Lexipedia

Entscheid

IV.2019.125

Wiederanmeldung, Nichteintreten mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung

7. Mai 2020Deutsch9 min

1.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 7.

Mai 2020

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV 2019 125

Verfügung vom 6. Juni 2019

Wiederanmeldung, Nichteintreten

mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung

Erwägungen

Sachverhalt

1.

1.1.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin leidet an einer Hörbehinderung,

welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) nach einer im Jahr

1975 vorgenommenen Anmeldung als Geburtsgebrechen anerkannt worden war. Die IV

erbrachte in den folgenden Jahren eine Vielzahl verschiedener Leistungen (vgl.

im Detail die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt [SVG] IV 2017 214 vom 24. Juli 2018, IV-Akte 259).

1.2.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein

Gesuch um berufliche Massnahmen, das von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung

vom 28. September 2016 (IV-Akte 241) mangels wesentlicher Veränderung des

massgeblichen Sachverhalts abgewiesen wurde. Diese Verfügung erwuchs

unangefochten in Rechtskraft.

1.3.

Am 5. April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut mit einem

Gesuch um Einleitung beruflicher Massnahmen an die Beschwerdegegnerin, worauf

sie von dieser aufgefordert wurde, sachdienliche Unterlagen zur

Verschlechterung des Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 244). In der

Folge erklärte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Juni 2017 (IV-Akte

247), ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verschlechtert. Die

Beschwerdegegnerin wies daraufhin das Gesuch mit Verfügung vom 3.Oktober 2017

ab (IV-Akte 250), respektive trat nicht darauf ein (vgl. die Erwägungen auf S.

3 in der Beschwerdeantwort vom 30. November 2017, IV-Akte 252).

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das SVG mit Urteil IV

2017 214 vom 24. Juli 2018 (IV-Akte 259) ab. Darin hielt es zum einen fest,

die Beschwerdegegnerin sei mangels einer wesentlichen Veränderung des

Sachverhalts seit der letztmaligen Beurteilung zu Recht nicht auf das erneute

Gesuch eingetreten. Zum anderen verneinte es einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen auch in materieller Hinsicht zufolge fehlender Verhältnismässigkeit.

1.4.

Am 11. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin wiederum ein Gesuch

für berufliche Massnahmen in Form einer erstmaligen beruflichen Ausbildung ein

(IV-Akte 261). Darin führte sie aus, sie leide seit Geburt unter einer

binauralen Hypoakusis. Unterlagen, die auf eine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes hindeuten würden, reichte sie nicht ein. Die

Beschwerdegegnerin stellte ihr daraufhin mit Vorbescheid vom 5. April 2019

(IV-Akte 266) das Nichteintreten auf ihr Begehren in Aussicht. Die

Beschwerdeführerin liess sich zum vorgesehenen Entscheid nicht vernehmen. Am 6.

Juni 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 267).

1.5.

Mit Beschwerde vom 8. Juli 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um

Aufhebung der Nichteintretensverfügung und um Gewährung beruflicher Massnahmen.

Gleichzeitig ersucht sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. In der Folge wird die Beschwerdeführerin

wiederholt vergeblich aufgefordert, die angefochtene Verfügung nachzureichen,

den Kostenvorschuss zu leisten oder sachdienliche Unterlagen zur Prüfung des

Kostenerlassgesuches vorzulegen (vgl. Verfahrensprotokoll, Gerichtsakte 01).

Mit Verfügung vom 26. September 2019 entscheidet die Instruktionsrichterin,

dass dennoch auf das Verfahren einzutreten sei und räumt der Beschwerdegegnerin

Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ein. Mit Eingabe vom 8. November

2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit

darauf einzutreten sei. Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

Erwägungen

2.

2.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige

kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

2.2

Auf die im Weiteren rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach

Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG])

erhobene Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt

sind – einzutreten.

2.3

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die

Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein

solcher Fall liegt hier vor.

2.4

Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht

auf das Gesuch vom 11. März 2019 um Gewährung beruflicher Massnahmen

eingetreten ist.

3.

3.1

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer

Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die

versicherte Person eine solche Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den

Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201];

BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Dieses Erfordernis der Glaubhaftmachung einer

Veränderung gilt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch bei einer

Neuanmeldung für Eingliederungsmassnahmen (Urteil 9C_815/2014 vom

8.

Dezember 2014, BGE 109 V 119, 122 E. 3a mit Hinweisen). Mit

Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.2

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise

eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die

Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das

Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens

gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und

8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil

9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines

Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen

Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der

Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte

Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des

Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen).

3.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur

Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft

sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen

durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob

die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich

zu respektieren hat (Urteil BGer 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die

zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des

Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden

materiellen Prüfung des Anspruchs.

3.4

3.4.1

Nachdem das SVG mit seinem Urteil IV 2017 214 vom 24. Juli

2018.

den Anspruch auf berufliche Massnahmen auch in materieller Hinsicht eingehend

beurteilt hatte, stellte die Beschwerdeführerin bereits am 11. März 2019 -

weniger als ein Jahr später - erneut ein Gesuch um Gewährung beruflicher

Massnahmen. Darin machte sie keine Veränderung ihrer Situation geltend. Sie

beschränkte sich vielmehr darauf, ihre seit Geburt bestehende Schwerhörigkeit

als Grund der Beeinträchtigung zu nennen. Weder legte die Beschwerdeführerin

eine Verschlechterung dieses Beschwerdebildes dar, noch brachte sie vor, es

seien neue Krankheitsbilder hinzugetreten. Auch eine andere wesentliche

Veränderung des Sachverhalts, welche einen Anspruch der Beschwerdeführerin

beeinflussen würde, brachte sie nicht vor.

3.4.2

Da die Beschwerdeführerin keinerlei Verschlechterung behauptet oder

gar glaubhaft darlegt, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin

das Vorliegen einer massgeblichen Veränderung der anspruchsrelevanten

Sachverhaltsmomente verneint und auf das erneute Gesuch nicht eintritt. Es kann

in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die diesbezüglich bereits im Urteil

IV 2017 214 unter E. 3.3. getätigten Ausführungen verwiesen werden. Die letzte

materielle Überprüfung des Anspruchs liegt erst relativ kurze Zeit zurück,

weswegen an die Glaubhaftmachung einer massgeblichen Veränderung und an die

Mitwirkung der Leistungsansprecherin durchaus gewisse Anforderungen gestellt

werden dürfen. Diese wurden nicht erfüllt. Der Zweck der Bestimmung von Art. 87

Abs. 3 IVV liegt jedoch gerade darin zu verhindern, dass sich die Verwaltung

nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit

gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss.

4.

4.1

Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 6. Juni

2019.

korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

4.2

Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht bei

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen

kostenpflichtig. Die Beschwerdeführerin hat trotz mehrmaliger Aufforderung

weder das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

substantiiert, noch den nachgesuchten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- erbracht.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt sie als unterliegende Partei jedoch die

Verfahrenskosten. Diese sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom

Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis

Fr. 1'000.--) auf Fr. 400.-- festzusetzen.

Demgemäss erkennt die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der

Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: