IV.2019.145
Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes
15. Januar 2020Deutsch24 min
(vgl. insb. IV-Akten 25, 28, 30, 31). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 11. Juni
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.145
Verfügung vom 2. August 2019
Neuanmeldung; keine relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, meldete
sich im September 2012 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akten 1 und 2). Die IV-Stelle des
Kantons [...] gewährte ihm in der Folge ab März 2013 ein Belastbarkeitstraining
(vgl. insb. IV-Akten 25, 28, 30, 31). Dieses wurde jedoch vorzeitig per 11. Juni
2013 beendet (vgl. insb. IV-Akte 32, S. 1 und IV-Akte 33 sowie
IV-Akte 37), nachdem dem Beschwerdeführer ab dem 22. Mai 2013 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war (vgl. IV-Akte 32, S. 2). Am 13. November
2013 äusserte sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen
Situation (vgl. IV-Akte 41). In der Folge wurde Dr. C____ mit der
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt (Gutachten vom 9. Mai 2014
und ergänzende Stellungnahme vom 18. August 2014; IV-Akte 49, S. 2 ff. und
IV-Akte 61, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer
mitgeteilt, man gedenke, einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen und
auch auf eine Invalidenrente abzulehnen (vgl. IV-Akte 64, S. 2 f.). Dazu
äusserte sich der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 und am 19. November
2014 (vgl. IV-Akte 65 und IV-Akte 68). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle
des Kantons [...] am 2. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 69). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl.
IV-Akte 73, S. 3 ff.) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...]
mit Urteil vom 3. März 2016 abgewiesen (vgl. IV-Akte 79, S. 2 ff.). Der
Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigt
(vgl. IV-Akte 82).
b) Ab dem 15. Juni 2016 bis zum 10. August 2016 sowie ab
dem 28. November 2016 bis zum 4. Januar 2017 war der Beschwerdeführer
stationär in den Kliniken für D____ in [...] hospitalisiert (vgl. IV-Akte 98,
S. 24 ff. bzw. IV-Akte 84, S. 2 ff). In der Zeit vom 3. April 2018 bis zum 30. Mai
2018 erfolgte eine weitere stationäre Hospitalisation in der Klinik E____ (vgl.
IV-Akte 98, S. 8 ff.).
c) Im Mai 2018 meldete sich der Beschwerdeführer, der
in der Zwischenzeit seinen Wohnsitz nach Basel verlegt hatte, bei der IV-Stelle
Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 83). Diese traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. insb. den
Bericht von Dr. F____ vom 7. November 2018 [IV-Akte 98, S. 1 ff.] und den
Bericht von Dr. G____ vom 11. Februar 2019 [IV-Akte 101, S. 1 ff.]). Am
21. Februar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 103). Mit Vorbescheid vom 27. Februar 2019 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl.
IV-Akte 104, S. 2 f.). Ab dem 18. März 2019 war der Beschwerdeführer stationär
in den H____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 113). Am 25. April 2019
nahm er Stellung zum Vorbescheid (vgl. IV-Akte 110). In der Folge äusserte sich
der RAD nochmals am 5. Juli 2019 (vgl. IV-Akte 114). Daraufhin erliess die
IV-Stelle am 2. August 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl.
IV-Akte 116).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 10. September
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter
sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses. Der Eingabe hat
er weitere medizinische Berichte beigelegt.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 27. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 2.
Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____,
Advokatin, als Vertreterin bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 28. November
2019.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von M.
Sc. I____, Psychologe, vom 26. November 2019 beigelegt.
III.
Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich
aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der Verfügung vom 2.
März 2015 nicht in relevanter Art und Weise geändert. Aus diesem Grunde müsse
die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt erachtet werden (vgl. insb.
die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache
ein, es sei sehr wohl von einer relevanten Sachverhaltsänderung auszugehen.
Folglich sei die Ablehnung eines Rentenanspruches ohne weiterführende
Abklärungen als unrechtmässig zu qualifizieren (vgl. insb. S. 6 ff. der
Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 2. August 2019 einen
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes
revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweis).
3.2.2
Die Frage der wesentlichen Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts,
wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat,
mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung
vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Auch einer versicherungsinternen Aktenbeurteilung eines RAD-Arztes
kann Beweiskraft zukommen, wenn sie sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt
relevanten fachärztlichen Stellungnahmen einbezieht (vgl. dazu unter anderem
das Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2019 vom 13. November 2019 E. 3.1.). Ergänzende
Abklärungen sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann
vorzunehmen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, wobei auch nur
geringe Zweifel genügen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 465, 470 E. 4.4).
4.2
Der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) lag im Wesentlichen das
Gutachten von Dr. C____ vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) sowie die
ergänzende Stellungnahme von Dr. C____ vom 18. August 2014 (IV-Akte 61, S. 2
ff.) zugrunde.
4.3
4.3.1
Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 9. Mai 2014 (IV-Akte
49, S. 2 ff.) klargestellt, es könne "keine krankheitswertige primär
psychische Störung" diagnostiziert werden. In der Liste der Diagnosen ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hatte er angegeben: (1.) vordiagnostiziert:
kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61.0) mit Anteilen ängstlicher
Persönlichkeit und abhängiger Persönlichkeit mit generalisierter Angst und
Panikattacken seit der Jugend, aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar;
(2.) vordiagnostiziert: rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1),
so benannt im Oktober 2013, bestehend seit 2010, aus
versicherungspsychiatrischer Sicht nicht nachvollziehbar; (3.) vordiagnostiziert:
Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seit Jugend,
nicht nachvollziehbar (vgl. S. 14 des Gutachtens).
4.3.2
Erläuternd hatte Dr. C____ dargetan, es lasse sich
keine Persönlichkeitsstörung als spezifische Persönlichkeitsstörung gemäss
ICD-10 ableiten, die mit ängstlichen und abhängigen Anteilen einhergehen würde.
In diesem Zusammenhang hatte Dr. C____ darauf hingewiesen, der Hinweis des
Exploranden, er sei bereits als Jugendlicher ängstlich gewesen und von seinem Vater
ein Angsthase genannt worden, da er im Dunkeln Tiere von der Weide habe heimführen
müssen, sei nicht geeignet, eine ängstliche Persönlichkeit – weder eine
Persönlichkeitsakzentuierung, noch eine spezifische Persönlichkeitsstörung – auszuweisen
(vgl. S. 17 des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, es
handle sich um ein normales psychologisches Funktionieren (vgl. S. 18 des
Gutachtens).
4.3.3
Des Weiteren hatte Dr. C____ angegeben, aus dem
Austrittsbericht der Klinik E____ vom 27. Dezember 2012 sei keine
nachvollziehbare Begründung der diagnostizierten rezidivierenden depressiven
Störung hervorgegangen. Der klassische Verlauf einer rezidivierenden
depressiven Störung sei nicht zu erkennen, sondern vielmehr die gezielte
Einflussnahme auf das medizinische versorgende System, eine weitergehende
Unterstützung der Institutionen bzw. der Sozialversicherung zu erhalten (vgl.
S. 19 f. des Gutachtens). Schliesslich hatte Dr. C____ klargestellt, die
Diagnose "Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung ICD-10 F43.1"
sei genannt worden, ohne dass der Explorand je von einer entsprechenden – eine
derartige Erkrankung gemäss ICD-10 womöglich triggernden – traumatisierenden
Belastung berichtet hätte (vgl. S. 24 des Gutachtens). In Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit hatte Dr. C____ festgehalten, aus versicherungspsychiatrischer
Sicht habe durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (vgl. S. 26 des
Gutachtens).
4.3.4
Mit ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2014 (IV-Akte
61, S. 2 ff.) hatte Dr. C____ schliesslich nochmals darauf hingewiesen, die
vordiagnostizierten Erkrankungen (kombinierte Persönlichkeitsstörung,
rezidivierende depressive Störung, Belastungsstörung könnten nicht
nachvollzogen werden (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
4.3.5
Die gegen die Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) erhobene
Beschwerde hatte das Versicherungsgericht des Kantons [...] – im Wesentlichen
gestützt auf die Einschätzung von Dr. C____ – mit Urteil vom 3. März 2016
(IV-Akte 79, S. 2 ff.) abgewiesen. Insbesondere hatte das Gericht auch das
Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verneint (vgl. S. 18 des
Urteils). Der Entscheid war in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 19.
August 2016 bestätigt worden (vgl. IV-Akte 82).
4.4
4.4.1
In Bezug auf den weiteren Verlauf bis zum Erlass der Verfügung
vom 2. August 2019 (IV-Akte 116) präsentiert sich die medizinische
Aktenlage wie folgt: Im Bericht der Kliniken für D____ vom 20. September
2016.
(IV-Akte 98, S. 24 ff.) wurden folgende Diagnosen angegeben: (1) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10
F33.11); (2.) Panikstörung (ICD-10 F41.0); (3.) Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0).
Des Weiteren wurde im Bericht dargetan, insgesamt seien sowohl die affektive
Symptomatik als auch der Schlaf remittiert. Allenfalls habe der Patient am Ende
des Aufenthaltes noch eine Alptraumneigung und Energielosigkeit gezeigt, aber nur
in leichter Ausprägung (vgl. S. 1 bzw. S. 4 des Berichtes). Im Bericht vom 19.
Januar 2017 (IV-Akte 84, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen angegeben: (1.) rezidivierende
depressive Störung, bei Eintritt mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom
und ängstlicher Färbung und Panikattacken in der Vorgeschichte (ICD-10 F33.11);
(2.) aktenanamnestisch Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0); (3.) akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit dependenten Anteilen (ICD-10 Z73.1). Es wurde
klargestellt, die Stimmung habe sich aufgehellt und der Patient sei ohne akute
Selbst- und ohne Fremdgefährdung ausgetreten. Die Alpträume hätten jedoch persistiert
(vgl. S. 1 bzw. S. 4 des Berichtes).
4.4.2
Im Bericht der Klinik E____ vom 1. Juni 2018 (IV-Akte
98, S. 8 ff.) wurde als Hauptdiagnose eine posttraumatische Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) angeführt. In der Liste der Nebendiagnosen wurden angegeben:
(1.) Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F41.0); (2.) somatoforme
autonome Funktionsstörung, oberes Verdauungssystem (ICD-10 F45.31); (3.) andere
Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63); (4.) Kontaktanlässe
mit Bezug auf das Wohnumfeld oder die wirtschaftliche Lage (ICD-10 Z59); (5.) Eisenmangel
(lCD-10 E61.1). Des Weiteren wurde (unter dem Titel "Eintrittsgrund")
ausgeführt, der Patient leide seit der Scheidung im Oktober 2017 unter der
Zunahme von schwer belastenden Alpträumen und einer damit einhergehenden
depressiven Symptomatik. Ebenso sei es zu einer Zunahme der Angst- und
Panikzustände gekommen, unter denen er seit der Kindheit leide (vgl. S. 1 des
Berichtes). In Bezug auf die Lebensgeschichte des Beschwerdeführers wurde
dargetan, der Patient sei belastet durch eine massive körperliche
Grenzüberschreitung im 14. Lebensjahr. Weitere Belastungsfaktoren stellten die
örtliche Trennung vom Vater sowie die frühe Verantwortung für Hof und
Geschwister ab dem 11. Altersjahr dar. Im 20. Altersjahr sei er während der
Militärzeit von einer türkischen Gruppe bewusstlos geschlagen worden (vgl. S. 2
des Berichtes).
4.4.3
Dr. G____, die den Beschwerdeführer seit dem 24.
Januar 2018 behandelt, hielt im Bericht vom 11. Februar 2019 (IV-Akte 101, S. 1
ff.) folgende Diagnosen fest (vgl. S. 1 des Berichtes): (1.) andauernde
Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10 F62.1); (2.) akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit ängstlich-vermeidenden und dependenten Anteilen (ICD-10
Z73.1). In Bezug auf die Anamnese hielt sie unter anderem fest, der Patient sei
mit 14 Jahren von zwei ihm fremden Männern in einem Auto mitgenommen worden. Er
sei von beiden vergewaltigt worden. An die genauen Umstände könne er sich nicht
mehr erinnern. Er sei nach der Tat in der Wohnung seines Cousins aufgewacht.
Aufgrund seines kulturellen Hintergrundes habe er mit niemandem über die
Vergewaltigung sprechen können. Ihm sei bewusst gewesen, dass es ihm hätte das
Leben kosten können oder er im besten Fall als homosexuell beschimpft und
ausgegrenzt worden wäre, hätte er darüber gesprochen. Seit diesem Ereignis
leide er unter Schluckbeschwerden, für welche man nie eine körperliche Ursache
habe finden können. Erst mit 50 Jahren habe er sich aus Verzweiflung dazu entschieden,
sein Erlebnis einem Psychotherapeuten mitzuteilen. Mit 22 Jahren habe er einen
schweren Busunfall erlebt. Er leide unter wiederkehrenden Albträumen (vgl. S. 2
des Berichtes).
4.4.4
Der RAD legte daraufhin mit Stellungnahme vom
21.
Februar 2019 (IV-Akte 103) dar, im Bericht von Dr. G____ würden diverse
traumatisierende Situationen erstmals erwähnt (Vergewaltigung durch zwei Männer
im Alter von 14 Jahren; Busunfall im Alter von 22 Jahren). Die bereits bekannte
Situation im Militär werde drastischer dargestellt. Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die versicherte Person diese anamnestischen Details
nicht bereits früher erzählt habe. Auf der Symptomebene im Vordergrund stünden
seit Jahren ein depressives Erleben, Ängste und eine Somatisierungsstörung.
PTSD-typische Symptome fänden sich in sämtlichen bisherigen Berichten nicht.
Auch im aktuellen psychopathologischen Befund von Dr. G____ fänden sich keine
PTSD-typischen Symptome (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Des Weiteren stellte der
RAD klar, eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach psychischer
Erkrankung (ICD-10 F62.1) werde von Dr. G____ nicht kriterienorientiert
hergeleitet (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Es bedürfe einer "auf der
traumatischen Erfahrung einer schweren psychiatrischen Krankheit beruhenden,
wenigstens über zwei Jahre bestehenden Persönlichkeitsänderung" (gemäss
ICD-10 F62.1). Eine schwere psychiatrische Erkrankung sei jedoch nicht gegeben,
da die vorgenannten Diagnosen nicht als solche gelten könnten. Zusammenfassend sei
davon auszugehen, dass das Beschwerdebild im Wesentlichen stabil sei und kein
anderer Gesundheitszustand abgebildet werde (vgl. S. 3 der Stellungnahme).
4.4.5
Im Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 (vgl.
IV-Akte 113) wurden folgende psychiatrische Diagnosen festgehalten: (1.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1); (2.) posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Des Weiteren wurde klargestellt, während des
stationären Aufenthaltes sei es zu einer sehr guten Response der depressiven
Symptomatik gekommen. Beim Austritt habe noch eine minimale Depression bestanden
(vgl. S. 3 des Berichtes). Überdies wurde dargetan, bei Eintritt habe der Patient
über die zunehmende Belastung durch die Alpträume, unter denen er seit einer
Vergewaltigung im Jugendalter leide, berichtet (vgl. S. 3 des Berichtes). Auf Wunsch
des Patienten habe man das Trauma lediglich oberflächlich behandelt, da er dies
mit seiner ambulanten Therapeutin angehen wolle. Im stationären Rahmen habe der
Patient sich nie über Flashbacks beklagt. Alpträume seien am Anfang täglich
direkt vom Patient berichtet worden, im Verlauf aber nur noch auf Nachfrage hin
(vgl. S. 4 des Berichtes).
4.4.6
Der RAD machte daraufhin mit Stellungnahme vom 5. Juli
2019.
(IV-Akte 114) geltend, auch im Austrittsbericht der H____ Kliniken würden bis
auf Alpträume, keine PTSD-spezifischen Symptome erwähnt. Insofern sei die (von
den H____ Kliniken) gestellte Diagnose nicht nachvollziehbar. Die depressive
Störung sei ebenfalls schnell remittiert gewesen, was den reaktiven Charakter
der Symptomzunahme im Vorfeld der Aufnahme in die Universitären H____ bestätige.
Einer allfälligen gesundheitlichen Verschlechterung fehle deshalb der
dauerhafte und schwere Charakter einer eigenständigen neuen psychiatrischen
Störung. Der Umstand, dass die versicherte Person erst spät von der
traumatisierenden Situation mit 14 Jahren seinem Therapeuten berichtet habe, könne
nicht als Erklärung dafür dienen, dass diese Diagnose erst spät gestellt worden
sei. Andere traumatisierende Erfahrungen (Gewalt beim türkischen Militär) seien
bereits früher auch den Therapeuten bekannt gewesen. Allerdings fehlten bis
heute PTSD-typische Symptome, die die Diagnose rechtfertigen würden. Es müsste
sich spätestens nach Bekanntgabe dieser Situation eine deutlichere Ausprägung
von PTSD-typischen Symptomen ergeben haben. Dies sei nach wie vor nicht der
Fall.
4.5
4.5.1
Gestützt auf diese medizinischen Unterlagen – insbesondere unter
Berücksichtigung der schlüssigen Stellungnahmen des RAD vom 21. Februar 2019
(IV-Akte 103) und vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) – kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der medizinische Sachverhalt seit Erlass der (höchstrichterlich
mit Urteil vom 19. August 2016 bestätigten) Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte
69) in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Vielmehr ist von einem im
Ergebnis gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen (vgl. die
nachstehenden Überlegungen).
4.5.2
Fest steht, dass sich Dr. C____ im Gutachten vom 9.
Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) mit den vom Beschwerdeführer seit Jahren mehr
oder weniger beschriebenen Beschwerden (insb. der Angst, den Alpträumen, den
Panikattacken, der Energielosigkeit, den depressive Verstimmungen, den
körperlichen Beschwerden; vgl. S. 7 ff. des Gutachtens) auseinandergesetzt hat.
Dr. C____ hat schliesslich nicht nur das Vorliegen einer (kombinierten)
Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung verneint (vgl.
S. 14 bzw. S. 17 ff. des Gutachtens). Auch die Voraussetzungen zur Annahme
einer posttraumatischen Belastungsstörung sind von ihm als nicht gegeben
erachtet worden (vgl. S. 24 des Gutachtens). An seiner Auffassung hat Dr. C____
– konfrontiert mit der Beurteilung von Dr. J____/ K____ vom 12. Juni 2014
(IV-Akte 56) – mit ergänzender Stellungnahme vom 18. August 2014 (IV-Akte
61, S. 2 ff.) festgehalten. Die Beurteilung von Dr. C____ ist vom
Sozialversicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 3. März 2016 (IV-Akte
79, S. 2 ff.) als voll beweiskräftig qualifiziert worden. Das kantonale Gericht
hat gestützt darauf das Vorliegen eines relevanten psychischen Leidens,
namentlich auch das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung,
verneint (vgl. S. 18 f. des Urteils); dies namentlich auch im Wissen um die (abweichende)
Beurteilung von Dr. J____/ L____ vom 20. Juni 2015 (IV-Akte 78, S. 3
ff.), in der sich (neu) Schilderungen des Beschwerdeführers über das im Militär
Erlebte befanden (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Der Entscheid des kantonalen
Versicherungsgerichts ist in der Folge vom Bundesgericht mit Urteil vom 19. August 2016
bestätigt worden (vgl. IV-Akte 82).
4.5.3
Die vom Beschwerdeführer damals beschriebenen
Symptome/Beschwerden (insb. Angst, Alpträume, Panikattacken, Energielosigkeit,
depressive Verstimmungen, körperliche Beschwerden; vgl. insb. S. 7 ff. des
Gutachtens von Dr. C____; IV-Akte 49, S. 8 ff.) sind über all die Jahre hinweg
im Ergebnis stets dieselben geblieben. Sie werden auch in den seit Erlass der
Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) ergangenen Austrittsberichten
erwähnt (vgl. insb. die Berichte der Kliniken D____ vom 20. September 2016
[IV-Akte 98, S. 24 ff.] und vom 19. Januar 2017 [IV-Akte 84, S. 2 ff.], den
Bericht der Klinik E____ vom 1. Juni 2018 [IV-Akte 98, S. 8 ff.] und den
Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 [IV-Akte 113]). Soweit der RAD daher
in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) darauf
hinweist, auf der Symptomebene im Vordergrund stünden seit Jahren ein
depressives Erleben, Ängste und eine Somatisierungsstörung, kann ihm daher gefolgt
werden. All diesen Symptomen wurde jedoch bereits früher – gestützt auf das
Gutachten von Dr. C____ vom 9. Mai 2014 (IV-Akte 49, S. 2 ff.) –
kein invalidisierender Krankheitswert beigemessen. Im Speziellen wurde damals auch
das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung von Dr. C____
verneint (vgl. Erwägung 4.5.2. hiervor).
4.5.4
Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Aufenthaltes in
der Klinik E____ neu eine massive körperliche Grenzüberschreitung erwähnt, die
er im 14. Lebensjahr erlitten habe (vgl. dazu den S. 2 des Berichtes der Klinik
E____ vom 1. Juni 2018; IV-Akte 98, S. 9). Im Bericht von Dr. G____ vom 11.
Februar 2019 (IV-Akte 101, S. 1 ff.) wurde dazu ausgeführt, der Patient sei mit
14.
Jahren von zwei ihm fremden Männern in einem Auto mitgenommen und von beiden
vergewaltigt worden (vgl. S. 2 des Berichtes). Wie der RAD in seiner
Stellungnahme vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103) zutreffend ausgeführt hat, erscheint
es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer den behandelnden
Fachpersonen von diesen Gegebenheiten erst derart spät erzählt hat (vgl. S. 3
der Stellungnahme); dies ungeachtet des von Dr. G____ als Begründung
hierfür angegebenen kulturellen Hintergrundes (vgl. S. 2 des Berichtes vom 11.
Februar 2019). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner
abschliessenden Klärung; denn die medizinische Befundlage hat sich in all den
Jahren nicht erheblich verändert (vgl. dazu Erwägung 4.5.3. hiervor). Im
Übrigen weist der RAD in seinen Stellungnahmen vom 21. Februar 2019 (IV-Akte 103)
und vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) korrekterweise darauf hin, dass – entgegen
dem Bericht der H____ Kliniken vom 31. Mai 2019 (IV-Akte 113) – keine
posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert werden kann, da es (weiterhin)
an den typischen PTSD-Symptomen (gemäss ICD-10 F43.1) mangelt (vgl. S. 3 der
Stellungnahme vom 21. Februar 2019 bzw. S. 3 der Stellungnahme vom 5. Juli
2019). Speziell zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass im besagten Bericht
der H____ Kliniken explizit klargestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer
im stationären Rahmen nie über Flashbacks beklagt hat und dass er im Verlaufe
des Aufenthaltes nur noch auf Nachfrage hin Alpträume erwähnt hat (vgl. S. 4
des Berichtes). Damit kann (weiterhin) keine posttraumatische Belastungsstörung
angenommen werden. Nichts an dieser Beurteilung zu ändern vermag die
Stellungnahme von M. Sc. I____ vom 26. November 2019 (Replikbeilage), in
der ohne nähere Begründung eine "posttraumatische Symptomatik mit
depressiver Entwicklung" angeführt wird.
4.5.5
Wie vom RAD mit Stellungnahme vom 21. Februar 2019
(IV-Akte 103) ebenfalls zutreffend dargetan wurde, kann – entgegen der Auffassung
von Dr. G____ (Bericht vom 11. Februar 2019; IV-Akte 101, S. 1 ff.; vgl. auch
die Stellungnahme vom 2. September 2019 [Beschwerdebeilage 6]) – auch nicht von
einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Erkrankung (ICD-10 F62.1)
ausgegangen werden, zumal es an der definitionsgemäss verlangten schweren
psychiatrischen Erkrankung mangelt bzw. Dr. G____ die von ihr angegebene
Diagnose nicht kriterienorientiert herleitet (vgl. S. 3 der Stellungnahme des
RAD). Wie bereits dargetan wurde, ist eine posttraumatische Belastungsstörung
zu verneinen, da die hierfür (gemäss ICD-10 F43.1) typischen Symptome fehlen
(vgl. dazu die obigen Ausführungen). Im Übrigen weist der RAD mit Stellungnahme
vom 5. Juli 2019 (IV-Akte 114) richtigerweise darauf hin, dass beim Austritt
des Beschwerdeführers aus den H____ Kliniken nur noch eine minimale Depression
bestanden hat, mithin die depressive Störung schnell remittiert war (vgl. S. 3
des Austrittsberichtes der H____ Kliniken; IV-Akte 113, S. 3). Im Übrigen
müsste – bei im Wesentlichen gleich gebliebener Symptomatik – ohnehin von einer
im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlichen anderen Würdigung desselben
medizinischen Sachverhaltes gesprochen werden (vgl. Erwägung 3.2.1. hiervor). Der
Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch ergänzend anzufügen,
dass sich auch aus der Stellungnahme der M____ vom 10. September 2019
(Beschwerdebeilage 7) und der bereits erwähnten Stellungnahme von Dr. G____ vom
2.
September 2019 (Beschwerdebeilage 6) keine Hinweise darauf ergeben,
dass die medizinische Befundlage seit der Begutachtung durch Dr. C____ im Jahr
2014.
bzw. seit der Verfügung vom 2. März 2015 (IV-Akte 69) effektiv eine
Verschlechterung erfahren hat.
4.6
Aus all dem ergibt sich, dass der schlüssigen Einschätzung des RAD (Stellungnahmen
vom 21. Februar 2019 und vom 5. Juli 2019; IV-Akte 103 bzw. IV-Akte 114) gefolgt
werden kann. Eine Verletzung der Abklärungspflicht kann der Beschwerdegegnerin
nicht vorgeworfen werden. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum (vgl. dazu
Erwägung 3.2.2. hiervor) nicht in relevanter Art und Weise verschlechtert hat. Bei
dieser Ausgangslage hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 2.
August 2019 (IV-Akte 116) einen Rentenanspruch abgelehnt.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig
ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt
sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: