IV.2019.135
Wiederanmeldung zum Rentenbezug; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
21. Januar 2020Deutsch17 min
2013, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin leistete dem Beschwerdeführer daraufhin
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21.
Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.135
Verfügung vom 19. Juni 2019
Wiederanmeldung zum Rentenbezug; keine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Der am [...] 1956 geborene Beschwerdeführer ist gelernter
Flugzeugtechniker. Er reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er zunächst
für die C____ und ab Oktober 2008 für die D____ am [...] in [...] tätig war.
Infolge einer systemischen Epilepsie mit einfach-fokalen und
partiell-komplexen epileptischen Anfällen bei Status nach Embolisation einer
AV-Malformation temporal links 1997 gab der Beschwerdeführer im Oktober 2009
seine Arbeit als Flugzeugmechaniker auf und meldete sich im Dezember 2009 bei
der Beschwerdegegnerin für berufliche Integration und Rente an (IV-Akte 2). Die
SUVA unterstellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2009
(IV-Akte 136.5 S. 4) rückwirkend per 14. Oktober 2009 der arbeitsmedizinischen
Vorsorge und erklärte ihn als nicht geeignet für die Ausübung gefährlicher
Arbeiten. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 2. März 2011 die
Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer
seien angepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar (IV-Akte 45).
b) Vertreten durch den Rechtsdienst des E____ meldete sich der
Beschwerdeführer im April 2013 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und
ersuchte um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere um die
Durchführung einer BEFAS-Abklärung (IV-Akte 56). Im Juli 2013 erfolgte eine
entsprechende berufliche Abklärung im F____ (Schlussbericht vom 19. August
2013, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin leistete dem Beschwerdeführer daraufhin
Kostengutsprache für eine zusätzliche spezifische berufliche Abklärung und
übernahm die Kosten für den Erwerb einer Instruktor-Lizenz (Mitteilung vom 27.
August 2013, IV-Akte 80). Infolge eines verkehrsmedizinischen Gutachtens der G____
verfügte die Kantonspolizei [...] den Sicherungsentzug des Führerausweises und
belegte den Beschwerdeführer mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (IV-Akte
108).
c) Anfangs Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer,
vertreten durch die H____ bei der Beschwerdegegnerin erneut den Antrag auf
Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Akte 122). Die Beschwerdegegnerin beendete
mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 die Berufsberatung und stellte die Prüfung
weiterer Leistungen in Aussicht (IV-Akte 124). Nach Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens (Gutachten Dr. med. I____ vom 9. März 2017, IV-Akte 153) stellte sie
dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. September 2017 (IV-Akte 160) bei
einem Invaliditätsgrad von 2% die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht.
Vertreten durch den Advokaten J____ liess sich der Beschwerdeführer mit
Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zum Vorbescheid vernehmen. Nachdem sie
weitere medizinische Auskünfte eingeholt hatte, veranlasste die
Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 173) eine polydisziplinäre
Begutachtung, umfassend die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und
Neurologie. Das entsprechende Gutachten der Dres. med. K____ und L____ datiert
vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 184). Am 30. April 2019 erging ein weiterer
Vorbescheid, der einen Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 2%
ablehnte (IV-Akte 187). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom
28. Mai 2019 (IV-Akte 192) Einwände. Am 19. Juni 2019 erging eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 195).
Erwägungen
II.
Am 24. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019, welche
diese zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
weiterleitet. Am 19. August 2019 reicht Frau Advokatin B____ eine ergänzende
Beschwerdebegründung nach. Darin ersucht sie nebst der Zusprechung einer ganzen
Invalidenrente in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.
September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer repliziert am 19. November 2019. Die
Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 4. Dezember 2019.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 gutgeheissen.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 21. Januar 2020 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf die von ihr im
Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei
trotz seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Sinne einer
symptomatischen Epilepsie die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu
100% zumutbar. Sie führt aus, seit der letzten Rentenprüfung im März 2011 sei
es nicht zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gekommen, womit kein Revisionsgrund gegeben sei. Unter diesen Umständen stelle
sich auch die Frage nach der fehlenden Verwertbarkeit infolge fortgeschrittenen
Alters nicht. Ohnehin sei eine solche rechtsprechungsgemäss nicht leichthin
anzunehmen. Bei einem Invaliditätsgrad von 2% bleibe es beim bisherigen
Rechtszustand.
2.2
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf das Gutachten
K____ / L____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen erwecke es den Anschein
fehlender Objektivität, zum anderen basiere es auf unvollständigen Akten und
sei inhaltlich widersprüchlich.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades
verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht
wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen
Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).
3.2.2
Tritt die Verwaltung auf eine
Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob
die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des
Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).
Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.
3.2.3
Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente
herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in
den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei
einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann
revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349
f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt
insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑
Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem
Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die
Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die
letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.2.5
Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem
Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV
Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.
6.3).
3.3
3.3.1
Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in
einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall
dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre
Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,
in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.
3.3.2
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher
Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen
(BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei
den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.
4.2
Die ablehnende Rentenverfügung aus dem Jahr 2011 (IV-Akte 24) ging
davon aus, der Beschwerdeführer dürfe Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf
Leitern, Gerüsten und Podesten) sowie Arbeiten, bei denen eine nahende Gefahr
rechtzeitig erkannt werden müsse (z.B. Verkehrswege) und Arbeiten, bei welchen
Körperteile durch rotierende Maschinenelemente erfasst werden könnten, nicht
mehr ausüben. Hingegen seien ihm alle Tätigkeiten, die eine derartige Selbst-
oder Fremdgefährdung ausschlössen, ganztags zumutbar. In medizinscher Sicht
stützte sich diese Verfügung auf einen Bericht der M____ vom 7. Mai 2010
(IV-Akte 21). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer bei Diagnose einer
symptomatischen Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen bei Status nach
Embolisation vor 15 Jahren für die Arbeit als Flugzeugtechniker ab dem 15.
Oktober 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Arbeiten seien
zumutbar, wobei Selbst- und Fremdgefährdungssituationen vermieden werden
müssten. Weiterhin sei keine Fahreignung vorhanden.
4.3
4.3.1
Im Rahmen der beruflichen Massnahmen wurde sodann im Juli
2013.
eine knapp dreiwöchige berufliche Abklärung im F____ durchgeführt
(Schlussbericht IV-Akte 81). Im Rahmen der Abklärung zeigte sich, dass der
Beschwerdeführer bei Arbeiten, die ihn interessierten - wie etwa KV oder
Projektarbeiten - durchaus eine hohe Motivation besass und ein volles Pensum
mit normaler Leistung erbringen konnte. Handwerklich praktische Arbeiten
erschienen ihm sinnlos. Der Beschwerdeführer zeigte gute Fähigkeiten in der
Arbeit am Computer, wobei sich aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse allgemeine
Schwierigkeiten ergaben. Die Testungen von Motivation und intellektuellem
Niveau ergaben insgesamt unauffällige Ergebnisse. Durchwegs schien der
Beschwerdeführer jedoch mit den Abklärungsinhalten (insbes. Evaluation
alternativer Einsatzbereiche) Mühe zu bekunden und auf sein anvisiertes
Weiterkommen im Bereich der Flugtechnik fixiert zu sein. Für andere
Berufsfelder sah er sich als nicht arbeitsfähig an. Die Abklärung wurde daher
nach Vorliegen der Ergebnisse vorzeitig beendet.
4.3.2
Nachdem sich der Beschwerdeführer im November 2015 wieder zum
Rentenbezug angemeldet hat, berichtet die N____ im Dezember 2015 von einer
mittelschweren neuropsychologischen Störung und einer symptomatischen Epilepsie
mit rezidivierenden einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen
Anfällen sowie chronischen Ein- und Durchschlafstörungen. Bei aktuell aktiver
Epilepsie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (Bericht vom 23. Dezember
2015, IV-Akte 127). Der Neurologe, Dr. med. O____, bei dem der Beschwerdeführer
seit März 2015 in Behandlung steht, erwähnt kognitive Störungen, rezidivierende
Anfälle und eine Malcompliance, welche eine relevante Arbeitstätigkeit derzeit
verhindern würden (Bericht vom 23. März 2016, IV-Akte 139).
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin beauftragt daraufhin den Psychiater
Dr. med. I____ damit, unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde ein
Gutachten zu erstellen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. RAD
vom 26. August 2016, IV-Akte 146). Dieser kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis,
der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die
unruhige berufliche Anamnese spiegle möglicherweise seine etwas eigenwillige
Persönlichkeitsstruktur - womöglich schizoid - wider, eine relevante
psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne jedoch nicht
gestellt werden. Ein Suchtleiden kann der psychiatrische Gutachter sodann nicht
erkennen (Gutachten vom 9. März 2017, IV-Akte 153). In seinem Schreiben vom 10.
Juli 2017 (IV-Akte 158) präzisiert Dr. med. I____, dass er in Anbetracht der
Ergebnisse der BEFAS-Abklärung der Ansicht sei, dem Beschwerdeführer sei trotz
neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung einer angepassten Arbeit
ohne Einschränkungen möglich. Letztlich müsse die Beurteilung jedoch aus
neurologischer Sicht erfolgen. Dr. med. O____ äussere sich in seinem Bericht
vom 23. März 2016 (vgl. oben Erw. 4.3.2.) nur zur spezifischen Arbeitsfähigkeit
und nicht zu einer adaptierten Tätigkeit, weshalb im Zweifelsfalle eine
neurologische Begutachtung erfolgen müsse. Der behandelnde Neurologe entgegnet
daraufhin, es werde sich aufgrund der Epilepsie in Verbindung mit der 2015
diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störung nur schwerlich
eine angepasste Tätigkeit finden lassen (Bericht Dr. med. O____ vom 7. Februar
2018, IV-Akte 170).
4.3.4
Unter Beizug der Neuropsychologin P____ erstatten der
Neurologe Dr. med. K____ und der Psychiater Dr. med. L____ im Februar 2019 ein
bidisziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin bestätigen sie aus
neurologischer und psychiatrischer Sicht die bekannten Befunde klar. Infolge
der symptomatischen Epilepsie mit einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen
Anfällen erachten sie die bisherige Tätigkeit seit August 2009 als nicht mehr
zumutbar. Mangels psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit ohne Eigen- und
Fremdgefährdung mit regelmässigem Arbeitsrhythmus ohne wechselnde Tag- und
Nachtschichten mit einem Vollzeitpensum zumutbar. Eingehend setzt sich das
Gutachten mit den vom Q____-Spital im Dezember 2015 erstmals diagnostizierten
mittelschweren neuropsychologischen Störungen auseinander: Die Gutachter
stellen nach dreimaliger Validierung ihrer Testergebnisse derart deutlich
reduzierte Leistungen im Bereich des verbalen Lernens und des Gedächtnisses
fest, dass sie annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht immer seinen
Leistungen entsprechend mitgearbeitet. Zur Begründung führen sie aus, diese
Ergebnisse seien zum einen mit den übrigen Leistungen und dem Verhalten des
Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation nicht vereinbar. Er sei stets
in der Lage gewesen, auch komplexe Instruktionen sofort aufzunehmen und
umsetzen. Zum anderen stünden die Ergebnisse im Widerspruch zur selbstständigen
Lebensführung des Beschwerdeführers. Würden tatsächlich entsprechende
Einschränkungen vorliegen, so wäre er dazu nicht in der Lage. Die Gutachter
gehen aufgrund dieser Inkonsistenzen von nicht validen Ergebnissen aus und
schliessen auf eine ausgeprägte Aggravation und Verdeutlichungstendenz. Eine
leichte kognitive Beeinträchtigung wird nicht ausgeschlossen. Sie bleibt nach
Ansicht der Gutachter allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 184).
4.4
4.4.1
Das Gutachten stimmt in Bezug auf die psychische Gesundheit
und die Epilepsie mit den bisherigen Berichten überein. Unbestrittenermassen
ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als
Flugzeugtechniker infolge der Epilepsie seit 2009 nicht mehr möglich. Sodann
darf gestützt auf das Gutachten als erstellt betrachtet werden, dass dem
Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit sowohl aus
psychiatrischer als auch aus klinisch-neurologischer Sicht vollschichtig
zumutbar wäre. Fraglich ist, ob darüber hinaus bedingt durch allenfalls neu
aufgetretene neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Verminderung der
Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Das Gutachten verneint dies. Derartige
Einschränkungen waren vom N____ im Dezember 2015 erstmals diagnostiziert und
als mittelschwer ausgeprägt eingestuft worden. Ob - und gegebenenfalls in
welchem Umfang - sie sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
auswirken sollen, lässt sich jenem Bericht vom 23. Dezember 2015 jedoch nicht
entnehmen, denn die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird mit einer aktiven Epilepsie
begründet. Die Verfasser des bidisziplinären Gutachtens weisen zu Recht darauf
hin, dass die Beurteilung des Q____-Spitals organisch als nicht begründbar erscheint
(Gutachten S. 46) und eine differenzierte Validierung der Testergebnisse
vermissen lässt (Gutachten S. 28). Demgegenüber begründet das Gutachten seinerseits
schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die schwergradig reduzierten Leistungen
des Beschwerdeführers nicht als valide gelten können und das Vorliegen einer
mittelschweren neuropsychologischen Beeinträchtigung verneint werden muss. Überzeugend
ist sodann der Hinweis auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung, die insgesamt
unauffällig ausfielen und unter praktischer Erprobung eine Validierung
erfuhren. Auch damals kamen die Abklärungspersonen zum Schluss, es liege eine
vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Arbeit vor. Es ist nicht
überwiegend wahrscheinlich, dass nur zwei Jahre später ohne organisch erklärbare
Veränderung eine derartige Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten eingetreten
sein soll, wie sie vom Q____-Spital erhoben worden waren. Die Gutachter
schliessen das Vorliegen leichter kognitiver Defizite nicht aus (Gutachten S.
26), messen diesen jedoch keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeiten des
Beschwerdeführers bei. Auf diese überzeugenden Schlussfolgerungen ist
abzustellen. Die formellen Einwände, die vom Beschwerdeführer gegen den
Beweiswert des Gutachtens vorgebracht werden, zielen ins Leere. Dr. med. K____
hat den Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 von 13.30 bis 15.30 Uhr durchaus
persönlich untersucht (vgl. Gutachten S. 1). Die eingehende Untersuchung durch
eine Neuropsychologin war unter den gegebenen Umständen absolut angebracht,
bestanden doch gerade hinsichtlich der neuropsychologischen Beeinträchtigungen
widersprüchliche medizinische Aussagen. Eine Befangenheit der Gutachter lässt
sich sodann aus objektiver Sicht - selbst unter Ansetzung eines strengen
Massstabes - nicht erkennen und der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes
vor, womit sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachter
tatsächlich begründen liesse (vgl. dazu die bundesgerichtliche Praxis BGE 132 V 93 E. 7.1). Schliesslich vermögen auch die beiden äusserst knapp begründeten
und wenig differenzierten Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. O____
am Beweiswert der gutachterlichen Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken,
zumal es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte
im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen
mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil 8C_420/2018 vom 13.
März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen).
4.4.2
Zusammenfassend kann nach den obenstehenden Ausführungen
gestützt auf das beweiskräftige Gutachten festgehalten werden, dass es nicht zu
einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, der
sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit
auswirken würde.
4.5
Hinweise auf eine erhebliche Veränderung der erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen unverändert gebliebenen vollständigen
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten seit der ursprünglichen Rentenverfügung
Dispositiv
vom 2. März 2011 liegen nicht vor. Es besteht demnach keine Veranlassung für
eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades. Damit bleibt es beim bisherigen
Rechtszustand. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit,
insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters, sei vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 25. September
2019 (Ziff. 13 ff.) verwiesen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die
Verfügung vom 19. Juni 2019 abzuweisen.
5.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 2. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen
diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer
der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in
durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei einem vollständigen Unterliegen – ein
Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: