IV.2019.154
Invalidenrente; Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen
11. März 2020Deutsch16 min
Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 47). Im Oktober 2016 meldete sie sich
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 11.
März 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.154
Verfügung vom 23. August 2019
Invalidenrente; Rückweisung für
weitere medizinische Abklärungen
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die [...] geborene Beschwerdeführerin leidet an einem
insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I. Sie ist gelernte Schneiderin,
arbeitete jedoch nach Abschluss ihrer Ausbildung bis zur Aufgabe der
Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen im Frühjahr 2016 im
Gastronomiebereich (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 47). Im Oktober 2016 meldete sie sich
zum dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug und gab als Grund
der gesundheitlichen Beeinträchtigung einen geschwollenen, eingegipsten
Charcot-Fuss, der am Brechen sei, an. Zudem stehe sie wegen Depressionen in
psychiatrischer Behandlung (IV-Akte 41). Zuvor hatte die Beschwerdegegnerin im
Jahr 2007 ein Gesuch um berufliche Massnahmen abgelehnt (IV-Akte 19) und im
Jahr 2015 den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, respektive Rente verneint
(IV-Akte 40).
b) Die Beschwerdegegnerin holte Auskünfte medizinischer und
erwerblicher Art ein und liess die Beschwerdeführerin interdisziplinär
begutachten (Gutachten der C____ vom 16. Juli 2018, IV-Akte 99). Mit
Vorbescheid vom 3. September 2018 (IV-Akte 107) stellte sie der
Beschwerdeführerin daraufhin bei einem Invaliditätsgrad von 23% die Ablehnung
des Rentengesuches in Aussicht. Vertreten durch D____ erhob die
Beschwerdeführerin dagegen Einwand, in welchem sie vorbrachte, es stehe im
Oktober 2018 eine Fussoperation bevor, deren Resultat bei der Ermittlung der
Invalidität mit zu berücksichtigen sei (IV-Akte 112). Am 21. Mai 2019 erliess
die Beschwerdegegnerin daraufhin einen zweiten Vorbescheid (IV-Akte 127). Darin
anerkannte sie aufgrund der Fussoperation und deren Folgen ab Oktober 2018 bis
Mitte März 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit an und sprach der
Beschwerdeführerin dementsprechend von Oktober 2018 bis Ende Juni 2019 befristet
eine ganze Invalidenrente zu. Weiterhin vertreten durch D____ erhob die
Beschwerdeführerin wiederum Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid (IV-Akte
137). Am 23. August 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
Erwägungen
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 23. September 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23.
August 2019 und ersucht um deren Aufhebung. Gleichzeitig reicht sie weitere
Arztberichte über die Entwicklung der Fussbeschwerden ein.
Nachdem sie die neuen Berichte ihrem RAD zur Stellungnahme
unterbreitet hat (vgl. Stellungnahme vom 11. November 2019, IV-Akte 155),
beantragt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2019
die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an sie zur weiteren Abklärung.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 30. Januar 2020.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 11. März 2020 findet die
Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung ging die Beschwerdegegnerin davon
aus, die Fussproblematik habe sich nach der Operation vom Oktober 2018 im März
2019.
wieder konsolidiert gehabt und es sei der Beschwerdeführerin ab jenem
Zeitpunkt die Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit wieder zumutbar gewesen. Die
Beschwerdegegnerin anerkennt nun im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, dass
dem nicht so war und dass zumindest bis zur erneuten Fussoperation im Oktober
2019.
und während eines angemessenen Heilungszeitraums - bis mindestens Januar
2020.
- weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Sie
ersucht daher in ihrer Beschwerdeantwort darum, die Sache zur Vornahme weiterer
medizinischer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an sie
zurückzuweisen.
2.2
Die Beschwerdeführerin stimmt diesen Antrag hinsichtlich der Zeit ab
dem 1. Juli 2019 grundsätzlich zu, rügt darüber hinaus aber eine
Verletzung der Abklärungspflicht in Bezug auf die medizinische Gesamtsituation.
Einerseits dürften sich die Abklärungen für die Zeit nach dem 1. Juli 2019 nicht
allein auf die Fussproblematik beschränken. Nach wie vor sei sie der Ansicht, sämtliche
Auswirkungen der Diabeteserkrankung - die als Grunderkrankung zu verstehen sei
- auf die Arbeitsfähigkeit müssten fachärztlich genauer abgeklärt werden.
Ferner habe die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid infolge mangelhafter
Sachverhaltsabklärungen dem Umstand, dass sie bereits zum Zeitpunkt des frühest
möglichen Rentenbeginns im April 2017 durch die verschiedenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen massgebend in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen
sei, nicht ausreichend Rechnung getragen.
2.3
Zwischen den Parteien besteht grundsätzlich Einigkeit darüber, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund der Fussbeschwerden über den Zeitraum von Juni
2019.
hinaus, mindestens bis zum operativen Eingriff vom 15. Oktober 2019 (vgl.
Bericht des Universitätsspitals vom 18. Oktober 2019, Replikbeilage [RB] 2) und
während der anschliessenden Heilungsphase, erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt war. Dass dieser Zeitabschnitt medizinisch dokumentiert werden
soll, wird nicht in Frage gestellt. Dass bei dieser Gelegenheit allfälligen bleibenden
Beeinträchtigungen infolge Fussproblematik mit erheblicher Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit nachgegangen werden muss, liegt ebenfalls auf der Hand.
Fraglich und zu prüfen ist, ob der angefochtene Rentenentscheid den übrigen
gesundheitlichen Beschwerdebildern und deren Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit in ausreichendem Mass Rechnung trägt.
3.
3.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet
dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes
ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 160 f. E. 1c m. H.).
3.2.3
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen
medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen
der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4).
3.2.4
Eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der
behandelnden Ärztinnen und Ärzte (z.B. Hausärzte oder Spezialärztinnen) kommt
im Beschwerdeverfahren kaum in Frage, zumal deren Berichte in der Regel nicht
die materiellen Anforderungen an ein Gutachten erfüllen. Die behandelnden
Ärztinnen und Ärzte stehen in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur
versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren. Bei der Würdigung ihrer Berichte hat das Gericht sowohl dem
Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag wie auch der
Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen, Rechnung zu tragen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Der Umstand
allein, dass eine Einschätzung von der Hausärztin oder dem Hausarzt stammt,
darf jedoch nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen.
Die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch
behandelnde Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor
(Urteil des BGer 8C_278/2011 vom 26. Juli 2011 E. 5.3). Ihre Berichte können
insbesondere geeignet sein, die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von
versicherungsinternen medizinischen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.
4.1
Im Lichte dieser Rechtsprechung sind die zentralen medizinischen
Akten zu beleuchten:
4.2
4.2.1
Im Mittelpunkt steht dabei das interdisziplinäre
MEDAS-Gutachten vom 16. Juli 2018 (IV-Akte 99). Es basiert auf den von der
Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Unterlagen und persönlichen Befragungen
und Untersuchungen der Beschwerdeführerin in den Fachbereichen innere Medizin,
Psychiatrie, Ophthalmologie und Orthopädie, die im Februar und März 2018
stattfanden.
4.2.2
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter gab die
Beschwerdeführerin an, im Vordergrund stünden für sie die Beschwerden am linken
Fuss. Diese seien im Rahmen der Diabetes Typ I Erkrankung entstanden und würden
seit 2016 mit Gipstherapien behandelt. Im Jahr 2016 sei sie nur während vier
Monaten und im Jahr 2017 während sechs Monaten gipsfrei gewesen. Sie habe
chronische Schmerzen in den MT-Gelenken und im Sprunggelenk. Diese seien stark
belastungsabhängig, bestünden jedoch auch im Ruhezustand. Wenn der Fuss nicht
eingegipst sei, schwelle er an. Seit März 2016 könne sie deshalb ihrer Arbeit
als [...]-Automatenauffüllerin nicht mehr nachgehen. Zum Zeitpunkt der
Begutachtung war der linke Fuss eingegipst, sodass eine klinische Untersuchung durch
den Gutachter nicht möglich war. Ein MRI vom 15. Februar 2018 zeigte
jedoch fortschreitende destruktive Veränderungen talonavicular sowie ein
Stressödem Metatarsale-Basis II, IV und V. Eine Fraktur liess sich damals nicht
nachweisen. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und des MRI-Bildes kam
der orthopädische Gutachter zum Schluss, stehende und gehende Arbeiten - wie
etwa die bisherige - seien der Beschwerdeführerin seit Februar 2016 bei
Diagnose eines Charcot Fusses links aktiviert im Rahmen eines
insulinpflichtigen Diabetes mellitus nicht mehr zumutbar. Eine rein sitzende
Tätigkeit mit der Möglichkeit den linken Fuss hochzulagern sei der
Beschwerdeführerin mit einer Einschränkung von 20% aufgrund des erhöhten
Pausenbedarfs und verminderter Leistung seit Februar 2016 zumutbar. Die
Prognose stufte der orthopädische Gutachter als ungünstig ein (vgl. IV-Akte 99
S. 16).
4.2.3
Der Verfasser des internistischen Teilgutachtens hielt
zunächst fest, weder spontan noch in der Systemanamnese würden Beschwerden aus
dem allgemein-internistischen Gebiet geschildert. Seit 2002 bestehe ein
insulinpflichtiger Diabetes, der zunächst schlecht eingestellt gewesen sei,
seit 2006 jedoch mit einer Insulinpumpe behandelt werde. Als Folge des Diabetes
seien eine Charcot-Arthropathie am linken Fuss und eine periphere
Polyneuropathie festgestellt worden. Ebenfalls werde eine beginnende
Retinopathie erwähnt. Trotz intensiver Behandlung sei die Einstellung des
Diabetes sowohl anamnestisch als auch aktuell nur mässig. Er führte aus, ein
Diabetes mellitus habe, selbst bei schlechter Einstellung, keine unmittelbaren
medizinischen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der
Gutachter wies auf die schweizerischen arbeitsmedizinischen Richtlinien hin,
wonach bei Vorliegen einer diabetischen Erkrankung Nacht- und Schichtarbeit
nicht zumutbar sei und das Lenken von Fahrzeugen und Bedienen von Maschinen besondere
Vorsichtsmassnahmen erfordere. Aufgrund dieser Richtlinien habe eine
verbesserte Einstellung keinen Einfluss auf die Leistungsfähigkeit. Aus
allgemein-internistischer Sicht sei die Prognose gut und der Beschwerdeführerin
sowohl die angestammte als auch eine Verweistätigkeit zu 100% zumutbar.
Lediglich die Behandlung der Bauch-Abszesse von März 2017 bis August 2017 habe
vorübergehend dazu geführt, dass der Beschwerdeführerin körperlich stark
belastende Arbeiten nicht mehr möglich gewesen seien (IV-Akte 99 S. 31).
4.2.4
Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung berichtete
die Beschwerdeführerin über seit 2016 bestehende psychische Probleme, die wegen
einer Mobbing-Situation am damaligen Arbeitsplatz aufgetreten seien. Sie habe
deswegen für eine Weile (bis etwa Januar 2017) in psychiatrischer Behandlung
gestanden. Nach Beginn der somatischen Beschwerden habe sie jedoch die
psychischen Befindlichkeitsstörungen aus den Augen verloren. Manchmal fühle sie
sich nervös und negativer Stimmung. Der Gutachter konnte gestützt darauf bei
der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Untersuchung keine versicherungsmedizinisch
relevante psychiatrische Diagnose feststellen und schlussfolgerte, aus rein
psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführer weder in der bisherigen noch in
einer anderen Tätigkeit eingeschränkt (IV-Akte 99 S. 42).
4.2.5
Das ophthalmologische Teilgutachten erwähnt eine unklare
Visusverminderung an beiden Augen, die im März 2017 zwei Tage nach einer Operation
in Narkose aufgetreten sei. Ferner wird eine beidseitige konzentrische
Gesichtsfeldeinschränkung aufgeführt. Der Gutachter schien hinsichtlich
Konsistenz und Plausibilität etwas skeptisch zu sein und führte aus, die
Einschränkung könne nicht so stark sein, wie sie angegeben werde. Für die
bisherige Tätigkeit bestehe aus augenärztlicher Sicht keine Einschränkung.
Unter Berücksichtigung der leichten Visusreduktion und der angegebenen
konzentrischen Gesichtsfeldeinengung bestehe auch für eine angepasste Arbeit
eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Gleichzeitig wies er jedoch auf die Wichtigkeit
regelmässiger Augenkontrollen bei jetzt milder nicht proliferativer
diabetischer Retinopathie hin, denn es bestehe jederzeit die Gefahr eines
Makulaödems oder von Gefässproliferationen (IV-Akte 99 S. 47).
4.2.6
Aus gesamtmedizinischer Sicht hielten die Gutachter
fest, lediglich der aktivierte Charcot-Fuss links (im Rahmen eines
insulinpflichtigen Diabetes) habe einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und
zwar insofern, als dass keine gehenden oder stehenden Arbeiten mehr möglich
seien. Infolge der Visusverminderung und des Diabetes seien keine Tätigkeiten
möglich, die hohe Ansprüche an die Sehschärfe stellen, wie etwa
feinmechanischen Arbeiten. Sodann seien Tätigkeiten ausgeschlossen, die das Bedienen
gefährlicher/rotierender Maschinen oder das Besteigen von Gerüsten und Leitern
erfordern würden. Aus psychiatrischer und internistischer Sicht ergebe sich
kein negatives Zumutbarkeitsprofil. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfes und
der Verlangsamung sei die die Beschwerdeführerin bei einer vollschichtigen angepassten
Arbeit um 20% in ihrer Leistung vermindert. Diese Einschränkung gelte seit
Februar 2016 (IV-Akte 99 S. 20 f.).
4.3
4.3.1
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die gestützt auf dieses
Gutachten definierte Zumutbarkeit werde ihren gesundheitsbedingten
Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit nicht gerecht. Wegen ihrer diabetischen
Grunderkrankung und den daraus bereits entstandenen Folgeerkrankungen sei sie
nicht in der Lage, eine 80%ige Arbeitsleistung zu erbringen.
4.3.2
Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin unter anderem auf
Berichte des E____, Abteilung Endokrinologie, Diabetologie und Metabolismus (so
etwa vom Dezember 2016, IV-Akte 49), worin bereits damals von einer erschwerten
Einstellung des Diabetes sowie einer deutlichen Einschränkung der Mobilität mit
Schmerzen und pathologischem Knochenumbau und infolgedessen von einer
Arbeitsleistung von lediglich vier Stunden täglich die Rede war. Die Ausübung
eines regulären Arbeitsverhältnisses, auch in sitzender Tätigkeit, schien den
Fachärzten schon zum damaligen Zeitpunkt fraglich, zumal eine intensive
Gipstherapie aktenkundig ist. Im Frühjahr 2017 war die Beschwerdeführerin sodann
durch Behandlung der Bauchabszesse in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich
eingeschränkt. Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. F____, erachtete
im Sommer 2017 eine sitzende Tätigkeit unter Hinweis auf Komplikationen und
Folgeerkrankungen des Diabetes lediglich im Umfang von 50% als möglich (Bericht
vom 13. Juli 2017, IV-Akte 76). Der Bericht des E____ vom 6. November 2018
(IV-Akte 117 S. 3 ff.) verdeutlicht wiederum, dass die Diabetes-Einstellung
trotz Insulinpumpe und kontinuierlicher Blutzuckermessung schwierig ist. Dass
die Beschwerdeführerin im Oktober 2019 bei diabetischer Ketoazidose a.e.
aufgrund einer Kalibrierungsstörung der Insulinpumpe wiederum hospitalisiert
werden musste und eine schwere Hypoglykämie-Wahrnehmungsstörung vorzuliegen
scheint, spricht für eine komplexe Gesamtsituation und weckt tatsächlich
Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung des Diabetes und dessen Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Offenkundig lag bei der Beschwerdeführerin bereits
zum Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im April 2017 seit längerem
ein vielschichtiges Zustandsbild mit einem schwer einstellbaren Diabetes und
diversen Folgeerkrankungen mit beträchtlichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
vor. Insgesamt stellt sich ein sehr instabiler Gesundheitszustand dar, der die konstante
Ausübung einer leidensangepassten, sitzenden Tätigkeit im genannten Umfang von
80% ab Februar 2016 als fraglich erscheinen lässt. Aufgrund der gegeben
Aktenklage bestehen somit erhebliche Zweifel an einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ab
Februar 2016. Die Beschwerdegegnerin wird sich - ihrem Antrag entsprechend -
nochmals mit der Sache zu befassen haben. Dabei kann sie sich jedoch nicht
allein auf die Stressfrakturen an beiden Füssen und deren Folgen ab Juni 2019
beschränken. Sie hat vielmehr den medizinischen Sachverhalt insbesondere unter
internistisch-endokrinologischen und orthopädischen Gesichtspunkten nochmals rechtsgenüglich
und umfassend abzuklären. Dabei darf sie sich nicht allein auf den Zeitraum ab
dem 3. Oktober 2019 beschränken, sondern hat die Gesamtsituation seit Februar
2016.
mittels einer neuen Begutachtung zu untersuchen.
5.
5.1
Aus dem obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene
Verfügung vom 23. August 2019 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der
Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die
notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der
Beschwerdeführerin entscheide.
5.2
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehend zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10
(7.7%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: