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Entscheid

IV.2019.135

Wiederanmeldung zum Rentenbezug; keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes

21. Januar 2020Deutsch17 min

2013, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin leistete dem Beschwerdeführer daraufhin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21.

Januar 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.135

Verfügung vom 19. Juni 2019

Wiederanmeldung zum Rentenbezug; keine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der am [...] 1956 geborene Beschwerdeführer ist gelernter

Flugzeugtechniker. Er reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein, wo er zunächst

für die C____ und ab Oktober 2008 für die D____ am [...] in [...] tätig war.

Infolge einer systemischen Epilepsie mit einfach-fokalen und

partiell-komplexen epileptischen Anfällen bei Status nach Embolisation einer

AV-Malformation temporal links 1997 gab der Beschwerdeführer im Oktober 2009

seine Arbeit als Flugzeugmechaniker auf und meldete sich im Dezember 2009 bei

der Beschwerdegegnerin für berufliche Integration und Rente an (IV-Akte 2). Die

SUVA unterstellte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Dezember 2009

(IV-Akte 136.5 S. 4) rückwirkend per 14. Oktober 2009 der arbeitsmedizinischen

Vorsorge und erklärte ihn als nicht geeignet für die Ausübung gefährlicher

Arbeiten. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit Verfügung vom 2. März 2011 die

Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung ab, dem Beschwerdeführer

seien angepasste Tätigkeiten ganztägig zumutbar (IV-Akte 45).

b) Vertreten durch den Rechtsdienst des E____ meldete sich der

Beschwerdeführer im April 2013 wieder bei der Beschwerdegegnerin an und

ersuchte um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen, insbesondere um die

Durchführung einer BEFAS-Abklärung (IV-Akte 56). Im Juli 2013 erfolgte eine

entsprechende berufliche Abklärung im F____ (Schlussbericht vom 19. August

2013, IV-Akte 81). Die Beschwerdegegnerin leistete dem Beschwerdeführer daraufhin

Kostengutsprache für eine zusätzliche spezifische berufliche Abklärung und

übernahm die Kosten für den Erwerb einer Instruktor-Lizenz (Mitteilung vom 27.

August 2013, IV-Akte 80). Infolge eines verkehrsmedizinischen Gutachtens der G____

verfügte die Kantonspolizei [...] den Sicherungsentzug des Führerausweises und

belegte den Beschwerdeführer mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (IV-Akte

108).

c) Anfangs Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer,

vertreten durch die H____ bei der Beschwerdegegnerin erneut den Antrag auf

Ausrichtung einer Invalidenrente (IV-Akte 122). Die Beschwerdegegnerin beendete

mit Mitteilung vom 11. Dezember 2015 die Berufsberatung und stellte die Prüfung

weiterer Leistungen in Aussicht (IV-Akte 124). Nach Einholung eines psychiatrischen

Gutachtens (Gutachten Dr. med. I____ vom 9. März 2017, IV-Akte 153) stellte sie

dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 7. September 2017 (IV-Akte 160) bei

einem Invaliditätsgrad von 2% die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht.

Vertreten durch den Advokaten J____ liess sich der Beschwerdeführer mit

Stellungnahme vom 5. Oktober 2017 zum Vorbescheid vernehmen. Nachdem sie

weitere medizinische Auskünfte eingeholt hatte, veranlasste die

Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD (IV-Akte 173) eine polydisziplinäre

Begutachtung, umfassend die Disziplinen Psychiatrie, Neuropsychologie und

Neurologie. Das entsprechende Gutachten der Dres. med. K____ und L____ datiert

vom 22. Februar 2019 (IV-Akte 184). Am 30. April 2019 erging ein weiterer

Vorbescheid, der einen Rentenanspruch bei unverändertem Invaliditätsgrad von 2%

ablehnte (IV-Akte 187). Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom

28. Mai 2019 (IV-Akte 192) Einwände. Am 19. Juni 2019 erging eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 195).

Erwägungen

II.

Am 24. Juni 2019 erhebt der Beschwerdeführer bei der

Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Juni 2019, welche

diese zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

weiterleitet. Am 19. August 2019 reicht Frau Advokatin B____ eine ergänzende

Beschwerdebegründung nach. Darin ersucht sie nebst der Zusprechung einer ganzen

Invalidenrente in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.

September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer repliziert am 19. November 2019. Die

Duplik der Beschwerdegegnerin datiert vom 4. Dezember 2019.

III.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird

von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 gutgeheissen.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 21. Januar 2020 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf die von ihr im

Abklärungsverfahren eingeholten Gutachten der Ansicht, dem Beschwerdeführer sei

trotz seiner gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Sinne einer

symptomatischen Epilepsie die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit zu

100% zumutbar. Sie führt aus, seit der letzten Rentenprüfung im März 2011 sei

es nicht zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes

gekommen, womit kein Revisionsgrund gegeben sei. Unter diesen Umständen stelle

sich auch die Frage nach der fehlenden Verwertbarkeit infolge fortgeschrittenen

Alters nicht. Ohnehin sei eine solche rechtsprechungsgemäss nicht leichthin

anzunehmen. Bei einem Invaliditätsgrad von 2% bleibe es beim bisherigen

Rechtszustand.

2.2

Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, auf das Gutachten

K____ / L____ könne nicht abgestellt werden. Zum einen erwecke es den Anschein

fehlender Objektivität, zum anderen basiere es auf unvollständigen Akten und

sei inhaltlich widersprüchlich.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht

wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen

Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV).

3.2.2

Tritt die Verwaltung auf eine

Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob

die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des

Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).

Sie hat somit analog einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen.

3.2.3

Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente

herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers

erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in

den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und

damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei

einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann

revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349

f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt

insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑

Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem

Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem

Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines

im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die

Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die

letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf

einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.5

Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts

nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem

Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV

Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E.

6.3).

3.3

3.3.1

Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in

einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall

dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre

Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen,

in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person

arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.3.2

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher

Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen

(BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.

4.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung ist nachfolgend zunächst auf die bei

den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.2

Die ablehnende Rentenverfügung aus dem Jahr 2011 (IV-Akte 24) ging

davon aus, der Beschwerdeführer dürfe Arbeiten mit Absturzgefahr (wie auf

Leitern, Gerüsten und Podesten) sowie Arbeiten, bei denen eine nahende Gefahr

rechtzeitig erkannt werden müsse (z.B. Verkehrswege) und Arbeiten, bei welchen

Körperteile durch rotierende Maschinenelemente erfasst werden könnten, nicht

mehr ausüben. Hingegen seien ihm alle Tätigkeiten, die eine derartige Selbst-

oder Fremdgefährdung ausschlössen, ganztags zumutbar. In medizinscher Sicht

stützte sich diese Verfügung auf einen Bericht der M____ vom 7. Mai 2010

(IV-Akte 21). Dieser attestierte dem Beschwerdeführer bei Diagnose einer

symptomatischen Epilepsie mit komplex-partiellen Anfällen bei Status nach

Embolisation vor 15 Jahren für die Arbeit als Flugzeugtechniker ab dem 15.

Oktober 2009 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Arbeiten seien

zumutbar, wobei Selbst- und Fremdgefährdungssituationen vermieden werden

müssten. Weiterhin sei keine Fahreignung vorhanden.

4.3

4.3.1

Im Rahmen der beruflichen Massnahmen wurde sodann im Juli

2013.

eine knapp dreiwöchige berufliche Abklärung im F____ durchgeführt

(Schlussbericht IV-Akte 81). Im Rahmen der Abklärung zeigte sich, dass der

Beschwerdeführer bei Arbeiten, die ihn interessierten - wie etwa KV oder

Projektarbeiten - durchaus eine hohe Motivation besass und ein volles Pensum

mit normaler Leistung erbringen konnte. Handwerklich praktische Arbeiten

erschienen ihm sinnlos. Der Beschwerdeführer zeigte gute Fähigkeiten in der

Arbeit am Computer, wobei sich aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse allgemeine

Schwierigkeiten ergaben. Die Testungen von Motivation und intellektuellem

Niveau ergaben insgesamt unauffällige Ergebnisse. Durchwegs schien der

Beschwerdeführer jedoch mit den Abklärungsinhalten (insbes. Evaluation

alternativer Einsatzbereiche) Mühe zu bekunden und auf sein anvisiertes

Weiterkommen im Bereich der Flugtechnik fixiert zu sein. Für andere

Berufsfelder sah er sich als nicht arbeitsfähig an. Die Abklärung wurde daher

nach Vorliegen der Ergebnisse vorzeitig beendet.

4.3.2

Nachdem sich der Beschwerdeführer im November 2015 wieder zum

Rentenbezug angemeldet hat, berichtet die N____ im Dezember 2015 von einer

mittelschweren neuropsychologischen Störung und einer symptomatischen Epilepsie

mit rezidivierenden einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen

Anfällen sowie chronischen Ein- und Durchschlafstörungen. Bei aktuell aktiver

Epilepsie bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (Bericht vom 23. Dezember

2015, IV-Akte 127). Der Neurologe, Dr. med. O____, bei dem der Beschwerdeführer

seit März 2015 in Behandlung steht, erwähnt kognitive Störungen, rezidivierende

Anfälle und eine Malcompliance, welche eine relevante Arbeitstätigkeit derzeit

verhindern würden (Bericht vom 23. März 2016, IV-Akte 139).

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin beauftragt daraufhin den Psychiater

Dr. med. I____ damit, unter Einbezug der neuropsychologischen Befunde ein

Gutachten zu erstellen und zur Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen (vgl. RAD

vom 26. August 2016, IV-Akte 146). Dieser kommt in seinem Gutachten zum Ergebnis,

der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt. Die

unruhige berufliche Anamnese spiegle möglicherweise seine etwas eigenwillige

Persönlichkeitsstruktur - womöglich schizoid - wider, eine relevante

psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne jedoch nicht

gestellt werden. Ein Suchtleiden kann der psychiatrische Gutachter sodann nicht

erkennen (Gutachten vom 9. März 2017, IV-Akte 153). In seinem Schreiben vom 10.

Juli 2017 (IV-Akte 158) präzisiert Dr. med. I____, dass er in Anbetracht der

Ergebnisse der BEFAS-Abklärung der Ansicht sei, dem Beschwerdeführer sei trotz

neuropsychologischen Beeinträchtigungen die Ausübung einer angepassten Arbeit

ohne Einschränkungen möglich. Letztlich müsse die Beurteilung jedoch aus

neurologischer Sicht erfolgen. Dr. med. O____ äussere sich in seinem Bericht

vom 23. März 2016 (vgl. oben Erw. 4.3.2.) nur zur spezifischen Arbeitsfähigkeit

und nicht zu einer adaptierten Tätigkeit, weshalb im Zweifelsfalle eine

neurologische Begutachtung erfolgen müsse. Der behandelnde Neurologe entgegnet

daraufhin, es werde sich aufgrund der Epilepsie in Verbindung mit der 2015

diagnostizierten mittelschweren neuropsychologischen Störung nur schwerlich

eine angepasste Tätigkeit finden lassen (Bericht Dr. med. O____ vom 7. Februar

2018, IV-Akte 170).

4.3.4

Unter Beizug der Neuropsychologin P____ erstatten der

Neurologe Dr. med. K____ und der Psychiater Dr. med. L____ im Februar 2019 ein

bidisziplinäres Gutachten über den Beschwerdeführer. Darin bestätigen sie aus

neurologischer und psychiatrischer Sicht die bekannten Befunde klar. Infolge

der symptomatischen Epilepsie mit einfach-fokalen und partiell-komplexen epileptischen

Anfällen erachten sie die bisherige Tätigkeit seit August 2009 als nicht mehr

zumutbar. Mangels psychiatrischer Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit sei dem Beschwerdeführer jede Tätigkeit ohne Eigen- und

Fremdgefährdung mit regelmässigem Arbeitsrhythmus ohne wechselnde Tag- und

Nachtschichten mit einem Vollzeitpensum zumutbar. Eingehend setzt sich das

Gutachten mit den vom Q____-Spital im Dezember 2015 erstmals diagnostizierten

mittelschweren neuropsychologischen Störungen auseinander: Die Gutachter

stellen nach dreimaliger Validierung ihrer Testergebnisse derart deutlich

reduzierte Leistungen im Bereich des verbalen Lernens und des Gedächtnisses

fest, dass sie annehmen, der Beschwerdeführer habe nicht immer seinen

Leistungen entsprechend mitgearbeitet. Zur Begründung führen sie aus, diese

Ergebnisse seien zum einen mit den übrigen Leistungen und dem Verhalten des

Beschwerdeführers in der Untersuchungssituation nicht vereinbar. Er sei stets

in der Lage gewesen, auch komplexe Instruktionen sofort aufzunehmen und

umsetzen. Zum anderen stünden die Ergebnisse im Widerspruch zur selbstständigen

Lebensführung des Beschwerdeführers. Würden tatsächlich entsprechende

Einschränkungen vorliegen, so wäre er dazu nicht in der Lage. Die Gutachter

gehen aufgrund dieser Inkonsistenzen von nicht validen Ergebnissen aus und

schliessen auf eine ausgeprägte Aggravation und Verdeutlichungstendenz. Eine

leichte kognitive Beeinträchtigung wird nicht ausgeschlossen. Sie bleibt nach

Ansicht der Gutachter allerdings ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

(IV-Akte 184).

4.4

4.4.1

Das Gutachten stimmt in Bezug auf die psychische Gesundheit

und die Epilepsie mit den bisherigen Berichten überein. Unbestrittenermassen

ist dem Beschwerdeführer die Ausübung seiner angestammten Tätigkeit als

Flugzeugtechniker infolge der Epilepsie seit 2009 nicht mehr möglich. Sodann

darf gestützt auf das Gutachten als erstellt betrachtet werden, dass dem

Beschwerdeführer die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit sowohl aus

psychiatrischer als auch aus klinisch-neurologischer Sicht vollschichtig

zumutbar wäre. Fraglich ist, ob darüber hinaus bedingt durch allenfalls neu

aufgetretene neuropsychologische Beeinträchtigungen eine Verminderung der

Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Das Gutachten verneint dies. Derartige

Einschränkungen waren vom N____ im Dezember 2015 erstmals diagnostiziert und

als mittelschwer ausgeprägt eingestuft worden. Ob - und gegebenenfalls in

welchem Umfang - sie sich auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

auswirken sollen, lässt sich jenem Bericht vom 23. Dezember 2015 jedoch nicht

entnehmen, denn die 100%ige Arbeitsunfähigkeit wird mit einer aktiven Epilepsie

begründet. Die Verfasser des bidisziplinären Gutachtens weisen zu Recht darauf

hin, dass die Beurteilung des Q____-Spitals organisch als nicht begründbar erscheint

(Gutachten S. 46) und eine differenzierte Validierung der Testergebnisse

vermissen lässt (Gutachten S. 28). Demgegenüber begründet das Gutachten seinerseits

schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die schwergradig reduzierten Leistungen

des Beschwerdeführers nicht als valide gelten können und das Vorliegen einer

mittelschweren neuropsychologischen Beeinträchtigung verneint werden muss. Überzeugend

ist sodann der Hinweis auf die Ergebnisse der BEFAS-Abklärung, die insgesamt

unauffällig ausfielen und unter praktischer Erprobung eine Validierung

erfuhren. Auch damals kamen die Abklärungspersonen zum Schluss, es liege eine

vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Arbeit vor. Es ist nicht

überwiegend wahrscheinlich, dass nur zwei Jahre später ohne organisch erklärbare

Veränderung eine derartige Verschlechterung der kognitiven Fähigkeiten eingetreten

sein soll, wie sie vom Q____-Spital erhoben worden waren. Die Gutachter

schliessen das Vorliegen leichter kognitiver Defizite nicht aus (Gutachten S.

26), messen diesen jedoch keinen Einfluss auf die Funktionsfähigkeiten des

Beschwerdeführers bei. Auf diese überzeugenden Schlussfolgerungen ist

abzustellen. Die formellen Einwände, die vom Beschwerdeführer gegen den

Beweiswert des Gutachtens vorgebracht werden, zielen ins Leere. Dr. med. K____

hat den Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 von 13.30 bis 15.30 Uhr durchaus

persönlich untersucht (vgl. Gutachten S. 1). Die eingehende Untersuchung durch

eine Neuropsychologin war unter den gegebenen Umständen absolut angebracht,

bestanden doch gerade hinsichtlich der neuropsychologischen Beeinträchtigungen

widersprüchliche medizinische Aussagen. Eine Befangenheit der Gutachter lässt

sich sodann aus objektiver Sicht - selbst unter Ansetzung eines strengen

Massstabes - nicht erkennen und der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes

vor, womit sich ein Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gutachter

tatsächlich begründen liesse (vgl. dazu die bundesgerichtliche Praxis BGE 132 V 93 E. 7.1). Schliesslich vermögen auch die beiden äusserst knapp begründeten

und wenig differenzierten Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. O____

am Beweiswert der gutachterlichen Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken,

zumal es der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen gilt, dass behandelnde Ärzte

im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen

mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil 8C_420/2018 vom 13.

März 2019 E. 6.5 mit Hinweisen).

4.4.2

Zusammenfassend kann nach den obenstehenden Ausführungen

gestützt auf das beweiskräftige Gutachten festgehalten werden, dass es nicht zu

einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen ist, der

sich massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Arbeit

auswirken würde.

4.5

Hinweise auf eine erhebliche Veränderung der erwerblichen

Auswirkungen einer im Wesentlichen unverändert gebliebenen vollständigen

Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Arbeiten seit der ursprünglichen Rentenverfügung

Dispositiv

vom 2. März 2011 liegen nicht vor. Es besteht demnach keine Veranlassung für

eine neue Bemessung des Invaliditätsgrades. Damit bleibt es beim bisherigen

Rechtszustand. Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit,

insbesondere unter dem Aspekt des fortgeschrittenen Alters, sei vollumfänglich

auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 25. September

2019 (Ziff. 13 ff.) verwiesen.

5.

5.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gegen die

Verfügung vom 19. Juni 2019 abzuweisen.

5.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 2. Oktober 2019 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen

diese Kosten zu Lasten des Staates.

5.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in

durchschnittlichen IV-Fällen ‑ bei einem vollständigen Unterliegen – ein

Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 (7.7%) MWSt. aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: