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Entscheid

IV.2019.139

Nichteintretensverfügung nach Neuanmeldung aufgehoben

29. Januar 2020Deutsch15 min

Klinik D____ vom 31. Mai 2016, IV-Akte 28 S. 6 ff.; Bericht E____, FMH Psychiatrie

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 29.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.139

Verfügung vom 18. Juni 2019

Nichteintretensverfügung nach

Neuanmeldung aufgehoben

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Februar

2016 (IV-Akte 2) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl.

u.a. IK-Auszug per 29. Februar 2016, IV-Akte 8) sowie medizinische (vgl. u.a.

Bericht der C____ [...] vom 7. Juni 2016, IV-Akte 24 S. 2 ff.; Bericht der

Klinik D____ vom 31. Mai 2016, IV-Akte 28 S. 6 ff.; Bericht E____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, [...], vom 14. Februar 2017 zu Handen des involvierten

Krankentaggeldversicherers, IV-Akte 30 S. 2 ff.) Unterlagen ein.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten F____, FMH

Neurologie (Teilgutachten vom 9. Dezember 2017, IV-Akte 41), sowie G____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten vom 28. Dezember 2017, IV-Akte

40), ein bidisziplinäres Gutachten (vgl. Vermerk betr. Telefonat zwischen G____

und F____ am 15. Dezember 2017, IV-Akte 40 S. 24).

Die Beschwerdegegnerin verneinte in der Folge mit Verfügung vom

23. April 2018 (IV-Akte 45) den Anspruch auf eine Invalidenrente. Gemäss

spezialärztlichen Abklärungen liege keine gesundheitliche Störung vor, die eine

Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen könne.

b) Erneut meldete sich die Beschwerdeführerin am 24.

Oktober 2018 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 50). Zu Handen der

Beschwerdegegnerin berichteten die behandelnde Fachpsychologin Psychotherapie, H____

sowie I____, FMH Psychiatrie, Basel, am 22. Januar 2019 (IV-Akte 55). Der

Regionale Ärztliche Dienst (RAD) äusserte sich am 30. Januar 2019 (sig. J____,

FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; IV-Akte

58).

c) Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2019 kündigte die

Beschwerdegegnerin das Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch im Sinne

von Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an (IV-Akte 59). Die

Beschwerdeführerin erhob am 20. März 2019 (IV-Akte 60) Einwand mit dem Ersuchen

um Verlängerung der Frist zur Ergänzung des Einwandes. Der Einwandbegründung

vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 65) legte die Beschwerdeführerin den von I____ bzw. H____

verfassten Bericht vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 65 S. 4 ff.) bei. Der RAD (sig. K____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM) äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 12. Juni 2019 (IV-Akte

68). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (IV-Akte 70) hielt die Beschwerdegegnerin

am Nichteintretensentscheid fest.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 22. August 2019 beantragt die Versicherte,

es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Juni 2019 aufzuheben und es

sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf das Leistungsgesuch einzutreten und

die notwendigen Abklärungen hinsichtlich des Rentenanspruchs durchzuführen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass und die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2019

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 22. November 2019 hält die

Versicherte an der Beschwerde fest.

III.

Mit Verfügung vom 5. September 2019 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 29. Januar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin nach durchgeführten

Abklärungen mit Verfügung vom 23. April 2018 (IV-Akte 45) den Anspruch auf eine

Invalidenrente verneint. Sie begründete dies damit, es lägen gemäss den

spezialärztlichen Abklärungen keine gesundheitlichen Störungen vor, die eine

Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit begründen könnten. Seit einem Klinikaustritt

im September 2016 sei die Versicherte in einer ihren Kenntnissen und

Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Es liege somit keine

Invalidität im Sinne des Gesetzes vor.

Nach erneuter Anmeldung der Beschwerdeführerin am 24. Oktober

2018.

(IV-Akte 50) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019

(IV-Akte 70) auf das Leistungsgesuch nicht ein. Die Beschwerdeführerin wehrt

sich gegen diesen Nichteintretensentscheid.

2.2

2.2.1

Wurde ein Rentenanspruch wegen eines zu geringen

Invaliditätsgrades verneint, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn

damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für

den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 in Verbindung mit

Abs. 3 IVV; Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 E. 2.1 mit Hinweis BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72). Nur unter dieser einschränkenden Voraussetzung ist die

Neuanmeldung von der Verwaltung an die Hand zu nehmen.

2.2.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind

herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss

nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 E. 2.2

mit Hinweis auf BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) erstellt sein. Es genügt, dass für

das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands

wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der

Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete

Änderung nicht erstellen lassen (Urteil 9C_226/2016 vom 31. August 2016 E. 3.2

mit Hinweis).

2.2.3

Die in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV genannte

Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder

mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Rentengesuchen befassen muss

(Urteil des Bundesgerichts 9C_820/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 [zu der

damals noch in aArt. 87 Abs. 3 und 4 IVV verankerten Regelung], mit Hinweis auf

BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Das Bundesgericht erwog im angeführten Urteil, der

damalige aArt. 87 Abs. 4 IVV (heute: Art. 87 Abs. 3 IVV) beruhe auf dem

Grundgedanken, dass die Rechtskraft der früheren Verfügung einer neuen Prüfung

so lange entgegensteht, als der seinerzeit beurteilte Sachverhalt sich in der

Zwischenzeit nicht verändert hat. An diesem Normzweck habe die 4. IV-Revision

nichts geändert.

Um zu verhindern, dass sich die Verwaltung mit gleichlautenden

und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhaltes

darlegenden Rentengesuchen befassen muss, ist sie nach Eingang einer

Dispositiv

Neuanmeldung demnach zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der

versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt

sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie,

wie bereits in BGE 109 V 264 f. E. 3 erwogen, u.a. berücksichtigen, ob die

frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und

dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen

stellen.

3.

3.1.

Nach Eingang der nicht näher begründeten und ohne Beilage (medizinischer)

Unterlagen versandten Anmeldung vom 24. Oktober 2018 (IV-Akte 50) hat die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin - mit Blick auf die erwähnten Grundsätze zu Recht - mit

Schreiben vom 30. November 2018 (IV-Akte 52) Frist gesetzt zur Einreichung

eines ärztlichen Berichts, der ausführliche medizinische Angaben zum Zeitpunkt

und zur Art der Verschlechterung beinhaltet und bestätigt, dass aus

medizinischer Sicht eine ehebliche Veränderung des Gesundheitszustandes

eingetreten ist.

3.2.

3.2.1. Die behandelnde Psychiaterin (I____) bzw. die Fachpsychologin

Psychotherapie (H____) haben hierauf einen 3 ½ Seiten umfassenden Arztbericht

vom 22. Januar 2019 (IV-Akte 55) eingereicht. Gemäss diesem Bericht hat sich

die Beschwerdeführerin nach Zugang der Verfügung vom 23. April 2018 ab 17. Mai

2018 2018 wieder in Psychotherapie begeben.

Seit dem negativen Rentenentscheid vom 23. April 2018 stellen

die behandelnden Fachpersonen eine Verschlechterung ihres psychischen Status

fest. Die Beschwerdeführerin wohne zurzeit abwechslungsweise in einem Zimmer

bei einer Freundin oder einem Kollegen. Nur an einem Ort werde der innere Druck

zu gross. Angst vor Ablehnung und daraus entstehende Vermeidung sowie ein

brüchiges Selbstgefühl führten immer wieder in eine psychische Dekompensation. Die

Beschwerdeführerin brauche dann jeweils mehrere Tage bis Wochen, um wieder im

Alltag zu funktionieren. Sie ziehe sich zurück ins Bett oder schaue fern, um

sich abzulenken. Sie sei in diesen Phasen nicht fähig, für sich selber zu

sorgen. In den letzten Monaten habe sie sich jeweils zu ihren Eltern begeben,

um sich über die Versorgung des Vaters wieder zu stabilisieren. Aber auch dort sei

nur ein kurzer Aufenthalt möglich, da die Präsenz der zurzeit stabilen

schizophrenen Mutter die Beschwerdeführerin in Bedrängnis bringe und frühere

belastende Szenen triggere.

3.2.2. Der RAD hat mit Stellungnahme vom 30. Januar 2019

(IV-Akte 58, sig. J____) ausgeführt, im neuen Arztbericht vom 22. Januar 2019

seien keine neuen objektivierbaren Befunde aufgeführt, welche im früheren

Gutachten nicht bereits beurteilt und gewürdigt worden seien. Gewisse

Schwankungen des Gesundheitszustandes seien bei psychischen Beschwerden nichts

Aussergewöhnliches, begründeten aber nicht eine dauerhafte Verschlechterung mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Bericht vom 22. Januar 2019 würden vorwiegend

anamnestische Angaben aufgeführt, welche dem psychiatrischen Gutachter von G____

bereits bekannt gewesen seien. Im Bericht vom 22. Januar 2019 werde «die

zumutbare Arbeitsfähigkeit einfach anders beurteilt als vom Gutachter». Auch werde

die Ursache der Sucht anders beurteilt. Geändert habe sich jedoch am

Gesundheitszustand «in dieser kurzen Zeit» nichts.

3.3.

In der Folge erstatten die behandelnden Fachpersonen am 7. Mai 2019

einen weiteren, diesmal 2 ½ Seiten umfassenden Bericht (IV-Akte 65 S. 4 ff.).

Sie treten der Einschätzung des RAD gemäss Stellungnahme vom 30. Januar 2019

entgegen und legen dar, es bestünden seit der ablehnenden Rentenverfügung vom

23. April 2018 wesentliche Anhaltspunkte, die eine voraussichtlich länger

dauernde Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin begründeten.

Nach den stationären Behandlungen vom 22. Dezember 2015 bis 1. September 2016 hätten

zwischen September 2016 und Mitte April 2018 telefonische Kontakte zwischen der

Beschwerdeführerin und den behandelnden Fachpersonen bestanden. Diese hätten

die dekompensierten Phasen überbrückt. Diese Kontakte seien in den

dekompensierten psychischen Zuständen der Beschwerdeführerin seit Mitte April

2018 jedoch nicht mehr möglich gewesen, da die Zustände sich verschlimmert hätten

und weil sie länger angedauert hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich seit 8

Monaten immer wieder in einer Verfassung befunden, in der sie ihre

Selbstkontrolle verloren und stundenlang geweint habe und sich nicht mehr habe wahrnehmen

können. Gemäss Angabe der Beschwerdeführerin sei sie dann unfähig gewesen,

etwas für sich zu tun bzw. Hilfe zu suchen. Die Exazerbation der psychischen

Einbrüche habe den gesundheitlichen Status insgesamt destabilisiert; sie habe keinen

regelmässigen Rhythmus mit Essen, Schlafen und Tagesgestaltung etablieren

können. Darum habe ein ihr angebotenes Beschäftigungsprogramm nicht installiert

werden können. Die Patientin habe sich zwischen den Dekompensationen

desorganisiert, habe einfache Dinge im Haushalt nicht zu Ende führen können und

sei nicht in der Lage gewesen, ihrer Mitwirkungsplicht bei den Behörden

nachzukommen. Trotz intensiver Unterstützungen von Sozialamt, Psychotherapie

und Stiftung Rheinleben sei es in den letzten Monaten zu einer markanten

Verschlechterung in der Verfassung und dem Funktionsgrad der Beschwerdeführerin

gekommen. Die behandelnden Fachpersonen attestieren der Beschwerdeführerin eine

erhebliche Gesundheitsschädigung, welche sie seit dem letzten ablehnenden

IV-Entscheid im Alltag verstärkt behindere und zu einer markanten,

voraussichtlich länger andauernden Verschlechterung ihres psychischen Status

und ihres Funktionsniveaus geführt habe. Die funktionellen Einschränkungen seien

bedingt durch die Gesundheitsschädigung. Trotz intensiver psychiatrischer,

psychotherapeutischer und pharmakotherapeutischer Behandlung sei es zu keiner

Stabilisierung, sondern zu einer weiteren Verschlechterung des psychischen

Zustandes gekommen. Es müsse von einem chronischen Verlauf ausgegangen werden.

Die Explorandin sei an der Grenze ihrer psychophysischen Belastbarkeit.

Diagnostisch deute die Verschlechterung auf eine seit längerem

dekompensierte instabile Persönlichkeitsstruktur. Die behandelnden Fachpersonen

nehmen an, dass das Ich der Beschwerdeführerin und ihre innerpsychischen

Ressourcen sich nicht stabil hätten entwickeln können und die Beschwerdeführerin

daher unter einer Persönlichkeitsstörung leide. Entsprechend führt der Bericht

vom 7. Mai 2019 nebst der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung

(gegenwärtig mittelgradige Episode, ICD-10: F33.11) sowie einer psychischen und

Verhaltensstörung durch Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.20) eine

Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und

abhängigen Anteilen (ICD-10: F61.0) auf.

3.4.

Zu diesem Bericht der behandelnden Fachpersonen hat sich der RAD am

12. Juni 2019 (IV-Akte 68) fachärztlich (sig. Dr. K____) mit 4-seitiger

Stellungnahme (1 ½ Seiten inhaltliche Auseinandersetzung sowie 2 ½ Seiten

Aktenauszug) geäussert.

3.4.1. Der RAD führt aus, die behandelnden Fachpersonen

machten im Bericht vom 7. Mai 2019 eine Verschlechterung geltend. Nach Meinung

des RAD fehlten jedoch «Hinweise, dass beispielsweise erwogen wurde, die

psychopharmakologische Therapie anzupassen oder eine stationäre Behandlung

einzuleiten. Zusammengefasst fehlen objektive Hinweise für gesundheitliche

Verschlechterung».

Auch vom RAD ist damit bestätigt, dass die Beschwerdeführerin

mit Vorlage des Berichts vom 7. Mai 2019 eben das vorbringt bzw. einreicht, was

von ihr gemäss Schreiben vom 30. November 2018 verlangt wurde, nämlich eine

Bestätigung, dass aus medizinischer Sicht eine ehebliche Veränderung des

Gesundheitszustandes eingetreten ist.

Zu erinnern ist nochmals an die höchstrichterlichen Leitsätze

zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit. Danach genügt es, dass für das

Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens

gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu

rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht

erstellen lassen. Eben diese «gewissen» Anhaltspunkte bestehen aufgrund der

Berichterstattung der behandelnden Fachpersonen unmissverständlich.

Wenn der RAD argumentiert, er sehe keine Hinweise für eine

Verschlechterung, so nimmt er bereits eine materielle Beurteilung des

Sachverhaltes vor, für deren Begründung er sich des nach dem Aktenstand nicht

näher belegten Argumentes bedient, dass keine Verschlechterung vorliegen könne,

weil ja keine entsprechenden (intensivierten oder gar stationären) Behandlungen

in Erwägung gezogen worden seien.

3.4.2. Die behandelnden Fachpersonen stellen die Diagnose

einer Persönlichkeitsstörung, was sie vorgängig zur Verfügung vom 23. April

2018 noch nicht getan hatten. Der RAD führt dazu aus, die behandelnden

Fachpersonen diagnostizierten nun statt des Verdachts auf eine komplexe

Traumafolgestörung eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen

ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen. Auch mit Blick auf diese

Argumentation ist auf bereits Ausgeführtes zu verweisen. Die behandelnden

Fachpersonen sehen in der von ihnen bejahten Verschlechterung ein Indiz für die

nun neu gestellte Diagnose. Wenn der RAD argumentiert, dies stelle lediglich

eine abweichende diagnostische Zuordnung des gleichen, bereits zum Zeitpunkt

der Verfügung vom 23. April 2018 bestandenen gesundheitlichen Zustandes dar, so

ist dies eine materielle Einschätzung, die sich nur im Rahmen einer eingehenden

materiellen Abklärung verifizieren oder falsifizieren liesse. Als ein Anhaltspunkt

dafür, dass eine Verschlechterung vorliegen könnte und somit möglich wäre, sind

die diagnostischen Überlegungen der behandelnden Fachpersonen jedoch dennoch zu

werten.

3.4.3. Vorliegend präsentiert sich die Aktenlage dahingehend,

dass die Beschwerdegegnerin bei der Prüfung, ob die geltend gemachten

Veränderungen glaubhaft vorgebracht wurden, einen Aufwand mit zweifacher medizinischer

Stellungnahme des RAD getrieben hat, der faktisch bereits in eine materielle

Beurteilung des neuen Rentenbegehrens ausmündet. Dies läuft dem Grundgedanken

der in Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV verankerten Regelung zuwider. Mit Blick auf die

angeführte Praxis (insb. Erw. 2.2.2.) vermag darum die materielle Einschätzung

des RAD, es sei eine solche Veränderung seiner Meinung nach nicht gegeben, die

Frage, ob eine solche glaubhaft geltend gemacht worden ist, nicht zu

präjudizieren.

3.5.

Gestützt auf die Berichte der sie behandelnden Fachpersonen hat die

Beschwerdef.rerin zusammenfassend glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität

in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

4.

4.1.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird

angewiesen, auf das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2018

zur materiellen Prüfung der Leistungen einzutreten.

4.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin sodann eine

Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei

qualifizierter Rechtsvertretung (wie in casu durch die [...]) im Sinne einer

Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerdegegnerin wird in Gutheissung

der Beschwerde und in Aufhebung der Verfügung vom 18. Juni 2019 angewiesen, auf

das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2018 zur materiellen

Prüfung der Leistungen einzutreten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin in Höhe von CHF 2'650.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 204.05.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: