IV.2019.140
Neuanmeldung; keine Veränderung der medizinischen Situation (Bundesgerichtsurteil: 9C_235/2020)
10. Februar 2020Deutsch32 min
Verkehrsunfalles ein Polytrauma zu (insb. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Femurschaftfraktur
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Rechtsanwalt
[...] RECHTSANWÄLTE,
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.140
Verfügung vom 19. Juni 2019
Neuanmeldung; keine Veränderung
der medizinischen Situation
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1973,
reiste im Oktober 1988 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (vgl.
IV-Akte 1.2, S. 222). Am 4. Dezember 1992 zog er sich im Rahmen eines schweren
Verkehrsunfalles ein Polytrauma zu (insb. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Femurschaftfraktur
links, eine Unterschenkelquerfraktur rechts sowie ein Thoraxtrauma; vgl. u.a.
die Operationsberichte vom 4., 6., 7. und vom 15. Dezember 1992 [IV-Akte 1.1,
S. 312 f.; IV-Akte 1.1, S. 314 f.; IV-Akte 1.1, S. 306; IV-Akte 1.1, S. 304 f.];
siehe auch den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 26. Januar 1993
[IV-Akte 1.1, S. 299 ff.]). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer
als Hilfsautomechaniker gearbeitet (vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 238).
b) Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 sprach die SUVA dem
Beschwerdeführer für die Restfolgen dieses Unfalles – im Wesentlichen gestützt
auf die Beurteilung des Kreisarztes (vgl. IV-Akte 1.1, S. 197 ff.) – ab dem 1.
April 1997 eine Rente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer 50%igen Integritätseinbusse zu
(vgl. IV-Akte 1.2, S. 161). Die Verfügung vom 31. Juli 1997 erwuchs in
Rechtskraft, nachdem eine hiergegen erhobene Einsprache wieder zurückgezogen
wurde. Dieser Sachverhalt wurde in letzter Instanz vom damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2000 bestätigt (vgl. IV-Akte 31, S.
9 ff.). Die IV-Stelle [...] sprach dem Beschwerdeführer ihrerseits – in
Anlehnung an den Entscheid der SUVA – mit Verfügungen vom 18. März 1998 ab
Dezember 1993 eine abgestufte Rente zu. Ab April 1997 wurde ein Rentenanspruch
verneint (vgl. IV-Akte 1.2, S. 94 ff.). Die hiergegen vom Beschwerdeführer
erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil
vom 30. November 2001 abgewiesen (vgl. IV-Akte 36.6). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 29. August 2002
(IV-Akte 36.2, S. 2 ff.).
c) Am 16. Dezember 1999 erlitt der Beschwerdeführer
einen Auffahrunfall (vgl. das Unfallprotokoll; IV-Akte 15, S. 4). Zu dieser
Zeit arbeitete er für die D____ AG als Versicherungsberater (vgl. u.a. IV-Akte
41, S. 40). Im Oktober 2002 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 37, S. 2 ff.). Die
IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere
nahm sie das vom Unfallversicherer beim E____ als Medizinische Abklärungsstelle
der IV (MEDAS E____) in Auftrag gegebene Gutachten vom 16. November 2004
(IV-Akte 59) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (IV-Akte
63) zu den Akten. In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer – ausgehend von der
gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit – ab Oktober 2001 eine
Viertelsrente (IV-Grad 40 %) zu (vgl. die Verfügungen vom 27. Juli 2005
und vom 26. Juni 2006; IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76). Die hiergegen erhobene
Einsprache (vgl. IV-Akte 73 und IV-Akte 77) wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt
mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (IV-Akte 80) abgewiesen. Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom
12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.). Den vom Beschwerdeführer
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. F____/Dr. G____
vom 25. November 2006 (IV-Akte 81, S. 15 ff.) erachtete es nicht als
massgebend. Vielmehr wurde der für beweiskräftig erachteten Einschätzung der
MEDAS E____ gefolgt (vgl. Erwägung 3. des Urteils). In erwerblicher Hinsicht stellte
das Sozialversicherungsgericht – mit Blick auf die im Individuellen Konto (IK) festgehaltenen
Löhne des Beschwerdeführers – zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die
Tabellenlöhne und nicht auf den geltend gemachten Lohn als Kundenberater bei
der H____ AG (gemäss Vertrag vom 10. Januar 2001; IV-Akte 91, S. 6 ff.) ab
(vgl. Erwägung 4. des Urteils).
d) Nachdem der Beschwerdeführer während einigen Jahren
nicht erwerbstätig gewesen war (vgl. insb. den IK-Auszug; IV-Akte 104), nahm er
im Februar 2011 eine Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter bei den I____ Versicherungen
an (vgl. IV-Akte 102). Daraufhin hob die IV-Stelle die ihm bislang gewährte
Viertelsrente mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 106) – bei einem neu
ermittelten IV-Grad von 13 % – auf. Die Verfügung blieb unangefochten.
e) Ab dem 1. Mai 2014 war der Beschwerdeführer als
Geschäftsführer der J____ AG tätig (vgl. IV-Akte 116.36, S. 2). Gemäss dem Internetauszug
aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt war er darüber hinaus auch einzelzeichnungsberechtigter
Verwaltungsrat dieser Unternehmung. Am 17. Juni 2014 stürzte der Beschwerdeführer
zu Hause auf der Treppe und schlug mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf der Treppe
auf (vgl. IV-Akte 116.36, S. 2 sowie IV-Akte 116.27). Die SUVA richtete in
Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der
Heilbehandlung auf (vgl. u.a. IV-Akte 116.32, S. 1).
f) Im November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 113). Mit Verfügung vom
24. Juli 2015 stellte die SUVA – im Wesentlichen gestützt auf die
Beurteilung des Kreisarztes vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 122.12, S. 1 ff.)
bzw. diverse vorgängig angeordnete Abklärungen (vgl. IV-Akte 116.6, S. 1;
IV-Akte 116.5, S. 1; IV-Akte 118.19, S. 2 ff.; IV-Akte 122.14, S. 1 f.) – die bislang
erbrachten Versicherungsleistungen per Ende Juli 2015 ein (IV-Akte 122.11, S. 8
f.). Daran wurde auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2015
(IV-Akte 129) festgehalten. Die IV-Stelle, welche bei den behandelnden Ärzten
Berichte eingeholt hatte (vgl. insb. IV-Akte 128, S. 1 ff. und IV-Akte 131),
teilte dem Beschwerdeführer ihrerseits – gestützt auf die Stellungnahme des RAD
vom 27. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 139) – mit Vorbescheid vom 11. Februar 2016
(IV-Akte 141) mit, man gedenke, ihm ab Juni 2015 bis September 2015 eine ganze
Rente zuzusprechen, jedoch ab Oktober 2015 (drei Monate nach eingetretener
Verbesserung des Gesundheitszustandes) einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 141). Am 9. Mai 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 150). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni
2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 156,
S. 2 ff.). Ab dem 24. November 2016 bis zum 23. Dezember 2016 war er stationär in
der Klinik K____ hospitalisiert (vgl. den Bericht über das ambulante
Vorgespräch vom 11. Januar 2016 [IV-Akte 159, S. 2 ff.]; siehe auch den
Austrittsbericht vom 1. März 2017 [IV-Akte 174, S. 2 ff.]). Mit Urteil vom 18. Januar
2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde – dem von der
Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag folgend –
insoweit gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. zum
anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückwies (vgl.
IV-Akte 176, S. 2 ff.).
g) Im Nachgang an dieses Urteil tätigte die IV-Stelle
weitere medizinische Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. L____ vom 3. Juli
2017 [IV-Akte 183] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 10. Juli 2017 [IV-Akte
184, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf wurde der N____ AG ein Auftrag zur
polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt (Gutachten vom 31.
Juli 2018; IV-Akte 220). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16.
August 2018 (IV-Akte 222) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 3. Januar 2019 mit, man gedenke, gestützt auf das Gutachten der
N____ AG einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 223). Dazu äusserte
sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 233, S. 1 f.).
Der Eingabe hatte er insbesondere einen Bericht der ihn behandelnden
Psychiaterin (Dr. O____) vom 23. Mai 2019 beigelegt (vgl. IV-Akte 233, S. 3
ff.). Am 12. Juni 2019 nahm der RAD nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 235). In
der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Juni 2019 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 237).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. August 2019
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und es
sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 65 % festzusetzen. (2.) Eventualiter sei
der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 %, subeventualiter auf 40 %
festzusetzen. (3.) Subsubeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur
Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der
Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8.
Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit B____,
Rechtsanwalt, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Dezember
2019.
an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 30.
Dezember 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem
beweiskräftigen Gutachten der P____ AG vom 31. Juli 2018 sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten über eine Arbeitsfähigkeit
von 70 % verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei im
Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die
Beschwerdeantwort und die Duplik).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
Gutachten der P____ AG vom 31. Juli 2018 könne nicht abgestellt werden,
zumal das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweiskräftig erachtet werden
könne. Vielmehr sei der Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte zu folgen.
Allenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. insb. S. 5 ff. der
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche
Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im
revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,
welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilden daher die Verfügungen der
Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2005 und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw.
IV-Akte 76) bzw. der Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (IV-Akte 80) den
Referenzzeitpunkt. Nicht als Vergleichszeitpunkt angesehen werden kann die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 106). Denn die
Leistungseinstellung basierte allein auf der Annahme, der Beschwerdeführer
könne bei den I____ Versicherungen ein rentenausschliessendes Einkommen
erzielen. Eine medizinische Sachverhaltsabklärung war nicht vorgenommen worden (vgl.
S. 1 f. der erwähnten Verfügung).
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,
353.
E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2005 und
vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76), mit denen dem Beschwerdeführer
ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente (IV-Grad 40 %) zugesprochen worden
war, basierten in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS E____ vom
16.
November 2004 (IV-Akte 59) und der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS E____
vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 63). Im Gutachten der MEDAS E____ vom 16.
November 2004 (IV-Akte 59) war ausgeführt worden, der Unfall, den der Explorand
1999.
erlitten habe, sei lediglich als Kristallisationspunkt einer schon früher
bestehenden psychischen Störung zu betrachten. Als Folge des Unfalles von 1992
sei es beim Exploranden zu einer psychogenen Fehlverarbeitung gekommen. Er
verdränge seine schuldhaften Affekte. Er habe das Unfallereignis noch nicht
verarbeiten können. Die verdrängten Affekte würden den Anstoss bilden für die
beim Exploranden bereits früher diagnostizierte Somatisation, welche im Unfall
vom 16. Dezember 1999 für den Versicherten ein "passendes Korrelat"
gefunden habe (vgl. S. 36 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht bestehe
einerseits ein Schmerzerleben, welches den Exploranden in seiner
Leistungsfähigkeit behindere. Andererseits bewirke diese Schmerzstörung auch
eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, sodass sich
auch hier eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit ergebe. Gesamthaft
betrachte man den Exploranden aus rein psychiatrischer Sicht zu ungefähr 50 % bis
60.
% arbeitsfähig. Die neuropsychologische Testuntersuchung habe
neuropsychologische Defizite ergeben. Die Resultate stünden mit den
Untersuchungen von 1993 weitgehend im Einklang (vgl. S. 37 des Gutachtens). Die
Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter betrage
heute ungefähr 60 %. Von derselben Arbeitsfähigkeit sei auch in Bezug auf
leidensangepasste Tätigkeiten anzunehmen (vgl. S. 39 des Gutachtens).
4.2.2
In der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS E____ vom
24.
Februar 2005 (IV-Akte 63) war dargetan worden, es sei anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit
von 60 % seit 1994 bestehe. Der Explorand habe am 16. Dezember 1999 einen
weiteren Unfall erlitten, welcher nur eine vorübergehende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. Wie im Gutachten ausgeführt worden sei, habe man
keine Einschränkungen als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 feststellen
können.
4.2.3
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die
Einschätzung der MEDAS E____ mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S.
1.
ff.) für beweiskräftig erachtet. Insbesondere hatte es klargestellt, das Gutachten
lege nachvollziehbar dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers verändert habe. Es zeige insbesondere auf, dass es beim
Beschwerdeführer nebst den nach wie vor bestehenden neuropsychologischen
Defiziten kontinuierlich zu einer psychisch bedingten Schmerzfehlverarbeitung
gekommen sei, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit behindere und eine
Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne bewirke (vgl. S. 7
oben des Gutachtens).
4.3
4.3.1
In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügungen vom 27.
Juli 2005 und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) resp. nach Erlass
des diese Verfügungen bestätigenden Einspracheentscheides vom 16. November
2006.
(IV-Akte 80) präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt
im Wesentlichen wie folgt: Dr. L____ führte im Bericht vom 19. Oktober 2015
(IV-Akte 128, S. 1 ff.) aus, der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ihres
Patienten sei die somatoforme Schmerzstörung. Des Weiteren machte sie geltend,
eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte von fachärztlicher Seite her
erfolgen.
4.3.2
Dr. M____ hielt in ihrem Bericht vom 23. November 2015 (IV-Akte 131)
folgende Diagnosen fest: (1.) F43.2 posttraumatische Belastungsstörung; (2.) F45.4
anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zurzeit schwerer Depression. Des
Weiteren gab Dr. M____ an, nach einem neuerlichen Unfall im Jahr 2014 sei es
wieder zu einer Retraumatisierung gekommen. Seither bestehe eine schwere
depressive Symptomatik und somatoforme Schmerzstörung. Es finde seit Oktober
2014.
wöchentlich eine ambulante Therapie statt.
4.3.2
Der RAD gelangte mit Stellungnahme vom 27. Januar 2016
(IV-Akte 139) zum Schluss, im Bericht von Dr. M____ würden keine
psychopathologischen Befunde aufgeführt, die verglichen mit den ursprünglichen
Abklärungen, insbesondere im Vergleich zum Gutachten der MEDAS E____ vom 16.
November 2004, neu wären. Zwar beschreibe Dr. M____ eine schwere
depressive Symptomatik, doch führe sie kein depressives Symptom auf. Die von
ihr erwähnten Befunde würden sich nicht auf Beobachtungen, sondern
hauptsächlich auf subjektive Erzählungen des Beschwerdeführers stützen. Diese
würden sich aber nicht von den im Gutachten der MEDAS E____ angegebenen unterscheiden.
Zusammengefasst würden daher objektive Hinweise für eine massgebliche
Verschlechterung fehlen.
4.3.4
Im Bericht der Klinik K____ über das ambulante
Vorgespräch vom 11. Januar 2016 (IV-Akte 159, S. 2 ff.) wurden
schliesslich folgende Diagnosen angegeben: (1.) inkomplette posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (3.) Verdacht auf somatoforme
Schmerzstörung (ICD-10 F45.40).
4.3.5
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vertrat in
der Folge mit Urteil vom 18. Januar 2017 (IV-Akte 176, S. 2 ff.) die
Auffassung, der Bericht der Klinik K____ vom 11. Januar 2016 gebe Anlass zu
Zweifeln an den medizinischen Abklärungen, auf welche die Beschwerdegegnerin
die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 stütze. Das Gericht stellte
namentlich klar, es fehle insbesondere eine umfassende Beurteilung des
psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit verbunden die
Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im
Vergleich zur letzten Begutachtung durch die MEDAS E____ (Gutachten 16.
November 2004) eingetreten sei. Auch seien die Auswirkungen des
Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit unklar, zumal bereits im
Gutachten der MEDAS E____ nur von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit aus
psychiatrischer Sicht ausgegangen worden sei. Die Sache wurde in der Folge zur
weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
4.3.6
In dem von der Beschwerdegegnerin im Nachgang an das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts eingeholten Austrittsbericht der Klinik K____
vom 1. März 2017 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen
angeführt: (1.) inkomplette posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41). Dr. M____ hielt ihrerseits im Bericht vom 10. Juli 2017 (IV-Akte
184, S. 2 ff.) als Diagnosen fest: (1.) F43.2 posttraumatische
Belastungsstörung; (2.) F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zurzeit
mittelgradiger schwerer Depression. Erläuternd machte Dr. M____ geltend, durch
den neuerlichen Unfall vom Jahr 2014 sei es zu einer Retraumatisierung
gekommen. Seither bestehe eine schwere depressive Symptomatik und somatoforme
Schmerzstörung (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4
4.4.1
Im Gutachten der N____ AG vom 31. Juli 2018 (IV-Akte 220) wurden
als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) leichte
neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie; (2.) chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),
neuropsychologisch chronisches Schmerzsyndrom; (3.) unvollständig remittierte
depressive Störung (ICD-10 F32.8), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung;
(5.) Verdacht auf Symptomausweitung (vgl. S. 28 des Gutachtens). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.)
zervikothorakales und zervikobrachiales linksseitiges Schmerzsyndrom (ICD-10
M54.2); (2.) leichtgradige Coxarthrose links (ICD-10 M16.1) mit heterotropen
Ossifikationen (ICD-10 M61.55), hypertrophe Kallusbildung (ICD-10 M89.35) Femur
links nach operativer Versorgung (ICD-10 Z98.8) bei Status nach
Femurschaftfraktur im Rahmen eines Polytraumas 1992; (3.)
Unterschenkelschmerzen rechts (ICD-10 M79.66 mit
postoperativen/posttraumatischen Ossifikationen (ICD-10 M61.56) Unterschenkel
rechts nach operativer Versorgung (ICD-10 Z98.8) bei Status nach
Unterschenkelfraktur im Rahmen eines Polytraumas 1992 (vgl. S. 28 f. des
Gutachtens).
4.4.2
Des Weiteren wurde im Gutachten der N____ AG dargetan,
aus neurologischer und orthopädischer Sicht habe sich seit 2004 nichts
Relevantes verändert. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Belastbarkeit
gestellt werden. Überdies wurde klargestellt, in Übereinstimmung mit den
somatischen Feststellungen könne aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der
Testergebnisse eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt werden,
vor allem erklärbar im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik. Ausserdem wurde im
Gutachten dargetan, die somatischen Faktoren würden für sich allein und in
Kombination aus rein somatischer Sicht keine Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Kombiniert mit den psychiatrischen und
neuropsychologischen Gesichtspunkten ergebe sich jedoch die chronische
Schmerzstörung. Des Weiteren wurde festgehalten, es bestehe auch ein Verdacht
auf eine Symptomverdeutlichung, dies als Teilursache der leichten
neuropsychologischen Störung, was gut in das Bild der chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren passe. Schliesslich
wurde im Gutachten ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei von einer
unvollständig remittierten depressiven Störung auszugehen. Der typische Verlauf
einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Der
gegenwärtige Befund entspreche jedenfalls weder klinisch noch testpsychologisch
dem einer mittelgradigen depressiven Störung, eher einer unvollständig
remittierten depressiven Störung. Allerdings könnten manche depressiven
Symptome durchaus auch durch andere Störungsbilder mitbedingt sein. Eine
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dem Störungsbild nur sehr
begrenzt zuordenbar (vgl. S. 33 ff. des Gutachtens).
4.4.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten
der P____ AG ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht habe bislang keine
relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Aus orthopädischer
Sicht habe seit der letzten Begutachtung im Jahr 2004 keine erhebliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, die über längere Zeit angehalten
habe. Möglicherweise sei der Explorand wegen des Unfalles vom Jahr 2014 während
einigen Monaten arbeitsunfähig gewesen. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan,
eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich
seit dem Unfall vom 4. Dezember 1992. Schliesslich wurde klargestellt, die
psychiatrische Berichtlage sei nicht differenziert genug, um den Verlauf ab
Mitte 2014 differenziert darstellen zu können. Tatsache sei, dass sich der
Explorand Ende 2014 in psychiatrische Behandlung begeben habe, sodass
frühestens ab Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne
(vgl. S. 39 des Gutachtens).
4.4.4
Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
klargestellt, als Versicherungsberater, Geschäftsführer sowie in anderen
administrativen Tätigkeiten sei der Explorand aus somatischer Sicht nicht in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sowie
aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch als Versicherungsfachmann keine
Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit im angestammten
Berufsumfeld (Bürotätigkeit) sowie in jeder Verweistätigkeit betrage die
Arbeitsfähigkeit 70 %. Eine angepasste Tätigkeit bedinge eine Selbstbestimmung
des Arbeitstaktes, der Arbeitszeiten und der Pausengestaltung. Die Tätigkeiten
sollten weitgehend seriell zu erledigen sein. Die Anforderungen an die geteilte
Aufmerksamkeit gelte es als gering zu halten. Es sollten auch keine
gefährlichen Maschinen bedient werden müssen. Ständig wechselnde Kontakte mit
Mitarbeitern und Kunden sollten vermieden werden. Die Minderung der
Arbeitspräsenz begründe sich mit der verminderten Belastbarkeit und der
erhöhten Ermüdung. Die zusätzliche Einschränkung der Arbeitsleistung sei
bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, namentlich die
Verlangsamung (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).
4.5
4.5.1
Dieses Gutachten der P____ AG erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor).
Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen
Vorakten auseinandergesetzt und die gestellten Diagnosen anhand der erhobenen
Befunde fundiert begründet. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung
durch die MEDAS E____ (Gutachten vom 16. November 2004; IV-Akte 59, S. 2 ff.)
nicht in relevanter Art und Weise verändert hat und im Speziellen – wie gemäss
dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2017 (IV-Akte 176, S.
2.
ff.) zu prüfen war – keine Verschlechterung der psychischen Situation
eingetreten ist (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Im Gutachten der MEDAS E____ vom 16. November 2004 (IV-Akte
59, S. 2 ff.) war klargestellt worden, die neuropsychologische Testuntersuchung
habe Defizite ergeben, wobei die Resultate mit den Untersuchungen vom Jahr 1993
weitgehend übereinstimmen würden (vgl. S. 37 des Gutachtens). Das erste Trauma (von
1992) erkläre die persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl.
S. 21 des Gutachtens). In Bezug auf die psychiatrische Situation war im
Gutachten der MEDAS E____ unter anderem dargetan worden, aus psychiatrischer
Sicht bestehe einerseits ein Schmerzerleben, welches den Exploranden in seiner
Leistungsfähigkeit behindere. Andererseits bewirke diese Schmerzstörung
auch eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, sodass
sich auch hier eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit ergebe (vgl. S.
37.
des Gutachtens). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil
vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) klargestellt, das Gutachten zeige
insbesondere auf, dass es beim Beschwerdeführer nebst den nach wie vor
bestehenden neuropsychologischen Defiziten kontinuierlich zu einer psychisch
bedingten Schmerzfehlverarbeitung gekommen sei, die ihn in seiner
Leistungsfähigkeit behindere und eine Verminderung der Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsspanne bewirke (vgl. S. 7 oben des Gutachtens). Die damals
attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit basierte somit auf den festgestellten neuropsychologischen
Funktionsstörungen und der Schmerzstörung.
4.5.3
Im Gutachten der P____ AG (IV-Akte 220) wurde eine leichte
neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie und eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angenommen (vgl. insb. S.
28.
des Gutachtens; siehe auch S. 33 und S. 35 des Gutachtens). Dieser plausiblen
Einschätzung kann gefolgt werden. Insbesondere ist die im Gutachten bestätigte
leichte neuropsychologische Störung (vgl. S. 33 des Gutachtens) angesichts der
Verhaltensbeobachtungen (S. 98 und S. 105 des Gutachtens) und unter
Berücksichtigung der dokumentierten Testergebnisse (vgl. S. 100 ff. des Gutachtens)
als schlüssig zu werten. In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die
neuropsychologische Situation seit der Begutachtung durch die MEDAS E____ im
2004.
weitgehend unverändert geblieben ist. Der im Gutachten der N____ AG
erwähnten leichten Verbesserung der kognitiven Leistungen (vgl. S. 34 oben
des Gutachtens; siehe auch S. 107 unten des Gutachtens) kann keine massgebende
Bedeutung zugemessen werden. Diesbezüglich fällt denn auch ins Gewicht, dass im
Rahmen der Begutachtung durch die P____ AG nicht dieselben Testverfahren zum
Einsatz gelangt sind wie anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS E____
(vgl. S. 106 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten der P____ AG
explizit klargestellt, es lägen keine divergierenden neuropsychologischen
Vorbefunde vor (vgl. S. 109 des Gutachtens).
4.5.4
In Bezug auf die psychiatrische Situation ist überdies zu
konstatieren, dass das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung im Gutachten
der N____ AG – mit schlüssiger Begründung und in Auseinandersetzung mit den
relevanten Vorakten – verneint wurde bzw. klargestellt wurde, dass sich mit dem
erhobenen Störungsbild nur begrenzt eine dauerhafte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zuordnen lässt (vgl. S. 34 f. des Gutachtens; siehe auch die
detaillierten Ausführungen auf S. 128 f. des Gutachtens). Des Weiteren
wurde im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 220, S. 121 ff.) auch fundiert
begründet, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht
gestellt werden kann (vgl. insb. S. 129 f. des Gutachtens). Soweit der
Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine einmalige psychiatrische
Exploration könne nicht als genügend angesehen werden, um die Situation korrekt
zu erfassen (vgl. S. 2 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es gilt
zu beachten, dass der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht von
einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer abhängt. Entscheidend ist vielmehr,
ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl.
u.a. Urteil 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1.). Davon kann vorliegend
ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der für eine psychiatrische
Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu
beurteilenden Psychopathologie nicht angemessen war, bestehen nicht. Der
Bericht von Dr. O____ vom 23. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 233, S. 3 ff.)
ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen
Einschätzung hervorzurufen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die plausiblen
Überlegungen von Dr. Q____ (RAD) vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 235) verwiesen
werden (vgl. insb. S. 3 der Stellungnahme). Insbesondere wurde vom RAD-Arzt korrekterweise
klargestellt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auch
in den früheren medizinischen Beurteilungen nicht hat bestätigt werden können.
Ergänzend ist anzufügen, dass unter anderem auch in der psychiatrischen
Beurteilung von PD Dr. R____ vom 26. September 2001 (IV-Akte 44, S.
13.
f.) festgehalten worden war, der Explorand habe keine Probleme mit der
Verarbeitung des Unfalls 1992 (vgl. S. 2 des Gutachtens). In Bezug auf den
Bericht von Dr. O____ gilt es im Übrigen auch der Erfahrungstatsache Rechnung
zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen
(vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor).
4.5.5
Da im Gutachten der P____ AG überdies auch schlüssig begründet
wurde, weshalb sich seit der Begutachtung durch die MEDAS E____ auch aus neurologischer
und aus orthopädischer Sicht nichts Relevantes verändert hat und darüber hinaus
auch zutreffend dargetan wurde, dass aus allgemeininternistischer Sicht ebenfalls
keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (vgl.
S. 33 des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit 2004 im Ergebnis nicht in relevanter Art und Weise
verändert hat. Daher ist auch weiterhin von der im Gutachten der MEDAS E____
vom 16. November 2004 (IV-Akte 59) bescheinigten 60%igen Restarbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei der im
Gutachten der N____ AG bescheinigten 70%igen Restarbeitsfähigkeit handelt es
sich um eine unbeachtliche andere Einschätzung desselben Sachverhaltes (vgl.
Erwägung 3.2.1. hiervor).
4.6
Zu prüfen ist somit im Folgenden noch, wie es sich mit der
erwerblichen Umsetzung der festgestellten 60%igen Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers verhält.
5.
5.1
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und
nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2
5.2.1
Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden
ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich
verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu
erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt
der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1
mit Hinweisen).
5.2.2
Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des
Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt (vgl. die Verfügung vom 19.
Juni 2019; IV-Akte 237). Dem kann gefolgt werden. Denn es ist nicht als
überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung den geltend gemachten Verdienst als
Geschäftsführer der J____ AG (vgl. S. 6 der Beschwerde bzw. den Arbeitsvertrag
vom 28. April 2014 [Beschwerdebeilage 3]; siehe auch die Schadenmeldung UVG vom
25.
Juni 2014 [IV-Akte 116.35]) erzielen würde. Gegen einen derart hohen Lohn
spricht insbesondere die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers
(vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 272 und IV-Akte 1.1, S. 297). Der
Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen
(vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 188). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
hatte im Übrigen – mit Blick auf die bisherige Erwerbsbiografie des
Beschwerdeführers – bereits mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93,
S. 1 ff.) klargestellt, die Beschwerdegegnerin habe (mit Verfügungen vom
27.
Juli 2005 und vom 26. Juni 2006; IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) zur
Ermittlung des Valideneinkommens korrekterweise auf den Tabellenlohn und nicht
auf den geltend gemachten Lohn als Kundenberater bei der H____ AG abgestellt;
denn die Auszüge aus dem IK (vgl. IV-Akte 119) zeigten auf, dass nie ein
Jahresgehalt erzielt worden sei, das über den Tabellenlöhnen gelegen habe (vgl.
S. 8 des Urteils). Auch gestützt auf die weitere Erwerbsbiografie des
Beschwerdeführers erscheint das geltend gemachte hohe Valideneinkommen nicht
als überwiegend wahrscheinlich. So hat denn auch die SUVA mit Einspracheentscheid
vom 29. März 2018 (IV-Akte 205) klargestellt, die Verdienstverhältnisse (bei
der J____ AG) hätten zu kurz gedauert, als dass sie als Grundlage für eine
Rentenaufhebung dienen könnten. Die SUVA erachtete aus diesem Grunde die
Weiterausrichtung der 15%-Rente (gemäss der Verfügung vom 31. Juli 1997;
IV-Akte 1.2, S. 161) als gerechtfertigt. An dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über
besuchte Kurse (vgl. insb. Replikbeilage 6). Ergänzend kann auch auf die
zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 der Beschwerdeantwort
verwiesen werden.
5.2.3
Angesichts der fehlenden Ausbildung des
Beschwerdeführers sowie dessen Erwerbsbiografie hat die Beschwerdegegnerin zur
Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle
TA1 der LSE abgestellt (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019).
5.3
Soweit der Beschwerdeführer im Bezug auf die Bestimmung des
Invalideneinkommens geltend macht, das medizinisch-theoretisch festgelegte
Zumutbarkeitsprofil (gemäss S. 40 des Gutachtens der N____ AG; vgl.
diesbezüglich Erwägung 4.4.4. hiervor) erlaube keine Integration in den ersten
Arbeitsmarkt (vgl. S. 7 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn eine
Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die
zumutbare Tätigkeit lediglich in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom
20.
Januar 2020 E. 4.2.). Davon kann jedoch – mit Blick auf die strenge
Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_232/2019 vom 29. Juni 2019 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen) – vorliegend
nicht ausgegangen werden.
5.4
5.4.1
Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit
sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2). Weil das Invalideneinkommen vorliegend ausgehend vom selben
Tabellenlohn wie das Valideneinkommen (vgl. dazu Erwägung 5.2.3. hiervor) zu
bestimmen ist, erübrigt sich letztlich die exakte Ermittlung der beiden
hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht dem Grad der
Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.
u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6,
8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15.
April 2003 E. 5.2).
5.4.2
Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin – im Unterschied
zu den vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. September 2007
(IV-Akte 93, S. 1 ff.) geschützten früheren Verfügungen vom 27. Juli 2005
und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) – einen Leidensabzug von 10
% (vgl. S. 2 oben der Verfügung vom 19. Juni 2019). Dem kann gefolgt werden. Neben
dem Leiden fällt ins Gewicht, dass Teilzeitarbeit (50 % bis 74 %) bei Männern
statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut bezahlt wird als eine
Vollzeittätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.
März 2017 E. 3.2.). Ob sich allenfalls auch ein 15%iger Abzug rechtfertigen
liesse, kann offengelassen werden. Denn am Ergebnis würde sich nichts ändern.
5.5
Bei Vornahme einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich
ein IV-Grad von 46 %. Eine Reduktion des Tabellenlohnes um 15 % würde einen
IV-Grad von 49 % mit sich bringen. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf
eine Viertelsrente.
5.6
Die Neuanmeldung erfolgte am 17. November 2014 (vgl. IV-Akte 113).
Der Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG
statuierten sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. u.a. die Urteile des
Bundesgerichts 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.2. und 9C_280/2018 vom 8.
Juni 2018 E. 5.3), mithin ab 1. Mai 2015, Anspruch auf eine Viertelsrente.
6.
6.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015
eine Viertelsrente auszurichten.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,
zu tragen.
6.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei einem vollen Obsiegen
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) zu. Im vorliegenden Fall ist
in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in
der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
(7.7 %) angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung
der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufgehoben und die
Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine
Viertelsrente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: