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Entscheid

IV.2019.155

Beweiswert Gutachten, PTBS

15. Dezember 2021Deutsch30 min

Schweiz ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 15.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.155

Verfügung vom 22. August 2019

Beweiswert Gutachten, PTBS

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Der 1966 in [...] geborene Beschwerdeführer reiste 1991 in die

Schweiz ein und arbeitete von Februar 1993 bis Dezember 2014 als Bühnenhandwerker

bei der C____ [...]. Am 1. Oktober 2014 stellte er unter Hinweis auf eine

Depression und eine Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch

zur Früherfassung (IV-Akte 1) und gab in der IV-Anmeldung an, er leide unter

Rückenschmerzen (Anmeldung vom 12. November 2014, IV-Akte 5 S. 7). Die

IV-Stelle Basel-Stadt gewährte ihm Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche als Massnahmen der Frühintervention (Protokoll Erstgespräch vom

27. Januar 2015, IV-Akte 23; Mitteilung vom 28. Januar 2015, IV-Akte 24). Sie

holte eine Stellungnahme beim Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) ein

(Stellungnahme vom 29. Januar 2015, IV-Akte 27). Mit Verfügung vom 1. Juli 2015

schloss die IV-Stelle die Frühintervention ab (IV-Akte 42). Die hiergegen vom

Beschwerdeführer erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2015 teilweise gut. Darin hielt das

Gericht fest, dass die IV-Stelle Basel-Stadt in materieller Hinsicht zu Recht

die Frühintervention abschliessen durfte, in formeller Hinsicht beanstandete es

die ungenaue Formulierung in der Verfügung vom 1. Juli 2015 und den Verweis auf

eine nicht einschlägige Norm (Urteil vom 14.Dezember 2015, IV.2015.139, IV-Akte

53).

Im April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der

IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an (IV-Akte 55). Er absolvierte

vom 30. Januar bis zum 31. Juli 2017 als Integrationsmassnahme ein

Aufbautraining bei der D____ (IV-Akte 124 S. 3) und danach vom 16. August 2017

bis zum 15. Februar 2018 ein Arbeitstraining der IV im ersten Arbeitsmarkt im Alters-

und Pflegeheim E____ (IV-Akte 147 und 158). Zur Prüfung eines Rentenanspruchs erteilte

die IV-Stelle Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

und Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie FMH, den

Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers. Im bidisziplinären Gutachten

vom 28. März 2019 attestierten sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsfähigkeit

in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit (IV-Akte 178 und 179).

Mit Vorbescheid vom 23. April 2019 stellte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer bei einem ermittelten IV-Grad von 23 % die Abweisung des

Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 181). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Mai 2019 Einwand (IV-Akte 183). Im

Schreiben vom 20. Mai 2015 (IV-Akte 184) teilte ihm die IV-Stelle mit, der

Einwand müsse einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Hausärztin Dr.

med. H____, Fachärztin für allgemeine innere Medizin FMH, schilderte im Bericht

vom 19. Mai 2019 (IV-Akte 189, bei der IV-Stelle eingegangen am 24. Mai 2019)

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers. Sein behandelnder

Psychiater Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,

reicht den Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 191) ein. Beide Ärzte attestieren

dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 15. August

2019 nahm der RAD zu den beiden vorgenannten Berichten Stellung (IV-Akte 200).

Mit Verfügung vom 22. August 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine IV-Rente (IV-Akte 201).

Erwägungen

II.

Hiergegen reicht Dr. med. H____, die Hausärztin des

Beschwerdeführers, am 20. September 2019 Beschwerde ein und beantragt

sinngemäss, es sei die Verfügung vom 22. August 2019 aufzuheben und es sei die

IV-Stelle Basel-Stadt zur Ausrichtung einer IV-Rente zu verpflichten. Das bei

der IV-Stelle eingereichte Schreiben leitet diese an das

Sozialversicherungsgericht weiter.

III.

Mit Verfügung vom 30. September 2019 gewährt die

Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 22. Oktober 2019 zur

Nachreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerde. Diese Frist erstreckte

sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 auf den 29. November 2019. Mit Schreiben

vom 28. September 2019 (eingegangen am 7. Oktober 2019) reicht der

Beschwerdeführer eine Bevollmächtigung für Dr. med. H____ zur Beschwerdeerhebung

ein. Am 9. Januar 2020 reicht der Beschwerdeführer die Vollmacht nochmals ein.

IV.

In der Beschwerdeantwort vom 24. Oktober 2019 und vom 7. Februar

2020.

schliesst die IV-Stelle Basel-Stadt auf Abweisung der Beschwerde, soweit

auf diese eingetreten werden kann.

V.

Im Schreiben vom 14. Oktober 2020 gibt lic. iur. B____ die

Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und ersucht um eine Frist zur

Einreichung seiner Eingabe. Mit ergänzter Beschwerde vom 23. November 2020

beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. B____, auf die am 21.

September 2019 von der Hausärztin erhobene Beschwerde einzutreten, die

Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2020 aufzuheben, den Fall zur Abklärung

an die Vorinstanz zurückzuweisen und eventualiter den Beschwerdeführer

gerichtlich fachärztlich zu beurteilen sowie die unentgeltliche Prozessführung.

In der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2020 schliesst die

IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 4. Januar 2021

an seinen Rechtsbegehren fest, ebenso wie die IV-Stelle mit Duplik vom 13.

Januar 2021.

VI.

Am 25. Januar 2021 beantragt der Beschwerdeführer die

Sistierung des Verfahrens, eventualiter eine grosszügig bemessene Frist für die

Replik, da ein Klinikaufenthalt bevorstehe und der entsprechende Bericht noch

abzuwarten sei. Mit Schreiben vom 27. Januar 2021 gibt der Beschwerdeführer den

Termin des Aufenthaltes bekannt und beantragt die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung.

Am 3. Februar 2021 nahm die IV-Stelle zum Sistierungsgesuch und

zum Antrag auf eine mündliche Verhandlung Stellung.

VII.

Am 11. Mai 2021 findet die mündliche Hauptverhandlung vor der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen der Beschwerdeführer

und seine Rechtsvertretung, sowie für die IV-Stelle J____ teil. Zunächst wird

der Beschwerdeführer befragt, anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit

zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll

sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die

Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

VIII.

Am 3. Juni 2021 nimmt die IV-Stelle zu den mit der Verhandlung

eingereichten Arztberichten Stellung und reicht den Bericht des RAD vom 21. Mai

2021.

ein. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 Stellung.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde eine gedrängte

Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung

enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das

Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur

Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde

nicht eingetreten wird. An das Rechtsbegehren sowie an die Begründung sind

keine allzu strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der

angefochtene Entscheid beanstandet wird (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Juli

2003, 2A.603/2002, E. 2.). Dies gilt in besonderem Mass für Laienbeschwerden,

bei welchen die Hürden tief angesetzt werden müssen. Es ist – im Interesse der

Rechtsschutzgarantie - grundsätzlich ein grosszügiger Massstab anzulegen. So

gilt es als hinreichend, wenn der Schreibende seinen Willen manifestiert, als

Beschwerdeführer auftreten zu wollen. Es ist allgemein zu beachten, dass vor

dem Hintergrund der möglichen Konsequenz des Verlusts des Rechtsschutzes

hinsichtlich der Frage der formellen Zulässigkeit kein allzu strenger Massstab

angelegt werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_440/ 2017 vom 19. Juli

2017.

E. 7.3.2).

1.3

Art. 61 lit. f ATSG garantiert das Recht auf gewillkürte Vertretung.

Wird eine Beschwerde in Vertretung der Beschwerde führenden Person eingereicht,

so hat sich der Vertreter gemäss § 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen

(SVGG; SG 154.200) durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen. Wird keine

schriftliche Vollmacht eingereicht, eine solche aber vom Gericht verlangt, ist

zur Behebung des Mangels eine Nachfrist anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts

vom 23. April 2008, 8C_475/2007, E.4.1.).

1.4

Das ATSG und das SVGG enthalten keine Angaben über die

Gültigkeitsvoraussetzungen einer Vollmacht, weshalb gemäss § 2 SVGG die Bestimmungen

des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren subsidiär anzuwenden sind.

Diesbezüglich kann auf die von der Lehre und Rechtsprechung entwickelten

verwaltungsrechtlichen Grundsätze der Vertretung nach Art. 11 VwVG verwiesen

Dispositiv

werden. Demnach sind die von einem vollmachtslosen Vertreter vorgenommenen

Prozesshandlungen gültig, wenn sie vom Vertretenen nachträglich genehmigt

werden (BGE 113 II 113 E. 1. in fine mit weiteren Hinweisen).

1.5.

Das Schreiben von Dr. med. H____ vom 20. September 2019 genügt den

Anforderungen von Art. 61 lit. b ATSG. Darin beantragt sie die Verlängerung der

Beschwerdefrist gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. August 2019 und

begründet dieses Rechtsbegehren mit dem Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers. Die Beschwerde unterschrieb sie eigenhändig gemäss § 6 Abs. 1 SVGG. Zudem hat der Beschwerdeführer in seiner fristgerecht eingereichten

Vollmacht vom 28. September 2019 das Schreiben von Dr. med. H____ vom 20.

September 2020 als «Beschwerde» bezeichnet und seiner Beschwerde den

Arztbericht vom 25. November 2019 beigelegt, der nicht nur einen

verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers feststellt, sondern

darüber hinaus auch dessen Arbeitsunfähigkeit attestiert. Damit hat der

Beschwerdeführer seinen Willen, die Verfügung vom 22. August 2019 durch eine

übergeordnete Instanz überprüfen zu lassen, manifestiert.

1.6.

Vorliegend reichte Dr. med. H____ die Beschwerde vom 20. September

2020 ohne schriftliche Vollmacht ein. Mit Instruktionsverfügung vom 30.

September 2019 setzte die Instruktionsrichterin eine Nachfrist bis zum 22. Oktober

2019 an. Innerhalb der Nachfrist hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.

September 2019 Dr. med. H____ nachträglich zur Einreichung der Beschwerde

bevollmächtigt.

1.7.

Die nachträgliche Bevollmächtigung von Dr. med. H____ zur

Einreichung der Beschwerde ist somit rechtsgültig erfolgt, weshalb auf die Beschwerde

einzutreten ist.

2.

2.1.

Mit Verfügung vom 22. August 2019 hat die IV-Stelle Basel-Stadt den

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad

von 23% verneint (IV-Akte 201). In medizinischer Hinsicht stützt sich die

IV-Stelle auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. K____ und F____ vom

28. März 2019. Die IV-Stelle macht geltend, danach sei dem Beschwerdeführer

eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit zumutbar.

Es bestehe keine Veranlassung, von dieser Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

abzuweichen, zumal der Arztbericht vom 20. September 2019 keine Angaben

enthalte, welche im Rahmen der medizinischen Abklärungen nicht bereits umfassend

berücksichtigt worden seien und auch der Arztbericht vom 25. November 2019

nicht geeignet sei, die Ergebnisse im bidisziplinären Gutachten vom 28. März

2019 in Zweifel zu ziehen.

2.2.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er an einer schweren

Depression und einem Schmerzsyndrom leide und eine Persönlichkeitsstörung habe.

Auch leide er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es sei kaum

möglich, mit ihm ein strukturiertes Gespräch zu führen, was auf eine kognitive

Störung hindeute. Im Bericht vom 21. November 2020 habe der behandelnde

Psychiater Dr. med. I____ schliesslich den Verdacht auf das Vorliegen einer

Psychose geäussert. Schliesslich sei er kürzlich in der L____ psychiatrisch und

neurologisch abgeklärt worden.

2.3.

Die IV-Stelle wendet dagegen zunächst ein, die diagnostizierte

Psychose sei nach der Verfügung vom 22. August 2019 aufgetreten. Gleiches gelte

für die Abklärungen in der L____. Auch seien kognitive Beeinträchtigungen erst

mit der Beschwerdeschrift vom 23. November 2020 vorgebracht worden. Eine

allfällige neurologische Problematik habe im Zeitpunkt der Verfügung noch nicht

bestanden. Wenn entsprechende Anzeichen schon davor vorgelegen seien, hätte Dr.

med. I____ bereits davor eine entsprechende Verdachtsdiagnose stellen müssen.

Sie verweist des Weiteren auf die Berichte des RAD-Psychiaters vom 15. August

2019 und 28. Januar 2020.

2.4.

Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle Basel-Stadt einen

Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.

3.1.

Eine versicherte Person hat gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf

eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist. In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war

(Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten

nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29

Abs. 1 IVG).

3.2.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4).

3.3.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,

ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010 E. 2.1).

3.4.

Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten

externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 135 V 465 E. 4.4).

4.

4.1.

Dr. med. F____ und Dr. med. G____ diagnostizierten im Gutachten vom

26. März 2019 (IV-Akte 179) mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein

lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei kernspintomographisch leicht aktivierter

Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 und etwas zunehmenden Diskopathien im Verlauf

seit 2004 im Segment LWK2 bis LWK5, links lateral betonte Diskusprotrusion mit

Engstellung im Recessus lateralis links auf Höhe LWK4/5, Kontakt und

Verlagerung der Wurzel L5, bekannte Übergangswirbel lumbosacral, keine

Spinalkanalstenose, keine relevante Foraminalstenose (MRI der LWS vom 11. April

2018); aktuell klinisch keine Hinweise auf Spinal- oder foraminale

Radikulopathie, keine Claudicatio spinalis, keine segmentale Dysfunktion,

klinisch im Vordergrund seien diffuse myotendinotische Verspannungen der

paravertebralen Muskulatur mit Schmerzverhalten. Ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit seien eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), ein

Status nach Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25) und ein myotendinotisches

cervico-vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) ohne klinische Hinweise auf

eine segmentale Dysfunktion der Halswirbelsäule, myotendinotische Verspannungen

der paravertebralen Muskulatur und der Schultergürtelmuskulatur,

intermittierende Spannungskopfschmerzen und symptomatische Senkfüsse beidseits.

Aufgrund der degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule seien

körperlich schwere Tätigkeiten mit Notwendigkeit, Lasten über 10 kg zu heben,

tragen oder zu stossen sowie Tätigkeiten in ungünstiger Körperhaltung

ungünstig. Restliche körperliche Tätigkeiten innerhalb eines günstigen

Belastungsprofils seien dagegen vollumfänglich möglich. Der Beschwerdeführer

sei im Alltag nicht durch psychische Beschwerden beeinträchtigt. Die

Schmerzverarbeitungsstörung begründe keine Beeinträchtigung der

Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 179 S. 5 f.).

Eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % sei seit dem 23. März

2014 aus einer mittelgradigen Depression und Anpassungsstörung mit aktuellen

Schulden entstanden. Per 31. Dezember 2014 habe sein Arbeitgeber ihm gekündigt.

Der Beschwerdeführer beklage Rückenschmerzen, die seit einem Unfall im Jahr

1997 entstanden seien. Anlässlich der aktuellen rheumatologischen Untersuchung

habe er konstant Rückenschmerzen beklagt, vorwiegend im Bereich seiner Lendenwirbelsäule

mit Exazerbation in der Nacht und bei jeder körperlichen Anstrengung. Bei der

klinischen Untersuchung vom 11. August 2018 habe ein Schmerzverhalten imponiert

mit Gegeninnervation beim Versuch, die Lendenwirbelsäule passiv zu

mobilisieren. Dabei liessen sich keine Schmerzen auslösen, die auf eine

organisch-bedingte segmentale Dysfunktion der Lendenwirbelsäule hinweisen

könnten. Das MRI der LWS vom 11. April 2018 zeige eine diskrete Progression der

degenerativen Veränderungen der Segmente LWK2 bis LWK5 mit etwas zunehmenden

Diskopathien im Verlauf seit dem letzten MRI vom 23. September 2004, mit

Zeichen einer leicht aktivierten Osteochondrose LWK3/4 und LWK4/5 mit geringer

ödematöser Komponente und eine linkslateral betonte Diskusprotrusion mit Engstellung

im Recessus lateralis links, Kontakt und Verlagerung der Wurzel L5 links.

Klinisch und anamnestisch liessen sich keine Anhaltspunkte für eine lumbale

Radikulopathie oder Claudicatio spinalis feststellen. Bei der klinischen

Untersuchung der übrigen Segmente der Wirbelsäule stünden myotendinotische

Verspannungen im Vordergrund (IV-Akte 179 S. 3 ff.). Es lägen ohne

Zweifel degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule vor, die allerdings

das Ausmass der subjektiv geltend gemachten Beschwerden nicht erklären würden.

Es handle sich um multietagige degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, die

gegenüber dem Jahr 2004 zugenommen hätten, dennoch mässig geblieben seien und

zu keiner Spinalkanalstenose bzw. zu keiner relevanten Foraminalstenose oder auch

zu keiner organisch-bedingten segmental-bedingten Dysfunktion führen würden. Nach

der Schilderung seiner Alltagsaktivität führe der Beschwerdeführer ein aktives

Leben, er könne sich im Alltag normal bewegen. Es lasse sich aus

rheumatologischer Sicht auch nicht erklären, warum eine Schmerzexazerbation in

der Nacht beim Liegen entstehe, eine entzündliche Komponente bei der

degenerativen Veränderung sei nur wenig ausgeprägt bei LWK3/4 und LKW4/5, deren

Ausmass als minim eingestuft werde. Im Vordergrund stünden nicht oder einzeln

minim aktivierte degenerative Veränderungen mässigen Ausmasses. Eine relevante

Spondylarthrose, die bei Extension der Lendenwirbelsäule im Liegen Schmerzen

verursachen könnte, liege nicht vor. Weder klinisch noch radiomorphologisch bestünden

klinische Hinweise auf eine entzündliche Erkrankung des rheumatologischen

Formenkreises. Das Ausmass der subjektiv beklagten Beschwerden lasse sich nicht

plausibilisieren, weswegen von einer Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen

werden müsse (IV-Akte 179 S. 8 f.).

In psychiatrischer Hinsicht müsse von einer psychischen

Überlagerung ausgegangen werden. Im Alltag leide der Beschwerdeführer nicht

unter schweren, quälenden Schmerzen, er nehme nur gelegentlich ein

Schmerzmittel ein und gestalte den Alltag sehr aktiv. Die Diagnose einer

Schmerzstörung könne nicht gestellt werden, es handle sich um eine

Schmerzverarbeitungsstörung. 2014 habe er vorübergehend unter depressiven

Verstimmungen gelitten sowie Ärger aufgrund von Arbeitsplatzkonflikten. Diese Anpassungsstörung

habe sich nach kurzer Zeit zurückgebildet. Zum Zeitpunkt der Untersuchung seien

keine psychopathologischen Symptome vorhanden (IV-Akte 179 S. 5).

Der Beschwerdeführer habe während Jahren mit guter Leistung

gearbeitet. Von seiner Persönlichkeit her sei die Arbeitsfähigkeit nicht

beeinträchtigt. Er sei durch hohe Schulden belastet. Er gestalte den Alltag

aktiv, unternehme stundenlange Spaziergänge, treffe sich täglich mit seinen

zahlreichen Kollegen, habe eine gute Beziehung mit seiner Ehefrau, koche gerne,

lese, male, schreibe Tagebücher. Er zeige also eine sehr aktive

Tagesgestaltung. Aufgrund der ausgeprägten Diskrepanz zwischen den subjektiv

angegebenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden am Bewegungsapparat

sei eine Schmerzverarbeitungsstörung anzunehmen. Er beklage subjektiv konstante

Rückenschmerzen, die nicht nur bei Bewegungen, sondern auch beim Liegen während

des Schlafes exazerbieren würden. Er behaupte, nicht lange sitzen zu können,

zeige sich aber dennoch in der Lage, bei der rheumatologischen Untersuchung

während einer Stunde praktisch beschwerdefrei sitzen zu können. Beim Gehen

bestünden dagegen keine Probleme. Er gebe zusätzlich an, maximal eine Stunde

Autofahren zu können (IV-Akte 179 S. 6 ff.).

4.2.

Im Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 191) diagnostizierte der

behandelnde Therapeut Dr. med. I____ eine schwere Depression (ICD-10 F32.2),

ein Schmerzsyndrom und eine vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6)

und führte aus, der Beschwerdeführer erfülle zusätzlich die Kriterien einer

posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Missbrauch in der Kindheit. Dieser

habe Flashbacks und ständiges Wiedererleben der Missbrauchserfahrungen in der

Kindheit und es sei ein Vermeiden, betäubt Sein und eine Entfremdung zu beobachten.

Der Beschwerdeführer sei bei ihm alle zwei Wochen in Behandlung. Er habe oft

Dissoziationen, Schlaflosigkeit und starke Schmerzen der Wirbelsäule. Es lägen

klare Anzeichen für schwerwiegende kognitive Defizite, Gedächtnisstörung,

Schlafstörung, Müdigkeit und Suizidgedanken vor.

4.3.

Im Bericht vom 9. April 2021 (in der mündlichen Verhandlung

eingereicht) diagnostizierte Dr. med. M____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie FMH, eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-11

6b41) bei schwerer sexualisierter und tätlicher Gewalt durch die Kernfamilie

und den Verdacht auf eine dissoziative Störung, eine mittelgradige depressive

Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11) und den Verdacht auf eine

anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Der Beschwerdeführer sei

als Kind massiver, anhaltender Gewalt von verschiedenen Personen aus seinem

Umfeld ausgesetzt gewesen. Im neuropsychologischen Bericht vom 4. Mai 2021 (in

der mündlichen Verhandlung eingereicht) berichteten Prof. Dr. med. N____,

Facharzt für Neurologie FMH und Dr. phil. O____, Fachpsychologe für

Neuropsychologie FSP, dass eine eingehende neuropsychologische Untersuchung

derzeit nicht habe durchgeführt werden können. Zu den drei

Untersuchungszeitpunkten sei der Beschwerdeführer derart stark belastet

gewesen, dass die Validität der Untersuchungen stark in Frage gestellt sei. Die

Leistungen hätten über die drei Termine hinweg sehr stark geschwankt. Eine

formale neuropsychologische Testuntersuchung sei nicht möglich, die Resultate

seien nicht beurteilbar. Klinisch verhaltensneurologisch seien keine

massgeblichen kognitiven Defizite aufgefallen, er habe die Anamnese recht

konzis und chronologisch korrekt geschildert und gebe kongruent Auskunft über

seinen aktuellen Tagesablauf. Auffallend sei die Verzweiflung und angstgefärbte

Ratlosigkeit gewesen, wie es weitergehen solle. Aufgrund der Angabe, dass im

Rahmen des damaligen Schädelhirntraumas bis heute keine bildgebenden

Abklärungen durchgeführt worden seien und der Angabe subjektiv als massiv

empfundener kognitiver Einschränkungen sei die Durchführung eines zerebralen

MRI indiziert. Zudem müsse zur weiteren Abklärung der Symptomatik eine

psychiatrische Abklärung durchgeführt werden mit der Frage nach Depression,

Angststörung und spezifischer bzw. kombinierter Persönlichkeitsstörung.

4.4.

In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer die beiden in

Erwägung 4.3. beschriebenen aktuellen Arztberichte eingereicht. Diese datieren

vom 9. April und 4. Mai 2021 und wurden damit nach der streitgegenständlichen

Verfügung vom 22. August 2019 erstellt. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichts sind grundsätzlich Rechtslage und Sachverhalt im Zeitpunkt des

Erlasses der streitigen Verfügung massgebend (BGE 129 V 169 E. 1 mit Hinweisen).

Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind jedoch insoweit zu

berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang

stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung

zu beeinflussen (BGE 99 V 102 E. 4 mit Hinweisen). Der Bericht vom 9. April

2021 der Dr. med. M____ äussert sich zu mehreren bereits vor dem

Verfügungszeitpunkt aufgetretenen Leiden. Insbesondere diagnostizierte sie eine

komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Dr. med. I____ hatte bereits im

Bericht vom 21. Mai 2019 eingehend auf eine PTBS hingewiesen. Eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung vom abhängigen und vermeidenden Typ (ICD-10 F60.6) hatte

Dr. med. I____ im Bericht vom 12. Juli 2016 (IV-Akte 71) sowie im Bericht vom 21.

November 2017 (IV-Akte 151) diagnostiziert. In wenigen Fällen nimmt die

posttraumatische Belastungsstörung über viele Jahre einen chronischen Verlauf

und geht dann in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F62.0) über (siehe

Beschrieb zu ICD-10 F.43.1). Dr. med. M____ bezieht sich damit in ihrem Bericht

vom 9. April 2021 auf einen Gesundheitszustand, der sich bereits im Zeitpunkt

vor Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens manifestiert hat und in

ärztlichen Berichten erwähnt worden ist, weshalb ihre Einschätzungen zu

berücksichtigen sind. Der Bericht vom 4. Mai 2021 von Dr. med. N____ gibt

ebenfalls Hinweise auf das Verhalten des Beschwerdeführers, das im Rahmen einer

Diskussion über das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung zu diskutieren ist. Die Berichte stehen damit in engem

Sachzusammenhang zum Streitgegenstand und sind daher zu berücksichtigen.

4.5.

Dr. med. F____ verneint das Vorliegen einer somatoformen

Schmerzstörung damit, dass der Beschwerdeführer nicht an schweren und quälenden

Schmerzen leide und im Alltag nicht durch solche beeinträchtigt sei. Die

vertiefende Befragung des Gutachters (siehe IV-Akte 178 S. 16 Punkt 3.2.1 und

3.2.2) ist jedoch hinsichtlich der Schmerzsituation des Beschwerdeführers unzureichend.

Den Angaben ist lediglich zu entnehmen: «Er leide mehr oder weniger andauernd

unter Schmerzen im unteren Teil des Rückens, die zum Teil auch in die Beine

ausstrahlten. Regelmässig würden physiotherapeutische Behandlungen

durchgeführt, die jedoch nicht viel helfen würden. Er nehme auch mehr oder

weniger regelmässig Schmerzmittel ein.» Offensichtlich hat der Gutachter den

Beschwerdeführer nicht ausführlich und differenziert zur Schmerzsituation

befragt. Bei der Diagnose eines lumbovertebralen und eines cervico-vertebralen

Schmerzsyndroms durch den rheumatologischen Gutachter und der Frage, ob eine

Schmerzverarbeitungsstörung oder eine somatoforme Schmerzstörung vorliegt, wäre

dies unerlässlich gewesen. In dieser Hinsicht vermag das Gutachten nicht zu

überzeugen. Des Weiteren fällt auf, dass Dr. med. F____ zwar von einer

psychischen Überlagerung der beklagten Schmerzen ausging. Er schloss aber aus

seiner Beobachtung, dass der Beschwerdeführer keinen leidenden Eindruck gemacht

habe und den Alltag sehr aktiv gestalte und nur gelegentlich Schmerzmittel

einnehme und gelegentlich physiotherapeutische Behandlungen durchführe, dass dieser

im Alltag nicht durch schwere, quälende Schmerzen beeinträchtigt sei und

verneinte das Vorliegen einer Schmerzstörung (IV-Akte 178 S. 22). Im Rahmen der

beruflichen Massnahmen habe er nur bescheidene Leistungen erzielt, was sich

weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht objektivieren lasse. Der

Beschwerdeführer sei subjektiv überzeugt davon, nicht arbeiten zu können und

habe dies auch mit seinem Verhalten anlässlich der beruflichen Abklärungen

demonstriert (IV-Akte 178 S. 24). Den Berichten über die beruflichen Massnahmen

ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer stets motiviert war.

4.6.

Die Einschätzung des psychiatrischen Gutachters Dr. med. F____, der

Beschwerdeführer leide nicht an schweren und quälenden Schmerzen (siehe IV-Akte

178 S. 22 und 179 S. 5) kontrastiert mit den Angaben anlässlich des

Standortgesprächs vom 30. Januar 2018 (IV-Akte 154) über die berufliche Massnahme

im Alters- und Pflegeheim. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er sich

dort wohl fühle. Es sei dem Beschwerdeführer anzumerken, dass er Schmerzen im

Rücken habe, er weine oft, gehe oft von der Arbeit weg, um in Bewegung zu

bleiben, und könne dann wieder die Arbeit verrichten. Er sei alles andere als

ein «fauler Kerl», er würde sich Mühe geben und sich auch sehr bemühen, die

Arbeit korrekt zu machen. Beim Arbeitstraining im Alters- und Pflegeheim habe

er kaum eine Leistungsfähigkeit von 30 % erreichen können. Im

entsprechenden Bericht wird auch die gute Motivation des Beschwerdeführers

beschrieben (Abschlussbericht Arbeitsvermittlung vom 9. März 2018, IV-Akte

158). Dem Bericht vom 30. April 2017 (IV-Akte 106) über die

Integrationsmassnahme vom 30. Januar bis 30. April 2017 bei der D____ ist zu

entnehmen, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers im Laufe der Massnahme

durch seine private Situation, wie Stellenverlust der Ehefrau und Verschuldung

verschlechtert habe. Hervorzuheben sei, dass er sich immer engagiert und

motiviert gezeigt habe und auch seine Arbeitsleistung erbringen wolle, obwohl

es ihm momentan nicht gut gehe. Sie hätten den Eindruck, er wolle unbedingt

wieder eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt antreten, dies aber noch nicht

leisten könne. Die Steigerung des Arbeitspensums sowie die Steigerung der

psychischen und physischen Belastbarkeit hätten nicht realisiert werden können,

da die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers stark schwankend

gewesen sei. Er habe sein Arbeitspensum von 50 % immer gut einhalten

können, aber seine Belastbarkeit sei teilweise stark eingeschränkt gewesen. Er

leide sehr unter finanziellen Problemen und dass seine Ehefrau die Stelle

verloren habe. Er klage über Schlaflosigkeit und starke Rückenschmerzen. Er habe

sich während dieser schwierigen Phase dennoch hoch motiviert und engagiert

gezeigt. Durch die starke Belastung habe aber eine Steigerung der Arbeitszeit

nicht realisiert werden können. Es zeige sich in dieser Phase auch deutlich,

dass seine Belastbarkeit noch nicht wieder völlig stabil sei. Ein Praktikum im

ersten Arbeitsmarkt sei gut, um seine Vermittelbarkeit besser einschätzen zu

können. Ähnlich sieht dies auch sein Job Coach, der ihn nicht realistisch im

ersten Arbeitsmarkt sieht, weil der Beschwerdeführer weder körperlich noch

psychisch dazu momentan in der Lage sei, mit einer ansprechenden Leistung zu

arbeiten, auch wenn er sehr zuverlässig und motiviert jeweils am Coaching

teilgenommen habe (Bericht des Job Coaches vom 17. Mai 2018, IV-Akte 170). Angesichts

dieser Beschreibungen über die Motivation des Beschwerdeführers ist die

Feststellung des psychiatrischen Gutachters, der Beschwerdeführer sei subjektiv

überzeugt davon, nicht arbeiten zu können und habe dies auch mit seinem

Verhalten anlässlich der beruflichen Abklärungen demonstriert, zu wenig

begründet und zu kurz gegriffen.

4.7.

Trotz guter Motivation des Beschwerdeführers zeigt sich, dass eine

Integration in den ersten Arbeitsmarkt sich sehr schwierig gestaltete und

schliesslich scheiterte. Zudem wurde seine Leistung als stark schwankend

beschrieben. Zusammen mit der von Dr. med. I____ bereits im Jahr 2016

diagnostizierten Persönlichkeitsstörung könnte dies auf eine deutliche

reduzierte innerpsychische Belastbarkeit hindeuten. Der Gutachter Dr. med. F____

konnte keine Hinweise auf abhängige oder ängstlich-vermeidende

Persönlichkeitsanteile finden und er verneinte somit eine kombinierte

Persönlichkeitsstörung. Er begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer

ohne Schwierigkeiten haben arbeiten können, eine stabile Beziehung mit seiner

Ehefrau habe und sich aus zwei früheren Beziehungen habe lösen können, da

Schwierigkeiten bestanden hätten. Er habe ohne Schwierigkeiten gearbeitet,

pflege zahlreiche soziale Kontakte und sei im Alltag keineswegs durch Ängste

oder Unsicherheiten beeinträchtigt. Der Gutachter geht damit nicht auf die

dokumentierten Arbeitsplatzprobleme ein. So habe eine ausgeprägte

Mobbing-Situation am Arbeitsplatz bestanden, unter welcher der Beschwerdeführer

im März 2014 dekompensiert sei und er in Begleitung seines Personalchefs in den

P____ vorstellig geworden sei (Kurzbericht der P____ vom 28. Juli 2014, IV-Akte

62). Er sei seit Jahren von Kollegen rassistisch beschimpft worden. Er habe

zwar seit Jahren mit rassistischen Anfeindungen gelebt, sei aber dünnhäutiger

geworden. Er habe einen «Nervenzusammenbruch» gehabt, viel geweint und sei auch

«umgekippt». Er habe sich in der Situation völlig hilflos und ausgeliefert

gefühlt. Diese Angaben seien vom Personalchef so bestätigt worden, dieser kenne

den Beschwerdeführer seit 15 Jahren und habe ihn noch nie so unkontrolliert

erlebt. Impulsdurchbrüche habe es bisher noch keine gegeben. Auch ging Dr. med.

F____ nicht darauf ein, dass die beruflichen Massnahmen trotz guter Motivation

des Beschwerdeführers schliesslich scheiterten. Das Verneinen des Vorliegens

einer Persönlichkeitsstörung vorwiegend unter dem Hinweis, der Beschwerdeführer

habe jahrelang gut gearbeitet, überzeugt nicht. Der Gutachter hätte den

Beschwerdeführer ausführlich zum bereits im Gutachtenszeitpunkt in einem

Arztbericht dokumentierten Arbeitsplatzkonflikt befragen müssen.

4.8.

Dr. med. I____ beschrieb im Bericht vom 21. Mai 2019 sodann Merkmale

einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dr. med. M____, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostizierte sodann mit Bericht vom 9.

April 2021 eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung. Der

Beschwerdeführer sei als Kind massiver, anhaltender Gewalt von verschiedenen

Personen aus seinem Umfeld ausgesetzt gewesen. Es ist nicht unüblich, dass

traumatisierte Menschen ihre dadurch entstandenen Beeinträchtigungen über lange

Zeit kompensieren können und diese dann durch einen Trigger (in diesem Fall der

Arbeitsunfall) ausgelöst werden und zu einer dauerhaften Invalidität führen.

Die vom Psychiater beschriebenen dissoziativen Zustände deuten zudem auf eine

dissoziative Störung gemäss ICD-11 hin. Er äussere sein Leid in körperlichen

Symptomen (Schmerzsymptomatik), die innere Not werde psychosomatisch

dargestellt. Der Beschwerdeführer scheine eher einfach strukturiert. Aufgrund

der verminderten Reflexions- und Mentalisierungsfähigkeit sei die

innerpsychische Bearbeitung des Leidens deutlich erschwert, weshalb er sein

Leid in körperlichen Symptomen äussere. Auch äussert sich Dr. med. N____,

Facharzt für Neurologie FMH, dass es zur Abklärung der Symptomatik einer

psychiatrischen Abklärung bedürfe mit Fragen nach Angststörung, Depression und

spezifischer/kombinierter Persönlichkeitsstörung.

4.9.

RAD-Arzt Dr. med. Q____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

FMH, erachtete in der Stellungnahme vom 21. Mai 2021 eine posttraumatische

Belastungsstörung nicht als gegeben. Er kritisierte, dass der von Dr. med. M____

erhobene Befund nicht zu einer solchen passe. Auch sei das Zeitkriterium nicht

erfüllt. Dem ist entgegenzuhalten, dass schwerwiegende Missbrauchserfahrungen

in der Kindheit beschrieben werden, die grundsätzlich geeignet sind, eine

(komplexe) posttraumatische Belastungsstörung hervorzurufen und bereits Dr.

med. I____ im Bericht vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 195) typische Symptome wie

Flashbacks, ständiges Wiedererleben, Vermeiden, betäubt Sein und Entfremdung

beschrieben hat. Es ist nachvollziehbar, dass es auch im Rahmen einer Therapie

eine gewisse Zeit benötigt, bis es einem möglich ist, über solche Erlebnisse zu

berichten. Da dieser Themenkomplex vom psychiatrischen Gutachter nicht erfasst

wurde, ist auch aus diesem Grund eine neuerliche Begutachtung notwendig. Hinsichtlich

der im Bericht von Dr. med. N____ vom 4. Mai 2021 beschriebenen und vom RAD-Arzt

Dr. med. Q____ bemängelten Inkonsistenzen ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med.

N____ dennoch zum Schluss kam, dass es weiterer psychiatrischer Abklärungen

bedürfe und er in diesem gemeinsamen Bericht mit lic. phil. R____ weder den

Vorwurf einer Simulation noch einer Aggravation erhob. Bezüglich des zweiten

Termins hielt er vor allem fest, dass der Beschwerdeführer äusserst

desorganisiert gewirkt hatte. Dieser Untersuchungstermin habe schliesslich

abgebrochen werden müssen, da eine valide Testung unter diesen Bedingungen

nicht möglich gewesen sei. Damit beschrieb Dr. med. N____ eine Auffälligkeit,

die auch bereits zuvor beschrieben worden war. So beschrieb auch der Job Coach

eine Desorganisiertheit in finanziellen Angelegenheiten, sodass schliesslich

eine Beistandschaft errichtet wurde (vgl. IV-Akte 170).

4.10.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch bei einer posttraumatischen

Belastungsstörung das strukturierte Beweisverfahren unter Verwendung der

Standardindikatoren nach Massgabe von BGE 141 V 281 E. 4.1.3 durchzuführen ist (vgl.

BGE 142 V 342 E. 5.2.3). Der psychiatrische Gutachter hat das strukturierte

Beweisverfahren nur ansatzweise durchgeführt (vgl. IV-Akte 178 S. 24), weswegen

das Gutachten, auch wenn die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung

erst nach dem Gutachten erfolgte, dieser Vorgabe nicht standhält.

4.11.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz

im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen

Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine

Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig

ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der

notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist

(BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Das Vorliegen einer komplexen posttraumatischen

Belastungsstörung und das Ausmass der psychischen Beschwerden ist ungeklärt

geblieben, weswegen sich eine Rückweisung an die IV-Stelle rechtfertigt.

4.12.

Da angesichts der bestehenden Schmerzsyndrome Interferenzen zwischen

den psychischen Beeinträchtigungen und der rheumatologischen Symptomatik bestehen,

wird die Frage nach der Gesamtarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen

einer Konsensbeurteilung zwischen dem rheumatologischen und psychiatrischen

Gutachter festzulegen sein. Aus diesem Grund und da das rheumatologische

Gutachten aufgrund der beträchtlichen Zahl an degenerativen bildgebend

dokumentierten Veränderungen an der Wirbelsäule mit seiner Schlussfolgerung einer

100%igen Arbeitsfähigkeit nicht restlos zu überzeugen vermag, wird die

IV-Stelle neuerlich ein bidisziplinäres rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten in Auftrag zu geben haben. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass der

psychiatrische Gutachter über ausreichende Erfahrung und Sensibilität in der

Begutachtung komplexer posttraumatischer Belastungsstörungen verfügt.

5.

5.1.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

5.2.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und

die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines bidisziplinären Gutachtens

zurückzuweisen ist.

5.3.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren

bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der

Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von

Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen.

5.4.

Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf

Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen

eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

(7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Aufgrund der Durchführung einer Hauptverhandlung ist eine

Parteientschädigung vom Fr. 4’500.-- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Auf die Beschwerde wird eingetreten.

In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 22. August 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines

bidisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4’500.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 346.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer Dr.

B. Gruber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist

kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in

Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: