IV.2019.153
Eingliederungsmassnahmen
2. Januar 2020Deutsch12 min
S. Dreyer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
der Präsidentin
vom 2. Januar 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.153
Verfügung vom 28. August 2019
Eingliederungsmassnahmen
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführer), geboren am [...] 1991, begann zwei Ausbildungen, die er beide
vorzeitig abbrach. Zuletzt beendete er im April 2016 eine im August 2015 begonnene
kaufmännische Ausbildung (vgl. IV-Akte 2, S. 6; siehe auch IV-Akte 15, S. 1). Ab
Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte
17, S. 1).
1.2. Im
März 2017 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Am 17. August 2017 äusserte
sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Situation (vgl.
IV-Akte 21). In der Folge wurden dem Beschwerdeführer
Frühinterventionsmassnahmen in der Form eines Aufbautrainings bei der B____ AG gewährt
(vgl. IV-Akte 27 und IV-Akte 43). Am 8. Januar 2018 erschien er unentschuldigt nicht
mehr zur Arbeit (vgl. u.a. IV-Akte 52). Schliesslich meldete er sich am 18.
Januar 2018 stark alkoholisiert (vgl. IV-Akte 59). Ab dem 21. Januar 2018
bis zum 30. Januar 2018 war der Beschwerdeführer unter anderem wegen eines
Alkoholentzugsdelirs im C____spital [...], Klinik für Innere Medizin, hospitalisiert
(vgl. den Austrittsbericht vom 31. Januar 2018; IV-Akte 66, S. 2 f.). Am 1. Februar
2018 sprach die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer erstmals eine
Schadenminderungsauflage aus (vgl. IV-Akte 63). Am 1. März 2018 erschien der
Beschwerdeführer erneut unentschuldigt nicht zur Arbeit (vgl. IV-Akte 75).
Wegen Entzugserscheinungen wurde er am 8. März 2018 auf der Interdisziplinären
Notfallstation des C____spitals [...] vorstellig. Er wurde in der Folge zur
weiteren Behandlung (Alkohol-Entzugsbehandlung) in die D____ Kliniken verlegt (vgl.
IV-Akte 79, S. 5 f.). Am 13. und am 16. April 2018 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte
85 und IV-Akte 88). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90)
stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. August 2018 die
Eingliederungsmassnahme wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage ein (vgl.
IV-Akte 91).
1.3. Im
September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der IV-Stelle zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 92, S. 11). Diese leistete in der Folge Kostengutsprache
für ein individuelles Coaching (vgl. IV-Akte 107). In der Folge begann der Beschwerdeführer
ein Praktikum bei der E____ GmbH. Nachdem er zwei Tage unentschuldigt nicht zur
Arbeit erschienen war, wurde er entlassen (vgl. IV-Akte 111, S. 1). Daraufhin
begann der Beschwerdeführer ein Praktikum in einer Personalvermittlungsfirma
(vgl. IV-Akte 118). Am 20. Februar 2019 äusserte sich der RAD zur medizinischen
Situation (vgl. IV-Akte 123). In der Folge erliess die IV-Stelle am 21. Februar
2018 erneut eine Schadenminderungsauflage. Gefordert wurde vom Beschwerdeführer
insbesondere ein monatlicher Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Fortführung
der psychiatrischen Therapie (vgl. IV-Akte 124). Nachdem keine Nachweise geliefert
wurden, leitete die Beschwerdegegnerin am 5. März 2019 das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren ("letzte Aufforderung zur Mitwirkung") ein (vgl.
IV-Akte 128).
1.4. Ab
dem 28. Februar bis zum 3. März 2019 war der Beschwerdeführer in den D____
Kliniken hospitalisiert. Dort wurde die Diagnose "psychische und
Verhaltensstörungen bei Abhängigkeitssyndrom (F10.2)" gestellt (vgl. IV-Akte
143, S. 11). Ab dem 4. bis zum 11. März 2019 war der Beschwerdeführer wegen
einer sturzbedingten Hirnblutung im C____spital [...], Abteilung Neurochirurgie,
hospitalisiert (vgl. IV-Akte 150, S. 3). Anschliessend erfolgte bis zum 19. März
2019 eine erneute Hospitalisation in den D____ Kliniken (vgl. IV-Akte 148).
1.5. In
der Folge wurde das Coaching durch die F____ GmbH beendet (vgl. IV-Akte 136). Der
RAD äusserte sich am 16. Mai 2019 zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte
146, S. 2). Am 16. Mai 2019 erstattete die F____ GmbH den Abschlussbericht
(vgl. IV-Akte 147, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom 5. Juni 2019 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man werde die Unterstützung mangels
Massnahmefähigkeit beenden (vgl. IV-Akte 151). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 153) stellte die IV-Stelle die
Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 28. August 2019 ein (vgl. IV-Akte
159).
2.
2.1.
Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 19. September 2019 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sinngemäss wird die
Weitergewährung der Eingliederungsmassnahme beantragt. Der Eingabe hat der
Beschwerdeführer zusätzliche (medizinische) Unterlagen beigelegt. Zunächst hat
er eine Bestätigung von Dr. G____ vom 21. August 2019 eingereicht, wonach er am
14. und am 21. August 2019 Therapietermine wahrgenommen habe. Überdies hat er
eine Bestätigung von H____, Psychologin, vom 16. Juli 2019 beigelegt, wonach er
seit dem 28. Juni 2019 wieder regelmässig die Termine wahrgenommen habe.
2.2.
Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst – gestützt auf die
Beurteilung des RAD vom 1. November 2019 (IV-Akte 163) – mit Beschwerdeantwort
vom 4. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. November 2019 wird
dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
2.4.
Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als
einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.
4.1.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die
Eingliederungsmassnahme mit Verfügung vom 28. August 2019 eingestellt hat.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte
Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der
Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) zu verringern
und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Gemäss Art. 7
Abs. 2 IVG muss die versicherte Person an allen zumutbaren Massnahmen, die zur
Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins
Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Namentlich ist die versicherte
Person gehalten, sich einer zumutbaren medizinischen Behandlung zu unterziehen,
wenn die Möglichkeit dazu besteht (Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG). Die aus
fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren (ambulanten und stationären)
Behandlungsmöglichkeiten hat die versicherte Person in kooperativer Weise
optimal und nachhaltig auszuschöpfen (BGE 140 V 193, 197 E. 3.3; BGE 137 V 64,
70 E. 5.2 mit Hinweis).
4.2.2. Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21
Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den
Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachkommt. Gemäss
Art. 21 Abs. 4 Satz 2 ATSG muss die versicherte Person vorher schriftlich
gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden. Ihr ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
4.2.3. Wiedereingliederungsmassnahmen setzen nebst der subjektiven
auch eine objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraus
(ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl.
2014, S. 121 mit Hinweis auf Urteil 8C_664/2013 vom 25. März 2014 E. 2).
4.3.
4.3.1. Vorliegend präsentiert sich der Sachverhalt im Wesentlichen
wie folgt: Am 1. Februar 2018 sprach die Beschwerdegegnerin erstmals gegenüber
dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungsauflage
aus. Es wurde von ihm
verlangt: (1.) eine frequenzadäquate, leitliniengerechte
psychiatrisch-psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung mit
Unterschriftsnachweis jeder Konsultation durch den behandelnden Arzt und (2.)
ein regelmässiges Erscheinen zum Aufbautraining. Absenzen seien ab dem ersten
Tag mit einem Arztzeugnis zu entschuldigen. Die erste unentschuldigte Absenz
bedeute einen sofortigen Abbruch der laufenden Massnahme. (3.) Alle zehn Wochen
sei der Nachweis der Abstinenz von Alkohol zu erbringen, wobei die
entsprechenden Laborwerte unaufgefordert zu übermitteln seien. Der
Abstinenznachweis sei mittels Haaranalyse zu ermitteln. Den ersten Nachweis
erwarte man bis spätestens 23. Februar 2018. Des Weiteren wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, man gebe ihm Gelegenheit, bis 23. Februar 2018 die
verlangten Informationen mitzuteilen. Ohne entsprechende Rückmeldung gehe man
davon aus, dass kein Interesse für Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung bestehe und werde deshalb nach unbenutztem Ablauf der
Frist die entsprechenden Bemühungen beenden (vgl. IV-Akte 63, S. 1).
4.3.2. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der
Folge jedoch nicht nach. Wegen Entzugserscheinungen wurde er am 8. März 2018
auf der Interdisziplinären Notfallstation des C____spitals [...] vorstellig. Zur
weiteren Behandlung (Alkohol-Entzugsbehandlung) wurde er in die D____ Kliniken
verlegt (vgl. IV-Akte 79, S. 5 f.). Dort trat er am 29. März 2018 wieder aus
(vgl. IV-Akte 87). Am 13./16. April 2018 machte der RAD geltend, im Vorfeld
eines neuen Gesuches sei eine nachgewiesene sechsmonatige Abstinenz
unentbehrlich (vgl. IV-Akte 85 bzw. IV-Akte 88). Daraufhin stellte die
Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) die
Eingliederungsmassnahme wegen Nichteinhaltens der Schadenminderungsauflage mit
Verfügung vom 27. August 2018 ein. Dem Beschwerdeführer wurde überdies mitgeteilt,
er könne einen neuen Antrag stellen, wenn er nachvollziehbar dazulegen vermöge,
dass er die im Schreiben vom 1. Februar 2018 beschriebenen Auflagen erfülle (vgl.
IV-Akte 91).
4.4.
4.4.1. Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer schliesslich
wieder bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 91, S. 11).
Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen erliess die Beschwerdegegnerin – im
Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 20. Februar 2019
(IV-Akte 123) – am 21. Februar 2019 gegenüber dem Beschwerdeführer erneut eine
Schadenminderungsauflage. Verlangt wurde von ihm namentlich ein monatlicher
Nachweis der Alkoholabstinenz sowie die Fortführung der psychiatrischen
Therapie. Es wurde ihm Frist bis zum 28. Februar 2019 gesetzt, um den ersten
Laborwert beizubringen
(vgl. IV-Akte 124). Dem kam der Beschwerdeführer
nicht nach. Ab dem 28. Februar bis zum 3. März 2019 war er in den D____
Kliniken hospitalisiert, wo die Diagnose "psychische und
Verhaltensstörungen bei Abhängigkeitssyndrom (F10.2)" gestellt wurde (vgl.
IV-Akte 143, S. 11). Wegen einer sturzbedingten Hirnblutung erfolgte überdies ab
dem 4. März 2019 eine Hospitalisation im C____spital [...], Abteilung
Neurochirurgie (vgl. IV-Akte 150, S. 3). Am 5. März 2019 leitete die
IV-Stelle schliesslich das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein (vgl. IV-Akte
128). Nach erfolgtem Austritt aus dem C____spital [...] am 11. März 2019 wurde der
Beschwerdeführer noch bis zum 19. März 2019 stationär in den D____
Kliniken behandelt (vgl. IV-Akte 148).
4.4.2. Der RAD machte in seiner Stellungnahme vom 16. Mai 2019
geltend, die Motivation des Versicherten, eine Abstinenz anzustreben, sei
schwach. Es sei eine konsumlose Zeit von mindestens fünf bis sechs Monaten zu
erwarten. Erst anschliessend könne der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen
(wieder) geprüft werden. Die Empfehlungen vom April 2018 seien immer noch
gültig. Der Versicherte könne zusammen mit der behandelnden Stelle festlegen,
wie der Entzug zu erfolgen habe (stationär oder ambulant). Diesbezüglich mische
er sich nicht ein. Es werde aber eine Abstinenz von mindestens fünf bis sechs
Monaten am Stück erwartet. Dies könne dem Versicherten zugemutet werden.
Aktuell könne keine Eingliederungsmassnahme der IV empfohlen werden (vgl.
IV-Akte 146, S. 2).
4.4.3. Im Abschlussbericht der F____ GmbH vom 16. Mai 2019 (IV-Akte
147, S. 2 ff.) wurde dargetan, der Versicherte scheine aus kognitiver
Sicht eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich prästieren zu können. Durch
sein Verhalten und der Vermutung des Alkohol- und Drogenkonsums empfehle man,
zu eruieren, wie seine Suchtproblematiken gehandhabt werden könnten. Es wäre
fahrlässig, den Versicherten weiter an einen Arbeitgeber zu vermitteln. Falls
genügend Stabilität ermöglicht werden könne, werde eine Ausbildung wieder zu
einem Thema werden können, jedoch nicht zum jetzigen Zeitpunkt.
4.5.
Gestützt auf diese Aktenlage ist es als korrekt zu erachten, dass
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. August 2019 (IV-Akte 159) die Eingliederungsmassnahme
eingestellt hat. Wie die mehrfachen Rückfälle deutlich machen, ist der
Beschwerdeführer ohne Entzug bzw. ohne Abstinenz von wenigstens sechs Monaten
am Stück als nicht eingliederungsfähig zu erachten. Der Beschwerdeführer hat
die Schadenminderungsauflage vom 21. Februar 2019 ganz offensichtlich nicht
eingehalten. Bereits den am 1. Februar 2018 ausgesprochenen Vorgaben ist er
nicht nachgekommen. Die gemachten Auflagen können ihm zweifelsohne zugemutet
werden. Dies gilt namentlich für die vom RAD verlangte Entzugsbehandlung bzw.
die geforderte ununterbrochene Abstinenz von mindestens sechs Monaten (vgl. die
Stellungnahmen vom 16. Mai 2019 und vom 1. November 2019). An dieser
Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerde
eingereichten medizinischen Unterlagen (insb. die Bestätigung von Dr. G____ vom
21. August 2019, die Bestätigung der Psychologin H____ vom 16. Juli
2019 sowie der Laborbericht des Institutes I____) nichts zu ändern. Ergänzend
kann in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des RAD vom 1. November 2019
(IV-Akte 163) verwiesen werden. Der Beschwerdeführer kann sich aber erneut zum
Leistungsbezug anmelden, wenn er eine Abstinenz von mindestens sechs Monaten
nachzuweisen vermag.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--, zu Lasten des Beschwerdeführers. Da
ihm der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des
Staates.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Sie gehen
zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
Sachverhalt
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
Erwägungen
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: