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Entscheid

IV.2019.133

Nichteintreten auf gerichtlich schon Entschiedenes. Rückweisung bezüglich Frage der Drittauszahlung.

12. Februar 2020Deutsch11 min

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein Unfallereignis

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. iur. R. Schnyder

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.133

Verfügung vom 11. Juli 2019

Nichteintreten auf gerichtlich

schon Entschiedenes. Rückweisung bezüglich Frage der Drittauszahlung.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Am 17. Dezember 2014 meldete sich die 1961 geborene Beschwerdeführerin

bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein Unfallereignis

vom 22. April 2012, anlässlich dessen sie sich Beeinträchtigungen an beiden

Händen zugezogen hatte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 22. Mai 2012, IV-Akte

11, S. 61), zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Durchführung eines

Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (IV-Akte 44) lehnte die IV-Stelle

mit Mitteilung vom 10. Juli 2015 Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender

subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab und leitete die Rentenprüfung ein

(IV-Akte 54). Am 31. August 2015 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur

Invalidität im Haushalt durch (Bericht vom 21. September 2015 zur

Haushaltsabklärung, IV-Akte 70). Mit ergänzendem Bericht zur Haushaltsabklärung

vom 16. März 2016 (IV-Akte 94) wurde die Beschwerdeführerin als im

Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% als im Haushalt tätig eingestuft.

Eine Einschränkung im Haushalt wurde verneint (IV-Akte 94). Im Auftrag der IV-Stelle

erstattete die B____, C____ (nachfolgend: B____ Begutachtung) am 12. September

2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie

psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113, S. 2) Gutachten

(IV-Akte 113). Die B____-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine

Arbeitsfähigkeit von 50% für eine adaptierte Verweisungstätigkeit (IV-Akte 113,

S. 11). Mit Datum vom 18. November 2016 nahmen die B____-Gutachter nochmals ergänzend

Stellung (IV-Akte 129). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten

164 und 165) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - bei einem in

Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 36%

- einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 181). Die dagegen

erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und sprach der

Beschwerdeführerin – bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode

ermittelten Invaliditätsgrad von rund 45% – ab Juli 2015 eine Viertelsrente zu

(IV-Akte 199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2019 trat das

Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht ein (IV-Akte 201). Sodann

trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2019 auf ein hiergegen erhobenes

Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Akte 206). Am 11. Juli

2019 erliess die IV-Stelle eine dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom

28. November 2018 entsprechende Verfügung und sprach der Beschwerdeführerin eine

Viertelsrente ab Juli 2015 zu (IV-Akte 230).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 16. Juli 2019 wird sinngemäss beantragt, die

Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine

ganze Invalidenrente auszurichten.

Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 beantragt die

IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin entsprechend dem Revisionsgesuch vom 16.

Juli 2019 ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Darüber hinaus

sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit Replik vom 14. September 2019 hält die Beschwerdeführerin

sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,

findet am 12. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015

betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben

worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen

formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf – vorbehältlich

nachfolgender Ausführungen - einzutreten.

2.

2.1

Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 11. Juli 2019 der

Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 28. November 2018 ab Juli 2015 eine Viertelsrente zugesprochen.

Danach sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als

Mitarbeiterin Betreuung nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht sei ihr

jedoch eine Tätigkeit ohne Anforderungen an hohe Flexibilität im Umgang mit

anderen Personen und ohne Anforderungen sich auf vielfältige soziale Kontakte

flexibel einzustellen zu einem Pensum von 50% zumutbar. Aus somatischer Sicht

solle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitive Dreh- oder

Greifbewegung der Hände, ohne Heben von Lasten, ohne übermässige

Nackenbelastung oder ganztägiges Tippen auf einer Tastatur handeln. In Frage

kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache

Lager-, Reinigungs- oder Montagetätigkeiten. Die IV-Stelle hat sodann einen

Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von rund 45%

ermittelt (vgl. IV-Akte 230).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es bestehe eine

100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien die gesundheitlichen Einschränkungen

durch die Betreuungsarbeit ab 1996, nach einer Vergewaltigung 1986, nach einer

erheblichen allergischen Fehlreaktion Ende 2007, durch einen Arbeitsunfall vom

22.

April 2012 und durch einen Unfall vom 29. April 2015 zu berücksichtigen. Zudem

sei in der Beurteilung der IV-Stelle weder auf die Allergie noch auf den

veränderten Gesundheitszustand seit Mai 2015 eingegangen worden. Diesbezüglich

bestehe noch Abklärungsbedarf. Schliesslich sei in der Verfügung vom 11. Juli

2019.

widerrechtlich ein Abzug von Fr. 5'293.-- vorgenommen worden. Dabei handle

es sich um eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung D____ für geleistetes

Krankentaggeld vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016. Dieses habe sie bzw. ihr

ehemaliger Arbeitgeber E____ jedoch nie erhalten (vgl. Beschwerde vom 16. Juli

2019.

und Replik vom 14. September 2019).

2.3

Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11. Juli 2019

einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.

3.1

Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu 100%

arbeitsunfähig und habe dementsprechend Anspruch auf eine volle Rente, Stellung

zu nehmen:

3.2

Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum vorerwähnten

Vorbringen bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt vom 28. November 2018 ausführlich Stellung genommen wurde (IV-Akte 199

sowie Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2019 und 13. März 2019,

[8C_37/2019 und 8F_5/2019], IV-Akten 201 und 206). Darauf kann verwiesen werden

(IV-Akte 199). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juli 2019 setzt

den vorerwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt lediglich

um und kommt daher in der Hauptsache einer Vollzugsverfügung gleich. Eine

Verfügung, mit der ein früherer, rechtskräftiger Entscheid ausgeführt wird,

kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Daher ist die Rüge, das im

früheren rechtskräftigen (Gerichts-) Entscheid Angeordnete sei

rechtswidrig, im Grundsatz ausgeschlossen. Eine solche Rüge ist verspätet. Eine

Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich, wenn die gerügte

Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist (vgl. Urteil des

Bundesgerichts vom 21. Juni 2017 [8C_181/2017], E. 4 mit Hinweis auf Urteil des

Bundesgerichts vom 7. September 2010 [9C_641/2010] E. 3). Nach dem Dargelegten

ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit es sich dabei um

die materiell-rechtliche Frage der Höhe als auch des Beginns des Rentenanspruchs

handelt, nicht einzutreten. Ein Einwand gegen die angefochtene Verfügung vom

11.

Juli 2019 ist nur zulässig, wenn das Verfügte vom zuvor gerichtlich

rechtskräftig Entschiedenen abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21.

Juni 2017 [8C_181/2017], E. 4). Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob ein

solcher Einwand gegeben ist (E. 4).

4.

4.1

Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die in der

angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 vorgenommene Drittauszahlung in Höhe

von Fr. 5'293.15 zugunsten der D____ für geleistete Krankentaggelder vom

1.

Juli 2015 bis 15. Juli 2016 nicht rechtmässig sei. Sie habe diese Leistungen

nie erhalten (Beschwerde vom 16. Juli 2019, S. 1).

Mit dieser Rüge nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf einen Aspekt der angefochtenen

Verfügung, der nicht Gegenstand des rechtskräftigen Entscheids des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 war (IV-Akte

199). Die gerügte Rechtswidrigkeit ist in der neuen Verfügung selbst begründet,

so dass auf dieses Vorbringen einzutreten ist. Folglich ist zu prüfen, ob die

IV-Stelle zu Recht die Verrechnung der von der D____ geleisteten

Krankentaggelder in Höhe von Fr. 5'293.15 vorgenommen hat.

4.2

Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von

Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung abgetreten werden, die

Vorleistungen erbringt.

Art. 85bis der Verordnung über die

Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sieht vor, dass Arbeitgeber,

Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und

private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz,

welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen

erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur

Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis

Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit

besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im

Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis

Abs. 1 Satz 3 IVV). Dieses Recht gilt analog auch für andere

VVG-Versicherungen, insbesondere auch für Krankentaggeldversicherungen (vgl.

u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 [9C_806/2007], E. 1.1

mit Hinweisen).

Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines

Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein

eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden

kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der

bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den

Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis

Abs. 3 IVV).

4.3

Aus den Akten geht hervor, dass die D____ als zuständiger

Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Arbeitgeber

Krankentaggeld vom 15. September 2014 bis 30. Juni 2015 geleistet hat (IV-Akte

146, S. 7-11). Sodann kündigte die D____ mit Schreiben vom 19. Januar 2017 an,

sie werde für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 Taggelder auf der

Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausrichten (vgl. IV-Akte 155 und

Schreiben vom 25. Januar 2017, IV-Akte 139). Weiter ist den Akten zu entnehmen,

dass die D____ ein entsprechendes Formular «Verrechnungen von Nachzahlungen der

AHV/IV» im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV bei der IV-Stelle

eingereicht hat (IV-Akte 60). Schliesslich scheinen die Allgemeinen

Vertragsbestimmungen (AVB) der D____ in Artikel 28 AVB ein eindeutiges vertragliches

Rückforderungsrecht gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV vorzusehen

(Beschwerdebeilage 17). Indes ist aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob und

in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Taggeldleistungen von Juli 2015

bis 15. Juli 2016 tatsächlich erhalten hat, womit die zeitliche als die

sachliche Kongruenz der Leistungen, die zur Verrechnung gebracht werden sollen,

nicht erstellt ist (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Diesbezüglich hat die

IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. In diesem Zusammenhang bleibt sodann

auch näher zu prüfen, ob ein eindeutiges Rückforderungsrecht gemäss Art. 85bis

Abs. 2 lit. b IVV gegeben ist.

5.

5.1

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten

wird. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die

IV-Stelle verpflichtet, weitere Abklärungen zur Rechtmässigkeit der strittigen

Drittauszahlung an die D____ zu tätigen. Danach hat die IV-Stelle eine neue

Verfügung zu erlassen.

5.2

Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung

betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. u.a.

das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 [8C_411/2010], E. 6). Das

Verfahren ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und

die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die

IV-Stelle zurückgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe

sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: