Lexipedia

Entscheid

IV.2019.154

Invalidenrente; Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen

11. März 2020Deutsch16 min

Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 47). Im Oktober 2016 meldete sie sich

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

März 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.154

Verfügung vom 23. August 2019

Invalidenrente; Rückweisung für

weitere medizinische Abklärungen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin leidet an einem

insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Sie ist gelernte Schneiderin,

arbeitete jedoch nach Abschluss ihrer Ausbildung bis zur Aufgabe der

Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Frühjahr 2016 im

Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 47). Im Oktober 2016 meldete sie sich

zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund

der gesundheitlichen Beeinträchtigung einen geschwollenen, eingegipsten

Charcot-Fuss, der am Brechen sei, an. Zudem stehe sie wegen Depressionen in

psychiatrischer Behandlung (IV-Akte 41). Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin im

Jahr 2007 ein Gesuch um berufliche Massnahmen abgelehnt (IV-Akte 19) und im

Jahr 2015 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, respektive Rente verneint

(IV-Akte 40).

b) Die Beschwerdegegnerin holte Auskünfte medizinischer und

erwerblicher Art ein und liess die Beschwerdeführerin interdisziplinär

begutachten (Gutachten der C____ vom 16. Juli 2018, IV-Akte 99). Mit

Vorbescheid vom 3. September 2018 (IV-Akte 107) stellte sie der

Beschwerdeführerin daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 23% die Ablehnung

des Rentengesuches in Aussicht. Vertreten durch D____ erhob die

Beschwerdeführerin dagegen Einwand, in welchem sie vorbrachte, es stehe im

Oktober 2018 eine Fussoperation bevor, deren Resultat bei der Ermittlung der

Invalidität mit zu berücksichtigen sei (IV-Akte 112). Am 21. Mai 2019 erliess

die Beschwerdegegnerin daraufhin einen zweiten Vorbescheid (IV-Akte 127). Darin

anerkannte sie aufgrund der Fussoperation und deren Folgen ab Oktober 2018 bis

Mitte März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und sprach der

Beschwerdeführerin dementsprechend von Oktober 2018 bis Ende Juni 2019 befristet

eine ganze Invalidenrente zu. Weiterhin vertreten durch D____ erhob die

Beschwerdeführerin wiederum Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte

137). Am 23. August 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die

Beschwerdeführerin am 23. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.

August 2019 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie weitere

Arztberichte über die Entwicklung der Fussbeschwerden ein.

Nachdem sie die neuen Berichte ihrem RAD zur Stellungnahme

unterbreitet hat (vgl. Stellungnahme vom 11. November 2019, IV-Akte 155),

beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019

die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur weiteren Abklärung.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 30. Januar 2020.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die

Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon

aus, die Fussproblematik habe sich nach der Operation vom Oktober 2018 im März

2019.

wieder konsolidiert gehabt und es sei der Beschwerdeführerin ab jenem

Zeitpunkt die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit wieder zumutbar gewesen. Die

Beschwerdegegnerin anerkennt nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass

dem nicht so war und dass zumindest bis zur erneuten Fussoperation im Oktober

2019.

und während eines angemessenen Heilungszeitraums - bis mindestens Januar

2020.

- weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie

ersucht daher in ihrer Beschwerdeantwort darum, die Sache zur Vornahme weiterer

medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an sie

zurückzuweisen.

2.2

Die Beschwerdeführerin stimmt diesen Antrag hinsichtlich der Zeit ab

dem 1. Juli 2019 grundsätzlich zu, rügt darüber hinaus aber eine

Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die medizinische Gesamtsituation.

Einerseits dürften sich die Abklärungen für die Zeit nach dem 1. Juli 2019 nicht

allein auf die Fussproblematik beschränken. Nach wie vor sei sie der Ansicht, sämtliche

Auswirkungen der Diabeteserkrankung - die als Grunderkrankung zu verstehen sei

- auf die Arbeitsfähigkeit müssten fachärztlich genauer abgeklärt werden.

Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid infolge mangelhafter

Sachverhaltsabklärungen dem Umstand, dass sie bereits zum Zeitpunkt des frühest

möglichen Rentenbeginns im April 2017 durch die verschiedenen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen massgebend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen

sei, nicht ausreichend Rechnung getragen.

2.3

Zwischen den Parteien besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass

die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussbeschwerden über den Zeitraum von Juni

2019.

hinaus, mindestens bis zum operativen Eingriff vom 15. Oktober 2019 (vgl.

Bericht des Universitätsspitals vom 18. Oktober 2019, Replikbeilage [RB] 2) und

während der anschliessenden Heilungsphase, erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit

eingeschränkt war. Dass dieser Zeitabschnitt medizinisch dokumentiert werden

soll, wird nicht in Frage gestellt. Dass bei dieser Gelegenheit allfälligen bleibenden

Beeinträchtigungen infolge Fussproblematik mit erheblicher Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit nachgegangen werden muss, liegt ebenfalls auf der Hand.

Fraglich und zu prüfen ist, ob der angefochtene Rentenentscheid den übrigen

gesundheitlichen Beschwerdebildern und deren Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit in ausreichendem Mass Rechnung trägt.

3.

3.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel

zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien

Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte

die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet

dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon,

von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die

verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen

Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes

ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit

weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten

oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 f. E. 1c m. H.).

3.2.3

Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien

Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen

medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen

der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).

3.2.4

Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der

behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt

im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht

die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden

Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur

versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu

konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem

Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der

Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand

allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt,

darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen.

Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch

behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor

(Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können

insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von

versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).

4.

4.1

Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die zentralen medizinischen

Akten zu beleuchten:

4.2

4.2.1

Im Mittelpunkt steht dabei das interdisziplinäre

MEDAS-Gutachten vom 16. Juli 2018 (IV-Akte 99). Es basiert auf den von der

Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen und persönlichen Befragungen

und Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachbereichen innere Medizin,

Psychiatrie, Ophthalmologie und Orthopädie, die im Februar und März 2018

stattfanden.

4.2.2

Gegenüber dem orthopädischen Gutachter gab die

Beschwerdeführerin an, im Vordergrund stünden für sie die Beschwerden am linken

Fuss. Diese seien im Rahmen der Diabetes Typ I Erkrankung entstanden und würden

seit 2016 mit Gipstherapien behandelt. Im Jahr 2016 sei sie nur während vier

Monaten und im Jahr 2017 während sechs Monaten gipsfrei gewesen. Sie habe

chronische Schmerzen in den MT-Gelenken und im Sprunggelenk. Diese seien stark

belastungsabhängig, bestünden jedoch auch im Ruhezustand. Wenn der Fuss nicht

eingegipst sei, schwelle er an. Seit März 2016 könne sie deshalb ihrer Arbeit

als [...]-Automatenauffüllerin nicht mehr nachgehen. Zum Zeitpunkt der

Begutachtung war der linke Fuss eingegipst, sodass eine klinische Untersuchung durch

den Gutachter nicht möglich war. Ein MRI vom 15. Februar 2018 zeigte

jedoch fortschreitende destruktive Veränderungen talonavicular sowie ein

Stressödem Metatarsale-Basis II, IV und V. Eine Fraktur liess sich damals nicht

nachweisen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des MRI-Bildes kam

der orthopädische Gutachter zum Schluss, stehende und gehende Arbeiten - wie

etwa die bisherige - seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 bei

Diagnose eines Charcot Fusses links aktiviert im Rahmen eines

insulinpflichtigen Diabetes mellitus nicht mehr zumutbar. Eine rein sitzende

Tätigkeit mit der Möglichkeit den linken Fuss hochzulagern sei der

Beschwerdeführerin mit einer Einschränkung von 20% aufgrund des erhöhten

Pausenbedarfs und verminderter Leistung seit Februar 2016 zumutbar. Die

Prognose stufte der orthopädische Gutachter als ungünstig ein (vgl. IV-Akte 99

S. 16).

4.2.3

Der Verfasser des internistischen Teilgutachtens hielt

zunächst fest, weder spontan noch in der Systemanamnese würden Beschwerden aus

dem allgemein-internistischen Gebiet geschildert. Seit 2002 bestehe ein

insulinpflichtiger Diabetes, der zunächst schlecht eingestellt gewesen sei,

seit 2006 jedoch mit einer Insulinpumpe behandelt werde. Als Folge des Diabetes

seien eine Charcot-Arthropathie am linken Fuss und eine periphere

Polyneuropathie festgestellt worden. Ebenfalls werde eine beginnende

Retinopathie erwähnt. Trotz intensiver Behandlung sei die Einstellung des

Diabetes sowohl anamnestisch als auch aktuell nur mässig. Er führte aus, ein

Diabetes mellitus habe, selbst bei schlechter Einstellung, keine unmittelbaren

medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der

Gutachter wies auf die schweizerischen arbeitsmedizinischen Richtlinien hin,

wonach bei Vorliegen einer diabetischen Erkrankung Nacht- und Schichtarbeit

nicht zumutbar sei und das Lenken von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen besondere

Vorsichtsmassnahmen erfordere. Aufgrund dieser Richtlinien habe eine

verbesserte Einstellung keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Aus

allgemein-internistischer Sicht sei die Prognose gut und der Beschwerdeführerin

sowohl die angestammte als auch eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar.

Lediglich die Behandlung der Bauch-Abszesse von März 2017 bis August 2017 habe

vorübergehend dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin körperlich stark

belastende Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien (IV-Akte 99 S. 31).

4.2.4

Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berichtete

die Beschwerdeführerin über seit 2016 bestehende psychische Probleme, die wegen

einer Mobbing-Situation am damaligen Arbeitsplatz aufgetreten seien. Sie habe

deswegen für eine Weile (bis etwa Januar 2017) in psychiatrischer Behandlung

gestanden. Nach Beginn der somatischen Beschwerden habe sie jedoch die

psychischen Befindlichkeitsstörungen aus den Augen verloren. Manchmal fühle sie

sich nervös und negativer Stimmung. Der Gutachter konnte gestützt darauf bei

der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine versicherungsmedizinisch

relevante psychiatrische Diagnose feststellen und schlussfolgerte, aus rein

psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in

einer anderen Tätigkeit eingeschränkt (IV-Akte 99 S. 42).

4.2.5

Das ophthalmologische Teilgutachten erwähnt eine unklare

Visusverminderung an beiden Augen, die im März 2017 zwei Tage nach einer Operation

in Narkose aufgetreten sei. Ferner wird eine beidseitige konzentrische

Gesichtsfeldeinschränkung aufgeführt. Der Gutachter schien hinsichtlich

Konsistenz und Plausibilität etwas skeptisch zu sein und führte aus, die

Einschränkung könne nicht so stark sein, wie sie angegeben werde. Für die

bisherige Tätigkeit bestehe aus augenärztlicher Sicht keine Einschränkung.

Unter Berücksichtigung der leichten Visusreduktion und der angegebenen

konzentrischen Gesichtsfeldeinengung bestehe auch für eine angepasste Arbeit

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig wies er jedoch auf die Wichtigkeit

regelmässiger Augenkontrollen bei jetzt milder nicht proliferativer

diabetischer Retinopathie hin, denn es bestehe jederzeit die Gefahr eines

Makulaödems oder von Gefässproliferationen (IV-Akte 99 S. 47).

4.2.6

Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter

fest, lediglich der aktivierte Charcot-Fuss links (im Rahmen eines

insulinpflichtigen Diabetes) habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und

zwar insofern, als dass keine gehenden oder stehenden Arbeiten mehr möglich

seien. Infolge der Visusverminderung und des Diabetes seien keine Tätigkeiten

möglich, die hohe Ansprüche an die Sehschärfe stellen, wie etwa

feinmechanischen Arbeiten. Sodann seien Tätigkeiten ausgeschlossen, die das Bedienen

gefährlicher/rotierender Maschinen oder das Besteigen von Gerüsten und Leitern

erfordern würden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergebe sich

kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und

der Verlangsamung sei die die Beschwerdeführerin bei einer vollschichtigen angepassten

Arbeit um 20% in ihrer Leistung vermindert. Diese Einschränkung gelte seit

Februar 2016 (IV-Akte 99 S. 20 f.).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gestützt auf dieses

Gutachten definierte Zumutbarkeit werde ihren gesundheitsbedingten

Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht gerecht. Wegen ihrer diabetischen

Grunderkrankung und den daraus bereits entstandenen Folgeerkrankungen sei sie

nicht in der Lage, eine 80%ige Arbeitsleistung zu erbringen.

4.3.2

Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf

Berichte des E____, Abteilung Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus (so

etwa vom Dezember 2016, IV-Akte 49), worin bereits damals von einer erschwerten

Einstellung des Diabetes sowie einer deutlichen Einschränkung der Mobilität mit

Schmerzen und pathologischem Knochenumbau und infolgedessen von einer

Arbeitsleistung von lediglich vier Stunden täglich die Rede war. Die Ausübung

eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch in sitzender Tätigkeit, schien den

Fachärzten schon zum damaligen Zeitpunkt fraglich, zumal eine intensive

Gipstherapie aktenkundig ist. Im Frühjahr 2017 war die Beschwerdeführerin sodann

durch Behandlung der Bauchabszesse in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich

eingeschränkt. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F____, erachtete

im Sommer 2017 eine sitzende Tätigkeit unter Hinweis auf Komplikationen und

Folgeerkrankungen des Diabetes lediglich im Umfang von 50% als möglich (Bericht

vom 13. Juli 2017, IV-Akte 76). Der Bericht des E____ vom 6. November 2018

(IV-Akte 117 S. 3 ff.) verdeutlicht wiederum, dass die Diabetes-Einstellung

trotz Insulinpumpe und kontinuierlicher Blutzuckermessung schwierig ist. Dass

die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 bei diabetischer Ketoazidose a.e.

aufgrund einer Kalibrierungsstörung der Insulinpumpe wiederum hospitalisiert

werden musste und eine schwere Hypoglykämie-Wahrnehmungsstö­rung vorzuliegen

scheint, spricht für eine komplexe Gesamtsituation und weckt tatsächlich

Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung des Diabetes und dessen Auswirkungen

auf die Arbeitsfähigkeit. Offenkundig lag bei der Beschwerdeführerin bereits

zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2017 seit längerem

ein vielschichtiges Zustandsbild mit einem schwer einstellbaren Diabetes und

diversen Folgeerkrankungen mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

vor. Insgesamt stellt sich ein sehr instabiler Gesundheitszustand dar, der die konstante

Ausübung einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit im genannten Umfang von

80% ab Februar 2016 als fraglich erscheinen lässt. Aufgrund der gegeben

Aktenklage bestehen somit erhebliche Zweifel an einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab

Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin wird sich - ihrem Antrag entsprechend -

nochmals mit der Sache zu befassen haben. Dabei kann sie sich jedoch nicht

allein auf die Stressfrakturen an beiden Füssen und deren Folgen ab Juni 2019

beschränken. Sie hat vielmehr den medizinischen Sachverhalt insbesondere unter

internistisch-endokrinologischen und orthopädischen Gesichtspunkten nochmals rechtsgenüglich

und umfassend abzuklären. Dabei darf sie sich nicht allein auf den Zeitraum ab

dem 3. Oktober 2019 beschränken, sondern hat die Gesamtsituation seit Februar

2016.

mittels einer neuen Begutachtung zu untersuchen.

5.

5.1

Aus dem obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene

Verfügung vom 23. August 2019 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der

Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die

notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der

Beschwerdeführerin entscheide.

5.2

Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit

durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung

und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehend zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10

(7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G.

Thomi lic. iur. H. Hofer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: