IV.2019.147
Beweiswert eines bidisziplinären Gutachtens (Psychiatrie/Neuropsychologie) bejaht
4. Februar 2020Deutsch24 min
per 12. April 2016, IV-Akte 4) sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4.
Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. A. Lesmann-Schaub, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.147
Verfügung vom 16. Juli 2019
Beweiswert eines bidisziplinären
Gutachtens (Psychiatrie/Neuropsychologie) bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Gemäss Schadenmeldung vom 3. März 2015 (IV-Akte 3.105)
hatte der Versicherte am 26. Februar 2015 einen Auffahrunfall erlitten. Die
Suva als zuständiger Unfallversicherer hatte zunächst Leistungen (Taggeld,
Heilbehandlung) erbracht. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 hatte die Suva die
Versicherungsleistungen per 26. Februar 2016 eingestellt. Sie hatte dabei den
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen psychischen bzw. organisch nicht
hinreichend nachweisbaren Beschwerden und dem Unfall vom 26. Februar 2015
verneint. Die hiergegen erhobene Einsprache hatte sie mit Einspracheentscheid
vom 2. Januar 2017 abgewiesen (IV-Akte 67.6).
b) Der Beschwerdeführer meldete sich am 30. März 2016
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen gab er Schwindel,
Kopfschmerzen, Konzentrationsbeschwerden, Müdigkeit, Schlafproblematik und
psychische Beschwerden seit dem 26. Februar 2015 an (IV-Akte 2 S. 6).
Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. IK-Auszug
per 12. April 2016, IV-Akte 4) sowie medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von C____,
FMH Allgemeine Medizin, [...], vom 11. April 2016, IV-Akte 5, mit beigelegten
Berichten, u.a. des D____spitals [...], Hals-Nasen-Ohren-Klinik, Neurootologie,
vom 12. Oktober 2015, IV-Akte 5 S. 8 f., des E____spitals [...], Klinik für
Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, vom 12. Juni 2015, IV-Akte 5 S. 14 f., sowie
der F____, vom 13. September 2016, IV-Akte 27) Unterlagen ein.
Die Beschwerdegegnerin zog im Verfahrensverlauf die Akten der
Suva (IV-Akten 3.1 bis 3.111 sowie 67.1 bis 67.10) sowie von der Psychiatrie [...]
einen Therapieverlaufs- und Abschlussbericht der G____ vom 14. Dezember 1999
(IV-Akte 55 S. 2 f.) bei. Ferner nahm sie ein psychiatrisches Gutachten von H____,
FMH für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie vom 27. Februar 2017
zu Handen eines involvierten Krankentaggeldversicherers (IV-Akte 64) zu den
Akten.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatten I____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie (Teilgutachten mit Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 31. August 2018, IV-Akte 100) sowie J____,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Teilgutachten vom 27. August 2018,
IV-Akte 99) ein bidisziplinäres Gutachten.
Mit Vorbescheid vom 4. April 2019 (IV-Akte 117; ein erster,
aufgehobener Vorbescheid datiert vom 7. Januar 2019, IV-Akte 105) kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer auf den 31. März 2018 terminierten
ganzen Invalidenrente ab 1. November 2016 an. Der Beschwerdeführer erhob
hiergegen am 23. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 121). Am 16. Juli 2019 erging die
dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 124).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 11. September 2019 beantragt der
Versicherte, es sei ihm in Abänderung der Verfügung vom 16. Juli 2019
«mindestens eine unbefristete halbe IV-Rente auszurichten».
b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2019 beantragt
die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. November 2019 sowie mit Duplik
vom 4. Dezember 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt findet am 4. Februar 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. November 2016 bis
31.
März 2018 zugesprochen. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei
auch ab 1. April 2018 eine unbefristete Invalidenrente, und zwar «mindestens»
eine halbe Rente, zu leisten.
2.2
Die Beschwerdegegnerin hat die Terminierung der Invalidenrente auf
das die Disziplinen Psychiatrie (Teilgutachten von I____ mit Eingang bei der
Beschwerdegegnerin am 31. August 2018, IV-Akte 100) und Neuropsychologie (Teilgutachten
von J____ vom 27. August 2018, IV-Akte 99) umfassende Gutachten abgestellt.
Der Beschwerdeführer zweifelt die Beweiskraft dieses bidisziplinären
Gutachtens an. Er ist zudem der Auffassung, es hätte angesichts der
«unkalkulierbaren Schwindelattacken», welchen der Versicherte ausgesetzt sei
(Beschwerde S. 5 Ziff. 9), richtigerweise auch einer fachärztlichen
neurologischen Abklärung bedurft.
Ob die Verfügung vom 16. Juli 2019 bzw. die dieser zu Grunde
liegende Sachverhaltsermittlung der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu
prüfen.
2.3
Wegleitend bei dieser Prüfung ist gemäss höchstrichterlicher Praxis
zum Beweiswert eines ärztlichen Berichtes, ob das vorliegend umstrittene
Gutachten von I____ bzw. J____ für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1
I____ hat den Beschwerdeführer am 17. April 2018 untersucht (IV-Akte
100.
S. 1). Der Gutachter stellt keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 100 S. 17). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt I____ auf, es bestünden anamnestisch ein mittelgradiger
ratloser, deprimierter, hoffnungsloser Affekt, Verzweiflung, Lustlosigkeit,
Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken,
Antriebshemmung, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Ein- sowie Durchschlafstörungen. Die
anamnestischen Angaben und die Untersuchungsbefunde seien vereinbar mit der
Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, remittiert seit Januar 2018
(ICD-10: F33.4). In der «heutigen» Untersuchung sei diese Symptomatik nicht
mehr feststellbar. Entsprechend verneint der psychiatrische Gutachter eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 100 S. 25).
3.2
Näher umschreibt I____ den von ihm erhobenen psychiatrischen Befund
dahingehend (IV-Akte 100 S. 15 f.), dass die Stimmung nicht bedrückt sei. Der
Versicherte mache eher den Eindruck, eine bedrückte Stimmung vorzugeben.
Pünktlich nach einer Stunde habe der Beschwerdeführer zu gähnen begonnen, wobei
er dabei sehr demonstrativ gewirkt habe. Als der Untersucher auf die Uhr geblickt
habe, um zu verifizieren, ob tatsächlich entsprechend der Angabe des
Versicherten nach einer Stunde die Müdigkeit auftrete, habe dieser prompt auf
die eigene Uhr geschaut. Dies sei dem Untersucher so erschienen, als würde der
Versicherte versuchen, möglichst kohärent zu erscheinen.
Insgesamt seien starke Aggravationstendenzen auszumachen. Der
Versicherte habe nicht immer glaubhaft und aufrichtig gewirkt.
Die affektive Modulationsfähigkeit sei nicht eingeschränkt,
ebenso die Vitalität. Der Gedankengang sei in formaler wie auch in inhaltlicher
Hinsicht unauffällig.
Die Beschwerdeschilderung sei oft nicht logisch, nicht immer
kohärent, nicht gut fassbar.
Der Versicherte könne gelegentlich keine präzisen zeitlichen
Angaben machen, insbesondere sei auffällig gewesen, dass er die Jahreszahl nicht
habe berechnen können, welche sich ergeben hätte bei der Addition von 1968 plus
20.
Dies stehe im Widerspruch dazu, dass er das Gymnasium absolviert habe, auch
wenn das Anforderungsprofil in [...] wohl niedriger sei als in der Schweiz.
Während der gesamten, zwei Stunden dauernden Exploration seien klinisch
keine Ermüdungserscheinungen festzustellen gewesen.
Auffällig sei insbesondere gewesen, dass der Versicherte ganz
zum Schluss der Untersuchung aggressiv geworden sei. Die Müdigkeit sei wie verflogen
gewesen, die Konzentration und die Aufmerksamkeit «bestens».
Der Gutachter konnte auch keine Einschränkung der Psychomotorik
feststellen, insbesondere sei das Bewegungsmuster trotz angegebenen Schwindels
nicht auffällig gewesen.
Es fehlten Hinweise für gelegentliches psychotisches
Funktionieren. Auch in diesem Zusammenhang notierte der Gutachter Aggravation. Nach
Stimmenhören befragt, habe der Versicherte angegeben, dass er gelegentlich eine
männliche Stimme von hinten hören würde, welche «hey» sagen würde.
Auf die Frage des Gutachters, ob er den Teufel schon mal
gesehen habe, habe der Versicherte geantwortet, dass er so etwas wie den Teufel
auf der Strasse gesehen habe. Auf die verrückte Idee befragt, ob er zum
Beispiel Amerika und Russland versöhnen wolle, habe er angegeben, dass er
manchmal glaube, diese Fähigkeit durchaus zu haben. Auch dabei habe der
Versicherte nicht aufrichtig gewirkt.
Einen deprimierten, hoffnungslosen Affekt, Verzweiflung,
Lustlosigkeit, Überforderung, Insuffizienzgefühle, Instabilität,
Freudlosigkeit, Interesseverlust, negativ pessimistische Zukunftsgedanken,
Antriebshemmung, Müdigkeit, Kraftlosigkeit hatte der Gutachter nicht ausmachen
können. Ebenso hätten keine konsistenten, anamnestisch angegebene
Durchschlafstörungen notiert werden können, Vielmehr habe der Versicherte
angegeben, er schlafe mindestens 7,5 Stunden pro Nacht, was einer normalen
Schlafdauer in diesem Alter entspreche.
Der Gutachter kommt mit Blick auf die angeführten
Feststellungen zum Schluss, es seien keine psychiatrischen Befunde mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu erheben gewesen.
3.3
3.3.1
Dem psychiatrischen Gutachten setzt der Beschwerdeführer
(Beschwerde S. 3 f. Ziff. 7) entgegen, es sei «wenig informativ». Die
Persönlichkeit des Probanden werde «nicht plastisch dargestellt». Trotz der an
Brüchen und Krisen reichen Lebens- und Krankengeschichte werde der Versicherte
als «weitgehend unauffällige Persönlichkeit» bezeichnet (IV-Akte 100 S. 22).
Diese Kritik ist unbegründet. Dass der Gutachter den
Versicherten in der persönlichen Untersuchung so vorgefunden hat, wie im
dargestellten psychiatrischen Befund beschrieben, wird auch in der Beschwerde
nicht substantiiert in Frage gestellt. Hingegen sind die anamnestischen
«Stationen» sowohl dem Aktenauszug (IV-Akte 100 S. 3 ff.) als u.a. auch dem
rapportierten vertiefenden Interview (IV-Akte 100 S. 8 f.) sowie der
psychiatrischen Anamnese (IV-Akte 100 S. 9 ff.) zu entnehmen.
Der Gutachter hat somit den Verlauf bis zur Begutachtung nicht
ignoriert: Zwar wurden im Verlauf psychiatrische Diagnosen gestellt, die als
solche geeignet sein könnten, sich einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit
auszuwirken. So war u.a. gemäss Therapie- und Abschlussbericht der G____ [...]
vom 14. Dezember 1999 (IV-Akte 55 S. 2) im Rahmen der Prüfung der
Hafterstehungsfähigkeit als «Anfangsdiagnose» eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) mit depressiver Symptomatik
festgehalten worden. Die Diagnose war gestellt worden, nachdem der Versicherte
von täglichen flash-backs und Alpträumen über eine Entführung berichtet hatte.
Gemäss seinen Schilderungen hatte er sich geweigert, im Auftrag Drogen zu
verkaufen und sei anschliessend von 4 bewaffneten Männern entführt worden.
Dabei habe er Schläge ins Gesicht erhalten, sei mit den Füssen in den Bauch
getreten und mit einem Maschinengewehr bedroht worden. Zusätzlich hätten die
Entführer Morddrohungen gegen seine Frau und die Kinder geäussert. Diese
Begebenheit findet im schon erwähnten vertiefenden Interview durch I____ ebenfalls
Erwähnung (IV-Akte 100 S. 9). Im Rahmen der diagnostischen Diskussion der Akten
hält I____ jedoch klar fest, eine PTBS könne nicht mehr ausgemacht werden (vgl.
IV-Akte 110 S. 17); Flashbacks würden keine angegeben.
Die Diagnose PTBS nebst mittelgradiger depressiver Episode
findet sich auch im Nachgang zum Auffahrunfall am 26. Februar 2015. Die
Kollision am 25. Februar 2015 habe sich «wie eine Bombe angehört» und der
Versicherte sei für kurze Zeit ohnmächtig gewesen (vgl. Arztbericht der F____,
vom 8. Juni 2016, IV-Akte 21 S. 3). Auch dieser Vorfall bzw. der Arztbericht
der F____ wird von I____ in der diagnostischen Aktendiskussion angeführt mit
der Bemerkung, es könne eine depressive Episode aktuell nicht mehr ausgemacht
werden, ebenso wenig eine PTBS. Falls sie jemals bestanden hatte, sei sie
«heute sicherlich remittiert» (IV-Akte 100 S. 17). Es würden keine Flashbacks
angegeben.
Ein weiteres Ereignis mit möglicherweise psychiatrisch
relevanten Auswirkungen wird u.a. im Gutachten von H____ festgehalten. Gemäss
Schilderungen des Versicherten sei dessen Bruder 1994 in Italien mit dem
Motorrad bei einem Überholmanöver mit über 200 km/h mit einem Lastwagen
kollidiert. Der Beschwerdeführer habe als Erster die Nachricht vom Unfall
erhalten und sei als Erster der Familie vor Ort gewesen, um seinen Bruder zu
identifizieren. Die Bilder von den Leichenteilen seines Bruders und von der
gesamten Situation hätten sich ihm unauslöschlich und mit grösster
Detailgenauigkeit eingeprägt und drängten sich ihm immer wieder auf (Gutachten H____
vom 27. Februar 2017, IV-Akte 64 S. 29). Gemäss der Aufzeichnung des vertieften
Interviews im Gutachten von I____ (IV-Akte 100 S. 9) hat der Beschwerdeführer
diese Begebenheit gegenüber dem psychiatrischen Gutachter zwar ebenfalls erwähnt.
Er hatte angegeben, er schlafe schlecht, weil er träume. Er träume vom Unfall seines
Bruders. Nach Rückfrage des Gutachters, ob er dies wirklich jede Woche tue,
hatte der Versicherte gemäss den Aufzeichnungen des vertieften Interviews dann
aber die bereits erwähnte Entführungssituation angeführt. Dies lässt darauf
schliessen, dass der tödliche Verkehrsunfall des Bruders im Jahre 1994 auch als
Faktor für die erwähnten Unterbrechungen des Schlafs ausser Betracht fällt.
3.3.2
Der psychiatrische Gutachter lässt nach Auffassung des
Beschwerdeführers kaum verhüllt erkennen, dass ihm der Proband wenig
sympathisch sei, was seine Unvoreingenommenheit klar beeinträchtige. So werfe
der Gutachter dem Versicherten unter „4.1 Verhaltensbeobachtung und äussere Erscheinung"
(IV-Akte 100 S. 14 f.) mangelhafte Kooperation und aggressive Reaktionen vor,
insbesondere wenn die Konsistenz seiner Angaben in Frage gestellt worden seien.
Mit diesen Darlegungen vermischt die Beschwerde die sachliche Ebene
des Gutachtens (d.h. des Berichts über die gutachterliche Untersuchung) mit
einer allenfalls persönlichen Ebene des Gutachters im Verhältnis zum Probanden.
Wenn das Gutachten zwar in der Tat mangelnde Kooperation und aggressive
Verhaltenselemente beim Probanden in der Untersuchungssituation festhält, so
kann nicht bereits dies als Ausdruck einer wie auch immer gearteten persönlichen
Einstellung des Gutachters zum Probanden gewertet werden. Dass der
Beschwerdeführer in der Untersuchungssituation gewisse aggressiv wirkende Verhaltensweisen
an den Tag gelegt hat, wird als solches jedoch nicht bestritten.
3.3.3
Schliesslich argumentiert der Versicherte, zur
negativen Qualifizierung der Persönlichkeit durch den psychiatrischen
Teilgutachter stehe in Widerspruch, dass ihm an anderer Stelle eine sehr gute
Compliance im Rahmen der früheren Behandlung zugestanden werde.
Bereits die einleitende Bemerkung, der Gutachter qualifiziere
die Persönlichkeit des Versicherten als «negativ», trifft mit Blick auf die
vorstehen Darlegungen nicht zu. Zwar mag Aggressivität in einem allgemeinen
gesellschaftlichen Kontext überwiegend als negativ bewertet werden. Das
Gutachten erwähnt jedoch einzig, dass in bestimmten Phasen während der
Begutachtung aggressives Verhalten zu registrieren war, ohne dies weiter zu
bewerten.
Der Beschwerdeführer verkennt ausserdem, dass es keinen Widerspruch
darstellen muss, wenn eine versicherte Person in der Vergangenheit im Rahmen
ihrer Behandlung gut kooperiert hat und in einer zeitlich nachfolgenden
gutachterlichen Untersuchung nicht das gleiche Mass an Kooperation zeigt. Ein
solcher Widerspruch liesse sich bereits dadurch auflösen, dass eine
Behandlungs- und eine Begutachtungssituation sehr unterschiedlicher Natur sind
und nicht den gleichen Zweck verfolgen, was in aller Regel sowohl den
involvierten Ärzten als auch den Patienten bzw. Probanden durchaus bewusst ist.
3.4
Zusammenfassend finden sich auch mit Blick auf die Darlegungen in
der Beschwerde keine Hinweise dafür, die geeignet sein könnten, den Beweiswert
des psychiatrischen Teilgutachtens in Zweifel zu ziehen.
Nicht näher ist bei diesem Ergebnis auf die Argumentation (vgl.
Beschwerde S. 4 letzter Absatz sowie Replik) einzugehen, mit der sich der
Beschwerdeführer gegen Ausführungen im Bericht des RAD vom 12. Dezember 2018
(IV-Akte 104 S. 5) wehren will. Er rügt, der RAD setze Aggravation mit
Simulation gleich, dies im Gegensatz zu den Gutachtern I____ und J____.
Der RAD (sig. K____) hatte dort ausgeführt, es lägen «Ausschlusskriterien»
vor. Damit bezog er sich sinngemäss, wie der Beschwerdeführer an sich
zutreffend annimmt, auf die höchstrichterliche Praxis, welche den
Prüfungsrahmen zur Bejahung oder Verneinung einer Arbeitsunfähigkeit bei
psychischen Beschwerden vorgibt. Danach bildet Ausgangspunkt der Prüfung und damit
erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung eine psychiatrische, lege
artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich
erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt gemäss dieser Praxis nur vor, wenn
die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem
Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt
regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die
Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht
(BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1).
Der Beschwerdeführer verkennt, dass I____ keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hat. I____ konnte gemäss dem
vorstehend Dargelegten anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen keine
Hinweise auf eine Symptomatik erheben, die es ihn erlaubt hätten, psychiatrische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Es liegen mit anderen
Worten erst gar keine Diagnosen vor, welche im Sinne der angeführten
höchstrichterlichen Praxis einer weiteren Prüfung auch unter dem Aspekt der
Aggravation überhaupt hätten standhalten müssen. Auch dies schliesst jedoch
nicht aus, dass der Gutachter anlässlich der Untersuchung aggravierende
Verhaltensweisen festgestellt und notiert hat, ohne dies jedoch, wie der
Beschwerdeführer selbst einräumt, mit Simulation gleichzusetzen. Die vom
Beschwerdeführer in der Replik angeführte Rechtsprechung (9C_501/2018 vom 12.
März 2019 E. 5.1) will einzig verdeutlichen, dass sofern im Rahmen der
gutachterlichen Untersuchung Aggravation oder eine Aggravationstendenz
festgestellt wird, nicht bereits aus diesem Grund in jedem Fall die
Indikatorenprüfung unterbleiben darf. Da vorliegend gemäss gutachterlicher
Feststellung von vornherein kein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gegeben ist, ist auch aus diesem Hinweis des Beschwerdeführers
nichts gegen die Beweiskraft des Gutachtens von I____ abzuleiten.
4.
4.1
J____ stellt im neuropsychologischen Fachgutachten vom 27. August
2018.
(IV-Akte 99 S. 16) ebenfalls keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert
sie eine überwiegend wahrscheinliche Aggravation neuropsychologischer
Funktionsstörungen.
In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität (IV-Akte 99
S. 18 Ziff. 7.2.) ordnet J____ die Testergebnisse (Aufzählung der eingesetzten
Testverfahren vgl. IV-Akte 99 S. 12 Ziff. 4.3.1.) wie folgt ein:
-
Allein für die Leistung in einem Performanzvalidierungstest, der
rein auf Wahrnehmungsleistungen basiere, betrage die Spezifität bei einer
depressiven Vergleichsgruppe mehr als 95.3%.
-
Unter der Berücksichtigung von Daten zur Prävalenz nicht-authentischer
kognitiver Störungen in einer Schweizer Gutachtenspopulation betrage die
Wahrscheinlichkeit, dass der Explorand aufgrund dieses Einzelergebnisses zur
Gruppe aggravierender, eine Depression geltend machender Personen gehört, 93.9%
(Positiver Prädiktiver Wert bei einer angenommenen Grundrate von 45%). Im
Vergleich zu einer Population von Patienten mit einer Kopfverletzung (ohne
Depression) liege die Vorhersagekraft bezogen auf den Einzelfall bei >91.8%.
-
In einem weiteren stand-alone Performanzvalidierungsverfahren,
welches vorgebe, Konzentrationsleistungen zu erfassen, habe die Zahl an
Auslassern das 9-fache der - für ein unauffälliges Ergebnis - maximal
zulässigen Fehlerzahl betragen. Die Spezifität liege bei diesem Resultat bei
Depressiven bei 100%.
-
Auch der Trennwert für die Bearbeitungszeit sei weit
überschritten worden. Für den Gesamtscore betrage die Spezifität bei
depressiven Patienten mehr als 94.7%, die positive Vorhersagekraft allein
seines in diesem Verfahren erzielten Ergebnisses, dass der Explorand zu Gruppe
aggravierender Personen gehöre, liege bei 90.8%.
-
Die Vorhersagekraft des beim Fingertapping erzielten Wertes liege
bei einer Grundrate zwischen 30% und 40% vorliegend zwischen 68% und 84%.
J____ hält fest, diese angeführten Beispiele könnten für die
übrigen Performanzvalidierungsverfahren mit ähnlichen Werten fortgeführt
werden.
Die Neuropsychologin hält im Abschnitt Beurteilung zur
Diagnoseherleitung fest (IV-Akte 99 S. 17), auf der Testebene hätten sich in
allen untersuchten Funktionsbereichen bzw. Verfahren Minderleistungen von
leichtem bis schwerem Ausmass gezeigt. Einzig die Reaktionsgeschwindigkeit sei
bei Testwiederholung ausreichend gewesen. Die Performanzvalidierung habe
durchwegs eine unzureichende Anstrengungsbereitschaft belegt, so dass die
erhobenen Befunde als invalide gelten müssten.
Bezüglich Aussagekraft der Einschätzungen hält J____ fest,
jeder der eingesetzten Performanzvalidierungsparameter weise eine Spezifität
von 90% und mehr und damit eine Irrtumswahrscheinlichkeit von nur 10% auf. In
ihrer Kombination nehme die Gefahr einer falsch positiven Beurteilung bei 8
Verfahren auf 0.000001% ab und gehe damit gegen Null.
Aufgrund des Prinzips der kombinierten Unwahrscheinlichkeit kommt
J____ zum Schluss, es könne mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
ausgegangen werden, dass der Explorand aggraviere. Es träten weitere
Auffälligkeiten und Fehlermuster im Testprofil hinzu, die weder durch die
Krankengeschichte erklärt, noch mit gängigen Modellen der Hirnfunktion vereinbar
seien.
4.2
Dieser Schlussfolgerung, die Testergebnisse liessen auf Aggravation
schliessen, setzt der Beschwerdeführer einzig entgegen (vgl. Beschwerde S. 4,
letzter Abschnitt), das neuropsychologische Teilgutachten sei widersprüchlich.
Der Beschwerdeführer werde im Gutachten zwar als «offen, freundlich,
kooperativ» bezeichnet. An anderer Stelle schreibe ihm die Neuropsychologin eine
angeblich unzureichende Anstrengungsbereitschaft zu, wobei sie gleichzeitig authentische,
unter den gegebenen Umständen nicht nachweisbare Leistungseinbussen dennoch als
möglich bezeichne.
Dem Beschwerdeführer ist auch an dieser Stelle
entgegenzuhalten, dass es keinen Widerspruch darstellen muss, wenn eine
versicherte Person der Gutachterin gegenüber freundlich bzw. umgänglich
auftritt, in den nachfolgenden gutachterlichen Tests jedoch nicht das gleiche
Mass an Kooperation zeigt.
Kein Argument gegen die Qualität der Begutachtung durch J____
bildet auch der Umstand, dass die Neuropsychologin unter den gegebenen
Umständen nicht nachweisbare Leistungseinbussen als «dennoch möglich»
bezeichnet. Klar hält sie fest, ob solche Einbussen tatsächlich vorliegen,
entziehe sich jedoch aufgrund der extremen negativen Antwortverzerrung den
Erkenntnismöglichkeiten der neuropsychologischen Gutachterin (IV-Akte 99 S.
18).
4.3
Zusammenfassend kommt der Teilbegutachtung durch J____ Beweiswert
dahingehend zu, dass sich aufgrund der durchgeführten neuropsychologischen
Abklärungen keine Faktoren mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit positiv haben nachweisen lassen.
5.
5.1
Als das «medizinische Hauptproblem», das sich weiterhin auf die
Arbeitsfähigkeit am stärksten auswirke, bezeichnet die Beschwerde (S. 5 Ziff.
9) die «unkalkulierbaren Schwindelattacken, denen der Versicherte ausgesetzt»
sei. Der Beschwerdeführer rügt, es hätte darum bei der Begutachtung auch eine
Neurologin oder ein Neurologe beigezogen werden müssen (a.a.O.).
Zu diesem Punkt verweist die Beschwerdeantwort (S. 2 f. Ziff.
6) darauf, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 sowohl im M____, [,,,] (vgl.
Bericht vom 19. November 2013, IV-Akte 59 S. 3 ff.), als auch vom Neurologen L____
untersucht worden sei. Dabei habe L____ blande neurologische Befunde erhoben.
Die Hals-, Nasen-, Ohrenklinik des D____spitals [...] habe ebenfalls keine
eindeutigen Hinweise für eine periphär-vestibuläre Störung gefunden.
Das M____ hatte den Versicherten am 6. November 2013
untersucht. Mit der durchgeführten apparativen Diagnostik (3 EEGs, cMRl,
allerdings ohne Postprocessing) war kein Hinweis auf eine „epileptic condition'
nachgewiesen worden (vgl. Bericht vom 19. November 2013, IV-Akte 59 S. 5). Als
EEG-Befund hatte L____, [...], gemäss Bericht vom 14. Oktober 2013 (IV-Akte 3.9
S. 5) ein normgerechtes alpha-EEG ohne Herdbefund und ohne epilepsietypische
Potentiale erhoben.
Dem Bericht des D____spitals, Hals-Nasen-Ohren-Klinik,
Neurootologie, vom 12. Oktober 2015 (IV-Akte 5 S. 8 f.) ist zu entnehmen, dass
die Zuweisung des Versicherten wegen rezidivierender Schwindelepisoden seit
einem Auffahrunfall am 26. Februar 2015 erfolgt sei. Die Klinik hatte
festgehalten, in der Zusammenschau der apparativen und klinischen Befunde zeigten
sich aktuell keine eindeutigen Hinweise für eine peripher-vestibuläre
Funktionsstörung. Die Aussagekraft der Videookulographie bei fehlender Kalorik sei
jedoch eingeschränkt, allerdings spreche der symmetrische Kopfimpulstest
ebenfalls gegen das Vorliegen eines relevanten peripheren Defizits. Aufgrund
der Anamnese sei eher ein phobischer Schwindel als Ursache der Beschwerden zu
vermuten.
Der Beschwerdeführer war im vor der Suva durchgeführten
Verfahren auch kreisärztlich untersucht worden (vgl. Bericht vom 9. November
2015, IV-Akte 3.36). Der Kreisarzt hatte mit Hinweis u.a. auf die oben
angeführten Berichte festgehalten, es lägen «heute» (d.h. anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalls vom 26. Februar 2015 vor.
Namentlich seien die Schwindelbeschwerden trotz eingehender Untersuchungen ohne
morphologisches Korrelat.
Der RAD hat in der Stellungnahme vom 23. März 2019 (IV-Akte 115
S. 3 f.) dargelegt, die bisherige Aktenlage erkläre die Schwindelsymptomatik
nicht, die neurootologischen Abklärungen aus dem Jahr 2015 hätten keine
pathologischen Befunde ergeben. Eine kalorische Prüfung sei vom
Beschwerdeführer abgelehnt worden (vgl. IV-Akte 5 S. 9).
5.2
Entgegen der in der Beschwerde (S. 6 Ziff. 13) vertretenen Ansicht
stellt die Aussage des RAD kein Zugeständnis dar, die Abklärungen seien nicht
vollständig. Vielmehr verweist der RAD zu Recht sinngemäss darauf, dass neuere Berichte
bezüglich Schwindelbeschwerden, die entgegen den bis 2015 erstellten einen
Hinweis auf eine somatische, sprich neurologische Ursache der
Schwindelbeschwerden geben, den Akten nicht zu entnehmen sind. Es bestehen
somit keine Hinweise auf ein neurologisches Geschehen.
Den Schwindelbeschwerden wird im Übrigen ungeachtet ihrer
Genese Rechnung getragen. Der RAD hat dazu festgehalten, es bestehe wegen der wenn
auch nur subjektiv bestehenden und inkonsistenten Schwindelsymptomatik aus
Sicherheitsgründen auf Baugerüsten keine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 115 S. 4).
Die Beschwerdegegnerin hatte darum keine Veranlassung, in
dieser Richtung eine weitere medizinische Fachperson zur Begutachtung
beizuziehen.
6.
6.1
Gemäss der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin eine
seit November 2015 bestehende Arbeitsunfähigkeit bejaht. Der Versicherte sei
bei Ablauf der Wartefrist im November 2016 in jeder Tätigkeit voll arbeitsunfähig
gewesen. Der RAD (Stellungnahme vom 27. März 2019, IV-Akte 115 S. 3) hat eine
Arbeitsunfähigkeit mit der Begründung bejaht, für die Behandlungszeiten in der F____
(stationär vom 7. März bis zum 27. April 2016 sowie teilstationär vom 13. Juni 2016
bis 7. Oktober 2016 und ambulant vom 15. November 2016 bis zum 23.November 2017)
sei von keiner Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine andere retrospektive
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei anhand der Akten nicht möglich.
Entsprechend hat die Beschwerdegegnerin eine ganze Rente ab
November 2016 zuerkannt (Verfügung vom 16. Juli 2019, IV-Akte 124 S. 6). Dies
ist nicht strittig und darauf ist auch nicht zurückzukommen.
6.2
Gestützt auf das bidzisziplinäre Gutachten von I____ bzw. J____ hat
die Beschwerdegegnerin ab September 2017 eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes bejaht. Ab Januar 2018 sei dem Beschwerdeführer eine
Erwerbstätigkeit allgemein sowie auch im Baugewerbe zumutbar, wobei der
Versicherte aus Sicherheitsgründen keine Arbeiten auf Baugerüsten ausführen
sollte (IV-Akte 124 S. 6).
Als Zeitpunkt der Besserung des Gesundheitszustandes hat die
Beschwerdegegnerin implizit den Monat nach Eingang der Gutachten von I____
(Eingangsstempel 31. August 2018, IV-Akte 100 S. 1) bzw. von J____
(Eingangsstempel 28. August 2018, IV-Akte 99 S.1) gewählt, was vom
Beschwerdeführer insoweit nicht beanstandet wird. Wenn die Beschwerdegegnerin
dennoch die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit erst ab Januar 2018 bejaht hat,
so geschah dies zu Gunsten des Beschwerdeführers und ist nach der Aktenlage
nicht zu beanstanden. In Nachachtung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) hat die
Beschwerdegegnerin sodann die Invalidenrente per 31. März 2018 gestützt auf den
nachfolgend zu erörternden rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25%
terminiert.
6.3
Das Valideneinkommen in Höhe von CHF 91'128.- (CHF 90'000.-- per
2016.
lt. Auskunft Arbeitgeber, IV-Akte 11 S. 6, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2018) ist nicht strittig. Dies gibt zu keinen
weiteren Erörterungen Anlass.
6.4
In arithmetischer Hinsicht hat der Beschwerdeführer sodann nicht
beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin als Invalideneinkommen einen
Tabellenlohn aus der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für
Statistik (LSE 2016) herangezogen hat, und zwar entsprechend Tabelle T 17, 71 (Bau-
und Ausbaufachkräfte sowie verwandte Berufe, Männer Lebensalter über 30-49
Jahre) in Höhe von CHF 5’967.-- (mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung 2017 von 0.45% und 2018 von 0.8%; n.b.: der in
der Verfügung angegebene Monatslohn von CHF 5'697.-- beruht auf einem
Zahlenverdreher, vgl. IV-Akte 124 S. 6). Laut dieser konnten männliche
Fachkräfte im Jahr 2018 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 75’583.--
erzielen.
Die Beschwerdegegnerin hat sodann wegen der leidensbedingten
Einschränkung (kein Steigen auf Gerüste) einen Abzug von 10% von diesem
Invalideneinkommen vorgenommen. Ein höherer Abzug sei nicht gerechtfertigt, da
die übrigen einkommensbeeinflussenden Merkmale bei Ihnen nicht vorhanden seien.
So gelangte sie auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 25%.
Das so ermittelte Einkommen mit Behinderung von CHF 68’025.-- ist
im Ergebnis nicht zu beanstanden: Würde statt einem branchenspezifischen
Durchschnittseinkommen der Median für alle in Betracht fallenden Branchen
herangezogen, so wäre der hier gewährte Leidensabzug wegen der Vorgabe, keine
Gerüste zu besteigen, nicht zuzuerkennen. Alsdann wäre das Invalideneinkommen mit
CHF 68'148.04 zu schätzen (LSE 2016/TA1/Schweiz/Total Kompetenzniveau1/Männer =
CHF 5'340.-- x 12 : 40 x 41.7 = CHF 66'803.40, zuzüglich Nominallohnentwicklung
von 2016 bis 2019; + 0.4% [2017] + 0.8% [2018] + 0.8% [2019] = CHF 68'148.04). Am
Ergebnis eines Invaliditätsgrades von rund 25% würde sich somit nichts ändern.
7.
7.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die vorliegende Beschwerde
abzuweisen.
7.2
6.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr.
800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: