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Entscheid

IV.2019.141

Zusprechung einer befristeten Rente bei verbessertem Gesundheitszustand (Urteil des Bundesgerichts 8C_379/2020 vom 18. Juni 2020)

10. März 2020Deutsch18 min

(IV-Akte 27) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw

M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.141

Verfügung vom 19. Juli 2019

Zusprechung einer befristeten

Rente bei verbessertem Gesundheitszustand

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1979 geborene Beschwerdeführerin meldete sich

im Oktober 2003 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf

erwerbliche und medizinische Abklärungen und erteilte Dr. med. B____ einen

Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom

24. März 2005 [IV-Akte 11]). Mit Verfügung vom 15. April 2006

(IV-Akte 27) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. November

2003 eine halbe IV-Rente zu. Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit

Einsprache­entscheid vom 23. Mai 2007 (IV-Akte 36) ab. Die hiergegen

von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde wurde vom

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Januar 2008 (Verfahren

IV.2007.226 [IV-Akte 43]) gutgeheissen. Die Sache wurde zur Vornahme

weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

b) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin Dr.

med. B____ den Auftrag zur psychiatrischen Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 29. Dezember

2008 [IV-Akte 68]). Mit Verfügung vom 22. Januar 2010

(IV-Akte 86) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab No­vember

2003 eine befristete halbe Rente zu und verneinte einen Rentenanspruch ab März

2009. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

c) Im Februar 2017 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 98).

Die Beschwerdegegnerin traf weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl.

u.a. den Bericht von Dr. med. C____ vom 3. Oktober 2017

[IV-Akte 111]) und erteilte Dr. med. B____ den Auftrag zur psychiatrischen

Verlaufsbegutachtung (Gutachten vom 9. Oktober 2018 [IV-Akte 127]). Am

6. April 2018 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (Abklärungsbericht

Haushalt vom 9. April 2018 [IV-Akte 121]). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 130) und nach Abschluss der beruflichen

Massnahmen (IV-Akten 140, 144) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143) vom

1. August 2017 bis 28. Feb­ruar 2018 eine befristete halbe Rente,

basierend auf einem IV-Grad von 50%, zu.

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 19. August

2019.

"Rekurs" erhoben. Sie beantragt eine Überprüfung der Renten,

sowie die Prüfung der Aufhebung der befristeten Rente im März 2009. Sinngemäss wird

die (weitere) Ausrichtung einer Teilrente verlangt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 5. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 15. Dezember

2019.

an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni

1959.

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juli 2019 (IV-Akte 143)

mit welcher der Beschwerdeführerin von August 2017 bis Februar 2018 eine

befristete halbe Invalidenrente zugesprochen worden ist. Die Beschwerdeführerin

beantragt zumindest sinngemäss die (weitere) Ausrichtung einer Teilrente. Sie beanstandet

damit die Befristung der Rente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher

Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte oder eine

befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die

Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche

Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten

gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen

blieben (BGE 131 V 164, 165 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 413, 417 E. 2d).

Folglich ist der Rentenanspruch insgesamt zu prüfen. Demgegenüber bildet die

Aufhebung der befristeten halben Rente ab März 2009 (vgl. Beschwerde

Rz. 5, Replik Rz. 8) nicht Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens, denn die Verfügung vom 22. Januar 2010 (IV-Ak­te 86)

ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

1.3

Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (IV-Akte 143)

auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom 9. Oktober

2018.

(IV-Akte 127) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach der Neuanmeldung,

d.h. ab August 2017 bis Ende November 2017 über eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit

verfügt habe. Ab Dezember 2017 habe eine Arbeitsfähigkeit von 70% bestanden.

Bei dieser medizinischen Ausgangslage sei die Zusprache einer befristeten

halben Rente von 1. August 2017 bis 28. Februar 2018 resp. die

Verneinung eines Rentenanspruchs ab März 2018 nach Ablauf der dreimonatigen

Übergangsfrist korrekt (Beschwerdeant­wort Ziff. II.1 S. 2).

2.2

Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie leide weiterhin

täglich unter Panikattacken und schlaflosen Nächten (Beschwerde Rz. 3;

Replik Rz. 4). Die auf den 1. März 2018 verfügte Rentenaufhebung sei

nicht korrekt.

2.3

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin

der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen

eine befristete halbe Invalidenrente zugestanden und – im Wesentlichen der

Einschätzung von Dr. med. B____ folgend – ab März 2018 einen Rentenanspruch

verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu

Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) analog

anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit

Hinweisen; 109 V 125, 127 E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer

Rentenbezügerin erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass

zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes der versicherten Person revidierbar. Liegt in diesem Sinne

ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht umfassend zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis). Wird rückwirkend eine

abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt

des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von

Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

(IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder

Rentenaufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des

Bundesgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009 E. 2.2).

3.3

3.3.1

Ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in

relevanter Art und Weise verändert hat, beurteilt sich naturgemäss gestützt auf

ärztliche Einschätzungen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe

der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

3.3.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352.

E. 3.a).

4.

4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 22. Januar

2010.

(IV-Akte 86), mit welcher ein Rentenanspruch ab März 2009 verneint

worden war, auf das psychiatrische Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom

29.

De­zember 2008 (IV-Akte 68). Darin wird als Diagnose mit Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit ein Verdacht auf eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) genannt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

wird der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und

histrionischen Anteilen (ICD-10 F61.0) diagnostiziert (IV-Akte 68

S. 11).

4.1.2

Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führte der Gutachter

aus, von März 2005 bis Ende 2006 sei von einer 50%-igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen. Seit Anfang 2007 könne die Arbeitsfähigkeit der

Versicherten in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit wie auch in einer alternativen

Tätigkeit als noch zu höchstens 20% eingeschränkt beurteilt werden. Eine

zusätzliche Verminderung der Leistungsfähigkeit bestehe nicht. Die Versicherte

verfüge über genügend psychosoziale Ressourcen, die geklagten Beschwerden zu

überwinden und einer mindestens 80%-igen Tätigkeit nachzugehen (IV-Akte 68

S. 14 f.).

4.2

4.2.1

Nach der Neuanmeldung vom 18. Februar 2017

(IV-Akte 98) forderte die Beschwerdegegnerin von den behandelnden Ärztinnen

Berichte ein. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. C____, FMH für Psychiatrie

und Psychotherapie, bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2017

(IV-Akte 106), dass sich die Beschwerdeführerin seit April 2016 wieder in

psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Seit Anfang 2016 habe

sich ihr psychischer Gesundheitszustand verschlechtert, im Dezember 2016 habe

sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Arbeitsstelle kündigen müssen. Mit

Arztbericht vom 3. Oktober 2017 (IV-Akte 111) diagnostizierte Dr.

med. C____ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); V.a. andauernde Persönlichkeitsstörung nach

Extrembelastung (ICD-10 F62.0); rezidivierende depressive Episoden, aktuell

leicht- bis mittelgradig (ICD-10 F32.0) und eine Panikstörung (ICD-10 F41.0).

Anfang 2016 sei es zu einer zunehmenden psychischen Dekompensation mit Panikattacken

und häufigen notfallmässigen Hospitalisationen wegen Atem- und Herzbeschwerden

gekommen. Aufgrund einer verminderten Belastbarkeit und Energie, geringer

Frustrationstoleranz, erhöhter Reizbarkeit, Ängsten und zum Teil Panik­attacken

sowie Freudlosigkeit und zeitweilige Schlafstörungen sei die Patientin ab

Oktober 2017 zu (maximal) 50% arbeitsfähig (IV-Akte 111 S. 3 f.).

4.2.2

Mit Arztbericht vom 15. Oktober 2017 (IV-Akte 115)

berichtete die Hausärztin Dr. med. D____, FMH für Allgemeinmedizin, die Versicherte

leide an einer Depression mit Somatisierungstendenz und Panikattacken sowie an

einer Hypothyreose. Vom 7. April bis 22. April 2016 habe eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 23. April bis 8. Mai 2016

eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Vom 20. Juli bis 10. September 2016

sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vorgelegen, ebenso vom 1. März bis

5.

März 2017 und vom 1. August bis 21. August 2017 (IV-Akte 115

S. 2 f.).

4.2.3

Im Bericht vom 4. Dezember 2017 (IV-Akte 119)

berichtete E____, systemischer Familientherapeut (SG) und Neurofeedbacktrainer

(DGBfb) über die vom 27. August bis 24. November 2017 durchgeführte

Neurofeedbackbehandlung. Die Klientin habe im Behandlungsverlauf gelernt,

achtsam mit sich selber umzugehen und für sich zu sorgen. Ihr gesamtes

Auftreten sei im Verlauf selbstbewusster sowie ausdrucksstärker geworden, was

auch zur Verringerung der Medikamenteneinnahme geführt habe. Ein wesentlicher

Erfolg sei der Rückgang der Angst- und Panikattacken. Insgesamt habe die

Klientin sehenswerte Fortschritte gemacht und es sei anzunehmen, dass diese

Verbesserungen auch nachhaltig seien (IV-Akte 119 S. 11).

4.3

4.3.1

Im Verlaufsgutachten vom 9. Oktober 2018

(IV-Akte 127) stellte Dr. med. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen

Anteilen (ICD-10 F61.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

diagnostizierte er einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1 [IV-Akte 127 S. 13]). Die affektive Modulationsfähigkeit

und die Vitalität seien nicht beeinträchtigt. Der Gedankengang sei in formaler

Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt, jedoch auf die

geklagten Beschwerden leicht eingeengt, in inhaltlicher Hinsicht unauffällig. Die

Beschwerdeschilderung sei logisch und kohärent, zum Teil aber auch etwas vage,

zeitweise lasse sich eine Tendenz zum Dramatisieren erkennen. Die Angaben seien

nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich. Während der Untersuchung hätten

sich weder Konzentrations-, Aufmerksamkeits- noch Auffassungsstörungen und auch

keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen (IV-Akte 127 S. 11

f.).

4.3.2

In der Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus, wenn

die Versicherte über den Tod ihrer Schwester und die wiederkehrenden

Erinnerungen berichte, habe sie einmal Tränen in den Augen, zu einem anderen

Zeitpunkt der Exploration könne sie jedoch ohne äusserlich sichtbare

psychovegetative Mitbeteiligung darüber sprechen. Es könnten zudem keine Hypervigilanz,

keine Schreckhaftigkeit und auch keine Dissoziationen sowie rein klinisch keine

Ängste festgestellt werden. Die Versicherte hinterlasse im Gegenteil einen

bestimmten und auch durchsetzungsfähigen Eindruck. Unter Berücksichtigung

dieser Faktoren könnte nur noch die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen

Belastungsstörung gestellt werden (IV-Ak­te 127 S. 13 f.).

Aktuell würden Hinweise vorliegen, welche, im Gegensatz zum Gutachten aus

dem Jahre 2008, für das definitive Vorliegen einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit dependenten und histrionischen Anteilen gewertet

werden könnten. Während der aktuellen Untersuchung falle die Versicherte durch

eine gereizt-konfrontative Stimmung auf. Anamnestisch würden sich zudem zum

Teil gereizte aggressive Stimmungen in der Beziehung mit dem Lebenspartner

nachweisen lassen. Darüber hinaus sei es bei der letzten Arbeitsstelle, wo die

Versicherte von Januar 2013 bis März 2017 gearbeitet habe, zu Konflikten mit

einer Mitarbeiterin gekommen. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der

Schweregrad der Persönlichkeitsstörung als eher leichtgradig zu beurteilen

(IV-Akte 127 S. 14 f.).

Aufgrund der seit Februar/März 2017 auftretenden Panikattacken, verbunden

mit Atemnot, Herzrasen und der Angst zu sterben, wäre neu eine Panikstörung zu

diagnostizieren. Bezüglich des Verlaufs mache die Versicherte allerdings

inkonsistente und widersprüchliche Angaben. Einerseits erkläre sie, dass die

Panikattacken sich bis heute nicht verbessert hätten. Zu einem anderen

Zeitpunkt der Untersuchung habe sie aber auch erwähnt, dass sich diese

Beschwerden dank der Neurofeedback-Behandlung deutlich gebessert hätten. Auch

zu den beklagten Schlafstörungen mache die Versicherte inkonsistente Angeben.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren könne die Diagnose einer Panikstörung

nicht als eigenständige Krankheit gestellt werden, die diesbezüglichen

Beschwerden seien unter der Persönlichkeitsstörung zu subsumieren

(IV-Akte 127 S. 15 f.).

Anlässlich der Untersuchung könne die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung nicht gestellt werden. Die Versicherte beklage sich

über eine erhebliche Intensität der Schmerzen am ganzen Körper. Dem gegenüber

würden Mimik und Gestik während der aktuellen Untersuchung zu keinem Zeitpunkt

ein Schmerzerleben andeuten (IV-Akte 127 S. 13). Aktuell lasse sich auch

keine andauernd gereizt-aggressive oder bedrückte Stimmung, keine verminderte

Energie sowie keine Freud- oder Interesselosigkeit nachweisen. Die affektive

Modulationsfähigkeit und die Vitalität der Beschwerdeführerin seien nicht

eingeschränkt. Unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben der

Versicherten als auch der erhobenen Befunde lasse sich keine Depression

objektivieren (IV-Akte 127 S. 16).

4.3.3

Zu den Einschätzungen der behandelnden Psychiaterin führt der

Gutachter aus, ein Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach

Extrembelastung lasse sich aufgrund der aktuellen Untersuchung nicht bestätigen.

Insbesondere könne keine posttraumatische Belastungsstörung mit Sicherheit diagnostiziert

werden. Darüber hinaus seien auch die Kriterien für das Vorliegen einer

andauernden Persönlichkeitsänderung als nicht erfüllt zu betrachten

(IV-Akte 127 S. 15).

4.3.4

Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass es

vorübergehend zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auftreten

von Panikattacken gekommen sei. Wegen der diesbezüglich unpräzisen Angaben der

Versicherten und der inkonsistenten Angaben in den Akten könne lediglich

aufgrund des Berichts von Herrn E____ vom 4. Dezember 2017 (IV-Ak­te 119)

approximativ davon ausgegangen werden, dass es spätestens im Dezember 2017 zu

einer Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes gekommen sei.

4.3.5

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, retrospektiv habe

eine 20%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis und mit Januar 2017

bestanden. Ab Februar 2017 sei von einer etwa 50%-igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen wegen der vorübergehend ausgeprägteren Beschwerden

der Panikstörung, sowie der Ängste und der Schlafstörungen. Spätestens seit

Dezember 2017 sei insgesamt aus psychiatrischer Sicht noch von einer andauernden

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30% auszugehen. Die Versicherte selbst

gehe davon aus, dass sie lediglich zu einer Tätigkeit von höchstens drei bis

vier Stunden pro Tag fähig sei, wegen ihrer Beschwerden, wegen ihres

Hörverlusts seit dem Jahre 2013, aber auch wegen der Schlaf- und der

Panikstörung. Aufgrund der aktuellen Untersuchung lasse sich eine solch hohe

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit indes nicht begründen. Im Vergleich zu den

Befunden im Jahre 2008 sei es bis heute lediglich zu einer leichtgradigen

Verschlechterung der Beschwerden gekommen (IV-Akte 127 S. 18 ff.).

5.

5.1

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom 19. Juli

2019.

(IV-Akte 143) im Wesentlichen auf das Gutachten Dr. med. B____ vom 9. Oktober

2018.

(IV-Akte 127) gestützt. Auf dieses Gutachten kann abgestellt werden.

Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen. Es beruht auf einer

persönlichen Untersuchung und erweist sich für die streitigen Belange als

umfassend. Der Gutachter setzte sich mit den von der Beschwerdeführerin

geklagten Beschwerden ausein­ander und erstellte die Beurteilung in Kenntnis

der wesentlichen Vorakten. Die Ausführungen in den Beurteilungen der

medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen

Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Er hat schlüssig dargelegt, dass sich der

Gesundheitszustand infolge der ab Februar 2017 vorübergehend ausgeprägteren

Beschwerden der Panikstörung, der Ängste und der Schlafstörungen temporär

verschlechtert hat. Spätestens ab Dezember 2017 ist es zu einer Verbesserung

des psychischen Gesundheitszustandes gekommen.

5.2

Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände vermögen keine

ausreichenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. B____ zu

begründen. So kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie

verlangt, es sei ihr aufgrund der andauernden Panikattacken weiterhin eine

Teilrente zuzusprechen. Der Gutachter hat sich zum Verlauf der Panikstörung

ausführlich geäussert und nachvollziehbar aufgezeigt, dass es dank der erfolgreichen

Neurofeedback-Behand­lung (vgl. dazu IV-Akte 119) ab Dezember 2017 zu

einem deutlichen Rückgang der Angst- und Panikattacken gekommen ist (IV-Akte 127

S. 15 f.).

5.3

Nach dem Gesagten ist das psychiatrische Gutachten vom

9.

Oktober 2018 (IV-Akte 127) beweistauglich und die

Beschwerdegegnerin hat für ihre Verfügung vom 19. Juli 2019 zu Recht

Dispositiv

darauf abgestellt. Demnach durfte sie davon ausgehen, dass die

Beschwerdeführerin nach einer von Dr. B____ aus psychischen Gründen

attestierten vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von 50% für die Zeit von

Februar bis November 2017 ab Dezember 2017 für sämtliche Tätigkeiten eine

Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70% aufweist.

6.

6.1.

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss

Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität

und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Validenein­kom­men). Der Einkommensvergleich ist auf den

Zeitpunkt des frühestmöglichen Beginns des Rentenanspruchs hin vorzunehmen (BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1). Mit Blick auf die im Februar 2017 erfolgte

IV-Anmeldung (IV-Akte 89) ist dieser auf August 2017 hin durchzuführen. Im

Zeitraum von Februar bis November 2017 ist von einer 50%-igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ab Dezember 2017 ist ihr

nach einer Verbesserung des Gesundheitszustands eine Erwerbstätigkeit von 70%

zumutbar.

6.2.

Die Beschwerdegegnerin hat zur Bemessung des Invaliditätsgrades

sowohl für das Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss

den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen

Lohnstrukturerhebungen (LSE) für das Jahr 2014 herangezogen. Sie stellte dabei

auf Tabelle T17, Pos. 44, sonstige Bürokräfte und verwandte Berufe, Frauen

30-49 Jahre, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2017 von 1.74% ab. Die Durchführung eines

ordentlichen Einkommensvergleiches erübrigt sich, wenn für das Validen- und das

Invalideneinkommen dieselbe Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann. Dann

entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter

Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (Prozentvergleich; vgl. dazu die

Urteile des Bundesgerichts 8C_148/‌2017 vom 19. Juni 2017 E. 4;

9C_532/‌2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/‌2016 vom 6.

April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6). Damit

liegt ab Februar 2017 ein Invaliditätsgrad von 50% und ab Dezember 2017 ein

solcher von 30% vor.

6.3.

Zusammenfassend erweist sich somit die angefochtene Verfügung vom 19. Juli

2019 insgesamt als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin

demnach zu Recht ab dem 1. August 2017 eine befristete halbe Rente zu­gesprochen

und unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1

IVV ab dem 1. März 2018 einen Rentenanspruch verneint.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

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