IV.2019.133
Nichteintreten auf gerichtlich schon Entschiedenes. Rückweisung bezüglich Frage der Drittauszahlung.
12. Februar 2020Deutsch11 min
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein Unfallereignis
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 12.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.133
Verfügung vom 11. Juli 2019
Nichteintreten auf gerichtlich
schon Entschiedenes. Rückweisung bezüglich Frage der Drittauszahlung.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
Am 17. Dezember 2014 meldete sich die 1961 geborene Beschwerdeführerin
bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf ein Unfallereignis
vom 22. April 2012, anlässlich dessen sie sich Beeinträchtigungen an beiden
Händen zugezogen hatte (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 22. Mai 2012, IV-Akte
11, S. 61), zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Nach Durchführung eines
Erstgesprächs im Rahmen der Frühintervention (IV-Akte 44) lehnte die IV-Stelle
mit Mitteilung vom 10. Juli 2015 Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender
subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab und leitete die Rentenprüfung ein
(IV-Akte 54). Am 31. August 2015 führte die IV-Stelle eine Abklärung zur
Invalidität im Haushalt durch (Bericht vom 21. September 2015 zur
Haushaltsabklärung, IV-Akte 70). Mit ergänzendem Bericht zur Haushaltsabklärung
vom 16. März 2016 (IV-Akte 94) wurde die Beschwerdeführerin als im
Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% als im Haushalt tätig eingestuft.
Eine Einschränkung im Haushalt wurde verneint (IV-Akte 94). Im Auftrag der IV-Stelle
erstattete die B____, C____ (nachfolgend: B____ Begutachtung) am 12. September
2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie
psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113, S. 2) Gutachten
(IV-Akte 113). Die B____-Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin eine
Arbeitsfähigkeit von 50% für eine adaptierte Verweisungstätigkeit (IV-Akte 113,
S. 11). Mit Datum vom 18. November 2016 nahmen die B____-Gutachter nochmals ergänzend
Stellung (IV-Akte 129). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten
164 und 165) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Mai 2017 - bei einem in
Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 36%
- einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab (IV-Akte 181). Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 21. Mai 2017 hiess das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 gut und sprach der
Beschwerdeführerin – bei einem in Anwendung der Einkommensvergleichsmethode
ermittelten Invaliditätsgrad von rund 45% – ab Juli 2015 eine Viertelsrente zu
(IV-Akte 199). Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. Januar 2019 trat das
Bundesgericht mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht ein (IV-Akte 201). Sodann
trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. März 2019 auf ein hiergegen erhobenes
Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein (IV-Akte 206). Am 11. Juli
2019 erliess die IV-Stelle eine dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom
28. November 2018 entsprechende Verfügung und sprach der Beschwerdeführerin eine
Viertelsrente ab Juli 2015 zu (IV-Akte 230).
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2019 wird sinngemäss beantragt, die
Verfügung vom 11. Juli 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei eine
ganze Invalidenrente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2019 beantragt die
IV-Stelle, es sei der Beschwerdeführerin entsprechend dem Revisionsgesuch vom 16.
Juli 2019 ab 1. Juli 2015 eine halbe Invalidenrente zu gewähren. Darüber hinaus
sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit Replik vom 14. September 2019 hält die Beschwerdeführerin
sinngemäss an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hat,
findet am 12. Februar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts
statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben
worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf – vorbehältlich
nachfolgender Ausführungen - einzutreten.
2.
2.1
Die IV-Stelle hat mit Verfügung vom 11. Juli 2019 der
Beschwerdeführerin gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 28. November 2018 ab Juli 2015 eine Viertelsrente zugesprochen.
Danach sei die Beschwerdeführerin seit Juli 2014 in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit als
Mitarbeiterin Betreuung nicht mehr ausüben. Aus spezialärztlicher Sicht sei ihr
jedoch eine Tätigkeit ohne Anforderungen an hohe Flexibilität im Umgang mit
anderen Personen und ohne Anforderungen sich auf vielfältige soziale Kontakte
flexibel einzustellen zu einem Pensum von 50% zumutbar. Aus somatischer Sicht
solle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit ohne repetitive Dreh- oder
Greifbewegung der Hände, ohne Heben von Lasten, ohne übermässige
Nackenbelastung oder ganztägiges Tippen auf einer Tastatur handeln. In Frage
kämen beispielsweise Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache
Lager-, Reinigungs- oder Montagetätigkeiten. Die IV-Stelle hat sodann einen
Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad von rund 45%
ermittelt (vgl. IV-Akte 230).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber ein, es bestehe eine
100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Es seien die gesundheitlichen Einschränkungen
durch die Betreuungsarbeit ab 1996, nach einer Vergewaltigung 1986, nach einer
erheblichen allergischen Fehlreaktion Ende 2007, durch einen Arbeitsunfall vom
22.
April 2012 und durch einen Unfall vom 29. April 2015 zu berücksichtigen. Zudem
sei in der Beurteilung der IV-Stelle weder auf die Allergie noch auf den
veränderten Gesundheitszustand seit Mai 2015 eingegangen worden. Diesbezüglich
bestehe noch Abklärungsbedarf. Schliesslich sei in der Verfügung vom 11. Juli
2019.
widerrechtlich ein Abzug von Fr. 5'293.-- vorgenommen worden. Dabei handle
es sich um eine Drittauszahlung an die Krankentaggeldversicherung D____ für geleistetes
Krankentaggeld vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016. Dieses habe sie bzw. ihr
ehemaliger Arbeitgeber E____ jedoch nie erhalten (vgl. Beschwerde vom 16. Juli
2019.
und Replik vom 14. September 2019).
2.3
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Verfügung vom 11. Juli 2019
einer rechtlichen Überprüfung standhält.
3.
3.1
Zunächst ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei zu 100%
arbeitsunfähig und habe dementsprechend Anspruch auf eine volle Rente, Stellung
zu nehmen:
3.2
Mit der IV-Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zum vorerwähnten
Vorbringen bereits im rechtskräftigen Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 28. November 2018 ausführlich Stellung genommen wurde (IV-Akte 199
sowie Urteile des Bundesgerichts vom 4. Februar 2019 und 13. März 2019,
[8C_37/2019 und 8F_5/2019], IV-Akten 201 und 206). Darauf kann verwiesen werden
(IV-Akte 199). Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juli 2019 setzt
den vorerwähnten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt lediglich
um und kommt daher in der Hauptsache einer Vollzugsverfügung gleich. Eine
Verfügung, mit der ein früherer, rechtskräftiger Entscheid ausgeführt wird,
kann grundsätzlich nicht angefochten werden. Daher ist die Rüge, das im
früheren rechtskräftigen (Gerichts-) Entscheid Angeordnete sei
rechtswidrig, im Grundsatz ausgeschlossen. Eine solche Rüge ist verspätet. Eine
Ausnahme von diesem Grundsatz besteht lediglich, wenn die gerügte
Rechtswidrigkeit in der neuen Verfügung selbst begründet ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 21. Juni 2017 [8C_181/2017], E. 4 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesgerichts vom 7. September 2010 [9C_641/2010] E. 3). Nach dem Dargelegten
ist daher auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin, soweit es sich dabei um
die materiell-rechtliche Frage der Höhe als auch des Beginns des Rentenanspruchs
handelt, nicht einzutreten. Ein Einwand gegen die angefochtene Verfügung vom
11.
Juli 2019 ist nur zulässig, wenn das Verfügte vom zuvor gerichtlich
rechtskräftig Entschiedenen abweicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 21.
Juni 2017 [8C_181/2017], E. 4). Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob ein
solcher Einwand gegeben ist (E. 4).
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, dass die in der
angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 vorgenommene Drittauszahlung in Höhe
von Fr. 5'293.15 zugunsten der D____ für geleistete Krankentaggelder vom
1.
Juli 2015 bis 15. Juli 2016 nicht rechtmässig sei. Sie habe diese Leistungen
nie erhalten (Beschwerde vom 16. Juli 2019, S. 1).
Mit dieser Rüge nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf einen Aspekt der angefochtenen
Verfügung, der nicht Gegenstand des rechtskräftigen Entscheids des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 war (IV-Akte
199). Die gerügte Rechtswidrigkeit ist in der neuen Verfügung selbst begründet,
so dass auf dieses Vorbringen einzutreten ist. Folglich ist zu prüfen, ob die
IV-Stelle zu Recht die Verrechnung der von der D____ geleisteten
Krankentaggelder in Höhe von Fr. 5'293.15 vorgenommen hat.
4.2
Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b ATSG können Nachzahlungen von
Leistungen des Sozialversicherers einer Versicherung abgetreten werden, die
Vorleistungen erbringt.
Art. 85bis der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sieht vor, dass Arbeitgeber,
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und
private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz,
welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur
Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis
Abs. 1 Satz 1 IVV). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit
besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im
Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis
Abs. 1 Satz 3 IVV). Dieses Recht gilt analog auch für andere
VVG-Versicherungen, insbesondere auch für Krankentaggeldversicherungen (vgl.
u.a. das Urteil des Bundesgerichts vom 20. Oktober 2008 [9C_806/2007], E. 1.1
mit Hinweisen).
Als Vorschussleistungen gelten vertraglich oder aufgrund eines
Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein
eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden
kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der
bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den
Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis
Abs. 3 IVV).
4.3
Aus den Akten geht hervor, dass die D____ als zuständiger
Krankentaggeldversicherer der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Arbeitgeber
Krankentaggeld vom 15. September 2014 bis 30. Juni 2015 geleistet hat (IV-Akte
146, S. 7-11). Sodann kündigte die D____ mit Schreiben vom 19. Januar 2017 an,
sie werde für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis 15. Juli 2016 Taggelder auf der
Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50% ausrichten (vgl. IV-Akte 155 und
Schreiben vom 25. Januar 2017, IV-Akte 139). Weiter ist den Akten zu entnehmen,
dass die D____ ein entsprechendes Formular «Verrechnungen von Nachzahlungen der
AHV/IV» im Sinne von Art. 85bis Abs. 1 Satz 3 IVV bei der IV-Stelle
eingereicht hat (IV-Akte 60). Schliesslich scheinen die Allgemeinen
Vertragsbestimmungen (AVB) der D____ in Artikel 28 AVB ein eindeutiges vertragliches
Rückforderungsrecht gemäss Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV vorzusehen
(Beschwerdebeilage 17). Indes ist aus den Akten nicht klar ersichtlich, ob und
in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die Taggeldleistungen von Juli 2015
bis 15. Juli 2016 tatsächlich erhalten hat, womit die zeitliche als die
sachliche Kongruenz der Leistungen, die zur Verrechnung gebracht werden sollen,
nicht erstellt ist (Art. 85bis Abs. 3 IVV). Diesbezüglich hat die
IV-Stelle weitere Abklärungen zu treffen. In diesem Zusammenhang bleibt sodann
auch näher zu prüfen, ob ein eindeutiges Rückforderungsrecht gemäss Art. 85bis
Abs. 2 lit. b IVV gegeben ist.
5.
5.1
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
wird. Die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und die
IV-Stelle verpflichtet, weitere Abklärungen zur Rechtmässigkeit der strittigen
Drittauszahlung an die D____ zu tätigen. Danach hat die IV-Stelle eine neue
Verfügung zu erlassen.
5.2
Streitigkeiten über die Drittauszahlung von Leistungen der Invalidenversicherung
betreffen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (vgl. u.a.
das Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 2010 [8C_411/2010], E. 6). Das
Verfahren ist daher kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf eingetreten wird. Die Verfügung vom 11. Juli 2019 wird aufgehoben und
die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: