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Entscheid

IV.2019.145

Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes

15. Januar 2020Deutsch24 min

(vgl. insb. IV-Akten 25, 28, 30, 31). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 11. Juni

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.145

Verfügung vom 2. August 2019

Neuanmeldung; keine relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, meldete

sich im September 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akten 1 und 2). Die IV-Stelle des

Kantons [...] gewährte ihm in der Folge ab März 2013 ein Belastbarkeitstraining

(vgl. insb. IV-Akten 25, 28, 30, 31). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 11. Juni

2013 beendet (vgl. insb. IV-Akte 32, S. 1 und IV-Akte 33 sowie

IV-Akte 37), nachdem dem Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2013 eine 100%ige

Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. IV-Akte 32, S. 2). Am 13. November

2013 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen

Situation (vgl. IV-Akte 41). In der Folge wurde Dr. C____ mit der

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 9. Mai 2014

und ergänzende Stellungnahme vom 18. August 2014; IV-Akte 49, S. 2 ff. und

IV-Akte 61, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer

mitgeteilt, man gedenke, einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen und

auch auf eine Invalidenrente abzulehnen (vgl. IV-Akte 64, S. 2 f.). Dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 und am 19. November

2014 (vgl. IV-Akte 65 und IV-Akte 68). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle

des Kantons [...] am 2. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl.

IV-Akte 73, S. 3 ff.) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...]

mit Urteil vom 3. März 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 79, S. 2 ff.). Der

Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigt

(vgl. IV-Akte 82).

b) Ab dem 15. Juni 2016 bis zum 10. August 2016 sowie ab

dem 28. November 2016 bis zum 4. Januar 2017 war der Beschwerdeführer

stationär in den Kliniken für D____ in [...] hospitalisiert (vgl. IV-Akte 98,

S. 24 ff. bzw. IV-Akte 84, S. 2 ff). In der Zeit vom 3. April 2018 bis zum 30. Mai

2018 erfolgte eine weitere stationäre Hospitalisation in der Klinik E____ (vgl.

IV-Akte 98, S. 8 ff.).

c) Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer, der

in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz nach Basel verlegt hatte, bei der IV-Stelle

Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 83). Diese traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den

Bericht von Dr. F____ vom 7. November 2018 [IV-Akte 98, S. 1 ff.] und den

Bericht von Dr. G____ vom 11. Februar 2019 [IV-Akte 101, S. 1 ff.]). Am

21. Februar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl.

IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2019 teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.

IV-Akte 104, S. 2 f.). Ab dem 18. März 2019 war der Beschwerdeführer stationär

in den H____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 113). Am 25. April 2019

nahm er Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 110). In der Folge äusserte sich

der RAD nochmals am 5. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erliess die

IV-Stelle am 2. August 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.

IV-Akte 116).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. September

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter

sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle

zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat

er weitere medizinische Berichte beigelegt.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2.

Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____,

Advokatin, als Vertreterin bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. November

2019.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von M.

Sc. I____, Psychologe, vom 26. November 2019 beigelegt.

III.

Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich

aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 2.

März 2015 nicht in relevanter Art und Weise geändert. Aus diesem Grunde müsse

die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt erachtet werden (vgl. insb.

die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache

ein, es sei sehr wohl von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen.

Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches ohne weiterführende

Abklärungen als unrechtmässig zu qualifizieren (vgl. insb. S. 6 ff. der

Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 2. August 2019 einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad

von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes

revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).

3.2.2

Die Frage der wesentlichen Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,

wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen

Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,

Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,

mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.

E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung

vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung eines RAD-Arztes

kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt

relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu unter anderem

das Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1.). Ergänzende

Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann

vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur

geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).

4.2

Der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) lag im Wesentlichen das

Gutachten von Dr. C____ vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) sowie die

ergänzende Stellungnahme von Dr. C____ vom 18. August 2014 (IV-Akte 61, S. 2

ff.) zugrunde.

4.3

4.3.1

Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2014 (IV-Akte

49, S. 2 ff.) klargestellt, es könne "keine krankheitswertige primär

psychische Störung" diagnostiziert werden. In der Liste der Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: (1.) vordiagnostiziert:

kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Anteilen ängstlicher

Persönlichkeit und abhängiger Persönlichkeit mit generalisierter Angst und

Panikattacken seit der Jugend, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar;

(2.) vordiagnostiziert: rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),

so benannt im Oktober 2013, bestehend seit 2010, aus

versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar; (3.) vordiagnostiziert:

Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Jugend,

nicht nachvollziehbar (vgl. S. 14 des Gutachtens).

4.3.2

Erläuternd hatte Dr. C____ dargetan, es lasse sich

keine Persönlichkeitsstörung als spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss

ICD-10 ableiten, die mit ängstlichen und abhängigen Anteilen einhergehen würde.

In diesem Zusammenhang hatte Dr. C____ darauf hingewiesen, der Hinweis des

Exploranden, er sei bereits als Jugendlicher ängstlich gewesen und von seinem Vater

ein Angsthase genannt worden, da er im Dunkeln Tiere von der Weide habe heimführen

müssen, sei nicht geeignet, eine ängstliche Persönlichkeit – weder eine

Persönlichkeitsakzentuierung, noch eine spezifische Persönlichkeitsstörung – auszuweisen

(vgl. S. 17 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, es

handle sich um ein normales psychologisches Funktionieren (vgl. S. 18 des

Gutachtens).

4.3.3

Des Weiteren hatte Dr. C____ angegeben, aus dem

Austrittsbericht der Klinik E____ vom 27. Dezember 2012 sei keine

nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten rezidivierenden depressiven

Störung hervorgegangen. Der klassische Verlauf einer rezidivierenden

depressiven Störung sei nicht zu erkennen, sondern vielmehr die gezielte

Einflussnahme auf das medizinische versorgende System, eine weitergehende

Unterstützung der Institutionen bzw. der Sozialversicherung zu erhalten (vgl.

S. 19 f. des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, die

Diagnose "Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1"

sei genannt worden, ohne dass der Explorand je von einer entsprechenden – eine

derartige Erkrankung gemäss ICD-10 womöglich triggernden – traumatisierenden

Belastung berichtet hätte (vgl. S. 24 des Gutachtens). In Bezug auf die

Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer

Sicht habe durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. S. 26 des

Gutachtens).

4.3.4

Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2014 (IV-Akte

61, S. 2 ff.) hatte Dr. C____ schliesslich nochmals darauf hingewiesen, die

vordiagnostizierten Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung,

rezidivierende depressive Störung, Belastungsstörung könnten nicht

nachvollzogen werden (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.3.5

Die gegen die Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) erhobene

Beschwerde hatte das Versicherungsgericht des Kantons [...] – im Wesentlichen

gestützt auf die Einschätzung von Dr. C____ – mit Urteil vom 3. März 2016

(IV-Akte 79, S. 2 ff.) abgewiesen. Insbesondere hatte das Gericht auch das

Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint (vgl. S. 18 des

Urteils). Der Entscheid war in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 19.

August 2016 bestätigt worden (vgl. IV-Akte 82).

4.4

4.4.1

In Bezug auf den weiteren Verlauf bis zum Erlass der Verfügung

vom 2. August 2019 (IV-Akte 116) präsentiert sich die medizinische

Aktenlage wie folgt: Im Bericht der Kliniken für D____ vom 20. September

2016.

(IV-Akte 98, S. 24 ff.) wurden folgende Diagnosen angegeben: (1) rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10

F33.11); (2.) Panikstörung (ICD-10 F41.0); (3.) Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0).

Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, insgesamt seien sowohl die affektive

Symptomatik als auch der Schlaf remittiert. Allenfalls habe der Patient am Ende

des Aufenthaltes noch eine Alptraumneigung und Energielosigkeit gezeigt, aber nur

in leichter Ausprägung (vgl. S. 1 bzw. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 19.

Januar 2017 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen angegeben: (1.) rezidivierende

depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom

und ängstlicher Färbung und Panikattacken in der Vorgeschichte (ICD-10 F33.11);

(2.) aktenanamnestisch Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); (3.) akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1). Es wurde

klargestellt, die Stimmung habe sich aufgehellt und der Patient sei ohne akute

Selbst- und ohne Fremdgefährdung ausgetreten. Die Alpträume hätten jedoch persistiert

(vgl. S. 1 bzw. S. 4 des Berichtes).

4.4.2

Im Bericht der Klinik E____ vom 1. Juni 2018 (IV-Akte

98, S. 8 ff.) wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung

(ICD-10 F43.1) angeführt. In der Liste der Nebendiagnosen wurden angegeben:

(1.) Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0); (2.) somatoforme

autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD-10 F45.31); (3.) andere

Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63); (4.) Kontaktanlässe

mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59); (5.) Eisenmangel

(lCD-10 E61.1). Des Weiteren wurde (unter dem Titel "Eintrittsgrund")

ausgeführt, der Patient leide seit der Scheidung im Oktober 2017 unter der

Zunahme von schwer belastenden Alpträumen und einer damit einhergehenden

depressiven Symptomatik. Ebenso sei es zu einer Zunahme der Angst- und

Panikzustände gekommen, unter denen er seit der Kindheit leide (vgl. S. 1 des

Berichtes). In Bezug auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers wurde

dargetan, der Patient sei belastet durch eine massive körperliche

Grenzüberschreitung im 14. Lebensjahr. Weitere Belastungsfaktoren stellten die

örtliche Trennung vom Vater sowie die frühe Verantwortung für Hof und

Geschwister ab dem 11. Altersjahr dar. Im 20. Altersjahr sei er während der

Militärzeit von einer türkischen Gruppe bewusstlos geschlagen worden (vgl. S. 2

des Berichtes).

4.4.3

Dr. G____, die den Beschwerdeführer seit dem 24.

Januar 2018 behandelt, hielt im Bericht vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 101, S. 1

ff.) folgende Diagnosen fest (vgl. S. 1 des Berichtes): (1.) andauernde

Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1); (2.) akzentuierte

Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10

Z73.1). In Bezug auf die Anamnese hielt sie unter anderem fest, der Patient sei

mit 14 Jahren von zwei ihm fremden Männern in einem Auto mitgenommen worden. Er

sei von beiden vergewaltigt worden. An die genauen Umstände könne er sich nicht

mehr erinnern. Er sei nach der Tat in der Wohnung seines Cousins aufgewacht.

Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes habe er mit niemandem über die

Vergewaltigung sprechen können. Ihm sei bewusst gewesen, dass es ihm hätte das

Leben kosten können oder er im besten Fall als homosexuell beschimpft und

ausgegrenzt worden wäre, hätte er darüber gesprochen. Seit diesem Ereignis

leide er unter Schluckbeschwerden, für welche man nie eine körperliche Ursache

habe finden können. Erst mit 50 Jahren habe er sich aus Verzweiflung dazu entschieden,

sein Erlebnis einem Psychotherapeuten mitzuteilen. Mit 22 Jahren habe er einen

schweren Busunfall erlebt. Er leide unter wiederkehrenden Albträumen (vgl. S. 2

des Berichtes).

4.4.4

Der RAD legte daraufhin mit Stellungnahme vom

21.

Februar 2019 (IV-Akte 103) dar, im Bericht von Dr. G____ würden diverse

traumatisierende Situationen erstmals erwähnt (Vergewaltigung durch zwei Männer

im Alter von 14 Jahren; Busunfall im Alter von 22 Jahren). Die bereits bekannte

Situation im Militär werde drastischer dargestellt. Es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb die versicherte Person diese anamnestischen Details

nicht bereits früher erzählt habe. Auf der Symptomebene im Vordergrund stünden

seit Jahren ein depressives Erleben, Ängste und eine Somatisierungsstörung.

PTSD-typische Symptome fänden sich in sämtlichen bisherigen Berichten nicht.

Auch im aktuellen psychopathologischen Befund von Dr. G____ fänden sich keine

PTSD-typischen Symptome (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Des Weiteren stellte der

RAD klar, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer

Erkrankung (ICD-10 F62.1) werde von Dr. G____ nicht kriterienorientiert

hergeleitet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Es bedürfe einer "auf der

traumatischen Erfahrung einer schweren psychiatrischen Krankheit beruhenden,

wenigstens über zwei Jahre bestehenden Persönlichkeitsänderung" (gemäss

ICD-10 F62.1). Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei jedoch nicht gegeben,

da die vorgenannten Diagnosen nicht als solche gelten könnten. Zusammenfassend sei

davon auszugehen, dass das Beschwerdebild im Wesentlichen stabil sei und kein

anderer Gesundheitszustand abgebildet werde (vgl. S. 3 der Stellungnahme).

4.4.5

Im Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 (vgl.

IV-Akte 113) wurden folgende psychiatrische Diagnosen festgehalten: (1.) rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (2.) posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Des Weiteren wurde klargestellt, während des

stationären Aufenthaltes sei es zu einer sehr guten Response der depressiven

Symptomatik gekommen. Beim Austritt habe noch eine minimale Depression bestanden

(vgl. S. 3 des Berichtes). Überdies wurde dargetan, bei Eintritt habe der Patient

über die zunehmende Belastung durch die Alpträume, unter denen er seit einer

Vergewaltigung im Jugendalter leide, berichtet (vgl. S. 3 des Berichtes). Auf Wunsch

des Patienten habe man das Trauma lediglich oberflächlich behandelt, da er dies

mit seiner ambulanten Therapeutin angehen wolle. Im stationären Rahmen habe der

Patient sich nie über Flashbacks beklagt. Alpträume seien am Anfang täglich

direkt vom Patient berichtet worden, im Verlauf aber nur noch auf Nachfrage hin

(vgl. S. 4 des Berichtes).

4.4.6

Der RAD machte daraufhin mit Stellungnahme vom 5. Juli

2019.

(IV-Akte 114) geltend, auch im Austrittsbericht der H____ Kliniken würden bis

auf Alpträume, keine PTSD-spezifischen Symptome erwähnt. Insofern sei die (von

den H____ Kliniken) gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar. Die depressive

Störung sei ebenfalls schnell remittiert gewesen, was den reaktiven Charakter

der Symptomzunahme im Vorfeld der Aufnahme in die Universitären H____ bestätige.

Einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung fehle deshalb der

dauerhafte und schwere Charakter einer eigenständigen neuen psychiatrischen

Störung. Der Umstand, dass die versicherte Person erst spät von der

traumatisierenden Situation mit 14 Jahren seinem Therapeuten berichtet habe, könne

nicht als Erklärung dafür dienen, dass diese Diagnose erst spät gestellt worden

sei. Andere traumatisierende Erfahrungen (Gewalt beim türkischen Militär) seien

bereits früher auch den Therapeuten bekannt gewesen. Allerdings fehlten bis

heute PTSD-typische Symptome, die die Diagnose rechtfertigen würden. Es müsste

sich spätestens nach Bekanntgabe dieser Situation eine deutlichere Ausprägung

von PTSD-typischen Symptomen ergeben haben. Dies sei nach wie vor nicht der

Fall.

4.5

4.5.1

Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen – insbesondere unter

Berücksichtigung der schlüssigen Stellungnahmen des RAD vom 21. Februar 2019

(IV-Akte 103) und vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) – kann nicht davon

ausgegangen werden, dass sich der medizinische Sachverhalt seit Erlass der (höchstrichterlich

mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigten) Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte

69) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Vielmehr ist von einem im

Ergebnis gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen (vgl. die

nachstehenden Überlegungen).

4.5.2

Fest steht, dass sich Dr. C____ im Gutachten vom 9.

Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) mit den vom Beschwerdeführer seit Jahren mehr

oder weniger beschriebenen Beschwerden (insb. der Angst, den Alpträumen, den

Panikattacken, der Energielosigkeit, den depressive Verstimmungen, den

körperlichen Beschwerden; vgl. S. 7 ff. des Gutachtens) auseinandergesetzt hat.

Dr. C____ hat schliesslich nicht nur das Vorliegen einer (kombinierten)

Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung verneint (vgl.

S. 14 bzw. S. 17 ff. des Gutachtens). Auch die Voraussetzungen zur Annahme

einer posttraumatischen Belastungsstörung sind von ihm als nicht gegeben

erachtet worden (vgl. S. 24 des Gutachtens). An seiner Auffassung hat Dr. C____

– konfrontiert mit der Beurteilung von Dr. J____/ K____ vom 12. Juni 2014

(IV-Akte 56) – mit ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2014 (IV-Akte

61, S. 2 ff.) festgehalten. Die Beurteilung von Dr. C____ ist vom

Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 3. März 2016 (IV-Akte

79, S. 2 ff.) als voll beweiskräftig qualifiziert worden. Das kantonale Gericht

hat gestützt darauf das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens,

namentlich auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung,

verneint (vgl. S. 18 f. des Urteils); dies namentlich auch im Wissen um die (abweichende)

Beurteilung von Dr. J____/ L____ vom 20. Juni 2015 (IV-Akte 78, S. 3

ff.), in der sich (neu) Schilderungen des Beschwerdeführers über das im Militär

Erlebte befanden (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Entscheid des kantonalen

Versicherungsgerichts ist in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016

bestätigt worden (vgl. IV-Akte 82).

4.5.3

Die vom Beschwerdeführer damals beschriebenen

Symptome/Beschwerden (insb. Angst, Alpträume, Panikattacken, Energielosigkeit,

depressive Verstimmungen, körperliche Beschwerden; vgl. insb. S. 7 ff. des

Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 49, S. 8 ff.) sind über all die Jahre hinweg

im Ergebnis stets dieselben geblieben. Sie werden auch in den seit Erlass der

Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) ergangenen Austrittsberichten

erwähnt (vgl. insb. die Berichte der Kliniken D____ vom 20. September 2016

[IV-Akte 98, S. 24 ff.] und vom 19. Januar 2017 [IV-Akte 84, S. 2 ff.], den

Bericht der Klinik E____ vom 1. Juni 2018 [IV-Akte 98, S. 8 ff.] und den

Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 [IV-Akte 113]). Soweit der RAD daher

in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) darauf

hinweist, auf der Symptomebene im Vordergrund stünden seit Jahren ein

depressives Erleben, Ängste und eine Somatisierungsstörung, kann ihm daher gefolgt

werden. All diesen Symptomen wurde jedoch bereits früher – gestützt auf das

Gutachten von Dr. C____ vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) –

kein invalidisierender Krankheitswert beigemessen. Im Speziellen wurde damals auch

das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von Dr. C____

verneint (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor).

4.5.4

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Aufenthaltes in

der Klinik E____ neu eine massive körperliche Grenzüberschreitung erwähnt, die

er im 14. Lebensjahr erlitten habe (vgl. dazu den S. 2 des Berichtes der Klinik

E____ vom 1. Juni 2018; IV-Akte 98, S. 9). Im Bericht von Dr. G____ vom 11.

Februar 2019 (IV-Akte 101, S. 1 ff.) wurde dazu ausgeführt, der Patient sei mit

14.

Jahren von zwei ihm fremden Männern in einem Auto mitgenommen und von beiden

vergewaltigt worden (vgl. S. 2 des Berichtes). Wie der RAD in seiner

Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) zutreffend ausgeführt hat, erscheint

es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den behandelnden

Fachpersonen von diesen Gegebenheiten erst derart spät erzählt hat (vgl. S. 3

der Stellungnahme); dies ungeachtet des von Dr. G____ als Begründung

hierfür angegebenen kulturellen Hintergrundes (vgl. S. 2 des Berichtes vom 11.

Februar 2019). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner

abschliessenden Klärung; denn die medizinische Befundlage hat sich in all den

Jahren nicht erheblich verändert (vgl. dazu Erwägung 4.5.3. hiervor). Im

Übrigen weist der RAD in seinen Stellungnahmen vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103)

und vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) korrekterweise darauf hin, dass – entgegen

dem Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 113) – keine

posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden kann, da es (weiterhin)

an den typischen PTSD-Symptomen (gemäss ICD-10 F43.1) mangelt (vgl. S. 3 der

Stellungnahme vom 21. Februar 2019 bzw. S. 3 der Stellungnahme vom 5. Juli

2019). Speziell zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass im besagten Bericht

der H____ Kliniken explizit klargestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer

im stationären Rahmen nie über Flashbacks beklagt hat und dass er im Verlaufe

des Aufenthaltes nur noch auf Nachfrage hin Alpträume erwähnt hat (vgl. S. 4

des Berichtes). Damit kann (weiterhin) keine posttraumatische Belastungsstörung

angenommen werden. Nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag die

Stellungnahme von M. Sc. I____ vom 26. November 2019 (Replikbeilage), in

der ohne nähere Begründung eine "posttraumatische Symptomatik mit

depressiver Entwicklung" angeführt wird.

4.5.5

Wie vom RAD mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019

(IV-Akte 103) ebenfalls zutreffend dargetan wurde, kann – entgegen der Auffassung

von Dr. G____ (Bericht vom 11. Februar 2019; IV-Akte 101, S. 1 ff.; vgl. auch

die Stellungnahme vom 2. September 2019 [Beschwerdebeilage 6]) – auch nicht von

einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)

ausgegangen werden, zumal es an der definitionsgemäss verlangten schweren

psychiatrischen Erkrankung mangelt bzw. Dr. G____ die von ihr angegebene

Diagnose nicht kriterienorientiert herleitet (vgl. S. 3 der Stellungnahme des

RAD). Wie bereits dargetan wurde, ist eine posttraumatische Belastungsstörung

zu verneinen, da die hierfür (gemäss ICD-10 F43.1) typischen Symptome fehlen

(vgl. dazu die obigen Ausführungen). Im Übrigen weist der RAD mit Stellungnahme

vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) richtigerweise darauf hin, dass beim Austritt

des Beschwerdeführers aus den H____ Kliniken nur noch eine minimale Depression

bestanden hat, mithin die depressive Störung schnell remittiert war (vgl. S. 3

des Austrittsberichtes der H____ Kliniken; IV-Akte 113, S. 3). Im Übrigen

müsste – bei im Wesentlichen gleich gebliebener Symptomatik – ohnehin von einer

im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen anderen Würdigung desselben

medizinischen Sachverhaltes gesprochen werden (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Der

Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend anzufügen,

dass sich auch aus der Stellungnahme der M____ vom 10. September 2019

(Beschwerdebeilage 7) und der bereits erwähnten Stellungnahme von Dr. G____ vom

2.

September 2019 (Beschwerdebeilage 6) keine Hinweise darauf ergeben,

dass die medizinische Befundlage seit der Begutachtung durch Dr. C____ im Jahr

2014.

bzw. seit der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) effektiv eine

Verschlechterung erfahren hat.

4.6

Aus all dem ergibt sich, dass der schlüssigen Einschätzung des RAD (Stellungnahmen

vom 21. Februar 2019 und vom 5. Juli 2019; IV-Akte 103 bzw. IV-Akte 114) gefolgt

werden kann. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin

nicht vorgeworfen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu

Erwägung 3.2.2. hiervor) nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Bei

dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2.

August 2019 (IV-Akte 116) einen Rentenanspruch abgelehnt.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig

ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt

sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung

des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: