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Entscheid

IV.2019.148

Rechtzeitigkeit der Beschwerde

15. Januar 2020Deutsch11 min

Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 28. April 2017 (vgl. IV-Akte 78).

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15. Januar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Frau lic.

iur. C____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.148

Verfügung vom 29. Juli 2019

Rechtzeitigkeit der Beschwerde

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1976, lebte

von 1977 bis 1996 in Italien. Er absolvierte dort nach der Schulzeit eine

Ausbildung zum Koch (vgl. IV-Akte 4, S. 8). In der Schweiz hatte er diverse

Arbeitsstellen inne, allerdings immer nur während relativ kurzer Zeit.

Zwischenzeitlich bezog er auch immer wieder Taggelder der

Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akten 8 und 9). Zuletzt arbeitete der

Beschwerdeführer in einem Sauna Club (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 11 ff.). Ab dem

27. März 2012, mithin während der noch laufenden Kündigungsfrist, wurde

ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11, S. 2 ff.; siehe

auch IV-Akte 12, S. 17 f., S. 21 und S. 30).

b) Ab dem 14. August 2013 bis zum 3. März 2014 war der

Beschwerdeführer in den D____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 26, S. 3

ff.). Am 11. Dezember 2013 meldete er sich wegen "seit der Kindheit

bestehenden Depressionen" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem

wurde das von der Taggeldversicherung bei Dr. E____ in Auftrag gegebene

Gutachten vom 7. Mai 2012 zu den Akten genommen (vgl. IV-Akte 12, S.

25 ff.). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung

aufgefordert (vgl. den Bericht der D____ Kliniken vom 20. Januar 2014 [IV-Akte

14, S. 1 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. F____ vom 24. Januar 2015

[IV-Akte 34] sowie den Bericht von Dr. G____ vom 30. März 2015 [IV-Akte

35]). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. H____ den Auftrag zur

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 4.

Januar 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2016; IV-Akte 42

und IV-Akte 47). Am 6. September 2016 nahm der RAD Stellung zur medizinischen

Situation (vgl. IV-Akte 50). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer – der Auffassung des RAD folgend – mit Vorbescheid vom 14.

September 2016 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte

51). Dazu äusserte sich Dr. G____ im Namen des Beschwerdeführers ausführlich am

6. Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 59). Am 7. Dezember 2016 äusserte sich der RAD

nochmals (vgl. IV-Akte 64). Daraufhin nahm am 12. Dezember 2016 die

Fachgruppe I____ Stellung und bemängelte die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte

65).

c) In der Folge erliess die IV-Stelle am 30. Januar

2017 einen neuen Vorbescheid und stellte wiederum die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 28. April 2017 (vgl. IV-Akte 78).

Auch Dr. G____ nahm am 10. Mai 2017 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 79). Schliesslich

äusserte sich der RAD am 30. Mai 2017 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte

83).

d) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin

des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mit, man habe aufgrund

ihres Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen (Einholung der Stellungnahme

des RAD). In der Beilage lasse man ihr eine Kopie des Berichtes zukommen. Man

werde am vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung

erlassen (vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Juni 2017

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche dem Beschwerdeführer persönlich

und nicht seiner Rechtsvertreterin zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 85).

e) Am 26. Juli 2019 erkundigte sich die

Rechtsvertreterin bei der IV-Stelle über den Stand des Verfahrens. Sie verlangte

schliesslich einen erneuten Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2017 (vgl. das Verfahrensprotokoll

der IV-Stelle). In der Folge erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2019 eine der

Verfügung vom 7. Juni 2017 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 86).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. September

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt

folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben. (2.)

Es sei der IV-Grad aufgrund der fachärztlich ausgewiesenen Diagnostik und der

entsprechend attestierten Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Der mediale Auftritt

sei dabei im Gesamtzusammenhang einzuordnen und zu würdigen. (3.) Eventuell sei

der Fall an die IV-Stelle zur erneuten und erweiterten Abklärung (Rückfrage an

den involvierten Gutachter unter Vorlage des Materials der Internetrecherche)

zurückzuweisen. (4.) Es sei ihm aufgrund seiner Bedürftigkeit

(Sozialhilfeanhängigkeit) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (5.) Unter

o/e-Kostenfolge.

b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober

2019.

wird dem Beschwerdeführer unpräjudiziell der Kostenerlass bewilligt.

c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. November

2019.

an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. G____

vom 30. Juli 2019 beigelegt.

III.

Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

1.1.1. Gemäss

Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von

dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,

gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann

nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

1.1.2

Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2

ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am

letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu

dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt

ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der

Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte

Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die

Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes

wegen zu prüfen ist.

1.2

1.2.1. Eine

Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten

oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,

verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt

der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der

Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten

hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.

1.2.2

Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der

versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus

kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der

Rechtsprechung führt dieser Mangel aber nicht schlechthin zur Nichtigkeit des

Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen

nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft

eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger

Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss

des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und

Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet

(SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93). In der Regel muss sich die versicherte Person

spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem

Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen.

Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60

Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember

2012.

E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).

2.1

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit

Ende März 2017 von lic. iur. C____ vertreten wird (vgl. IV-Akte 74). Die

Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 67),

mit welchem dem Beschwerdeführer (erneut) die Ablehnung eines Rentenanspruches

in Aussicht gestellt worden war, am 28. April 2017 Einwände (vgl. IV-Akte 78). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 30. Mai 2017

(IV-Akte 83) ein und teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben

vom 2. Juni 2017 mit, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere

Abklärungen vorgenommen (Einholung der Stellungnahme des RAD). In der Beilage

lasse man ihr eine Kopie der Stellungnahme des RAD zukommen. Man werde am

vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen

(vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Juni 2017 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche fälschlicherweise dem

Beschwerdeführer persönlich und nicht seiner Rechtsvertreterin zugestellt wurde

(vgl. IV-Akte 85).

2.2

Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom

7.

Juni 2017 erhalten hat (vgl. insb. S. 3 der Replik). Er hat jedoch

seine Rechtsvertreterin nicht darüber informiert. Diese hat erst rund zwei

Jahre später, nämlich aufgrund des Telefonates vom 26. Juli 2019 (vgl.

dazu den Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin), Kenntnis von

der Verfügung vom 7. Juni 2017 erlangt. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht

wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu gehalten gewesen, sich innert

vernünftiger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu

erkundigen. Dass er sich überhaupt nicht mehr mit seiner Rechtsvertreterin in

Verbindung gesetzt hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Ob die vernünftige Frist,

innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden

Sorgfaltspflicht an seine Rechtsvertreterin hätte wenden müssen, auf dreissig

Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände eine längere Frist

gewährt werden müsste, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des

Beschwerdeführers von einer längeren Frist ausgegangen würde, müsste diese als

längstens abgelaufen und die dreissigtägige Beschwerdefrist als verpasst angesehen

werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts I 565/02

vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zu bemerken ist schliesslich, dass die

Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben

vom 2. Juni 2017 mitgeteilt hat, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere

Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehenen Entscheid festhalten

und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84). Sie hätte daher

nicht rund zwei Jahre zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem

früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen und sich

nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen.

2.3

Aus all dem folgt, dass die Verfügung vom 7. Juni 2017 mangels

rechtzeitiger Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Nach der

Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, nach rechtskräftiger

Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer

zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage

dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (BGE 116 V 62, 63 E. 3a; BGE 125 V 396, 398 E. 1). Aus diesem Grunde hätte die Beschwerdegegnerin die

Verfügung vom 29. Juli 2019 nicht erlassen dürfen. Auf die hiergegen gerichtete

Beschwerde vom 9. September 2019 kann daher nicht eingetreten werden.

3.

3.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist auf die Beschwerde somit nicht

einzutreten.

3.2

Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Da

ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

3.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen

Unterliegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch das

Behindertenforum) – in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Honorar

von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich

daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen

zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. C____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'200.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse ausgewiesen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: