986 kehrte sie in die Schweiz zurück. Hier
arbeitete sie an diversen Orten, überwiegend als kaufmännische Angestellte und
im Gastronomiebereich (vgl. insb. IV-Akte 3, S. 1 ff.). In den Jahren 1991, 1993
und 2003 wurde die Beschwerdeführerin Mutter (vgl. IV-Akte 1, S. S.
22-24). Im Januar 2010 machte sie sich selbstständig. Ab April 2013 betrieb sie
in [...] eine Gelateria (vgl. IV-Akte 7, S. 2; siehe auch IV-Akte 3, S. 1 und
IV-Akte 27). Im November 2014 gab sie diese Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen wieder auf (vgl. IV-Akte 8).
b) Am 1. April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen
medizinischer und erwerblicher Natur. In medizinischer Hinsicht wurden zunächst
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte
des B____ Spitals [IV-Akte 13] sowie den Bericht von Dr. C____ vom 28. Mai 2016
[IV-Akte 16]). In erwerblicher Hinsicht wurde die Beschwerdeführerin zur
Einreichung von Geschäftsunterlagen aufgefordert (vgl. IV-Akte 17). Im weiteren
Verlauf wurden bei den behandelnden Ärzten nochmals Berichte eingeholt (vgl.
IV-Akte 20). Die Beschwerdeführerin wurde ihrerseits zur Einreichung der letzten
AHV-Beitragsverfügung aufgefordert (vgl. IV-Akte 25). Am 16. Juni 2016
wurde eine Abklärung der Invalidität der Beschwerdeführerin als
Selbstständigerwerbende durchgeführt (vgl. den Bericht vom 4. Juli 2017;
IV-Akte 27). Daraufhin holte die IV-Stelle abermals bei den behandelnden Ärzten
Berichte ein (vgl. insb. den Bericht von Dr. C____ vom 22. Juli 2017; IV-Akte
28). Am 21. Dezember 2017 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 30).
c) Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr. D____ und PD
Dr. E____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin (rheumatologisches Gutachten vom 23. April
2018 [IV-Akte 35, S. 1 ff.] und psychiatrisches Gutachten vom 27. April 2018 [IV-Akte
37]). Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Datum des Einganges) wandte sich
die Beschwerdeführerin an Dr. D____ und machte geltend, im Rahmen der
Exploration sei ihre Migräne vergessen geblieben (vgl. IV-Akte 38). Dr. D____
stellte in der Folge klar, dies ändere nichts an seiner Beurteilung (vgl. das
Schreiben vom 30. April 2018; IV-Akte 38).
d) Mit Vorbescheid vom 5. Juli 2018 teilte die IV-Stelle
der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 40). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin ausführlich am 10.
September 2018 (vgl. IV-Akte 47). Am 20. Dezember 2018 äusserte sie sich
nochmals und wies auf den geplanten Aufenthalt in der Klinik F____ hin (vgl.
IV-Akte 49). Am 30. April 2019 liess sie der IV-Stelle weitere medizinische
Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 52). In der Folge holte die IV-Stelle vom RAD
die Stellungnahme vom 28. Mai 2019 ein (vgl. IV-Akte 54). Schliesslich wurde am
4. Juni 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen (vgl.
IV-Akte 56).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. Juli 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt
die Zusprechung einer Rente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um
Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juli
2019.
wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Am 28. August 2019 reicht die Beschwerdeführerin den
Bericht des Neuropsychologen lic. phil. G____ vom 23. August 2019 ein und
äussert sich dazu.
d) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 28. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27.
September 2019 an ihrer Beschwerde fest. Mit einem separaten Schreiben ersucht
sie um Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialversicherungsgericht sowie um eine in diesem Zusammenhang vorzunehmende
Befragung diverser Personen aus ihrem Umfeld. Ausserdem stellt die
Beschwerdeführerin die Einreichung diverser medizinischer Berichte in Aussicht
und orientiert das Gericht über den bevorstehenden stationären Aufenthalt in
den H____ Kliniken.
f) Am 25. Oktober 2019 lässt die Beschwerdeführerin dem
Gericht eine Bestätigung bzw. ein Attest der H____ Kliniken vom 24.
Oktober 2019 zukommen. Überdies wird die Nachreichung weiterer Berichte
angekündet.
g) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28.
Oktober 2019 wird der Schriftenwechsel geschlossen.
h) Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Unterlagen zukommen.
III.
a) Am 15. Januar 2020 findet eine mündliche Verhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die
Beschwerdeführerin persönlich und für die Beschwerdegegnerin lic. iur. I____ teil.
Ebenfalls anwesend sind der Ehemann der Beschwerdeführerin (J____) sowie die
Tochter der Beschwerdeführerin (mit Baby).
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der
Beschwerdeführerin. Daraufhin wird der Ehemann der Beschwerdeführerin als
Auskunftsperson befragt. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte
Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das massgebende Gutachten von Dr. D____ bzw. PD Dr. E____ vom 23./27. April
2018.
sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihrer
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur
Hauptsache ein, auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. E____ könne nicht
abgestellt werden. Es werde ihrem gesundheitlichen Leiden nicht gerecht. Sie
möchte, dass ihre gesundheitliche Situation nochmals korrekt abgeklärt werde
(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik und das Verhandlungsprotokoll).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 4. Juni 2019 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50.
% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der
Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs.
1.
ATSG.
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351,
353.
E. 3b/bb). In Bezug auf die Einschätzungen von behandelnden Ärzten ist zunächst
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese in Zweifelsfällen
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht
nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351/353 E. 3a/cc),
sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (vgl. u.a. die Urteile
des Bundesgerichts 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2 und 8C_616/2014 vom
25.
Februar 2015 E. 5.3.3.3).
3.3
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das
Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der
Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war.
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall
Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362, 366 E. 1b;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_861/2014 vom 9. Januar 2015).
3.4
3.4.1
Dr. D____ hielt im rheumatologischen Gutachten vom 23. April
2018.
(IV-Akte 35, S. 1 ff.) fest, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (vgl. S. 25 des Gutachtens). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkungen führte er Folgendes an: (1.) Fibromyalgie; (2.)
beginnende deutliche Gonarthrose rechts mit/bei (a.) Status nach Operation
eines Kreuzbandrisses am rechten Knie im Jahr 2011, (b.) Status nach
dislozierter posterolateraler Tibiaplateaufraktur (konservativ behandelt), (c.)
aktuell praktisch beschwerdefrei; (3.) Spreizfüsse beidseits mit Hallux valgus
und Hallux rigidus (rechts deutlicher als links); (4.) laborserologisch
leicht erhöhte CK (ohne Bedeutung); (5.) chronische Autoimmunthyreoditis
Hashimoto (Diagnose 2015), Struma nodosa links mit solitärem Knoten im linken
Schilddrüsenlappen; (6.) Status nach Carpaltunnel-Operation beidseits im Jahr 2008,
beschwerdefrei (vgl. S. 25 f. des Gutachtens).
3.4.2
Erläuternd führte Dr. D____ an, es bestehe seit Jahren
eine Fibromyalgie im Sinne eines Ganzkörperschmerzsyndroms mit ubiquitären
Schmerzen. Dies sei auch der Grund, weshalb sich die Explorandin für
vollständig arbeitsunfähig erachte. Von Seiten dieser Diagnose könne jedoch in
der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. Des
Weiteren bestehe eine beginnende Gonarthrose rechts. Mechanische Beschwerden
seien damit erklärt. Allerdings sei der Leidensdruck der Explorandin nicht sehr
gross. Von Seiten der Füsse bestünden Spreizfüsse mit degenerativen
Veränderungen, betont im Grosszehengrundgelenk (rechts stärker als links).
Subjektiv bestünden hier erhebliche Beschwerden, welche durch den Röntgenbefund
nicht erklärt werden könnten. Hier spiele die Schmerzschwellenstörung, mithin
die Fibromyalgie, eine schmerzverstärkende Rolle (vgl. S. 32 f. des
Gutachtens).
3.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit machte Dr. D____
geltend, aufgrund der Tagesaktivitäten könne klar festgehalten werden, dass es
der Explorandin somatisch zumutbar wäre, eine volle Arbeitstätigkeit
aufzunehmen. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als Sekretärin. Auch in
jeglicher anderen Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl.
S. 27 f. des Gutachtens).
3.4.4
Mit Schreiben vom 27. April 2018 (Datum des Einganges)
wandte sich die Beschwerdeführerin an Dr. D____ und machte geltend, im Rahmen
der Exploration sei ihre Migräne vergessen geblieben (vgl. IV-Akte 38). Dr. D____
stellte in der Folge klar, dies ändere nichts an seiner Beurteilung (vgl. das
Schreiben vom 30. April 2018; IV-Akte 38).
3.5
3.5.1
PD Dr. E____ führte seinerseits im psychiatrischen Gutachten
vom 27. April 2018 (IV-Akte 37) an, es könne keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab er an: (1.) anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); (2.) somatoforme autonome Funktionsstörung
(ICD-10 F45.3); (3.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert
(ICD-10 F33.4); (4.) akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1); (5.)
Status nach schädlichem Gebrauch von psychotropen Substanzen (ICD-10 F19.1)
zwischen ca. 1986 und 1991; (6.) schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1).
3.5.2
Erläuternd führte PD Dr. E____ aus, man erkenne in
diversen anamnestischen Bereichen sowohl Auffälligkeiten, mithin Hinweise auf
Pathologien, gleichzeitig aber auch Hinweise auf ein immer wieder beachtliches
Funktionsniveau, so dass allein schon aufgrund dieser letzteren eine
eigentliche Persönlichkeitsstörung nicht diagnostiziert werden könne. Immerhin sei
die Explorandin bis 2014 im ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie habe mit
viel Enthusiasmus und Kreativität einen Glace- Laden führen können, habe diesen
jedoch wegen Körperschmerzen aufgeben müssen. Man könne aufgrund der zusammengetragenen
Ressourcen, die zu einer jahrzehntelangen Berufsanamnese im ersten Arbeitsmarkt
verholfen hätten, keine eigentliche Persönlichkeitsstörung diagnostizieren.
Denn angesichts der zusammengetragenen Umstände sei die Kardinaldefinition für
eine Persönlichkeitsstörung, dass nämlich ab verhältnismässig frühem
Lebensalter zentrale Bereich der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese
nachhaltig und relevant tangiert seien, nicht erfüllt. Die in der obigen
Gesamtschau zusammengetragenen pathologischen Elemente (zum Beispiel die
repetitiven Beziehungsfehlwahlen) würden allerdings darauf hinweisen, dass die
innerpsychische Struktur doch nicht ganz bland sei. Man könne daher davon
ausgehen, dass die innerpsychische Struktur – bei Fehlen einer
Persönlichkeitsstörung – am Treffendsten mit akzentuierten Persönlichkeitszügen
abgebildet werden könne. Dabei dürften abhängige Anteile wirksam sein, wenn man
die Beziehungsfehlwahlen, aber auch den frühen Beginn des Konsums psychotroper
Substanzen berücksichtige (vgl. S. 15 des Gutachtens).
3.5.3
Überdies legte PD Dr. E____ dar, bei der Explorandin lägen
somatoforme Störungen vor, einerseits im Rahmen einer anhaltenden somatoformen
Schmerzstörung, anderseits im Rahmen einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung mit gastrointestinalen Beschwerden. Die Explorandin leide seit
ihrer späten Adoleszenz unter lumbalen Schmerzen und Ganzkörperschmerzen. Seit
2013.
hätten diese deutlich zugenommen (vgl. S. 16 des Gutachtens).
3.5.4
Des Weiteren machte PD Dr. E____ geltend, die
Explorandin erzähle über zwei sexuelle Missbrauchserfahrungen in ihrer frühen
Anamnese, wobei ihre Angabe, sich zurückerinnern zu können, dass sie im Alter
von zwei Jahren durch einen Babysitter sexuell missbraucht worden sei,
selbstverständlich kritisch interpretiert werden müsse. Denn es sei nicht
üblich, dass das Langzeitgedächtnis soweit zurückreiche. Im Alter von fünfzehn
Jahren sei sie beim Duschen einmal von ihrem Vater unsittlich berührt worden.
Anderweitige Angaben zu allfälligen sexuellen Missbrauchserfahrungen habe die
Explorandin nicht gemacht. Somit liege deutlich zu wenig "Substrat"
für ein eigentliches Traumakriterium vor, welches zu einer regelrechten
Psychotraumatisierung geführt hätte (vgl. S. 15 f. des Gutachtens).
3.5.5
Ausserdem machte PD Dr. E____ geltend, die Explorandin
berichte, bereits im Alter von zehn Jahren depressiv gewesen zu sein und immer
wieder depressive Episoden erlebt zu haben. Ausser diesen subjektiven Angaben lägen
keinerlei weiteren Informationsquellen vor, welche diese Affektpathologie
belegen und auch zum Schweregrad dieser Affektpathologie nähere Angaben liefern
würden. Im hiesigen objektiven Psychostatus habe die Explorandin auf jeden Fall
in sämtlichen zu erhebenden Parametern und Dimensionen vollständig blande
Befunde gezeigt. So seien nicht nur alle Parameter zur Affektivität bland ausgefallen,
sondern auch all jene spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die
innerpsychische Vitalität abzubilden vermögen, und zu denen grundsätzlich äusseres
Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo,
kognitive Leistungen, fehlende Affektverarmung sowie gut erhaltene affektive
Schwingungsfähigkeit gehören würden. Falls tatsächlich anamnestisch
rezidivierende depressive Episoden vorgelegen hätten, so könne eine
rezidivierende depressive Störung diagnostiziert werden, die aufgrund des
vollständig blanden objektiven Psychostatus in der aktuellen Begutachtung als
gegenwärtig vollständig remittiert beschrieben werden könne (vgl. S. 16 f. des
Gutachtens).
3.5.6
Schliesslich wies PD Dr. E____ darauf hin, innerhalb
der subjektiven Angaben der Explorandin ergebe sich jene Inkonsistenz, dass sie
einerseits über einen reichhaltig ausgefüllten Alltag berichte, während sie
sich aber für deutlich reduziert arbeitsfähig halte. Auch beim Vergleich der
subjektiven Angaben mit den objektiven Untersuchungsbefunden ergebe sich die
Inkonsistenz, dass sich die Explorandin in ihrer Arbeitsfähigkeit als deutlich
beeinträchtigt beschreibe, während im objektiven Psychostatus gerade jene
spezifischen objektiven Parameter, die sehr gut die innerpsychische Vitalität
objektiv abzubilden vermögen, vollständig bland ausfallen würden (vgl. S. 18
des Gutachtens). Abschliessend stellte PD Dr. E____ klar, aus psychiatrischer
Sicht habe nie eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (vgl. S. 20 des Gutachtens).
3.6
3.6.1
Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. D____ / PD Dr. E____
vom 23./27. April 2018 (IV-Akte 35 bzw. IV-Akte 37) kann abgestellt werden.
Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
dazu Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den
relevanten medizinischen Vorakten und den von der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Begutachtung gemachten Angaben auseinandergesetzt. Die gutachterliche
Gesamtwürdigung (vgl. dazu IV-Akte 37, S. 23 ff.), namentlich die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wurde von den Gutachtern plausibel
begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Ausführungen).
3.6.2
Zunächst ist klarzustellen, dass die rheumatologische Abklärung
von Dr. D____ keine gravierenden objektiven Befunde zum Vorschein gebracht hat.
Dies gilt nicht nur für die klinische Untersuchung. Auch die neuen
Röntgenbilder zeigten keine erheblichen Befunde (vgl. dazu S. 21 ff. des
Gutachtens; IV-Akte 35, S. 21 ff.). Des Weiteren begründet Dr. D____ seine
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auch mit dem Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin
(vgl. S. 26 f. des Gutachtens). Auch PD Dr. E____ verweist in seinem
Gutachten auf festgestellte Diskrepanzen bzw. die Alltagsaktivitäten der
Beschwerdeführerin (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin
bestreitet nunmehr vehement das angenommene Aktivitätsniveau (vgl. insbesondere
die Stellungnahme vom 10. September 2018 zum Vorbescheid [IV-Akte 47, S. 4 ff.];
siehe auch die Replik). Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Beschwerdeführerin sich nicht so geäussert hat, wie dies von beiden Gutachtern
festgehalten wurde (vgl. S. 17 f. des Gutachtens von Dr. D____ [IV-Akte
35, S. 17 f.] bzw. S. 11 des Gutachtens von PD Dr. E____ [IV-Akte 37, S.
11]). Speziell zu erwähnten ist in diesem Zusammenhang noch, dass Dr. D____ die
von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben direkt anlässlich der Exploration mit
dem Diktiergerät aufgenommen hat. Es wurde der Beschwerdeführerin damit die
Möglichkeit geboten, ihre Aussagen bei Bedarf zu ergänzen bzw. zu korrigieren
(vgl. S. 13 des Gutachtens von Dr. D____; IV-Akte 35, S. 13). Es besteht daher kein
Grund, an der Richtigkeit dieser gutachterlichen Aussagen zu zweifeln.
Abgesehen davon macht die Beschwerdeführerin letztlich auch nicht geltend, ihre
Äusserungen im Rahmen der Untersuchung seien vom Gutachter unrichtig
wiedergegeben worden (vgl. u.a. die Beschwerde; siehe auch das
Verhandlungsprotokoll).
3.6.3
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es
gehöre zum Krankheitsbild, alles besser darzustellen als es den tatsächlichen Gegebenheiten
entspreche. Im Übrigen seien ihre gegenüber PD Dr. E____ gemachten Angaben auch
insofern zu relativieren, als die psychiatrische Begutachtung an ihrem Geburtstag
und rund einen Monat nach ihrer Hochzeit stattgefunden habe. Es gebe –
insbesondere angesichts der Berichte der sie behandelnden Ärzte – genügend Hinweise
darauf, dass PD Dr. E____ ihren Gesundheitszustand nicht richtig erfasst habe. Auch
ihre Familienangehörigen (insb. ihr Ehemann) und Frau K____ von der psychiatrischen
Spitex könnten bestätigen, dass sie im Alltag nicht funktioniere. In diesem
Zusammenhang bemängelt die Beschwerdeführerin auch den Zeitaufwand für die
psychiatrische Begutachtung (vgl. insb. das Verhandlungsprotokoll; siehe auch
die Beschwerde und die Replik). Dieser Auffassung kann jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
3.6.4
Was zunächst den Zeitaufwand für eine psychiatrische
Exploration angeht, so hat dieser der Fragestellung und der zu beurteilenden
Psychopathologie zu entsprechen. Wie hoch er im Einzelfall zu veranschlagen
ist, unterliegt letztlich der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit
befassten Experten. Massgebend ist in erster Linie, ob der Bericht inhaltlich
vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Wichtigste Grundlage gutachterlicher
Schlussfolgerungen bildet die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung,
Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.3.3.). Konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass PD Dr. E____ diese Vorgaben nicht oder nur ungenügend
beachtet haben soll, sind nicht erkennbar. Auch ansonsten gibt es keinerlei
Hinweise darauf, dass PD Dr. E____ den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin nicht korrekt erfasst hat (vgl. die nachstehenden
Ausführungen).
3.6.5
Zunächst ist zu konstatieren, dass PD Dr. E____ den (biografischen)
Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin bzw. den aktenkundigen Hinweisen auf
Pathologien gebührend Rechnung getragen hat. Angesichts des von ihm als
beachtlich empfundenen Funktionsniveaus der Beschwerdeführerin hat er aber das
Vorliegen einer eigentlichen Persönlichkeitsstörung verneint und lediglich
"akzentuierte Persönlichkeitszüge" als gegeben erachtet (vgl. S. 15
f. des Gutachtens). Dies erscheint plausibel. Der Bericht der Klinik F____ vom
15.
April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.), in dem als Diagnose unter anderem eine
"emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Borderline Typ" angeführt
wird, ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung
von PD Dr. E____ hervorzurufen. Namentlich ist in diesem Zusammenhang
klarzustellen, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her
nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater
daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene
medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu
respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. u.a. das
Urteil des Bundesgerichts 9C_868/2018 vom 5. April 2019 E. 3.5.). Davon ist
vorliegend auszugehen.
3.6.6
Ebenfalls nachvollziehbar erscheint es, dass PD Dr. E____
– ungeachtet der von der Beschwerdeführerin (auch ihm gegenüber) geltend
gemachten kognitiven Probleme (vgl. S. 10 des Gutachtens) – in Anbetracht der
von ihm erhobenen Arbeitsbiografie ein ADS (mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit) verneint hat (vgl. S. 17 des Gutachtens). Daran vermögen
weder der Bericht der L____ vom 16. September 2005 (IV-Akte 52, S. 13 ff.), noch
der Bericht der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019 (Beilage zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2020) etwas zu ändern, zumal ein ADS als
behandelbar angesehen werden müsste. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens erneut geltend, sie sei äusserst vergesslich und habe
gravierende Probleme mit der Planung und Organisation (vgl. die Eingabe vom 28.
August 2019; siehe auch das Verhandlungsprotokoll). Der Ehemann der
Beschwerdeführerin bestätigt dies im Rahmen der Befragung durch das Gericht (vgl.
das Verhandlungsprotokoll). Diesbezüglich ist aber zu bemerken, dass auch
anlässlich der am 23. August 2019 erfolgten neuropsychologischen Testung
durch lic. phil. G____ keine kognitiven Defizite festgestellt werden konnten. Lic.
phil. G____ hielt abschliessend fest, zu empfehlen sei eine gute Strukturierung
des Alltags sowie eine berufliche Tätigkeit (vgl. den Bericht vom 23. August 2019;
Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. August 2019).
3.6.7
Im Übrigen kann PD Dr. E____ auch insoweit gefolgt
werden, als er das Vorliegen einer depressiven Störung verneint hat. Seine
Einschätzung lässt sich ohne Weiteres mit den von ihm erhobenen
Untersuchungsbefunden vereinbaren. Die Grundstimmung der Explorandin war gemäss
PD Dr. E____ jederzeit euthym, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar
depressiv. Die Beschwerdeführerin zeigte anlässlich der Begutachtung eine sehr
gute affektive Schwingungsfähigkeit (vgl. S. 13 des Gutachtens). Auch aus
den medizinischen Unterlagen, die bis zum Erlass der Verfügung (4. Juni 2019)
ergangen sind, ergeben sich keine Hinweise, die die Beurteilung von PD Dr. E____
infrage stellen könnten. Dies gilt insbesondere für den Austrittsbericht der
Klinik F____ vom 15. April 2019 (IV-Akte 52, S. 4 ff.). Denn es ist – zusammen mit
dem RAD (vgl. die Stellungnahme vom 28. Mai 2019; IV-Akte 54) – davon
auszugehen, dass im Verlaufe des Klinikaufenthaltes eine Remission der
allenfalls vorhanden gewesenen Depression eingetreten ist (vgl. zum Bericht der
Klinik F____ auch die Ausführungen sub Erwägung 3.6.8. hiernach). Der
Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass auch im Bericht der H____
Kliniken vom 15. Oktober 2019 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom
8.
Januar 2020) eine "rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
remittiert", erwähnt wurde (vgl. S. 7 unten des Berichtes). Gegen das
Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (insbesondere
einer relevanten Depression) spricht im Übrigen auch, dass die
Beschwerdeführerin – wie von PD Dr. E____ ebenfalls zutreffend bemerkt wurde – in
keiner ambulanten Psychotherapie gestanden hat und offenbar auch keine Therapie
mittels Psychopharmaka erfolgte (vgl. S. 16 f. des Gutachtens von PD Dr. E____).
Nach Erhalt des Vorbescheides vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 40) unterzog sich die
Beschwerdeführerin dann zahlreichen weiteren medizinischen Abklärungen bzw.
Behandlungen. Nach einer Abklärung im B____ Spital (vgl. IV-Akte 47, S. 3 und
IV-Akte 52, S. 18 f.) war sie zunächst in der Klinik F____ hospitalisiert
(IV-Akte 52, S. 4 ff.). Weitere Therapien bzw. Klinikaufenthalte fanden nach
Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2019 statt (insb. stationärer Aufenthalt
in den H____ Kliniken ab dem 9. bis zum 28. Oktober 2019, ambulante Gespräche
in der Akutambulanz der H____ Kliniken im Oktober 2019, ab dem 27. November 2019
Aufenthalt in der Klinik M____; vgl. dazu insb. die Eingaben der
Beschwerdeführerin vom 25. Oktober 2019 und vom 8. Januar 2020 [inklusive
Beilagen]).
3.6.8
Der Austrittsbericht der Klinik F____ vom 15. April
2019.
(IV-Akte 52, S. 4 ff.) ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel
an der Richtigkeit der Einschätzung von PD Dr. E____ hervorzurufen. Zunächst
lässt die im Austrittsbericht angeführte Medikation (vgl. S. 4) nicht auf eine
schwerwiegende psychische Erkrankung schliessen. Des Weiteren ist dem RAD Recht
zu geben, der auf S. 2 seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2019 (IV-Akte 54) darauf
hinweist, dass im Bericht der Klinik F____ zahlreiche IV-fremde psychosoziale
Belastungsfaktoren erwähnt werden. Diese sind aber rechtsprechungsgemäss nur
mittelbar invaliditätsbegründend, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der unabhängig
von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden Folgen des
Gesundheitsschadens beeinflussen. Soweit soziale Belastungen – wie im
vorliegenden Fall – direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, haben sie bei
der Beurteilung der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeklammert zu bleiben (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E. 4.2.1.).
3.6.9
Die Beurteilung von PD Dr. E____ ist schliesslich auch
insoweit als stimmig anzusehen, als darin – den von der Beschwerdeführerin anlässlich
der Exploration gemachten Angaben folgend – eine
"Psychotraumatisierung" (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) verneint
wurde (vgl. S. 15 f. des Gutachtens). Die von der Beschwerdeführerin
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen (insb. der Bericht
der H____ Kliniken vom 15. Oktober 2019, das Kostengutsprachegesuch der Klinik M____
vom 25. November 2019 sowie die E-Mail von Dr. N____, c/o Klinik M____, vom 9.
Dezember 2019; Beilagen zur Eingabe vom 8. Januar 2020) sind nicht
geeignet, berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung von PD Dr.
E____ hervorzurufen. Primär gilt es in Bezug auf das Kostengutsprachegesuch und
die E-Mail der Klinik M____ zu beachten, dass darin lediglich eine Verdachtsdiagnose
erwähnt wird ("Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung"). Ausserdem
basiert die Diagnosestellung im Wesentlichen auf der Aussage der Beschwerdeführerin,
es sei (in der Zwischenzeit) eine langjährige "Traumafolgestörung"
zum Vorschein gekommen. Im Rahmen der Hospitalisation in der Klinik F____ habe
sie erstmals einen Bezug hergestellt zwischen ihrer traumatischen Vergangenheit
und ihrer Schmerzproblematik (vgl. das Kostengutsprachegesuch der Klinik M____).
Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass im Bericht der Klinik F____ vom 15. April
2019.
(IV-Akte 52, S. 4 ff.) lediglich am Rande eine Vernachlässigung
und Missbrauchserfahrung erwähnt wird (vgl. S. 3 des Berichtes). Jedenfalls
in Bezug auf den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (4. Juni 2019)
ist damit von der Richtigkeit der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch PD
Dr. E____ auszugehen.
3.7
Aus all dem ergibt sich, dass die Verneinung eines Leidens mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – bezogen auf den massgebenden Zeitpunkt
des Verfügungserlasses (4. Juni 2019) – als richtig anzusehen ist. Bei dieser
medizinischen Ausgangslage ist die Ablehnung eines Rentenanspruches folglich
als korrekt zu erachten. Sollte sich nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingestellt haben, könnte eine solche
im Rahmen einer Neuanmeldung geltend gemacht werden.
4.
4.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten
zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: