Lexipedia

Entscheid

IV.2019.150

IVG (Bundesgerichtsurteil 9C_51/2021 vom 29.03.2021))

10. November 2020Deutsch27 min

Berichte des behandelnden Psychiaters, D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

November 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, Dr. med. R. von Aarburg, und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.150

Verfügung vom 29. Juli 2019

Beweiskraft eines bidizsiplinären

externen Gutachtens bestätigt.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin schloss in

ihrer Heimat [...] die Schullaufbahn mit der Wirtschaftsmatura ab. Im Alter von

19 Jahren reiste sie in die Schweiz ein, wo sie sich verheiratete und wo 1990

und 1991 ihre beiden Kinder geboren wurden. Nachdem sie verschiedene

Hilfstätigkeiten innegehabt hatte, begann sie im Jahr 1996 mit einem Pensum von

90% im Secondhandgeschäft des C____ zu arbeiten, wo ihr zuletzt während zehn

Jahren die Leitung des Kleiderlagers oblag. Im Verlauf des Jahres 2015 kam es

infolge einer neuen Personalsituation zu Schwierigkeiten am Arbeitsplatz, die

im März 2016 schliesslich in einer Änderungskündigung mündeten und zur

Auflösung des Arbeitsverhältnisses führten (IV-Akte 8).

Im Anschluss an diese Vorkommnisse entwickelten sich psychische

Beschwerden, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten (vgl. die

Berichte des behandelnden Psychiaters, D____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,

[...], vom 17. Mai 2016 [IV-Akte 8 S. 12 ff.], und vom 20. November 2016

[IV-Akte 8 S. 37 f.]). Vom 14. September 2016 bis zum 1. November 2016 hielt

sich die Beschwerdeführerin stationär in der E____ auf (Austrittsbericht vom

11. Januar 2017, IV-Akte 23 S. 5 ff.).

b) Am 22. November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der

gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie "depressive Erkrankung mit

körperlicher Symptomatik, bestehend seit Sommer 2015" an (Anmeldung, IV-Akte

2).

Im Mai 2017 weilte die Beschwerdeführerin für eine

teilstationäre Behandlung in der F____ (Austrittsbericht vom 9. Mai 2017,

IV-Akte 29). Vom 21. November 2017 bis zum 15. Januar 2018 folgte ein weiterer

stationärer Aufenthalt in der E____ (Austrittsbericht vom 3. Mai 2018, IV-Akte

55 S. 2 ff.).

Die Beschwerdegegnerin liess die Beschwerdeführerin

rheumatologisch (Gutachten von G____, FMH Rheumatologie, [...], vom 26.

September 2018, IV-Akte 68) und psychiatrisch (Gutachten von H____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 9. November 2018, IV-Akte 67)

begutachten.

c) Mit Vorbescheid vom 29. November 2018 kündigte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mangels Vorliegens einer

rentenbegründenden Erwerbsunfähigkeit die Ablehnung des Rentengesuchs an

(IV-Akte 72). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 8. Januar 2019 Einwand

(IV-Akte 78).

Nachdem sie das Dossier nochmals dem Regionalen Ärztlichen

Dienst (RAD) unterbreitet hatte, stellte die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit einem zweiten Vorbescheid vom 5. April 2019 (IV-Akte 87)

auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 90% die Ausrichtung einer bis 31.

Dezember 2018 befristeten ganzen Invalidenrente ab Mai 2017 in Aussicht. Mit

Schreiben vom 17. April 2019 (IV-Akte 93) liess sich die Beschwerdeführerin

dazu vernehmen. Am 29. Juli 2019 erging die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 98).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 12. September 2019 beantragt die

Versicherte, es sei die Verfügung vom 29. Juli 2019 aufzuheben und es sei ihr eine

ganze Invalidenrente über den 31. Dezember 2018 hinaus zu entrichten. Ein mit

der Beschwerde gestelltes Gesuch um Kostenerlass wird am 4. Oktober 2019

zurückgezogen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ordnet die

Instruktionsrichterin eine Parteiverhandlung mit Befragung des Gutachters H____

an.

IV.

Mit Schreiben vom 12. November 2019 reicht die

Beschwerdeführerin einen Bericht des I____ vom 20. Oktober 2019 ein. Sie beantragt

mit dem gleichen Schreiben, es seien ihre behandelnden Ärzte D____ und J____,

FMH Innere Medizin, Psychosomatik UP/SAPPM, [...], als Auskunftspersonen zu

laden. Die Instruktionsrichterin weist diesen Antrag mit Verfügung vom 14.

November 2019 ab.

V.

Die Hauptverhandlung vom 10. November 2020 vor dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet in Anwesenheit der

Beschwerdeführerin (in Begleitung von D____), ihres Rechtsvertreters sowie der

Vertretung der Beschwerdegegnerin statt (eine auf den 24. März 2020 terminierte

Verhandlung wurde wegen Ausfalles von Beteiligten abgeboten).

An der Hauptverhandlung wird der psychiatrische Gutachter H____

befragt. Ebenso wird die Beschwerdeführerin im Beisein des Gutachters befragt.

Die Vertreter der Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird

auf die nachstehenden Erwägungen, das vom Vertreter der Beschwerdeführerin

eingereichte schriftliche Plädoyer und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Im November 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an.

Mit einem ersten Vorbescheid vom 29. November 2018 hatte die Beschwerdegegnerin

die Ablehnung eines Rentenanspruchs angekündigt (IV-Akte 72). Mit dem zweiten

Vorbescheid vom 5. April 2019 (IV-Akte 87) stellte die Beschwerdegegnerin die

Ausrichtung einer bis 31. Dezember 2018 befristeten ganzen Invalidenrente ab

Mai 2017 in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. April 2019 (IV-Akte

93) Einwand erhoben hatte, erliess die Beschwerdegegnerin am 29. Juli 2019 die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 98).

2.2

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Zusprache der befristeten

Invalidenrente auf die bidsiziplinäre Begutachtung durch G____ (rheumatologisches

Gutachten vom 26. September 2018, IV-Akte 68) sowie H____ (psychiatrisches Gutachten

vom 9. November 2018, IV-Akte 67). Die Beschwerdeführerin zieht die Beweiskraft

dieser bidiszpiplinären Abklärung (Beschwerde S 13 ff. Ziff. 27 ad

psychiatrisches Teilgutachten, Beschwerde S. 17 ff. Ziff. 28 f. ad

rheumatologisches Teilgutachten) in Zweifel.

In erwerblicher Hinsicht bemängelt die Beschwerdeführerin die

Einschätzung des Valideneinkommens, welches die Beschwerdegegnerin der

Verfügung zu Grunde gelegt hat (Beschwerde S. 20 f.1 Ziff. 31).

2.3

Nachfolgend ist vorab zu klären, ob die Beschwerdegegnerin sich zu

Recht auf das bidisziplinäre Gutachten von G____ bzw. von H____ abgestützt hat.

Solche medizinischen Gutachten erfüllen die juristischen Anforderungen dann,

wenn sie umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten

Beschwerden berücksichtigen und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden

sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung

der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Praxisgemäss ist sodann den im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,

welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

3.

3.1

G____ diagnostiziert in seinem Gutachten vom 26. September 2018 im

Fachbereich Rheumatologie keine Krankheit mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 67 S. 25 sowie IV-Akte 68 S. 15 f.). Als

Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erhebt er (1) eine muskuläre

Dysbalance am Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei), (2) einen Status

nach Insuffizienzfraktur Metatarsale III links (MRT 19.06.2017) bei

unauffälliger osteologischer Abklärung (Ausschluss Osteoporose und Osteopenie),

(3) beginnende degenerative Veränderungen am Mittelfuss beidseits (MRT

04.05.2018), (4) einen asymptomatischen plantaren Fersensporn beidseits (MRT

04.05.2018) sowie (5) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung, nicht

einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend (positive Waddell-Zeichen,

Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte).

Zum letztgenannten Diagnosepunkt führt G____ im Gutachten vom

26.

September 2018 (IV-Akte 68 S. 16) aus, es würden zwar formal die

ACR-Kriterien 1990 und 2010 (ACR = American College of Rheumatology) für eine

Fibromyalgie erfüllt. Diese Diagnose werde aus rheumatologischer Sicht dennoch

nicht gestellt, da sie nicht zur Anwendung komme, wenn die Beschwerden durch

ein anderes Krankheitsbild erklärt würden (in diesem Fall die anhaltende

somatoforme Schmerzstörung).

Wie nachfolgend noch darzustellen ist, verneint der

psychiatrische Teilgutachter eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Da

jedoch unter Punkt 5 Hinweise auf eine Schmerzfehlverarbeitung notiert werden,

bleibt das Ausschlusskriterium eines anderen Krankheitsbildes bestehen. Der von

der Beschwerdeführerin angesprochene (Beschwerde S. 18 Ziff. 29) Umstand, dass

entgegen der von G____ formulierten Annahme keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung

vorliegt, bildet kein Indiz gegen die Beweiskraft des rheumatologischen

Gutachtens.

3.2

Weitere, gegen die Beweiskraft der rheumatologischen Begutachtung

sprechende Indizien liegen nicht vor. In der Beschwerde (S. 19 Ziff. 29) wird

zwar auf Berichte der E____ vom 3. Mai 2018 (Austrittsbericht Psychosomatik

nach Aufenthalt vom 21. November 2017 bis 15. Januar 2018, IV-Akte 55 S. 2 ff.)

sowie des I____ vom 3. April 2019 (Austrittsbericht nach Aufenthalt vom 18.

März 2019 bis 2. April 2019, IV-Akte 96 S. 3 ff.) verwiesen, die gemäss den

Darlegungen der Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit attestieren. Die

angeführten Berichte stellen beide jedoch nicht das rheumatologische (bzw.

somatische) Geschehen in den Vordergrund. Die ersten 4 Diagnosepunkte im

Bericht der E____betreffen psychiatrische Befunde (rezidivierende depressive

Störung, Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung, anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, Abhängigkeitssyndrom bezüglich Benzodiazepin). Das I____

nennt als Diagnosepunkt 2 eine posttraumatische Belastungsstörung mit starker

Angstsymptomatik sowie als Diagnosepunkt 3 eine mittelgradig depressive

Episode. Der Bericht des I____ hält fest (IV-Akte 96 S. 4), es sei eine psychiatrische

intensive Betreuung im Vordergrund gestanden, «wofür die Patientin in einer

dementsprechenden Institution nicht gewonnen werden konnte».

Damit vermögen unter einem somatischen Gesichtspunkt auch die

angeführten Berichte die Schlussfolgerungen von G____ nicht in Frage zu

stellen.

3.3

Interdisziplinär gilt gemäss der von beiden Gutachtern gemeinsamen abgegebenen

Erklärung (IV-Akte 67 S. 25) die Beurteilung des psychiatrischen Gutachters zur

Arbeitsfähigkeit. Somit ist nachstehend zur Klärung der Frage, ob das

bidisziplinäre Gutachten insgesamt beweiskräftig ist, zum psychiatrischen

Gutachten von H____ Stellung zu beziehen.

3.3.1

H____ erhebt im Gutachten vom 9. November 2018 (IV-Akte

67.

S. 14) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig

leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10: F 33.0/1). Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führt das Gutachten akzentuierte

(histrionische) Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1) an.

Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, bezogen auf

ein Pensum von 100%, schätzt der Gutachter mit 70% ein, dies im Sinne einer

Präsenzzeit von 5,8 Stunden täglich. In diesem zeitlichen Rahmen verneint der

Gutachter eine Einschränkung der Leistung (IV-Akte 67 S. 21). H____ (IV-Akte 67

S. 21 f.) umschreibt die Restarbeitsfähigkeit auch für alternative Tätigkeiten

gleich. Er hält fest, aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der aktuellen

Untersuchung seien keine speziellen Merkmale zu nennen, welche bei einer

optimal angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden müssten.

Zum zeitlichen Verlauf der Grade der Arbeitsfähigkeit (in der

bisherigen Tätigkeit) notiert H____ (a.a.O.), von März 2016, dem Zeitpunkt der

Kündigung des Arbeitsplatzes bis und mit der ersten Hospitalisation in der E____,

also bis zum 1. November 2016, sei von einer 100%-igen Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auszugehen gewesen. Seither sei von einer 30%-igen

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während der teilstationären

Behandlung in der F____ im Jahre 2017 und der erneuten stationären Behandlung

in der E____ vom 21. November 2017 bis 15. Januar 2018 habe («selbstredend»)

ebenfalls eine 100%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden.

Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Schlussfolgerungen

des psychiatrischen Gutachters in zeitlicher Hinsicht ausgeführt, es bestehe

spätestens seit 19. September 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 70% sowohl für die

bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin eines Kleiderladens als auch für andere

Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (IV-Akte 98 S. 7).

3.3.2

Die Beschwerdeführerin bemängelt diese Einschätzung.

Sie ist der Auffassung, Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte dokumentierten

einen anhaltend schwerwiegenden psychischen Gesundheitszustand. Diese Stellen

diagnostizierten sei März 2016 übereinstimmend ein schweres psychisches

Zustandsbild ohne jegliche Remissionsanzeichen.

Nachstehend ist das psychiatrische Gutachten im Lichte der

Argumentation der Beschwerdeführerin bzw. der von ihr angeführten Berichte der

behandelnden Ärzte zu würdigen.

4.

4.1

4.1.1

Aufgrund der im Rahmen der Untersuchung erhobenen Anamnese

hat H____ die Symptome der unruhigen, gereizten, nervösen und oft bedrückten

und traurigen und der nur selten fröhlichen Stimmung, der Energielosigkeit, der

ausgeprägten Müdigkeit, der Ein- und Durchschlafstörung, der verminderten

Fähigkeit, sich freuen zu können, der ganz schlechten Konzentrationsfähigkeit,

des nicht mehr vorhandenen Selbstvertrauens, des Gefühls einer allgemeinen

Sinnlosigkeit und der zeitweiligen Suizidgedanken eruiert (IV-Akte 67 S.15). Aufgrund

dieser Symptome erachtet H____ die notwendigen Kriterien als erfüllt, um die

Diagnose einer depressiven Episode zu stellen. Angesichts der längeren Dauer

der depressiven Beschwerden sei diagnostisch mittlerweile von einer

rezidivierenden depressiven Störung auszugehen.

4.1.2

Diese Diagnose einer rezidiverenden depressiven Störung

ist als solche nicht strittig. Strittig ist dagegen der im gutachterlichen

Befund postulierte Schweregrad der bei der Begutachtung erhobenen depressiven

Episode.

H____ weist hin auf Inkonsistenzen zwischen subjektiv beklagten

Beschwerden und beobachtetem Verhalten während der Untersuchung. Zum Begriff

«Inkonsistenz» hat der Gutachter in der Befragung an der Hauptverhandlung

geäussert, in psychiatrischen Gutachten werde festgehalten, was vom Probanden

subjektiv geschildert werde. Dem werde gegenübergestellt, was sich davon

objektiv abstützen lasse. Fehle diese Übereinstimmung, verwende er als

Gutachter das Wort Inkonsistenz (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 10. November

2020).

H____ berichtet im Gutachten, die Beschwerdeführerin habe während

der aktuellen Untersuchung nach der ersten Frage nach ihren depressiven

Beschwerden gleich zu weinen begonnen. Bei der Schilderung der depressiven

Beschwerden sei die Stimmung bedrückt, häufig auch weinerlich. Weiter berichtet

H____ jedoch, beim Gespräch ausserhalb des Beschwerdebereichs helle die

Stimmung auf, die Versicherte könne dann selten einmal auch lächeln.

H____ schätzt die affektive Modulationsfähigkeit als

eingeschränkt ein. Als nicht eingeschränkt beurteilt er jedoch die Vitalität. H____

notiert, die Versicherte hinterlasse im Verlauf des Gesprächs den Eindruck einer

zunehmenden Vitalität. Am Ende der Untersuchung wirke sie «sehr vital, dies im

Gegensatz zum Beginn» (IV-Akte 67 S. 15).

H____ hält in seinem Gutachten fest, die Beschwerdeführerin

klage subjektiv über Energielosigkeit, Erschöpfungsgefühle, eine gereizt-

aggressive Stimmung oder eine Konzentrationsstörung. H____ notiert demgegenüber,

im Verlauf des 1,5 Stunden dauernden Gesprächs seien «rein klinisch» keine

Ermüdungszeichen festzustellen. Rein klinisch seien auch die geklagte

Energielosigkeit, eine gereizt aggressive Stimmung bzw. eine Konzentrationsstörung

während der Untersuchung nicht zu erkennen. Die Versicherte wirke während der

gesamten Untersuchung sehr konzentriert. Der Gedankengang sei zudem nicht

verlangsamt bzw. gehemmt oder an Ideen eingeengt.

Unter Berücksichtigung all dieser in der klinischen Erhebung

von ihm festgestellten Faktoren liegt nach Einschätzung von H____ eine

Inkonsistenz vor, indem die Versicherte den subjektiv geschilderten Zustand als

gravierender schildere als er vom Gutachter in der klinischen Untersuchung habe

objektiv gespiegelt werden können. H____ stuft aufgrund der klinischen

Untersuchung die depressive Episode als leicht- bis mittelgradig ein.

4.1.3

H____ (IV-Akte 67 S. 17 f.) verweist auf den Austrittsbericht

der E____ vom 3. Mai 2018 (IV-Akte 54 S. 2 ff.). Gemäss diesem Bericht hatte

die Beschwerdeführerin anamnestisch Konzentrationsstörungen angegeben (IV-Akte

54.

S. 2). Er wurde eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig

schwerer Episode diagnostiziert. Im Psychostatus wurde die Versicherte als

psychomotorisch «unruhig-nervös» beschrieben und es wurde festgehalten, der

Antrieb sei deutlich vermindert (IV-Akte 54 S. 3). H____ hält dazu fest, im

Vergleich dazu sei es bis heute zu einer Verbesserung insofern gekommen, als

dass sich kein deutlich verminderter Antrieb mehr feststellen lasse, auch keine

psychomotorische Unruhe oder Nervosität und zudem keine Konzentrations- oder

Gedächtnisstörungen. Auch bezüglich dieses Berichts müsse erwähnt werden, dass

im Psychostatus viele subjektiv geklagte Beschwerden beschrieben würden.

Übereinstimmend mit diesen Befunden müsse auch heute festgestellt werden, dass

die Versicherte weinerlich bis histrionisch wirke (IV-Akte 54 S. 3). Die

histrionische Ausgestaltungstendenz werde im Bericht der E____ jedoch auch

erwähnt, wenn auch nicht näher beleuchtet.

H____ beschreibt die medizinischen Vorakten als nicht

konsistent und zum Teil widersprüchlich (IV-Akte 67 S. 17). Während der

behandelnde Psychiater D____ (vgl. Bericht vom 17. Dezember 2018, IV-Akte 43 S.

3) wie auch die E____ (IV-Akte 54 S. 2) und die F____ (Austrittsbericht vom 9.

Mai 2017, IV-Akte 33 S. 2) in diagnostischer Hinsicht von einer schweren

Episode auf dem Hintergrund einer rezidivierenden Störung ausgingen,

diagnostiziere K____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie

SGVN, [...], in seinem Bericht zuhanden des involvierten

Krankentaggeldversicherers vom 4. September 2017 (IV-Akte 40 S. 4 f.) eine

Verbitterungsproblematik im Rahmen einer Anpassungsstörung. Er gehe von einer

vollen Arbeitsfähigkeit aus. L____, FMH Neurologie, speziell Neuropsychologie

und Verhaltensneurologie, [...] (Bericht vom 27. Oktober 2017, IV-Akte 40 S. 6

f.), habe im Rahmen ihrer verhaltensneurologischen bzw. leistungspsychologischen

Untersuchung eine Leistungsverweigerung der Explorandin festgestellt. Auf Verhaltensebene

habe sie keine Symptome gefunden, die mit Auswirkungen einer schwerwiegenden

depressiven Symptomatik vereinbar wären. Sie gehe von einer bewusstseinsnahen

Aggravation aus.

4.1.4

Nach Gegenüberstellung der divergierenden medizinischen

Vorakten sowie nach Abgleich der Ergebnisse der eigenen klinischen Untersuchung

mit den Vorakten gelangt H____ zum Schluss, es sei bis heute eine Verbesserung zu

verzeichnen. Energielosigkeit sowie Konzentrationsstörungen liessen sich nicht mehr

nachweisen.

Nicht zu folgen vermag H____ darum den Einschätzungen

insbesondere des behandelnden Facharztes D____. H____ bezeichnet dessen

Beurteilung mit der seinen darum als nicht vergleichbar, weil D____ sich bei

der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Schweregrads der Depression in

seinem Bericht vom 17. Dezember 2018 (recte wohl: 17. Dezember 2017, IV-Akte

43, vgl. auch Bericht mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 27. Dezember

2016, IV-Akte 13) vorwiegend auf die subjektiv geklagten Beschwerden der

Explorandin abzustützen scheine. Namentlich sei den Berichten von D____ keine Symptomvalidierung

zu entnehmen. Aus diesem Grund und infolge des unterschiedlich diagnostizierten

Schweregrads der Depression lasse sich die unterschiedliche Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit erklären.

Die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters zum Themenkreis

der Depressivität sowie ihres Schwergrades sind gut nachvollziehbar, sodass

ihnen gegenüber den Einschätzungen behandelnder Fachärzte bzw. Stellen der

Vorzug zu geben ist. Hinzuweisen ist gerade an dieser Stelle darauf, dass Aussagen

von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es

einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf

ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten

ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

Auch hinsichtlich weiterer Diagnosepunkte stellt die Beschwerde

(u.a. S. 17 Ziff. 28) die Schlussfolgerungen des Gutachters H____ in Frage.

4.2.1

H____ legt unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen»

(IV-Akte 67 S. 14 f.) zu Beginn dar, anlässlich der aktuellen Untersuchung

lasse sich ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen erheblichster

Intensität im ganzen Körper nachweisen. Gemäss Angaben der Versicherten

bestünden die Schmerzen seit Entwicklung der depressiven Beschwerden im Jahre

2015, seit der im Geschäft neu aufgetretenen Mobbingsituation.

Anlässlich der Befragung in der Hauptverhandlung hat H____ zur

angeführten Stelle im Gutachten festgehalten, die Formulierung sei ungenau.

Gemeint seien die subjektiven Angaben der Versicherten. Er stelle nicht in

Frage, dass es ein Schmerzsyndrom gebe. Er verweist darauf, dass die

Versicherte eine sehr hohe, andauernde Schmerzintensität entsprechend einem

Wert von 9 gemäss VAS-Skala angebe. Wie auch im Gutachten selbst führt H____

jedoch an der Hauptverhandlung aus, die Versicherte habe während der aktuellen

Untersuchung nicht den Eindruck erweckt, unter andauernden schweren und

quälenden Schmerzen zu leiden. H____ sah darum gemäss Gutachten (IV-Akte 67 S.

17.

f.) die Kriterien zur Bejahung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung

als nicht erfüllt an. In der Hauptverhandlung verwies er darauf, dass für eine

solche Diagnose ein andauernder, quälender, heftiger Schmerz gefordert werde.

Dies sei während der Untersuchung nicht sichtbar gewesen. Ergänzend legte H____

an der Hauptverhandlung dar, wenn infolge Schmerzmedikation anlässlich der

Untersuchung kein Schmerzgebaren zu beobachten gewesen sei, so sei dies ein

klar gegen die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sprechender Hinweis.

Denn die anhaltende somatoforme Schmerzstörung zeichne sich dadurch aus, dass

Schmerzmittel Schmerzempfindungen gerade nicht beeinflussen könnten.

Die Ausführungen des Gutachters und auch seine in der

Hauptverhandlung angegebenen Erläuterungen leuchten ein.

Die Diskrepanz zwischen subjektivem Schmerzempfinden und

fehlendem Schmerzgebaren in der Untersuchung lässt sich gemäss der Beurteilung

von H____ mit den von ihm ebenfalls erhobenen akzentuierten histrionischen

Persönlichkeitszügen erklären. Die Versicherte neige zu einer histrionischen

Ausgestaltung ihrer Beschwerden. Bereits im Zusammenhang mit der vorstehend

erörterten diagnostizierten depressiven Symptomatik hat H____ auf den Bericht

der E____ (IV-Akte 54 S. 2 ff.) verwiesen, in welchem die Versicherte als weinerlich

bis histrionisch beschrieben wird (IV-Akte 54 S. 3). Diese diagnostische

Einschätzung von H____ ist somit auch aufgrund der medizinischen Vorakten

bereits dokumentiert. Ein Widerspruch in der Aktenlage, der Anlass zu Zweifeln

am Beweiswert des Gutachtens zu wecken vermöchten, liegt auch hinsichtlich

dieses Diagnosepunktes nicht vor.

4.2.2

In der Beschwerde (u.a. S. 16, 3. Abschnitt) wehrt sich

die Versicherte gegen die gutachterliche Aussage, wonach eine vom behandelnden

Psychiater D____ diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung nicht

bestätigt werden könne. Nicht nur D____, sondern weitere Stellen, und zwar die E____

(vgl. Bericht vom 3. Mai 2018, IV-Akte 54 S. 2 ff.) wie auch das I____ (vgl.

Bericht vom 3. April 2019, IV-Akte 96 S. 3 ff.) diagnostizierten eine posttraumatische

Belastungsstörung mit starker Angstsymptomatik. In allen Berichten sei auch von

Albträumen die Rede. Sogar im Gutachten von H____ sei festgehalten, die Beschwerdeführerin

berichte von Ängsten, Schlafstörungen und Albträumen.

H____ verweist (IV-Akte 67 S. 14 f.) mit Blick auf die strittige

Diagnose auf die Angaben der Versicherten zu ihrer Erwerbsbiografie bzw. zum

Arbeitsklima. Gemäss Schilderungen hatte sie etwa 20 Jahre lang in einem

Secondhand-Laden des C____ im Rahmen von 90% gearbeitet. Mit der früheren

Vorgesetzten wie auch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern habe sich die

Versicherte stets gut verstanden. Etwa ein oder eineinhalb Jahre vor der

Kündigung im März 2016 sei eine neue Chefin eingesetzt worden. Nach Angaben der

Beschwerdeführerin habe diese neue Chefin die Versicherte gemobbt. Mit

Rücksicht auf diese Umstände verneint H____ die Eingangskriterien für die

Diagnosestellung einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er hält fest, eine

Mobbingsituation am Arbeitsplatz oder eine Kündigung reiche dafür nicht aus. H____

hat sowohl im Gutachten als auch in der Befragung an der Hauptverhandlung zudem

bestätigt, dass keine Intrusionen hätten erhoben werden können. Das Vorliegen

solcher Intrusionen erachtet H____ als ein entscheidendes Kriterium, um die

Diagnose stellen zu können. Er hielt fest, es gehe im Zusammenhang mit

Intrusionen nicht darum, dass der Versicherten nicht geglaubt wurde. Die von

der ihr erwähnten Albträume seien keine typische Intrusion. Diese

diagnostischen Überlegungen des Experten leuchten ein.

4.3

Die Beschwerde übt sodann Kritik an der Untersuchungsmethodik des

Gutachters H____. Eine Fremdanamnese sei unterblieben (vgl. u.a. Beschwerde S.

14). Ferner seien anerkannte Testverfahren zur Erhebung des psychiatrischen

Befundes unterblieben (vgl. u.a. Beschwerde S. 17).

4.3.1

H____ hat keine Fremdanamnese durchgeführt, d.h. weder

hat er Angehörige der Versicherten befragt, noch hat er sich mit deren

behandelnden Ärzte ausgetauscht.

Gemäss höchstrichterlicher Praxis ist eine Fremdanamnese zwar

wünschenswert, aber nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_395/2016 vom 25. August 2016 E. 4.1, mit Hinweis auf 8C_847/2013 vom 14.

Februar 2014, E. 5.1.2). Auskünfte von behandelnden Arztpersonen sind zwar u.a.

wertvoll, wenn sie erweiterte Informationen über Persönlichkeit und Compliance

der zu explorierenden versicherten Person erwarten lassen (vgl. Urteil

8C_808/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3.3).

Ob eine solche nötig ist, liegt im Ermessen des Gutachters bzw.

der Gutachterin (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016

E. 4.3.2).

Vorliegend war H____ durch die zahlreichen Berichte der

behandelnden Ärzte dokumentiert und er hat sich damit im Gutachten auseinandergesetzt.

Insofern erweist sich das Fehlen einer Fremdanamnese vorliegend nicht als so

schwerwiegend, dass das Gutachten deswegen nicht verwertet werden dürfte.

Mit Hinweis auf die angeführte Praxis lässt sich darum aufgrund

des Unterbleibens einer Fremdanamnese kein Indiz gegen die Beweiskraft des

Gutachtens herleiten.

4.3.2

H____ hat bei der Begutachtung keine

testpsychologischen Untersuchungen durchgeführt oder veranlasst.

In der Befragung an der Hauptverhandlung hat H____ zwar

bestätigt, dass sich nach seiner Einschätzung Tests zur Symptomvalidierung

«ziemlich gut» bewähren. Seines Erachtens steht aber die Klinik im Vordergrund.

Die Neuropsychologie könne allerdings die Klinik stützen. Sei die Klinik

dagegen fassbar, dann würden Tests nichts bringen (vgl. Protokoll).

Hinzuweisen ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung,

wonach Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens

ergänzende Funktion zuerkannt wird, während die klinische Untersuchung mit

Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend

bleibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E.

4.2.7).

Im Lichte dieser Praxis ist das Vorgehen des Gutachters somit

nicht zu beanstanden.

4.4

Mit Blick auf die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode (ICD-10:

F 33.0/1) gelangte H____ wie erwähnt zu einer Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit um 30%.

Anlässlich der Befragung in der Parteiverhandlung vom 10.

November 2020 hat H____ dargelegt, dass er bei Diagnose einer mittelgradigen

Depression nicht nur eine Einschränkung um 30%, sondern meist von 40%

attestiere. Er orientiere sich dabei nicht an Tabellen (im Sinne von «leicht =

bis 20%», «mittelschwer = 40 – 50% und «schwer = über 70%»). Entscheidend sei

das Gesamtbild. Ins Gewicht falle die psychosoziale Funktionsfähigkeit. Die

Versicherte habe eine gute Beziehung zum Mann und zu den 2 Kindern und zur

Schwester geschildert. Innerhalb der Familie bestehe psychosoziale

Funktionsfähigkeit. Bezüglich Freundinnen habe die Versicherte gesagt, dass sie

mit diesen nicht über ihre Beschwerden reden wolle. H____ stuft diesen Rückzug

in sozialen Kontakten jedoch nicht als krankheitsbedingt ein. Relevant sei auch

der geschilderte Tagesablauf, wonach die Versicherte die Zeitung lese,

Nachrichten höre, interessiert sei an Aktualitäten. H____ schliesst daraus auf

das Vorhandensein von Interessen und Lebendigkeit. Als wesentlich bezeichnet H____

auch, dass die Kindheit als normal geschildert wurde. Abgesehen von der länger

andauernden Mobbingsituation am Arbeitsplatz und der danach erfolgten Auflösung

des Arbeitsverhältnisses sei keine emotionale Belastungssituation ersichtlich.

H____ hat damit nachvollziehbar erörtert, dass eine

mittelgradige Depression seines Erachtens nicht gegeben ist und dass darum nicht

eine Einschränkung von 40%, sondern nur eine solche von 30% in Betracht fiel.

4.5

Zusammenfassend erweist sich das Gutachten nicht nur von G____, sondern

auch dasjenige von H____ als beweistauglich. Die Beschwerdegegnerin hat darum

in medizinisch-theoretischer Hinsicht zu Recht darauf abgestellt.

5.

5.1

Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juli 2019 (IV-Akte 97) hat

die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2018 eine

ganze Invalidenrente zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt die

Weiterleistung einer Invalidenrente auch ab 1. Januar 2019.

5.2

Die Einstellung der Rente stützt sich auf die ab Untersuchungsdatum

der psychiatrischen Abklärung vom 13. September 2018 massgebliche

Arbeitsfähigkeit von 70%. Die Beschwerdegegnerin lässt die rentenbeeinflussende

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit bzw. die damit einhergehende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit

gestützt auf Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) wirksam werden. Danach ist eine

Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der

Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden

kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall

zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate

gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.

In zeitlicher Hinsicht ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin

korrekt.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hält in der Verfügung (Abschnitt «Einwände

zum Valideneinkommen», IV-Akte 97 S. 8) fest, die Versicherte habe angegeben,

sie würde im Gesundheitsfall zwischen 80 und 100% arbeiten (am 31. August 2017

unterzeichneter Fragebogen, IV-Akte 38 S. 4). Die Beschwerdegegnerin nahm

gestützt darauf an, dass die Beschwerdeführerin im bisherigen Pensum von 90%

weiter tätig gewesen wäre. Damit gelte sie als Teilerwerbstätige ohne

Aufgabenbereich. Von einer Abklärung im Haushalt hatte die Beschwerdegegnerin

abgesehen (vgl. Abklärungsbericht vom 25. August 2017, IV-Akte 36).

Zu diesem Punkt äussert sich die Beschwerde nicht. Es sind

keine Gründe ersichtlich, die gegen die von der Beschwerdegegnerin getroffene

Annahme sprechen, die Versicherte wäre zu 90% und ohne Aufgabenbereich

teilerwerbstätig.

5.4

In der Beschwerde (S. 20 Ziff. 31) wird die Schätzung des

Valideneinkommens bemängelt.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, das in der Verfügung vom

29.

Juli 2019 (IV-Akte 97 S. 6) herangezogene Valideneinkommen von CHF 49'305.--

lasse sich mit den Zahlen im IK-Auszug nicht vereinbaren. Als Ladenleiterin

beim C____ mit klar definiertem Tätigkeitsbereich habe sie seit 2008 ein stets

ansteigendes Einkommen von zuletzt (2015) CHF 85'176.-- erzielt. Dieses

Einkommen hätte sie auch zweifellos zukünftig erzielt.

In der Verfügung hat die Beschwerdegegnerin argumentiert

(IV-Akte 97 S. 8), die Beschwerdeführerin hätte ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung

die fragliche Tätigkeit als Ladenleiterin nicht weitergeführt, da sie vor

Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Änderungskündigung erhalten habe. Demzufolge

könne nicht auf das Einkommen abgestellt werden, dass sie beim C____ erzielt

habe.

Diese Argumentation steht im Einklang mit der

höchstrichterlichen Praxis. Ist nämlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit

davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit

unabhängig vom Eintritt des versicherten Risikos nicht mehr ausgeübt hätte,

kann der daraus erzielte Lohn nicht zur Bestimmung des Valideneinkommens

dienen. Dies trifft etwa bei einem auch ohne Gesundheitsschaden überwiegend

wahrscheinlich eingetretenen Stellenverlust zu (vgl. u.a. das Urteil des

Bundesgerichts 8C_934/2015 vom 9. Mai 2016 E. 2.2).

Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt dies das Abstellen auf

Tabellenlöhne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011

E. 7.2).

In der Verfügung vom 29. Juli 2019 hat die Beschwerdegegnerin (Quelle:

Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2016)

den Basisbetrag von CHF 55'221.-- der Tabelle TA1, Total Frauen,

Kompetenzniveau 1, entnommen (nach Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstundenumgerechnet,

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.37% und bis 2018 von 0.8%).

Den gleichen Basisbetrag wandte sie zur Bestimmung des

Invalideneinkommens an.

Zwar ist es nach dem Dargelegten korrekt, wenn die

Beschwerdegegnerin zur Bestimmung auch des Valideneinkommens einen Tabellenlohn

herangezogen hat. Die Kritik in der Beschwerde ist insofern aber nachvollziehbar,

als die Versicherte auch mit Blick auf ihre Schulausbildung (sie hat gemäss

Angaben im Gutachten von H____ im Herkunftsland das Gymnasium mit der Matura

abgeschlossen) wohl zu einer Arbeit in einem höheren als dem Kompetenzniveau 1

in der Lage wäre. Allerdings gilt dies sowohl mit Blick auf das Validen- als

auch das Invalideneinkommen. Es würde sich somit daran, dass die

Beschwerdegegnerin zu Recht die Vergleichseinkommen parallelisiert hat, nichts

ändern.

Damit ändert sich im Ergebnis auch für die Schätzung des

Invaliditätsgrades von 27% (gewichtet entsprechend dem Beschäftigungsgrad von

90%) ab 13. September 2018 bzw. der Aufhebung der Invalidenrente ab 1. Januar

2019.

nichts.

6.

6.1

Die Beschwerde ist zusammenfassend abzuweisen.

6.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin und

sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3

An der Parteiverhandlung vom 10. November 2020 reicht der Vertreter

der Beschwerdeführerin eine Rechnung von D____ vom 12. September 2019 für die

Erstellung seines Berichts vom 9. September 2019 (Beschwerdebeilage 2) ein mit

dem Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Übernahme des fakturierten

Betrages von CHF 600.-- zu verpflichten.

Art. 45 Abs. 1 ATSG regelt die Übernahme von Kosten für

Abklärungen. Der Versicherungsträger übernimmt diese Kosten, soweit er die

Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er

deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs

unerlässlich waren (vgl. Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, zu Art. 45 Rz. 27 ff, insb. Rz 32.).

Die Unerlässlichkeit einer solchen Massnahme kann zwar nicht

allein schon darum verneint werden, weil der versicherten Person die strittige Leistung

nicht gewährt wird. Entscheidend ist, dass die Massnahme zur Entscheidfindung

über den Leistungsanspruch unerlässlich war. Da nach dem vorstehend Dargelegten

die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von H____ zu bejahen

ist, kommt dem Bericht von D____ vom 9. September 2019 für die Entscheidfindung

keine massgebliche Bedeutung zu. Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die

Kosten für diesen Bericht ebenfalls selbst zu tragen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf

Übernahme der Rechnung von D____ über CHF 600.-- vom 12. September 2019 durch

die Beschwerdegegnerin wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: