IV.2019.152
Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens
30. März 2020Deutsch40 min
Abklärungsberichts Haushalt vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 17) sowie des rheumatologisch/psychiatrischen
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M.
Kreis, MLaw T. Conti
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw T. Jakob
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.152
Verfügung vom 6. August 2019
Beweistauglichkeit eines bidisziplinären
Gutachtens
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am
30. Oktober 2003 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach Einholung von
medizinischen und erwerblichen Unterlagen (vgl. IV-Akte 4 ff.), des
Abklärungsberichts Haushalt vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 17) sowie des rheumatologisch/psychiatrischen
Gutachtens vom 13. Juni 2005 des C____ (C____) (IV-Akte 24, S. 1
ff.), verneinte die Beschwerdegegnerin bei einem Gesamtinvaliditätsgrad von 12%
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente (vgl. Verfügung vom
28. Juni 2005; IV-Akte 26).
b) Am 14. April 2015 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 30).
Die Beschwerdegegnerin holte wiederum medizinische und erwerbliche Unterlagen
ein (vgl. IV-Akte 32 ff.). Auf Stellungnahme des regionalen ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 18. Juni 2015 (IV-Akte 38, S. 2) hin, holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, einen
Arztbericht ein (vgl. IV-Akte 40, S. 1 ff.).
c) Aufgrund der Diagnose eines chronischen
lumbovertebralen Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndroms L5 links, wurde
bei der Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2015 eine Diskushernienoperation
L4/5 links durchgeführt (vgl. insb. IV-Akte 40, S. 13).
d) Nach Stellungnahmen des RAD vom 28. Juni 2016
(IV-Akte 42, S. 2 f.) und 20. Dezember 2016 (IV-Akte 51, S. 3), holte die
Beschwerdegegnerin bei Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, jeweils einen
Arztbericht (IV-Akten 43, S. 1 ff. und 53, S. 2 ff.) sowie weitere ärztliche
Berichte ein (IV-Akten 44, 47, 54 und 56).
e) Am 18. Juli 2017 bestätigte die Beschwerdeführerin,
dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 50%-Pensum erwerbstätig wäre
(IV-Akte 59). Die Haushaltsabklärung ergab eine Einschränkung im Haushalt von
12% (vgl. Abklärungsbericht vom 19. Juli 2017; IV-Akte 58).
f) Nach Einholung zusätzlicher ärztlicher Berichte
(vgl. IV-Akten 60 und 62), nahm der RAD am 18. Dezember 2017 Stellung (IV-Akte
64, S. 3). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin das bidisziplinäre
psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018
von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____, Rheumatologie FMH,
Zertifizierter Gutachter SIM, ein (vgl. IV-Akten 74 und 73).
g) Auf Empfehlung des RAD (vgl. Aktennotiz vom 13.
November 2018; IV-Akte 76) erfolgte eine Rückfrage an den
rheumatologischen Gutachter (IV-Akte 77). Dieser antwortete am 17. Dezember
2018 (IV-Akte 78, S. 2 f.). Der RAD verfasste dazu am 10. Januar 2019 eine Stellungnahme
sowie eine Aktennotiz (IV-Akten 79 und 80).
h) Mit Vorbescheid vom 30. Januar 2019 kündigte die
Beschwerdegegnerin gestützt auf das vorerwähnte bidisziplinäre Gutachten, die
ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters sowie die Stellungnahme
und Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019 an, die Beschwerdeführerin habe bei
einem in Anwendung der gemischten Bemessungsmethode ermittelten
Invaliditätsgrad von 56% ab Oktober 2015 Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente, bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 6% bestehe ab April
2016 hingegen kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr (vgl. IV-Akte 82).
i) Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit
Einwand vom 15. April 2019 (IV-Akte 89). Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019
wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren ab (IV-Akte 94). Diese Zwischenverfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 reichte
die Beschwerdeführerin einen weiteren ärztlichen Bericht ein (IV-Akte 95). Am
24. Juni 2019 nahm der RAD zu den Einwänden der Beschwerdeführerin Stellung
(IV-Akte 96). Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 liess die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin diese Stellungnahme des RAD zukommen sowie die Mitteilung,
dass sie an ihrem Entscheid festhalte und eine entsprechende Verfügung erlasse (IV-Akte
99).
j) Am 6. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin sodann
eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und bejahte ab Oktober 2015 einen
Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente, ab April 2016 verneinte
sie hingegen einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente
(IV-Akte 100).
Erwägungen
II.
a) Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin am 16.
September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie
beantragt: (1.) In Aufhebung der Verfügung vom 6. August 2019 sei ein
interdisziplinäres Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt darauf sei
der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu zu ermitteln. (2.) Eventualiter
sei ihr rückwirkend ab 1. April 2016 eine unbefristete IV-Rente auszurichten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihr für das vorliegende
Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen
und es sei ihr B____, Advokat, als amtlicher Anwalt beizuordnen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 schliesst
die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie reicht zudem die
Stellungnahmen des RAD vom 10. und 11. Oktober 2019 (IV-Akten 102 und 103) zur
Zustellung an die Beschwerdeführerin ein.
c) Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 ersucht die
Beschwerdeführerin um eine Fristerstreckung zur Einreichung der Replik.
Gleichzeitig teilt sie den Verzicht auf eine mündliche Parteiverhandlung mit.
d) Mit Replik vom 8. Januar 2020 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Beiliegend reicht sie die
Honorarnote vom 8. Januar 2020 von B____, Advokat, ein.
e) Mit Duplik vom 7. Februar 2020 hält die
Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Rechtsbegehren fest.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4.
November 2019 die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Vertretung
durch B____, Advokat, vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 30. März 2020 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
3.
Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. August 2019
ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 56% den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf eine halbe Invalidenrente ab Oktober 2015 bejaht.
Ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 6% hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Invalidenrente ab April 2016 hingegen verneint. Zur Berechnung des
Invaliditätsgrades hat sie die gemischte Methode angewandt. Dabei ging sie
davon aus, die Beschwerdeführerin wäre bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig
und zu 50% im Haushalt beschäftigt. Im Haushaltbereich bestehe eine
Einschränkung von 12%. In medizinischer Hinsicht basiert die angefochtene
Verfügung auf dem bidisziplinären psychiatrisch-rheumatologischen Gutachten vom
31.
Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. F____,
Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, der ergänzenden Stellungnahme des
rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 sowie der Stellungnahme und
Aktennotiz des RAD vom 10. Januar 2019. Gemäss den vorliegenden medizinischen
Unterlagen habe sich ab Januar 2016 die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
für leidensangepasste Tätigkeiten verbessert. Als Reinigungsangestellte könne sie
weiterhin nicht mehr arbeiten. Körperlich leichte Tätigkeiten seien jedoch ganztags
möglich. Dies könne sie in Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten,
einfache Lager- oder Montagearbeiten usw. umsetzen (vgl. IV-Akte 100).
2.2
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber zur Begründung ihres
Hauptbegehrens geltend, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E____ sei
teilweise nicht schlüssig, widersprüchlich und unvollständig. Die Berichte von
Dr. med. G____ und des H____spitals [...] vom 16. Februar 2016 seien im
Gutachten nicht berücksichtigt worden. Zudem lasse das Gutachten eine
ausführliche Begründung hinsichtlich der Depression vermissen. Der Gutachter halte
fest, dass sich die Verfassung der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2005
verbessert habe. Dieser Angabe widerspreche Dr. med. F____ in seinem
rheumatologischen Gutachten indirekt, indem dieser angebe, dass der Grad der
100%igen Arbeitsunfähigkeit zumindest seit August 2014 bestanden habe und
vorerst noch andauern würde. Dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. E____
könne keine volle Beweiskraft zugesprochen werden, weshalb es in Bezug auf die
Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht als Grundlage dienen dürfe. Das
rheumatologische Gutachten von Dr. med. F____ hingegen sei hinsichtlich der
angeblichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 zu pauschal.
Der Gutachter lege nicht schlüssig dar, wie er auf Januar 2016 komme. Eine
entsprechend nähere Begründung wäre angezeigt gewesen, zumal der genannte
Zeitpunkt ca. zweieinhalb Jahre vor der Begutachtung gewesen sei. Aus diesem
Grund dürfe auch dieses Gutachten nicht als Grundlage für die Frage der
Invalidität der Beschwerdeführerin dienen. Es sei ein psychiatrisches und rheumatologisches
Obergutachten einzuholen. Zur Begründung ihres Eventualbegehrens macht die
Beschwerdeführerin geltend, dass die Berichte von Dr. med. D____ (IV-Akten 40
und 62) als Grundlage zu nehmen seien. Er gehe darin von einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2014 auf unbestimmte Dauer
aus (vgl. insb. Beschwerde vom 16. September 2019; Replik vom 8. Januar 2020).
2.3
Zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab
Oktober 2015 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente der
Beschwerdeführerin bejaht und ab April 2016 einen Anspruch auf eine
Invalidenrente der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach
Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG
(Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen
Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeit
diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit
Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung
der Arbeits- respektive der Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab, zu erfolgen (BGE 143 V 418,
429.
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung
entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit
weiteren Hinweisen).
4.
4.1
Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung im
Wesentlichen auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten
vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 von Dr. med. E____, FMH Psychiatrie
und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med.
F____, Rheumatologie FMH, Zertifizierter Gutachter SIM (IV-Akte 74 und 73)
sowie die ergänzende Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters vom 17.
Dezember 2018 (IV-Akte 78, S. 2 f.).
4.1.1
Der psychiatrische Gutachter führt keine Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit auf. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt er eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) auf (IV-Akte 74, S. 11). Die Beschwerdeführerin
sei in ihrer bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100%
arbeitsfähig ohne Leistungseinschränkung (IV-Akte 74, S. 15 f. und 21 f.).
4.1.2
Der rheumatologische
Gutachter führt als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf: (1.)
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Status nach
Fenestration, Nukleotomie und Sequesterektomie LWK4/5 links am 20. Oktober 2015
wegen sensomotorischem Ausfallsyndrom L5 links und chronischem lumbovertebralem
Schmerzsyndrom bei mediolateral links gelegener Diskushernie LWK4/5 mit
Kompression der Nervenwurzel L5 links gemäss MRT der LWS vom 8. September 2014,
erosive Osteochondrose (Typ Modic 2) gemäss MRT der LWS vom 15. Februar 2017;
bekannte lumbo-sakrale Übergangsanomalie mit sechs freien Lendenwirbelkörpern
bei wahrscheinlich Lumbalisation von SW1; (2.) begleitende ansatztendinotische
Beschwerden am medialen Beckenkamm links (SIPS) mit pseudoradikulärer
Ausstrahlung ins linke Bein. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
führt er auf: (1.) deutliche Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit 4/5
Waddell-non-organic-signs und pseudoneurologischen Ausfällen, nicht einem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend; (2.) muskuläre Dysbalance am
Schultergürtel beidseits (Trapezius); (3.) klinisch beginnende degenerative
Veränderungen am linken Kniegelenk (laut Akten konventionell radiologisch
unauffällige Befunde); (4.) Status nach Ringbandspaltung am linken Daumen bei
Tendovaginitis stenosans am 11. November 2016 (IV-Akte 73, S. 14 f.). Seit
August 2014 seien der Explorandin aus rheumatologischer Sicht nur noch
körperlich leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten zumutbar. Das heisse,
Tätigkeiten ohne längerdauernde oder wiederholte Körperhaltungen rekliniert
oder vornüber geneigt und ohne repetitive Bück- und Torsionsbewegungen. Es
bestehe weiterhin und vorerst andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der
bisherigen Tätigkeit (IV-Akte 73, S. 17 f.). In einer körperlich leichten,
wechselbelastenden und rückenadaptierten Tätigkeit bestehe seit Januar 2016 aus
gutachterlicher rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der Beschwerden
im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung noch eine Arbeitsfähigkeit von sechs
Stunden pro Tag. Von August 2014 bis Dezember 2015 habe die Arbeitsunfähigkeit
auch in einer adaptierten Tätigkeit 100% betragen (IV-Akte 73, S. 19).
Die Einschränkung im Haushalt von 12% werde aus rheumatologischer Sicht höher
eingeschätzt, da im Haushalt nicht nur leichte und rückenadaptierte Tätigkeiten
anfielen. Aus rheumatologischer Sicht nicht mitberücksichtigt seien dabei
Angehörige, die Arbeiten übernähmen, die die Versicherte nicht selbst
durchführen könne. Die Einschränkung im Haushalt werde aus rein
rheumatologischer Sicht ohne Hilfe durch Angehörige auf 30% geschätzt (IV-Akte
73, S. 20 f.).
4.1.3
Interdisziplinär
gelangen die Gutachter zum Schluss, dass die Angaben des rheumatologischen
Gutachters im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich
übernommen werden könnten, da aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werde (IV-Akte 73, S. 21).
4.1.4
Mit Stellungnahme vom
17.
Dezember 2018 ergänzt der rheumatologische Gutachter bezüglich der
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Tag in einer
adaptierten Tätigkeit zusammenfassend, dass sich diese durch die verminderte
Belastbarkeit bei initial vorhandener organisch klar begründbarer
Radikulärsymptomatik begründe (IV-Akte 78, S. 3).
4.2
Aufgrund der folgenden Stellungnahme und Aktennotiz des RAD vom
10.
Januar 2019 (vgl. IV-Akte 79 und 80) geht die Beschwerdegegnerin
sodann jedoch davon aus, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar 2016
in vollem Umfang zumutbar seien (vgl. IV-Akte 79, S. 6). Dies entgegen dem bidisziplinären
Gutachten und dessen ergänzender Stellungnahme, da gemäss RAD nach eingehender
Analyse keine objektiven Funktionseinschränkungen vorlägen, die in einer
körperlich angepassten Tätigkeit eine massgebliche Limitierung der
Arbeitsfähigkeit, auch keine niederprozentige, plausibel nahelegen könnten
(vgl. IV-Akte 80, S. 3). Auch stellt die Beschwerdegegnerin weiterhin auf das
Resultat der Haushaltsabklärung vom 19. Juli 2017 ab, denn eine massgebliche
Diskrepanz zur Beurteilung des rheumatologischen Gutachters imponiere gemäss
RAD rein vordergründig (vgl. IV-Akte 80, S. 3).
5.
Die Expertisen sowie die Stellungnahme wurden in Kenntnis der
medizinischen Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und
sind in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar, so dass ihnen
volle Beweiskraft zukommt (vgl. E. 3.2.). Was die Beschwerdeführerin
dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
5.1
Die Beschwerdeführerin wendet gegen das psychiatrische Gutachten zunächst
ein, dass von der Vorinstanz nicht bestritten werde, dass das Gutachten nicht
in Würdigung aller Berichte vorgenommen worden sei. Zudem sei es die Pflicht
des Gutachters sämtliche Berichte zu würdigen, unabhängig davon, ob die
Diagnosen von Spezialisten gestellt worden seien oder nicht (vgl. Replik vom 8.
Januar 2020).
Bei den von der Beschwerdeführerin bezeichneten fehlenden Berichten
handelt es sich um den Notfallbericht ambulant vom 16. Februar 2016,
Interdisziplinäre Notfallstation, H____spital [...] (IV-Akte 43, S. 19) sowie
den Konsultations-Bericht vom 8. März 2016 von Dr. med. G____ und I____,
Interdisziplinäre Notfallstation, H____spital [...] (IV-Akte 43, S. 17 f.).
Es ist richtig, dass der psychiatrische Gutachter diese
Berichte in seinem Gutachten nicht aufführt. Übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin
und dem RAD ist jedoch festzuhalten, dass diese nicht das psychiatrische
Fachgebiet betreffen und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen können
(vgl. Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S. 1). Dass
darin unter anderem auch Depressionen als Diagnose aufgeführt werden, vermag
daran nichts zu ändern. Aus den Berichten der Notfallstation geht hervor, dass
es bei den Konsultationen vordergründig um den Verdacht auf klimakterische
Beschwerden bzw. um Beschwerden am ehesten im Rahmen des Klimakteriums ging. Es
liegen somit keine konkreten Gründe vor, um nicht auf das psychiatrische Gutachten
abzustellen.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Gutachter führe nicht
näher aus, warum er bei ihr keine Depression habe feststellen können. Er halte
lediglich fest, dass sich bei der Untersuchung keine Depression habe objektivieren
lassen. Entgegen den Ausführungen des Gutachters sei erstellt, dass sie seit
Jahren und noch heute an einer Depression leide (vgl. Beschwerde vom 16.
September 2019). Der Bericht von Dr. med. J____ bestätige die bereits mehrfach
gestellten Diagnosen in psychiatrischer Hinsicht. Bei ihm handle es sich zudem
um einen Spezialisten. Weshalb auf diesen Bericht nicht abgestellt werden
könne, sei nicht ersichtlich (vgl. Replik vom 8. Januar 2020).
5.2.2
Dem kann nicht gefolgt werden. Der Gutachter begründet
seine diesbezügliche Einschätzung auf Seite 12 f. seines Gutachtens ausführlich
und schlüssig (vgl. ebenso Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte
102, S. 2 f.).
5.2.3
Bereits im rheumatologisch/psychiatrischen Gutachten
vom 13. Juni 2005 des C____ wird auf psychiatrischer Seite keine Diagnose
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Unter Diagnosen ohne Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit wird auf psychiatrischer Seite eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4.) aufgeführt, jedoch keine Depression (vgl.
IV-Akte 24, S. 13).
Der RAD hält mit Stellungnahme vom 24. Juni 2019 fest,
seit 2015 (recte: 2005) lägen keine fachpsychiatrischen Berichte mehr vor. In
den vorliegenden nicht-psychiatrischen Fachberichten werde zwar als Diagnose
immer wieder eine depressive Störung aufgeführt, aber eben keine entsprechende
Befunderhebung, aus der eine allfällige Beeinträchtigung abgeleitet werden
könnte. Der Hausarzt, Dr. med. D____, erwähne nur einmalig in seinem
IV-Arztbericht vom 10. August 2016 unter Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit eine Depression, aber ohne Angaben zum psychopathologischen
Befund. In seinen im Verlauf folgenden weiteren IV-Arztberichten werde eine
psychische Störung als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht
mehr erwähnt. Allerdings erwähne der Hausarzt, dass die Versicherte das
Antidepressivum Citalopram 10 mg erhalte. Der RAD führt dazu aus, es könne
angenommen werden, dass die antidepressive Behandlung zu einer Behebung der
Symptomatik geführt habe, was die Versicherte auch subjektiv bestätige (vgl. IV-Akte
96, S. 2).
Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass Dr. med. D____, Allgemeine Innere
Medizin FMH, mit ärztlichem Bericht vom 29. März 2017 eine depressive
Entwicklung diagnostiziert (IV-Akte 56, S. 1). Mit ärztlichem Bericht vom 2. Oktober
2017.
diagnostiziert er sodann ein algogenes Psychosyndrom mit depressiver Entwicklung
und sozialem Rückzug mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die
antidepressive Behandlung erfolge mit Cipralex und Mirtazapin (vgl. IV-Akte 62,
S. 4 f.).
5.2.4
Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, hält
mit Bericht vom 8. September 2019 fest, dass eine mittelgradige depressive
Episode (ICD-10: F32.1) habe diagnostiziert werden können. Es bestehe zudem ein
Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung, welche aber zum Zeitpunkt
der Berichterstellung weder bestätigt noch ausgeschlossen werde. Unter diesen
Voraussetzungen sei seines Erachtens eine volle Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar
(vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3).
Gemäss Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019 kann auf die
Einschätzung des behandelnden Facharztes nicht abgestellt werden. Der RAD legt
dar, Dr. med. J____ diagnostiziere eine mittelgradige Depressivität, jedoch
ohne anamnestische Angaben und ohne Befunde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit
berücksichtige Dr. med. J____ nicht, dass maladaptives Verhalten ohne
Krankheitswert eine Rolle spiele, welches sich nach Erhalt des Vorbescheides
wahrscheinlich eher noch verstärkt habe. Dr. med. J____ berücksichtige
wahrscheinlich auch nicht das Funktionsniveau und die Ressourcen, die sich
abbilden würden (vgl. IV-Akte 102, S. 2).
5.2.5
Der Stellungnahme und Aktennotiz des RAD kann im
Wesentlichen gefolgt werden. Bis auf den Bericht vom 8. September 2019 (BB 3) von
Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie, liegen seit dem C____-Gutachten
aus dem Jahre 2005 (IV-Akte 24, S. 1 ff.) keine fachärztlichen Berichte aus dem
psychiatrischen Bereich vor, welche eine Depression diagnostizieren. Dieser einzige
vorliegende ärztliche Fachbericht des behandelnden Spezialmediziners Dr. med. J____,
Psychiatrie und Psychotherapie, wurde erst am 8. September 2019 erstellt und
ist sehr knapp gehalten. Es sind keinerlei Befunde oder sonstige näheren
Angaben aufgeführt. Dies genügt nicht, um begründete Zweifel am psychiatrischen
Gutachten zu wecken.
5.3
Ein indirekter Widerspruch zwischen dem psychiatrischen und
rheumatologischen Gutachten ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin –
nicht ersichtlich. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf somatischer Seite
schliesst eine Verbesserung der Verfassung auf psychischer Seite nicht per se aus
(vgl. dazu auch Aktennotiz des RAD vom 10. Oktober 2019; IV-Akte 102, S.
2). Im Übrigen bezieht sich die vom rheumatologischen Gutachter attestierte
seit August 2014 und vorerst andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit alleine auf
die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73, S. 17 ff.;
vgl. auch Stellungnahme des RAD vom 24. Juni 2019, IV-Akte 96, S. 2). In einer
adaptierten Tätigkeit attestiert er lediglich von August 2014 bis Dezember 2015
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 73, S. 19).
Insgesamt liegen keine konkreten Indizien vor, welche gegen die
Zuverlässigkeit des psychiatrischen Gutachtens sprechen. Auf das psychiatrische
Gutachten kann somit abgestellt werden.
6.
6.1
Mit ihrer Einwendung zum rheumatologischen Gutachten vermag die
Beschwerdeführerin ebenfalls nicht durchzudringen.
Sie macht geltend, die Ausführungen, weshalb der Gutachter Dr. med. F____
eine gesundheitliche Verbesserung der Beschwerdeführerin ab Januar 2016
angenommen habe, beruhten lediglich auf Vermutungen des RAD. Der Gutachter
selber habe hingegen kaum begründet, wie er auf diesen Zeitpunkt gekommen sei.
Es dürfe nicht auf die Ausführungen von Dr. med. K____ abgestützt werden, da
dieser lediglich Mutmassungen anstelle (vgl. insb. Replik vom 8. Januar 2020).
6.2
Der rheumatologische Gutachter fasst in seinem Gutachten den Verlauf
aus rheumatologischer Sicht folgendermassen zusammen: Nach Auftreten von
Beschwerden im Sinne einer Radikulär-Symptomatik L5 links mit entsprechendem
morphologischem Korrelat bei den bildgebenden Abklärungen sei es im Laufe der
therapeutischen Massnahmen zu zunehmenden Beschwerden gekommen, die nicht mehr
einem somatischen Krankheitsbild entsprächen. Das Operationsresultat werde
bezüglich der Schmerzproblematik als unbefriedigend beschrieben. Im Vordergrund
stünden nun Beschwerden, die nicht einem somatischen Krankheitsbild
entsprächen. Dazu passend habe die Explorandin bei der klinischen Untersuchung
ihre stärksten Schmerzen nicht mehr im Bereich der Lendenwirbelsäule
geschildert, sondern am medialen Beckenkamm links, wobei sogar eine
Ausstrahlung der Schmerzen bis in die linke Grosszehe habe provoziert werden
können. Die Prognose werde hauptsächlich beeinflusst durch das nicht-somatische
Beschwerdebild. Weitere bildgebende Abklärungen hätten bisher kein Rezidiv einer
Diskushernie oder eine sonstige morphologische Erklärung der persistierenden
Schmerzen dokumentieren können. Aus somatischer Sicht bleibe aber eine
verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bestehen aufgrund der
Diskopathie distal-lumbal (IV-Akte 73, S. 16).
6.3
Gemäss Stellungnahme des RAD, Dr. med. K____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
Zertifizierter Gutachter SIM, vom 11. Oktober 2019 lasse sich bei genauer
Betrachtung der Beginn der ab Januar 2016 terminierten Rest-Arbeitsfähigkeit in
einer entsprechend angepassten körperlichen Tätigkeit, wie sie der
rheumatologische Gutachter Dr. med. F____ anberaumt habe, anhand der
medizinischen Verlaufsberichte nachvollziehen (vgl. IV-Akte 103, S. 2 f.).
In diesem Zusammenhang sind die folgenden vorliegenden Berichte
der behandelnden Ärzte näher aufzuführen:
- Gemäss
Austrittsbericht vom 26. Oktober 2015 von Dr. med. L____, Orthopädische
Chirurgie FMH, und Dr. med. M____, N____ Spital, wurde aufgrund der Diagnose eines
chronischen lumbovertebralen Schmerz- und sensomotorischen Ausfallsyndrom L5
links am 20. Oktober 2015 eine Diskushernienoperation L4/5 links durchgeführt.
Der intra- und perioperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet.
Postoperativ habe zunächst eine protrahierte Schmerzsymptomatik bestanden, die
sich bis zur Entlassung deutlich gebessert habe. Am Entlassungstag gebe die
Beschwerdeführerin noch ein Sensibilitätsdefizit im Bereich des lateralen
Unterschenkels und Fussaussenrandes an, ein motorisches Defizit sei nicht
objektivierbar (IV-Akte 40, S. 13).
- Mit
ärztlichem Bericht vom 8. Dezember 2015 hält Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie
FMH, N____ Spital, fest, dass nach der Operation noch Rücken- und Hüftschmerzen
links bestünden, weswegen die Patientin hinke. Die eigentlichen luboradikulären
Beschwerden hätten sich gebessert, das Gefühl im linken Bein sei
zurückgekommen. Die Kraft sei noch nicht ganz gut. Weiter führt er aus, es
bestehe noch ein deutliches sekundäres Problem im Bereich ISG und Hüfte links.
Bei günstigem Verlauf wäre eine nochmalige Kontrolle im Februar oder März
vorzusehen (IV-Akte 40, S. 14).
- Prof.
Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, gibt in seinem ärztlichen
Bericht vom 3. Februar 2016 an, die Beschwerdeführerin zeige ein deutliches
Hinken links, bei Druckdolenz am Trochanter links und gluteal links. Die
Rückenbeschwerden seien weniger stark, radikuläre Ausstrahlungen bestünden
soweit er berichten könne nicht. Die kurze Untersuchung zeige einen
Rotationsschmerz der linken Hüfte sowie eine Druckdolenz am Trochanter links.
Das Operationsgebiet sei unauffällig, keine Dolenzen. Der Zehen- und Fersengang
links sei wegen dem Schmerz in der Hüfte eingeschränkt. Im Sitzen bestünden
keine Paresen. Sensibilität o.B.. Die Beschwerdeführerin werde zu einer
Kontrolle in drei Monaten erneut vorsprechen (IV-Akte 40, S. 5).
- Dr.
med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, stellt mit ärztlichem Bericht vom
10.
Februar 2016 postoperativ eine Besserung der Fussheberparese fest. Schmerzen
bestünden noch in der Lendenwirbelsäule und im linken Oberschenkel. Als
erhobene Befunde gibt er Myogelosen und Tendinosen an, als therapeutische
Massnahmen Physiotherapie und Analgesie. Zurzeit sei keine Tätigkeit zumutbar
(IV-Akte 40, S. 1 ff.).
- Mit
ärztlichem Bericht vom 9. Mai 2016 gibt Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie
FMH, N____ Spital, an, dass der Gang der Beschwerdeführerin unterdessen etwas
symmetrischer geworden sei, es bestehe immer noch ein auffälliges Hinken links.
Ebenso bestehe Schmerzhaftigkeit in den Knie- und Fussgelenken beim Auftreten.
Das Körpergewicht sei immer noch gleich, mit Unterstützung der Hyperlordose
durch das abdominale Übergewicht. Entsprechend bestehe auch paraspinaler
Muskelhartspann. Es lägen keine sicheren luboradikulären Zeichen vor. Dagegen
Druckdolenz am Kniegelenkspalt sowie am Sprunggelenk links mehr als rechts. Im
Moment erschienen die Beschwerden überwiegend arthrogen zu sein, dies
betreffend Knie- und Fussgelenke links mehr als rechts. Ebenso würden die Hüftgelenke
eine reduzierte Beweglichkeit zeigen (IV-Akte 43, S. 7).
- Am
12.
Juli 2016 schreibt Prof. Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital,
mit ärztlichem Bericht, dass die Lumboischialgien links perseverierten, die
Beschwerdeführerin habe nun objektiv nachweislich lumboradikuläre Ausfälle L5
links mit Zehen- und Fussheberschwäche links M3-4. Im neuen MRI vom 26. Juni
2016.
zeige sich eine Vernarbung/kleines Rezidiv der Diskushernie L4/5 links,
wobei die Wurzeltasche L5 im Liegen nicht verlagert zu sein scheine. Die
Beschwerdeführerin habe nun mit Physiotherapie begonnen. Eine Nachkontrolle
erfolge am 2. August 2016. Sie würden somit sehen, ob sich die lumboradikuläre
Reizung/Ausfälle verändert hätten. Bei Zunahme derselben zwischendurch bitte er
um Bericht (IV-Akte 43, S. 6).
- Prof.
Dr. med. O____, Neurochirurgie FMH, N____ Spital, hält mit ärztlichem Bericht
vom 2. August 2016 fest, dass eine Besserung der Beschwerden am linken Knie und
Fuss nicht eingetreten seien. Die kurze Untersuchung zeige auch, dass eine
Druck- und Klopfdolenz am OSG beidseits, sowie am Kniespalt median, am linken
Bein bestehe. Deswegen auch ein Auftritt-Schmerz und Hinken links. Es sei eine
deutliche Schwellung dieser Zonen festzustellen. Bezüglich Beurteilung und
Procedere hält er fest, dass im Moment sekundäre Folgeerscheinungen von
Fehlhaltung und Belastung des linken Beines, mit Arthropathie des linken Knies
und der Fussgelenke, bestünden. Eine Beurteilung durch einen Spezialisten sei
nötig (IV-Akte 43, S. 5).
- Mit
Arztbericht vom 10. August 2016 gibt Dr. med. D____, Allgemeine Innere Medizin
FMH, unter anderem als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine
residuale Fussheberschwäche nach BSV 4/5 OP Oktober 2016 (recte: 2015) sowie
OSG Beschwerden an. Ein orthopädisches Konsil sei geplant. Zurzeit sei keine
Arbeitsleistung abrufbar. Weitere Therapiebemühungen seien erforderlich (IV-Akte
43, S. 1 ff.).
- Dr.
med. P____, Facharzt für orthopädische Chirurgie FMH und Sportmedizin SGSM,
kommt mit ärztlichem Bericht vom 30. September 2016 zum Schluss, bei seiner
klinischen Untersuchung finde sich ein reizloses Kniegelenk. Der Bandapparat
sei absolut stabil gewesen, keine Einschränkung der Beweglichkeit, keine
Meniskuszeichen und auch radiologisch habe er keine pathologischen Befunde
feststellen können. Auch die klinische Untersuchung der Füsse habe keine
wesentlichen pathologischen Erkenntnisse ergeben, so dass er doch meine, dass
die Beschwerden am ehesten eine Folge der Rückenproblematik darstellten.
Eventuell wäre eine intensive Rückenrehabilitation die z.B. das H____spital [...]
anbiete eine Option (IV-Akte 53, S. 14).
- Gemäss
MRI LWS nativ und i.V. Kontrastmittel vom 15. Februar 2017, Institut für
Radiologie, N____ Spital, bestünde bei LWK 5/6 im Verlauf leicht zunehmende Diskopathie
und im wesentlichen konstante linksbetonte erosive/aktivierte Osteochondrose
(Modic 2). Durch retrospondylophytären Anbauten linksbetont sowie Narbenplatte
Kompromittierung der recessalen 6er Wurzel und teilweise der S1er Wurzel links
ohne Kompression. DD: retraktile Radikulitis (IV-Akte 56, S. 4).
- Im
Austrittsbericht stationär von Dr. med. Q____, FMH Allgemeine Innere Medizin,
Physikalische Medizin/Rehabilitation, SSIPM, und R____, Zentrum für
Rehabilitation und Altersmedizin, H____spital [...], vom 9. Februar 2017
wird ein anhaltendes Schmerzsyndrom mit Dekonditionierung;
Diskushernienoperation L4/5 wegen chronischem Lumbovertebralsyndrom mit
sensomotorischem Ausfall L5 links diagnostiziert. Bei Austritt habe die
Beschwerdeführerin ohne Hilfsmittel, mit deutlich weniger Schmerzen, gehen
können. Das Treppensteigen mache ihr immer noch Schwierigkeiten, sie habe knapp
eine Etage Treppensteigen können. Die Analgetika seien im Verlauf reduziert
worden, ohne dass vermehrt Schmerzen aufgetreten wären (IV-Akte 62, S. 12 f.).
- Dr.
med. D____, Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostiziert mit Arztbericht vom 2.
Oktober 2017 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit unter
anderem ein chronisches Wurzelreizsyndrom L5/S1 links bei Zustand nach LWS OP
mit residualer Narbenplatte sowie eine Chondropathia patellae links. Es sei im
Januar 2017 eine stationäre Rehabilitation im H____spital [...] durchgeführt
worden. Als Erfolg der Therapiebemühungen habe sich eine Besserung der
Schmerzsituation und Zunahme der Kraft gezeigt. Eine Belastbarkeit für die
bisherige Berufstätigkeit als Reinigungskraft sei allerdings nicht wieder
eingetreten. Aktuell seien Knieschmerzen links im Vordergrund, zusätzlich zu
den ausstrahlenden Rückenschmerzen und Gefühlsstörungen im linken Bein.
Weiterhin bestünden die Rückenschmerzen, sie könne nicht längere Zeit stehen
oder sitzen, müsse sich dann wieder bewegen, weil das Bein sonst einschlafe.
Als Befunde führt Dr. med. D____ ein hinkendes Gangbild, Myogelosen im gluteus
medius, maximus und minimus links aktuell bei Knieschmerzen Patella
Druckschmerz, geringe ligamentäre Instabilität, kein Erguss an. Im
Röntgennormalbefund bestünden keine Arthrosezeichen. Zur Prognose führt er aus,
es bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom, ausstrahlende Schmerzen seien
bei der anhaltenden Drucksituation (Narbenplatte) im Operationsgebiet der LWS
erklärbar (siehe beiliegende Bildgebung MRI). Mit Physiotherapie sollten die
Kniebeschwerden sich bessern. Das hinkende Gangbild und die Einschränkung der
Belastbarkeit sei seines Erachtens noch lange Zeit vorhanden. Es sei keine Arbeitsleistung
abrufbar (IV-Akte 62, S. 4 ff.; vgl. zudem bereits Arztbericht von Dr. med. D____,
Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 29. März 2017, IV-Akte 56, S. 1).
- Dr. med.
S____, Facharzt konservative Orthopädie, Manuelle Medizin (SAMM),
Interventionelle Schmerztherapie SSIPM, T____klinik [...], diagnostiziert mit
ärztlichem Bericht vom 14. Mai 2019 unter anderem einen Verdacht auf eine
chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei (1.)
chronifizierten Lumboischalgien links bei Status nach mehrfacher Wirbelsäulen
OP; (2.) geringe degenerative Veränderungen im Segment L5/S1 mit hypertropher
Spondylarthrose; (3.) muskulare Dysbalancen (IV-Akte 95, S. 2 f.).
6.4
Die vorliegenden Berichte zeigen ab Oktober 2015 einen guten
postoperativen Verlauf bezüglich der Rückenbeschwerden. Gemäss ärztlichem
Bericht von Prof. Dr. med. O____ hätten sich die eigentlichen lumboradikulären
Beschwerden gebessert, das Gefühl im linken Bein sei zurückgekommen (vgl.
ärztlicher Bericht vom 8. Dezember 2015; IV-Akte 40, S. 14). Die
Rückenbeschwerden seien weniger stark, radikuläre Ausstrahlungen bestünden
soweit er berichten könne nicht (vgl. ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2016;
IV-Akte 40, S. 5). Auch Dr. med. D____ stellt postoperativ eine Besserung der
Fussheberparese fest (vgl. ärztlicher Bericht vom 10. Februar 2016; IV-Akte 40,
S. 1 ff.).
Zwar führt Prof. Dr. med. O____ sodann im ärztlichen Bericht
vom 12. Juli 2016 auf, dass die Luboischialgien links perseverierten und die
Beschwerdeführerin nun objektiv nachweislich lumboradikuläre Ausfälle L5 links
mit Zehen- und Fussheberschwäche links M3-4 habe (IV-Akte 43, S. 6) und auch
Dr. med. D____ diagnostiziert in seinem Arztbericht vom 10. August 2016 eine
residuale Fussheberschwäche nach BSV 4/5 OP Oktober 2016 (recte: 2015) (IV-Akte
43, S. 1 ff.). Jedoch finden sich in der Folge keine weiteren ärztlichen
Berichte in den Akten, welche lumboradikuläre Ausfälle mit Zehen- und Fussheberschwäche
diagnostizieren. Zu den morphologischen Angaben in den Berichten des
Hausarztes, insbesondere der Narbenplatte mit Kontakt zur Nervenwurzel L5
gemäss der MRT-Abklärung vom 15. Februar 2017, hält der Gutachter fest, dass
entsprechend der klinischen Untersuchung keine Symptomatik im Sinne eines
radikulären Schmerzsyndroms L5 bestehe. Aus diesem Grund sei dieser Befund aus
gutachterlicher rheumatologischer Sicht klinisch nicht relevant (vgl. IV-Akte
73, S. 20). Erst im ärztlichen Bericht vom 14. Mai 2019 von Dr. med. S____
sind sodann erneut und lediglich chronifizierte Lumboischalgien links
aufgeführt (vgl. IV-Akte 95, S. 2 f.). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom
18.
Juli 2017 gibt die Beschwerdeführerin sodann auch an, ab und zu
bestünden allgemeine Gefühlsstörungen im linken Bein, jedoch keine
Lähmungszeichen (vgl. IV-Akte 58, S. 1 f.). Es ist davon auszugehen, dass bei
derartig gravierenden Problemen wie lumboradikulären Ausfällen mit Zehen- und
Fussheberschwäche in der Folge mehr Arztkonsultationen stattgefunden hätten und
dementsprechend weitere ärztliche Bericht vorliegen würden. So geht dann auch
der rheumatologische Gutachter von pseudoneurologischen Ausfällen, nicht einem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend, aus (vgl. IV-Akte 73, S. 15;
vgl. auch S. 13 bezüglich neurologischem Teilstatus). Die zuvor dargestellte
Verbesserung der Rückenbeschwerden wird somit nicht widerlegt.
Aus den vorhandenen Arztberichten ist sodann vielmehr ein
sekundäres Problem der Beschwerdeführerin ersichtlich, welches klar nicht dem
Rücken zuordenbar ist und auf eine Verlagerung der Beschwerden hindeutet. So
bestehe gemäss Prof. Dr. med. O____ noch ein deutliches sekundäres Problem im
Bereich ISG und Hüfte links (vgl. insb. ärztlicher Bericht vom 8. Dezember
2015, IV-Akte 40, S. 14; ärztlicher Bericht vom 3. Februar 2016, IV-Akte 40, S.
5). So gibt der rheumatologische Gutachter auch an, dass die stärksten
Schmerzen über dem medialen Beckenkamm links ausgelöst würden (Anmerkung des
Gutachters: Das heisst ausserhalb der Lendenwirbelsäule). Dabei berichte die
Explorandin auch über einen ausstrahlenden Schmerz bis in die Grosszehe
(IV-Akte 73, S. 14). Gemäss rheumatologischem Gutachter entsprächen diese
Beschwerden nicht einem somatischen Krankheitsbild (vgl. IV-Akte 73, S. 16;
vgl. auch IV-Akte 73, S. 14, 4/5 Waddell-non-organic signs positiv, relevant ab
3). Zudem führt er aus, dass weitere bildgebende Abklärungen bisher kein
Rezidiv einer Diskushernie oder eine sonstige morphologische Erklärung der
persistierenden Schmerzen hätten dokumentieren können. Dem ist mit Blick auf
die Aktenlage (vgl. MRI LWS nativ und i.V. Kontrastmittel vom 15. Februar 2017,
Institut für Radiologie, N____ Spital, IV-Akte 56, S. 4; vgl. auch ärztlicher
Bericht von Dr. med. P____ vom 30. September 2016, IV-Akte 53, S. 14,
bezüglich Knie- und Fussbeschwerden) zu folgen.
6.5
Der Gutachter geht sodann auch aufgrund der aktuellen klinischen
Untersuchung von einer Schmerzfehlverarbeitung – ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit – aus, welche gemäss den somatischen Befunden nun im
Vordergrund stehe (vgl. IV-Akte 73, S. 15 f.). Gemäss RAD habe in diesem Sinn
auch das H____spital [...] im stationär-provisorischen Kurzbericht vom 26. Januar
207.
(recte: 2017) ein anhaltendes Schmerzsyndrom diagnostiziert (vgl. IV-Akte
103, S. 3; vgl. insb. auch IV-Akte 56, S. 2 f.). Mit Blick auf die
vorangehenden Ausführungen ist die Überführung in eine Schmerzfehlverarbeitung
insgesamt plausibel und nachvollziehbar.
Dem RAD kann somit zugestimmt werden, dass die ab Januar 2016
präsentierten Beschwerden sich letztlich keinem eindeutigen anatomischen Korrelat
hätten zuordnen lassen (vgl. IV-Akte 103, S. 3).
Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 ist somit
aufgrund der postoperativ vorliegenden Berichte sowie den Ausführungen des
Gutachters (IV-Akte 73, S. 15 f.) – übereinstimmend mit dem RAD und der
Beschwerdegegnerin – ersichtlich und nachvollziehbar. Die Erforderlichkeit
näherer Ausführungen des Gutachters dazu erübrigen sich demzufolge und es kann diesbezüglich
auf das rheumatologische Gutachten abgestellt werden.
7.
7.1
Die Beschwerdegegnerin geht abweichend vom bidisiziplinären
Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des rheumatologischen Gutachters
(vgl. zuvor E. 4.2.) davon aus, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit Januar
2016.
in vollem Umfang (ganztags) zumutbar seien und auf das Resultat der
Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 abgestellt werden könne. Dem kann nur
teilweise gefolgt werden.
7.2
Mit ergänzender Stellungnahme vom 17. Dezember 2018 begründet der
rheumatologische Gutachter die von ihm attestierte Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit auf sechs Stunden pro Tag in einer adaptierten Tätigkeit
näher. Er beurteile die Explorandin in einer körperlich leichten und
adaptierten Tätigkeit nur eingeschränkt arbeitsfähig aufgrund der Diskopathie
mit im Verlauf radiologisch in der MRT der LWS vom 15. Februar 2017
dokumentierten erosiven Osteochondrose. Aufgrund der klinischen Erfahrung gehe
er davon aus, dass bei einer auch adaptierten Tätigkeit mit einem 100%-Pensum
wieder zunehmende, organisch begründbare Beschwerden auftreten würden, weshalb
er die erwähnte Einschränkung attestiert habe. Unter den nun fehlenden
Belastungen bestehe in der klinischen Untersuchung tatsächlich nur eine
geringgradige Befundsymptomatik. Er habe aus dem gleichen Grund deshalb auch
die Tätigkeit als Hausfrau mit Bezug auf den entsprechenden Abklärungsbericht
Haushalt als um 30% eingeschränkt beurteilt (vgl. IV-Akte 78, S. 3).
Mit Aktennotiz vom 10. Januar 2019 nimmt der RAD, Dr. med. K____, Facharzt
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH,
Zertifizierter Gutachter SIM, ausführlich Stellung dazu (vgl. IV- Akte 80, S. 3).
Er führt aus, der rheumatologische Gutachter begründe die 20%ige Pensumsreduktion
rein präventiv und zudem rein selektiv. Damit sei nicht der Status quo der Versicherten
beurteilt worden, der somatisch aber keine objektiven Befunde aufweise, die
angesichts der offensichtlich nichtsomatischen und genau betrachtet auch
auffallend inkonsistenten, jedoch gleichwohl nicht bewusstseinsfernen
Schmerzpräsentation eine massgebliche Limitierung der Arbeitsfähigkeit in einer
körperlich entsprechend angepassten Tätigkeit gutachterlich begründen könnten.
Eine aktuelle Progredienz wesentlichen Ausmasses sei nicht dokumentiert. Ob
sich im Fall durch ein Vollzeitpensum in einer körperlich angepassten Tätigkeit
eine wesentliche Progredienz der beschriebenen Osteochondrose einstellen werde,
sei rein spekulativer Natur und sollte damit gutachterlich zum jetzigen
Zeitpunkt eigentlich nicht massgeblich sein, denn generell sei auch im Rahmen
der physiologischen Alterung von einer Progredienz degenerativer Veränderungen
auszugehen. Eine solche werde im Fall aber bereits mit einer entsprechenden
Anpassung des körperlichen Belastungsprofils weitestgehend berücksichtigt. Die
medizinisch-gutachterlich unstrittig eingeschränkte Belastbarkeit des
Achsenorgans lumbal könne in einer körperlich angepassten Tätigkeit auch mit
einer Arbeitsfähigkeit von 100% gebührend berücksichtigt werden.
Der Ansicht des RAD, dass körperlich leichte Tätigkeiten seit
Januar 2016 in vollem Umfang zumutbar seien, kann nicht gefolgt werden. Aus den
Ausführungen des rheumatologischen Gutachters geht klar hervor, dass aufgrund
der Diskopathie mit im Verlauf radiologisch in der MRT der LWS vom 15. Februar
2017.
dokumentierten erosiven Osteochondrose – und damit aus somatischer Sicht
(vgl. IV-Akte 73, S.16 und IV-Akte 76, S. 3, bezüglich verminderter
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule bei initial vorhandener organisch klar
begründbarer Radikulärsymtomatik) – gerade keine angepasste Tätigkeit in vollem
Umfang zumutbar ist. Ansonsten würden wieder zunehmende, organisch begründbare
Beschwerden auftreten. Diese – auf seiner klinischen Erfahrung beruhende –
Einschätzung des Gutachters, ist nachvollziehbar und nicht rein präventiv zu
qualifizieren.
Letztlich könnte vorliegend das konkrete Ausmass der
Arbeitsfähigkeit (80% oder 100%) in einer Verweistätigkeit jedoch sogar
offengelassen werden, da eine 50%ige Arbeitsfähigkeit – entsprechend einem
Erwerbspensum der Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit (vgl. IV-Akte 59) –
in jedem Fall besteht.
7.3
Bezüglich der Einschränkung im Haushalt legt der RAD dar, die
Beschwerdegegnerin könne weiterhin auf das Resultat der Haushaltsabklärung
abstellen. Der rheumatologische Gutachter berücksichtige im Gegensatz zur
IV-Haushaltsabklärung nur sehr selektive Angaben der Versicherten, dass im
Haushalt nicht nur leichte, rückenadaptierte Tätigkeiten anfielen. Eine detaillierte
Haushaltsanamnese habe er jedoch nicht vorgenommen, zudem berücksichtige er –
im Gegensatz zur IV-Haushaltsabklärung – explizit keine Tätigkeiten, welche den
Angehörigen der Versicherten zumutbar seinen, womit er mit seiner Beurteilung
der Einschränkungen im Haushalt logischerweise höher liege, als das Resultat
der vergleichbaren IV-Haushaltsabklärung (vgl. IV-Akte 80, S. 3).
Den schlüssigen Ausführungen des RAD bezüglich der
Einschränkung im Haushalt kann gefolgt werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass aus dem Bericht der Haushaltsabklärung hervorgeht, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin täglich während ca. einer Stunde bei den Hausarbeiten helfe
(vgl. IV-Akte 58, S. 7), was vom rheumatologischen Gutachter explizit nicht
mitberücksichtigt wird (vgl. IV-Akte 73, S. 20 f.). Auf das Resultat der
Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017 ist somit abzustellen.
8.
8.1
Nach dem Dargelegten stehen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
der Verwertbarkeit des bidisziplinären psychiatrisch/rheumatologischen Gutachtens
vom 31. Juli 2018 bzw. 8. August 2018 und der ergänzenden Stellungnahme des
rheumatologischen Gutachters vom 17. Dezember 2018 nicht entgegen (vgl.
zuvor E. 5. und 6.). Es liegen keine konkreten Indizien vor, um vom
bidiszipliären Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme abzuweichen (vgl.
zuvor E. 3.2.).
Auch der vom Gutachten abweichenden Einschätzung der Beschwerdegegnerin
bezüglich dem Ausmass der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2016 kann nicht gefolgt
werden (vgl. zuvor E. 7.2.).
Massgeblich bleiben somit hinsichtlich der Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit die Einschätzungen des bidisziplinären Gutachtens bzw. der
ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme.
Einzig der Einschätzung des rheumatologischen Gutachters
bezüglich der Einschränkung im Haushalt kann nicht zugestimmt werden (vgl.
zuvor E. 7.3.). Diesbezüglich ist auf die Haushaltsabklärung vom 18. Juli 2017
(vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 19. Juli 2017; IV-Akte 58) abzustellen.
8.2
Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 6. August 2019
(IV-Akte 100, S. 6) den Beginn des Wartejahres auf August 2014
festgesetzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akten 73, S. 16 ff. und 78,
S. 3). Folglich war das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1
lit. b IVG im August 2015 beendet. Da gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung
des Leistungsanspruchs entsteht und sich die Beschwerdeführerin am 14. April
2015.
zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet hat (vgl. IV-Akte 30), ist im
Oktober 2015 auch diese Voraussetzung erfüllt. Gemäss vorangehender Erwägung
8.1
ist auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten und
dessen ergänzende Stellungnahme abzustellen und dementsprechend von einer
100%igen Arbeitsunfähigkeit ab Oktober 2015 und von einer 80%igen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2016
auszugehen.
9.
9.1
Bei einer versicherten Person, die teilweise erwerbstätig ist, wird
für diese Beschäftigung die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. War sie
daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 27 der Verordnung vom 17. Januar
1961.
über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) tätig, so wird die
Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesen
Fällen der Teilzeiterwerbstätigkeit sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und
der Anteil der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der
Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen
(sog. gemischte Methode gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 27bis
Dispositiv
IVV). Demnach ist einerseits die Invalidität im erwerblichen Teil nach dem
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und andererseits die Invalidität im
Aufgabenbereich – insbesondere im Haushalt – nach dem Betätigungsvergleich
(Art. 28a Abs. 2 IVG) zu ermitteln und danach die Gesamtinvalidität nach
Massgabe der anteilsmässigen zeitlichen Beanspruchung in den beiden Bereichen
zu berechnen. Seit dem 1. Januar 2018 wird dabei jener Teil der
Invaliditätsbemessung, der auf der Basis des Einkommensvergleichs erfolgt, auf
eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet und hernach gemäss der medizinischen
Zumutbarkeit prozentual gewichtet. Nicht betroffen von der Änderung ist der
Teil des Invaliditätsgrades, der sich auf die Betätigung im Aufgabenbereich bezieht
(vgl. Art. 27bis Abs. 3 und Abs. 4 IVV).
9.2.
Die IV-Stelle hat in ihrer Verfügung vom 6. August 2019 die
gemischte Bemessungsmethode mit den Anteilen Erwerb von 50% und Haushalt von 50%
angewendet (vgl. IV-Akte 100). Die Schätzungsmethode als solche als auch
die Aufteilung der Bereiche Erwerb und Haushalt sind nicht strittig.
9.3.
Im Haushaltsbereich stellte die Beschwerdegegnerin eine
Einschränkung von 12% fest (vgl. IV-Akten 100 und 58). Wie bereits ausgeführt
(vgl. zuvor E. 7.3. sowie 8.1.), ist auf die Haushaltsabklärung vom 18. Juli
2017 abzustellen (vgl. IV-Akte 58). Folglich ist für die Ermittlung des
Invaliditätsgrades die Einschränkung im Haushalt mit 12% zu beziffern.
9.4.
9.4.1. Im erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin
aufgrund der bisher ausgeübten Teilzeit-Tätigkeiten und der damaligen
Anstellung im Stundenlohn sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen
gestützt auf die sogenannten Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik
ermittelt. Einen leidensbedingten Abzug (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 126 V
75, 80 E. 5b/bb-cc) hat sie jeweils nicht gewährt (vgl. Verfügung vom 6. August
2019; IV-Akte 100). Dies ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen liegen
diesbezüglich auch keine Einwendungen der Beschwerdeführerin vor (vgl. Beschwerde
vom 16. September 2019; Replik vom 8. Januar 2020).
9.4.2. Nach dem Vorerwähnten (vgl. E. 8.2.) ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit
ab Oktober 2015 und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit ab Januar 2016 auszugehen. Unter diesen Umständen
kann der Invaliditätsgrad im erwerblichen Teil ab Oktober 2015 mit 50% (50% von
100%) und ab Januar 2016 mit 0% (50% von 0%) beziffert werden. Da im
Haushaltsbereich eine Einschränkung von 12% ermittelt werden konnte und dies
einem Invaliditätsgrad von 6% (50% von 12%) entspricht, lässt sich der Gesamtinvaliditätsgrad
ab Oktober 2015 mit 56% und ab Januar 2016 mit 6% bezeichnen. Daran vermag auch
das seit dem 1. Januar 2018 geltende neue Berechnungsmodell des
Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen gemäss Art. 27bis Abs. 3
und Abs. 4 IVV nichts zu ändern. Danach lässt sich der Invaliditätsgrad bei
einem hochgerechneten Valideneinkommen von CHF 50’040. — und einem
Invalideneinkommen von CHF 54’581. — wiederum mit 0% beziffern. Wird
dies entsprechend dem Erwerbspensum von 50% gewichtet (50% von 0%), bleibt es
bei einem Invaliditätsgrad von 0% im erwerblichen Bereich. Aufgrund der
Einschränkung im Haushaltsbereich von 12%, was einem Invaliditätsgrad von 6%
entspricht, beläuft sich der Gesamtinvaliditätsgrad erneut auf 6%. Dies
berechtigt die Beschwerdeführerin – selbst wenn ein maximaler leidensbedingter
Abzug von 25% gewährt werden würde – nicht zum Bezug einer Invalidenrente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG).
9.4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin unter
Berücksichtigung von Art. 88a IVV von Oktober 2015 bis März 2016 Anspruch auf
eine halbe Invalidenrente hat, ab April 2016 ist der Anspruch auf eine
Invalidenrente zu verneinen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
10.
10.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
10.2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —, zu Lasten der
Beschwerdeführerin (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da ihr die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten
des Staates.
10.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Advokat B____ weist mit
Honorarnote vom 8. Januar 2020 einen Aufwand von 12.55 Stunden zu
CHF 200. — zuzüglich Auslagen in der Höhe von CHF 29.90
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) aus. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen regelmässig ein
Kostenerlasshonorar von CHF 2’650. — (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuspricht. Diese übliche Pauschale in Kostenerlassfällen wird vom
Sozialversicherungsgericht bei überdurchschnittlichem Aufwand regelmässig
erhöht bzw. bei unterdurchschnittlichem Aufwand reduziert. Vorliegend liegt in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Der tatsächlich ausgewiesene Aufwand gemäss Honorarnote
vom 8. Januar 2020 liegt mit CHF 2’539.90 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% zwar leicht unter der üblichen Pauschale,
entspricht aber dieser Grössenordnung. Es rechtfertigt sich deshalb, vorliegend
auf den effektiven Aufwand abzustellen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800. —. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 2’539.90
(inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 195.55 Mehrwertsteuer aus der
Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
T. Jakob
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: