Lexipedia

Entscheid

IV.2019.152

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

30. März 2020Deutsch40 min

Abklärungsberichts Haushalt vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 17) sowie des rheumatologisch/psychiatrischen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30.

März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.

Kreis, MLaw T. Conti

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.152

Verfügung vom 6. August 2019

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären

Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am

30. Oktober 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach Einholung von

medizinischen und erwerblichen Unterlagen (vgl. IV-Akte 4 ff.), des

Abklärungsberichts Haushalt vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 17) sowie des rheumatologisch/psychiatrischen

Gutachtens vom 13. Juni 2005 des C____ (C____) (IV-Akte 24, S. 1

ff.), verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 12%

den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Verfügung vom

28. Juni 2005; IV-Akte 26).

b) Am 14. April 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 30).

Die Beschwerdegegnerin holte wiederum medizinische und erwerbliche Unterlagen

ein (vgl. IV-Akte 32 ff.). Auf Stellungnahme des regionalen ärztlichen

Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 38, S. 2) hin, holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, einen

Arztbericht ein (vgl. IV-Akte 40, S. 1 ff.).

c) Aufgrund der Diagnose eines chronischen

lumbovertebralen Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 links, wurde

bei der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 eine Diskushernienoperation

L4/5 links durchgeführt (vgl. insb. IV-Akte 40, S. 13).

d) Nach Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni 2016

(IV-Akte 42, S. 2 f.) und 20. Dezember 2016 (IV-Akte 51, S. 3), holte die

Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, jeweils einen

Arztbericht (IV-Akten 43, S. 1 ff. und 53, S. 2 ff.) sowie weitere ärztliche

Berichte ein (IV-Akten 44, 47, 54 und 56).

e) Am 18. Juli 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin,

dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 50%-Pensum erwerbstätig wäre

(IV-Akte 59). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von

12% (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Juli 2017; IV-Akte 58).

f) Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte

(vgl. IV-Akten 60 und 62), nahm der RAD am 18. Dezember 2017 Stellung (IV-Akte

64, S. 3). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre

psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018

von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter

medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____, Rheumatologie FMH,

Zertifizierter Gutachter SIM, ein (vgl. IV-Akten 74 und 73).

g) Auf Empfehlung des RAD (vgl. Aktennotiz vom 13.

November 2018; IV-Akte 76) erfolgte eine Rückfrage an den

rheumatologischen Gutachter (IV-Akte 77). Dieser antwortete am 17. Dezember

2018 (IV-Akte 78, S. 2 f.). Der RAD verfasste dazu am 10. Januar 2019 eine Stellungnahme

sowie eine Aktennotiz (IV-Akten 79 und 80).

h) Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2019 kündigte die

Beschwerdegegnerin gestützt auf das vorerwähnte bidisziplinäre Gutachten, die

ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters sowie die Stellungnahme

und Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019 an, die Beschwerdeführerin habe bei

einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten

Invaliditätsgrad von 56% ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe

Invalidenrente, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 6% bestehe ab April

2016 hingegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. IV-Akte 82).

i) Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit

Einwand vom 15. April 2019 (IV-Akte 89). Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019

wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 94). Diese Zwischenverfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 reichte

die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (IV-Akte 95). Am

24. Juni 2019 nahm der RAD zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung

(IV-Akte 96). Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 liess die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des RAD zukommen sowie die Mitteilung,

dass sie an ihrem Entscheid festhalte und eine entsprechende Verfügung erlasse (IV-Akte

99).

j) Am 6. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin sodann

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und bejahte ab Oktober 2015 einen

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente, ab April 2016 verneinte

sie hingegen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente

(IV-Akte 100).

Erwägungen

II.

a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16.

September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie

beantragt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2019 sei ein

interdisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei

der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu ermitteln. (2.) Eventualiter

sei ihr rückwirkend ab 1. April 2016 eine unbefristete IV-Rente auszurichten.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr für das vorliegende

Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen

und es sei ihr B____, Advokat, als amtlicher Anwalt beizuordnen.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 schliesst

die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie reicht zudem die

Stellungnahmen des RAD vom 10. und 11. Oktober 2019 (IV-Akten 102 und 103) zur

Zustellung an die Beschwerdeführerin ein.

c) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersucht die

Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik.

Gleichzeitig teilt sie den Verzicht auf eine mündliche Parteiverhandlung mit.

d) Mit Replik vom 8. Januar 2020 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Beiliegend reicht sie die

Honorarnote vom 8. Januar 2020 von B____, Advokat, ein.

e) Mit Duplik vom 7. Februar 2020 hält die

Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4.

November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung

durch B____, Advokat, vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 30. März 2020 die Urteilsberatung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. August 2019

ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56% den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015 bejaht.

Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 6% hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin

auf eine Invalidenrente ab April 2016 hingegen verneint. Zur Berechnung des

Invaliditätsgrades hat sie die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie

davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig

und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltbereich bestehe eine

Einschränkung von 12%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene

Verfügung auf dem bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom

31.

Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____,

Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, der ergänzenden Stellungnahme des

rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 sowie der Stellungnahme und

Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019. Gemäss den vorliegenden medizinischen

Unterlagen habe sich ab Januar 2016 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

für leidensangepasste Tätigkeiten verbessert. Als Reinigungsangestellte könne sie

weiterhin nicht mehr arbeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags

möglich. Dies könne sie in Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,

einfache Lager- oder Montagearbeiten usw. umsetzen (vgl. IV-Akte 100).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zur Begründung ihres

Hauptbegehrens geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ sei

teilweise nicht schlüssig, widersprüchlich und unvollständig. Die Berichte von

Dr. med. G____ und des H____spitals [...] vom 16. Februar 2016 seien im

Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem lasse das Gutachten eine

ausführliche Begründung hinsichtlich der Depression vermissen. Der Gutachter halte

fest, dass sich die Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005

verbessert habe. Dieser Angabe widerspreche Dr. med. F____ in seinem

rheumatologischen Gutachten indirekt, indem dieser angebe, dass der Grad der

100%igen Arbeitsunfähigkeit zumindest seit August 2014 bestanden habe und

vorerst noch andauern würde. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____

könne keine volle Beweiskraft zugesprochen werden, weshalb es in Bezug auf die

Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Grundlage dienen dürfe. Das

rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ hingegen sei hinsichtlich der

angeblichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 zu pauschal.

Der Gutachter lege nicht schlüssig dar, wie er auf Januar 2016 komme. Eine

entsprechend nähere Begründung wäre angezeigt gewesen, zumal der genannte

Zeitpunkt ca. zweieinhalb Jahre vor der Begutachtung gewesen sei. Aus diesem

Grund dürfe auch dieses Gutachten nicht als Grundlage für die Frage der

Invalidität der Beschwerdeführerin dienen. Es sei ein psychiatrisches und rheumatologisches

Obergutachten einzuholen. Zur Begründung ihres Eventualbegehrens macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass die Berichte von Dr. med. D____ (IV-Akten 40

und 62) als Grundlage zu nehmen seien. Er gehe darin von einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2014 auf unbestimmte Dauer

aus (vgl. insb. Beschwerde vom 16. September 2019; Replik vom 8. Januar 2020).

2.3

Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab

Oktober 2015 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der

Beschwerdeführerin bejaht und ab April 2016 einen Anspruch auf eine

Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen

Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und

dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit

diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit

Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung

der Arbeits- respektive der Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten

Standardindikatoren, als objektivem Massstab, zu erfolgen (BGE 143 V 418,

429.

E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Gutachten

externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach

Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung

entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit

weiteren Hinweisen).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung im

Wesentlichen auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten

vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med.

F____, Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (IV-Akte 74 und 73)

sowie die ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters vom 17.

Dezember 2018 (IV-Akte 78, S. 2 f.).

4.1.1

Der psychiatrische Gutachter führt keine Diagnosen mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit führt er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und

psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) auf (IV-Akte 74, S. 11). Die Beschwerdeführerin

sei in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 74, S. 15 f. und 21 f.).

4.1.2

Der rheumatologische

Gutachter führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1.)

chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Status nach

Fenestration, Nukleotomie und Sequesterektomie LWK4/5 links am 20. Oktober 2015

wegen sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links und chronischem lumbovertebralem

Schmerzsyndrom bei mediolateral links gelegener Diskushernie LWK4/5 mit

Kompression der Nervenwurzel L5 links gemäss MRT der LWS vom 8. September 2014,

erosive Osteochondrose (Typ Modic 2) gemäss MRT der LWS vom 15. Februar 2017;

bekannte lumbo-sakrale Übergangsanomalie mit sechs freien Lendenwirbelkörpern

bei wahrscheinlich Lumbalisation von SW1; (2.) begleitende ansatztendinotische

Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS) mit pseudoradikulärer

Ausstrahlung ins linke Bein. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

führt er auf: (1.) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 4/5

Waddell-non-organic-signs und pseudoneurologischen Ausfällen, nicht einem

rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am

Schultergürtel beidseits (Trapezius); (3.) klinisch beginnende degenerative

Veränderungen am linken Kniegelenk (laut Akten konventionell radiologisch

unauffällige Befunde); (4.) Status nach Ringbandspaltung am linken Daumen bei

Tendovaginitis stenosans am 11. November 2016 (IV-Akte 73, S. 14 f.). Seit

August 2014 seien der Explorandin aus rheumatologischer Sicht nur noch

körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Das heisse,

Tätigkeiten ohne längerdauernde oder wiederholte Körperhaltungen rekliniert

oder vornüber geneigt und ohne repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Es

bestehe weiterhin und vorerst andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der

bisherigen Tätigkeit (IV-Akte 73, S. 17 f.). In einer körperlich leichten,

wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bestehe seit Januar 2016 aus

gutachterlicher rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der Beschwerden

im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung noch eine Arbeitsfähigkeit von sechs

Stunden pro Tag. Von August 2014 bis Dezember 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit

auch in einer adaptierten Tätigkeit 100% betragen (IV-Akte 73, S. 19).

Die Einschränkung im Haushalt von 12% werde aus rheumatologischer Sicht höher

eingeschätzt, da im Haushalt nicht nur leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten

anfielen. Aus rheumatologischer Sicht nicht mitberücksichtigt seien dabei

Angehörige, die Arbeiten übernähmen, die die Versicherte nicht selbst

durchführen könne. Die Einschränkung im Haushalt werde aus rein

rheumatologischer Sicht ohne Hilfe durch Angehörige auf 30% geschätzt (IV-Akte

73, S. 20 f.).

4.1.3

Interdisziplinär

gelangen die Gutachter zum Schluss, dass die Angaben des rheumatologischen

Gutachters im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich

übernommen werden könnten, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde (IV-Akte 73, S. 21).

4.1.4

Mit Stellungnahme vom

17.

Dezember 2018 ergänzt der rheumatologische Gutachter bezüglich der

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Tag in einer

adaptierten Tätigkeit zusammenfassend, dass sich diese durch die verminderte

Belastbarkeit bei initial vorhandener organisch klar begründbarer

Radikulärsymptomatik begründe (IV-Akte 78, S. 3).

4.2

Aufgrund der folgenden Stellungnahme und Aktennotiz des RAD vom

10.

Januar 2019 (vgl. IV-Akte 79 und 80) geht die Beschwerdegegnerin

sodann jedoch davon aus, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar 2016

in vollem Umfang zumutbar seien (vgl. IV-Akte 79, S. 6). Dies entgegen dem bidisziplinären

Gutachten und dessen ergänzender Stellungnahme, da gemäss RAD nach eingehender

Analyse keine objektiven Funktionseinschränkungen vorlägen, die in einer

körperlich angepassten Tätigkeit eine massgebliche Limitierung der

Arbeitsfähigkeit, auch keine niederprozentige, plausibel nahelegen könnten

(vgl. IV-Akte 80, S. 3). Auch stellt die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das

Resultat der Haushaltsabklärung vom 19. Juli 2017 ab, denn eine massgebliche

Diskrepanz zur Beurteilung des rheumatologischen Gutachters imponiere gemäss

RAD rein vordergründig (vgl. IV-Akte 80, S. 3).

5.

Die Expertisen sowie die Stellungnahme wurden in Kenntnis der

medizinischen Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und

sind in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen

volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.2.). Was die Beschwerdeführerin

dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

5.1

Die Beschwerdeführerin wendet gegen das psychiatrische Gutachten zunächst

ein, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass das Gutachten nicht

in Würdigung aller Berichte vorgenommen worden sei. Zudem sei es die Pflicht

des Gutachters sämtliche Berichte zu würdigen, unabhängig davon, ob die

Diagnosen von Spezialisten gestellt worden seien oder nicht (vgl. Replik vom 8.

Januar 2020).

Bei den von der Beschwerdeführerin bezeichneten fehlenden Berichten

handelt es sich um den Notfallbericht ambulant vom 16. Februar 2016,

Interdisziplinäre Notfallstation, H____spital [...] (IV-Akte 43, S. 19) sowie

den Konsultations-Bericht vom 8. März 2016 von Dr. med. G____ und I____,

Interdisziplinäre Notfallstation, H____spital [...] (IV-Akte 43, S. 17 f.).

Es ist richtig, dass der psychiatrische Gutachter diese

Berichte in seinem Gutachten nicht aufführt. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin

und dem RAD ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht das psychiatrische

Fachgebiet betreffen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen können

(vgl. Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S. 1). Dass

darin unter anderem auch Depressionen als Diagnose aufgeführt werden, vermag

daran nichts zu ändern. Aus den Berichten der Notfallstation geht hervor, dass

es bei den Konsultationen vordergründig um den Verdacht auf klimakterische

Beschwerden bzw. um Beschwerden am ehesten im Rahmen des Klimakteriums ging. Es

liegen somit keine konkreten Gründe vor, um nicht auf das psychiatrische Gutachten

abzustellen.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Gutachter führe nicht

näher aus, warum er bei ihr keine Depression habe feststellen können. Er halte

lediglich fest, dass sich bei der Untersuchung keine Depression habe objektivieren

lassen. Entgegen den Ausführungen des Gutachters sei erstellt, dass sie seit

Jahren und noch heute an einer Depression leide (vgl. Beschwerde vom 16.

September 2019). Der Bericht von Dr. med. J____ bestätige die bereits mehrfach

gestellten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht. Bei ihm handle es sich zudem

um einen Spezialisten. Weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden

könne, sei nicht ersichtlich (vgl. Replik vom 8. Januar 2020).

5.2.2

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter begründet

seine diesbezügliche Einschätzung auf Seite 12 f. seines Gutachtens ausführlich

und schlüssig (vgl. ebenso Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte

102, S. 2 f.).

5.2.3

Bereits im rheumatologisch/psychiatrischen Gutachten

vom 13. Juni 2005 des C____ wird auf psychiatrischer Seite keine Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Unter Diagnosen ohne Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit wird auf psychiatrischer Seite eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4.) aufgeführt, jedoch keine Depression (vgl.

IV-Akte 24, S. 13).

Der RAD hält mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 fest,

seit 2015 (recte: 2005) lägen keine fachpsychiatrischen Berichte mehr vor. In

den vorliegenden nicht-psychiatrischen Fachberichten werde zwar als Diagnose

immer wieder eine depressive Störung aufgeführt, aber eben keine entsprechende

Befunderhebung, aus der eine allfällige Beeinträchtigung abgeleitet werden

könnte. Der Hausarzt, Dr. med. D____, erwähne nur einmalig in seinem

IV-Arztbericht vom 10. August 2016 unter Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine Depression, aber ohne Angaben zum psychopathologischen

Befund. In seinen im Verlauf folgenden weiteren IV-Arztberichten werde eine

psychische Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht

mehr erwähnt. Allerdings erwähne der Hausarzt, dass die Versicherte das

Antidepressivum Citalopram 10 mg erhalte. Der RAD führt dazu aus, es könne

angenommen werden, dass die antidepressive Behandlung zu einer Behebung der

Symptomatik geführt habe, was die Versicherte auch subjektiv bestätige (vgl. IV-Akte

96, S. 2).

Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. D____, Allgemeine Innere

Medizin FMH, mit ärztlichem Bericht vom 29. März 2017 eine depressive

Entwicklung diagnostiziert (IV-Akte 56, S. 1). Mit ärztlichem Bericht vom 2. Oktober

2017.

diagnostiziert er sodann ein algogenes Psychosyndrom mit depressiver Entwicklung

und sozialem Rückzug mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die

antidepressive Behandlung erfolge mit Cipralex und Mirtazapin (vgl. IV-Akte 62,

S. 4 f.).

5.2.4

Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, hält

mit Bericht vom 8. September 2019 fest, dass eine mittelgradige depressive

Episode (ICD-10: F32.1) habe diagnostiziert werden können. Es bestehe zudem ein

Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, welche aber zum Zeitpunkt

der Berichterstellung weder bestätigt noch ausgeschlossen werde. Unter diesen

Voraussetzungen sei seines Erachtens eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar

(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).

Gemäss Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019 kann auf die

Einschätzung des behandelnden Facharztes nicht abgestellt werden. Der RAD legt

dar, Dr. med. J____ diagnostiziere eine mittelgradige Depressivität, jedoch

ohne anamnestische Angaben und ohne Befunde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit

berücksichtige Dr. med. J____ nicht, dass maladaptives Verhalten ohne

Krankheitswert eine Rolle spiele, welches sich nach Erhalt des Vorbescheides

wahrscheinlich eher noch verstärkt habe. Dr. med. J____ berücksichtige

wahrscheinlich auch nicht das Funktionsniveau und die Ressourcen, die sich

abbilden würden (vgl. IV-Akte 102, S. 2).

5.2.5

Der Stellungnahme und Aktennotiz des RAD kann im

Wesentlichen gefolgt werden. Bis auf den Bericht vom 8. September 2019 (BB 3) von

Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, liegen seit dem C____-Gutachten

aus dem Jahre 2005 (IV-Akte 24, S. 1 ff.) keine fachärztlichen Berichte aus dem

psychiatrischen Bereich vor, welche eine Depression diagnostizieren. Dieser einzige

vorliegende ärztliche Fachbericht des behandelnden Spezialmediziners Dr. med. J____,

Psychiatrie und Psychotherapie, wurde erst am 8. September 2019 erstellt und

ist sehr knapp gehalten. Es sind keinerlei Befunde oder sonstige näheren

Angaben aufgeführt. Dies genügt nicht, um begründete Zweifel am psychiatrischen

Gutachten zu wecken.

5.3

Ein indirekter Widerspruch zwischen dem psychiatrischen und

rheumatologischen Gutachten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –

nicht ersichtlich. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf somatischer Seite

schliesst eine Verbesserung der Verfassung auf psychischer Seite nicht per se aus

(vgl. dazu auch Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S.

2). Im Übrigen bezieht sich die vom rheumatologischen Gutachter attestierte

seit August 2014 und vorerst andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit alleine auf

die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73, S. 17 ff.;

vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2019, IV-Akte 96, S. 2). In einer

adaptierten Tätigkeit attestiert er lediglich von August 2014 bis Dezember 2015

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 73, S. 19).

Insgesamt liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen die

Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens sprechen. Auf das psychiatrische

Gutachten kann somit abgestellt werden.

6.

6.1

Mit ihrer Einwendung zum rheumatologischen Gutachten vermag die

Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen.

Sie macht geltend, die Ausführungen, weshalb der Gutachter Dr. med. F____

eine gesundheitliche Verbesserung der Beschwerdeführerin ab Januar 2016

angenommen habe, beruhten lediglich auf Vermutungen des RAD. Der Gutachter

selber habe hingegen kaum begründet, wie er auf diesen Zeitpunkt gekommen sei.

Es dürfe nicht auf die Ausführungen von Dr. med. K____ abgestützt werden, da

dieser lediglich Mutmassungen anstelle (vgl. insb. Replik vom 8. Januar 2020).

6.2

Der rheumatologische Gutachter fasst in seinem Gutachten den Verlauf

aus rheumatologischer Sicht folgendermassen zusammen: Nach Auftreten von

Beschwerden im Sinne einer Radikulär-Symptomatik L5 links mit entsprechendem

morphologischem Korrelat bei den bildgebenden Abklärungen sei es im Laufe der

therapeutischen Massnahmen zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die nicht mehr

einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Das Operationsresultat werde

bezüglich der Schmerzproblematik als unbefriedigend beschrieben. Im Vordergrund

stünden nun Beschwerden, die nicht einem somatischen Krankheitsbild

entsprächen. Dazu passend habe die Explorandin bei der klinischen Untersuchung

ihre stärksten Schmerzen nicht mehr im Bereich der Lendenwirbelsäule

geschildert, sondern am medialen Beckenkamm links, wobei sogar eine

Ausstrahlung der Schmerzen bis in die linke Grosszehe habe provoziert werden

können. Die Prognose werde hauptsächlich beeinflusst durch das nicht-somatische

Beschwerdebild. Weitere bildgebende Abklärungen hätten bisher kein Rezidiv einer

Diskushernie oder eine sonstige morphologische Erklärung der persistierenden

Schmerzen dokumentieren können. Aus somatischer Sicht bleibe aber eine

verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bestehen aufgrund der

Diskopathie distal-lumbal (IV-Akte 73, S. 16).

6.3

Gemäss Stellungnahme des RAD, Dr. med. K____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

Zertifizierter Gutachter SIM, vom 11. Oktober 2019 lasse sich bei genauer

Betrachtung der Beginn der ab Januar 2016 terminierten Rest-Arbeitsfähigkeit in

einer entsprechend angepassten körperlichen Tätigkeit, wie sie der

rheumatologische Gutachter Dr. med. F____ anberaumt habe, anhand der

medizinischen Verlaufsberichte nachvollziehen (vgl. IV-Akte 103, S. 2 f.).

In diesem Zusammenhang sind die folgenden vorliegenden Berichte

der behandelnden Ärzte näher aufzuführen:

- Gemäss

Austrittsbericht vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. L____, Orthopädische

Chirurgie FMH, und Dr. med. M____, N____ Spital, wurde aufgrund der Diagnose eines

chronischen lumbovertebralen Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5

links am 20. Oktober 2015 eine Diskushernienoperation L4/5 links durchgeführt.

Der intra- und perioperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.

Postoperativ habe zunächst eine protrahierte Schmerzsymptomatik bestanden, die

sich bis zur Entlassung deutlich gebessert habe. Am Entlassungstag gebe die

Beschwerdeführerin noch ein Sensibilitätsdefizit im Bereich des lateralen

Unterschenkels und Fussaussenrandes an, ein motorisches Defizit sei nicht

objektivierbar (IV-Akte 40, S. 13).

- Mit

ärztlichem Bericht vom 8. Dezember 2015 hält Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie

FMH, N____ Spital, fest, dass nach der Operation noch Rücken- und Hüftschmerzen

links bestünden, weswegen die Patientin hinke. Die eigentlichen luboradikulären

Beschwerden hätten sich gebessert, das Gefühl im linken Bein sei

zurückgekommen. Die Kraft sei noch nicht ganz gut. Weiter führt er aus, es

bestehe noch ein deutliches sekundäres Problem im Bereich ISG und Hüfte links.

Bei günstigem Verlauf wäre eine nochmalige Kontrolle im Februar oder März

vorzusehen (IV-Akte 40, S. 14).

- Prof.

Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, gibt in seinem ärztlichen

Bericht vom 3. Februar 2016 an, die Beschwerdeführerin zeige ein deutliches

Hinken links, bei Druckdolenz am Trochanter links und gluteal links. Die

Rückenbeschwerden seien weniger stark, radikuläre Ausstrahlungen bestünden

soweit er berichten könne nicht. Die kurze Untersuchung zeige einen

Rotationsschmerz der linken Hüfte sowie eine Druckdolenz am Trochanter links.

Das Operationsgebiet sei unauffällig, keine Dolenzen. Der Zehen- und Fersengang

links sei wegen dem Schmerz in der Hüfte eingeschränkt. Im Sitzen bestünden

keine Paresen. Sensibilität o.B.. Die Beschwerdeführerin werde zu einer

Kontrolle in drei Monaten erneut vorsprechen (IV-Akte 40, S. 5).

- Dr.

med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt mit ärztlichem Bericht vom

10.

Februar 2016 postoperativ eine Besserung der Fussheberparese fest. Schmerzen

bestünden noch in der Lendenwirbelsäule und im linken Oberschenkel. Als

erhobene Befunde gibt er Myogelosen und Tendinosen an, als therapeutische

Massnahmen Physiotherapie und Analgesie. Zurzeit sei keine Tätigkeit zumutbar

(IV-Akte 40, S. 1 ff.).

- Mit

ärztlichem Bericht vom 9. Mai 2016 gibt Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie

FMH, N____ Spital, an, dass der Gang der Beschwerdeführerin unterdessen etwas

symmetrischer geworden sei, es bestehe immer noch ein auffälliges Hinken links.

Ebenso bestehe Schmerzhaftigkeit in den Knie- und Fussgelenken beim Auftreten.

Das Körpergewicht sei immer noch gleich, mit Unterstützung der Hyperlordose

durch das abdominale Übergewicht. Entsprechend bestehe auch paraspinaler

Muskelhartspann. Es lägen keine sicheren luboradikulären Zeichen vor. Dagegen

Druckdolenz am Kniegelenkspalt sowie am Sprunggelenk links mehr als rechts. Im

Moment erschienen die Beschwerden überwiegend arthrogen zu sein, dies

betreffend Knie- und Fussgelenke links mehr als rechts. Ebenso würden die Hüftgelenke

eine reduzierte Beweglichkeit zeigen (IV-Akte 43, S. 7).

- Am

12.

Juli 2016 schreibt Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital,

mit ärztlichem Bericht, dass die Lumboischialgien links perseverierten, die

Beschwerdeführerin habe nun objektiv nachweislich lumboradikuläre Ausfälle L5

links mit Zehen- und Fussheberschwäche links M3-4. Im neuen MRI vom 26. Juni

2016.

zeige sich eine Vernarbung/kleines Rezidiv der Diskushernie L4/5 links,

wobei die Wurzeltasche L5 im Liegen nicht verlagert zu sein scheine. Die

Beschwerdeführerin habe nun mit Physiotherapie begonnen. Eine Nachkontrolle

erfolge am 2. August 2016. Sie würden somit sehen, ob sich die lumboradikuläre

Reizung/Ausfälle verändert hätten. Bei Zunahme derselben zwischendurch bitte er

um Bericht (IV-Akte 43, S. 6).

- Prof.

Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, hält mit ärztlichem Bericht

vom 2. August 2016 fest, dass eine Besserung der Beschwerden am linken Knie und

Fuss nicht eingetreten seien. Die kurze Untersuchung zeige auch, dass eine

Druck- und Klopfdolenz am OSG beidseits, sowie am Kniespalt median, am linken

Bein bestehe. Deswegen auch ein Auftritt-Schmerz und Hinken links. Es sei eine

deutliche Schwellung dieser Zonen festzustellen. Bezüglich Beurteilung und

Procedere hält er fest, dass im Moment sekundäre Folgeerscheinungen von

Fehlhaltung und Belastung des linken Beines, mit Arthropathie des linken Knies

und der Fussgelenke, bestünden. Eine Beurteilung durch einen Spezialisten sei

nötig (IV-Akte 43, S. 5).

- Mit

Arztbericht vom 10. August 2016 gibt Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin

FMH, unter anderem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine

residuale Fussheberschwäche nach BSV 4/5 OP Oktober 2016 (recte: 2015) sowie

OSG Beschwerden an. Ein orthopädisches Konsil sei geplant. Zurzeit sei keine

Arbeitsleistung abrufbar. Weitere Therapiebemühungen seien erforderlich (IV-Akte

43, S. 1 ff.).

- Dr.

med. P____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM,

kommt mit ärztlichem Bericht vom 30. September 2016 zum Schluss, bei seiner

klinischen Untersuchung finde sich ein reizloses Kniegelenk. Der Bandapparat

sei absolut stabil gewesen, keine Einschränkung der Beweglichkeit, keine

Meniskuszeichen und auch radiologisch habe er keine pathologischen Befunde

feststellen können. Auch die klinische Untersuchung der Füsse habe keine

wesentlichen pathologischen Erkenntnisse ergeben, so dass er doch meine, dass

die Beschwerden am ehesten eine Folge der Rückenproblematik darstellten.

Eventuell wäre eine intensive Rückenrehabilitation die z.B. das H____spital [...]

anbiete eine Option (IV-Akte 53, S. 14).

- Gemäss

MRI LWS nativ und i.V. Kontrastmittel vom 15. Februar 2017, Institut für

Radiologie, N____ Spital, bestünde bei LWK 5/6 im Verlauf leicht zunehmende Diskopathie

und im wesentlichen konstante linksbetonte erosive/aktivierte Osteochondrose

(Modic 2). Durch retrospondylophytären Anbauten linksbetont sowie Narbenplatte

Kompromittierung der recessalen 6er Wurzel und teilweise der S1er Wurzel links

ohne Kompression. DD: retraktile Radikulitis (IV-Akte 56, S. 4).

- Im

Austrittsbericht stationär von Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin,

Physikalische Medizin/Rehabilitation, SSIPM, und R____, Zentrum für

Rehabilitation und Altersmedizin, H____spital [...], vom 9. Februar 2017

wird ein anhaltendes Schmerzsyndrom mit Dekonditionierung;

Diskushernienoperation L4/5 wegen chronischem Lumbovertebralsyndrom mit

sensomotorischem Ausfall L5 links diagnostiziert. Bei Austritt habe die

Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel, mit deutlich weniger Schmerzen, gehen

können. Das Treppensteigen mache ihr immer noch Schwierigkeiten, sie habe knapp

eine Etage Treppensteigen können. Die Analgetika seien im Verlauf reduziert

worden, ohne dass vermehrt Schmerzen aufgetreten wären (IV-Akte 62, S. 12 f.).

- Dr.

med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostiziert mit Arztbericht vom 2.

Oktober 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter

anderem ein chronisches Wurzelreizsyndrom L5/S1 links bei Zustand nach LWS OP

mit residualer Narbenplatte sowie eine Chondropathia patellae links. Es sei im

Januar 2017 eine stationäre Rehabilitation im H____spital [...] durchgeführt

worden. Als Erfolg der Therapiebemühungen habe sich eine Besserung der

Schmerzsituation und Zunahme der Kraft gezeigt. Eine Belastbarkeit für die

bisherige Berufstätigkeit als Reinigungskraft sei allerdings nicht wieder

eingetreten. Aktuell seien Knieschmerzen links im Vordergrund, zusätzlich zu

den ausstrahlenden Rückenschmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein.

Weiterhin bestünden die Rückenschmerzen, sie könne nicht längere Zeit stehen

oder sitzen, müsse sich dann wieder bewegen, weil das Bein sonst einschlafe.

Als Befunde führt Dr. med. D____ ein hinkendes Gangbild, Myogelosen im gluteus

medius, maximus und minimus links aktuell bei Knieschmerzen Patella

Druckschmerz, geringe ligamentäre Instabilität, kein Erguss an. Im

Röntgennormalbefund bestünden keine Arthrosezeichen. Zur Prognose führt er aus,

es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ausstrahlende Schmerzen seien

bei der anhaltenden Drucksituation (Narbenplatte) im Operationsgebiet der LWS

erklärbar (siehe beiliegende Bildgebung MRI). Mit Physiotherapie sollten die

Kniebeschwerden sich bessern. Das hinkende Gangbild und die Einschränkung der

Belastbarkeit sei seines Erachtens noch lange Zeit vorhanden. Es sei keine Arbeitsleistung

abrufbar (IV-Akte 62, S. 4 ff.; vgl. zudem bereits Arztbericht von Dr. med. D____,

Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. März 2017, IV-Akte 56, S. 1).

- Dr. med.

S____, Facharzt konservative Orthopädie, Manuelle Medizin (SAMM),

Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, T____klinik [...], diagnostiziert mit

ärztlichem Bericht vom 14. Mai 2019 unter anderem einen Verdacht auf eine

chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei (1.)

chronifizierten Lumboischalgien links bei Status nach mehrfacher Wirbelsäulen

OP; (2.) geringe degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 mit hypertropher

Spondylarthrose; (3.) muskulare Dysbalancen (IV-Akte 95, S. 2 f.).

6.4

Die vorliegenden Berichte zeigen ab Oktober 2015 einen guten

postoperativen Verlauf bezüglich der Rückenbeschwerden. Gemäss ärztlichem

Bericht von Prof. Dr. med. O____ hätten sich die eigentlichen lumboradikulären

Beschwerden gebessert, das Gefühl im linken Bein sei zurückgekommen (vgl.

ärztlicher Bericht vom 8. Dezember 2015; IV-Akte 40, S. 14). Die

Rückenbeschwerden seien weniger stark, radikuläre Ausstrahlungen bestünden

soweit er berichten könne nicht (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2016;

IV-Akte 40, S. 5). Auch Dr. med. D____ stellt postoperativ eine Besserung der

Fussheberparese fest (vgl. ärztlicher Bericht vom 10. Februar 2016; IV-Akte 40,

S. 1 ff.).

Zwar führt Prof. Dr. med. O____ sodann im ärztlichen Bericht

vom 12. Juli 2016 auf, dass die Luboischialgien links perseverierten und die

Beschwerdeführerin nun objektiv nachweislich lumboradikuläre Ausfälle L5 links

mit Zehen- und Fussheberschwäche links M3-4 habe (IV-Akte 43, S. 6) und auch

Dr. med. D____ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 10. August 2016 eine

residuale Fussheberschwäche nach BSV 4/5 OP Oktober 2016 (recte: 2015) (IV-Akte

43, S. 1 ff.). Jedoch finden sich in der Folge keine weiteren ärztlichen

Berichte in den Akten, welche lumboradikuläre Ausfälle mit Zehen- und Fussheberschwäche

diagnostizieren. Zu den morphologischen Angaben in den Berichten des

Hausarztes, insbesondere der Narbenplatte mit Kontakt zur Nervenwurzel L5

gemäss der MRT-Abklärung vom 15. Februar 2017, hält der Gutachter fest, dass

entsprechend der klinischen Untersuchung keine Symptomatik im Sinne eines

radikulären Schmerzsyndroms L5 bestehe. Aus diesem Grund sei dieser Befund aus

gutachterlicher rheumatologischer Sicht klinisch nicht relevant (vgl. IV-Akte

73, S. 20). Erst im ärztlichen Bericht vom 14. Mai 2019 von Dr. med. S____

sind sodann erneut und lediglich chronifizierte Lumboischalgien links

aufgeführt (vgl. IV-Akte 95, S. 2 f.). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom

18.

Juli 2017 gibt die Beschwerdeführerin sodann auch an, ab und zu

bestünden allgemeine Gefühlsstörungen im linken Bein, jedoch keine

Lähmungszeichen (vgl. IV-Akte 58, S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass bei

derartig gravierenden Problemen wie lumboradikulären Ausfällen mit Zehen- und

Fussheberschwäche in der Folge mehr Arztkonsultationen stattgefunden hätten und

dementsprechend weitere ärztliche Bericht vorliegen würden. So geht dann auch

der rheumatologische Gutachter von pseudoneurologischen Ausfällen, nicht einem

rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, aus (vgl. IV-Akte 73, S. 15;

vgl. auch S. 13 bezüglich neurologischem Teilstatus). Die zuvor dargestellte

Verbesserung der Rückenbeschwerden wird somit nicht widerlegt.

Aus den vorhandenen Arztberichten ist sodann vielmehr ein

sekundäres Problem der Beschwerdeführerin ersichtlich, welches klar nicht dem

Rücken zuordenbar ist und auf eine Verlagerung der Beschwerden hindeutet. So

bestehe gemäss Prof. Dr. med. O____ noch ein deutliches sekundäres Problem im

Bereich ISG und Hüfte links (vgl. insb. ärztlicher Bericht vom 8. Dezember

2015, IV-Akte 40, S. 14; ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2016, IV-Akte 40, S.

5). So gibt der rheumatologische Gutachter auch an, dass die stärksten

Schmerzen über dem medialen Beckenkamm links ausgelöst würden (Anmerkung des

Gutachters: Das heisst ausserhalb der Lendenwirbelsäule). Dabei berichte die

Explorandin auch über einen ausstrahlenden Schmerz bis in die Grosszehe

(IV-Akte 73, S. 14). Gemäss rheumatologischem Gutachter entsprächen diese

Beschwerden nicht einem somatischen Krankheitsbild (vgl. IV-Akte 73, S. 16;

vgl. auch IV-Akte 73, S. 14, 4/5 Waddell-non-organic signs positiv, relevant ab

3). Zudem führt er aus, dass weitere bildgebende Abklärungen bisher kein

Rezidiv einer Diskushernie oder eine sonstige morphologische Erklärung der

persistierenden Schmerzen hätten dokumentieren können. Dem ist mit Blick auf

die Aktenlage (vgl. MRI LWS nativ und i.V. Kontrastmittel vom 15. Februar 2017,

Institut für Radiologie, N____ Spital, IV-Akte 56, S. 4; vgl. auch ärztlicher

Bericht von Dr. med. P____ vom 30. September 2016, IV-Akte 53, S. 14,

bezüglich Knie- und Fussbeschwerden) zu folgen.

6.5

Der Gutachter geht sodann auch aufgrund der aktuellen klinischen

Untersuchung von einer Schmerzfehlverarbeitung – ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit – aus, welche gemäss den somatischen Befunden nun im

Vordergrund stehe (vgl. IV-Akte 73, S. 15 f.). Gemäss RAD habe in diesem Sinn

auch das H____spital [...] im stationär-provisorischen Kurzbericht vom 26. Januar

207.

(recte: 2017) ein anhaltendes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. IV-Akte

103, S. 3; vgl. insb. auch IV-Akte 56, S. 2 f.). Mit Blick auf die

vorangehenden Ausführungen ist die Überführung in eine Schmerzfehlverarbeitung

insgesamt plausibel und nachvollziehbar.

Dem RAD kann somit zugestimmt werden, dass die ab Januar 2016

präsentierten Beschwerden sich letztlich keinem eindeutigen anatomischen Korrelat

hätten zuordnen lassen (vgl. IV-Akte 103, S. 3).

Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 ist somit

aufgrund der postoperativ vorliegenden Berichte sowie den Ausführungen des

Gutachters (IV-Akte 73, S. 15 f.) – übereinstimmend mit dem RAD und der

Beschwerdegegnerin – ersichtlich und nachvollziehbar. Die Erforderlichkeit

näherer Ausführungen des Gutachters dazu erübrigen sich demzufolge und es kann diesbezüglich

auf das rheumatologische Gutachten abgestellt werden.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin geht abweichend vom bidisiziplinären

Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters

(vgl. zuvor E. 4.2.) davon aus, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar

2016.

in vollem Umfang (ganztags) zumutbar seien und auf das Resultat der

Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 abgestellt werden könne. Dem kann nur

teilweise gefolgt werden.

7.2

Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 begründet der

rheumatologische Gutachter die von ihm attestierte Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit

näher. Er beurteile die Explorandin in einer körperlich leichten und

adaptierten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig aufgrund der Diskopathie

mit im Verlauf radiologisch in der MRT der LWS vom 15. Februar 2017

dokumentierten erosiven Osteochondrose. Aufgrund der klinischen Erfahrung gehe

er davon aus, dass bei einer auch adaptierten Tätigkeit mit einem 100%-Pensum

wieder zunehmende, organisch begründbare Beschwerden auftreten würden, weshalb

er die erwähnte Einschränkung attestiert habe. Unter den nun fehlenden

Belastungen bestehe in der klinischen Untersuchung tatsächlich nur eine

geringgradige Befundsymptomatik. Er habe aus dem gleichen Grund deshalb auch

die Tätigkeit als Hausfrau mit Bezug auf den entsprechenden Abklärungsbericht

Haushalt als um 30% eingeschränkt beurteilt (vgl. IV-Akte 78, S. 3).

Mit Aktennotiz vom 10. Januar 2019 nimmt der RAD, Dr. med. K____, Facharzt

für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,

Zertifizierter Gutachter SIM, ausführlich Stellung dazu (vgl. IV- Akte 80, S. 3).

Er führt aus, der rheumatologische Gutachter begründe die 20%ige Pensumsreduktion

rein präventiv und zudem rein selektiv. Damit sei nicht der Status quo der Versicherten

beurteilt worden, der somatisch aber keine objektiven Befunde aufweise, die

angesichts der offensichtlich nichtsomatischen und genau betrachtet auch

auffallend inkonsistenten, jedoch gleichwohl nicht bewusstseinsfernen

Schmerzpräsentation eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit in einer

körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit gutachterlich begründen könnten.

Eine aktuelle Progredienz wesentlichen Ausmasses sei nicht dokumentiert. Ob

sich im Fall durch ein Vollzeitpensum in einer körperlich angepassten Tätigkeit

eine wesentliche Progredienz der beschriebenen Osteochondrose einstellen werde,

sei rein spekulativer Natur und sollte damit gutachterlich zum jetzigen

Zeitpunkt eigentlich nicht massgeblich sein, denn generell sei auch im Rahmen

der physiologischen Alterung von einer Progredienz degenerativer Veränderungen

auszugehen. Eine solche werde im Fall aber bereits mit einer entsprechenden

Anpassung des körperlichen Belastungsprofils weitestgehend berücksichtigt. Die

medizinisch-gutachterlich unstrittig eingeschränkte Belastbarkeit des

Achsenorgans lumbal könne in einer körperlich angepassten Tätigkeit auch mit

einer Arbeitsfähigkeit von 100% gebührend berücksichtigt werden.

Der Ansicht des RAD, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit

Januar 2016 in vollem Umfang zumutbar seien, kann nicht gefolgt werden. Aus den

Ausführungen des rheumatologischen Gutachters geht klar hervor, dass aufgrund

der Diskopathie mit im Verlauf radiologisch in der MRT der LWS vom 15. Februar

2017.

dokumentierten erosiven Osteochondrose – und damit aus somatischer Sicht

(vgl. IV-Akte 73, S.16 und IV-Akte 76, S. 3, bezüglich verminderter

Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei initial vorhandener organisch klar

begründbarer Radikulärsymtomatik) – gerade keine angepasste Tätigkeit in vollem

Umfang zumutbar ist. Ansonsten würden wieder zunehmende, organisch begründbare

Beschwerden auftreten. Diese – auf seiner klinischen Erfahrung beruhende –

Einschätzung des Gutachters, ist nachvollziehbar und nicht rein präventiv zu

qualifizieren.

Letztlich könnte vorliegend das konkrete Ausmass der

Arbeitsfähigkeit (80% oder 100%) in einer Verweistätigkeit jedoch sogar

offengelassen werden, da eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – entsprechend einem

Erwerbspensum der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (vgl. IV-Akte 59) –

in jedem Fall besteht.

7.3

Bezüglich der Einschränkung im Haushalt legt der RAD dar, die

Beschwerdegegnerin könne weiterhin auf das Resultat der Haushaltsabklärung

abstellen. Der rheumatologische Gutachter berücksichtige im Gegensatz zur

IV-Haushaltsabklärung nur sehr selektive Angaben der Versicherten, dass im

Haushalt nicht nur leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten anfielen. Eine detaillierte

Haushaltsanamnese habe er jedoch nicht vorgenommen, zudem berücksichtige er –

im Gegensatz zur IV-Haushaltsabklärung – explizit keine Tätigkeiten, welche den

Angehörigen der Versicherten zumutbar seinen, womit er mit seiner Beurteilung

der Einschränkungen im Haushalt logischerweise höher liege, als das Resultat

der vergleichbaren IV-Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 80, S. 3).

Den schlüssigen Ausführungen des RAD bezüglich der

Einschränkung im Haushalt kann gefolgt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,

dass aus dem Bericht der Haushaltsabklärung hervorgeht, dass die Tochter der

Beschwerdeführerin täglich während ca. einer Stunde bei den Hausarbeiten helfe

(vgl. IV-Akte 58, S. 7), was vom rheumatologischen Gutachter explizit nicht

mitberücksichtigt wird (vgl. IV-Akte 73, S. 20 f.). Auf das Resultat der

Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 ist somit abzustellen.

8.

8.1

Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin

der Verwertbarkeit des bidisziplinären psychiatrisch/rheumatologischen Gutachtens

vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des

rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 nicht entgegen (vgl.

zuvor E. 5. und 6.). Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom

bidiszipliären Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme abzuweichen (vgl.

zuvor E. 3.2.).

Auch der vom Gutachten abweichenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin

bezüglich dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 kann nicht gefolgt

werden (vgl. zuvor E. 7.2.).

Massgeblich bleiben somit hinsichtlich der Einschränkungen der

Arbeitsfähigkeit die Einschätzungen des bidisziplinären Gutachtens bzw. der

ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme.

Einzig der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters

bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann nicht zugestimmt werden (vgl.

zuvor E. 7.3.). Diesbezüglich ist auf die Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017

(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juli 2017; IV-Akte 58) abzustellen.

8.2

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 6. August 2019

(IV-Akte 100, S. 6) den Beginn des Wartejahres auf August 2014

festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akten 73, S. 16 ff. und 78,

S. 3). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG im August 2015 beendet. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung

des Leistungsanspruchs entsteht und sich die Beschwerdeführerin am 14. April

2015.

zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (vgl. IV-Akte 30), ist im

Oktober 2015 auch diese Voraussetzung erfüllt. Gemäss vorangehender Erwägung

8.1

ist auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten und

dessen ergänzende Stellungnahme abzustellen und dementsprechend von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2015 und von einer 80%igen

Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2016

auszugehen.

9.

9.1

Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird

für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie

daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar

1961.

über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) tätig, so wird die

Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen

Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und

der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der

Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen

(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis

Dispositiv

IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem

Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im

Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich

(Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach

Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen

zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der

Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen

Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der

Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht

(vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).

9.2.

Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 6. August 2019 die

gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 50% und Haushalt von 50%

angewendet (vgl. IV-Akte 100). Die Schätzungsmethode als solche als auch

die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.

9.3.

Im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin eine

Einschränkung von 12% fest (vgl. IV-Akten 100 und 58). Wie bereits ausgeführt

(vgl. zuvor E. 7.3. sowie 8.1.), ist auf die Haushaltsabklärung vom 18. Juli

2017 abzustellen (vgl. IV-Akte 58). Folglich ist für die Ermittlung des

Invaliditätsgrades die Einschränkung im Haushalt mit 12% zu beziffern.

9.4.

9.4.1. Im erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin

aufgrund der bisher ausgeübten Teilzeit-Tätigkeiten und der damaligen

Anstellung im Stundenlohn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen

gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik

ermittelt. Einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V

75, 80 E. 5b/bb-cc) hat sie jeweils nicht gewährt (vgl. Verfügung vom 6. August

2019; IV-Akte 100). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegen

diesbezüglich auch keine Einwendungen der Beschwerdeführerin vor (vgl. Beschwerde

vom 16. September 2019; Replik vom 8. Januar 2020).

9.4.2. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 8.2.) ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

ab Oktober 2015 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer

leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2016 auszugehen. Unter diesen Umständen

kann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Teil ab Oktober 2015 mit 50% (50% von

100%) und ab Januar 2016 mit 0% (50% von 0%) beziffert werden. Da im

Haushaltsbereich eine Einschränkung von 12% ermittelt werden konnte und dies

einem Invaliditätsgrad von 6% (50% von 12%) entspricht, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad

ab Oktober 2015 mit 56% und ab Januar 2016 mit 6% bezeichnen. Daran vermag auch

das seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Berechnungsmodell des

Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3

und Abs. 4 IVV nichts zu ändern. Danach lässt sich der Invaliditätsgrad bei

einem hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 50’040. — und einem

Invalideneinkommen von CHF 54’581. — wiederum mit 0% beziffern. Wird

dies entsprechend dem Erwerbspensum von 50% gewichtet (50% von 0%), bleibt es

bei einem Invaliditätsgrad von 0% im erwerblichen Bereich. Aufgrund der

Einschränkung im Haushaltsbereich von 12%, was einem Invaliditätsgrad von 6%

entspricht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad erneut auf 6%. Dies

berechtigt die Beschwerdeführerin – selbst wenn ein maximaler leidensbedingter

Abzug von 25% gewährt werden würde – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG).

9.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter

Berücksichtigung von Art. 88a IVV von Oktober 2015 bis März 2016 Anspruch auf

eine halbe Invalidenrente hat, ab April 2016 ist der Anspruch auf eine

Invalidenrente zu verneinen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

10.

10.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

10.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der

Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten

des Staates.

10.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat B____ weist mit

Honorarnote vom 8. Januar 2020 einen Aufwand von 12.55 Stunden zu

CHF 200. — zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 29.90

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit

doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein

Kostenerlasshonorar von CHF 2’650. — (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zuspricht. Diese übliche Pauschale in Kostenerlassfällen wird vom

Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig

erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend liegt in

Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein

durchschnittlicher Fall vor. Der tatsächlich ausgewiesene Aufwand gemäss Honorarnote

vom 8. Januar 2020 liegt mit CHF 2’539.90 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zwar leicht unter der üblichen Pauschale,

entspricht aber dieser Grössenordnung. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend

auf den effektiven Aufwand abzustellen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’539.90

(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 195.55 Mehrwertsteuer aus der

Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

T. Jakob

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: