IV.2019.146
IVG
20. April 2020Deutsch21 min
IV-Akte 4, S. 5), arbeitete aber – jeweils Teilzeit – in den verschiedensten Bereichen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20. April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Ch.
Müller, MLaw T. Conti und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S.
Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____,
Frau Dr.C____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.146
Verfügung vom 12. August 2019
Invaliditätsbemessung; gemischte
Methode
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1967, ist
verheiratet und Mutter zweier Kinder (geboren 1993 und 2000; vgl. IV-Akte 4, S.
2 f.). Sie verfügt über eine Ausbildung als Physiotherapieassistentin (vgl.
IV-Akte 4, S. 5), arbeitete aber – jeweils Teilzeit – in den verschiedensten Bereichen
(vgl. u.a. IV-Akte 6 und IV-Akte 19). Zuletzt war sie (seit dem 1.
August 2013) im Rahmen eines Teilzeitpensums als Mitarbeiterin
Betreuung/Tagesstrukturen für den Kanton D____ tätig (vgl. u.a. IV-Akte 8).
b) Im August 2014 wurde bei der Beschwerdeführerin eine
neurologische Störung (transverse Myelitis) diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte
16, S. 8 und IV-Akte 16, S. 5). Fortan wurde ihr von den behandelnden
Ärzten eine 100%ige bzw. 50%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a.
IV-Akte 8, S. 4; siehe auch IV-Akte 9, S. 17 ff.). Im November 2014 meldete
sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 4). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurden
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. u.a. den
Bericht von Dr. E____ vom 23. November 2015 [IV-Akte 7], den Bericht von
Dr. F____ vom 23. Januar 2015 [IV-Akte 9, S. 1 ff.], den Bericht von Dr. G____
vom 4. Januar 2016 [IV-Akte 15], die Berichte von Dr. F____ vom 4. Januar 2016
[IV-Akte 16, S. 5 f.] und vom 4. März 2016 [IV-Akte 18], den Bericht von Dr. G____
vom 8. September 2016 [IV-Akte 32]). Im weiteren Verlauf nahm die IV-Stelle
eine Haushaltsabklärung vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 4. April 2017;
IV-Akte 45). Am 2. August 2017 äusserte sich der RAD zur medizinischen
Situation (vgl. IV-Akte 49).
c) In der Folge teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 5. September 2017 mit, man gedenke, das Rentengesuch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 50). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin
unter Beilegung des Berichtes von Dr. F____ vom 2. November 2017 (IV-Akte 53). Daraufhin
traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Insbesondere wurden bei den
behandelnden Ärzten weitere Berichte eingeholt (Bericht Dr. H____ vom 18.
Januar 2018 [IV-Akte 61], Bericht Dr. F____ vom 28. Februar 2018 samt
Beilagen [IV-Akte 62], Unterlagen des I____spitals [...], Abteilung Neurologie [IV-Akte
72], Bericht Dr. G____ vom 5. November 2018 [IV-Akte 81]). Unter
Berücksichtigung der Stellungnahme des RAD vom 18. Dezember 2018 (IV-Akte
86) wurden Dr. J____ und Dr. K____ mit der bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen)
Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. das Gutachten vom 6. April
2019; IV-Akte 100). Anschliessend traf die IV-Stelle erwerbliche Abklärungen
(vgl. insb. IV-Akte 103) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 24. April
2019 ein (vgl. IV-Akte 104).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit neuem Vorbescheid vom 7. Mai 2019 mit, man gedenke, ihr ab Mai 2016 eine
Viertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 49 % zu gewähren (vgl. IV-Akte 106).
Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2019. Sie machte im
Wesentlichen geltend, ohne gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie 100 %
erwerbstätig. Allenfalls sei von einem 90%-Pensum auszugehen. Somit habe sie
Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 111). In der Folge holte die
IV-Stelle beim Aussendienst die Stellungnahme vom 28. Juni 2019 ein (vgl.
IV-Akte 117). Am 12. August 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 121).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 11. September
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei ihr – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und unter
Anwendung der Methode des Einkommensvergleichs – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016
eine ganze Rente zuzusprechen. Eventualiter sei ihr – ausgehend von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit und gestützt auf eine Statuseinteilung von 90 % Erwerb und 10
% Haushalt – mit Wirkung ab dem 1. Mai 2016 eine ganze Rente zuzusprechen.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 26. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 31.
Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
21.
Februar 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die
Beschwerdeführerin wäre gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 4. April 2017
(IV-Akte 45) als Gesunde zu 38 % erwerbstätig und zu 62 % im Haushalt
beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur
Anwendung. Im erwerblichen Bereich sei gestützt auf das bidisziplinäre
Gutachten vom 6. April 2019 (IV-Akte 100) ab August 2014 von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Im Haushalt bestehe eine
Beeinträchtigung von 18 %. Folglich ergebe sich ein IV-Grad von 49 % ([100 % x
0.38] + [18 % x 0.62]), was zu einem Anspruch auf eine Viertelsrente ab Mai
2016.
(sechs Monate nach der Anmeldung) führe (vgl. insb. die Verfügung; siehe
auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung wäre sie im Umfang von 80-100 % erwerbstätig.
Der Anteil Erwerb müsse daher mit 90 % beziffert werden. Folglich habe sie –
ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und einer 18%igen
Beeinträchtigung im Haushalt – ab Mai 2016 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
insb. S. 7 ff. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 12. August 2019 gestützt auf die
vorliegenden Unterlagen ab Mai 2016 eine Viertelsrente zugesprochen hat.
3.
3.1
3.1.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind,
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50.
% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.1.2
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E.3a).
Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____
vom 6. April 2019 (IV-Akte 100) wurde festgehalten, aus psychiatrischer Sicht
liege eine rezidivierende depressive Episode mittleren Grades vor, die im
Grunde genommen als chronifiziert zu beurteilen sei. Es werde eine 50%ige
Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit als begründet erachtet.
Der Explorandin sei es zuzumuten, zwei Stunden morgens und zwei Stunden
nachmittags in der letzten ausgeübten beruflichen Tätigkeit aktiv zu sein und
dabei eine 100%ige Leistung zu erbringen. Aus neurologischer Sicht im
Vordergrund stehe ein Zustand nach thorakaler Myelitis auf Höhe BWK6 mit
Auftreten am 11. August 2014 und damals innert Stunden Sensibilitätsstörungen
an beiden unteren Extremitäten. Residuell liege eine Hypästhesie sub Th10 sowie
eine ausgeprägte Dysästhesie und Allodynie im Bereich der unteren Extremitäten
(insbesondere die Füsse betreffend) vor, mit stark schmerzhaften
neuropathischen Missempfindungen. Trotz diversen therapeutischen Massnahmen sei
es nicht gelungen, das Schmerzgeschehen auf ein erträgliches Mass zu
reduzieren. Auch anlässlich der aktuellen gutachterlichen Untersuchung würden
sich Hinweise auf ein ausgeprägtes Schmerzgeschehen im Sinne vegetativer
Begleitsymptome ergeben. Bei stark ausgeprägten Schmerzen und dadurch fast
ununterbrochener Beeinträchtigung bestehe seit dem 11. August 2014 keine
Arbeitsfähigkeit mehr auf dem freien Arbeitsmarkt. Was die Beeinträchtigung im
Haushalt angehe, so könne auf den Haushaltsabklärungsbericht abgestellt werden.
Das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit im Haushalt hänge damit zusammen, dass
die Explorandin die dort notwendigen Tätigkeiten entsprechend ihrer
Befindlichkeit auszuüben vermöge. Sie könne Pausen einlegen und erfahre Hilfe
durch ihren Ehemann. Im Rahmen der Konsensbesprechung sei man zum Schluss
gelangt, dass die in den Fachgebieten begründeten Teilarbeitsunfähigkeiten
nicht additiv verrechnet werden könnten. Hinsichtlich der Einschätzung der
Arbeits- und Leistungsfähigkeit sei die neurologische Beurteilung massgebend (vgl.
S. 33 f. des Gutachtens).
3.4
Auf dieses Gutachten von Dr. J____ und Dr. K____ kann abgestellt
werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen
(vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Die Gutachter haben sich umfassend mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit sowie die Beurteilung der Beeinträchtigung im Haushalt
plausibel begründet. Dies wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht
infrage gestellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
seit August 2014 100 % arbeitsunfähig ist und die Beeinträchtigung im Haushalt
18.
% beträgt.
3.5
Umstritten und im Folgenden zu prüfen bleibt damit noch, in welchem
Umfang die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre (Statusfrage).
4.
4.1
4.1.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.1.2
Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im
Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im
Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Dies ist die spezifische
Methode der Invaliditätsbemessung (Betätigungsvergleich; vgl. BGE 144 I 21, 23
E. 2.1).
4.1.3
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind,
wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie
daneben auch im Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem
Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im
Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu
bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der
Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser
Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad
in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die
Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit.
a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
[IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die
Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.
16.
ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die
Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale
Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person
hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.
4.2
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die
gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der
Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2;
BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche
bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung
tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor
allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung
des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).
4.3
4.3.1
Im Abklärungsbericht Haushalt vom 4. April 2017 (IV-Akte 45)
wurde festgehalten, die Versicherte habe im August 2013 ihre Tätigkeit als
Betreuerin Tagesstruktur aufgenommen. Anfänglich habe sie zehn Stunden pro
Woche gearbeitet. Per August 2014 habe sie ihr Pensum auf 17.75 Stunden pro
Woche aufstocken können. Ende August 2014 sei sie dann krank geworden und habe
anschliessend ihr Pensum aus gesundheitlichen Gründen auf vierzehn Stunden pro
Woche reduziert. Bei guter Gesundheit hätte die Versicherte aus finanziellen
Gründen auch weiterhin im selben Pensum (17.75 Stunden pro Woche) gearbeitet.
Das Alter des Sohnes (Jahrgang 2000) hätte dies gut erlaubt. Dies habe die
Versicherte bei der Abklärung unterschriftlich bestätigt. In der restlichen
Zeit hätte sie sich um den Haushalt, den Sohn und die Haustiere gekümmert. Sie
hätte sich theoretisch auch vorstellen können, das Pensum in naher Zukunft noch
weiter zu steigern (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes).
4.3.2
Mit Stellungnahme vom 14. November 2017 wies die Aussendienstmitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin darauf hin, die Versicherte habe im August 2013 ihre
Tätigkeit als Betreuerin Tagesstruktur mit zehn geleisteten Wochenstunden
aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr Sohn beinahe dreizehn Jahre alt gewesen.
Die Aufnahme dieser Tätigkeit sei somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem ihr
die Aufnahme einer Teilzeittätigkeit schon in einem höheren Ausmass möglich
gewesen wäre. Denn in diesem Alter sei ein Jugendlicher ziemlich selbstständig
und es könne ihm zugemutet werden, sich ab und zu alleine zu verpflegen, sich
in einer Tagestruktur aufzuhalten, etc. Das Pensum sei ein Jahr später auf
37.58
% erhöht worden. Ihrer Ansicht nach wäre jedoch die Aufnahme einer
Vollerwerbstätigkeit oder zumindest einer höheren Teilerwerbstätigkeit möglich
gewesen. Die Versicherte habe zu keinem Zeitpunkt während der Abklärung
erwähnt, dass sie ein Pensum von 80 % bis 100 % angestrebt habe. Auch vermöge
sie keine Bemühungen vorzuweisen, dass sie sich nach einem höheren Pensum
umgeschaut bzw. sich um ein solches beworben habe. Sie habe lediglich erwähnt,
dass sie sich hätte vorstellen können, das Pensum in Zukunft zu erhöhen, was
jedoch eine rein theoretische Vorstellung der Versicherten gewesen sei und
nicht durch Bemühungen (Arbeitsbemühungen, Weiterbildungen, konkreten
Vorstellungen) belegt werden könne. Die Statusfrage sei mit der Versicherten
gründlich besprochen und unterschriftlich festgehalten worden. Die gesamte
Erwerbsbiographie – insb. die relativ geringen Einkommen gemäss Individuellem
Konto (IK) sowie die Tätigkeiten gemäss Lebenslauf – liessen darauf schliessen,
dass die versicherte Person immer schon grösstenteils in Teilzeit oder temporär
in Teilzeit gearbeitet habe. Dass sie demzufolge heute ein Pensum von 80 %
bis 100 % verrichten würde, könne nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet
werden (vgl. IV-Akte 57).
4.3.3
In einer weiteren Stellungnahme vom 28. Juni 2019 verdeutlichte
die Aussendienstmitarbeiterin nochmals, die Versicherte habe noch nie, auch
nicht als sie noch kinderlos war, in einem hohen Pensum gearbeitet. Das höchste
je erzielte Jahreseinkommen habe – gemäss Auszug aus dem IK – im Jahr 1998 Fr.
27’024.-- betragen. Dann seien Einkommen im Bereich von weniger als Fr. 20’000.--
gefolgt. Diese Einkommen seien weit von einem solchen für eine 100%-Tätigkeit
entfernt (vgl. IV-Akte 117).
4.4
4.4.1
Diese Ausführungen des Abklärungsdienstes können grundsätzlich
als schlüssig erachtet werden. Unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten
erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
bei guter Gesundheit im Umfang von 90 % bis 100 % erwerbstätig wäre. Generell
kann ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle nicht als überwiegend
wahrscheinlich erachtet werden (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2
Gegen ein hohes Erwerbspensum im Gesundheitsfalle
spricht namentlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Aussage, sie würde
weiterhin (mindestens) im bisherigen Pensum (rund 38 %) erwerbstätig sein, unterschriftlich
bestätigt hat (vgl. IV-Akte 46). Gegen ein hohes Pensum spricht aber auch die Erwerbsbiografie
der Beschwerdeführerin. Insbesondere ist – unter Berücksichtigung der im
IK-Auszug angeführten Löhne (vgl. IV-Akte 116) – davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin zu keiner Zeit in einem hohen Pensum tätig war, dies selbst
dann nicht, als sie noch kinderlos war. Wie von der Aussendienstmitarbeiterin
der Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117) zutreffend
dargetan wird, belief sich das höchste Einkommen, das die Beschwerdeführerin
jemals erzielt hat, auf Fr. 27'024.--. Es handelt sich dabei um den Lohn,
den die Beschwerdeführerin als Betreuerin von psychisch beeinträchtigte Personen
im Jahr 1998 erzielt hat. Angesichts der im IK-Auszug ausgewiesenen verhältnismässig
tiefen Löhne kann namentlich auch der Darstellung der Beschwerdeführer nicht
gefolgt werden, sie habe als Köchin und Betreuerin im Kindergarten L____ (1.
August 2003 bis 30. September 2004) ein 60%-Pensum sowie als Servicekraft des
Restaurants M____ (1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010) ein Pensum von
40-60 % innegehabt (vgl. S. 3 der Beschwerde).
4.4.3
Überdies fällt ins Gewicht, dass der Sohn der
Beschwerdeführerin beinahe dreizehn Jahre alt und somit schon relativ
selbstständig war, als die Beschwerdeführerin im August 2013 die letzte
Teilzeitstelle mit einem Pensum von zehn Wochenstunden (25 %; vgl. IV-Akte 24,
S. 2) aufnahm. Es wäre der Beschwerdeführerin daher bereits zu diesem Zeitpunkt
möglich gewesen, eine Anstellung mit einem weit höheren Pensum aufzunehmen
(vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3
der Beschwerdeantwort), zumal auch die sonstigen Umstände nicht gegen die
Aufnahme einer Tätigkeit mit einem hohen Pensum gesprochen hätten. Wie sich nämlich
dem "Lebenslauf" (IV-Akte 19) entnehmen lässt, war die
Beschwerdeführerin, welche zwar eine Ausbildung als Physiotherapieassistentin
absolviert hat, im Laufe der Zeit bereits in diversen Branchen arbeitstätig
gewesen. Sie zeigte somit eine grosse Flexibilität bei der Auswahl der
Arbeitsstellen (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin
auf S. 2 unten der Beschwerdeantwort). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es
sei quasi die einzige Stelle gewesen, die sich ihr nach längerer
Arbeitslosigkeit geboten habe (vgl. S. 3 der Replik), kann nicht gefolgt
werden. Es leuchtet nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin aus finanziellen
Gründen nicht zusätzlich einen anderen Job angenommen hat.
4.4.4
Nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag auch die
Auskunft des Personalverantwortlichen. Dieser führte mit Schreiben vom 15.
April 2019 an, die Beschwerdeführerin habe dem Betrieb laufend ihre
Bereitschaft kundgetan, mehr Stunden zu übernehmen. Es sei ihr dann aus
gesundheitlichen Gründen aber leider nicht mehr möglich gewesen, zu arbeiten resp.
das Pensum – wie gewünscht – auf 80 % bis 100 % aufzustocken (vgl. IV-Akte 111,
S. 4). Wie von der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zutreffend
mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 117) dargetan wird,
handelt es sich nämlich hierbei um eine reine Hypothese, welche sich denn auch nicht
stimmig ins Gesamtbild einfügen lässt. Soweit die Beschwerdeführerin anlässlich
der Begutachtung bemerkte, sie hätte ihr Pensum sicherlich noch weiter steigern
können, wenn sie gesund geblieben wäre (vgl. IV-Akte 100, S. 21), handelt
es sich ebenfalls um eine nicht durch effektive Arbeitsbemühungen belegte Mutmassung.
Schliesslich lässt sich auch aufgrund der möglicherweise angespannten finanziellen
Lage der Familie nicht auf ein hohes Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfalle schliessen; denn der wirtschaftlichen Notwendigkeit des
Ausmasses der Erwerbstätigkeit allein kommt keine entscheidende Bedeutung zu
(vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2014 vom 19. Mai 2014 E. 3.
mit Hinweis). Vorliegend sprechen jedoch – wie dargetan wurde – alle übrigen
Gegebenheiten nicht für ein hohes Erwerbspensum.
4.5
Aus all dem erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass
die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit ein hohes Arbeitspensum innehätte. Allerdings
kann es mit Blick auf ihre Erwerbsbiografie als überwiegend wahrscheinlich
angesehen werden, dass sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Umfang von rund
40.
% erwerbstätig wäre. Namentlich ergibt sich aus dem IK-Auszug (IV-Akte 116),
dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach ein Pensum in dieser Grössenordnung
verrichtet hat. Davon ist angesichts der im IK-Auszug angeführten Löhne namentlich
in Bezug auf die Tätigkeit als Köchin und Betreuerin im Kindergarten L____ (1.
August 2003 bis 30. September 2004) sowie auch in Bezug auf die Tätigkeit im
Service des Restaurants M____ (1. Dezember 2005 bis 31. Oktober 2010) auszugehen.
Auch war die Beschwerdeführerin vom 18. Mai 1999 bis zum 18. Februar 2000 in
einem 45%-Pensum als Hospitantin im Tierpark N____ tätig (vgl. IV-Akte 20, S.
4). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihr anfängliches
Pensum als Mitarbeiterin Betreuung/Tagesstrukturen von 25 % (vgl. dazu u.a.
IV-Akte 24, S. 2) per August 2014 auf 37.58 % aufgestockt hat (vgl. IV-Akte 43,
S. 3), erscheint es daher als überwiegend wahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin das Pensum nochmals minim gesteigert hätte und als Gesunde
40.
% erwerbstätig wäre.
4.6
Bei einem Anteil Erwerb von 40 % und einem Anteil Haushalt von 60 %
resultiert – ausgehend von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit sowie einer
18%igen Beeinträchtigung im Haushalt (vgl. dazu Erwägung 3.4. hiervor) – ein
IV-Grad von (gerundet) 51 % ([0.40 x 100 %] + [0.60 x 18 %]). Damit hat
die Beschwerdeführerin ab Mai 2016 (ein halbes Jahr nach der Anmeldung zum
Leistungsbezug; vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor) Anspruch auf eine halbe Rente
(vgl. Erwägung 3.1.1. hiervor).
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und die Verfügung vom 12. August 2019 ist aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist dazu zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016
eine halbe Rente zuzusprechen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahren haben die Parteien die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte zu tragen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollen Obsiegen – bei
einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch B____) – in Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von
einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Da es sich um einen punkto Aufwand und
Schwierigkeitsgrad durchschnittlichen Fall handelt, erscheint eine reduzierte Parteientschädigung
in der Höhe von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
angemessen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Verfügung vom 12. August 2019 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird
dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Mai 2016 eine halbe Rente
zuzusprechen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Parteien tragen die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, je zur Hälfte.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'325.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 102.-- Mehrwertsteuer zugesprochen. Im Übrigen werden die
ausserordentlichen Kosten wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: