IV.2019.148
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
15. Januar 2020Deutsch11 min
Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 28. April 2017 (vgl. IV-Akte 78).
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 15. Januar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Frau lic.
iur. C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.148
Verfügung vom 29. Juli 2019
Rechtzeitigkeit der Beschwerde
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1976, lebte
von 1977 bis 1996 in Italien. Er absolvierte dort nach der Schulzeit eine
Ausbildung zum Koch (vgl. IV-Akte 4, S. 8). In der Schweiz hatte er diverse
Arbeitsstellen inne, allerdings immer nur während relativ kurzer Zeit.
Zwischenzeitlich bezog er auch immer wieder Taggelder der
Arbeitslosenversicherung (vgl. IV-Akten 8 und 9). Zuletzt arbeitete der
Beschwerdeführer in einem Sauna Club (vgl. u.a. IV-Akte 12, S. 11 ff.). Ab dem
27. März 2012, mithin während der noch laufenden Kündigungsfrist, wurde
ihm eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 11, S. 2 ff.; siehe
auch IV-Akte 12, S. 17 f., S. 21 und S. 30).
b) Ab dem 14. August 2013 bis zum 3. März 2014 war der
Beschwerdeführer in den D____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 26, S. 3
ff.). Am 11. Dezember 2013 meldete er sich wegen "seit der Kindheit
bestehenden Depressionen" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem
wurde das von der Taggeldversicherung bei Dr. E____ in Auftrag gegebene
Gutachten vom 7. Mai 2012 zu den Akten genommen (vgl. IV-Akte 12, S.
25 ff.). Überdies wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung
aufgefordert (vgl. den Bericht der D____ Kliniken vom 20. Januar 2014 [IV-Akte
14, S. 1 ff.]; siehe auch den Bericht von Dr. F____ vom 24. Januar 2015
[IV-Akte 34] sowie den Bericht von Dr. G____ vom 30. März 2015 [IV-Akte
35]). Daraufhin erteilte die IV-Stelle Dr. H____ den Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. das Gutachten vom 4.
Januar 2016 und die ergänzende Stellungnahme vom 21. Juli 2016; IV-Akte 42
und IV-Akte 47). Am 6. September 2016 nahm der RAD Stellung zur medizinischen
Situation (vgl. IV-Akte 50). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer – der Auffassung des RAD folgend – mit Vorbescheid vom 14.
September 2016 mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte
51). Dazu äusserte sich Dr. G____ im Namen des Beschwerdeführers ausführlich am
6. Oktober 2016 (vgl. IV-Akte 59). Am 7. Dezember 2016 äusserte sich der RAD
nochmals (vgl. IV-Akte 64). Daraufhin nahm am 12. Dezember 2016 die
Fachgruppe I____ Stellung und bemängelte die Einschätzung des RAD (vgl. IV-Akte
65).
c) In der Folge erliess die IV-Stelle am 30. Januar
2017 einen neuen Vorbescheid und stellte wiederum die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 67). Dazu äusserte sich der
Beschwerdeführer, jetzt anwaltlich vertreten, am 28. April 2017 (vgl. IV-Akte 78).
Auch Dr. G____ nahm am 10. Mai 2017 nochmals Stellung (vgl. IV-Akte 79). Schliesslich
äusserte sich der RAD am 30. Mai 2017 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte
83).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Juni 2017 mit, man habe aufgrund
ihres Einwandes weitere Abklärungen vorgenommen (Einholung der Stellungnahme
des RAD). In der Beilage lasse man ihr eine Kopie des Berichtes zukommen. Man
werde am vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung
erlassen (vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Juni 2017
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche dem Beschwerdeführer persönlich
und nicht seiner Rechtsvertreterin zugestellt wurde (vgl. IV-Akte 85).
e) Am 26. Juli 2019 erkundigte sich die
Rechtsvertreterin bei der IV-Stelle über den Stand des Verfahrens. Sie verlangte
schliesslich einen erneuten Erlass der Verfügung vom 7. Juni 2017 (vgl. das Verfahrensprotokoll
der IV-Stelle). In der Folge erliess die IV-Stelle am 29. Juli 2019 eine der
Verfügung vom 7. Juni 2017 entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 86).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. September
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt
folgende Anträge: (1.) Die Verfügung vom 29. Juli 2019 sei aufzuheben. (2.)
Es sei der IV-Grad aufgrund der fachärztlich ausgewiesenen Diagnostik und der
entsprechend attestierten Arbeitsunfähigkeit festzulegen. Der mediale Auftritt
sei dabei im Gesamtzusammenhang einzuordnen und zu würdigen. (3.) Eventuell sei
der Fall an die IV-Stelle zur erneuten und erweiterten Abklärung (Rückfrage an
den involvierten Gutachter unter Vorlage des Materials der Internetrecherche)
zurückzuweisen. (4.) Es sei ihm aufgrund seiner Bedürftigkeit
(Sozialhilfeanhängigkeit) die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. (5.) Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 15. Oktober
2019.
wird dem Beschwerdeführer unpräjudiziell der Kostenerlass bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. November
2019.
an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. G____
vom 30. Juli 2019 beigelegt.
III.
Am 15. Januar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
1.1.1. Gemäss
Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von
dreissig Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung,
gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann
nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.1.2
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG ist die dreissigtägige Frist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am
letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird. Läuft die Frist unbenutzt
ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der
Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte
Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49, 51 E. 2). Die
Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist eine Prozessvoraussetzung, welche von Amtes
wegen zu prüfen ist.
1.2
1.2.1. Eine
Partei kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten
oder, soweit die Dringlichkeit einer Untersuchung es nicht ausschliesst,
verbeiständen lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Im Sozialversicherungsrecht gilt
der in Art. 37 Abs. 3 ATSG ausdrücklich verankerte Grundsatz, dass der
Versicherungsträger seine Mitteilungen an den Vertreter einer Partei zu richten
hat, solange diese ihre Vollmacht nicht widerrufen hat.
1.2.2
Wird in Verletzung dieser Vorschrift eine Verfügung der
versicherten Person und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus
kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der
Rechtsprechung führt dieser Mangel aber nicht schlechthin zur Nichtigkeit des
Verwaltungsaktes mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von dreissig Tagen
nach Art. 60 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft
eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger
Frist seit Kenntnis von deren Inhalt in Frage gestellt wird. Dies ist Ausfluss
des auch in diesem prozessualen Bereich geltenden Grundsatzes von Treu und
Glauben, an dem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet
(SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93). In der Regel muss sich die versicherte Person
spätestens am dreissigsten Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem
Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen.
Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von dreissig Tagen nach Art. 60
Abs. 1 ATSG zu laufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_741/2012 vom 12. Dezember
2012.
E. 2.; SVR 2012 IV Nr. 39 S. 147; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 93; Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 168/00 vom 13. Februar 2001 E. 3c).
2.1
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit
Ende März 2017 von lic. iur. C____ vertreten wird (vgl. IV-Akte 74). Die
Rechtsvertreterin erhob gegen den Vorbescheid vom 30. Januar 2017 (IV-Akte 67),
mit welchem dem Beschwerdeführer (erneut) die Ablehnung eines Rentenanspruches
in Aussicht gestellt worden war, am 28. April 2017 Einwände (vgl. IV-Akte 78). Die
Beschwerdegegnerin holte in der Folge beim RAD die Stellungnahme vom 30. Mai 2017
(IV-Akte 83) ein und teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 2. Juni 2017 mit, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere
Abklärungen vorgenommen (Einholung der Stellungnahme des RAD). In der Beilage
lasse man ihr eine Kopie der Stellungnahme des RAD zukommen. Man werde am
vorgesehenen Entscheid festhalten und eine entsprechende Verfügung erlassen
(vgl. IV-Akte 84). In der Folge erliess die IV-Stelle am 7. Juni 2017 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung, welche fälschlicherweise dem
Beschwerdeführer persönlich und nicht seiner Rechtsvertreterin zugestellt wurde
(vgl. IV-Akte 85).
2.2
Nicht bestritten wird, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom
7.
Juni 2017 erhalten hat (vgl. insb. S. 3 der Replik). Er hat jedoch
seine Rechtsvertreterin nicht darüber informiert. Diese hat erst rund zwei
Jahre später, nämlich aufgrund des Telefonates vom 26. Juli 2019 (vgl.
dazu den Eintrag im Verfahrensprotokoll der Beschwerdegegnerin), Kenntnis von
der Verfügung vom 7. Juni 2017 erlangt. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht
wäre der Beschwerdeführer jedoch dazu gehalten gewesen, sich innert
vernünftiger Frist bei seiner Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen zu
erkundigen. Dass er sich überhaupt nicht mehr mit seiner Rechtsvertreterin in
Verbindung gesetzt hat, gereicht ihm zum Vorwurf. Ob die vernünftige Frist,
innert welcher sich der Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden
Sorgfaltspflicht an seine Rechtsvertreterin hätte wenden müssen, auf dreissig
Tage festzusetzen oder ob angesichts der konkreten Umstände eine längere Frist
gewährt werden müsste, kann offenbleiben. Denn selbst wenn zu Gunsten des
Beschwerdeführers von einer längeren Frist ausgegangen würde, müsste diese als
längstens abgelaufen und die dreissigtägige Beschwerdefrist als verpasst angesehen
werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil des Bundesgerichts I 565/02
vom 6. Mai 2003 E. 3.2). Zu bemerken ist schliesslich, dass die
Beschwerdegegnerin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 2. Juni 2017 mitgeteilt hat, man habe aufgrund ihres Einwandes weitere
Abklärungen vorgenommen. Man werde jedoch am vorgesehenen Entscheid festhalten
und eine entsprechende Verfügung erlassen (vgl. IV-Akte 84). Sie hätte daher
nicht rund zwei Jahre zuwarten dürfen, sondern hätte sich bereits zu einem
früheren Zeitpunkt mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung setzen und sich
nach dem Stand des Verfahrens erkundigen müssen.
2.3
Aus all dem folgt, dass die Verfügung vom 7. Juni 2017 mangels
rechtzeitiger Anfechtung in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Nach der
Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt, nach rechtskräftiger
Erledigung eines Versicherungsfalles durch voraussetzungslosen Erlass einer
zweiten Verfügung betreffend das gleiche Rechtsverhältnis bei gleicher Sachlage
dem Versicherten erneut den Rechtsmittelweg zu öffnen (BGE 116 V 62, 63 E. 3a; BGE 125 V 396, 398 E. 1). Aus diesem Grunde hätte die Beschwerdegegnerin die
Verfügung vom 29. Juli 2019 nicht erlassen dürfen. Auf die hiergegen gerichtete
Beschwerde vom 9. September 2019 kann daher nicht eingetreten werden.
3.
3.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist auf die Beschwerde somit nicht
einzutreten.
3.2
Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
3.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seiner Vertreterin
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen
Unterliegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch das
Behindertenforum) – in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ein Honorar
von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich
daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. C____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'200.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 169.40 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse ausgewiesen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: