Lexipedia

Entscheid

IV.2019.157

Beweiskraft eines neutralen psychiatrischen Gutachtens sowie von Beurteilungen des RAD zur Somatik bejaht.

22. Juni 2020Deutsch31 min

Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017, IV-Akte 82.3) Urteil vom

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 22. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.

Borer, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.157

Verfügung vom 28. August 2019/29.

Oktober 2019

Beweiskraft eines neutralen psychiatrischen

Gutachtens sowie von Beurteilungen des RAD zur Somatik bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die Beschwerdeführerin hatte am 16. Juli 2015 einen

Sturz auf die rechte Schulter erlitten und sich dabei Verletzungen an der

rechten Schulter zugezogen.

Die Suva als involvierter Unfallversicherer hatte die

Leistungspflicht ab 1. Februar 2016 verneint (vgl. Verfügung vom 27. Januar

2016, IV-Akte 8.11, Einsprache vom 25. Februar 2016, IV-Akte 14.22,

Einspracheentscheid vom 3. Mai 2016 IV-Akte 14.8). Mit rechtskräftigem (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2017 vom 22. Juni 2017, IV-Akte 82.3) Urteil vom

7. Dezember 2016 (IV-Akte 46.3) hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt die

dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen.

b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Januar 2016

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte

2). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung findet sich die Angabe «Schulter»;

die Beeinträchtigung bestehe infolge eines Unfalls seit dem 15. Juli 2015 (recte:

16. Juli 2015, s. oben).

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (Bericht C____, FMH

Allgemeine Medizin, [...], vom 30. Januar 2016, IV-Akte 7, diesem beigelegt

u.a. Berichte des D____spitals vom 16. November 2015 und vom 15. Januar 2016, IV-Akte

7 S. 7 f., Berichte E____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 9. November 2017,

IV-Akte 54, sowie vom 13. Juni 2018, IV-Akte 80, diesem u.a. beigelegt Bericht

von F____, FMH orthopädische Chirurgie, vom 28. Juli 2017 zu Handen des

involvierten Krankentaggeldversicherers, IV-Akte 80 S. 6 ff., Berichte von E____

vom 12. April 2016 über die Operation vom 7. April 2016, IV-Akte 68, vom 24.

Januar 2017 über die Operation vom 19. Januar 2017, IV-Akte 80 S. 19 f., sowie

vom 19. September 2017 über die Operation vom 13. September 2017, IV-Akte 80 S.

17 f., Bericht G____ MSc Psychologie / H____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 27. August 2018, IV-Akte 93) sowie erwerbliche (vgl.

Arbeitgeberauskunft der I____, 4303 [...], vom 20. Januar 2016, IV-Akte 4,

IK-Auszug per 29. Januar 2016, IV-Akte 5) Unterlagen ein.

Ferner zog die Beschwerdegegnerin die Akten der Suva bei (vgl.

u.a. IV-Akten 8.1 bis 8.59, IV-Akten 14.1 bis 14.26, IV-Akten 36.1 bis 36.12,

IV-Akte 45.1 bis 45.11, 46.1 bis 46.3, 82.1 bis 82.4).

Am 27. Juli 2016 fand das Erstgespräch Intake (Protokoll vom

27. Juli 2016, IV-Akte 16) und am 30. August 2016 das Erstgespräch

Frühintervention (Protokoll vom 30. August 2016, IV-Akte 23) statt.

Eine Abklärung im Haushalt erfolgte am 5. Juni 2018 (Bericht

vom 5. Juni 2018, IV-Akte 76). Diese ergab, dass die Versicherte bei guter

Gesundheit ein Vollzeitpensum ausgeübt hätte.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Schreiben vom 27.

November 2018, IV-Akte 98) erstattete J____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, am 25. Januar 2019 ein Gutachten (IV-Akte 101).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 29. Juli 2016

erstmals zur medizinischen Situation Stellung (sig. K____, FMH orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, IV-Akte 20) und erneut nach rechtskräftigem Entscheid über die

Leistungen der SUVA am 12. Juli 2018 (sig. K____, IV-Akte 88 S. 2 ff., sowie am

12. Oktober 2018, IV-Akte 95 S. 3 f.), nach Eingang des psychiatrischen

Gutachtens vom 25. Januar 2019 am 15. Februar 2019 (IV-Akte 103) sowie am 21.

Juni 2019 (IV-Akte 122 S. 2). Eine weitere Stellungnahme des RAD (sig. L____,

Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter

SIM) erfolgte am 5. Juni 2019 (Aktennotiz, IV-Akte 121).

c) Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2019 (IV-Akte 105)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer abgestuften, befristeten

Invalidenrente an (halbe Rente ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2016, ganze

Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2017, halbe Rente ab 1. August 2017 bis 28.

März 2018). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 24. April 2019 Einwand

(IV-Akte 116). Dem Einwandschreiben legte sie einen Bericht von H____ bzw. G____,

vom 15. März 2019 (IV-Akte 116 S. 3 ff.) bei. Am 28 August 2019 (IV-Akte 129)

erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung.

d) Parallel zur Rentenabklärung fanden auch Abklärungen

betreffend Hilflosenentschädigung statt. Die Beschwerdeführerin machte eine solche

am 26. März 2018 geltend (IV-Akte 65). Auch dazu holte die Beschwerdegegnerin ärztliche

Unterlagen ein (vgl. Bericht C____ vom 13. April 2018, IV-Akte 68). Am 5. Juni

2018 wurde eine Abklärung zur Hilfslosigkeit durchgeführt (vgl. Bericht vom 6.

Juni 2018, IV-Akte 77). Mit Vorbescheid vom 8. Juni 2018 kündigte die

Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an

(IV-Akte 78). Am 16. August 2018 erging die dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 89), nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.

August 2018 den Einwand gegen den Vorbescheid zurückgezogen hatte (IV-Akte 90).

Erwägungen

II.

a) aa) Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2019 beantragt

die Versicherte, es sei die Verfügung vom 28. August 2019 aufzuheben und es

seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter beantragt die

Beschwerdeführerin, es sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

bb) In Ergänzung zur Beschwerde reicht die Versicherte mit

Eingabe vom 29. Oktober 2019 den Arztbericht von E____ vom 21. Oktober 2019

ein. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien der Beschwerdegegnerin die

Kosten gemäss Abrechnung von E____ vom 22. Oktober 2019 zu überbinden.

b) Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 weist die

Beschwerdeführerin darauf hin, es sei die angefochtene Verfügung vom 28. August

2019.

durch die IV-Stelle bzw. die verfügende Ausgleichskasse aufgehoben und

durch die Verfügung vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 134) ersetzt worden; die

Verfügung vom 29. Oktober 2019 berücksichtige neu neben dem involvierten Krankentaggeldversicherer

auch die Sozialhilfe Basel-Stadt als bevorschussende Dritte. Die

Beschwerdeführerin beantragt, es sei das mit Beschwerde gegen die Verfügung vom

28.

August 2019 erhobene Verfahren mit dem Aktenzeichen IV.2019.157 nun gegen

die Verfügung vom 29. Oktober 2019 fortzusetzen und entsprechend die Verfügung

vom 29. Oktober 2019 als Anfechtungsobjekt aufzunehmen.

In Nachachtung der Verfügung des Instruktionsrichters vom 6.

November 2019 erklärt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 12. November 2019,

es sei aus ihrer Sicht nichts gegen dieses Vorgehen einzuwenden.

c) Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2019

beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 31. Januar 2020 hält die

Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und beantragt die Durchführung einer

Parteiverhandlung. Mit Eingabe vom 18. März 2020 stellt die Beschwerdegegnerin

das Gesuch um Verschiebung der Parteiverhandlung und hält am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest. Die Beschwerdeführerin beantragt ihrerseits am

19.

März 2020 die Abbietung der (bereits angesetzten) Parteiverhandlung. Mit

Eingabe vom 20. März 2020 erklärt sich die Beschwerdeführerin als damit

einverstanden, dass der Fall im Rahmen einer Urteilsberatung ohne eine Parteiverhandlung

beurteilt wird.

III.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 entspricht der

Instruktionsrichter dem Gesuch der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 12

Ziff. II./2.) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

IV.

Gemäss Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. März 2020

wird über den Fall im Rahmen einer Urteilsberatung ohne Anwesenheit der

Parteien entschieden.

V.

Die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts findet auf

dem Zirkularweg statt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in

Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG

154.200]).

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§

82.

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

2.

2.1

Mit der vorliegend den Streitgegenstand bildenden Verfügung vom 29.

Oktober 2019 (IV-Akte 134; ebenso schon mit Verfügung vom 28. August 2019,

IV-Akte 129) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine abgestufte,

befristete Invalidenrente (halbe Rente ab 1. Juli 2016 bis 30. November 2016,

ganze Rente ab 1. Januar bis 31. Juli 2017, halbe Rente ab 1. August 2017 bis

28.

März 2018) zu.

Die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Einschätzung

der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beruht in somatischer Hinsicht im

Wesentlichen auf der Einschätzung der medizinischen Aktenlage durch den RAD. In

psychiatrischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten

von J____ vom 25. Januar 2019 (IV-Akte 101). Die Beschwerdeführerin erachtet

sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht den Sachverhalt als

ungenügend abgeklärt.

2.2

2.2.1

In psychiatrischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin wie

erwähnt eine externe Begutachtung veranlasst. Ein solches medizinisches

Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist,

auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt

und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten

begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Praxisgemäss ist sodann den im

Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,

welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach

Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu

schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft

zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der

Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

2.2.2

In Bezug die Somatik hat die Beschwerdegegnerin sich auf

die Einschätzung versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen abgestützt.

Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen

Gutachtens bestehen gemäss bundesrichterlicher Praxis strenge Anforderungen an

die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken,

dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und

BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

2.3

Ob die Beschwerdegegnerin der Abklärung des medizinischen

Sachverhalts genügend nachgekommen ist und ob die von ihr dem Rentenentscheid

zugrunde gelegten ärztlichen Einschätzungen des RAD bzw. des Gutachters J____

den höchstrichterlichen Anforderungen an die Beweistauglichkeit genügen, ist

nachfolgend abzuklären.

3.

3.1

In somatischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die

Akteneinschätzung des RAD (insb. vom 12. Juli 2018, IV-Akte 88) abgestellt. Die

Beschwerdeführerin zweifelt die Beweiskraft dieser Einschätzungen an. Ihrer

Meinung nach ist auf die Angaben des behandelnden Arztes E____ (u.a. Bericht

vom 13. Juni 2018, IV-Akte 80) sowie einen von F____ zu Handen des involvierten

Krankentaggeldversicherers erstellten Bericht vom 28. Juli 2017 (IV-Akte 80 S.

6.

ff.) abzustellen. E____ sei ein ausgewiesener Schulterspezialist, dessen

Einschätzungen vorliegend durch die Beurteilungen des ebenfalls ausgewiesenen

Schulterspezialisten F____ bestätigt würden. F____ habe die Beschwerdeführerin

persönlich, u.a. im Rahmen einer Sonographie am 26. Juni 2017 sowie einer

diagnostischen Infiltration, untersucht. F____ habe im Bericht vom 28. Juli

2017.

festgehalten, dass die subjektiv geklagten Beschwerden vor allem aufgrund

der diagnostischen Infiltrationen klar hätten objektiviert werden können.

3.2

3.2.1

E____ erhebt im Bericht vom 13. Juni 2018 (IV-Akte 80) als Diagnosen

mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach transossärer

Rotatorenmanschettenrekonstruktion Schulter rechts am 7. April 2016 bei

Subtotalruptur der Supraspinatussehne, einen Status nach nochmaliger

Rotatorenmanschettenrekonstruktion mittels «Mini open» am 19. Januar 2017 und

einen Status nach arthroskopischer Tenotomie lange Bizepssehne und

subacromialer Bursektomie am 13. September 2017.

E____ schreibt, dass sich die Patientin am 16. Juli 2015 eine

Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen habe. Ab dem 3. Februar 2016 sei

sie in seiner Behandlung gewesen, nachdem die primäre Behandlung mittels

Physiotherapie zu keiner Besserung der Symptomatik geführt habe. Eine einmalige

subacromiale Infiltration habe eine deutliche Besserung der Symptomatik für ca.

sechs Wochen gebracht, anschliessend sei es wieder zu einer Zunahme der

Beschwerden gekommen. Aus diesem Grund sei dann die partiell abgerissene

Rotatorenmanschette arthroskopisch rekonstruiert worden. In der Folge sei der

Verlauf schleppend gewesen, mit einer Persistenz der Symptomatik. Eine nochmalige

MRI-Untersuchung habe dann eine Reruptur der Rotatorenmanschette gezeigt,

weshalb es am 19. Januar 2017 zu einer zweiten Operation mit offener

Rekonstruktion der Supraspinatussehne gekommen sei. Im weiteren Verlauf habe

weiterhin eine Persistenz der Symptomatik bestanden, weshalb es zur

Verdachtsdiagnose einer Tendinopathie der langen Bizepssehne gekommen sei. Auch

hier habe eine lokale Infiltration nur vorübergehende Schmerzfreiheit gebracht,

sodass man sich zu einer nochmaligen Operation mit Tenotomie der langen

Bizepssehne sowie einer subacromialen Bursektomie am 13. September 2017

entschlossen habe. Der weitere Verlauf sei nach wie vor schleppend, ohne

wesentliche Besserung der Symptomatik. Die Patientin klage nach wie vor über

«massivste Schmerzen» im Bereich des rechten Schultergelenkes. Der Arm selbst

sei praktisch gebrauchsunfähig. Im Rahmen der Prognose hielt E____ fest, dass

aufgrund des Verlaufs mit keiner wesentlichen Besserung mehr zu rechnen sei.

Seit dem 7. April 2016 bis zum Zeitpunkt des Berichts vom 13. Juni 2018 habe

eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bestanden. Der rechte Arm sei praktisch

gebrauchsunfähig, es könnten nur noch kleine Arbeiten unterhalb der Horizontale

auf Tischhöhe ausgeübt werden. Ferner könne eine ganz leichte Arbeit im Sinne

einer Kontrollfunktion, welche im Wechsel sitzend/stehend ausgeführt werden

könne, ab September 2018 halbtags ausgeübt werden.

3.2.2

Der RAD äussert sich vom 6. November 2019 (IV-Akte 138)

und am 12. Juli 2018 (IV-Akte 88) eingehend zu den von der Beschwerdeführerin ins

Recht gelegten Arztberichten.

Im Bericht vom 12. Juli 2018 verweist der RAD namentlich auf

die intraoperativen Befunde gemäss Operationsbericht vom 19. September 2017

über die Operation vom 13. September 2017 (IV-Akte 80 S. 17 f.). Gemäss diesem

Bericht habe sich einerseits die rekonstruierte Rotatorenmanschette als intakt

gezeigt und es habe sich auch ein intakter Gelenkknorpel gefunden. Der RAD hebt

hervor, einzig die Bizepssehne sei als «entzündlich verändert» und «etwas

degenerativ aufgetrieben», vorgefunden worden. Deswegen sei an der Bizepssehne

eine Tenotomie durchgeführt worden. Ebenso habe der Operateur eine Bursektomie

(Schleimbeutelentfernung) durchgeführt, wobei der Operationsbericht sich nicht

dazu äussere, ob die Bursa funktionell störend oder gar entzündlich verändert

imponiert habe. Abschliessend halte der Operationsbericht fest, es bestehe eine

gute Übersicht subakromial. Die Rotatorenmanschette zeige sich auch von der

Bursaseite her «vollständig unauffällig und intakt». Der RAD hält abschliessend

fest, der Operationsbericht erwähne im Befund nur geringgradige Pathologien mit

weichteiliger Genese. Darum sei unmittelbar postoperativ eine Mobilisation des

Schultergelenkes bis zur Schmerzgrenze ohne weitere Einschränkungen freigegeben

worden. Mit Blick auf diese Befunde kommt der RAD zum Ergebnis, die

anhaltenden, von der Beschwerdeführerin subjektiv als massiv geschilderten

Sehmerzen liessen sich anatomisch bzw. funktionell nicht zuordnen oder

nachvollziehen.

Der RAD stellt in diesem Zusammenhang gut nachvollziehbar klar

(IV-Akte 138 S. 5), dass zwar die Versicherte in der Tat nicht selbst vom RAD

untersucht wurde. Zu Recht hält er jedoch fest, dass vorliegend die ausführlich

dokumentierte medizinische Befundlage die ergonomisch-funktionell ausgerichtete

Beurteilung des RAD nicht in Frage zu stellen vermag. Anhand der objektiven

Befunde lasse sich das Ausmass der Einschränkung der Schulterfunktion ebenso

wie das resultierende Zumutbarkeitsprofil aufgrund der medizinisch ausführlichen

Dokumentation plausibel abschätzen.

Weiter legt der RAD dar, E____ spreche im Bericht vom 13. Juni 2017

(IV-Akte 80 S. 2, Abschnitt «Ärztlicher Befund») von diffuser Druckdolenz über

dem ganzen Schultergelenk, sowie über eine auf 0° eingeschränkte Innenrotation.

Der RAD hebt hervor, in Bezug auf eine zu diskutierende frozen shoulder

imponiere dies als sehr atypisch. Zwar könne eine frozen shoulder mit einer

eingeschränkten Flexion und auch Abduktion einhergehen, jedoch bestehe dann praktisch

immer eine freie Innenrotation.

Der RAD kommt darum zum Schluss, dass der behandelnde Facharzt E____

mit seiner Einschätzung einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50% die

subjektiven Schmerzangaben in den Vordergrund gestellt habe, dass sich diese

Einschätzung jedoch nicht auf die objektivierbaren Befunde abstützen lasse.

3.2.3

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 135) reicht

die Beschwerdeführerin zudem einen aktuellen Arztbericht von E____ vom 21.

Oktober 2019 sowie den Bericht zu einer MRI Untersuchung vom 31. Juli 2018 ein

(vgl. IV-Akte 135 S. 4 f., S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem

aktuellen Bericht von E____ sei deutlich zu entnehmen, dass bei der

Versicherten eine massiv eingeschränkte Schulterfunktion vorliege.

Zu der Eingabe vom 29. Oktober 2019 und den beiliegenden

Arztberichten hat der RAD am 6. November 2019 Stellung genommen und erneut auf

die Diskrepanzen zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektiven

Befunden hingewiesen (vgl. IV-Akte 138). Dem RAD ist beizupflichten, wenn er

sinngemäss zu Recht darauf verweist, dass der Bericht von E____ keine Hinweise

auf neu zu berücksichtigende somatische Beeinträchtigungen liefert.

3.3

Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann wie erwähnt auf den

Bericht von F____ zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers vom 28.

Juli 2017 (IV-Akte 80 S. 6 ff.).

3.3.1

F____ hob hervor, es könne nach Refixation der

Rotatorenmanschette, wie vorliegend, erneut zu Rupturen kommen. Diese sei am

19.

Januar 2017 (vgl. Operationsbericht E____ vom 24. Januar 2017, IV-Akte 80

S. 19 f.) in korrekter Weise operiert worden. Nun scheine die lange Bizepssehne

das deutliche Problem darzustellen. Diese sei wahrscheinlich durch die

refixierte Supraspinatussehne im Bereich des Sulcus eingeklemmt und führe zu

einem CPRS-ähnlichen Verlauf der Schulter-Problematik. Dies müsse nun

angegangen werden i.S. einer Tenotomie. F____ attestierte der

Beschwerdeführerin «aktuell» eine Arbeitsunfähigkeit sowohl in leichten

Tätigkeiten als auch schweren Tätigkeiten.

3.3.2

Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Äusserungen von F____

seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die vorstehende erörterte Operation von E____

am 13. September 2017 noch nicht durchgeführt worden war. Der Einwand, dass die

Einschätzung von F____ sich darum nicht zum rentenrelevanten Endzustand äussern

könne, ist nachvollziehbar.

3.4

Abschliessend legt die Beschwerdegegnerin gut nachvollziehbar dar,

dass eine bestehende Einschränkung der rechten Schulter zwar anerkannt sei,

dass jedoch selbst beim Vorliegen einer faktischen Einarmigkeit, für deren

Annahme in Übereinstimmung mit dem RAD keine Veranlassung besteht (vgl. IV-Akte

88), eine noch bestehende Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit anzunehmen

sei. Die Beschwerdegegnerin hebt hervor, die eingeschränkte Funktion der

rechten Schulter werde in einem entsprechend angepassten Zumutbarkeitsprofil

gewürdigt. Die Zumutbarkeit einer Tätigkeit mit Schulterschonprofil sei zu

bejahen. Diese Einschätzung wird auch gestützt auf den zutreffenden Hinweis des

RAD (IV-Akte 138 S. 3) in der Stellungnahme vom 6. November 2019 auf den

Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit (Bericht vom 6. Juni 2018, IV-Akte

77). Der Bericht zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche in

Betracht fallenden Lebensverrichtungen keiner Hilfe bedarf. Zu Recht weist der

RAD darauf, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin im Antrag auf

Hilflosenentschädigung vom 26. März 2018 (IV-Akte 65) zu den Einschränkungen in

den alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt nicht hinlänglich

nachvollziehbar sind.

Aus somatischer Sicht besteht darum kein Anlass zu weiteren

Abklärungen. Auf die Einschätzungen des RAD ist folglich abzustellen.

4.

Zu klären ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin die psychische

Komponente der gesundheitlichen Beeinträchtigungen beweiskräftig abgeklärt hat.

4.1

4.1.1

J____ erhebt in seinem Gutachten vom 25. Januar 2019 (IV-Akte

101) als Diagnose (IV-Akte 101 S. 21) mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine

rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode (ICD-10

F33.0). J____ legt unter dem Titel «Herleitung der Diagnosen» (IV-Akte 101 S.

21.

f.) dar, die Beschwerdeführerin leide seit 2015 andauernd unter Schmerzen im

Bereich der rechten Schulter. Die Schmerzen seien trotz dreier Operationen bis

anhin mehr oder weniger therapieresistent geblieben. Die Explorandin sei

während Jahren und bis 2015 als Putzfrau aktiv gewesen. Sie leide darunter,

nicht mehr arbeiten und auch den Haushalt nicht mehr selbständig führen zu

können. Sie leide auch unter den chronischen Schmerzen. Diese Belastungen haben

gemäss Darlegungen von J____ zu einer depressiven Entwicklung geführt.

Zum Begutachtungszeitpunkt (Explorationsdatum 14. Januar 2019,

7.55

bis 9.10 Uhr, IV-Akte 101 S. 2) habe ein leichtes depressives Zustandsbild

vorgelegen. Die Beschwerdeführerin habe sich als zum Teil etwas freudlos

präsentiert, habe Ängste vor der Zukunft, leide auch unter schmerzbedingten

Schlafstörungen, könne aber am Morgen ohne weiteres gut aufstehen. Den Alltag

gestalte sie aktiv. Bei der psychiatrischen Untersuchung habe sie als gelegentlich

etwas depressiv imponiert, jedoch sei die Stimmung ausgeglichen gewesen, gelegentlich

auch heiter, wenn sie beispielsweise über ihre Enkelkinder berichtet habe.

4.1.2

J____ nimmt Bezug auf die Berichterstattung der

behandelnden Fachpersonen (vgl. Bericht G____ / H____, vom 27. August 2018,

IV-Akte 93) Seit September 2019 befinde sich die Versicherte in ambulanter

psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung. Der behandelnde Psychiater,

H____, diagnostiziere eine mittelgradige depressive Episode und attestiere in

seinem Bericht vom 27. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.

J____ kann sich dieser Diagnose einer mittelgradigen

depressiven Episode nicht anschliessen. Er legt dar, die Versicherte leide, wie

erwähnt, unter Durch-schlafstörungen, jedoch könne sie am Morgen ohne Mühe

aufstehen. Praktisch täglich unternehme sie einen zwei- bis dreistündigen

Spaziergang mit einer Kollegin und besuche auch regelmässig vormittags eine

ihrer Schwiegertöchter. Auch nachmittags habe sie Kontakt mit Bekannten. Die Abende

verbringe sie abwechslungsweise bei einem ihrer Söhne, wo sie auch das

Abendessen einnehme. Diese Aufenthalte geniesse sie, insbesondere das

Zusammensein mit den Enkelkindern. Auch die Wochenenden verbringe sie mit ihren

Söhnen, unternehme mit ihnen Ausflüge, fahre auch in die Ferien. Sie leide vor

allem unter ihren Schmerzen, der Unfähigkeit zu arbeiten, der Unfähigkeit ihren

Haushalt selbständig führen zu können. Gelegentlich beklage sie einen

Lebensverleider, von Suizidgedanken distanziere sie sich eindeutig.

J____ hält fest, er habe bei der Untersuchung die vom

behandelnden Psychiater beschriebenen Konzentrationsstörungen nicht beobachten

können. Ebenso wenig habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung

Scham- oder Schuldgefühle geäussert. Sie habe einzig ihr Bedauern darüber

geäussert, dass sie ihr Leben nicht mehr selbständig verdienen könne.

Die Explorandin interessiere sich nach wie vor für das

Tagesgeschehen und habe auch Interesse an ihren Kindern und Enkelkindern. Sie

geniesse das Zusammensein mit ihren Bekannten. Abweichend von den Schilderungen

von H____ berichte die Beschwerdeführerin, sie sehe vormittags und zum Teil

auch nachmittags während Stunden TV. Ebenso wenig präsentiere sich die

Versicherte als unterwürfig; sie mache einen selbstsicheren Eindruck und gehe ausführlich

auf die gestellten Fragen ein. Ihre Angaben seien differenziert. J____ hält

fest, er habe keine Konzentrations- und Gedächtnisstörungen beobachtet.

4.2

Dem Einwandschreiben gegen den Vorbescheid vom 20. Februar 2019

(IV-Akte 105) legt die Beschwerdeführerin den Bericht von H____ bzw. G____ vom

15.

März 2019 (IV-Akte 116 S. 3 ff.) bei. Als psychiatrische Diagnosen werden

eine rezidivierende depressive Störung, leichte bis formal mittelgradige

depressive Episode (lCD-10; F33.0, F33.1), eine vicarious traumatisation

(ICD-10: Z65.6) und eine unspezifische Angststörung (Albträume, Angstträume, ICD-10:

F41.9) angeführt. Zur Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 116 S. 8) legen die

Fachpersonen dar, die Versicherte habe sich bemüht, eine ihrem körperlichen

Leiden angepasste Tätigkeit zu finden, jedoch ohne Erfolg. Sie habe sich bei

der Invalidenversicherung angemeldet in der Hoffnung, eine entsprechende Stelle

zu finden. Sie schätze sich selbst als zu 50 % in einer ihrem körperlichen

Leiden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ein. Die Fachpersonen verweisen zur

Begründung des ihrer Auffassung nach bestehenden Ausmasses der

Beeinträchtigungen auf ein als Mini-ICF-APP bezeichnetes Kurzinstrument zur

Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei psychischen Erkrankungen

(IV-Akte 116 S. 8). Aufgrund der Anwendung dieses Kurzinstruments zeige die

Beschwerdeführerin keine schweren Beeinträchtigungen, dagegen zeigten sich

mittelgradige Beeinträchtigungen in den Bereichen Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Anwendung

fachlicher Kompetenzen sowie Kontaktfähigkeit zu Dritten. Lediglich leichte

Beeinträchtigungen zeigten sich in den Bereichen Anpassung an Regeln und

Routinen sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Gesamthaft ergebe sich

nach dieser Testmethode knapp eine mittelgradige Funktionsstörung.

4.3

Der psychiatrische Facharzt des RAD legt mit Aktennotiz vom 5. Juni

2019.

(IV-Akte 121, sig. L____) dar, zwar bezeichneten die behandelnden

Fachpersonen die Diagnose des psychiatrischen Gutachters als nicht

nachvollziehbar. Jedoch stellten sie in ihrem Bericht vom 15. März 2019

ihrerseits die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit leichter

bis formal mittelgradiger depressiver Episode. Der RAD sieht darin eine «weitgehende

diagnostische Übereinstimmung bis auf den Zusatz bis formal mittelgradig». Im

Bericht vom 15. März 2019 werde nun aber nicht näher begründet, was mit «formal»

mittelgradig gemeint sei.

Der RAD stellt die sowohl im Gutachten als auch im Bericht vom

15.

März 2019 wiedergegebenen Befunde einander gegenüber. Der Gutachter J____

schreibe, die Versicherte sei in der Stimmung herabgesetzt, gelegentlich auch

etwas depressiv. Die Stimmung helle sich aber auch auf, zuweilen habe die

Versicherte gelächelt, habe somit auch Freude gezeigt, wenn sie über ihre

Enkelkinder berichte. Der Antrieb sei nicht vermindert, der affektive Kontakt

zur Dolmetscherin und zum Untersucher sei gut. Die Versicherte berichte von

einem Lebensverleider, distanziere sich aber von Suizidgedanken und

Suizidimpulsen. Sie berichte von Ängsten vor der Zukunft. Im Bericht vom 15.

März 2019 werde ausgeführt, der Affekt sei in unterschiedlichem Mass gedrückt,

innerlich unruhig und affektinkontinent mit wiederholtem Weinen. Es seien massive

Insuffizienz-, Schuld- und Schamgefühle vorhanden. Störungen der Vitalgefühle seien

durchaus vorhanden. Die Versicherte habe das Selbstvertrauen verloren und es

bestehe eine Tendenz zu sozialem Rückzug. Der Antrieb sei deutlich vermindert.

Anamnestisch bestünden Ein- und Durchschlafstörungen mit berichteten Albträumen

und schlechter Schlafqualität. Der Appetit sei erhalten, die Libido deutlich

vermindert. Von Suizidalität sei die Versicherte klar distanziert, bei

berichteten passiven Todeswünschen.

Übereinstimmend schildern sowohl J____ als auch die

behandelnden Fachpersonen, dass die Versicherte sich von Suizidalität

distanziert. Beide Berichte beschreiben häufige Schwankungen der Stimmungslage.

Entgegen den Ausführungen des RAD lassen sich zwar diese Beschreibungen

keineswegs zwanglos zur Deckung bringen, es liegen mehr als nur geringgradige

Abweichungen vor. Während J____ den Antrieb als nicht vermindert bezeichnet,

schreiben die Fachpersonen, der Antrieb sei deutlich vermindert. Jedoch ist dem

RAD darin beizupflichten, dass weder eine leichte depressive Störung, wie von J____

vertreten, noch die gemäss Bericht vom 15. März 2019 angegebene leichte bis

formal mittelgradige depressive Episode eine dauerhafte 50%ige

Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermögen. Richtig hält der RAD auch fest, dass J____

seinerseits eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit annimmt, wenn auch im

geringeren Umfang von 20%.

4.4

Die behandelnden Fachpersonen nehmen ihrerseits wiederum mit

Schreiben vom 27. September 2019 (Beschwerdebeilage 6) zur Aktennotiz des RAD

vom 5. Juni 2019 Stellung.

In dieser Stellungnahme fokussieren die behandelnden

Fachpersonen auf die nach ihrer Einschätzung im Zusammenhang mit der Diagnose

einer depressiven Störung stehende seelische Anteilnahme an schwerer

Traumatisierung einer Drittperson (ICD-10: Z65.5). Zwar habe der Gutachter J____

festgehalten, die emotionale Betroffenheit der Beschwerdeführerin durch den

Balkankrieg sei nachvollziehbar. In der Aktennotiz vom 5. Juni 2019 lege der

RAD dazu dar, der Gutachter habe diesen Sachverhalt bei der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit berücksichtigt, indem weiterhin und andauernd eine depressive

Störung - also eine F- Diagnose im Sinne einer psychiatrischen Störung -

vorliege, welche die Arbeitsfähigkeit um 20 % vermindere.

Die behandelnden Fachpersonen monieren, der Gutachter J____

habe damit die Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Traumatisierungen nicht

ausreichend exploriert. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die

behandelnden Fachpersonen in ihrem Arztbericht vom 15. März 2019 (IV-Akte 116

S. 4) in der Rubrik Krankheitsentwicklung festhalten, die Versicherte habe

«erst mit dem Verlust ihrer Arbeit realisiert», dass «sie seit dem Ausbruch des

Balkankrieges psychisch angeschlagen gewesen sei». Jedes Jahr im Juni, wenn in

den Medien und in ihrem Freundeskreis wieder von dem Massaker von Srebrenica

gesprochen wurde und es zu neuen Massenbeerdigungen von gefundenen Knochen

getöteter Menschen gekommen sei, habe sie dies psychisch belastet. Hinzuweisen

ist auf die höchstrichterliche Praxis, welche eine invalidisierende posttraumatische

Belastungsstörung nur anerkennt, wenn sie nach einem traumatisierenden Ereignis

von aussergewöhnlicher Schwere auftritt, wie z. B. nach Vergewaltigung oder

mehrmonatiger Lagerhaft, nicht aber z. B. nach Verkehrsunfall (Urteil des

Bundesgerichts 9C_554/2009 vom 18. August 2009 E. 6. mit Hinweisen). Auch der Psychiater

J____ verkennt nicht, dass die Ereignisse im Balkankrieg die Versicherte emotional

getroffen haben. Aber auch aus der Schilderung des Krankheitsverlaufs der

behandelnden Ärzte geht nun nicht hervor, dass diese Betroffenheit im langjährigen

Verlauf derart im Vordergrund gestanden hätte, dass ihr nun ein entscheidender

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen wäre. Ein Hinweis, dass J____ vor

diesem Hintergrund gehalten gewesen wäre, den Einfluss dieser Traumatisierung

auf die Arbeitsfähigkeit vertiefter zu ergründen und daraus einen stärkeren

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abzuleiten, liegt darum nicht vor. Dafür,

dass er dazu nicht gehalten war, spricht auch, dass die behandelnden

Fachpersonen die mit einer Traumatisierung adressierte Diagnose dem ICD-10-Code

Z65.5 zuordnen. Solchen «Z-Diagnosen» (ICD-10 Z65.5: Betroffensein von Krieg,

Katastrophen) kommt praxisgemäss kein sozialversicherungsrechtlich relevanter

Krankheitswert zu (vgl. Urteil 9C_537/2011 vom 28. Juni 2011 E. 3.1 mit

Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin weist in der Eingabe vom 20. März 2020

darauf, es sei in einem anderen vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

geführten Verfahren ein Gutachten zwecks vertiefter Abklärung der im Raum

stehenden Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung angeordnet worden.

Aus diesem Hinweis kann die Beschwerdeführerin jedoch im hier zu beurteilenden

Fall nichts für sich herleiten. Im Bericht vom 15. März 2019 schreiben die

behandelnden Fachpersonen zwar von einer Re-Traumatisierung einer

möglicherweise posttraumatischen Belastungsstörung (IV-Akte 116 S. 3). Auch

gemäss ihrer Darstellung wird somit diese Diagnose nicht postuliert, sondern

bloss im Sinne einer Möglichkeit genannt und, wie erwähnt, eine mit ICD-10:

Z65.5 codierte Diagnose angeführt. Es besteht im vorliegenden Fall darum kein

Grund zu einer vertieften gutachterlichen Abklärung in dieser Richtung.

4.5

In der Beschwerde (S. 9 Ziff. 5.3) wird moniert, während die

behandelnden Fachpersonen die Ausprägung der von ihren erhobenen Diagnosen auf

der Grundlage des MINI-ICF-APP ausführlich begründet hätten, sei der Gutachter J____

nicht in der Lage, seine Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu

stützen (vgl. Bericht der behandelnden Fachpersonen vom 15. März 2019, IV-Akte

116.

S. 13).

In der Literatur (Kaspar

Gerber, Psychische Leiden und medizinische Evidenz, HAVE 2020 S. 16 ff.,

S. 19 f.) wird zu diesem Instrument ausgeführt, in Ergänzung zur ICD beinhalte

die ICF die Klassifikation der WHO von Folgeerscheinungen von Krankheit und

Behinderung. Sie biete eine standardisierte Beschreibung funktionaler Aspekte

von Gesundheit und Behinderung, unter Berücksichtigung des Lebenshintergrunds

einer Person (Kontextfaktoren). Das Mini-ICF-Rating («Mini-ICF-APP») sei ein Kurzinstrument

zur Fremdbeurteilung von Aktivitäts- und Partizipationsstörungen bei

psychischen Erkrankungen in Anlehnung an die ICF. Gemäss höchstrichterlicher

Praxis (Urteil des Bundesgerichts 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E. 4.3) habe

sich dieses Mini-ICF-Rating im gutachterlichen Betrieb bei psychosomatischen

Leiden bewährt und es könne für ein Mindestmass an Einheitlichkeit und Vergleichbarkeit

der Folgenabschätzung bei derartigen Leiden sorgen. Gerber (a.a.O.) hebt allerdings hervor, es fehle die fundierte

wissenschaftliche Evidenz hinsichtlich des konkreten Nutzens einer ICF-basierten

Dokumentation für die medizinische Begutachtung, z.B. im Sinne verbesserter Nachvollziehbarkeit,

Transparenz oder Zuverlässigkeit von Arbeitsunfähigkeitseinschätzungen. Ob sie darüber

hinaus auch die Validität und die Reliabilität erhöhe, sei bis anhin nicht

belegt. Laut jüngster Empfehlung der deutschen «Arbeitsgemeinschaft der

Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V. (AWMF)» kann die ICF

zur Einschätzung der Auswirkungen von Erkrankungen in Aktivität und Teilhabe

bzw. zur Berücksichtigung der Kontextfaktoren (lediglich, aber immerhin) als Orientierungshilfe

dienen.

Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, die Beweiskraft des

Gutachtens von J____ mit der Begründung anzuzweifeln, dass der Gutachter kein

Mini-ICF-Rating durchgeführt hat.

5.

5.1

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin sich

sowohl in somatischer als auch psychiatrischer Hinsicht auf beweistaugliche

medizinische Unterlagen bzw. ärztliche Beurteilungen abgestützt hat und

folglich ergänzende medizinische Abklärungen nicht erforderlich sind. In

psychiatrischer Hinsicht liegt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 20%

vor. In somatischer Hinsicht hat der RAD (sig. K____) in der Beurteilung vom

12.

Juli 2018 für Verweisungstätigkeiten ein Schulterschonprofil für die rechte

Schulter formuliert: Keine ständigen Tätigkeiten über Kopf, kein repetitiver

kraftvoller Schulter- bzw. Armeinsatz rechts. Weiter hat der RAD zum Verlauf

notiert, es sei im Rahmen dieses Profils bis zum 6. Juli 2016 eine volle

Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen. Nach dem ersten Eingriff an der Schulter habe

ab 7. April 2016 volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach einer

Rehabilitationszeit von 6 Wochen sei die Freigabe für eine zunehmende

Aktivierung erfolgt. Gestützt darauf attestiert der RAD ab 8. Juli bis 8.

August 2016 eine Einschränkung von 50% und danach, d.h. ab 9. August 2016 bis

18.

Januar 2017 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit. Es folgte ein zweiter

Eingriff an der Schulter, gestützt auf welchen der RAD ab 19. Januar 2017

wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 19. April 2017 attestiert. Im Rahmen

der Rehabilitation schloss sich ab 20. Juli 2016 eine Einschränkung von 50% bis

12.

September 2017 an. Die Beschwerdeführerin musste sich einer dritten

Operation an der Schulter unterziehen. Der RAD attestierte darum ab 13.

September 2017 bis 13. November 2017 wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit. Da

unmittelbar nach dieser Operation die Beweglichkeit wieder freigegeben worden war,

attestiert der RAD ab 14. November 2017 wieder volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen

des Schulterschonprofils (IV-Akte 88 S. 8 f.; vgl. nochmalige Wiedergabe des

Verlaufs in der Beurteilung des RAD vom 15. Februar 2019, IV-Akte 103 S. 3 f.).

Diese Abstufungen werden von der Beschwerdeführerin nicht

substantiiert bestritten. Nach der Aktenlage steht sie in Einklang mit den

Berichten der behandelnden Ärzte, sodass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt

ebenfalls darauf abstellen konnte.

5.2

Die Beschwerdegegnerin hat in Berücksichtigung dieses Verlaufs der

medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit und in Berücksichtigung der

massgeblichen Vorschrift zur zeitlichen Berücksichtigung der Verbesserung oder

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (Art. 88a Abs. 1 und 2 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) eine

abgestufte und terminierte Invalidenrente zugesprochen.

Für den Einkommensvergleich hat die Beschwerdegegnerin ein

Valideneinkommen von CHF 54‘994.-- zugrunde gelegt. Sie hat hierbei Zahlen der Schweizerischen

Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016 Tabelle T17. Pos.

91/Reinigungspersonal, Frauen über 50 Jahre alt, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden) herbeigezogen. Dies wird in von der Beschwerdeführerin nicht

beanstandet.

Als Basisbetrag für die Schätzung des Invalideneinkommens legte

die Beschwerdegegnerin CHF 54'581.-- zugrunde. Auch hierzu zog sie die LSE

heran (LSE 2016 Tabelle TAI, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von

40.

auf 41.7 Wochenstunden). Auch dies wird von der Versicherten nicht

beanstandet.

Für die Schätzung des Invalideneinkommens in den

Leistungsperioden im Rahmen einer Arbeitsunfähigkeit von 50% nahm die

Beschwerdegegnerin einen Leidensabzug von 5% vor. Die Beschwerdeführerin ist

der Auffassung, es sei ein solcher von 15% vorzunehmen (Beschwerde S. 12 Ziff.

7). Mit dem Abzug von 15% ergäbe sich bei 50% Arbeitsunfähigkeit ein Invalideneinkommen

von CHF 23'196.-- und bei Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von CHF

54'994.-- ein Invaliditätsgrad von rund 58%. Auch damit bliebe es folglich bei

einer halben Invalidenrente. Es erübrigt sich darum die nähere Prüfung, ob der

Beschwerdegegnerin bei Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 5% eine

Verletzung des ihr zustehenden Ermessens vorzuhalten wäre.

6.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 zur Ergänzung der Beschwerde

legt die Beschwerdeführerin eine Rechnung von E____ vom 22. Oktober 2019 ein.

Sie beantragt, es seien die von E____ fakturierten Kosten der Beschwerdegegnerin

aufzuerlegen.

Nach Art. 78 Abs. 3 IVV werden die Kosten von

Abklärungsmassnahmen von der Versicherung getragen, wenn die Massnahmen durch

die IV-Stelle angeordnet wurden oder, falls es an einer solchen Anordnung

fehlt, soweit sie für die Zusprechung von Leistungen unerlässlich waren oder

Bestandteil nachträglich zugesprochener Eingliederungsmassnahmen bilden.

Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag sinngemäss

gestützt auf diese Vorschrift. Die erneute Stellungnahme von E____ sei zur

Präzisierung des Standpunktes erforderlich geworden.

Entsprechend dem materiellen Prozessergebnis kommt den

Berichten von E____ die in Art. 78 Abs. 3 IVV umschriebene Qualität nicht zu.

Folglich fällt eine Entschädigung aufgrund dieser Vorschrift ausser Betracht.

7.

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, ist ihrer Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG).

Das Sozialversicherungsgericht spricht Parteientschädigungen

entsprechend einer Faustregel zu. Danach bemisst sich das Honorar im Sinne

einer Richtlinie in durchschnittlichen Verfahren um eine Invalidenrente der

Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem doppelten Schriftenwechsel oder

einem einfachen Schriftenwechsel und einer Parteiverhandlung mit CHF 2’650.--

(inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer. Dabei wird berücksichtigt, dass der

effektive Aufwand davon nach oben oder nach unten abweichen kann, sich im

Schnitt aber ausgleicht. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Deshalb

ist eine Parteientschädigung von CHF 2’650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, B____,

wird ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 204.05 (7,7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Der

Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: