IV.2019.150
IVG (Bundesgerichtsurteil 9C_51/2021 vom 29.03.2021))
10. November 2020Deutsch27 min
Berichte des behandelnden Psychiaters, D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
November 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, Dr. med. R. von Aarburg, und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.150
Verfügung vom 29. Juli 2019
Beweiskraft eines bidizsiplinären
externen Gutachtens bestätigt.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin schloss in
ihrer Heimat [...] die Schullaufbahn mit der Wirtschaftsmatura ab. Im Alter von
19 Jahren reiste sie in die Schweiz ein, wo sie sich verheiratete und wo 1990
und 1991 ihre beiden Kinder geboren wurden. Nachdem sie verschiedene
Hilfstätigkeiten innegehabt hatte, begann sie im Jahr 1996 mit einem Pensum von
90% im Secondhandgeschäft des C____ zu arbeiten, wo ihr zuletzt während zehn
Jahren die Leitung des Kleiderlagers oblag. Im Verlauf des Jahres 2015 kam es
infolge einer neuen Personalsituation zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die
im März 2016 schliesslich in einer Änderungskündigung mündeten und zur
Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten (IV-Akte 8).
Im Anschluss an diese Vorkommnisse entwickelten sich psychische
Beschwerden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. die
Berichte des behandelnden Psychiaters, D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
[...], vom 17. Mai 2016 [IV-Akte 8 S. 12 ff.], und vom 20. November 2016
[IV-Akte 8 S. 37 f.]). Vom 14. September 2016 bis zum 1. November 2016 hielt
sich die Beschwerdeführerin stationär in der E____ auf (Austrittsbericht vom
11. Januar 2017, IV-Akte 23 S. 5 ff.).
b) Am 22. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der
gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "depressive Erkrankung mit
körperlicher Symptomatik, bestehend seit Sommer 2015" an (Anmeldung, IV-Akte
2).
Im Mai 2017 weilte die Beschwerdeführerin für eine
teilstationäre Behandlung in der F____ (Austrittsbericht vom 9. Mai 2017,
IV-Akte 29). Vom 21. November 2017 bis zum 15. Januar 2018 folgte ein weiterer
stationärer Aufenthalt in der E____ (Austrittsbericht vom 3. Mai 2018, IV-Akte
55 S. 2 ff.).
Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin
rheumatologisch (Gutachten von G____, FMH Rheumatologie, [...], vom 26.
September 2018, IV-Akte 68) und psychiatrisch (Gutachten von H____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 9. November 2018, IV-Akte 67)
begutachten.
c) Mit Vorbescheid vom 29. November 2018 kündigte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer
rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit die Ablehnung des Rentengesuchs an
(IV-Akte 72). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 8. Januar 2019 Einwand
(IV-Akte 78).
Nachdem sie das Dossier nochmals dem Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) unterbreitet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit einem zweiten Vorbescheid vom 5. April 2019 (IV-Akte 87)
auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 90% die Ausrichtung einer bis 31.
Dezember 2018 befristeten ganzen Invalidenrente ab Mai 2017 in Aussicht. Mit
Schreiben vom 17. April 2019 (IV-Akte 93) liess sich die Beschwerdeführerin
dazu vernehmen. Am 29. Juli 2019 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 98).
Erwägungen
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. September 2019 beantragt die
Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. Juli 2019 aufzuheben und es sei ihr eine
ganze Invalidenrente über den 31. Dezember 2018 hinaus zu entrichten. Ein mit
der Beschwerde gestelltes Gesuch um Kostenerlass wird am 4. Oktober 2019
zurückgezogen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ordnet die
Instruktionsrichterin eine Parteiverhandlung mit Befragung des Gutachters H____
an.
IV.
Mit Schreiben vom 12. November 2019 reicht die
Beschwerdeführerin einen Bericht des I____ vom 20. Oktober 2019 ein. Sie beantragt
mit dem gleichen Schreiben, es seien ihre behandelnden Ärzte D____ und J____,
FMH Innere Medizin, Psychosomatik UP/SAPPM, [...], als Auskunftspersonen zu
laden. Die Instruktionsrichterin weist diesen Antrag mit Verfügung vom 14.
November 2019 ab.
V.
Die Hauptverhandlung vom 10. November 2020 vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet in Anwesenheit der
Beschwerdeführerin (in Begleitung von D____), ihres Rechtsvertreters sowie der
Vertretung der Beschwerdegegnerin statt (eine auf den 24. März 2020 terminierte
Verhandlung wurde wegen Ausfalles von Beteiligten abgeboten).
An der Hauptverhandlung wird der psychiatrische Gutachter H____
befragt. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im Beisein des Gutachters befragt.
Die Vertreter der Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird
auf die nachstehenden Erwägungen, das vom Vertreter der Beschwerdeführerin
eingereichte schriftliche Plädoyer und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Im November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an.
Mit einem ersten Vorbescheid vom 29. November 2018 hatte die Beschwerdegegnerin
die Ablehnung eines Rentenanspruchs angekündigt (IV-Akte 72). Mit dem zweiten
Vorbescheid vom 5. April 2019 (IV-Akte 87) stellte die Beschwerdegegnerin die
Ausrichtung einer bis 31. Dezember 2018 befristeten ganzen Invalidenrente ab
Mai 2017 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. April 2019 (IV-Akte
93) Einwand erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2019 die dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 98).
2.2
In medizinischer Hinsicht stützt sich die Zusprache der befristeten
Invalidenrente auf die bidsiziplinäre Begutachtung durch G____ (rheumatologisches
Gutachten vom 26. September 2018, IV-Akte 68) sowie H____ (psychiatrisches Gutachten
vom 9. November 2018, IV-Akte 67). Die Beschwerdeführerin zieht die Beweiskraft
dieser bidiszpiplinären Abklärung (Beschwerde S 13 ff. Ziff. 27 ad
psychiatrisches Teilgutachten, Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 28 f. ad
rheumatologisches Teilgutachten) in Zweifel.
In erwerblicher Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin die
Einschätzung des Valideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin der
Verfügung zu Grunde gelegt hat (Beschwerde S. 20 f.1 Ziff. 31).
2.3
Nachfolgend ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin sich zu
Recht auf das bidisziplinäre Gutachten von G____ bzw. von H____ abgestützt hat.
Solche medizinischen Gutachten erfüllen die juristischen Anforderungen dann,
wenn sie umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten
Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden
sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Praxisgemäss ist sodann den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.
3.1
G____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 26. September 2018 im
Fachbereich Rheumatologie keine Krankheit mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 67 S. 25 sowie IV-Akte 68 S. 15 f.). Als
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhebt er (1) eine muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei), (2) einen Status
nach Insuffizienzfraktur Metatarsale III links (MRT 19.06.2017) bei
unauffälliger osteologischer Abklärung (Ausschluss Osteoporose und Osteopenie),
(3) beginnende degenerative Veränderungen am Mittelfuss beidseits (MRT
04.05.2018), (4) einen asymptomatischen plantaren Fersensporn beidseits (MRT
04.05.2018) sowie (5) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, nicht
einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (positive Waddell-Zeichen,
Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte).
Zum letztgenannten Diagnosepunkt führt G____ im Gutachten vom
26.
September 2018 (IV-Akte 68 S. 16) aus, es würden zwar formal die
ACR-Kriterien 1990 und 2010 (ACR = American College of Rheumatology) für eine
Fibromyalgie erfüllt. Diese Diagnose werde aus rheumatologischer Sicht dennoch
nicht gestellt, da sie nicht zur Anwendung komme, wenn die Beschwerden durch
ein anderes Krankheitsbild erklärt würden (in diesem Fall die anhaltende
somatoforme Schmerzstörung).
Wie nachfolgend noch darzustellen ist, verneint der
psychiatrische Teilgutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Da
jedoch unter Punkt 5 Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung notiert werden,
bleibt das Ausschlusskriterium eines anderen Krankheitsbildes bestehen. Der von
der Beschwerdeführerin angesprochene (Beschwerde S. 18 Ziff. 29) Umstand, dass
entgegen der von G____ formulierten Annahme keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung
vorliegt, bildet kein Indiz gegen die Beweiskraft des rheumatologischen
Gutachtens.
3.2
Weitere, gegen die Beweiskraft der rheumatologischen Begutachtung
sprechende Indizien liegen nicht vor. In der Beschwerde (S. 19 Ziff. 29) wird
zwar auf Berichte der E____ vom 3. Mai 2018 (Austrittsbericht Psychosomatik
nach Aufenthalt vom 21. November 2017 bis 15. Januar 2018, IV-Akte 55 S. 2 ff.)
sowie des I____ vom 3. April 2019 (Austrittsbericht nach Aufenthalt vom 18.
März 2019 bis 2. April 2019, IV-Akte 96 S. 3 ff.) verwiesen, die gemäss den
Darlegungen der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren. Die
angeführten Berichte stellen beide jedoch nicht das rheumatologische (bzw.
somatische) Geschehen in den Vordergrund. Die ersten 4 Diagnosepunkte im
Bericht der E____betreffen psychiatrische Befunde (rezidivierende depressive
Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, Abhängigkeitssyndrom bezüglich Benzodiazepin). Das I____
nennt als Diagnosepunkt 2 eine posttraumatische Belastungsstörung mit starker
Angstsymptomatik sowie als Diagnosepunkt 3 eine mittelgradig depressive
Episode. Der Bericht des I____ hält fest (IV-Akte 96 S. 4), es sei eine psychiatrische
intensive Betreuung im Vordergrund gestanden, «wofür die Patientin in einer
dementsprechenden Institution nicht gewonnen werden konnte».
Damit vermögen unter einem somatischen Gesichtspunkt auch die
angeführten Berichte die Schlussfolgerungen von G____ nicht in Frage zu
stellen.
3.3
Interdisziplinär gilt gemäss der von beiden Gutachtern gemeinsamen abgegebenen
Erklärung (IV-Akte 67 S. 25) die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zur
Arbeitsfähigkeit. Somit ist nachstehend zur Klärung der Frage, ob das
bidisziplinäre Gutachten insgesamt beweiskräftig ist, zum psychiatrischen
Gutachten von H____ Stellung zu beziehen.
3.3.1
H____ erhebt im Gutachten vom 9. November 2018 (IV-Akte
67.
S. 14) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig
leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F 33.0/1). Als Diagnose ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt das Gutachten akzentuierte
(histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1) an.
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf
ein Pensum von 100%, schätzt der Gutachter mit 70% ein, dies im Sinne einer
Präsenzzeit von 5,8 Stunden täglich. In diesem zeitlichen Rahmen verneint der
Gutachter eine Einschränkung der Leistung (IV-Akte 67 S. 21). H____ (IV-Akte 67
S. 21 f.) umschreibt die Restarbeitsfähigkeit auch für alternative Tätigkeiten
gleich. Er hält fest, aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der aktuellen
Untersuchung seien keine speziellen Merkmale zu nennen, welche bei einer
optimal angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden müssten.
Zum zeitlichen Verlauf der Grade der Arbeitsfähigkeit (in der
bisherigen Tätigkeit) notiert H____ (a.a.O.), von März 2016, dem Zeitpunkt der
Kündigung des Arbeitsplatzes bis und mit der ersten Hospitalisation in der E____,
also bis zum 1. November 2016, sei von einer 100%-igen Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen. Seither sei von einer 30%-igen
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während der teilstationären
Behandlung in der F____ im Jahre 2017 und der erneuten stationären Behandlung
in der E____ vom 21. November 2017 bis 15. Januar 2018 habe («selbstredend»)
ebenfalls eine 100%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Schlussfolgerungen
des psychiatrischen Gutachters in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, es bestehe
spätestens seit 19. September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% sowohl für die
bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kleiderladens als auch für andere
Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (IV-Akte 98 S. 7).
3.3.2
Die Beschwerdeführerin bemängelt diese Einschätzung.
Sie ist der Auffassung, Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte dokumentierten
einen anhaltend schwerwiegenden psychischen Gesundheitszustand. Diese Stellen
diagnostizierten sei März 2016 übereinstimmend ein schweres psychisches
Zustandsbild ohne jegliche Remissionsanzeichen.
Nachstehend ist das psychiatrische Gutachten im Lichte der
Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr angeführten Berichte der
behandelnden Ärzte zu würdigen.
4.
4.1
4.1.1
Aufgrund der im Rahmen der Untersuchung erhobenen Anamnese
hat H____ die Symptome der unruhigen, gereizten, nervösen und oft bedrückten
und traurigen und der nur selten fröhlichen Stimmung, der Energielosigkeit, der
ausgeprägten Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörung, der verminderten
Fähigkeit, sich freuen zu können, der ganz schlechten Konzentrationsfähigkeit,
des nicht mehr vorhandenen Selbstvertrauens, des Gefühls einer allgemeinen
Sinnlosigkeit und der zeitweiligen Suizidgedanken eruiert (IV-Akte 67 S.15). Aufgrund
dieser Symptome erachtet H____ die notwendigen Kriterien als erfüllt, um die
Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Angesichts der längeren Dauer
der depressiven Beschwerden sei diagnostisch mittlerweile von einer
rezidivierenden depressiven Störung auszugehen.
4.1.2
Diese Diagnose einer rezidiverenden depressiven Störung
ist als solche nicht strittig. Strittig ist dagegen der im gutachterlichen
Befund postulierte Schweregrad der bei der Begutachtung erhobenen depressiven
Episode.
H____ weist hin auf Inkonsistenzen zwischen subjektiv beklagten
Beschwerden und beobachtetem Verhalten während der Untersuchung. Zum Begriff
«Inkonsistenz» hat der Gutachter in der Befragung an der Hauptverhandlung
geäussert, in psychiatrischen Gutachten werde festgehalten, was vom Probanden
subjektiv geschildert werde. Dem werde gegenübergestellt, was sich davon
objektiv abstützen lasse. Fehle diese Übereinstimmung, verwende er als
Gutachter das Wort Inkonsistenz (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. November
2020).
H____ berichtet im Gutachten, die Beschwerdeführerin habe während
der aktuellen Untersuchung nach der ersten Frage nach ihren depressiven
Beschwerden gleich zu weinen begonnen. Bei der Schilderung der depressiven
Beschwerden sei die Stimmung bedrückt, häufig auch weinerlich. Weiter berichtet
H____ jedoch, beim Gespräch ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die
Stimmung auf, die Versicherte könne dann selten einmal auch lächeln.
H____ schätzt die affektive Modulationsfähigkeit als
eingeschränkt ein. Als nicht eingeschränkt beurteilt er jedoch die Vitalität. H____
notiert, die Versicherte hinterlasse im Verlauf des Gesprächs den Eindruck einer
zunehmenden Vitalität. Am Ende der Untersuchung wirke sie «sehr vital, dies im
Gegensatz zum Beginn» (IV-Akte 67 S. 15).
H____ hält in seinem Gutachten fest, die Beschwerdeführerin
klage subjektiv über Energielosigkeit, Erschöpfungsgefühle, eine gereizt-
aggressive Stimmung oder eine Konzentrationsstörung. H____ notiert demgegenüber,
im Verlauf des 1,5 Stunden dauernden Gesprächs seien «rein klinisch» keine
Ermüdungszeichen festzustellen. Rein klinisch seien auch die geklagte
Energielosigkeit, eine gereizt aggressive Stimmung bzw. eine Konzentrationsstörung
während der Untersuchung nicht zu erkennen. Die Versicherte wirke während der
gesamten Untersuchung sehr konzentriert. Der Gedankengang sei zudem nicht
verlangsamt bzw. gehemmt oder an Ideen eingeengt.
Unter Berücksichtigung all dieser in der klinischen Erhebung
von ihm festgestellten Faktoren liegt nach Einschätzung von H____ eine
Inkonsistenz vor, indem die Versicherte den subjektiv geschilderten Zustand als
gravierender schildere als er vom Gutachter in der klinischen Untersuchung habe
objektiv gespiegelt werden können. H____ stuft aufgrund der klinischen
Untersuchung die depressive Episode als leicht- bis mittelgradig ein.
4.1.3
H____ (IV-Akte 67 S. 17 f.) verweist auf den Austrittsbericht
der E____ vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 54 S. 2 ff.). Gemäss diesem Bericht hatte
die Beschwerdeführerin anamnestisch Konzentrationsstörungen angegeben (IV-Akte
54.
S. 2). Er wurde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig
schwerer Episode diagnostiziert. Im Psychostatus wurde die Versicherte als
psychomotorisch «unruhig-nervös» beschrieben und es wurde festgehalten, der
Antrieb sei deutlich vermindert (IV-Akte 54 S. 3). H____ hält dazu fest, im
Vergleich dazu sei es bis heute zu einer Verbesserung insofern gekommen, als
dass sich kein deutlich verminderter Antrieb mehr feststellen lasse, auch keine
psychomotorische Unruhe oder Nervosität und zudem keine Konzentrations- oder
Gedächtnisstörungen. Auch bezüglich dieses Berichts müsse erwähnt werden, dass
im Psychostatus viele subjektiv geklagte Beschwerden beschrieben würden.
Übereinstimmend mit diesen Befunden müsse auch heute festgestellt werden, dass
die Versicherte weinerlich bis histrionisch wirke (IV-Akte 54 S. 3). Die
histrionische Ausgestaltungstendenz werde im Bericht der E____ jedoch auch
erwähnt, wenn auch nicht näher beleuchtet.
H____ beschreibt die medizinischen Vorakten als nicht
konsistent und zum Teil widersprüchlich (IV-Akte 67 S. 17). Während der
behandelnde Psychiater D____ (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2018, IV-Akte 43 S.
3) wie auch die E____ (IV-Akte 54 S. 2) und die F____ (Austrittsbericht vom 9.
Mai 2017, IV-Akte 33 S. 2) in diagnostischer Hinsicht von einer schweren
Episode auf dem Hintergrund einer rezidivierenden Störung ausgingen,
diagnostiziere K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie
SGVN, [...], in seinem Bericht zuhanden des involvierten
Krankentaggeldversicherers vom 4. September 2017 (IV-Akte 40 S. 4 f.) eine
Verbitterungsproblematik im Rahmen einer Anpassungsstörung. Er gehe von einer
vollen Arbeitsfähigkeit aus. L____, FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie
und Verhaltensneurologie, [...] (Bericht vom 27. Oktober 2017, IV-Akte 40 S. 6
f.), habe im Rahmen ihrer verhaltensneurologischen bzw. leistungspsychologischen
Untersuchung eine Leistungsverweigerung der Explorandin festgestellt. Auf Verhaltensebene
habe sie keine Symptome gefunden, die mit Auswirkungen einer schwerwiegenden
depressiven Symptomatik vereinbar wären. Sie gehe von einer bewusstseinsnahen
Aggravation aus.
4.1.4
Nach Gegenüberstellung der divergierenden medizinischen
Vorakten sowie nach Abgleich der Ergebnisse der eigenen klinischen Untersuchung
mit den Vorakten gelangt H____ zum Schluss, es sei bis heute eine Verbesserung zu
verzeichnen. Energielosigkeit sowie Konzentrationsstörungen liessen sich nicht mehr
nachweisen.
Nicht zu folgen vermag H____ darum den Einschätzungen
insbesondere des behandelnden Facharztes D____. H____ bezeichnet dessen
Beurteilung mit der seinen darum als nicht vergleichbar, weil D____ sich bei
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Schweregrads der Depression in
seinem Bericht vom 17. Dezember 2018 (recte wohl: 17. Dezember 2017, IV-Akte
43, vgl. auch Bericht mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember
2016, IV-Akte 13) vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden der
Explorandin abzustützen scheine. Namentlich sei den Berichten von D____ keine Symptomvalidierung
zu entnehmen. Aus diesem Grund und infolge des unterschiedlich diagnostizierten
Schweregrads der Depression lasse sich die unterschiedliche Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit erklären.
Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zum Themenkreis
der Depressivität sowie ihres Schwergrades sind gut nachvollziehbar, sodass
ihnen gegenüber den Einschätzungen behandelnder Fachärzte bzw. Stellen der
Vorzug zu geben ist. Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass Aussagen
von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es
einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf
ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten
ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
Auch hinsichtlich weiterer Diagnosepunkte stellt die Beschwerde
(u.a. S. 17 Ziff. 28) die Schlussfolgerungen des Gutachters H____ in Frage.
4.2.1
H____ legt unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen»
(IV-Akte 67 S. 14 f.) zu Beginn dar, anlässlich der aktuellen Untersuchung
lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblichster
Intensität im ganzen Körper nachweisen. Gemäss Angaben der Versicherten
bestünden die Schmerzen seit Entwicklung der depressiven Beschwerden im Jahre
2015, seit der im Geschäft neu aufgetretenen Mobbingsituation.
Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung hat H____ zur
angeführten Stelle im Gutachten festgehalten, die Formulierung sei ungenau.
Gemeint seien die subjektiven Angaben der Versicherten. Er stelle nicht in
Frage, dass es ein Schmerzsyndrom gebe. Er verweist darauf, dass die
Versicherte eine sehr hohe, andauernde Schmerzintensität entsprechend einem
Wert von 9 gemäss VAS-Skala angebe. Wie auch im Gutachten selbst führt H____
jedoch an der Hauptverhandlung aus, die Versicherte habe während der aktuellen
Untersuchung nicht den Eindruck erweckt, unter andauernden schweren und
quälenden Schmerzen zu leiden. H____ sah darum gemäss Gutachten (IV-Akte 67 S.
17.
f.) die Kriterien zur Bejahung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
als nicht erfüllt an. In der Hauptverhandlung verwies er darauf, dass für eine
solche Diagnose ein andauernder, quälender, heftiger Schmerz gefordert werde.
Dies sei während der Untersuchung nicht sichtbar gewesen. Ergänzend legte H____
an der Hauptverhandlung dar, wenn infolge Schmerzmedikation anlässlich der
Untersuchung kein Schmerzgebaren zu beobachten gewesen sei, so sei dies ein
klar gegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sprechender Hinweis.
Denn die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeichne sich dadurch aus, dass
Schmerzmittel Schmerzempfindungen gerade nicht beeinflussen könnten.
Die Ausführungen des Gutachters und auch seine in der
Hauptverhandlung angegebenen Erläuterungen leuchten ein.
Die Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und
fehlendem Schmerzgebaren in der Untersuchung lässt sich gemäss der Beurteilung
von H____ mit den von ihm ebenfalls erhobenen akzentuierten histrionischen
Persönlichkeitszügen erklären. Die Versicherte neige zu einer histrionischen
Ausgestaltung ihrer Beschwerden. Bereits im Zusammenhang mit der vorstehend
erörterten diagnostizierten depressiven Symptomatik hat H____ auf den Bericht
der E____ (IV-Akte 54 S. 2 ff.) verwiesen, in welchem die Versicherte als weinerlich
bis histrionisch beschrieben wird (IV-Akte 54 S. 3). Diese diagnostische
Einschätzung von H____ ist somit auch aufgrund der medizinischen Vorakten
bereits dokumentiert. Ein Widerspruch in der Aktenlage, der Anlass zu Zweifeln
am Beweiswert des Gutachtens zu wecken vermöchten, liegt auch hinsichtlich
dieses Diagnosepunktes nicht vor.
4.2.2
In der Beschwerde (u.a. S. 16, 3. Abschnitt) wehrt sich
die Versicherte gegen die gutachterliche Aussage, wonach eine vom behandelnden
Psychiater D____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht
bestätigt werden könne. Nicht nur D____, sondern weitere Stellen, und zwar die E____
(vgl. Bericht vom 3. Mai 2018, IV-Akte 54 S. 2 ff.) wie auch das I____ (vgl.
Bericht vom 3. April 2019, IV-Akte 96 S. 3 ff.) diagnostizierten eine posttraumatische
Belastungsstörung mit starker Angstsymptomatik. In allen Berichten sei auch von
Albträumen die Rede. Sogar im Gutachten von H____ sei festgehalten, die Beschwerdeführerin
berichte von Ängsten, Schlafstörungen und Albträumen.
H____ verweist (IV-Akte 67 S. 14 f.) mit Blick auf die strittige
Diagnose auf die Angaben der Versicherten zu ihrer Erwerbsbiografie bzw. zum
Arbeitsklima. Gemäss Schilderungen hatte sie etwa 20 Jahre lang in einem
Secondhand-Laden des C____ im Rahmen von 90% gearbeitet. Mit der früheren
Vorgesetzten wie auch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern habe sich die
Versicherte stets gut verstanden. Etwa ein oder eineinhalb Jahre vor der
Kündigung im März 2016 sei eine neue Chefin eingesetzt worden. Nach Angaben der
Beschwerdeführerin habe diese neue Chefin die Versicherte gemobbt. Mit
Rücksicht auf diese Umstände verneint H____ die Eingangskriterien für die
Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er hält fest, eine
Mobbingsituation am Arbeitsplatz oder eine Kündigung reiche dafür nicht aus. H____
hat sowohl im Gutachten als auch in der Befragung an der Hauptverhandlung zudem
bestätigt, dass keine Intrusionen hätten erhoben werden können. Das Vorliegen
solcher Intrusionen erachtet H____ als ein entscheidendes Kriterium, um die
Diagnose stellen zu können. Er hielt fest, es gehe im Zusammenhang mit
Intrusionen nicht darum, dass der Versicherten nicht geglaubt wurde. Die von
der ihr erwähnten Albträume seien keine typische Intrusion. Diese
diagnostischen Überlegungen des Experten leuchten ein.
4.3
Die Beschwerde übt sodann Kritik an der Untersuchungsmethodik des
Gutachters H____. Eine Fremdanamnese sei unterblieben (vgl. u.a. Beschwerde S.
14). Ferner seien anerkannte Testverfahren zur Erhebung des psychiatrischen
Befundes unterblieben (vgl. u.a. Beschwerde S. 17).
4.3.1
H____ hat keine Fremdanamnese durchgeführt, d.h. weder
hat er Angehörige der Versicherten befragt, noch hat er sich mit deren
behandelnden Ärzte ausgetauscht.
Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist eine Fremdanamnese zwar
wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14.
Februar 2014, E. 5.1.2). Auskünfte von behandelnden Arztpersonen sind zwar u.a.
wertvoll, wenn sie erweiterte Informationen über Persönlichkeit und Compliance
der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen (vgl. Urteil
8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3.3).
Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw.
der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016
E. 4.3.2).
Vorliegend war H____ durch die zahlreichen Berichte der
behandelnden Ärzte dokumentiert und er hat sich damit im Gutachten auseinandergesetzt.
Insofern erweist sich das Fehlen einer Fremdanamnese vorliegend nicht als so
schwerwiegend, dass das Gutachten deswegen nicht verwertet werden dürfte.
Mit Hinweis auf die angeführte Praxis lässt sich darum aufgrund
des Unterbleibens einer Fremdanamnese kein Indiz gegen die Beweiskraft des
Gutachtens herleiten.
4.3.2
H____ hat bei der Begutachtung keine
testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt oder veranlasst.
In der Befragung an der Hauptverhandlung hat H____ zwar
bestätigt, dass sich nach seiner Einschätzung Tests zur Symptomvalidierung
«ziemlich gut» bewähren. Seines Erachtens steht aber die Klinik im Vordergrund.
Die Neuropsychologie könne allerdings die Klinik stützen. Sei die Klinik
dagegen fassbar, dann würden Tests nichts bringen (vgl. Protokoll).
Hinzuweisen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,
wonach Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens
ergänzende Funktion zuerkannt wird, während die klinische Untersuchung mit
Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend
bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E.
4.2.7).
Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen des Gutachters somit
nicht zu beanstanden.
4.4
Mit Blick auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit
chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10:
F 33.0/1) gelangte H____ wie erwähnt zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit um 30%.
Anlässlich der Befragung in der Parteiverhandlung vom 10.
November 2020 hat H____ dargelegt, dass er bei Diagnose einer mittelgradigen
Depression nicht nur eine Einschränkung um 30%, sondern meist von 40%
attestiere. Er orientiere sich dabei nicht an Tabellen (im Sinne von «leicht =
bis 20%», «mittelschwer = 40 – 50% und «schwer = über 70%»). Entscheidend sei
das Gesamtbild. Ins Gewicht falle die psychosoziale Funktionsfähigkeit. Die
Versicherte habe eine gute Beziehung zum Mann und zu den 2 Kindern und zur
Schwester geschildert. Innerhalb der Familie bestehe psychosoziale
Funktionsfähigkeit. Bezüglich Freundinnen habe die Versicherte gesagt, dass sie
mit diesen nicht über ihre Beschwerden reden wolle. H____ stuft diesen Rückzug
in sozialen Kontakten jedoch nicht als krankheitsbedingt ein. Relevant sei auch
der geschilderte Tagesablauf, wonach die Versicherte die Zeitung lese,
Nachrichten höre, interessiert sei an Aktualitäten. H____ schliesst daraus auf
das Vorhandensein von Interessen und Lebendigkeit. Als wesentlich bezeichnet H____
auch, dass die Kindheit als normal geschildert wurde. Abgesehen von der länger
andauernden Mobbingsituation am Arbeitsplatz und der danach erfolgten Auflösung
des Arbeitsverhältnisses sei keine emotionale Belastungssituation ersichtlich.
H____ hat damit nachvollziehbar erörtert, dass eine
mittelgradige Depression seines Erachtens nicht gegeben ist und dass darum nicht
eine Einschränkung von 40%, sondern nur eine solche von 30% in Betracht fiel.
4.5
Zusammenfassend erweist sich das Gutachten nicht nur von G____, sondern
auch dasjenige von H____ als beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hat darum
in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu Recht darauf abgestellt.
5.
5.1
Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (IV-Akte 97) hat
die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 eine
ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt die
Weiterleistung einer Invalidenrente auch ab 1. Januar 2019.
5.2
Die Einstellung der Rente stützt sich auf die ab Untersuchungsdatum
der psychiatrischen Abklärung vom 13. September 2018 massgebliche
Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Beschwerdegegnerin lässt die rentenbeeinflussende
Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bzw. die damit einhergehende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit
gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wirksam werden. Danach ist eine
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der
Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden
kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall
zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
In zeitlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin
korrekt.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hält in der Verfügung (Abschnitt «Einwände
zum Valideneinkommen», IV-Akte 97 S. 8) fest, die Versicherte habe angegeben,
sie würde im Gesundheitsfall zwischen 80 und 100% arbeiten (am 31. August 2017
unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 38 S. 4). Die Beschwerdegegnerin nahm
gestützt darauf an, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Pensum von 90%
weiter tätig gewesen wäre. Damit gelte sie als Teilerwerbstätige ohne
Aufgabenbereich. Von einer Abklärung im Haushalt hatte die Beschwerdegegnerin
abgesehen (vgl. Abklärungsbericht vom 25. August 2017, IV-Akte 36).
Zu diesem Punkt äussert sich die Beschwerde nicht. Es sind
keine Gründe ersichtlich, die gegen die von der Beschwerdegegnerin getroffene
Annahme sprechen, die Versicherte wäre zu 90% und ohne Aufgabenbereich
teilerwerbstätig.
5.4
In der Beschwerde (S. 20 Ziff. 31) wird die Schätzung des
Valideneinkommens bemängelt.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das in der Verfügung vom
29.
Juli 2019 (IV-Akte 97 S. 6) herangezogene Valideneinkommen von CHF 49'305.--
lasse sich mit den Zahlen im IK-Auszug nicht vereinbaren. Als Ladenleiterin
beim C____ mit klar definiertem Tätigkeitsbereich habe sie seit 2008 ein stets
ansteigendes Einkommen von zuletzt (2015) CHF 85'176.-- erzielt. Dieses
Einkommen hätte sie auch zweifellos zukünftig erzielt.
In der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin argumentiert
(IV-Akte 97 S. 8), die Beschwerdeführerin hätte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung
die fragliche Tätigkeit als Ladenleiterin nicht weitergeführt, da sie vor
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Änderungskündigung erhalten habe. Demzufolge
könne nicht auf das Einkommen abgestellt werden, dass sie beim C____ erzielt
habe.
Diese Argumentation steht im Einklang mit der
höchstrichterlichen Praxis. Ist nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit
unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos nicht mehr ausgeübt hätte,
kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens
dienen. Dies trifft etwa bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend
wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust zu (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2).
Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt dies das Abstellen auf
Tabellenlöhne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011
E. 7.2).
In der Verfügung vom 29. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin (Quelle:
Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2016)
den Basisbetrag von CHF 55'221.-- der Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 1, entnommen (nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstundenumgerechnet,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.37% und bis 2018 von 0.8%).
Den gleichen Basisbetrag wandte sie zur Bestimmung des
Invalideneinkommens an.
Zwar ist es nach dem Dargelegten korrekt, wenn die
Beschwerdegegnerin zur Bestimmung auch des Valideneinkommens einen Tabellenlohn
herangezogen hat. Die Kritik in der Beschwerde ist insofern aber nachvollziehbar,
als die Versicherte auch mit Blick auf ihre Schulausbildung (sie hat gemäss
Angaben im Gutachten von H____ im Herkunftsland das Gymnasium mit der Matura
abgeschlossen) wohl zu einer Arbeit in einem höheren als dem Kompetenzniveau 1
in der Lage wäre. Allerdings gilt dies sowohl mit Blick auf das Validen- als
auch das Invalideneinkommen. Es würde sich somit daran, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergleichseinkommen parallelisiert hat, nichts
ändern.
Damit ändert sich im Ergebnis auch für die Schätzung des
Invaliditätsgrades von 27% (gewichtet entsprechend dem Beschäftigungsgrad von
90%) ab 13. September 2018 bzw. der Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Januar
2019.
nichts.
6.
6.1
Die Beschwerde ist zusammenfassend abzuweisen.
6.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und
sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
6.3
An der Parteiverhandlung vom 10. November 2020 reicht der Vertreter
der Beschwerdeführerin eine Rechnung von D____ vom 12. September 2019 für die
Erstellung seines Berichts vom 9. September 2019 (Beschwerdebeilage 2) ein mit
dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme des fakturierten
Betrages von CHF 600.-- zu verpflichten.
Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für
Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die
Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er
deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs
unerlässlich waren (vgl. Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.).
Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann zwar nicht
allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung
nicht gewährt wird. Entscheidend ist, dass die Massnahme zur Entscheidfindung
über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Da nach dem vorstehend Dargelegten
die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von H____ zu bejahen
ist, kommt dem Bericht von D____ vom 9. September 2019 für die Entscheidfindung
keine massgebliche Bedeutung zu. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Kosten für diesen Bericht ebenfalls selbst zu tragen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf
Übernahme der Rechnung von D____ über CHF 600.-- vom 12. September 2019 durch
die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: