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Entscheid

IV.2019.127

Fehlende Beweiskraft des versicherungsexternen Gutachtens; erneute Begutachtung notwendig

9. Dezember 2020Deutsch15 min

S. 6). Nach Abklärungen beim zuständigen Psychiater med. pract. B____ (Telefonnotiz,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.127

Verfügung vom 6. Juni 2019

Fehlende Beweiskraft des

versicherungsexternen Gutachtens; erneute Begutachtung notwendig

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer studierte vom 1. Oktober

2000 bis 31. Januar 2010 im Hauptfach [...] sowie [...] (Nebenfach 1) und [...]

(Nebenfach 2) an der Universität [...] (Diplom, IV-Akte 2). Vom 1. Februar 2010

bis 31. Dezember 2013 arbeitete er als Mitarbeiter im Stundenlohn in der [...]

und vom 1. März 2011 bis 31. August 2014 mit einem Pensum von 60-100% als [...]

(IV-Akte 1, S. 6).

b) Im Jahr 2016 begab sich der Beschwerdeführer bei med. pract.

B____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in ambulante psychiatrische

Behandlung und meldete sich am 30. September 2017 unter Hinweis auf eine

psychische Störung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1,

S. 6). Nach Abklärungen beim zuständigen Psychiater med. pract. B____ (Telefonnotiz,

IV-Akte 12) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühintervention mit Mitteilung

vom 30. August 2018 ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass sein

Rentenanspruch geprüft werde (IV-Akte 14).

c) In der Folge ging der IV-Bericht des behandelnden

Psychiaters vom 13. Februar 2018 ein (IV-Akte 15, S. 1 ff.), welchem der

Bericht über die ADHS-Abklärung des Beschwerdeführers in den C____ (nachfolgend

C____) beilag (Bericht vom 23.02.2017, IV-Akte 15, S. 8 ff.). Daraufhin gab die

Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes

(nachfolgend RAD) ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. D____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, in Auftrag (IV-Akte 17, S. 2). Dr. D____ erstattete das

Gutachten am 23. November 2018 (IV-Akte 21) und der RAD-Psychiater nahm hierzu am

25. Januar 2019 Stellung (IV-Akte 23). Gestützt auf diese Abklärungen teilte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Februar

2019 mit, dass sie beabsichtige, einen Rentenanspruch zu verneinen (IV-Akte

24). Dagegen erhob der Beschwerdeführer (IV-Akte 32) unter Beilage eines

Schreibens seines behandelnden Psychiaters vom 27. März 2019 Einwand (IV-Akte

32). Nach einer Stellungnahme des RAD-Psychiaters (IV-Akte 34), hielt die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juni 2019 am Vorbescheid fest (IV-Akte

38).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. Juli 2019 (Postaufgabe 6. Juli 2019) an

das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden sinngemäss folgende

Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die IV-Verfügung

vom 06.06.2019 der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.

2.

Es seien neue

medizinische Abklärungen durchzuführen, empfohlene, standardisierte Instrumente

einzusetzen wie Durchführung eines Mini ICF APP.

3.

Es seien die

IV-rechtlichen Leistungen zuzusprechen.

4.

Es sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es seien keine allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.

5.

Es sei ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6.

August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Eingaben vom 20. August 2020 und vom 7. September 2019

(Postaufgabe 13.09.2019) lässt sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Er

reicht in der Beilage den ärztlichen Bericht der C____ vom 16. August 2019 (vgl.

Gerichtsakte/GA 7) und den KIS-Austrittsbericht vom 29. November 2018 (vgl. GA

9) ein. Mit Eingabe vom 30. März 2020 (Postaufgabe 1.04.2020) und vom 17. Juni

2020.

(Postaufgabe 22.06.2020) äussert sich der Beschwerdeführer nochmals. In

der Beilage reicht er den Bericht der Privatklinik E____ vom 4. März 2020 (vgl.

GA 11) sowie den Bericht von med. pract. B____ vom 16. Juni 2020 ein (vgl. GA 13).

d) Die Beschwerdegegnerin hält mit Eingabe vom 2. Dezember 2020

an ihrem Antrag fest und reicht die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 2.

Dezember 2020 ein (vgl. GA 15).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2020 wird dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.

Am 9. Dezember 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und es

äussert sich der behandelnde Psychiater med. pract. B____. Die Parteien gelangen

zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die

nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sie stützte sich dabei in

medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 23.

November 2018 (IV-Akte 21).

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er im

Alltag stärker als vom Gutachter angenommen eingeschränkt sei. Auf Seiten des

Gutachters und des RAD würden Versäumnisse bei der Diagnostik und Bewertung der

aktuellen psychischen Gesundheit bestehen und vom Gutachter seien keine

standardisierten Instrumente eingesetzt worden, um die Diagnose einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 1 ff.).

Insgesamt könne deshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden (vgl.

Beschwerde, S. 4).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht der

Einschätzung des Gutachters gefolgt ist.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte,

die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])

gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8

ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40% besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50% ein Anspruch auf eine halbe

Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60% ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70% ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Gemäss dem im

Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der

rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und

vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E.

4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.3

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.4

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützte ihren rentenablehnenden Entscheid auf

das Gutachten von Dr. D____ vom 23. November 2018 (IV-Akte 21), welches der RAD

als beweiskräftig erachtet (vgl. Stellungnahme vom 14.05.2019, IV-Akte 23, und

vom 2.12.2020, GA 15).

4.2

4.2.1

Dr. D____ attestierte dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen,

histrionischen und anankastischen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10

F61.0) sowie Zwangshandlungen (ICD-10 F42.1, vgl. IV-Akte 21, S. 13). Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine Aktivitäts- und

Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), eine Internetsucht (ICD-10 F63.8) sowie Essattacken

bei sonstigen psychischen Störungen (ICD-10 F50.4, vgl. a.a.O.).

4.2.2

In der Herleitung der Diagnosen führte er aus, dass der

Beschwerdeführer Mühe habe sich zu konzentrieren und leicht ablenkbar sei. Er

habe Mühe wichtiges von Unwichtigem zu unterscheiden (IV-Akte 21, S. 13) und soziale

Normen und Regeln einzuhalten. Es falle auf, dass der Beschwerdeführer sehr

selbstbezogen sei und dazu neige, seine Beschwerden in dramatischer Art und Weise

zu schildern. Er beschäftige sich gerne mit Listen und Ordnungen, habe Mühe

sich von Erinnerungen zu trennen, zeige eine gewisse Sammelwut und es sei ihm

wichtig, Ordnung zu halten. Daneben sei er auch überzeugt unbeholfen, unattraktiv

und minderwertig zu sein, habe Angst abgelehnt zu werden und gehe kaum soziale

Kontakte ein (vgl. a.a.O.). Daneben leide er auch unter Zwängen (IV-Akte 21, S.

16) im Rahmen einer Zwangsstörung, welche jedoch eher geringgradig ausgeprägt

sei, da der Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei neben dem Studium während

Jahren intensive Reisen in viele Länder mit entsprechend vielen Flügen zu

unternehmen (a.a.O.). Die Diagnosen eines ADHS und einer Persönlichkeitsstörung

könnten nach Auffassung des Gutachters bestätigt werden. Jedoch hätten depressive

Symptome nicht beobachtet werden können (IV-Akte 21, S. 14). Als Zentral

beurteilte der Gutachter eine seit Jahren bestehende Internetsucht. So führte

er aus, der Beschwerdeführer verbringe praktisch den ganzen Tag vor dem

Computer, surfe im Internet umher, lade sich Filme herunter und vermeide so,

sich mit der für ihn unliebsamen Realität konfrontieren zu müssen (a.a.O.). Die

Internetsucht sei jedoch nicht als Folge einer psychischen Erkrankung anzusehen,

definitionsgemäss führe die Internetsucht auch nicht zu Folgeschäden, sodass

die Internetsucht keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer

Sicht begründe (IV-Akte 21, S. 15).

4.2.3

In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Organisator von [...]

beurteilte der Gutachter den Beschwerdeführer aus spezialärztlicher Sicht als zu

80% arbeitsfähig. Für [...] sowie für Verweistätigkeiten ohne erhöhte

Anforderungen an organisatorische Fähigkeiten bestehe hingegen keine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 21, S. 17). Der Gutachter stützte

seine Schlussfolgerungen dabei auf die Fähigkeiten und Ressourcen des

Beschwerdeführers. So gab er an, der Beschwerdeführer sei trotz Schwierigkeiten

in der Lage gewesen, ein Studium erfolgreich abzuschliessen und während drei

Jahren in der [...]organisation in einem 60%-Pensum tätig zu sein. Zurzeit sei

er vor allem durch die finanziellen Schwierigkeiten und die mangelnden

beruflichen Perspektiven belastet (IV-Akte 12, S. 15).

4.3

4.3.1

Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann der

Einschätzung von Dr. D____ nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Sie erfüllt die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen nicht. Primär fällt

diesbezüglich ins Gewicht, dass im psychiatrischen Gutachten keine

Auseinandersetzung mit dem Umstand stattfindet, dass die Mutter des

Beschwerdeführers im Dezember 2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers verstorben

ist. Der Vorfall wird zwar erwähnt (IV-Akte 21, S. 8), allerdings lässt sich

diesbezüglich dem Gutachten nichts entnehmen, was auf eine entsprechende

Würdigung schliessen lässt. Da der Beschwerdeführer eine gesundheitliche

Verschlechterung ab diesem Zeitpunkt geltend macht, ist der Tod der Mutter

trotz der Ausführungen des RAD in der neusten Stellungnahme vom 2. Dezember

2020.

(vgl. GA 15, S. 2) zu thematisieren. Weiter fällt auf, dass der Gutachter ähnliche,

aber dennoch von med. pract. B____ abweichende Diagnosen gestellt hat. So ging

med. pract. B____ von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (F60.3),

welche auch von den C____ anerkannt wird (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7;

Bericht vom 29.11.2018, GA 9) sowie von einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung

(F60.80, vgl. IV-Akte 15, S. 3) aus. Darin mag möglicherweise kein Widerspruch

liegen, da die Diskussion, welcher Nomenklatur der Vorzug zu geben sei,

akademischer Art sein kann, wie der RAD in der Stellungnahme vom 2. Dezember

2020.

ausführt, diesbezüglich hat jedoch eine Stellungnahme im Gutachten selbst

zu erfolgen, sodass keine Missverständnisse möglich sind.

4.3.2

Bezüglich der vom Gutachter hervorgehobenen Ressourcen des

Beschwerdeführers (Abschluss des Studiums, Reisen ins Ausland,

Arbeitstätigkeit) zeigte sich anlässlich der Verhandlung ein anderes Bild und

es zeigte sich der vom behandelnden Psychiater als hochgradig dysfunktional

bezeichneten Interaktions- und Lebensstil des Beschwerdeführers. Insgesamt

konnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Hauptverhandlung nur teilweise im

Gutachten wiedererkannt werden. Insgesamt erschien der Beschwerdeführer im

persönlichen Auftritt als stärker eingeschränkt, als dies im Gutachten

wiedergegeben wurde. Dafür spricht auch der Beschwerdeführer nachträglich

beigebrachte Bericht betreffend seinen Aufenthalt in der Privatklinik E____,

welche die Diagnosen von med. pract. B____ weitgehend bestätigt und von einem komplexen

psychiatrischen Erkrankungs- und Symptombild mit Beeinträchtigungen in verschiedenen

Funktionsbereichen ausgeht (vgl. Bericht vom 4.3.2020, GA 11, S. 2). Die

Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend Beeinträchtigung im Alltag und

Verwahrlosung in der aktuellen Wohnsituation (Prot., S. 1) decken sich mit den

Ausführungen von med. pract. B____ und werden durch die Einschätzung der

Wohnbegleiterin der Stiftung [...] vom 5. November 2020 gestützt (anlässlich

der HV eingereichte Bestätigung vom 5.11.2020 sowie Prot. S. 3).

Diesbezüglich findet jedoch im Gutachten keine vertiefte Auseinandersetzung

statt.

4.3.3

Im Übrigen kann die Einschätzung von Dr. D____ auch wegen diverser

Widersprüchlichkeiten und in Anbetracht der evident von ihr abweichenden

Beurteilung der C____ nicht ohne Weiteres nachvollzogen werden. So beurteilte

der Gutachter als zentrales Problem des Beschwerdeführers eine Internetsucht,

die anlässlich der Hauptverhandlung jedoch nicht im Vordergrund stand und die

im Übrigen auch von keinem anderen (Fach-)Arzt diagnostiziert wird. Die vom

Gutachter als geringgradig beurteilte Zwangsstörung, erschien anlässlich der

Schilderungen an der Hauptverhandlung durch den behandelnden Psychiater als

deutlich ausgeprägter, als vom Gutachter angenommen. Weiter verwies der

Gutachter auf die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers als [...], von welcher

der Beschwerdeführer jedoch berichtet, dass diese Tätigkeit durch seine Eltern

an seiner Stelle ausgeübt worden sei (Prot. S. 4). Vor dem Hintergrund, dass

neben dem behandelnden Psychiater auch die C____ eine deutlich stärkere Einschränkung

der Arbeitsfähigkeit annehmen - während med. pract. B____ von einer

Arbeitsunfähigkeit von ca. 70% ausgeht (vgl. Bericht vom 13.02.2018, IV-Akte 15,

S. 6), attestieren die C____ eine Arbeitsunfähigkeit von 70-80% (vgl. Bericht

vom 16.08.2019, GA 7) und dass der Beschwerdeführer seinen Psychiater zweimal

die Woche aufsucht (vgl. IV-Akte 21, S. 7), kommen an der Beurteilung von Dr. D____,

wonach die Einschränkungen des Beschwerdeführers 20% betrage, Zweifel auf.

4.4

Dispositiv

4.4.1. Der relevante medizinische Sachverhalt bedarf demnach

weiterer Abklärung. Die Beschwerdegegnerin hat in dieser Angelegenheit ein neues

psychiatrisches Gutachten zur Würdigung des Gesundheitszustandes und der

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller bisherigen

ergangenen medizinischen Berichte bei einem anderen psychiatrischen Gutachter als

Dr. D____ in Auftrag zu geben, wobei auch standardisierte Instrumente zum

Einsatz kommen sollten (Mini ICF APP, SKID-Interview oder ähnliches).

4.4.2. Dabei ist insbesondere auch die Frage zu klären, ob beim

Beschwerdeführer eine Internetsucht oder eine andere Erkrankung im Vordergrund

steht und dabei auf den Tod der Mutter des Beschwerdeführers einzugehen. Damit

einhergehend ist zu klären, wie es sich mit den (vermeintlichen) Widersprüchen

in der bisherigen Biographie des Beschwerdeführers verhält (zehnjährige

Studienzeit mit Abschluss, ausgedehnten Reisetätigkeit, zwei verschiedene

Arbeitstätigkeiten über mehrere Jahre) und ob beim Beschwerdeführer durch eine

Therapie ein Verbesserungspotential besteht, wie dies im Bericht der C____

angedeutet wird (vgl. Bericht vom 16.08.2019, GA 7). Die Beschwerdegegnerin hat

diesbezüglich anlässlich der Hauptverhandlung zu Recht darauf hingewiesen, dass

der Beschwerdeführer das Verfahren weitgehend selbständig und souverän geführt

hat (vgl. Prot., S. 5), weshalb geklärt werden muss, ob beim Beschwerdeführer allfällige

Ressourcen vorhanden sind, welche angesichts des jungen Alters des

Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zum Tragen

kommen könnten. Dies ist Gegenstand der erneuten psychiatrischen Abklärung des

Beschwerdeführers nach deren Vorliegen die Beschwerdegegnerin erneut über den

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu befinden hat.

5.

5.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom

6. Juni 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im

Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Bei diesem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.

800.00, zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 6. Juni 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: