IV.2019.139
Nichteintretensverfügung nach Neuanmeldung aufgehoben
29. Januar 2020Deutsch15 min
Klinik D____ vom 31. Mai 2016, IV-Akte 28 S. 6 ff.; Bericht E____, FMH Psychiatrie
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 29.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.
Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.139
Verfügung vom 18. Juni 2019
Nichteintretensverfügung nach
Neuanmeldung aufgehoben
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar
2016 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl.
u.a. IK-Auszug per 29. Februar 2016, IV-Akte 8) sowie medizinische (vgl. u.a.
Bericht der C____ [...] vom 7. Juni 2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.; Bericht der
Klinik D____ vom 31. Mai 2016, IV-Akte 28 S. 6 ff.; Bericht E____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, [...], vom 14. Februar 2017 zu Handen des involvierten
Krankentaggeldversicherers, IV-Akte 30 S. 2 ff.) Unterlagen ein.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH
Neurologie (Teilgutachten vom 9. Dezember 2017, IV-Akte 41), sowie G____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte
40), ein bidisziplinäres Gutachten (vgl. Vermerk betr. Telefonat zwischen G____
und F____ am 15. Dezember 2017, IV-Akte 40 S. 24).
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom
23. April 2018 (IV-Akte 45) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss
spezialärztlichen Abklärungen liege keine gesundheitliche Störung vor, die eine
Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen könne.
b) Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 24.
Oktober 2018 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 50). Zu Handen der
Beschwerdegegnerin berichteten die behandelnde Fachpsychologin Psychotherapie, H____
sowie I____, FMH Psychiatrie, Basel, am 22. Januar 2019 (IV-Akte 55). Der
Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 30. Januar 2019 (sig. J____,
FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; IV-Akte
58).
c) Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 kündigte die
Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch im Sinne
von Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an (IV-Akte 59). Die
Beschwerdeführerin erhob am 20. März 2019 (IV-Akte 60) Einwand mit dem Ersuchen
um Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Einwandes. Der Einwandbegründung
vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 65) legte die Beschwerdeführerin den von I____ bzw. H____
verfassten Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) bei. Der RAD (sig. K____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM) äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 (IV-Akte
68). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Akte 70) hielt die Beschwerdegegnerin
am Nichteintretensentscheid fest.
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. August 2019 beantragt die Versicherte,
es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2019 aufzuheben und es
sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsgesuch einzutreten und
die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Rentenanspruchs durchzuführen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass und die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2019
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 22. November 2019 hält die
Versicherte an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 5. September 2019 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt findet am 29. Januar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten
Abklärungen mit Verfügung vom 23. April 2018 (IV-Akte 45) den Anspruch auf eine
Invalidenrente verneint. Sie begründete dies damit, es lägen gemäss den
spezialärztlichen Abklärungen keine gesundheitlichen Störungen vor, die eine
Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Seit einem Klinikaustritt
im September 2016 sei die Versicherte in einer ihren Kenntnissen und
Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Es liege somit keine
Invalidität im Sinne des Gesetzes vor.
Nach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober
2018.
(IV-Akte 50) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019
(IV-Akte 70) auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerin wehrt
sich gegen diesen Nichteintretensentscheid.
2.2
2.2.1
Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen
Invaliditätsgrades verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn
damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit
Abs. 3 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 E. 2.1 mit Hinweis BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Nur unter dieser einschränkenden Voraussetzung ist die
Neuanmeldung von der Verwaltung an die Hand zu nehmen.
2.2.2
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind
herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss
nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 E. 2.2
mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für
das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands
wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der
Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 3.2
mit Hinweis).
2.2.3
Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte
Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder
mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss
(Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 [zu der
damals noch in aArt. 87 Abs. 3 und 4 IVV verankerten Regelung], mit Hinweis auf
BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Das Bundesgericht erwog im angeführten Urteil, der
damalige aArt. 87 Abs. 4 IVV (heute: Art. 87 Abs. 3 IVV) beruhe auf dem
Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung
so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der
Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck habe die 4. IV-Revision
nichts geändert.
Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleichlautenden
und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes
darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer
Dispositiv
Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der
versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt
sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie,
wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen, u.a. berücksichtigen, ob die
frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und
dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen
stellen.
3.
3.1.
Nach Eingang der nicht näher begründeten und ohne Beilage (medizinischer)
Unterlagen versandten Anmeldung vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 50) hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin - mit Blick auf die erwähnten Grundsätze zu Recht - mit
Schreiben vom 30. November 2018 (IV-Akte 52) Frist gesetzt zur Einreichung
eines ärztlichen Berichts, der ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt
und zur Art der Verschlechterung beinhaltet und bestätigt, dass aus
medizinischer Sicht eine ehebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist.
3.2.
3.2.1. Die behandelnde Psychiaterin (I____) bzw. die Fachpsychologin
Psychotherapie (H____) haben hierauf einen 3 ½ Seiten umfassenden Arztbericht
vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 55) eingereicht. Gemäss diesem Bericht hat sich
die Beschwerdeführerin nach Zugang der Verfügung vom 23. April 2018 ab 17. Mai
2018 2018 wieder in Psychotherapie begeben.
Seit dem negativen Rentenentscheid vom 23. April 2018 stellen
die behandelnden Fachpersonen eine Verschlechterung ihres psychischen Status
fest. Die Beschwerdeführerin wohne zurzeit abwechslungsweise in einem Zimmer
bei einer Freundin oder einem Kollegen. Nur an einem Ort werde der innere Druck
zu gross. Angst vor Ablehnung und daraus entstehende Vermeidung sowie ein
brüchiges Selbstgefühl führten immer wieder in eine psychische Dekompensation. Die
Beschwerdeführerin brauche dann jeweils mehrere Tage bis Wochen, um wieder im
Alltag zu funktionieren. Sie ziehe sich zurück ins Bett oder schaue fern, um
sich abzulenken. Sie sei in diesen Phasen nicht fähig, für sich selber zu
sorgen. In den letzten Monaten habe sie sich jeweils zu ihren Eltern begeben,
um sich über die Versorgung des Vaters wieder zu stabilisieren. Aber auch dort sei
nur ein kurzer Aufenthalt möglich, da die Präsenz der zurzeit stabilen
schizophrenen Mutter die Beschwerdeführerin in Bedrängnis bringe und frühere
belastende Szenen triggere.
3.2.2. Der RAD hat mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019
(IV-Akte 58, sig. J____) ausgeführt, im neuen Arztbericht vom 22. Januar 2019
seien keine neuen objektivierbaren Befunde aufgeführt, welche im früheren
Gutachten nicht bereits beurteilt und gewürdigt worden seien. Gewisse
Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei psychischen Beschwerden nichts
Aussergewöhnliches, begründeten aber nicht eine dauerhafte Verschlechterung mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 22. Januar 2019 würden vorwiegend
anamnestische Angaben aufgeführt, welche dem psychiatrischen Gutachter von G____
bereits bekannt gewesen seien. Im Bericht vom 22. Januar 2019 werde «die
zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders beurteilt als vom Gutachter». Auch werde
die Ursache der Sucht anders beurteilt. Geändert habe sich jedoch am
Gesundheitszustand «in dieser kurzen Zeit» nichts.
3.3.
In der Folge erstatten die behandelnden Fachpersonen am 7. Mai 2019
einen weiteren, diesmal 2 ½ Seiten umfassenden Bericht (IV-Akte 65 S. 4 ff.).
Sie treten der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme vom 30. Januar 2019
entgegen und legen dar, es bestünden seit der ablehnenden Rentenverfügung vom
23. April 2018 wesentliche Anhaltspunkte, die eine voraussichtlich länger
dauernde Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin begründeten.
Nach den stationären Behandlungen vom 22. Dezember 2015 bis 1. September 2016 hätten
zwischen September 2016 und Mitte April 2018 telefonische Kontakte zwischen der
Beschwerdeführerin und den behandelnden Fachpersonen bestanden. Diese hätten
die dekompensierten Phasen überbrückt. Diese Kontakte seien in den
dekompensierten psychischen Zuständen der Beschwerdeführerin seit Mitte April
2018 jedoch nicht mehr möglich gewesen, da die Zustände sich verschlimmert hätten
und weil sie länger angedauert hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 8
Monaten immer wieder in einer Verfassung befunden, in der sie ihre
Selbstkontrolle verloren und stundenlang geweint habe und sich nicht mehr habe wahrnehmen
können. Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sei sie dann unfähig gewesen,
etwas für sich zu tun bzw. Hilfe zu suchen. Die Exazerbation der psychischen
Einbrüche habe den gesundheitlichen Status insgesamt destabilisiert; sie habe keinen
regelmässigen Rhythmus mit Essen, Schlafen und Tagesgestaltung etablieren
können. Darum habe ein ihr angebotenes Beschäftigungsprogramm nicht installiert
werden können. Die Patientin habe sich zwischen den Dekompensationen
desorganisiert, habe einfache Dinge im Haushalt nicht zu Ende führen können und
sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Mitwirkungsplicht bei den Behörden
nachzukommen. Trotz intensiver Unterstützungen von Sozialamt, Psychotherapie
und Stiftung Rheinleben sei es in den letzten Monaten zu einer markanten
Verschlechterung in der Verfassung und dem Funktionsgrad der Beschwerdeführerin
gekommen. Die behandelnden Fachpersonen attestieren der Beschwerdeführerin eine
erhebliche Gesundheitsschädigung, welche sie seit dem letzten ablehnenden
IV-Entscheid im Alltag verstärkt behindere und zu einer markanten,
voraussichtlich länger andauernden Verschlechterung ihres psychischen Status
und ihres Funktionsniveaus geführt habe. Die funktionellen Einschränkungen seien
bedingt durch die Gesundheitsschädigung. Trotz intensiver psychiatrischer,
psychotherapeutischer und pharmakotherapeutischer Behandlung sei es zu keiner
Stabilisierung, sondern zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen
Zustandes gekommen. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden.
Die Explorandin sei an der Grenze ihrer psychophysischen Belastbarkeit.
Diagnostisch deute die Verschlechterung auf eine seit längerem
dekompensierte instabile Persönlichkeitsstruktur. Die behandelnden Fachpersonen
nehmen an, dass das Ich der Beschwerdeführerin und ihre innerpsychischen
Ressourcen sich nicht stabil hätten entwickeln können und die Beschwerdeführerin
daher unter einer Persönlichkeitsstörung leide. Entsprechend führt der Bericht
vom 7. Mai 2019 nebst der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung
(gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F33.11) sowie einer psychischen und
Verhaltensstörung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.20) eine
Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und
abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0) auf.
3.4.
Zu diesem Bericht der behandelnden Fachpersonen hat sich der RAD am
12. Juni 2019 (IV-Akte 68) fachärztlich (sig. Dr. K____) mit 4-seitiger
Stellungnahme (1 ½ Seiten inhaltliche Auseinandersetzung sowie 2 ½ Seiten
Aktenauszug) geäussert.
3.4.1. Der RAD führt aus, die behandelnden Fachpersonen
machten im Bericht vom 7. Mai 2019 eine Verschlechterung geltend. Nach Meinung
des RAD fehlten jedoch «Hinweise, dass beispielsweise erwogen wurde, die
psychopharmakologische Therapie anzupassen oder eine stationäre Behandlung
einzuleiten. Zusammengefasst fehlen objektive Hinweise für gesundheitliche
Verschlechterung».
Auch vom RAD ist damit bestätigt, dass die Beschwerdeführerin
mit Vorlage des Berichts vom 7. Mai 2019 eben das vorbringt bzw. einreicht, was
von ihr gemäss Schreiben vom 30. November 2018 verlangt wurde, nämlich eine
Bestätigung, dass aus medizinischer Sicht eine ehebliche Veränderung des
Gesundheitszustandes eingetreten ist.
Zu erinnern ist nochmals an die höchstrichterlichen Leitsätze
zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Danach genügt es, dass für das
Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens
gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu
rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht
erstellen lassen. Eben diese «gewissen» Anhaltspunkte bestehen aufgrund der
Berichterstattung der behandelnden Fachpersonen unmissverständlich.
Wenn der RAD argumentiert, er sehe keine Hinweise für eine
Verschlechterung, so nimmt er bereits eine materielle Beurteilung des
Sachverhaltes vor, für deren Begründung er sich des nach dem Aktenstand nicht
näher belegten Argumentes bedient, dass keine Verschlechterung vorliegen könne,
weil ja keine entsprechenden (intensivierten oder gar stationären) Behandlungen
in Erwägung gezogen worden seien.
3.4.2. Die behandelnden Fachpersonen stellen die Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung, was sie vorgängig zur Verfügung vom 23. April
2018 noch nicht getan hatten. Der RAD führt dazu aus, die behandelnden
Fachpersonen diagnostizierten nun statt des Verdachts auf eine komplexe
Traumafolgestörung eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen
ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen. Auch mit Blick auf diese
Argumentation ist auf bereits Ausgeführtes zu verweisen. Die behandelnden
Fachpersonen sehen in der von ihnen bejahten Verschlechterung ein Indiz für die
nun neu gestellte Diagnose. Wenn der RAD argumentiert, dies stelle lediglich
eine abweichende diagnostische Zuordnung des gleichen, bereits zum Zeitpunkt
der Verfügung vom 23. April 2018 bestandenen gesundheitlichen Zustandes dar, so
ist dies eine materielle Einschätzung, die sich nur im Rahmen einer eingehenden
materiellen Abklärung verifizieren oder falsifizieren liesse. Als ein Anhaltspunkt
dafür, dass eine Verschlechterung vorliegen könnte und somit möglich wäre, sind
die diagnostischen Überlegungen der behandelnden Fachpersonen jedoch dennoch zu
werten.
3.4.3. Vorliegend präsentiert sich die Aktenlage dahingehend,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung, ob die geltend gemachten
Veränderungen glaubhaft vorgebracht wurden, einen Aufwand mit zweifacher medizinischer
Stellungnahme des RAD getrieben hat, der faktisch bereits in eine materielle
Beurteilung des neuen Rentenbegehrens ausmündet. Dies läuft dem Grundgedanken
der in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verankerten Regelung zuwider. Mit Blick auf die
angeführte Praxis (insb. Erw. 2.2.2.) vermag darum die materielle Einschätzung
des RAD, es sei eine solche Veränderung seiner Meinung nach nicht gegeben, die
Frage, ob eine solche glaubhaft geltend gemacht worden ist, nicht zu
präjudizieren.
3.5.
Gestützt auf die Berichte der sie behandelnden Fachpersonen hat die
Beschwerdef.rerin zusammenfassend glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität
in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
4.
4.1.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird
angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2018
zur materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten.
4.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,
sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin sodann eine
Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei
qualifizierter Rechtsvertretung (wie in casu durch die [...]) im Sinne einer
Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung
der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2019 angewiesen, auf
das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2018 zur materiellen
Prüfung der Leistungen einzutreten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: