Lexipedia

Entscheid

IV.2019.140

Neuanmeldung; keine Veränderung der medizinischen Situation (Bundesgerichtsurteil: 9C_235/2020)

10. Februar 2020Deutsch32 min

Verkehrsunfalles ein Polytrauma zu (insb. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Femurschaftfraktur

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10. Februar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____,

Rechtsanwalt

[...] RECHTSANWÄLTE,

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.140

Verfügung vom 19. Juni 2019

Neuanmeldung; keine Veränderung

der medizinischen Situation

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1973,

reiste im Oktober 1988 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein (vgl.

IV-Akte 1.2, S. 222). Am 4. Dezember 1992 zog er sich im Rahmen eines schweren

Verkehrsunfalles ein Polytrauma zu (insb. ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Femurschaftfraktur

links, eine Unterschenkelquerfraktur rechts sowie ein Thoraxtrauma; vgl. u.a.

die Operationsberichte vom 4., 6., 7. und vom 15. Dezember 1992 [IV-Akte 1.1,

S. 312 f.; IV-Akte 1.1, S. 314 f.; IV-Akte 1.1, S. 306; IV-Akte 1.1, S. 304 f.];

siehe auch den Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 26. Januar 1993

[IV-Akte 1.1, S. 299 ff.]). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer

als Hilfsautomechaniker gearbeitet (vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 238).

b) Mit Verfügung vom 31. Juli 1997 sprach die SUVA dem

Beschwerdeführer für die Restfolgen dieses Unfalles – im Wesentlichen gestützt

auf die Beurteilung des Kreisarztes (vgl. IV-Akte 1.1, S. 197 ff.) – ab dem 1.

April 1997 eine Rente auf der Basis einer 15%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine

Integritätsentschädigung auf der Basis einer 50%igen Integritätseinbusse zu

(vgl. IV-Akte 1.2, S. 161). Die Verfügung vom 31. Juli 1997 erwuchs in

Rechtskraft, nachdem eine hiergegen erhobene Einsprache wieder zurückgezogen

wurde. Dieser Sachverhalt wurde in letzter Instanz vom damaligen Eidgenössischen

Versicherungsgericht mit Urteil vom 16. Mai 2000 bestätigt (vgl. IV-Akte 31, S.

9 ff.). Die IV-Stelle [...] sprach dem Beschwerdeführer ihrerseits – in

Anlehnung an den Entscheid der SUVA – mit Verfügungen vom 18. März 1998 ab

Dezember 1993 eine abgestufte Rente zu. Ab April 1997 wurde ein Rentenanspruch

verneint (vgl. IV-Akte 1.2, S. 94 ff.). Die hiergegen vom Beschwerdeführer

erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil

vom 30. November 2001 abgewiesen (vgl. IV-Akte 36.6). Das Eidgenössische

Versicherungsgericht bestätigte den Entscheid mit Urteil vom 29. August 2002

(IV-Akte 36.2, S. 2 ff.).

c) Am 16. Dezember 1999 erlitt der Beschwerdeführer

einen Auffahrunfall (vgl. das Unfallprotokoll; IV-Akte 15, S. 4). Zu dieser

Zeit arbeitete er für die D____ AG als Versicherungsberater (vgl. u.a. IV-Akte

41, S. 40). Im Oktober 2002 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 37, S. 2 ff.). Die

IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere

nahm sie das vom Unfallversicherer beim E____ als Medizinische Abklärungsstelle

der IV (MEDAS E____) in Auftrag gegebene Gutachten vom 16. November 2004

(IV-Akte 59) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 24. Februar 2005 (IV-Akte

63) zu den Akten. In der Folge sprach sie dem Beschwerdeführer – ausgehend von der

gutachterlich attestierten 60%igen Arbeitsfähigkeit – ab Oktober 2001 eine

Viertelsrente (IV-Grad 40 %) zu (vgl. die Verfügungen vom 27. Juli 2005

und vom 26. Juni 2006; IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76). Die hiergegen erhobene

Einsprache (vgl. IV-Akte 73 und IV-Akte 77) wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt

mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (IV-Akte 80) abgewiesen. Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid mit Urteil vom

12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.). Den vom Beschwerdeführer

im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. F____/Dr. G____

vom 25. November 2006 (IV-Akte 81, S. 15 ff.) erachtete es nicht als

massgebend. Vielmehr wurde der für beweiskräftig erachteten Einschätzung der

MEDAS E____ gefolgt (vgl. Erwägung 3. des Urteils). In erwerblicher Hinsicht stellte

das Sozialversicherungsgericht – mit Blick auf die im Individuellen Konto (IK) festgehaltenen

Löhne des Beschwerdeführers – zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die

Tabellenlöhne und nicht auf den geltend gemachten Lohn als Kundenberater bei

der H____ AG (gemäss Vertrag vom 10. Januar 2001; IV-Akte 91, S. 6 ff.) ab

(vgl. Erwägung 4. des Urteils).

d) Nachdem der Beschwerdeführer während einigen Jahren

nicht erwerbstätig gewesen war (vgl. insb. den IK-Auszug; IV-Akte 104), nahm er

im Februar 2011 eine Tätigkeit als Aussendienst-Mitarbeiter bei den I____ Versicherungen

an (vgl. IV-Akte 102). Daraufhin hob die IV-Stelle die ihm bislang gewährte

Viertelsrente mit Verfügung vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 106) – bei einem neu

ermittelten IV-Grad von 13 % – auf. Die Verfügung blieb unangefochten.

e) Ab dem 1. Mai 2014 war der Beschwerdeführer als

Geschäftsführer der J____ AG tätig (vgl. IV-Akte 116.36, S. 2). Gemäss dem Internetauszug

aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt war er darüber hinaus auch einzelzeichnungsberechtigter

Verwaltungsrat dieser Unternehmung. Am 17. Juni 2014 stürzte der Beschwerdeführer

zu Hause auf der Treppe und schlug mit dem Rücken und dem Hinterkopf auf der Treppe

auf (vgl. IV-Akte 116.36, S. 2 sowie IV-Akte 116.27). Die SUVA richtete in

Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der

Heilbehandlung auf (vgl. u.a. IV-Akte 116.32, S. 1).

f) Im November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich

erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 113). Mit Verfügung vom

24. Juli 2015 stellte die SUVA – im Wesentlichen gestützt auf die

Beurteilung des Kreisarztes vom 21. Juli 2015 (IV-Akte 122.12, S. 1 ff.)

bzw. diverse vorgängig angeordnete Abklärungen (vgl. IV-Akte 116.6, S. 1;

IV-Akte 116.5, S. 1; IV-Akte 118.19, S. 2 ff.; IV-Akte 122.14, S. 1 f.) – die bislang

erbrachten Versicherungsleistungen per Ende Juli 2015 ein (IV-Akte 122.11, S. 8

f.). Daran wurde auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 26. Oktober 2015

(IV-Akte 129) festgehalten. Die IV-Stelle, welche bei den behandelnden Ärzten

Berichte eingeholt hatte (vgl. insb. IV-Akte 128, S. 1 ff. und IV-Akte 131),

teilte dem Beschwerdeführer ihrerseits – gestützt auf die Stellungnahme des RAD

vom 27. Januar 2016 (vgl. IV-Akte 139) – mit Vorbescheid vom 11. Februar 2016

(IV-Akte 141) mit, man gedenke, ihm ab Juni 2015 bis September 2015 eine ganze

Rente zuzusprechen, jedoch ab Oktober 2015 (drei Monate nach eingetretener

Verbesserung des Gesundheitszustandes) einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 141). Am 9. Mai 2016 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 150). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juni

2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (vgl. IV-Akte 156,

S. 2 ff.). Ab dem 24. November 2016 bis zum 23. Dezember 2016 war er stationär in

der Klinik K____ hospitalisiert (vgl. den Bericht über das ambulante

Vorgespräch vom 11. Januar 2016 [IV-Akte 159, S. 2 ff.]; siehe auch den

Austrittsbericht vom 1. März 2017 [IV-Akte 174, S. 2 ff.]). Mit Urteil vom 18. Januar

2017 hiess das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde – dem von der

Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort gestellten Antrag folgend –

insoweit gut, als es die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen bzw. zum

anschliessenden neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückwies (vgl.

IV-Akte 176, S. 2 ff.).

g) Im Nachgang an dieses Urteil tätigte die IV-Stelle

weitere medizinische Abklärungen. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den Bericht von Dr. L____ vom 3. Juli

2017 [IV-Akte 183] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 10. Juli 2017 [IV-Akte

184, S. 2 ff.]). Im weiteren Verlauf wurde der N____ AG ein Auftrag zur

polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers erteilt (Gutachten vom 31.

Juli 2018; IV-Akte 220). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 16.

August 2018 (IV-Akte 222) teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 3. Januar 2019 mit, man gedenke, gestützt auf das Gutachten der

N____ AG einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 223). Dazu äusserte

sich der Beschwerdeführer am 31. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 233, S. 1 f.).

Der Eingabe hatte er insbesondere einen Bericht der ihn behandelnden

Psychiaterin (Dr. O____) vom 23. Mai 2019 beigelegt (vgl. IV-Akte 233, S. 3

ff.). Am 12. Juni 2019 nahm der RAD nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 235). In

der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Juni 2019 eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 237).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 21. August 2019

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 19. Juni 2019 sei aufzuheben und es

sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 65 % festzusetzen. (2.) Eventualiter sei

der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 %, subeventualiter auf 40 %

festzusetzen. (3.) Subsubeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der

Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 8.

Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit B____,

Rechtsanwalt, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Dezember

2019.

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 30.

Dezember 2019 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem

beweiskräftigen Gutachten der P____ AG vom 31. Juli 2018 sei davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten über eine Arbeitsfähigkeit

von 70 % verfüge. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei im

Übrigen korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – einen Rentenanspruch des

Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die

Beschwerdeantwort und die Duplik).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten der P____ AG vom 31. Juli 2018 könne nicht abgestellt werden,

zumal das psychiatrische Teilgutachten nicht als beweiskräftig erachtet werden

könne. Vielmehr sei der Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte zu folgen.

Allenfalls sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. insb. S. 5 ff. der

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad

von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein

Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an

frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche

Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im

revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung,

welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bilden daher die Verfügungen der

Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2005 und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw.

IV-Akte 76) bzw. der Einspracheentscheid vom 16. November 2006 (IV-Akte 80) den

Referenzzeitpunkt. Nicht als Vergleichszeitpunkt angesehen werden kann die

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2011 (IV-Akte 106). Denn die

Leistungseinstellung basierte allein auf der Annahme, der Beschwerdeführer

könne bei den I____ Versicherungen ein rentenausschliessendes Einkommen

erzielen. Eine medizinische Sachverhaltsabklärung war nicht vorgenommen worden (vgl.

S. 1 f. der erwähnten Verfügung).

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352,

353.

E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2005 und

vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76), mit denen dem Beschwerdeführer

ab 1. Oktober 2001 eine Viertelsrente (IV-Grad 40 %) zugesprochen worden

war, basierten in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS E____ vom

16.

November 2004 (IV-Akte 59) und der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS E____

vom 24. Februar 2005 (IV-Akte 63). Im Gutachten der MEDAS E____ vom 16.

November 2004 (IV-Akte 59) war ausgeführt worden, der Unfall, den der Explorand

1999.

erlitten habe, sei lediglich als Kristallisationspunkt einer schon früher

bestehenden psychischen Störung zu betrachten. Als Folge des Unfalles von 1992

sei es beim Exploranden zu einer psychogenen Fehlverarbeitung gekommen. Er

verdränge seine schuldhaften Affekte. Er habe das Unfallereignis noch nicht

verarbeiten können. Die verdrängten Affekte würden den Anstoss bilden für die

beim Exploranden bereits früher diagnostizierte Somatisation, welche im Unfall

vom 16. Dezember 1999 für den Versicherten ein "passendes Korrelat"

gefunden habe (vgl. S. 36 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht bestehe

einerseits ein Schmerzerleben, welches den Exploranden in seiner

Leistungsfähigkeit behindere. Andererseits bewirke diese Schmerzstörung auch

eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, sodass sich

auch hier eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit ergebe. Gesamthaft

betrachte man den Exploranden aus rein psychiatrischer Sicht zu ungefähr 50 % bis

60.

% arbeitsfähig. Die neuropsychologische Testuntersuchung habe

neuropsychologische Defizite ergeben. Die Resultate stünden mit den

Untersuchungen von 1993 weitgehend im Einklang (vgl. S. 37 des Gutachtens). Die

Arbeitsfähigkeit in der früheren Tätigkeit als Versicherungsvertreter betrage

heute ungefähr 60 %. Von derselben Arbeitsfähigkeit sei auch in Bezug auf

leidensangepasste Tätigkeiten anzunehmen (vgl. S. 39 des Gutachtens).

4.2.2

In der ergänzenden Stellungnahme der MEDAS E____ vom

24.

Februar 2005 (IV-Akte 63) war dargetan worden, es sei anzunehmen, dass die Restarbeitsfähigkeit

von 60 % seit 1994 bestehe. Der Explorand habe am 16. Dezember 1999 einen

weiteren Unfall erlitten, welcher nur eine vorübergehende Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bewirkt habe. Wie im Gutachten ausgeführt worden sei, habe man

keine Einschränkungen als Folge des Unfalles vom 16. Dezember 1999 feststellen

können.

4.2.3

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die

Einschätzung der MEDAS E____ mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S.

1.

ff.) für beweiskräftig erachtet. Insbesondere hatte es klargestellt, das Gutachten

lege nachvollziehbar dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers verändert habe. Es zeige insbesondere auf, dass es beim

Beschwerdeführer nebst den nach wie vor bestehenden neuropsychologischen

Defiziten kontinuierlich zu einer psychisch bedingten Schmerzfehlverarbeitung

gekommen sei, die ihn in seiner Leistungsfähigkeit behindere und eine

Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne bewirke (vgl. S. 7

oben des Gutachtens).

4.3

4.3.1

In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügungen vom 27.

Juli 2005 und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) resp. nach Erlass

des diese Verfügungen bestätigenden Einspracheentscheides vom 16. November

2006.

(IV-Akte 80) präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt

im Wesentlichen wie folgt: Dr. L____ führte im Bericht vom 19. Oktober 2015

(IV-Akte 128, S. 1 ff.) aus, der Grund für die Arbeitsunfähigkeit ihres

Patienten sei die somatoforme Schmerzstörung. Des Weiteren machte sie geltend,

eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sollte von fachärztlicher Seite her

erfolgen.

4.3.2

Dr. M____ hielt in ihrem Bericht vom 23. November 2015 (IV-Akte 131)

folgende Diagnosen fest: (1.) F43.2 posttraumatische Belastungsstörung; (2.) F45.4

anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zurzeit schwerer Depression. Des

Weiteren gab Dr. M____ an, nach einem neuerlichen Unfall im Jahr 2014 sei es

wieder zu einer Retraumatisierung gekommen. Seither bestehe eine schwere

depressive Symptomatik und somatoforme Schmerzstörung. Es finde seit Oktober

2014.

wöchentlich eine ambulante Therapie statt.

4.3.2

Der RAD gelangte mit Stellungnahme vom 27. Januar 2016

(IV-Akte 139) zum Schluss, im Bericht von Dr. M____ würden keine

psychopathologischen Befunde aufgeführt, die verglichen mit den ursprünglichen

Abklärungen, insbesondere im Vergleich zum Gutachten der MEDAS E____ vom 16.

November 2004, neu wären. Zwar beschreibe Dr. M____ eine schwere

depressive Symptomatik, doch führe sie kein depressives Symptom auf. Die von

ihr erwähnten Befunde würden sich nicht auf Beobachtungen, sondern

hauptsächlich auf subjektive Erzählungen des Beschwerdeführers stützen. Diese

würden sich aber nicht von den im Gutachten der MEDAS E____ angegebenen unterscheiden.

Zusammengefasst würden daher objektive Hinweise für eine massgebliche

Verschlechterung fehlen.

4.3.4

Im Bericht der Klinik K____ über das ambulante

Vorgespräch vom 11. Januar 2016 (IV-Akte 159, S. 2 ff.) wurden

schliesslich folgende Diagnosen angegeben: (1.) inkomplette posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (3.) Verdacht auf somatoforme

Schmerzstörung (ICD-10 F45.40).

4.3.5

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vertrat in

der Folge mit Urteil vom 18. Januar 2017 (IV-Akte 176, S. 2 ff.) die

Auffassung, der Bericht der Klinik K____ vom 11. Januar 2016 gebe Anlass zu

Zweifeln an den medizinischen Abklärungen, auf welche die Beschwerdegegnerin

die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 stütze. Das Gericht stellte

namentlich klar, es fehle insbesondere eine umfassende Beurteilung des

psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und damit verbunden die

Beantwortung der Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im

Vergleich zur letzten Begutachtung durch die MEDAS E____ (Gutachten 16.

November 2004) eingetreten sei. Auch seien die Auswirkungen des

Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit unklar, zumal bereits im

Gutachten der MEDAS E____ nur von einer 50 bis 60%igen Arbeitsfähigkeit aus

psychiatrischer Sicht ausgegangen worden sei. Die Sache wurde in der Folge zur

weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

4.3.6

In dem von der Beschwerdegegnerin im Nachgang an das

Urteil des Sozialversicherungsgerichts eingeholten Austrittsbericht der Klinik K____

vom 1. März 2017 (IV-Akte 174, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen

angeführt: (1.) inkomplette posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1);

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1); (3.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren

(ICD-10 F45.41). Dr. M____ hielt ihrerseits im Bericht vom 10. Juli 2017 (IV-Akte

184, S. 2 ff.) als Diagnosen fest: (1.) F43.2 posttraumatische

Belastungsstörung; (2.) F45.4 anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit zurzeit

mittelgradiger schwerer Depression. Erläuternd machte Dr. M____ geltend, durch

den neuerlichen Unfall vom Jahr 2014 sei es zu einer Retraumatisierung

gekommen. Seither bestehe eine schwere depressive Symptomatik und somatoforme

Schmerzstörung (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.4

4.4.1

Im Gutachten der N____ AG vom 31. Juli 2018 (IV-Akte 220) wurden

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt: (1.) leichte

neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie; (2.) chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41),

neuropsychologisch chronisches Schmerzsyndrom; (3.) unvollständig remittierte

depressive Störung (ICD-10 F32.8), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung;

(5.) Verdacht auf Symptomausweitung (vgl. S. 28 des Gutachtens). In der Liste

der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.)

zervikothorakales und zervikobrachiales linksseitiges Schmerzsyndrom (ICD-10

M54.2); (2.) leichtgradige Coxarthrose links (ICD-10 M16.1) mit heterotropen

Ossifikationen (ICD-10 M61.55), hypertrophe Kallusbildung (ICD-10 M89.35) Femur

links nach operativer Versorgung (ICD-10 Z98.8) bei Status nach

Femurschaftfraktur im Rahmen eines Polytraumas 1992; (3.)

Unterschenkelschmerzen rechts (ICD-10 M79.66 mit

postoperativen/posttraumatischen Ossifikationen (ICD-10 M61.56) Unterschenkel

rechts nach operativer Versorgung (ICD-10 Z98.8) bei Status nach

Unterschenkelfraktur im Rahmen eines Polytraumas 1992 (vgl. S. 28 f. des

Gutachtens).

4.4.2

Des Weiteren wurde im Gutachten der N____ AG dargetan,

aus neurologischer und orthopädischer Sicht habe sich seit 2004 nichts

Relevantes verändert. Auch aus allgemeininternistischer Sicht könnten keine

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und die Belastbarkeit

gestellt werden. Überdies wurde klargestellt, in Übereinstimmung mit den

somatischen Feststellungen könne aufgrund der Verhaltensbeobachtungen und der

Testergebnisse eine leichte neuropsychologische Störung festgestellt werden,

vor allem erklärbar im Rahmen der psychiatrischen Symptomatik. Ausserdem wurde im

Gutachten dargetan, die somatischen Faktoren würden für sich allein und in

Kombination aus rein somatischer Sicht keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit mit sich bringen. Kombiniert mit den psychiatrischen und

neuropsychologischen Gesichtspunkten ergebe sich jedoch die chronische

Schmerzstörung. Des Weiteren wurde festgehalten, es bestehe auch ein Verdacht

auf eine Symptomverdeutlichung, dies als Teilursache der leichten

neuropsychologischen Störung, was gut in das Bild der chronischen

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren passe. Schliesslich

wurde im Gutachten ausgeführt, aus psychiatrischer Sicht sei von einer

unvollständig remittierten depressiven Störung auszugehen. Der typische Verlauf

einer rezidivierenden depressiven Störung sei nicht nachgewiesen. Der

gegenwärtige Befund entspreche jedenfalls weder klinisch noch testpsychologisch

dem einer mittelgradigen depressiven Störung, eher einer unvollständig

remittierten depressiven Störung. Allerdings könnten manche depressiven

Symptome durchaus auch durch andere Störungsbilder mitbedingt sein. Eine

dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei dem Störungsbild nur sehr

begrenzt zuordenbar (vgl. S. 33 ff. des Gutachtens).

4.4.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten

der P____ AG ausgeführt, aus allgemeininternistischer Sicht habe bislang keine

relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. Aus orthopädischer

Sicht habe seit der letzten Begutachtung im Jahr 2004 keine erhebliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden, die über längere Zeit angehalten

habe. Möglicherweise sei der Explorand wegen des Unfalles vom Jahr 2014 während

einigen Monaten arbeitsunfähig gewesen. Des Weiteren wurde im Gutachten dargetan,

eine neuropsychologisch begründete Arbeitsunfähigkeit bestehe wahrscheinlich

seit dem Unfall vom 4. Dezember 1992. Schliesslich wurde klargestellt, die

psychiatrische Berichtlage sei nicht differenziert genug, um den Verlauf ab

Mitte 2014 differenziert darstellen zu können. Tatsache sei, dass sich der

Explorand Ende 2014 in psychiatrische Behandlung begeben habe, sodass

frühestens ab Oktober 2014 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden könne

(vgl. S. 39 des Gutachtens).

4.4.4

Abschliessend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

klargestellt, als Versicherungsberater, Geschäftsführer sowie in anderen

administrativen Tätigkeiten sei der Explorand aus somatischer Sicht nicht in seiner

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Aufgrund der neuropsychologischen Befunde sowie

aus psychiatrischer Sicht bestehe jedoch als Versicherungsfachmann keine

Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten Tätigkeit im angestammten

Berufsumfeld (Bürotätigkeit) sowie in jeder Verweistätigkeit betrage die

Arbeitsfähigkeit 70 %. Eine angepasste Tätigkeit bedinge eine Selbstbestimmung

des Arbeitstaktes, der Arbeitszeiten und der Pausengestaltung. Die Tätigkeiten

sollten weitgehend seriell zu erledigen sein. Die Anforderungen an die geteilte

Aufmerksamkeit gelte es als gering zu halten. Es sollten auch keine

gefährlichen Maschinen bedient werden müssen. Ständig wechselnde Kontakte mit

Mitarbeitern und Kunden sollten vermieden werden. Die Minderung der

Arbeitspräsenz begründe sich mit der verminderten Belastbarkeit und der

erhöhten Ermüdung. Die zusätzliche Einschränkung der Arbeitsleistung sei

bedingt durch die testpsychologisch objektivierten Defizite, namentlich die

Verlangsamung (vgl. S. 39 f. des Gutachtens).

4.5

4.5.1

Dieses Gutachten der P____ AG erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.1.2. hiervor).

Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten medizinischen

Vorakten auseinandergesetzt und die gestellten Diagnosen anhand der erhobenen

Befunde fundiert begründet. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen,

dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung

durch die MEDAS E____ (Gutachten vom 16. November 2004; IV-Akte 59, S. 2 ff.)

nicht in relevanter Art und Weise verändert hat und im Speziellen – wie gemäss

dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 18. Januar 2017 (IV-Akte 176, S.

2.

ff.) zu prüfen war – keine Verschlechterung der psychischen Situation

eingetreten ist (vgl. dazu im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Im Gutachten der MEDAS E____ vom 16. November 2004 (IV-Akte

59, S. 2 ff.) war klargestellt worden, die neuropsychologische Testuntersuchung

habe Defizite ergeben, wobei die Resultate mit den Untersuchungen vom Jahr 1993

weitgehend übereinstimmen würden (vgl. S. 37 des Gutachtens). Das erste Trauma (von

1992) erkläre die persistierenden neuropsychologischen Funktionsstörungen (vgl.

S. 21 des Gutachtens). In Bezug auf die psychiatrische Situation war im

Gutachten der MEDAS E____ unter anderem dargetan worden, aus psychiatrischer

Sicht bestehe einerseits ein Schmerzerleben, welches den Exploranden in seiner

Leistungsfähigkeit behindere. Andererseits bewirke diese Schmerzstörung

auch eine Verminderung der Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, sodass

sich auch hier eine gewisse Verminderung der Leistungsfähigkeit ergebe (vgl. S.

37.

des Gutachtens). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte mit Urteil

vom 12. September 2007 (IV-Akte 93, S. 1 ff.) klargestellt, das Gutachten zeige

insbesondere auf, dass es beim Beschwerdeführer nebst den nach wie vor

bestehenden neuropsychologischen Defiziten kontinuierlich zu einer psychisch

bedingten Schmerzfehlverarbeitung gekommen sei, die ihn in seiner

Leistungsfähigkeit behindere und eine Verminderung der Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsspanne bewirke (vgl. S. 7 oben des Gutachtens). Die damals

attestierte 60%ige Restarbeitsfähigkeit basierte somit auf den festgestellten neuropsychologischen

Funktionsstörungen und der Schmerzstörung.

4.5.3

Im Gutachten der P____ AG (IV-Akte 220) wurde eine leichte

neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie und eine chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren angenommen (vgl. insb. S.

28.

des Gutachtens; siehe auch S. 33 und S. 35 des Gutachtens). Dieser plausiblen

Einschätzung kann gefolgt werden. Insbesondere ist die im Gutachten bestätigte

leichte neuropsychologische Störung (vgl. S. 33 des Gutachtens) angesichts der

Verhaltensbeobachtungen (S. 98 und S. 105 des Gutachtens) und unter

Berücksichtigung der dokumentierten Testergebnisse (vgl. S. 100 ff. des Gutachtens)

als schlüssig zu werten. In der Gesamtschau ist davon auszugehen, dass die

neuropsychologische Situation seit der Begutachtung durch die MEDAS E____ im

2004.

weitgehend unverändert geblieben ist. Der im Gutachten der N____ AG

erwähnten leichten Verbesserung der kognitiven Leistungen (vgl. S. 34 oben

des Gutachtens; siehe auch S. 107 unten des Gutachtens) kann keine massgebende

Bedeutung zugemessen werden. Diesbezüglich fällt denn auch ins Gewicht, dass im

Rahmen der Begutachtung durch die P____ AG nicht dieselben Testverfahren zum

Einsatz gelangt sind wie anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS E____

(vgl. S. 106 des Gutachtens). Im Übrigen wurde im Gutachten der P____ AG

explizit klargestellt, es lägen keine divergierenden neuropsychologischen

Vorbefunde vor (vgl. S. 109 des Gutachtens).

4.5.4

In Bezug auf die psychiatrische Situation ist überdies zu

konstatieren, dass das Vorliegen einer relevanten depressiven Störung im Gutachten

der N____ AG – mit schlüssiger Begründung und in Auseinandersetzung mit den

relevanten Vorakten – verneint wurde bzw. klargestellt wurde, dass sich mit dem

erhobenen Störungsbild nur begrenzt eine dauerhafte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit zuordnen lässt (vgl. S. 34 f. des Gutachtens; siehe auch die

detaillierten Ausführungen auf S. 128 f. des Gutachtens). Des Weiteren

wurde im psychiatrischen Gutachten (IV-Akte 220, S. 121 ff.) auch fundiert

begründet, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht

gestellt werden kann (vgl. insb. S. 129 f. des Gutachtens). Soweit der

Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, eine einmalige psychiatrische

Exploration könne nicht als genügend angesehen werden, um die Situation korrekt

zu erfassen (vgl. S. 2 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn es gilt

zu beachten, dass der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens nicht von

einer bestimmten verbindlichen Mindestdauer abhängt. Entscheidend ist vielmehr,

ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl.

u.a. Urteil 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E. 5.2.1.). Davon kann vorliegend

ausgegangen werden. Anhaltspunkte dafür, dass der für eine psychiatrische

Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu

beurteilenden Psychopathologie nicht angemessen war, bestehen nicht. Der

Bericht von Dr. O____ vom 23. Mai 2019 (vgl. IV-Akte 233, S. 3 ff.)

ist nicht geeignet, berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen

Einschätzung hervorzurufen. Es kann in diesem Zusammenhang auf die plausiblen

Überlegungen von Dr. Q____ (RAD) vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 235) verwiesen

werden (vgl. insb. S. 3 der Stellungnahme). Insbesondere wurde vom RAD-Arzt korrekterweise

klargestellt, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung auch

in den früheren medizinischen Beurteilungen nicht hat bestätigt werden können.

Ergänzend ist anzufügen, dass unter anderem auch in der psychiatrischen

Beurteilung von PD Dr. R____ vom 26. September 2001 (IV-Akte 44, S.

13.

f.) festgehalten worden war, der Explorand habe keine Probleme mit der

Verarbeitung des Unfalls 1992 (vgl. S. 2 des Gutachtens). In Bezug auf den

Bericht von Dr. O____ gilt es im Übrigen auch der Erfahrungstatsache Rechnung

zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche

Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen

(vgl. Erwägung 4.1.3. hiervor).

4.5.5

Da im Gutachten der P____ AG überdies auch schlüssig begründet

wurde, weshalb sich seit der Begutachtung durch die MEDAS E____ auch aus neurologischer

und aus orthopädischer Sicht nichts Relevantes verändert hat und darüber hinaus

auch zutreffend dargetan wurde, dass aus allgemeininternistischer Sicht ebenfalls

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann (vgl.

S. 33 des Gutachtens), ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand

des Beschwerdeführers seit 2004 im Ergebnis nicht in relevanter Art und Weise

verändert hat. Daher ist auch weiterhin von der im Gutachten der MEDAS E____

vom 16. November 2004 (IV-Akte 59) bescheinigten 60%igen Restarbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Bei der im

Gutachten der N____ AG bescheinigten 70%igen Restarbeitsfähigkeit handelt es

sich um eine unbeachtliche andere Einschätzung desselben Sachverhaltes (vgl.

Erwägung 3.2.1. hiervor).

4.6

Zu prüfen ist somit im Folgenden noch, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten 60%igen Restarbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers verhält.

5.

5.1

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen,

das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und

nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare

Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),

in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie

nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2

5.2.1

Bei der Ermittlung des Einkommens ohne Gesundheitsschaden

ist entscheidend, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich

verdienen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu

erfolgen; daher ist in der Regel vom letzten Lohn, den der Versicherte vor Eintritt

der Gesundheitsschädigung erzielt hat, auszugehen (BGE 134 V 322, 325 E. 4.1

mit Hinweisen).

5.2.2

Die Beschwerdegegnerin hat zur Ermittlung des

Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt (vgl. die Verfügung vom 19.

Juni 2019; IV-Akte 237). Dem kann gefolgt werden. Denn es ist nicht als

überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer ohne

gesundheitliche Beeinträchtigung den geltend gemachten Verdienst als

Geschäftsführer der J____ AG (vgl. S. 6 der Beschwerde bzw. den Arbeitsvertrag

vom 28. April 2014 [Beschwerdebeilage 3]; siehe auch die Schadenmeldung UVG vom

25.

Juni 2014 [IV-Akte 116.35]) erzielen würde. Gegen einen derart hohen Lohn

spricht insbesondere die fehlende berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers

(vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 272 und IV-Akte 1.1, S. 297). Der

Beschwerdeführer war vor dem Unfall im Jahr 1992 als Hilfsarbeiter beschäftigt gewesen

(vgl. u.a. IV-Akte 1.2, S. 188). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

hatte im Übrigen – mit Blick auf die bisherige Erwerbsbiografie des

Beschwerdeführers – bereits mit Urteil vom 12. September 2007 (IV-Akte 93,

S. 1 ff.) klargestellt, die Beschwerdegegnerin habe (mit Verfügungen vom

27.

Juli 2005 und vom 26. Juni 2006; IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) zur

Ermittlung des Valideneinkommens korrekterweise auf den Tabellenlohn und nicht

auf den geltend gemachten Lohn als Kundenberater bei der H____ AG abgestellt;

denn die Auszüge aus dem IK (vgl. IV-Akte 119) zeigten auf, dass nie ein

Jahresgehalt erzielt worden sei, das über den Tabellenlöhnen gelegen habe (vgl.

S. 8 des Urteils). Auch gestützt auf die weitere Erwerbsbiografie des

Beschwerdeführers erscheint das geltend gemachte hohe Valideneinkommen nicht

als überwiegend wahrscheinlich. So hat denn auch die SUVA mit Einspracheentscheid

vom 29. März 2018 (IV-Akte 205) klargestellt, die Verdienstverhältnisse (bei

der J____ AG) hätten zu kurz gedauert, als dass sie als Grundlage für eine

Rentenaufhebung dienen könnten. Die SUVA erachtete aus diesem Grunde die

Weiterausrichtung der 15%-Rente (gemäss der Verfügung vom 31. Juli 1997;

IV-Akte 1.2, S. 161) als gerechtfertigt. An dieser Einschätzung nichts zu

ändern vermögen schliesslich die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege über

besuchte Kurse (vgl. insb. Replikbeilage 6). Ergänzend kann auch auf die

zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 2 der Beschwerdeantwort

verwiesen werden.

5.2.3

Angesichts der fehlenden Ausbildung des

Beschwerdeführers sowie dessen Erwerbsbiografie hat die Beschwerdegegnerin zur

Bestimmung des Valideneinkommens zu Recht auf das Kompetenzniveau 1 der Tabelle

TA1 der LSE abgestellt (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfügung vom 19. Juni 2019).

5.3

Soweit der Beschwerdeführer im Bezug auf die Bestimmung des

Invalideneinkommens geltend macht, das medizinisch-theoretisch festgelegte

Zumutbarkeitsprofil (gemäss S. 40 des Gutachtens der N____ AG; vgl.

diesbezüglich Erwägung 4.4.4. hiervor) erlaube keine Integration in den ersten

Arbeitsmarkt (vgl. S. 7 der Replik), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn eine

Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit liegt nur dann vor, wenn die

zumutbare Tätigkeit lediglich in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie

der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als

ausgeschlossen erscheint (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_644/2019 vom

20.

Januar 2020 E. 4.2.). Davon kann jedoch – mit Blick auf die strenge

Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_232/2019 vom 29. Juni 2019 E. 3.2. mit weiteren Hinweisen) – vorliegend

nicht ausgegangen werden.

5.4

5.4.1

Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit

sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne beizuziehen (BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2). Weil das Invalideneinkommen vorliegend ausgehend vom selben

Tabellenlohn wie das Valideneinkommen (vgl. dazu Erwägung 5.2.3. hiervor) zu

bestimmen ist, erübrigt sich letztlich die exakte Ermittlung der beiden

hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl.

u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6,

8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15.

April 2003 E. 5.2).

5.4.2

Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin – im Unterschied

zu den vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 12. September 2007

(IV-Akte 93, S. 1 ff.) geschützten früheren Verfügungen vom 27. Juli 2005

und vom 26. Juni 2006 (IV-Akte 70 bzw. IV-Akte 76) – einen Leidensabzug von 10

% (vgl. S. 2 oben der Verfügung vom 19. Juni 2019). Dem kann gefolgt werden. Neben

dem Leiden fällt ins Gewicht, dass Teilzeitarbeit (50 % bis 74 %) bei Männern

statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut bezahlt wird als eine

Vollzeittätigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22.

März 2017 E. 3.2.). Ob sich allenfalls auch ein 15%iger Abzug rechtfertigen

liesse, kann offengelassen werden. Denn am Ergebnis würde sich nichts ändern.

5.5

Bei Vornahme einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes ergibt sich

ein IV-Grad von 46 %. Eine Reduktion des Tabellenlohnes um 15 % würde einen

IV-Grad von 49 % mit sich bringen. Damit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf

eine Viertelsrente.

5.6

Die Neuanmeldung erfolgte am 17. November 2014 (vgl. IV-Akte 113).

Der Beschwerdeführer hat daher nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 1 IVG

statuierten sechsmonatigen Karenzfrist (vgl. u.a. die Urteile des

Bundesgerichts 8C_494/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 4.2. und 9C_280/2018 vom 8.

Juni 2018 E. 5.3), mithin ab 1. Mai 2015, Anspruch auf eine Viertelsrente.

6.

6.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufzuheben. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015

eine Viertelsrente auszurichten.

6.2

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--,

zu tragen.

6.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei einem vollen Obsiegen

– in durchschnittlichen (IV-)Fällen – eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.--

(inklusive Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer) zu. Im vorliegenden Fall ist

in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem

durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar in

der Höhe von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(7.7 %) angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung

der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Juni 2019 aufgehoben und die

Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2015 eine

Viertelsrente auszurichten.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt

dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: