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Entscheid

IV.2019.149

Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens; Validenein-kommen

24. Februar 2020Deutsch33 min

Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Auskunft bei der C____ Arbeitslosenkasse

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.149

Verfügung vom 2. August 2019

Beweistauglichkeit eines monodisziplinären

Gutachtens; Valideneinkommen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im April

2015 unter Hinweis auf „Psychische Erkrankung, Essstörung, Depression” zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin nahm sodann die Unterlagen der

Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. v.a. IV-Akte 7) und holte medizinische

und erwerbliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 9 ff.). Nach

Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Juli 2015

(IV-Akte 22) teilte sie der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 mit, dass

aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen

möglich seien und ihr Anspruch auf eine Rente geprüft werde (IV-Akte 23). Die

Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Auskunft bei der C____ Arbeitslosenkasse

(IV-Akte 24), weitere Akten der Taggeldversicherung (vgl. v.a. IV-Akte 26)

sowie weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen (IV-Akten 28 ff.) ein.

b) Am 1. November 2016 bestätigte die

Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80% Pensum

erwerbstätig wäre (IV-Akte 37). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung

im Haushalt von 35% (vgl. Abklärungsbericht vom 7. November 2016; IV-Akte 38).

c) Nach Stellungnahme des RAD vom 21. Februar 2017

(IV-Akte 44) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Psychiatrie &

Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, das monodisziplinäre

psychiatrische Gutachten vom 17. Juni 2017 ein (IV-Akte 47). Aufgrund der

Aktennotiz des RAD vom 7. August 2017 (IV-Akte 49) erfolgte eine

Rückfrage an den Gutachter (IV-Akte 50). Dieser antwortete am 7. September 2017

(IV-Akte 51). Am 29. November 2017 nahm der RAD erneut Stellung (IV-Akte

54).

d) Mit Vorbescheid vom 9. März 2018 kündigte die

Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten an,

die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten

Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 27% bzw. 39% keinen Anspruch

auf eine Invalidenrente (IV-Akte 55).

e) Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit

Einwand vom 23. April 2018 (IV-Akte 59) und ergänzender Begründung vom

15. Juni 2018 (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin holte erneut

erwerbliche Unterlagen und Auskünfte ein (IV-Akten 61 ff. und 66). Nach

Aktennotizen des RAD vom 20. August 2018 (IV-Akten 67 und 68) erfolgte eine

weitere Rückfrage an den Gutachter (IV-Akte 69). Dieser antwortete am 19.

September 2018 (IV-Akte 70). Am 10. Oktober 2018 folgten eine Stellungnahme

(IV-Akte 71) sowie eine Aktennotiz (IV-Akte 72) des RAD.

f) Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, reichte

die Beschwerdeführerin sodann Unterlagen betreffend das Valideneinkommen ein (vgl.

u.a. IV-Akten 81 und 87). Am 20. März 2019 nahm der Rechtsdienst der

Beschwerdegegnerin Stellung (IV-Akte 83).

g) Am 2. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin

eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und verneinte

einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 89).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am

13.

September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

Sie beantragt:

(1.) Es sei die Verfügung vom

2.

August 2019 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin rückwirkend

per 1. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG auszurichten,

jedenfalls sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.

(2.) Es sei die IV-Stelle

Basel-Stadt zu verpflichten den Sachverhalt vollständig und richtig

festzustellen und zu diesem Zweck eine polydisziplinäre Begutachtung der

Beschwerdeführerin durchzuführen, in welcher auch die somatischen, insbesondere

die psychosomatischen, Beschwerden untersucht werden.

(3.) Eventualiter sei der

Sachverhalt durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019

schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersucht die

Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik sowie

zur Stellungnahme betreffend Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d) Mit Replik vom 20. Dezember 2019 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auf einen Antrag zur

Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet sie.

e) Mit Duplik vom 22. Januar 2020 hält die

Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Rechtsbegehen fest.

f) Am 5. Februar 2020 reicht die

Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit Ausführungen bezüglich ihren

Konzentrationsstörungen ein.

III.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Februar 2020 die

Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. August 2019

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27% bzw. 39% (aufgrund des neuen

Berechnungsmodells ab 1. Januar 2018; vgl. Art. 27bis Abs. 3

lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;

SR 831.201]) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

verneint. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie die gemischte Methode

angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter

Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im

Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 35%. In medizinischer Hinsicht

basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem monodisziplinären

psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2017 von Dr. med. D____,

Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM. Danach könne

die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Zahnärztin ganztags mit

einer reduzierten Leistung von 40% ausüben. Auch durch eine berufliche Umstellung

oder durch den Wechsel des Arbeitsortes könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit

finanziell nicht höher verwerten (IV-Akte 89).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,

dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung gemäss

Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen sei. Sie habe diesen

unvollständig und somit unrichtig festgestellt. Zur Behebung dieses Mangels

bedürfe es einer polydisziplinären Begutachtung. Die sexuellen Übergriffe und

andere Gewalttätigkeiten, die von Seiten des Vaters verübt worden seien, hätten

als mögliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht genügend Berücksichtigung

gefunden. Des Weiteren seien diverse ärztliche Berichte weder vom Gutachter noch

vom RAD berücksichtigt worden, weshalb das Gutachten eindeutig unvollständig

sei. Der Gutachter gehe von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei 60%iger

Leistungsfähigkeit aus. Wie die anderen medizinischen Berichte belegen würden,

bestehe gerade keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Feststellungen des

Gutachters habe sie kein intaktes soziales Umfeld und es sei falsch, dass keine

„nennenswerten Konflikte mit den Mitarbeitern” bestanden hätten. Auch in Bezug

auf die Diagnosen würden sich Diskrepanzen ergeben. Bezüglich der akuten

Auswirkungen des Gesundheitsschadens seien die Auswirkungen ihrer

Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfungszustände kaum bzw. nicht

abgeklärt worden, was insbesondere an der Festlegung des zumutbaren Pensums

ersichtlich werde. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht höchst widersprüchlich

und eigne sich folglich nicht, eine zumutbare Tätigkeit festzulegen. Ihre

arbeitstechnische Präsenzzeit sei zu Unrecht mit der effektiven Leistungsfähigkeit

gleichgesetzt worden. Aufgrund des erhöhten Erholungs- und Pausenbedarfs liege

in doppelter Hinsicht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor: Erstens sei

es ihr weder möglich noch zumutbar, eine wöchentliche Präsenzzeit von mehr als

60% wahrzunehmen. Zweitens sei sie während ihrer Arbeitspräsenzzeit nur

eingeschränkt einsetzbar. Ihre Leistungsfähigkeit sei aufgrund von

Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit stark eingeschränkt, was auch zur

Folge habe, dass sie beispielsweise vermehrt für Hilfsarbeiten eingesetzt

werde. Da die somatische Seite der Beschwerden bei der Festlegung der

Arbeitsfähigkeit bisher nicht berücksichtigt worden sei, sei ein wesentlicher

Teil der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend betrachtet worden,

weshalb überwiegend wahrscheinlich von einer noch weiter reduzierten

Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse.

Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das für den Einkommensvergleich

eingesetzte Valideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin zu tief geschätzt. Dieses

müsste mindestens CHF 160'000. — für eine Vollzeittätigkeit betragen.

Da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrer jetzigen Lebensphase als

selbständige Zahnärztin tätig wäre, würde ihr Einkommen sogar über dem

Medianeinkommen liegen. Als Gesunde wäre sie zudem im System der

Umsatzprovision entlöhnt worden und hätte dabei ein höheres Einkommen erzielt

als mit dem Fixlohn (vgl. Beschwerde vom 13. September 2019; Replik vom

20.

Dezember 2019).

2.3

Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu

Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint

hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In

zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%

arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit

Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung

der Arbeits- respektive der Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab, zu erfolgen (BGE 143 V 418,

429.

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit

weiteren Hinweisen).

4.

Die Beschwerdegegnerin stützt wie erwähnt die angefochtene

Verfügung im Wesentlichen auf das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten vom

17.

Juni 2017 von Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie,

Zertifizierter Gutachter SIM, (IV-Akte 47).

4.1

Der Gutachter führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit auf: (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional

instabilen und anorektischen Typus, ICD-10 F71.0 (recte: F61.0); (2.) rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, ICD-10

F33.0/1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor

(IV-Akte 47, S. 13 f.). Es lasse sich "eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

[recte: eine Arbeitsfähigkeit] für die bis jetzt einzig ausgeübte Tätigkeit als

Zahnärztin von 100% begründen". Es bestehe dabei eine Leistungsfähigkeit

von 60%. Der Versicherten sei keine alternative Arbeit zuzumuten. Sie würde

darin auch keine höhere Arbeitsfähigkeit realisieren. Im Gegenteil. Da sie sich

mit ihrem Beruf voll identifiziere, würde sie mit grösster Wahrscheinlichkeit

auf jeglichen Druck (Zwingen zu einer anderen Tätigkeit) mit einer Exazerbation

der Persönlichkeitsstörung reagieren. Die Psychopathologie bewirke folgende

Einschränkung am Arbeitsplatz (tätigkeitsbezogene Beschwerden): Sie sei

aufgrund der Persönlichkeitsstörung weniger belastbar, im Arbeitstempo

verlangsamt, anfällig auf erhöhte Fehlerquote, wäre bei überhöhtem Arbeitspensum

überbelastet, emotional instabil, könnte jederzeit dem Arbeitsplatz ganz

fernbleiben. Auch die Aufmerksamkeit sei eingeschränkt. Retrospektiv lasse sich

die Arbeitsfähigkeit folgendermassen beurteilen: Arbeits- und

Leistungsfähigkeit 2008 bis März 2014 (Hospitalisation E____ [...]) 80% bis

100%; von März 2014 bis Juni 2015 habe wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit

von 100% bestanden; von Juni 2015 bis dato 60%. Bezüglich der prospektiven

Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest: Es sei davon auszugehen, dass die

Versicherte weiterhin bei Arbeitsfähigkeit (in zeitlicher Hinsicht; vgl.

IV-Akte 70, S. 5 [Arbeitsplatzpräsenz!]) von 100% mit einer Leistungsfähigkeit

von 60% weiterarbeite (vgl. IV-Akte 47, S. 18 f.).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. September 2017 stellt

Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM,

bezüglich dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit neu fest, dass von März 2014 bis

30.

Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 80% und 100% bestanden habe;

von Juli 2014 bis März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab April 2015

eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Der Abklärungsbericht Haushalt vom

7.

November 2016 komme zu einem ähnlichen Schluss, nämlich, dass ein Behinderungsgrad

von 35% vorliege (IV-Akte 51, S. 2).

Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. September 2018 hält Dr.

med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, an

den Inhalten seines Gutachtens fest (IV-Akte 70).

4.2

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von

externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen.

4.2.1

Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten als

vollständig erscheint. Die sexuellen Übergriffe und anderen Gewalttätigkeiten,

die von Seiten des Vaters verübt worden seien, haben – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – genügend Berücksichtigung im Gutachten gefunden. Der Gutachter

führt die sexuellen Übergriffe mehrfach auf (vgl. IV-Akte 47, S. 2, 6, 7,

9, 14 und 15). Weiter hält er fest, dass die Störung ihren Anfang in der

Kindheit genommen habe, in welcher höchst ungeborgene Verhältnisse geherrscht

hätten (IV-Akte 47, S. 17). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. September

2018.

stellt er zudem klar, dass seinerseits keineswegs posttraumatische

Symptome erwähnt w.den. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege sicherlich

nicht vor (IV-Akte 70, S. 4).

4.2.2

Auf Empfehlung des RAD gemäss den Aktennotizen vom

20.

August 2018 (IV-Akten 67 und 68) wurden dem Gutachter unter anderem sodann

die folgenden ärztlichen Berichte zur ergänzenden Stellungnahme zugestellt

(vgl. IV-Akte 69):

- ärztlicher

Bericht von Dr. med. F____ und lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom

30.

Oktober 2006 (IV-Akte 64, S. 19 ff.)

- ärztlicher

Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. H____, E____,

vom 3. Mai 2016 (IV-Akte 64, S. 30 ff.)

- Abklärungsbericht

von Dr. med. I____, Klinik J____, vom 28. April 2017 (IV-Akte 64,

S. 33 ff.)

- ärztlicher

Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom 28. September

2017.

(IV-Akte 64, S. 36 f.)

Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (IV-Akte 70) würdigt

der Gutachter diese neuen Unterlagen und begründet nachvollziehbar, weshalb an seiner

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60% festgehalten werden könne. Damit ist

das Gutachten vollständig.

4.3

Mit ihren Einwendungen zur Diagnostik bzw. der vom Gutachter

erhobenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermag die

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen.

4.3.1

Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen lassen sich –

entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine wesentlichen

Diskrepanzen feststellen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass der

Gutachter nicht die Diagnose Anorexia nervosa, sondern eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe (vgl. Beschwerde vom 13. September

2019, Rz. 52). Es ist richtig, dass der Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional

instabilen und anorektischen Typus, ICD-10 F71.0 (recte: F61.0) sowie eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige

Episode, ICD-10 F33.0/1 diagnostiziert hat (IV-Akte 47, S. 13). Jedoch

hält er in seinem Gutachten weiter fest, dass den Akten zu entnehmen sei, dass

immer wieder die Diagnosen einer Anorexia nervosa, einer rezidivierenden

depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden seien,

welchen zugestimmt werden müsse. Diagnostisch besteht also zunächst eine

weitgehende Übereinstimmung der Beurteilung durch die Ärzte (vgl. IV-Akte 47,

S. 18). Daran vermag auch der Abklärungsbericht von Dr. med. I____, Klinik

J____, vom 28. April 2017 nichts zu ändern, welcher unter anderen Diagnosen

lediglich einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung,

gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) stellt (IV-Akte

64, S. 34). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es denn auch nicht auf

die einzelne Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine

Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279, S. 281 E. 3.2.1).

4.3.2

Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine ihrer

Ansicht nach wesentliche somatische Komponente ihrer gesundheitlichen

Einschränkungen.

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass aus den

medizinischen Berichten in den Unterlagen sehr deutlich werde, dass sie

aufgrund ihrer Mangel- und Unterernährung insbesondere Konzentrationsstörungen,

körperliche Müdigkeit und Schlafstörungen entwickelt habe. Bei einer seit zwei

Jahrzehnten untergewichtigen bis extrem untergewichtigen Frau liege eine

Auswirkung des Nährstoffmangels auf der Hand. So führe Dr. K____ mit Bericht

vom 11. Juni 2018 auch somatische Diagnosen als Folge der chronifizierten

Anorexia nervosa auf sowie somatische Folgeerscheinungen dieser. Eine Beschränkung

des Gutachtens auf die psychiatrischen Aspekte greife deswegen zu kurz (vgl.

Beschwerde vom 13. September 2019, insb. Rz. 55 ff.; Replik vom 20.

Dezember 2019, insb. Rz. 9 f.).

Der RAD kommt mit Stellungnahme vom 29. November 2017 zum

Schluss, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnosen und die

daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit aufgrund der beschriebenen Symptomatik und

der funktionellen Einschränkung nachvollziehbar seien (IV-Akte 54, S. 3).

Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA

Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, führt mit ärztlicher Stellungnahme

vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 64, S. 38 ff.) folgende Diagnosen auf: (1.)

chronifizierte Anorexia nervosa (F50.0) seit ca. 1996; (2.) in Folge von

Diagnose 1: hypogonadotrope Ovarialinsuffizienz mit Amenorrhoe; (3.) in Folge

von Diagnose 1: Osteoporose; (4.) Status nach sexueller Traumatisierung in der

Kindheit; (5.) Persönlichkeitsstörung; (6.) rezidivierende depressive Episoden,

zuletzt im Winter 2017/2018; (7.) Angst- und Panikstörung; (8.)

chronisch-rezidivierende Sinusitis beidseits, Status nach Operation 2013

(IV-Akte 64, S. 38). Die Beschwerdeführerin leide bei ihrer Tätigkeit als

Zahnärztin vor allem unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, unter

Energielosigkeit, Erschöpfung und Zittrigkeit nach längerer

Patientenbehandlung. Diese Symptome seien auch vorhanden, wenn die depressive

Symptomatik in den Hintergrund trete, wie es aktuell gerade der Fall sei. Ihres

Erachtens handle es sich bei den beschriebenen Symptomen vor allem um

somatische Folgeerscheinungen der Anorexia nervosa. Dass jahrelange

Unterernährung zu Erschöpfung und neurokognitiven Einbussen führe, sei nicht

nur gut vorstellbar, sondern auch wissenschaftlich belegt. Das

Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin habe sich seit 2015 – seit ihrem

letzten Bericht – nochmals verschlechtert. Diese Reduktion der Energie und Leistungsfähigkeit

sei im Laufe der Jahre progredient (IV-Akte 64, S. 41). Sie beurteile das

Gutachten als unzureichend. Die somatische Problematik sei nicht ausreichend

untersucht und berücksichtigt worden. So fehle zum Beispiel eine hausärztliche

oder internistische Stellungnahme (IV-Akte 64, S. 40).

Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 tritt der

psychiatrische Gutachter diesen Einwänden entgegen (IV-Akte 70, S. 5). Auf

Seite 13 seines Gutachtens werde unter 4.3.2.1 Somatischer Befund ausgesagt:

„Bezüglich somatische Befunde verweise ich auf den Bericht Dr. K____ [recte:

Dr. K____], Gynäkologie FMH (2015), in welchem eine Amenorrhöe und

hypogonadotrope Ovarialinsuffizienz, Osteoporose, diagnostiziert wird.”

Der RAD führt mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte

71) bezüglich den somatischen Einschränkungen aus, dass die Versicherte bei

ihrer Anmeldung keine hausärztliche Betreuung angegeben habe. Sie habe sich

jedoch regelmässig in gynäkologischer Behandlung befunden. Die Gynäkologin habe

in ihrem Arztbericht (vgl. Arztbericht vom 7. Juni 2015 von Dr. med. K____, Fachärztin

für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale

Medizin; IV-Akte 18, S. 2 ff.) unter „Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit” Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Episoden

im Rahmen der Anorexia nervosa erwähnt, unter „Diagnosen ohne Auswirkung auf

die Arbeitsfähigkeit” erwähne sie an somatischen Problemen im Zusammenhang mit

der Anorexia nervosa eine Amenorrhoe und Ovarialinsuffizienz, Osteoporose und

chronisch-rezidivierende Sinusitis maxillaris. Als „Befunde” führe sie Symptome

wie Stimmungsschwankungen, chronische Erschöpfung sowie Konzentrations- und

Merkfähigkeitsstörungen an. Zur ärztliche Stellungnahme vom 11. Juni 2018 von

Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA

Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (vgl. IV-Akte 64, S. 38 ff.)

hält der RAD fest, dass die Gynäkologin angebe, das Leistungsvermögen habe sich

seit ihrem letzten Bericht nochmals verschlechtert, wobei sie hier jeweils

nicht-somatische Befunde anführe: Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen.

Gemäss RAD seien diese durch die psychiatrische Begutachtung gebührend

berücksichtigt worden. Auch die Versicherte selbst gebe gegenüber der

Gynäkologin an, dass sich die Auswirkungen in Form von Konzentrations- und

Aufmerksamkeitsstörungen zeigen würden. Aus somatischer Sicht würden keine

Befunde herangeführt, aus welchen eine Verschlechterung nachvollziehbar wäre.

Am bisherigen Entscheid könne festgehalten werden (vgl. IV-Akte 71, S. 2).

Der Auffassung des RAD kann gefolgt werden. Mit Arztbericht vom

7.

Juni 2015 gibt Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA

Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, an, dass sie die somatische

Betreuung der Beschwerdeführerin übernehme (IV-Akte 18, S. 3). Somatische

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie darin jedoch keine

(IV-Akte 18, S. 2). Auch in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2018

lassen sich keine neuen somatischen Diagnosen finden, welche eine zusätzliche

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite begründen liessen

(IV-Akte 64, S. 38). Weitere somatische ärztliche Berichte, welche einen

gegenteiligen Schluss nahelegen würden, liegen nicht vor. So beispielsweise

auch nicht von Dr. L____, FMH für Allgemeinmedizin, an welche sich die

Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 31. August 2019 von Dr.

med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische

und Psychosoziale Medizin, bei anderen hausärztlich-internistischen

Gesundheitsproblemen gewendet habe (vgl. Replikbeilage 4, S. 1). Die

behandelnden psychiatrischen Ärzte geben zwar teilweise unter anderem leichte

Konzentrationsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfung – auch aufgrund

des kachektischen Ernährungszustandes der Beschwerdeführerin – an (vgl. IV-Akte 12,

S. 2 f.; IV-Akte 30, S. 2 und 4; IV-Akte 41, S. 3). Alleine daraus ist jedoch

keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite

anzunehmen.

Diesen Ausführungen zufolge ist auf somatischer Seite wohl mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung vorhanden, welche eine

zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Aus diesem Grund erübrigen

sich weitere Abklärungen diesbezüglich. Auf das monodisziplinäre Gutachten und

die ergänzenden Stellungnahmen ist somit abzustellen.

4.4

4.4.1

Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an,

50% bis 60% arbeitsfähig zu sein (vgl. IV-Akte 47, S. 11 und IV-Akte 70,

S. 5). Eine dementsprechende Arbeitsfähigkeit im Umfang von rund 60% lässt

sich auch aus diversen vorliegenden psychiatrischen Berichten der behandelnden

Ärzte ableiten:

- Lic.

phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. M____, E____, attestieren mit

Bericht vom 28. April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von circa 60% in der

bisherigen Tätigkeit, dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit

(IV-Akte 12, S. 4).

- Dr.

med. H____ und lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, halten im Beiblatt

zum Arztbericht vom 2. September 2015 (recte: 23. November 2015) fest, dass

die bisherige Tätigkeit noch in einem zeitlichen Rahmen von 60% bzw. 5 bis 6

Stunden pro Tag zumutbar sei (IV-Akte 30, S. 4).

- Gemäss

dem Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. H____, E____,

vom 3. Mai 2016 könne davon ausgegangen werden, dass die Patientin

dauerhaft zu 60% arbeitsfähig bleibe (IV-Akte 64, S. 32).

- Gemäss

dem psychologischen Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____,

vom 18. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Zahnärztin wie

bisher und bis auf weiteres von 20-40%. Die bisherige Tätigkeit sei noch in

einem zeitlichen Rahmen von 40-60% zumutbar, wobei keine verminderte

Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 41, S. 3 f.).

- Lic.

phil. G____, Klinische Psychologin, E____, führt mit Bericht vom

28.

September 2017 aus, dass die Arbeitsfähigkeit (60% als Zahnärztin)

während des gesamten letzten Jahres weitgehend habe aufrechterhalten bleiben

können und sei auch weiterhin so geplant (IV-Akte 64, S. 37).

Der Gutachter führt mit Gutachten und ergänzender Stellungnahme

vom 19. September 2018 aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100%

(Arbeitsplatzpräsenz!) bei Leistungsfähigkeit von 60% bestehe (vgl. IV-Akte 47,

S. 18 und IV-Akte 70, S. 5).

Es ist – mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin

übereinstimmend – festzuhalten, dass die Einschätzungen des Gutachters und der

behandelnden Ärzte in quantitativer Hinsicht miteinander vereinbar sind. Eine

100%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsplatzpräsenz!) bei 60%iger Leistungsfähigkeit

bzw. eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (ohne weitere Leistungsverminderung) entsprechen

quantitativ einem gleichwertigen Ergebnis. Dass der Gutachter von einem

quantitativ gleichen Umfang wie die behandelnden Ärzte ausgeht, zeigt auch

seine Stellungnahme vom 7. September 2017, worin er bezüglich dem Verlauf der

Arbeitsfähigkeit festhält, dass ab April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60%

bestehe (IV-Akte 51, S. 2). In seinem Gutachten hält er bezüglich dem

Bericht von G____ vom 23. November 2015 zudem fest, dass die Psychologin

vielleicht davon ausgegangen sei, dass, wenn die Versicherte ein Arbeitspensum

von 100% innehabe, sie eben doch nur 60% Leistung erbringen könne. Dem wäre

zuzustimmen (vgl. IV-Akte 47, S. 20).

4.4.2

Diese Ausführungen zeigen, dass der Gutachter die

arbeitstechnische Präsenzzeit nicht mit der effektiven Leistungsfähigkeit

gleichgesetzt hat. Von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in doppelter

Hinsicht und einer noch weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit – wie es dies

Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. zuvor E. 2.2.) – ist nicht

auszugehen (vgl. auch zuvor E. 4.3.2.).

Bedeutsam ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit dem

1.

September 2018 wiederum in einem 60%-Pensum (25.2 Stunden pro Woche) als

Zahnärztin bei der Zahnarztpraxis N____ AG angestellt ist und dieses Pensum auch

dank ihrer Willenskraft zu bewältigen scheint (vgl. Arbeitsvertrag vom

27.

Juni 2018; IV-Akte 87, S. 3 ff. sowie Beschwerde vom 13. September

2019, Rz. 38). Sie generiert auch ein dementsprechendes Einkommen (vgl.

IK-Auszug, 2018, 9-12, Zahnarztpraxis, [...]; IV-Akte 78, S. 3). Bereits zuvor war

sie bei der O____ AG in einem 60%-Pensum (25.2 Stunden pro Woche) als

Zahnärztin tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2016; IV-Akte 34, S.

13). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 14. Juni 2018 habe der Lohn der

Arbeitsleistung – und damit auch einem 60%-Pensum – entsprochen (IV-Akte 63, S.

4).

Insgesamt sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise, weshalb bezüglich der quantitativen Einschätzung

und dem – nicht bestrittenen – Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten und

die ergänzenden Stellungnahmen abgestellt werden kann.

Da die Beschwerdeführerin in ihrem funktionellen

Leistungsvermögen eingeschränkt ist und nur noch in einem Umfang von 60% in

ihrem bisherigen Beruf nutzbringend tätig sein kann, ist von einer 60%igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Kieser,

ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 N 31 f.).

4.4.3

Die Beschwerdeführerin gab sodann bei der Begutachtung

an, sie habe trotz der Schwierigkeiten mit den Eltern immer noch regelmässigen

Kontakt mit denselben. Sie habe auch noch regelmässigen und regen Kontakt zu

ihren Kolleginnen, welche sie vom Studium her kenne. Diese hätten jedoch

inzwischen eine Familie. Sie kenne noch viele Leute aus der Zeit als sie Sport

getrieben habe (vgl. IV-Akte 47, S. 10). Der Gutachter geht sodann von

einem intakten sozialen Netzwerk aus (vgl. IV-Akte 47, S. 19). Die Beschwerdeführerin

bringt dagegen vor, dass der Abklärungsbericht der Klinik J____ vom 28. April

2017.

ausführe, dass sie keine näheren Bezugspersonen ausser den Eltern habe, zu

denen aber ein konflikthaftes Verhältnis bestünde (vgl. IV-Akte 64, S. 34). Gemäss

ärztlichem Bericht der E____ vom 3. Mai 2015 lebe sie derzeit stark zurückgezogen

(vgl. IV-Akte 64, S. 31 f.). Diese Berichte stehen mit dem Gutachten bezüglich

dem vorhandenen, aber schwierigen Kontakt mit den Eltern als Bezugspersonen

nicht in einem Widerspruch. Die Beschwerdeführerin gibt gegenüber dem Gutachter

zudem an, manchmal könne sie auch ihr Patenkind, das Kind ihrer Schwester,

hüten (IV-Akte 47, S. 10 f.). Auch bestätigt sie gegenüber der

Beschwerdegegnerin, dass sie sich am freien Tag um das Patenkind und ihren Hund

kümmere (IV-Akte 37). Insgesamt ist die Schlussfolgerung des Gutachters damit nachvollziehbar.

Selbst wenn diese sozialen Kontakte für die Qualifikation als intaktes soziales

Netzwerk nicht ausreichen würden, läge kein ausreichender Grund vor, um vom

Gutachten abzuweichen.

Der Gutachter hält fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz

ihrer Einschränkungen gelinge, sich am Arbeitsplatz, so gut es gehe, zu

integrieren. Vorgängig habe sie während circa sechs Jahren am gleichen

Arbeitsplatz verbleiben können. Es sei nie zu nennenswerten Konflikten mit den

Mitarbeitern gekommen (IV-Akte 47, S. 19). Diese Ausführungen des Gutachters

sind schlüssig. Sie stehen den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber

dem Gutachter bezüglich den Problemen an ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht

entgegen (vgl. IV-Akte 47, S. 6).

Die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind

somit zusammenfassend nicht zu beanstanden.

4.5

Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin

der Verwertbarkeit des monodisziplinären Gutachtens vom 17. Juni 2017 und der ergänzenden

Stellungnahmen vom 7. September 2017 und 19. September 2018 nicht

entgegen. Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom monodisziplinären

Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen abzuweichen (vgl. zuvor E. 3.2.).

Dispositiv

Demnach kann auf das in rechtsgenüglicher Weise erstellte monodisziplinäre

Gutachten vom 17. Juni 2017 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 7. September

2017 und 19. September 2018 abgestellt werden.

4.6.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. August

2019 den Beginn des Wartejahres auf Juli 2014 festgesetzt (IV-Akte 89, S. 1).

Dies ist unter Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 51).

Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2015

beendet. Da sich die Beschwerdeführerin im April 2015 bei der IV angemeldet hat

(IV-Akte 2), hat sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m.

Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente.

Ab Oktober 2015 ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung des

psychiatrischen Gutachters Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie,

Zertifizierter Gutachter SIM, in quantitativer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit

von 60% in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnärztin zumutbar (vgl. zuvor die

Ausführungen in E. 4.4.2.).

5.

5.1.

Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird

für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie

daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen

Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und

der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis

IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem

Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im

Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich

(Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach

Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen

zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der

Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen

Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der

Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich

bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

5.2.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. August

2019 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80% und

Haushalt von 20% angewendet (IV-Akte 89). Die Schätzungsmethode als solche

als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.

5.3.

Im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung

von 35% fest (vgl. IV-Akten 89 und 38). Der psychiatrische Gutachter hält mit

Stellungnahme vom 7. September 2017 fest, dass die Resultate der Haushaltsabklärung

aus psychiatrischer Sicht gut nachzuvollziehen seien (IV-Akte 51, S. 2).

Auf die Haushaltsabklärung vom 1. November 2016 ist somit abzustellen

(IV-Akte 38). Folglich ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die

Einschränkung im Haushalt mit 35% zu beziffern.

6.

6.1.

Im erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin sowohl für das

Validen- als auch das Invalideneinkommen auf den von der Beschwerdeführerin

gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 87, S. 3 ff.)

erzielten Lohn bei der Zahnarztpraxis N____ AG, [...], abgestellt (vgl. Verfügung

vom 2. August 2019; IV-Akte 89). Dies ist – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin bezüglich des Valideneinkommens – nicht zu beanstanden.

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist

entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des

Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als

Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen

könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung

und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da

erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt

worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59

E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 322, 325 E. 4.1

mit Hinweisen).

6.2.

Seit dem 1. September 2018 arbeitet die

Beschwerdeführerin bei der Zahnarztpraxis N____ AG in einem 60%-Pensum (wöchentliche

Arbeitszeit 25.2 Stunden) zu einem Monatslohn von CHF 7‘200. —,

zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 600. — (vgl. Arbeitsvertrag vom

27. Juni 2018; IV-Akte 87, S. 3 ff.). Zuvor war sie bei der O____ AG in

einem 60%-Pensum (wöchentliche Arbeitszeit 25.2 Stunden) zu einem Monatslohn

von CHF 6‘000. —, zuzüglich 13. Monatslohn

von CHF 500. — tätig (IV-Akte 34, S.13). Es

ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr bei der O____ AG, sondern bei

der N____ AG tätig wäre, zumal sie bei Letztgenannter auch einen höheren Lohn

erzielt.

Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Valideneinkommen für eine

Vollzeittätigkeit mindestens CHF 160'000. — betragen müsse. Dafür

stützt sie sich auf eine von ihr ins Recht gelegte Lohnstudie, wonach der Median

der Zahnarztlöhne bei CHF 73. — pro Stunde liege (vgl. IV-Akte 87, S.

11 ff.). Bei einer Wochenarbeitszeit von 25.2 Stunden bei durchschnittlich 4.2

Wochen pro Monat ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 7'726.32.

Daraus resultiere unter Einrechnung des geschuldeten 13. Monatslohns ein

Valideneinkommen von CHF 167'403.60 bei einer Vollzeittätigkeit (vgl.

Beschwerde vom 13. September 2019, Rz. 73 ff.). Der Lohn der Beschwerdeführerin

beläuft sich bei der N____ AG bei einem 60%-Pensum pro Monat auf

CHF 7’800. — (inkl. 13. Monatslohn). Daraus resultiert bei einer

Vollzeittätigkeit ein Valideneinkommen von CHF 156'000. — (inkl. 13. Monatslohn).

Die Differenz in der Berechnung der Beschwerdeführerin anhand der Lohnstudie

und ihrem Lohn bei der N____ AG lässt sich darauf zurückführen, dass sie zum

Median der Zahnarztlöhne von CHF 73. — pro Stunde einen 13. Monatslohn

hinzurechnet. Ansonsten entspräche das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der

N____ AG ungefähr dem von ihr berechneten Einkommen anhand der Lohnstudie bzw. wäre

sogar etwas höher. Aus der Lohnstudie geht nicht hervor, ob der Median

inklusive oder exklusive eines 13. Monatslohnes zu verstehen ist. Die

Studie hält sodann jedoch fest, dass wenn anstatt der Stundenlöhne die auf

Vollzeitäquivalente standardisierten jährlichen Brutto-Einkommen verglichen

würden, die Ärzte mit einem Medianeinkommen von CHF 163'000. — vor

den anderen Berufsgruppen – und damit auch vor den Zahnärzten – liegen würden. Dies

spricht gegen die Hinzurechnung eines 13. Monatslohns. Letztlich kann offengelassen

werden, ob der Berechnung der Beschwerdeführerin – ohne Hinzurechnung eines 13.

Monatslohns – gefolgt oder auf diese Lohnstudie überhaupt abgestellt werden

kann. Ein höheres Valideneinkommen als die Beschwerdeführerin bei der N____ AG erzielt,

kann daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Im Gegenteil,

die Berücksichtigung des Einkommens bei der N____ AG als Valideneinkommen wird damit

vielmehr bestätigt.

6.3.

Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür

vorhanden, dass die Beschwerdeführerin die Absicht oder bereits geplant hatte,

sich selbständig zu machen. Karriereaussichten finden jedoch nur

Berücksichtigung, wenn ganz konkrete respektive bereits getroffene Schritte im

Hinblick auf eine künftige Veränderung mit dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (vgl. Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6.

Auflage, Bern 2018, Nr. 5.315). Dass die Beschwerdeführerin als selbständige

Zahnärztin tätig wäre und ihr Einkommen deshalb sogar über dem Medianeinkommen

liegen würde, ist somit ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.

Da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich dem

Entlöhnungssystem (Fixlohn/Umsatzprovision) auf die Anstellung bei der O____ AG

beziehen und – wie soeben ausgeführt – für das Valideneinkommen auf die Entlöhnung

bei der N____ AG abzustellen ist, erübrigen sich nähere Ausführungen dazu.

Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. Bericht Rechtsdienst vom

20. März 2019; IV-Akte 83, S. 2) ist jedoch festzuhalten, dass auch

diesbezüglich kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höheres Valideneinkommen

nachgewiesen ist (vgl. insb. Protokolleintrag vom 13. August 2018, Anruf

im Zusammenhang mit der Anfrage bezüglich Umsatzmodell, S. 2 f.).

Auf den Lohn bei der Zahnarztpraxis N____ AG, [...], kann

deshalb sowohl für das Validen- als auch für das – unbestrittene –

Invalideneinkommen abgestellt werden.

7.

7.1.

Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 4 ff.) ist von einer

Arbeitsfähigkeit von 60% ab Oktober 2015 in der angestammten Tätigkeit als

Zahnärztin auszugehen. Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad im

erwerblichen Teil ab Oktober 2015 mit 20% (25% von 80%) beziffert werden. Da im

Haushaltsbereich eine Einschränkung von 35% ermittelt werden konnte und dies

einem Invaliditätsgrad von 7% (35% von 20%) entspricht, lässt sich der

Gesamtinvaliditätsgrad ab Oktober 2015 mit 27% bezeichnen. Nach dem seit dem 1.

Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von

Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV

lässt sich der Invaliditätsgrad wie folgt ermitteln: Danach lässt sich der

Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen von

CHF 156’000. — und einem Invalideneinkommen von

CHF 93’600. — mit 40% beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum

von 80% gewichtet (40% von 80%), resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 32%

im erwerblichen Bereich. Aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich von

35%, was einem Invaliditätsgrad von 7% entspricht, beläuft sich der

Gesamtinvaliditätsgrad auf 39%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin – ein

leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal selbst eine

rasche Ermüdbarkeit, vermehrte Pausen oder eine leicht reduzierte

Leistungsfähigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einen solchen

rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. November 2012

[8C_711/2012], E. 4.2.2; vom 2. April 2014 [8C_558/2013], E. 4.3.; vom 8.

Juli 2011 [9C_126/2011], E. 5.2), und wird von der Beschwerdeführerin sodann

auch nicht geltend gemacht (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75,

80 E. 5b/bb-cc) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs.

2 IVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin

dementsprechend keinen Anspruch auf eine Rente hat.

7.2.

Dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer relativ hohen Einschränkung

in der Leistungsfähigkeit auch nach dem neuen Berechnungsmodell – knapp (Invaliditätsgrad

von 39%) – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, mag stossend

erscheinen, ist jedoch systembedingt. Das Ergebnis kann vorliegend insofern

relativiert werden, dass durchaus in Zweifel gezogen werden kann, ob bei der

Beschwerdeführerin – als alleinstehende Person – überhaupt ein anerkannter Aufgabenbereich

vorliegt. Würde man dies verneinen, fiele das Ergebnis bereits weniger knapp

(Invaliditätsgrad von 32%) aus.

8.

8.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

T. Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: