IV.2019.157
Beweiskraft eines neutralen psychiatrischen Gutachtens sowie von Beurteilungen des RAD zur Somatik bejaht.
22. Juni 2020Deutsch31 min
Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017, IV-Akte 82.3) Urteil vom
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 22. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.157
Verfügung vom 28. August 2019/29.
Oktober 2019
Beweiskraft eines neutralen psychiatrischen
Gutachtens sowie von Beurteilungen des RAD zur Somatik bejaht.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) Die Beschwerdeführerin hatte am 16. Juli 2015 einen
Sturz auf die rechte Schulter erlitten und sich dabei Verletzungen an der
rechten Schulter zugezogen.
Die Suva als involvierter Unfallversicherer hatte die
Leistungspflicht ab 1. Februar 2016 verneint (vgl. Verfügung vom 27. Januar
2016, IV-Akte 8.11, Einsprache vom 25. Februar 2016, IV-Akte 14.22,
Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 IV-Akte 14.8). Mit rechtskräftigem (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017, IV-Akte 82.3) Urteil vom
7. Dezember 2016 (IV-Akte 46.3) hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die
dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Januar 2016
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte
2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung findet sich die Angabe «Schulter»;
die Beeinträchtigung bestehe infolge eines Unfalls seit dem 15. Juli 2015 (recte:
16. Juli 2015, s. oben).
Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (Bericht C____, FMH
Allgemeine Medizin, [...], vom 30. Januar 2016, IV-Akte 7, diesem beigelegt
u.a. Berichte des D____spitals vom 16. November 2015 und vom 15. Januar 2016, IV-Akte
7 S. 7 f., Berichte E____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 9. November 2017,
IV-Akte 54, sowie vom 13. Juni 2018, IV-Akte 80, diesem u.a. beigelegt Bericht
von F____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 28. Juli 2017 zu Handen des
involvierten Krankentaggeldversicherers, IV-Akte 80 S. 6 ff., Berichte von E____
vom 12. April 2016 über die Operation vom 7. April 2016, IV-Akte 68, vom 24.
Januar 2017 über die Operation vom 19. Januar 2017, IV-Akte 80 S. 19 f., sowie
vom 19. September 2017 über die Operation vom 13. September 2017, IV-Akte 80 S.
17 f., Bericht G____ MSc Psychologie / H____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 27. August 2018, IV-Akte 93) sowie erwerbliche (vgl.
Arbeitgeberauskunft der I____, 4303 [...], vom 20. Januar 2016, IV-Akte 4,
IK-Auszug per 29. Januar 2016, IV-Akte 5) Unterlagen ein.
Ferner zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Suva bei (vgl.
u.a. IV-Akten 8.1 bis 8.59, IV-Akten 14.1 bis 14.26, IV-Akten 36.1 bis 36.12,
IV-Akte 45.1 bis 45.11, 46.1 bis 46.3, 82.1 bis 82.4).
Am 27. Juli 2016 fand das Erstgespräch Intake (Protokoll vom
27. Juli 2016, IV-Akte 16) und am 30. August 2016 das Erstgespräch
Frühintervention (Protokoll vom 30. August 2016, IV-Akte 23) statt.
Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 5. Juni 2018 (Bericht
vom 5. Juni 2018, IV-Akte 76). Diese ergab, dass die Versicherte bei guter
Gesundheit ein Vollzeitpensum ausgeübt hätte.
Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 27.
November 2018, IV-Akte 98) erstattete J____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, am 25. Januar 2019 ein Gutachten (IV-Akte 101).
Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 29. Juli 2016
erstmals zur medizinischen Situation Stellung (sig. K____, FMH orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, IV-Akte 20) und erneut nach rechtskräftigem Entscheid über die
Leistungen der SUVA am 12. Juli 2018 (sig. K____, IV-Akte 88 S. 2 ff., sowie am
12. Oktober 2018, IV-Akte 95 S. 3 f.), nach Eingang des psychiatrischen
Gutachtens vom 25. Januar 2019 am 15. Februar 2019 (IV-Akte 103) sowie am 21.
Juni 2019 (IV-Akte 122 S. 2). Eine weitere Stellungnahme des RAD (sig. L____,
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM) erfolgte am 5. Juni 2019 (Aktennotiz, IV-Akte 121).
c) Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 105)
kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer abgestuften, befristeten
Invalidenrente an (halbe Rente ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2016, ganze
Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2017, halbe Rente ab 1. August 2017 bis 28.
März 2018). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 24. April 2019 Einwand
(IV-Akte 116). Dem Einwandschreiben legte sie einen Bericht von H____ bzw. G____,
vom 15. März 2019 (IV-Akte 116 S. 3 ff.) bei. Am 28 August 2019 (IV-Akte 129)
erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.
d) Parallel zur Rentenabklärung fanden auch Abklärungen
betreffend Hilflosenentschädigung statt. Die Beschwerdeführerin machte eine solche
am 26. März 2018 geltend (IV-Akte 65). Auch dazu holte die Beschwerdegegnerin ärztliche
Unterlagen ein (vgl. Bericht C____ vom 13. April 2018, IV-Akte 68). Am 5. Juni
2018 wurde eine Abklärung zur Hilfslosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 6.
Juni 2018, IV-Akte 77). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 kündigte die
Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an
(IV-Akte 78). Am 16. August 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 89), nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.
August 2018 den Einwand gegen den Vorbescheid zurückgezogen hatte (IV-Akte 90).
Erwägungen
II.
a) aa) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 beantragt
die Versicherte, es sei die Verfügung vom 28. August 2019 aufzuheben und es
seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter beantragt die
Beschwerdeführerin, es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
bb) In Ergänzung zur Beschwerde reicht die Versicherte mit
Eingabe vom 29. Oktober 2019 den Arztbericht von E____ vom 21. Oktober 2019
ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die
Kosten gemäss Abrechnung von E____ vom 22. Oktober 2019 zu überbinden.
b) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 weist die
Beschwerdeführerin darauf hin, es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August
2019.
durch die IV-Stelle bzw. die verfügende Ausgleichskasse aufgehoben und
durch die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 134) ersetzt worden; die
Verfügung vom 29. Oktober 2019 berücksichtige neu neben dem involvierten Krankentaggeldversicherer
auch die Sozialhilfe Basel-Stadt als bevorschussende Dritte. Die
Beschwerdeführerin beantragt, es sei das mit Beschwerde gegen die Verfügung vom
28.
August 2019 erhobene Verfahren mit dem Aktenzeichen IV.2019.157 nun gegen
die Verfügung vom 29. Oktober 2019 fortzusetzen und entsprechend die Verfügung
vom 29. Oktober 2019 als Anfechtungsobjekt aufzunehmen.
In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6.
November 2019 erklärt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. November 2019,
es sei aus ihrer Sicht nichts gegen dieses Vorgehen einzuwenden.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019
beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 31. Januar 2020 hält die
Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer
Parteiverhandlung. Mit Eingabe vom 18. März 2020 stellt die Beschwerdegegnerin
das Gesuch um Verschiebung der Parteiverhandlung und hält am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits am
19.
März 2020 die Abbietung der (bereits angesetzten) Parteiverhandlung. Mit
Eingabe vom 20. März 2020 erklärt sich die Beschwerdeführerin als damit
einverstanden, dass der Fall im Rahmen einer Urteilsberatung ohne eine Parteiverhandlung
beurteilt wird.
III.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 entspricht der
Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12
Ziff. II./2.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
IV.
Gemäss Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2020
wird über den Fall im Rahmen einer Urteilsberatung ohne Anwesenheit der
Parteien entschieden.
V.
Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf
dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG
154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82.
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
1.2
Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
2.
2.1
Mit der vorliegend den Streitgegenstand bildenden Verfügung vom 29.
Oktober 2019 (IV-Akte 134; ebenso schon mit Verfügung vom 28. August 2019,
IV-Akte 129) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine abgestufte,
befristete Invalidenrente (halbe Rente ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2016,
ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2017, halbe Rente ab 1. August 2017 bis
28.
März 2018) zu.
Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Einschätzung
der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht in somatischer Hinsicht im
Wesentlichen auf der Einschätzung der medizinischen Aktenlage durch den RAD. In
psychiatrischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten
von J____ vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 101). Die Beschwerdeführerin erachtet
sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht den Sachverhalt als
ungenügend abgeklärt.
2.2
2.2.1
In psychiatrischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin wie
erwähnt eine externe Begutachtung veranlasst. Ein solches medizinisches
Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt
und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Praxisgemäss ist sodann den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
2.2.2
In Bezug die Somatik hat die Beschwerdegegnerin sich auf
die Einschätzung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen abgestützt.
Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen
Gutachtens bestehen gemäss bundesrichterlicher Praxis strenge Anforderungen an
die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken,
dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und
BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
2.3
Ob die Beschwerdegegnerin der Abklärung des medizinischen
Sachverhalts genügend nachgekommen ist und ob die von ihr dem Rentenentscheid
zugrunde gelegten ärztlichen Einschätzungen des RAD bzw. des Gutachters J____
den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügen, ist
nachfolgend abzuklären.
3.
3.1
In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die
Akteneinschätzung des RAD (insb. vom 12. Juli 2018, IV-Akte 88) abgestellt. Die
Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft dieser Einschätzungen an. Ihrer
Meinung nach ist auf die Angaben des behandelnden Arztes E____ (u.a. Bericht
vom 13. Juni 2018, IV-Akte 80) sowie einen von F____ zu Handen des involvierten
Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 28. Juli 2017 (IV-Akte 80 S.
6.
ff.) abzustellen. E____ sei ein ausgewiesener Schulterspezialist, dessen
Einschätzungen vorliegend durch die Beurteilungen des ebenfalls ausgewiesenen
Schulterspezialisten F____ bestätigt würden. F____ habe die Beschwerdeführerin
persönlich, u.a. im Rahmen einer Sonographie am 26. Juni 2017 sowie einer
diagnostischen Infiltration, untersucht. F____ habe im Bericht vom 28. Juli
2017.
festgehalten, dass die subjektiv geklagten Beschwerden vor allem aufgrund
der diagnostischen Infiltrationen klar hätten objektiviert werden können.
3.2
3.2.1
E____ erhebt im Bericht vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 80) als Diagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach transossärer
Rotatorenmanschettenrekonstruktion Schulter rechts am 7. April 2016 bei
Subtotalruptur der Supraspinatussehne, einen Status nach nochmaliger
Rotatorenmanschettenrekonstruktion mittels «Mini open» am 19. Januar 2017 und
einen Status nach arthroskopischer Tenotomie lange Bizepssehne und
subacromialer Bursektomie am 13. September 2017.
E____ schreibt, dass sich die Patientin am 16. Juli 2015 eine
Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen habe. Ab dem 3. Februar 2016 sei
sie in seiner Behandlung gewesen, nachdem die primäre Behandlung mittels
Physiotherapie zu keiner Besserung der Symptomatik geführt habe. Eine einmalige
subacromiale Infiltration habe eine deutliche Besserung der Symptomatik für ca.
sechs Wochen gebracht, anschliessend sei es wieder zu einer Zunahme der
Beschwerden gekommen. Aus diesem Grund sei dann die partiell abgerissene
Rotatorenmanschette arthroskopisch rekonstruiert worden. In der Folge sei der
Verlauf schleppend gewesen, mit einer Persistenz der Symptomatik. Eine nochmalige
MRI-Untersuchung habe dann eine Reruptur der Rotatorenmanschette gezeigt,
weshalb es am 19. Januar 2017 zu einer zweiten Operation mit offener
Rekonstruktion der Supraspinatussehne gekommen sei. Im weiteren Verlauf habe
weiterhin eine Persistenz der Symptomatik bestanden, weshalb es zur
Verdachtsdiagnose einer Tendinopathie der langen Bizepssehne gekommen sei. Auch
hier habe eine lokale Infiltration nur vorübergehende Schmerzfreiheit gebracht,
sodass man sich zu einer nochmaligen Operation mit Tenotomie der langen
Bizepssehne sowie einer subacromialen Bursektomie am 13. September 2017
entschlossen habe. Der weitere Verlauf sei nach wie vor schleppend, ohne
wesentliche Besserung der Symptomatik. Die Patientin klage nach wie vor über
«massivste Schmerzen» im Bereich des rechten Schultergelenkes. Der Arm selbst
sei praktisch gebrauchsunfähig. Im Rahmen der Prognose hielt E____ fest, dass
aufgrund des Verlaufs mit keiner wesentlichen Besserung mehr zu rechnen sei.
Seit dem 7. April 2016 bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 13. Juni 2018 habe
eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Der rechte Arm sei praktisch
gebrauchsunfähig, es könnten nur noch kleine Arbeiten unterhalb der Horizontale
auf Tischhöhe ausgeübt werden. Ferner könne eine ganz leichte Arbeit im Sinne
einer Kontrollfunktion, welche im Wechsel sitzend/stehend ausgeführt werden
könne, ab September 2018 halbtags ausgeübt werden.
3.2.2
Der RAD äussert sich vom 6. November 2019 (IV-Akte 138)
und am 12. Juli 2018 (IV-Akte 88) eingehend zu den von der Beschwerdeführerin ins
Recht gelegten Arztberichten.
Im Bericht vom 12. Juli 2018 verweist der RAD namentlich auf
die intraoperativen Befunde gemäss Operationsbericht vom 19. September 2017
über die Operation vom 13. September 2017 (IV-Akte 80 S. 17 f.). Gemäss diesem
Bericht habe sich einerseits die rekonstruierte Rotatorenmanschette als intakt
gezeigt und es habe sich auch ein intakter Gelenkknorpel gefunden. Der RAD hebt
hervor, einzig die Bizepssehne sei als «entzündlich verändert» und «etwas
degenerativ aufgetrieben», vorgefunden worden. Deswegen sei an der Bizepssehne
eine Tenotomie durchgeführt worden. Ebenso habe der Operateur eine Bursektomie
(Schleimbeutelentfernung) durchgeführt, wobei der Operationsbericht sich nicht
dazu äussere, ob die Bursa funktionell störend oder gar entzündlich verändert
imponiert habe. Abschliessend halte der Operationsbericht fest, es bestehe eine
gute Übersicht subakromial. Die Rotatorenmanschette zeige sich auch von der
Bursaseite her «vollständig unauffällig und intakt». Der RAD hält abschliessend
fest, der Operationsbericht erwähne im Befund nur geringgradige Pathologien mit
weichteiliger Genese. Darum sei unmittelbar postoperativ eine Mobilisation des
Schultergelenkes bis zur Schmerzgrenze ohne weitere Einschränkungen freigegeben
worden. Mit Blick auf diese Befunde kommt der RAD zum Ergebnis, die
anhaltenden, von der Beschwerdeführerin subjektiv als massiv geschilderten
Sehmerzen liessen sich anatomisch bzw. funktionell nicht zuordnen oder
nachvollziehen.
Der RAD stellt in diesem Zusammenhang gut nachvollziehbar klar
(IV-Akte 138 S. 5), dass zwar die Versicherte in der Tat nicht selbst vom RAD
untersucht wurde. Zu Recht hält er jedoch fest, dass vorliegend die ausführlich
dokumentierte medizinische Befundlage die ergonomisch-funktionell ausgerichtete
Beurteilung des RAD nicht in Frage zu stellen vermag. Anhand der objektiven
Befunde lasse sich das Ausmass der Einschränkung der Schulterfunktion ebenso
wie das resultierende Zumutbarkeitsprofil aufgrund der medizinisch ausführlichen
Dokumentation plausibel abschätzen.
Weiter legt der RAD dar, E____ spreche im Bericht vom 13. Juni 2017
(IV-Akte 80 S. 2, Abschnitt «Ärztlicher Befund») von diffuser Druckdolenz über
dem ganzen Schultergelenk, sowie über eine auf 0° eingeschränkte Innenrotation.
Der RAD hebt hervor, in Bezug auf eine zu diskutierende frozen shoulder
imponiere dies als sehr atypisch. Zwar könne eine frozen shoulder mit einer
eingeschränkten Flexion und auch Abduktion einhergehen, jedoch bestehe dann praktisch
immer eine freie Innenrotation.
Der RAD kommt darum zum Schluss, dass der behandelnde Facharzt E____
mit seiner Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% die
subjektiven Schmerzangaben in den Vordergrund gestellt habe, dass sich diese
Einschätzung jedoch nicht auf die objektivierbaren Befunde abstützen lasse.
3.2.3
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 135) reicht
die Beschwerdeführerin zudem einen aktuellen Arztbericht von E____ vom 21.
Oktober 2019 sowie den Bericht zu einer MRI Untersuchung vom 31. Juli 2018 ein
(vgl. IV-Akte 135 S. 4 f., S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem
aktuellen Bericht von E____ sei deutlich zu entnehmen, dass bei der
Versicherten eine massiv eingeschränkte Schulterfunktion vorliege.
Zu der Eingabe vom 29. Oktober 2019 und den beiliegenden
Arztberichten hat der RAD am 6. November 2019 Stellung genommen und erneut auf
die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven
Befunden hingewiesen (vgl. IV-Akte 138). Dem RAD ist beizupflichten, wenn er
sinngemäss zu Recht darauf verweist, dass der Bericht von E____ keine Hinweise
auf neu zu berücksichtigende somatische Beeinträchtigungen liefert.
3.3
Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann wie erwähnt auf den
Bericht von F____ zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers vom 28.
Juli 2017 (IV-Akte 80 S. 6 ff.).
3.3.1
F____ hob hervor, es könne nach Refixation der
Rotatorenmanschette, wie vorliegend, erneut zu Rupturen kommen. Diese sei am
19.
Januar 2017 (vgl. Operationsbericht E____ vom 24. Januar 2017, IV-Akte 80
S. 19 f.) in korrekter Weise operiert worden. Nun scheine die lange Bizepssehne
das deutliche Problem darzustellen. Diese sei wahrscheinlich durch die
refixierte Supraspinatussehne im Bereich des Sulcus eingeklemmt und führe zu
einem CPRS-ähnlichen Verlauf der Schulter-Problematik. Dies müsse nun
angegangen werden i.S. einer Tenotomie. F____ attestierte der
Beschwerdeführerin «aktuell» eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leichten
Tätigkeiten als auch schweren Tätigkeiten.
3.3.2
Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Äusserungen von F____
seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die vorstehende erörterte Operation von E____
am 13. September 2017 noch nicht durchgeführt worden war. Der Einwand, dass die
Einschätzung von F____ sich darum nicht zum rentenrelevanten Endzustand äussern
könne, ist nachvollziehbar.
3.4
Abschliessend legt die Beschwerdegegnerin gut nachvollziehbar dar,
dass eine bestehende Einschränkung der rechten Schulter zwar anerkannt sei,
dass jedoch selbst beim Vorliegen einer faktischen Einarmigkeit, für deren
Annahme in Übereinstimmung mit dem RAD keine Veranlassung besteht (vgl. IV-Akte
88), eine noch bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit anzunehmen
sei. Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, die eingeschränkte Funktion der
rechten Schulter werde in einem entsprechend angepassten Zumutbarkeitsprofil
gewürdigt. Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit Schulterschonprofil sei zu
bejahen. Diese Einschätzung wird auch gestützt auf den zutreffenden Hinweis des
RAD (IV-Akte 138 S. 3) in der Stellungnahme vom 6. November 2019 auf den
Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom 6. Juni 2018, IV-Akte
77). Der Bericht zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche in
Betracht fallenden Lebensverrichtungen keiner Hilfe bedarf. Zu Recht weist der
RAD darauf, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf
Hilflosenentschädigung vom 26. März 2018 (IV-Akte 65) zu den Einschränkungen in
den alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt nicht hinlänglich
nachvollziehbar sind.
Aus somatischer Sicht besteht darum kein Anlass zu weiteren
Abklärungen. Auf die Einschätzungen des RAD ist folglich abzustellen.
4.
Zu klären ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die psychische
Komponente der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweiskräftig abgeklärt hat.
4.1
4.1.1
J____ erhebt in seinem Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte
101) als Diagnose (IV-Akte 101 S. 21) mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10
F33.0). J____ legt unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen» (IV-Akte 101 S.
21.
f.) dar, die Beschwerdeführerin leide seit 2015 andauernd unter Schmerzen im
Bereich der rechten Schulter. Die Schmerzen seien trotz dreier Operationen bis
anhin mehr oder weniger therapieresistent geblieben. Die Explorandin sei
während Jahren und bis 2015 als Putzfrau aktiv gewesen. Sie leide darunter,
nicht mehr arbeiten und auch den Haushalt nicht mehr selbständig führen zu
können. Sie leide auch unter den chronischen Schmerzen. Diese Belastungen haben
gemäss Darlegungen von J____ zu einer depressiven Entwicklung geführt.
Zum Begutachtungszeitpunkt (Explorationsdatum 14. Januar 2019,
7.55
bis 9.10 Uhr, IV-Akte 101 S. 2) habe ein leichtes depressives Zustandsbild
vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich als zum Teil etwas freudlos
präsentiert, habe Ängste vor der Zukunft, leide auch unter schmerzbedingten
Schlafstörungen, könne aber am Morgen ohne weiteres gut aufstehen. Den Alltag
gestalte sie aktiv. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sie als gelegentlich
etwas depressiv imponiert, jedoch sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, gelegentlich
auch heiter, wenn sie beispielsweise über ihre Enkelkinder berichtet habe.
4.1.2
J____ nimmt Bezug auf die Berichterstattung der
behandelnden Fachpersonen (vgl. Bericht G____ / H____, vom 27. August 2018,
IV-Akte 93) Seit September 2019 befinde sich die Versicherte in ambulanter
psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater,
H____, diagnostiziere eine mittelgradige depressive Episode und attestiere in
seinem Bericht vom 27. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.
J____ kann sich dieser Diagnose einer mittelgradigen
depressiven Episode nicht anschliessen. Er legt dar, die Versicherte leide, wie
erwähnt, unter Durch-schlafstörungen, jedoch könne sie am Morgen ohne Mühe
aufstehen. Praktisch täglich unternehme sie einen zwei- bis dreistündigen
Spaziergang mit einer Kollegin und besuche auch regelmässig vormittags eine
ihrer Schwiegertöchter. Auch nachmittags habe sie Kontakt mit Bekannten. Die Abende
verbringe sie abwechslungsweise bei einem ihrer Söhne, wo sie auch das
Abendessen einnehme. Diese Aufenthalte geniesse sie, insbesondere das
Zusammensein mit den Enkelkindern. Auch die Wochenenden verbringe sie mit ihren
Söhnen, unternehme mit ihnen Ausflüge, fahre auch in die Ferien. Sie leide vor
allem unter ihren Schmerzen, der Unfähigkeit zu arbeiten, der Unfähigkeit ihren
Haushalt selbständig führen zu können. Gelegentlich beklage sie einen
Lebensverleider, von Suizidgedanken distanziere sie sich eindeutig.
J____ hält fest, er habe bei der Untersuchung die vom
behandelnden Psychiater beschriebenen Konzentrationsstörungen nicht beobachten
können. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung
Scham- oder Schuldgefühle geäussert. Sie habe einzig ihr Bedauern darüber
geäussert, dass sie ihr Leben nicht mehr selbständig verdienen könne.
Die Explorandin interessiere sich nach wie vor für das
Tagesgeschehen und habe auch Interesse an ihren Kindern und Enkelkindern. Sie
geniesse das Zusammensein mit ihren Bekannten. Abweichend von den Schilderungen
von H____ berichte die Beschwerdeführerin, sie sehe vormittags und zum Teil
auch nachmittags während Stunden TV. Ebenso wenig präsentiere sich die
Versicherte als unterwürfig; sie mache einen selbstsicheren Eindruck und gehe ausführlich
auf die gestellten Fragen ein. Ihre Angaben seien differenziert. J____ hält
fest, er habe keine Konzentrations- und Gedächtnisstörungen beobachtet.
4.2
Dem Einwandschreiben gegen den Vorbescheid vom 20. Februar 2019
(IV-Akte 105) legt die Beschwerdeführerin den Bericht von H____ bzw. G____ vom
15.
März 2019 (IV-Akte 116 S. 3 ff.) bei. Als psychiatrische Diagnosen werden
eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis formal mittelgradige
depressive Episode (lCD-10; F33.0, F33.1), eine vicarious traumatisation
(ICD-10: Z65.6) und eine unspezifische Angststörung (Albträume, Angstträume, ICD-10:
F41.9) angeführt. Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 116 S. 8) legen die
Fachpersonen dar, die Versicherte habe sich bemüht, eine ihrem körperlichen
Leiden angepasste Tätigkeit zu finden, jedoch ohne Erfolg. Sie habe sich bei
der Invalidenversicherung angemeldet in der Hoffnung, eine entsprechende Stelle
zu finden. Sie schätze sich selbst als zu 50 % in einer ihrem körperlichen
Leiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ein. Die Fachpersonen verweisen zur
Begründung des ihrer Auffassung nach bestehenden Ausmasses der
Beeinträchtigungen auf ein als Mini-ICF-APP bezeichnetes Kurzinstrument zur
Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen
(IV-Akte 116 S. 8). Aufgrund der Anwendung dieses Kurzinstruments zeige die
Beschwerdeführerin keine schweren Beeinträchtigungen, dagegen zeigten sich
mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Entscheidungs- und
Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Anwendung
fachlicher Kompetenzen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Lediglich leichte
Beeinträchtigungen zeigten sich in den Bereichen Anpassung an Regeln und
Routinen sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Gesamthaft ergebe sich
nach dieser Testmethode knapp eine mittelgradige Funktionsstörung.
4.3
Der psychiatrische Facharzt des RAD legt mit Aktennotiz vom 5. Juni
2019.
(IV-Akte 121, sig. L____) dar, zwar bezeichneten die behandelnden
Fachpersonen die Diagnose des psychiatrischen Gutachters als nicht
nachvollziehbar. Jedoch stellten sie in ihrem Bericht vom 15. März 2019
ihrerseits die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter
bis formal mittelgradiger depressiver Episode. Der RAD sieht darin eine «weitgehende
diagnostische Übereinstimmung bis auf den Zusatz bis formal mittelgradig». Im
Bericht vom 15. März 2019 werde nun aber nicht näher begründet, was mit «formal»
mittelgradig gemeint sei.
Der RAD stellt die sowohl im Gutachten als auch im Bericht vom
15.
März 2019 wiedergegebenen Befunde einander gegenüber. Der Gutachter J____
schreibe, die Versicherte sei in der Stimmung herabgesetzt, gelegentlich auch
etwas depressiv. Die Stimmung helle sich aber auch auf, zuweilen habe die
Versicherte gelächelt, habe somit auch Freude gezeigt, wenn sie über ihre
Enkelkinder berichte. Der Antrieb sei nicht vermindert, der affektive Kontakt
zur Dolmetscherin und zum Untersucher sei gut. Die Versicherte berichte von
einem Lebensverleider, distanziere sich aber von Suizidgedanken und
Suizidimpulsen. Sie berichte von Ängsten vor der Zukunft. Im Bericht vom 15.
März 2019 werde ausgeführt, der Affekt sei in unterschiedlichem Mass gedrückt,
innerlich unruhig und affektinkontinent mit wiederholtem Weinen. Es seien massive
Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle vorhanden. Störungen der Vitalgefühle seien
durchaus vorhanden. Die Versicherte habe das Selbstvertrauen verloren und es
bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug. Der Antrieb sei deutlich vermindert.
Anamnestisch bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit berichteten Albträumen
und schlechter Schlafqualität. Der Appetit sei erhalten, die Libido deutlich
vermindert. Von Suizidalität sei die Versicherte klar distanziert, bei
berichteten passiven Todeswünschen.
Übereinstimmend schildern sowohl J____ als auch die
behandelnden Fachpersonen, dass die Versicherte sich von Suizidalität
distanziert. Beide Berichte beschreiben häufige Schwankungen der Stimmungslage.
Entgegen den Ausführungen des RAD lassen sich zwar diese Beschreibungen
keineswegs zwanglos zur Deckung bringen, es liegen mehr als nur geringgradige
Abweichungen vor. Während J____ den Antrieb als nicht vermindert bezeichnet,
schreiben die Fachpersonen, der Antrieb sei deutlich vermindert. Jedoch ist dem
RAD darin beizupflichten, dass weder eine leichte depressive Störung, wie von J____
vertreten, noch die gemäss Bericht vom 15. März 2019 angegebene leichte bis
formal mittelgradige depressive Episode eine dauerhafte 50%ige
Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Richtig hält der RAD auch fest, dass J____
seinerseits eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annimmt, wenn auch im
geringeren Umfang von 20%.
4.4
Die behandelnden Fachpersonen nehmen ihrerseits wiederum mit
Schreiben vom 27. September 2019 (Beschwerdebeilage 6) zur Aktennotiz des RAD
vom 5. Juni 2019 Stellung.
In dieser Stellungnahme fokussieren die behandelnden
Fachpersonen auf die nach ihrer Einschätzung im Zusammenhang mit der Diagnose
einer depressiven Störung stehende seelische Anteilnahme an schwerer
Traumatisierung einer Drittperson (ICD-10: Z65.5). Zwar habe der Gutachter J____
festgehalten, die emotionale Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den
Balkankrieg sei nachvollziehbar. In der Aktennotiz vom 5. Juni 2019 lege der
RAD dazu dar, der Gutachter habe diesen Sachverhalt bei der Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem weiterhin und andauernd eine depressive
Störung - also eine F- Diagnose im Sinne einer psychiatrischen Störung -
vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindere.
Die behandelnden Fachpersonen monieren, der Gutachter J____
habe damit die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Traumatisierungen nicht
ausreichend exploriert. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die
behandelnden Fachpersonen in ihrem Arztbericht vom 15. März 2019 (IV-Akte 116
S. 4) in der Rubrik Krankheitsentwicklung festhalten, die Versicherte habe
«erst mit dem Verlust ihrer Arbeit realisiert», dass «sie seit dem Ausbruch des
Balkankrieges psychisch angeschlagen gewesen sei». Jedes Jahr im Juni, wenn in
den Medien und in ihrem Freundeskreis wieder von dem Massaker von Srebrenica
gesprochen wurde und es zu neuen Massenbeerdigungen von gefundenen Knochen
getöteter Menschen gekommen sei, habe sie dies psychisch belastet. Hinzuweisen
ist auf die höchstrichterliche Praxis, welche eine invalidisierende posttraumatische
Belastungsstörung nur anerkennt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis
von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie z. B. nach Vergewaltigung oder
mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber z. B. nach Verkehrsunfall (Urteil des
Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6. mit Hinweisen). Auch der Psychiater
J____ verkennt nicht, dass die Ereignisse im Balkankrieg die Versicherte emotional
getroffen haben. Aber auch aus der Schilderung des Krankheitsverlaufs der
behandelnden Ärzte geht nun nicht hervor, dass diese Betroffenheit im langjährigen
Verlauf derart im Vordergrund gestanden hätte, dass ihr nun ein entscheidender
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen wäre. Ein Hinweis, dass J____ vor
diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, den Einfluss dieser Traumatisierung
auf die Arbeitsfähigkeit vertiefter zu ergründen und daraus einen stärkeren
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, liegt darum nicht vor. Dafür,
dass er dazu nicht gehalten war, spricht auch, dass die behandelnden
Fachpersonen die mit einer Traumatisierung adressierte Diagnose dem ICD-10-Code
Z65.5 zuordnen. Solchen «Z-Diagnosen» (ICD-10 Z65.5: Betroffensein von Krieg,
Katastrophen) kommt praxisgemäss kein sozialversicherungsrechtlich relevanter
Krankheitswert zu (vgl. Urteil 9C_537/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 20. März 2020
darauf, es sei in einem anderen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
geführten Verfahren ein Gutachten zwecks vertiefter Abklärung der im Raum
stehenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeordnet worden.
Aus diesem Hinweis kann die Beschwerdeführerin jedoch im hier zu beurteilenden
Fall nichts für sich herleiten. Im Bericht vom 15. März 2019 schreiben die
behandelnden Fachpersonen zwar von einer Re-Traumatisierung einer
möglicherweise posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Akte 116 S. 3). Auch
gemäss ihrer Darstellung wird somit diese Diagnose nicht postuliert, sondern
bloss im Sinne einer Möglichkeit genannt und, wie erwähnt, eine mit ICD-10:
Z65.5 codierte Diagnose angeführt. Es besteht im vorliegenden Fall darum kein
Grund zu einer vertieften gutachterlichen Abklärung in dieser Richtung.
4.5
In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 5.3) wird moniert, während die
behandelnden Fachpersonen die Ausprägung der von ihren erhobenen Diagnosen auf
der Grundlage des MINI-ICF-APP ausführlich begründet hätten, sei der Gutachter J____
nicht in der Lage, seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu
stützen (vgl. Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 15. März 2019, IV-Akte
116.
S. 13).
In der Literatur (Kaspar
Gerber, Psychische Leiden und medizinische Evidenz, HAVE 2020 S. 16 ff.,
S. 19 f.) wird zu diesem Instrument ausgeführt, in Ergänzung zur ICD beinhalte
die ICF die Klassifikation der WHO von Folgeerscheinungen von Krankheit und
Behinderung. Sie biete eine standardisierte Beschreibung funktionaler Aspekte
von Gesundheit und Behinderung, unter Berücksichtigung des Lebenshintergrunds
einer Person (Kontextfaktoren). Das Mini-ICF-Rating («Mini-ICF-APP») sei ein Kurzinstrument
zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei
psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die ICF. Gemäss höchstrichterlicher
Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) habe
sich dieses Mini-ICF-Rating im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen
Leiden bewährt und es könne für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit
der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen. Gerber (a.a.O.) hebt allerdings hervor, es fehle die fundierte
wissenschaftliche Evidenz hinsichtlich des konkreten Nutzens einer ICF-basierten
Dokumentation für die medizinische Begutachtung, z.B. im Sinne verbesserter Nachvollziehbarkeit,
Transparenz oder Zuverlässigkeit von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen. Ob sie darüber
hinaus auch die Validität und die Reliabilität erhöhe, sei bis anhin nicht
belegt. Laut jüngster Empfehlung der deutschen «Arbeitsgemeinschaft der
Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)» kann die ICF
zur Einschätzung der Auswirkungen von Erkrankungen in Aktivität und Teilhabe
bzw. zur Berücksichtigung der Kontextfaktoren (lediglich, aber immerhin) als Orientierungshilfe
dienen.
Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Beweiskraft des
Gutachtens von J____ mit der Begründung anzuzweifeln, dass der Gutachter kein
Mini-ICF-Rating durchgeführt hat.
5.
5.1
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich
sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht auf beweistaugliche
medizinische Unterlagen bzw. ärztliche Beurteilungen abgestützt hat und
folglich ergänzende medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind. In
psychiatrischer Hinsicht liegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20%
vor. In somatischer Hinsicht hat der RAD (sig. K____) in der Beurteilung vom
12.
Juli 2018 für Verweisungstätigkeiten ein Schulterschonprofil für die rechte
Schulter formuliert: Keine ständigen Tätigkeiten über Kopf, kein repetitiver
kraftvoller Schulter- bzw. Armeinsatz rechts. Weiter hat der RAD zum Verlauf
notiert, es sei im Rahmen dieses Profils bis zum 6. Juli 2016 eine volle
Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Nach dem ersten Eingriff an der Schulter habe
ab 7. April 2016 volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach einer
Rehabilitationszeit von 6 Wochen sei die Freigabe für eine zunehmende
Aktivierung erfolgt. Gestützt darauf attestiert der RAD ab 8. Juli bis 8.
August 2016 eine Einschränkung von 50% und danach, d.h. ab 9. August 2016 bis
18.
Januar 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Es folgte ein zweiter
Eingriff an der Schulter, gestützt auf welchen der RAD ab 19. Januar 2017
wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 19. April 2017 attestiert. Im Rahmen
der Rehabilitation schloss sich ab 20. Juli 2016 eine Einschränkung von 50% bis
12.
September 2017 an. Die Beschwerdeführerin musste sich einer dritten
Operation an der Schulter unterziehen. Der RAD attestierte darum ab 13.
September 2017 bis 13. November 2017 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit. Da
unmittelbar nach dieser Operation die Beweglichkeit wieder freigegeben worden war,
attestiert der RAD ab 14. November 2017 wieder volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen
des Schulterschonprofils (IV-Akte 88 S. 8 f.; vgl. nochmalige Wiedergabe des
Verlaufs in der Beurteilung des RAD vom 15. Februar 2019, IV-Akte 103 S. 3 f.).
Diese Abstufungen werden von der Beschwerdeführerin nicht
substantiiert bestritten. Nach der Aktenlage steht sie in Einklang mit den
Berichten der behandelnden Ärzte, sodass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt
ebenfalls darauf abstellen konnte.
5.2
Die Beschwerdegegnerin hat in Berücksichtigung dieses Verlaufs der
medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit und in Berücksichtigung der
massgeblichen Vorschrift zur zeitlichen Berücksichtigung der Verbesserung oder
Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung vom
17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine
abgestufte und terminierte Invalidenrente zugesprochen.
Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin ein
Valideneinkommen von CHF 54‘994.-- zugrunde gelegt. Sie hat hierbei Zahlen der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle T17. Pos.
91/Reinigungspersonal, Frauen über 50 Jahre alt, mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden) herbeigezogen. Dies wird in von der Beschwerdeführerin nicht
beanstandet.
Als Basisbetrag für die Schätzung des Invalideneinkommens legte
die Beschwerdegegnerin CHF 54'581.-- zugrunde. Auch hierzu zog sie die LSE
heran (LSE 2016 Tabelle TAI, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von
40.
auf 41.7 Wochenstunden). Auch dies wird von der Versicherten nicht
beanstandet.
Für die Schätzung des Invalideneinkommens in den
Leistungsperioden im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% nahm die
Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 5% vor. Die Beschwerdeführerin ist
der Auffassung, es sei ein solcher von 15% vorzunehmen (Beschwerde S. 12 Ziff.
7). Mit dem Abzug von 15% ergäbe sich bei 50% Arbeitsunfähigkeit ein Invalideneinkommen
von CHF 23'196.-- und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von CHF
54'994.-- ein Invaliditätsgrad von rund 58%. Auch damit bliebe es folglich bei
einer halben Invalidenrente. Es erübrigt sich darum die nähere Prüfung, ob der
Beschwerdegegnerin bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 5% eine
Verletzung des ihr zustehenden Ermessens vorzuhalten wäre.
6.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 zur Ergänzung der Beschwerde
legt die Beschwerdeführerin eine Rechnung von E____ vom 22. Oktober 2019 ein.
Sie beantragt, es seien die von E____ fakturierten Kosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
Nach Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von
Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch
die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung
fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder
Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag sinngemäss
gestützt auf diese Vorschrift. Die erneute Stellungnahme von E____ sei zur
Präzisierung des Standpunktes erforderlich geworden.
Entsprechend dem materiellen Prozessergebnis kommt den
Berichten von E____ die in Art. 78 Abs. 3 IVV umschriebene Qualität nicht zu.
Folglich fällt eine Entschädigung aufgrund dieser Vorschrift ausser Betracht.
7.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin
die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten
des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt wurde, ist ihrer Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG).
Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen
entsprechend einer Faustregel zu. Danach bemisst sich das Honorar im Sinne
einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der
Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder
einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung mit CHF 2’650.--
(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im
Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb
ist eine Parteientschädigung von CHF 2’650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____,
wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Der
Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic.
iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: