IV.2019.149
Beweistauglichkeit eines monodisziplinären Gutachtens; Validenein-kommen
24. Februar 2020Deutsch33 min
Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Auskunft bei der C____ Arbeitslosenkasse
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.149
Verfügung vom 2. August 2019
Beweistauglichkeit eines monodisziplinären
Gutachtens; Valideneinkommen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im April
2015 unter Hinweis auf „Psychische Erkrankung, Essstörung, Depression” zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin nahm sodann die Unterlagen der
Taggeldversicherung zu ihren Akten (vgl. v.a. IV-Akte 7) und holte medizinische
und erwerbliche Unterlagen ein (vgl. IV-Akten 9 ff.). Nach
Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Juli 2015
(IV-Akte 22) teilte sie der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2015 mit, dass
aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen
möglich seien und ihr Anspruch auf eine Rente geprüft werde (IV-Akte 23). Die
Beschwerdegegnerin holte daraufhin eine Auskunft bei der C____ Arbeitslosenkasse
(IV-Akte 24), weitere Akten der Taggeldversicherung (vgl. v.a. IV-Akte 26)
sowie weitere medizinische und erwerbliche Unterlagen (IV-Akten 28 ff.) ein.
b) Am 1. November 2016 bestätigte die
Beschwerdeführerin, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80% Pensum
erwerbstätig wäre (IV-Akte 37). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung
im Haushalt von 35% (vgl. Abklärungsbericht vom 7. November 2016; IV-Akte 38).
c) Nach Stellungnahme des RAD vom 21. Februar 2017
(IV-Akte 44) holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Psychiatrie &
Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, das monodisziplinäre
psychiatrische Gutachten vom 17. Juni 2017 ein (IV-Akte 47). Aufgrund der
Aktennotiz des RAD vom 7. August 2017 (IV-Akte 49) erfolgte eine
Rückfrage an den Gutachter (IV-Akte 50). Dieser antwortete am 7. September 2017
(IV-Akte 51). Am 29. November 2017 nahm der RAD erneut Stellung (IV-Akte
54).
d) Mit Vorbescheid vom 9. März 2018 kündigte die
Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf das vorerwähnte Gutachten an,
die Beschwerdeführerin habe bei einem in Anwendung der gemischten
Bemessungsmethode ermittelten Invaliditätsgrad von 27% bzw. 39% keinen Anspruch
auf eine Invalidenrente (IV-Akte 55).
e) Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Einwand vom 23. April 2018 (IV-Akte 59) und ergänzender Begründung vom
15. Juni 2018 (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin holte erneut
erwerbliche Unterlagen und Auskünfte ein (IV-Akten 61 ff. und 66). Nach
Aktennotizen des RAD vom 20. August 2018 (IV-Akten 67 und 68) erfolgte eine
weitere Rückfrage an den Gutachter (IV-Akte 69). Dieser antwortete am 19.
September 2018 (IV-Akte 70). Am 10. Oktober 2018 folgten eine Stellungnahme
(IV-Akte 71) sowie eine Aktennotiz (IV-Akte 72) des RAD.
f) Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin, reichte
die Beschwerdeführerin sodann Unterlagen betreffend das Valideneinkommen ein (vgl.
u.a. IV-Akten 81 und 87). Am 20. März 2019 nahm der Rechtsdienst der
Beschwerdegegnerin Stellung (IV-Akte 83).
g) Am 2. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin
eine im Wesentlichen dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und verneinte
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (IV-Akte 89).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am
13.
September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Sie beantragt:
(1.) Es sei die Verfügung vom
2.
August 2019 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin rückwirkend
per 1. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG auszurichten,
jedenfalls sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.
(2.) Es sei die IV-Stelle
Basel-Stadt zu verpflichten den Sachverhalt vollständig und richtig
festzustellen und zu diesem Zweck eine polydisziplinäre Begutachtung der
Beschwerdeführerin durchzuführen, in welcher auch die somatischen, insbesondere
die psychosomatischen, Beschwerden untersucht werden.
(3.) Eventualiter sei der
Sachverhalt durch ein gerichtliches Gutachten festzustellen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2019
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Schreiben vom 19. November 2019 ersucht die
Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik sowie
zur Stellungnahme betreffend Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
d) Mit Replik vom 20. Dezember 2019 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Auf einen Antrag zur
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verzichtet sie.
e) Mit Duplik vom 22. Januar 2020 hält die
Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Rechtsbegehen fest.
f) Am 5. Februar 2020 reicht die
Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe mit Ausführungen bezüglich ihren
Konzentrationsstörungen ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 24. Februar 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 2. August 2019
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 27% bzw. 39% (aufgrund des neuen
Berechnungsmodells ab 1. Januar 2018; vgl. Art. 27bis Abs. 3
lit. a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201]) den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
verneint. Zur Berechnung des Invaliditätsgrades hat sie die gemischte Methode
angewandt. Dabei ging sie davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter
Gesundheit zu 80% erwerbstätig und zu 20% im Haushalt beschäftigt. Im
Haushaltbereich bestehe eine Einschränkung von 35%. In medizinischer Hinsicht
basiert die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf dem monodisziplinären
psychiatrischen Gutachten vom 16. Juni 2017 von Dr. med. D____,
Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM. Danach könne
die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Zahnärztin ganztags mit
einer reduzierten Leistung von 40% ausüben. Auch durch eine berufliche Umstellung
oder durch den Wechsel des Arbeitsortes könne sie ihre Restarbeitsfähigkeit
finanziell nicht höher verwerten (IV-Akte 89).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,
dass die Beschwerdegegnerin ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen sei. Sie habe diesen
unvollständig und somit unrichtig festgestellt. Zur Behebung dieses Mangels
bedürfe es einer polydisziplinären Begutachtung. Die sexuellen Übergriffe und
andere Gewalttätigkeiten, die von Seiten des Vaters verübt worden seien, hätten
als mögliche Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht genügend Berücksichtigung
gefunden. Des Weiteren seien diverse ärztliche Berichte weder vom Gutachter noch
vom RAD berücksichtigt worden, weshalb das Gutachten eindeutig unvollständig
sei. Der Gutachter gehe von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit bei 60%iger
Leistungsfähigkeit aus. Wie die anderen medizinischen Berichte belegen würden,
bestehe gerade keine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Entgegen den Feststellungen des
Gutachters habe sie kein intaktes soziales Umfeld und es sei falsch, dass keine
„nennenswerten Konflikte mit den Mitarbeitern” bestanden hätten. Auch in Bezug
auf die Diagnosen würden sich Diskrepanzen ergeben. Bezüglich der akuten
Auswirkungen des Gesundheitsschadens seien die Auswirkungen ihrer
Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfungszustände kaum bzw. nicht
abgeklärt worden, was insbesondere an der Festlegung des zumutbaren Pensums
ersichtlich werde. Das Gutachten sei in dieser Hinsicht höchst widersprüchlich
und eigne sich folglich nicht, eine zumutbare Tätigkeit festzulegen. Ihre
arbeitstechnische Präsenzzeit sei zu Unrecht mit der effektiven Leistungsfähigkeit
gleichgesetzt worden. Aufgrund des erhöhten Erholungs- und Pausenbedarfs liege
in doppelter Hinsicht eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor: Erstens sei
es ihr weder möglich noch zumutbar, eine wöchentliche Präsenzzeit von mehr als
60% wahrzunehmen. Zweitens sei sie während ihrer Arbeitspräsenzzeit nur
eingeschränkt einsetzbar. Ihre Leistungsfähigkeit sei aufgrund von
Konzentrationsschwierigkeiten und Müdigkeit stark eingeschränkt, was auch zur
Folge habe, dass sie beispielsweise vermehrt für Hilfsarbeiten eingesetzt
werde. Da die somatische Seite der Beschwerden bei der Festlegung der
Arbeitsfähigkeit bisher nicht berücksichtigt worden sei, sei ein wesentlicher
Teil der Festlegung der Arbeitsfähigkeit nicht genügend betrachtet worden,
weshalb überwiegend wahrscheinlich von einer noch weiter reduzierten
Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsse.
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das für den Einkommensvergleich
eingesetzte Valideneinkommen sei von der Beschwerdegegnerin zu tief geschätzt. Dieses
müsste mindestens CHF 160'000. — für eine Vollzeittätigkeit betragen.
Da sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in ihrer jetzigen Lebensphase als
selbständige Zahnärztin tätig wäre, würde ihr Einkommen sogar über dem
Medianeinkommen liegen. Als Gesunde wäre sie zudem im System der
Umsatzprovision entlöhnt worden und hätte dabei ein höheres Einkommen erzielt
als mit dem Fixlohn (vgl. Beschwerde vom 13. September 2019; Replik vom
20.
Dezember 2019).
2.3
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint
hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In
zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%
arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),
frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit
Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung
der Arbeits- respektive der Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab, zu erfolgen (BGE 143 V 418,
429.
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit
weiteren Hinweisen).
4.
Die Beschwerdegegnerin stützt wie erwähnt die angefochtene
Verfügung im Wesentlichen auf das monodisziplinäre psychiatrische Gutachten vom
17.
Juni 2017 von Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie,
Zertifizierter Gutachter SIM, (IV-Akte 47).
4.1
Der Gutachter führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit auf: (1.) kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional
instabilen und anorektischen Typus, ICD-10 F71.0 (recte: F61.0); (2.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode, ICD-10
F33.0/1. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen keine vor
(IV-Akte 47, S. 13 f.). Es lasse sich "eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
[recte: eine Arbeitsfähigkeit] für die bis jetzt einzig ausgeübte Tätigkeit als
Zahnärztin von 100% begründen". Es bestehe dabei eine Leistungsfähigkeit
von 60%. Der Versicherten sei keine alternative Arbeit zuzumuten. Sie würde
darin auch keine höhere Arbeitsfähigkeit realisieren. Im Gegenteil. Da sie sich
mit ihrem Beruf voll identifiziere, würde sie mit grösster Wahrscheinlichkeit
auf jeglichen Druck (Zwingen zu einer anderen Tätigkeit) mit einer Exazerbation
der Persönlichkeitsstörung reagieren. Die Psychopathologie bewirke folgende
Einschränkung am Arbeitsplatz (tätigkeitsbezogene Beschwerden): Sie sei
aufgrund der Persönlichkeitsstörung weniger belastbar, im Arbeitstempo
verlangsamt, anfällig auf erhöhte Fehlerquote, wäre bei überhöhtem Arbeitspensum
überbelastet, emotional instabil, könnte jederzeit dem Arbeitsplatz ganz
fernbleiben. Auch die Aufmerksamkeit sei eingeschränkt. Retrospektiv lasse sich
die Arbeitsfähigkeit folgendermassen beurteilen: Arbeits- und
Leistungsfähigkeit 2008 bis März 2014 (Hospitalisation E____ [...]) 80% bis
100%; von März 2014 bis Juni 2015 habe wahrscheinlich eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% bestanden; von Juni 2015 bis dato 60%. Bezüglich der prospektiven
Arbeitsfähigkeit hält der Gutachter fest: Es sei davon auszugehen, dass die
Versicherte weiterhin bei Arbeitsfähigkeit (in zeitlicher Hinsicht; vgl.
IV-Akte 70, S. 5 [Arbeitsplatzpräsenz!]) von 100% mit einer Leistungsfähigkeit
von 60% weiterarbeite (vgl. IV-Akte 47, S. 18 f.).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 7. September 2017 stellt
Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM,
bezüglich dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit neu fest, dass von März 2014 bis
30.
Juni 2014 eine Arbeitsfähigkeit zwischen 80% und 100% bestanden habe;
von Juli 2014 bis März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% und ab April 2015
eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Der Abklärungsbericht Haushalt vom
7.
November 2016 komme zu einem ähnlichen Schluss, nämlich, dass ein Behinderungsgrad
von 35% vorliege (IV-Akte 51, S. 2).
Mit ergänzender Stellungnahme vom 19. September 2018 hält Dr.
med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie, Zertifizierter Gutachter SIM, an
den Inhalten seines Gutachtens fest (IV-Akte 70).
4.2
Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von
externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen.
4.2.1
Zunächst ist festzuhalten, dass das Gutachten als
vollständig erscheint. Die sexuellen Übergriffe und anderen Gewalttätigkeiten,
die von Seiten des Vaters verübt worden seien, haben – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – genügend Berücksichtigung im Gutachten gefunden. Der Gutachter
führt die sexuellen Übergriffe mehrfach auf (vgl. IV-Akte 47, S. 2, 6, 7,
9, 14 und 15). Weiter hält er fest, dass die Störung ihren Anfang in der
Kindheit genommen habe, in welcher höchst ungeborgene Verhältnisse geherrscht
hätten (IV-Akte 47, S. 17). In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 19. September
2018.
stellt er zudem klar, dass seinerseits keineswegs posttraumatische
Symptome erwähnt w.den. Eine posttraumatische Belastungsstörung liege sicherlich
nicht vor (IV-Akte 70, S. 4).
4.2.2
Auf Empfehlung des RAD gemäss den Aktennotizen vom
20.
August 2018 (IV-Akten 67 und 68) wurden dem Gutachter unter anderem sodann
die folgenden ärztlichen Berichte zur ergänzenden Stellungnahme zugestellt
(vgl. IV-Akte 69):
- ärztlicher
Bericht von Dr. med. F____ und lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom
30.
Oktober 2006 (IV-Akte 64, S. 19 ff.)
- ärztlicher
Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. H____, E____,
vom 3. Mai 2016 (IV-Akte 64, S. 30 ff.)
- Abklärungsbericht
von Dr. med. I____, Klinik J____, vom 28. April 2017 (IV-Akte 64,
S. 33 ff.)
- ärztlicher
Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, vom 28. September
2017.
(IV-Akte 64, S. 36 f.)
Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 (IV-Akte 70) würdigt
der Gutachter diese neuen Unterlagen und begründet nachvollziehbar, weshalb an seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von 60% festgehalten werden könne. Damit ist
das Gutachten vollständig.
4.3
Mit ihren Einwendungen zur Diagnostik bzw. der vom Gutachter
erhobenen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vermag die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen.
4.3.1
Bezüglich der psychiatrischen Diagnosen lassen sich –
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – keine wesentlichen
Diskrepanzen feststellen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, dass der
Gutachter nicht die Diagnose Anorexia nervosa, sondern eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert habe (vgl. Beschwerde vom 13. September
2019, Rz. 52). Es ist richtig, dass der Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vom emotional
instabilen und anorektischen Typus, ICD-10 F71.0 (recte: F61.0) sowie eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige
Episode, ICD-10 F33.0/1 diagnostiziert hat (IV-Akte 47, S. 13). Jedoch
hält er in seinem Gutachten weiter fest, dass den Akten zu entnehmen sei, dass
immer wieder die Diagnosen einer Anorexia nervosa, einer rezidivierenden
depressiven Störung sowie einer Persönlichkeitsstörung gestellt worden seien,
welchen zugestimmt werden müsse. Diagnostisch besteht also zunächst eine
weitgehende Übereinstimmung der Beurteilung durch die Ärzte (vgl. IV-Akte 47,
S. 18). Daran vermag auch der Abklärungsbericht von Dr. med. I____, Klinik
J____, vom 28. April 2017 nichts zu ändern, welcher unter anderen Diagnosen
lediglich einen Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2) stellt (IV-Akte
64, S. 34). Invalidenversicherungsrechtlich kommt es denn auch nicht auf
die einzelne Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine
Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (BGE 136 V 279, S. 281 E. 3.2.1).
4.3.2
Die Beschwerdeführerin verweist sodann auf eine ihrer
Ansicht nach wesentliche somatische Komponente ihrer gesundheitlichen
Einschränkungen.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass aus den
medizinischen Berichten in den Unterlagen sehr deutlich werde, dass sie
aufgrund ihrer Mangel- und Unterernährung insbesondere Konzentrationsstörungen,
körperliche Müdigkeit und Schlafstörungen entwickelt habe. Bei einer seit zwei
Jahrzehnten untergewichtigen bis extrem untergewichtigen Frau liege eine
Auswirkung des Nährstoffmangels auf der Hand. So führe Dr. K____ mit Bericht
vom 11. Juni 2018 auch somatische Diagnosen als Folge der chronifizierten
Anorexia nervosa auf sowie somatische Folgeerscheinungen dieser. Eine Beschränkung
des Gutachtens auf die psychiatrischen Aspekte greife deswegen zu kurz (vgl.
Beschwerde vom 13. September 2019, insb. Rz. 55 ff.; Replik vom 20.
Dezember 2019, insb. Rz. 9 f.).
Der RAD kommt mit Stellungnahme vom 29. November 2017 zum
Schluss, dass die vom psychiatrischen Gutachter erhobenen Diagnosen und die
daraus abgeleitete Arbeitsfähigkeit aufgrund der beschriebenen Symptomatik und
der funktionellen Einschränkung nachvollziehbar seien (IV-Akte 54, S. 3).
Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA
Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, führt mit ärztlicher Stellungnahme
vom 11. Juni 2018 (IV-Akte 64, S. 38 ff.) folgende Diagnosen auf: (1.)
chronifizierte Anorexia nervosa (F50.0) seit ca. 1996; (2.) in Folge von
Diagnose 1: hypogonadotrope Ovarialinsuffizienz mit Amenorrhoe; (3.) in Folge
von Diagnose 1: Osteoporose; (4.) Status nach sexueller Traumatisierung in der
Kindheit; (5.) Persönlichkeitsstörung; (6.) rezidivierende depressive Episoden,
zuletzt im Winter 2017/2018; (7.) Angst- und Panikstörung; (8.)
chronisch-rezidivierende Sinusitis beidseits, Status nach Operation 2013
(IV-Akte 64, S. 38). Die Beschwerdeführerin leide bei ihrer Tätigkeit als
Zahnärztin vor allem unter Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, unter
Energielosigkeit, Erschöpfung und Zittrigkeit nach längerer
Patientenbehandlung. Diese Symptome seien auch vorhanden, wenn die depressive
Symptomatik in den Hintergrund trete, wie es aktuell gerade der Fall sei. Ihres
Erachtens handle es sich bei den beschriebenen Symptomen vor allem um
somatische Folgeerscheinungen der Anorexia nervosa. Dass jahrelange
Unterernährung zu Erschöpfung und neurokognitiven Einbussen führe, sei nicht
nur gut vorstellbar, sondern auch wissenschaftlich belegt. Das
Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin habe sich seit 2015 – seit ihrem
letzten Bericht – nochmals verschlechtert. Diese Reduktion der Energie und Leistungsfähigkeit
sei im Laufe der Jahre progredient (IV-Akte 64, S. 41). Sie beurteile das
Gutachten als unzureichend. Die somatische Problematik sei nicht ausreichend
untersucht und berücksichtigt worden. So fehle zum Beispiel eine hausärztliche
oder internistische Stellungnahme (IV-Akte 64, S. 40).
Mit Stellungnahme vom 19. September 2018 tritt der
psychiatrische Gutachter diesen Einwänden entgegen (IV-Akte 70, S. 5). Auf
Seite 13 seines Gutachtens werde unter 4.3.2.1 Somatischer Befund ausgesagt:
„Bezüglich somatische Befunde verweise ich auf den Bericht Dr. K____ [recte:
Dr. K____], Gynäkologie FMH (2015), in welchem eine Amenorrhöe und
hypogonadotrope Ovarialinsuffizienz, Osteoporose, diagnostiziert wird.”
Der RAD führt mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte
71) bezüglich den somatischen Einschränkungen aus, dass die Versicherte bei
ihrer Anmeldung keine hausärztliche Betreuung angegeben habe. Sie habe sich
jedoch regelmässig in gynäkologischer Behandlung befunden. Die Gynäkologin habe
in ihrem Arztbericht (vgl. Arztbericht vom 7. Juni 2015 von Dr. med. K____, Fachärztin
für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische und Psychosoziale
Medizin; IV-Akte 18, S. 2 ff.) unter „Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit” Persönlichkeitsstörung und rezidivierende depressive Episoden
im Rahmen der Anorexia nervosa erwähnt, unter „Diagnosen ohne Auswirkung auf
die Arbeitsfähigkeit” erwähne sie an somatischen Problemen im Zusammenhang mit
der Anorexia nervosa eine Amenorrhoe und Ovarialinsuffizienz, Osteoporose und
chronisch-rezidivierende Sinusitis maxillaris. Als „Befunde” führe sie Symptome
wie Stimmungsschwankungen, chronische Erschöpfung sowie Konzentrations- und
Merkfähigkeitsstörungen an. Zur ärztliche Stellungnahme vom 11. Juni 2018 von
Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA
Psychosomatische und Psychosoziale Medizin (vgl. IV-Akte 64, S. 38 ff.)
hält der RAD fest, dass die Gynäkologin angebe, das Leistungsvermögen habe sich
seit ihrem letzten Bericht nochmals verschlechtert, wobei sie hier jeweils
nicht-somatische Befunde anführe: Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen.
Gemäss RAD seien diese durch die psychiatrische Begutachtung gebührend
berücksichtigt worden. Auch die Versicherte selbst gebe gegenüber der
Gynäkologin an, dass sich die Auswirkungen in Form von Konzentrations- und
Aufmerksamkeitsstörungen zeigen würden. Aus somatischer Sicht würden keine
Befunde herangeführt, aus welchen eine Verschlechterung nachvollziehbar wäre.
Am bisherigen Entscheid könne festgehalten werden (vgl. IV-Akte 71, S. 2).
Der Auffassung des RAD kann gefolgt werden. Mit Arztbericht vom
7.
Juni 2015 gibt Dr. med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA
Psychosomatische und Psychosoziale Medizin, an, dass sie die somatische
Betreuung der Beschwerdeführerin übernehme (IV-Akte 18, S. 3). Somatische
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie darin jedoch keine
(IV-Akte 18, S. 2). Auch in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 11. Juni 2018
lassen sich keine neuen somatischen Diagnosen finden, welche eine zusätzliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite begründen liessen
(IV-Akte 64, S. 38). Weitere somatische ärztliche Berichte, welche einen
gegenteiligen Schluss nahelegen würden, liegen nicht vor. So beispielsweise
auch nicht von Dr. L____, FMH für Allgemeinmedizin, an welche sich die
Beschwerdeführerin gemäss ärztlicher Stellungnahme vom 31. August 2019 von Dr.
med. K____, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, FA Psychosomatische
und Psychosoziale Medizin, bei anderen hausärztlich-internistischen
Gesundheitsproblemen gewendet habe (vgl. Replikbeilage 4, S. 1). Die
behandelnden psychiatrischen Ärzte geben zwar teilweise unter anderem leichte
Konzentrationsstörungen, erhöhte Ermüdbarkeit und Erschöpfung – auch aufgrund
des kachektischen Ernährungszustandes der Beschwerdeführerin – an (vgl. IV-Akte 12,
S. 2 f.; IV-Akte 30, S. 2 und 4; IV-Akte 41, S. 3). Alleine daraus ist jedoch
keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf somatischer Seite
anzunehmen.
Diesen Ausführungen zufolge ist auf somatischer Seite wohl mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Einschränkung vorhanden, welche eine
zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag. Aus diesem Grund erübrigen
sich weitere Abklärungen diesbezüglich. Auf das monodisziplinäre Gutachten und
die ergänzenden Stellungnahmen ist somit abzustellen.
4.4
4.4.1
Anlässlich der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an,
50% bis 60% arbeitsfähig zu sein (vgl. IV-Akte 47, S. 11 und IV-Akte 70,
S. 5). Eine dementsprechende Arbeitsfähigkeit im Umfang von rund 60% lässt
sich auch aus diversen vorliegenden psychiatrischen Berichten der behandelnden
Ärzte ableiten:
- Lic.
phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. M____, E____, attestieren mit
Bericht vom 28. April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von circa 60% in der
bisherigen Tätigkeit, dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit
(IV-Akte 12, S. 4).
- Dr.
med. H____ und lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____, halten im Beiblatt
zum Arztbericht vom 2. September 2015 (recte: 23. November 2015) fest, dass
die bisherige Tätigkeit noch in einem zeitlichen Rahmen von 60% bzw. 5 bis 6
Stunden pro Tag zumutbar sei (IV-Akte 30, S. 4).
- Gemäss
dem Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, und Dr. med. H____, E____,
vom 3. Mai 2016 könne davon ausgegangen werden, dass die Patientin
dauerhaft zu 60% arbeitsfähig bleibe (IV-Akte 64, S. 32).
- Gemäss
dem psychologischen Bericht von lic. phil. G____, Klinische Psychologin, E____,
vom 18. November 2016 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit als Zahnärztin wie
bisher und bis auf weiteres von 20-40%. Die bisherige Tätigkeit sei noch in
einem zeitlichen Rahmen von 40-60% zumutbar, wobei keine verminderte
Leistungsfähigkeit bestehe (IV-Akte 41, S. 3 f.).
- Lic.
phil. G____, Klinische Psychologin, E____, führt mit Bericht vom
28.
September 2017 aus, dass die Arbeitsfähigkeit (60% als Zahnärztin)
während des gesamten letzten Jahres weitgehend habe aufrechterhalten bleiben
können und sei auch weiterhin so geplant (IV-Akte 64, S. 37).
Der Gutachter führt mit Gutachten und ergänzender Stellungnahme
vom 19. September 2018 aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100%
(Arbeitsplatzpräsenz!) bei Leistungsfähigkeit von 60% bestehe (vgl. IV-Akte 47,
S. 18 und IV-Akte 70, S. 5).
Es ist – mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin
übereinstimmend – festzuhalten, dass die Einschätzungen des Gutachters und der
behandelnden Ärzte in quantitativer Hinsicht miteinander vereinbar sind. Eine
100%ige Arbeitsfähigkeit (Arbeitsplatzpräsenz!) bei 60%iger Leistungsfähigkeit
bzw. eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (ohne weitere Leistungsverminderung) entsprechen
quantitativ einem gleichwertigen Ergebnis. Dass der Gutachter von einem
quantitativ gleichen Umfang wie die behandelnden Ärzte ausgeht, zeigt auch
seine Stellungnahme vom 7. September 2017, worin er bezüglich dem Verlauf der
Arbeitsfähigkeit festhält, dass ab April 2015 eine Arbeitsfähigkeit von 60%
bestehe (IV-Akte 51, S. 2). In seinem Gutachten hält er bezüglich dem
Bericht von G____ vom 23. November 2015 zudem fest, dass die Psychologin
vielleicht davon ausgegangen sei, dass, wenn die Versicherte ein Arbeitspensum
von 100% innehabe, sie eben doch nur 60% Leistung erbringen könne. Dem wäre
zuzustimmen (vgl. IV-Akte 47, S. 20).
4.4.2
Diese Ausführungen zeigen, dass der Gutachter die
arbeitstechnische Präsenzzeit nicht mit der effektiven Leistungsfähigkeit
gleichgesetzt hat. Von einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit in doppelter
Hinsicht und einer noch weiter reduzierten Arbeitsfähigkeit – wie es dies
Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. zuvor E. 2.2.) – ist nicht
auszugehen (vgl. auch zuvor E. 4.3.2.).
Bedeutsam ist zudem, dass die Beschwerdeführerin seit dem
1.
September 2018 wiederum in einem 60%-Pensum (25.2 Stunden pro Woche) als
Zahnärztin bei der Zahnarztpraxis N____ AG angestellt ist und dieses Pensum auch
dank ihrer Willenskraft zu bewältigen scheint (vgl. Arbeitsvertrag vom
27.
Juni 2018; IV-Akte 87, S. 3 ff. sowie Beschwerde vom 13. September
2019, Rz. 38). Sie generiert auch ein dementsprechendes Einkommen (vgl.
IK-Auszug, 2018, 9-12, Zahnarztpraxis, [...]; IV-Akte 78, S. 3). Bereits zuvor war
sie bei der O____ AG in einem 60%-Pensum (25.2 Stunden pro Woche) als
Zahnärztin tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Februar 2016; IV-Akte 34, S.
13). Gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 14. Juni 2018 habe der Lohn der
Arbeitsleistung – und damit auch einem 60%-Pensum – entsprochen (IV-Akte 63, S.
4).
Insgesamt sprechen somit keine konkreten Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise, weshalb bezüglich der quantitativen Einschätzung
und dem – nicht bestrittenen – Verlauf der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten und
die ergänzenden Stellungnahmen abgestellt werden kann.
Da die Beschwerdeführerin in ihrem funktionellen
Leistungsvermögen eingeschränkt ist und nur noch in einem Umfang von 60% in
ihrem bisherigen Beruf nutzbringend tätig sein kann, ist von einer 60%igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 6 N 31 f.).
4.4.3
Die Beschwerdeführerin gab sodann bei der Begutachtung
an, sie habe trotz der Schwierigkeiten mit den Eltern immer noch regelmässigen
Kontakt mit denselben. Sie habe auch noch regelmässigen und regen Kontakt zu
ihren Kolleginnen, welche sie vom Studium her kenne. Diese hätten jedoch
inzwischen eine Familie. Sie kenne noch viele Leute aus der Zeit als sie Sport
getrieben habe (vgl. IV-Akte 47, S. 10). Der Gutachter geht sodann von
einem intakten sozialen Netzwerk aus (vgl. IV-Akte 47, S. 19). Die Beschwerdeführerin
bringt dagegen vor, dass der Abklärungsbericht der Klinik J____ vom 28. April
2017.
ausführe, dass sie keine näheren Bezugspersonen ausser den Eltern habe, zu
denen aber ein konflikthaftes Verhältnis bestünde (vgl. IV-Akte 64, S. 34). Gemäss
ärztlichem Bericht der E____ vom 3. Mai 2015 lebe sie derzeit stark zurückgezogen
(vgl. IV-Akte 64, S. 31 f.). Diese Berichte stehen mit dem Gutachten bezüglich
dem vorhandenen, aber schwierigen Kontakt mit den Eltern als Bezugspersonen
nicht in einem Widerspruch. Die Beschwerdeführerin gibt gegenüber dem Gutachter
zudem an, manchmal könne sie auch ihr Patenkind, das Kind ihrer Schwester,
hüten (IV-Akte 47, S. 10 f.). Auch bestätigt sie gegenüber der
Beschwerdegegnerin, dass sie sich am freien Tag um das Patenkind und ihren Hund
kümmere (IV-Akte 37). Insgesamt ist die Schlussfolgerung des Gutachters damit nachvollziehbar.
Selbst wenn diese sozialen Kontakte für die Qualifikation als intaktes soziales
Netzwerk nicht ausreichen würden, läge kein ausreichender Grund vor, um vom
Gutachten abzuweichen.
Der Gutachter hält fest, dass es der Beschwerdeführerin trotz
ihrer Einschränkungen gelinge, sich am Arbeitsplatz, so gut es gehe, zu
integrieren. Vorgängig habe sie während circa sechs Jahren am gleichen
Arbeitsplatz verbleiben können. Es sei nie zu nennenswerten Konflikten mit den
Mitarbeitern gekommen (IV-Akte 47, S. 19). Diese Ausführungen des Gutachters
sind schlüssig. Sie stehen den Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber
dem Gutachter bezüglich den Problemen an ihrem aktuellen Arbeitsplatz nicht
entgegen (vgl. IV-Akte 47, S. 6).
Die gutachterlichen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit sind
somit zusammenfassend nicht zu beanstanden.
4.5
Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
der Verwertbarkeit des monodisziplinären Gutachtens vom 17. Juni 2017 und der ergänzenden
Stellungnahmen vom 7. September 2017 und 19. September 2018 nicht
entgegen. Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom monodisziplinären
Gutachten und den ergänzenden Stellungnahmen abzuweichen (vgl. zuvor E. 3.2.).
Dispositiv
Demnach kann auf das in rechtsgenüglicher Weise erstellte monodisziplinäre
Gutachten vom 17. Juni 2017 und die ergänzenden Stellungnahmen vom 7. September
2017 und 19. September 2018 abgestellt werden.
4.6.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. August
2019 den Beginn des Wartejahres auf Juli 2014 festgesetzt (IV-Akte 89, S. 1).
Dies ist unter Zugrundelegung der Aktenlage korrekt (vgl. IV-Akte 51).
Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2015
beendet. Da sich die Beschwerdeführerin im April 2015 bei der IV angemeldet hat
(IV-Akte 2), hat sie in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ab Oktober 2015 ist der Beschwerdeführerin gestützt auf die Beurteilung des
psychiatrischen Gutachters Dr. med. D____, Psychiatrie & Psychotherapie,
Zertifizierter Gutachter SIM, in quantitativer Hinsicht eine Arbeitsfähigkeit
von 60% in ihrer angestammten Tätigkeit als Zahnärztin zumutbar (vgl. zuvor die
Ausführungen in E. 4.4.2.).
5.
5.1.
Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird
für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie
daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 IVV tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen
Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis
IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im
Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich
(Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach
Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen
zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der
Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen
Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der
Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich
bezieht (vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).
5.2.
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 2. August
2019 die gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 80% und
Haushalt von 20% angewendet (IV-Akte 89). Die Schätzungsmethode als solche
als auch die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.
5.3.
Im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung
von 35% fest (vgl. IV-Akten 89 und 38). Der psychiatrische Gutachter hält mit
Stellungnahme vom 7. September 2017 fest, dass die Resultate der Haushaltsabklärung
aus psychiatrischer Sicht gut nachzuvollziehen seien (IV-Akte 51, S. 2).
Auf die Haushaltsabklärung vom 1. November 2016 ist somit abzustellen
(IV-Akte 38). Folglich ist für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die
Einschränkung im Haushalt mit 35% zu beziffern.
6.
6.1.
Im erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin sowohl für das
Validen- als auch das Invalideneinkommen auf den von der Beschwerdeführerin
gemäss Arbeitsvertrag vom 27. Juni 2018 (IV-Akte 87, S. 3 ff.)
erzielten Lohn bei der Zahnarztpraxis N____ AG, [...], abgestellt (vgl. Verfügung
vom 2. August 2019; IV-Akte 89). Dies ist – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin bezüglich des Valideneinkommens – nicht zu beanstanden.
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist
entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen
könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung
und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da
erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59
E. 3.1; vgl. auch BGE 134 V 322, 325 E. 4.1
mit Hinweisen).
6.2.
Seit dem 1. September 2018 arbeitet die
Beschwerdeführerin bei der Zahnarztpraxis N____ AG in einem 60%-Pensum (wöchentliche
Arbeitszeit 25.2 Stunden) zu einem Monatslohn von CHF 7‘200. —,
zuzüglich 13. Monatslohn von CHF 600. — (vgl. Arbeitsvertrag vom
27. Juni 2018; IV-Akte 87, S. 3 ff.). Zuvor war sie bei der O____ AG in
einem 60%-Pensum (wöchentliche Arbeitszeit 25.2 Stunden) zu einem Monatslohn
von CHF 6‘000. —, zuzüglich 13. Monatslohn
von CHF 500. — tätig (IV-Akte 34, S.13). Es
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin auch als Gesunde nicht mehr bei der O____ AG, sondern bei
der N____ AG tätig wäre, zumal sie bei Letztgenannter auch einen höheren Lohn
erzielt.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass ihr Valideneinkommen für eine
Vollzeittätigkeit mindestens CHF 160'000. — betragen müsse. Dafür
stützt sie sich auf eine von ihr ins Recht gelegte Lohnstudie, wonach der Median
der Zahnarztlöhne bei CHF 73. — pro Stunde liege (vgl. IV-Akte 87, S.
11 ff.). Bei einer Wochenarbeitszeit von 25.2 Stunden bei durchschnittlich 4.2
Wochen pro Monat ergebe sich ein monatliches Einkommen von CHF 7'726.32.
Daraus resultiere unter Einrechnung des geschuldeten 13. Monatslohns ein
Valideneinkommen von CHF 167'403.60 bei einer Vollzeittätigkeit (vgl.
Beschwerde vom 13. September 2019, Rz. 73 ff.). Der Lohn der Beschwerdeführerin
beläuft sich bei der N____ AG bei einem 60%-Pensum pro Monat auf
CHF 7’800. — (inkl. 13. Monatslohn). Daraus resultiert bei einer
Vollzeittätigkeit ein Valideneinkommen von CHF 156'000. — (inkl. 13. Monatslohn).
Die Differenz in der Berechnung der Beschwerdeführerin anhand der Lohnstudie
und ihrem Lohn bei der N____ AG lässt sich darauf zurückführen, dass sie zum
Median der Zahnarztlöhne von CHF 73. — pro Stunde einen 13. Monatslohn
hinzurechnet. Ansonsten entspräche das Einkommen der Beschwerdeführerin bei der
N____ AG ungefähr dem von ihr berechneten Einkommen anhand der Lohnstudie bzw. wäre
sogar etwas höher. Aus der Lohnstudie geht nicht hervor, ob der Median
inklusive oder exklusive eines 13. Monatslohnes zu verstehen ist. Die
Studie hält sodann jedoch fest, dass wenn anstatt der Stundenlöhne die auf
Vollzeitäquivalente standardisierten jährlichen Brutto-Einkommen verglichen
würden, die Ärzte mit einem Medianeinkommen von CHF 163'000. — vor
den anderen Berufsgruppen – und damit auch vor den Zahnärzten – liegen würden. Dies
spricht gegen die Hinzurechnung eines 13. Monatslohns. Letztlich kann offengelassen
werden, ob der Berechnung der Beschwerdeführerin – ohne Hinzurechnung eines 13.
Monatslohns – gefolgt oder auf diese Lohnstudie überhaupt abgestellt werden
kann. Ein höheres Valideneinkommen als die Beschwerdeführerin bei der N____ AG erzielt,
kann daraus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abgeleitet werden. Im Gegenteil,
die Berücksichtigung des Einkommens bei der N____ AG als Valideneinkommen wird damit
vielmehr bestätigt.
6.3.
Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür
vorhanden, dass die Beschwerdeführerin die Absicht oder bereits geplant hatte,
sich selbständig zu machen. Karriereaussichten finden jedoch nur
Berücksichtigung, wenn ganz konkrete respektive bereits getroffene Schritte im
Hinblick auf eine künftige Veränderung mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden können (vgl. Riemer-Kafka, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, 6.
Auflage, Bern 2018, Nr. 5.315). Dass die Beschwerdeführerin als selbständige
Zahnärztin tätig wäre und ihr Einkommen deshalb sogar über dem Medianeinkommen
liegen würde, ist somit ebenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich.
Da sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich dem
Entlöhnungssystem (Fixlohn/Umsatzprovision) auf die Anstellung bei der O____ AG
beziehen und – wie soeben ausgeführt – für das Valideneinkommen auf die Entlöhnung
bei der N____ AG abzustellen ist, erübrigen sich nähere Ausführungen dazu.
Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin (vgl. insb. Bericht Rechtsdienst vom
20. März 2019; IV-Akte 83, S. 2) ist jedoch festzuhalten, dass auch
diesbezüglich kein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit höheres Valideneinkommen
nachgewiesen ist (vgl. insb. Protokolleintrag vom 13. August 2018, Anruf
im Zusammenhang mit der Anfrage bezüglich Umsatzmodell, S. 2 f.).
Auf den Lohn bei der Zahnarztpraxis N____ AG, [...], kann
deshalb sowohl für das Validen- als auch für das – unbestrittene –
Invalideneinkommen abgestellt werden.
7.
7.1.
Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 4 ff.) ist von einer
Arbeitsfähigkeit von 60% ab Oktober 2015 in der angestammten Tätigkeit als
Zahnärztin auszugehen. Unter diesen Umständen kann der Invaliditätsgrad im
erwerblichen Teil ab Oktober 2015 mit 20% (25% von 80%) beziffert werden. Da im
Haushaltsbereich eine Einschränkung von 35% ermittelt werden konnte und dies
einem Invaliditätsgrad von 7% (35% von 20%) entspricht, lässt sich der
Gesamtinvaliditätsgrad ab Oktober 2015 mit 27% bezeichnen. Nach dem seit dem 1.
Januar 2018 geltenden neuen Berechnungsmodell des Invaliditätsgrades von
Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV
lässt sich der Invaliditätsgrad wie folgt ermitteln: Danach lässt sich der
Invaliditätsgrad bei einem hochgerechneten Valideneinkommen von
CHF 156’000. — und einem Invalideneinkommen von
CHF 93’600. — mit 40% beziffern. Wird dies entsprechend dem Erwerbspensum
von 80% gewichtet (40% von 80%), resultiert daraus ein Invaliditätsgrad von 32%
im erwerblichen Bereich. Aufgrund der Einschränkung im Haushaltsbereich von
35%, was einem Invaliditätsgrad von 7% entspricht, beläuft sich der
Gesamtinvaliditätsgrad auf 39%. Dies berechtigt die Beschwerdeführerin – ein
leidensbedingter Abzug rechtfertigt sich vorliegend nicht, zumal selbst eine
rasche Ermüdbarkeit, vermehrte Pausen oder eine leicht reduzierte
Leistungsfähigkeit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einen solchen
rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 16. November 2012
[8C_711/2012], E. 4.2.2; vom 2. April 2014 [8C_558/2013], E. 4.3.; vom 8.
Juli 2011 [9C_126/2011], E. 5.2), und wird von der Beschwerdeführerin sodann
auch nicht geltend gemacht (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V 75,
80 E. 5b/bb-cc) – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs.
2 IVG). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
dementsprechend keinen Anspruch auf eine Rente hat.
7.2.
Dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer relativ hohen Einschränkung
in der Leistungsfähigkeit auch nach dem neuen Berechnungsmodell – knapp (Invaliditätsgrad
von 39%) – keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, mag stossend
erscheinen, ist jedoch systembedingt. Das Ergebnis kann vorliegend insofern
relativiert werden, dass durchaus in Zweifel gezogen werden kann, ob bei der
Beschwerdeführerin – als alleinstehende Person – überhaupt ein anerkannter Aufgabenbereich
vorliegt. Würde man dies verneinen, fiele das Ergebnis bereits weniger knapp
(Invaliditätsgrad von 32%) aus.
8.
8.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
8.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
T. Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: