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Entscheid

IV.2019.158

Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten; mangelhafte Indikatorenprüfung

10. Februar 2020Deutsch19 min

seit dem 28. Juni 2004 Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (80 %) des C____spitals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, C. Müller

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.158

Verfügung vom 12. September 2019

Anforderungen an ein

psychiatrisches Gutachten; mangelhafte Indikatorenprüfung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1977, war

seit dem 28. Juni 2004 Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (80 %) des C____spitals

[...] (vgl. IV-Akte 13). Im Juni 2014 unterzog sie sich einem gynäkologischen

Eingriff (vgl. u.a. IV-Akte 23, S. 6 ff.). Ab dem 10. Oktober 2016 wurde ihr

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3; siehe auch IV-Akte

13). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen

der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Ursache der Beschwerden

gab sie den gynäkologischen Eingriff vom Jahr 2014 an (vgl. IV-Akte 2). Die

IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.

Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.

u.a. den undatierten Bericht von Prof. Dr. D____ [IV-Akte 23] sowie den Bericht

von Dr. E____ vom 1. März 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 26]). Am 12. Mai

2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 39). Daraufhin wurde der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 die Ablehnung eines

Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 40). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 15. Juni 2017 (IV-Akte 42). Dessen ungeachtet

erliess die IV-Stelle am 4. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (vgl. IV-Akte 48). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene

Beschwerde (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November

2017 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen

an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 59, S. 2 ff.).

b) In der Folge tätigte die IV-Stelle zusätzliche

Abklärungen. Namentlich wurde am 11. April 2018 eine Haushaltsabklärung

vorgenommen (vgl. IV-Akte 70) und es wurde bei lic. phil. F____, Psychologe

FSP, der Bericht vom 30. April 2018 eingeholt (vgl. IV-Akte 75). Daraufhin

erteilte die IV-Stelle der G____ GmbH (G____ GmbH) den Auftrag zur

polydisziplinären (allgemeininternistischen, psychiatrischen, gynäkologischen,

rheumatologischen und neurologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin

(Gutachten vom 10. September 2018; IV-Akte 89). Nach Einholung der

Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 93 bzw. IV-Akte 94) teilte die IV-Stelle der

Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2018 mit, man gedenke,

einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 98). Dazu äusserte sich die

Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019. Der Eingabe legte sie einen Bericht von

lic. phil. F____ vom 3. Januar 2019 bei (vgl. IV-Akte 101). In der Folge zog

die IV-Stelle weitere Akten bei (vgl. IV-Akten 105, 109 und 112) und holte beim

RAD Stellungnahmen ein (vgl. IV-Akten 114 und 115). Am 12. September 2019

erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 117).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Oktober

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie

beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab März 2017 eine

Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. September

2019.

aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit

diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch

entscheide. Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27.

November 2019 an ihrer Beschwerde fest.

III.

Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten der G____ GmbH vom 10.

September 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer

leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % verfüge.

Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch

verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet

hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der G____ GmbH könne nicht

abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische

Erhebungen nicht. Dies gelte speziell für die psychiatrische Beurteilung (vgl.

insb. S. 6 ff. der Beschwerde).

2.2

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 12. September 2019 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte,

die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich

mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR

830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens

40.

% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,

bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei

einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und

bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.

Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz

ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar

richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;

BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern

im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen

(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien

können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,

mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen

ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts

9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.2.3

Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle

relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus

je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein

Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210, 224 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15). Die

Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob

sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen

oder nicht (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4).

4.3

4.3.1

Im Gutachten der G____ GmbH vom 10. September 2018 (IV-Akte

89) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

festgehalten: (1.) Schmerzsyndrom mit der Tendenz zur Ausweitung

respektive Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45.41); (2.) Hypermobilität (ICD-10 M35.7); (3.) chronisches

thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 5). In der Liste der Diagnosen

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) chronisches

zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1); (2.) Dysthymie (ICD-10

F34.1); (3.) anamnestisch Eisenmangel (ICD-10 E61.1); (4.) anamnestisch

Vitamin D3-Mangel (ICD-10 E55.9); (5.) Geräusch inguinal beidseits, unklarer

Signifikanz (ICD-10 R09 8); (6.) anamnestisch Allergie auf Novalgin und Morphin

(vgl. S. 7 f. des Gutachtens).

4.3.2

In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der

erhobenen Befunde/gestellten Diagnosen wurde im Gutachten dargetan, aus

rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich schwere und anhaltend

mittelschwere Tätigkeiten aufgrund einer Hypermobilität und eines chronischen

thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit.

Dagegen sei sowohl für die bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Raumpflegerin

und Bürohilfe als auch für andere körperlich leichte bis gelegentlich

mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und

Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. Wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen

sollten vermieden werden. Aus gynäkologischer und allgemeininternistischer

Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer körperlich adaptierten

Tätigkeit begründen würden. Aus neurologischer Sicht liege ein generalisiertes

Hüft-betontes Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie vor, welches die

Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Es bestehe sowohl in der angestammten

Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer anderen körperlich

leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeits- und

Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund eines

Schmerzsyndroms mit der Tendenz zur Ausweitung respektive der Schmerzstörung

mit somatischen und psychischen Faktoren in der angestammten Tätigkeit als

Reinigungsangestellte eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit

von 70 % aufgrund eines verminderten Rendements mit erhöhtem Pausenbedarf. Für

Bürotätigkeiten und für andere körperlich leichte und intermittierend

mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits-

und Leistungsfähigkeit von 90 %, vollschichtig realisierbar mit erhöhtem

Pausenbedarf (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.3

Zusammenfassend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit

im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei die Tätigkeit im

Reinigungsdienst sechs Stunden pro Tag bzw. 70 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit

von 70 % könne seit September 2014 angenommen werden, drei Monate nach dem

gynäkologischen Eingriff im Juni 2014. Eine leidensangepasste

Alternativtätigkeit sei der Explorandin während acht Stunden pro Tag zumutbar.

Aufgrund eines verminderten Rendements mit erhöhtem Pausenbedarf bestehe dabei

eine minime Einschränkung der Leistung. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage

90.

% (vgl. S. 9 f. des Gutachtens).

4.4

4.4.1

Auf das Gutachten der G____ GmbH kann in Bezug auf die

somatische Situation abgestellt werden. Insoweit erfüllt das Gutachten die

Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung

4.2.2

hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend

mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose

schlüssig begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neurologische

Beurteilung basiere auf unvollständigen Vorakten, weil der Bericht der

neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik vom 7. September 2015 (IV-Akte 26,

S. 9 f.), auf den sich das Gutachten unter anderem stütze (vgl. S. 56 des

Gutachtens), unvollständig sei; denn im Rahmen der elektrophysiologischen

Abklärung sei zu Unrecht lediglich rechtsseitig eine Myographie des Musculus Iliopsoas

(vgl. IV-Akte 109, S. 2) vorgenommen worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde mit

Verweis auf den Bericht der Neurologischen Klinik vom 3. Juni 2015

[IV-Akte 109, S. 2]). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Der

Beschwerdeführerin ist zwar insofern Recht zu geben, als sich aus dem Bericht

vom 3. Juni 20915 ergibt, dass der Musculus iliopsoas lediglich auf der rechten

Seite elektromyographisch untersucht wurde. Gleichzeitig ist dem Bericht aber

zu entnehmen, dass auf der linken Seite, wo die Beschwerdeführerin grössere Schmerzen

angibt, bedeutend mehr myographische Testungen durchgeführt wurden. Es ist

daher davon auszugehen, dass die medizinische Situation mit den von ärztlicher

Seite her für geeignet erachteten Methoden umfassend abgeklärt wurde. Diesbezüglich

ergibt sich im Übrigen aus den Akten, dass die involvierten Ärzte angesichts

der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden vor allem die

Untersuchungsergebnisse des Nervus obtuatorius interessierten (vgl. u.a. den

Verlaufsbericht der Anästhesie vom 1. Juli 2015; IV-Akte 109, S. 3). Schliesslich

hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 118)

klargestellt, eine Myographie werde durchgeführt, um Myopathien und

Neuropathien zu erkennen, mithin Krankheiten muskulärer oder nervlicher

Ursache. Sie sei jedoch nicht dazu geeignet, einen Verletzungsschaden am Muskel

festzustellen oder zu quantifizieren. Eine Verletzung des Musculus Iliopsoas

rechts wie auch links sei bereits mittels MRI ausgeschlossen worden. Aus diesem

Grunde könne aus medizinischer Sicht eine Myographie des rechten Musculus

Iliopsoas nicht als indiziert erachtet werden. Diese Ausführungen des RAD

erscheinen plausibel.

4.4.3

Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die

Gutachter hätten zu Unrecht keine eigenen bildgebenden Untersuchungen oder wenigstens

eigene Beurteilungen des vorhandenen Röntgenmaterials vorgenommen (vgl. S. 7

der Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vornahme eigener

bildgebender Abklärungen angesichts der Fülle der bereits vorhandenen

Abklärungsergebnisse vorliegend als unverhältnismässig angesehen werden müsste.

Auch kann nicht verlangt werden, dass eigene Beurteilungen der Röntgenbilder

vorgenommen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – stimmige fachärztliche

Interpretationen vorliegen. Diesbezüglich ist überdies klarzustellen, dass sich

in den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die in den Berichten des C____spitals

erwähnten Abklärungsergebnisse wegen eines allfälligen Interessenskonfliktes

nicht den effektiven Gegebenheiten entsprechen könnten. Die Beweiskraft der

Einschätzung wird daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl.

S. 7 der Beschwerde) – nicht dadurch geschmälert, dass die Röntgenbilder den

Gutachtern möglicherweise nicht vorgelegen haben. Gleiches gilt auch in Bezug

auf den Bericht H____ vom 28. Oktober 2014 betreffend die MR-Arthrografie

des linken Hüftgelenkes (IV-Akte 105, S. 2), zumal den Gutachtern der

Bericht des C____spitals vom 18. März 2016 (IV-Akte 26, S. 13), der

Bericht der I____ Klinik vom 15. September 2016 (IV-Akte 26, S. 12) sowie

der Bericht von Dr. J____ vom 19. März 2015 (IV-Akte 26, S. 11) vorlagen (vgl.

S. 14 f. des Gutachtens), in denen der am 28. Oktober 2014 erhobene

MRI-Befund der linken Hüfte erwähnt bzw. gewürdigt wurde. Ergänzend kann auch

auf die plausiblen Ausführungen des RAD vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 113)

verwiesen werden.

4.4.4

Generell ist davon auszugehen, dass eine relevante

organische Pathologie angesichts der zahlreichen Untersuchungen verschiedenster

Natur nicht unerkannt geblieben wäre. So fällt namentlich auch ins Gewicht,

dass selbst die am 15. Januar 2019 vorgenommenen umfassenden

röntgendiagnostischen Abklärungen (3-Phasenskelettszintigraphie, Ganzkörper,

SPECT und CT Hüfte beidseits nativ) keinen pathologischen Befund zum Vorschein

gebracht haben (vgl. den Bericht IMAMED vom 15. Januar 2019; IV-Akte 105,

Dispositiv

S. 5). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass für das vorliegende

Verfahren entscheidend, keine funktionalen Einschränkungen der

Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben sind. Verschiedene Ausführungen

im Gutachten, so z.B. die sehr umfassenden und schlüssigen zusammenfassenden Ausführungen

von Dr. K____, eruieren vielmehr die Ursachen einer möglichen Schädigung, die

für das vorliegende Verfahren nicht primär relevant sind. So wird im

gynäkologischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 89, S. 38 ff.) insbesondere klargestellt,

bei langandauernden (mehrstündigen) Operationen und unzureichender Lagerung (namentlich

bei zu starker Abduktion, Aussenrotation oder Extension der Hüfte) könne es

grundsätzlich zu neuralen Schäden kommen, hauptsächlich des Nervus femoralis,

Nervus obtuatorius und des Nervus ischiadicus sowie auch passager des Nervus

cutaneus femoralis lateralis. Eine Femoralis- oder Obtuatorius-Läsion habe

jedoch neurologisch nicht nachgewiesen werden können. Bei einer expliziten

Verletzung des Nervus cutaneus femoralis lateralis (ebenfalls aus L2/L3) durch

entsprechende Lagerungsfehler könne es zu einer Meralgia paraesthetica kommen

mit Schmerzen oder Parästhesien im Bereich des vorderen, hinteren oder

lateralen Oberschenkels ohne motorische Läsion. Die Meralgia paraesthetica sei

jedoch in der Regel selbstlimitierend, und die beschriebenen Parästhesien seien

nicht nachweisbar. Sämtliche möglicherweise betroffenen Nerven seien im C____spital

durch die Neurologie untersucht und als unauffällig befundet worden. Bei einer

Verletzung des Ilioinguinalis oder Iliohypogastricus durch Einstiche beim

Einführen der Trocare käme es lokal im Bereich der Einstichstelle zu Schmerzen

mit Ausstrahlung ebenfalls in den Mons pubis oder in die Inguina/Oberschenkel.

Bei der Explorandin liege jedoch exquisit ein Schmerz im Bereich der Leiste und

nicht im Bereich der abdominalen Wand vor. Die Myographie des Musculus

iliopsoas rechts habe einen unauffälligen Befund gezeigt, so dass eine

Schädigung desselben, welcher ebenfalls von L2/L3 versorgt werde, habe

ausgeschlossen werden können. Bleibende Schäden des Musculus psoas durch

Lagerungsfehler seien nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung all dieser

Befunde könne nicht von einer bleibenden Schädigung durch einen Lagerungsfehler

ausgegangen werden. Möglich sei jedoch, dass es durch eine passagere Meralgia

paraesthetica zu einer Ausdehnung der Schmerzen und einer Chronifizierung

derselben bei entsprechender Prädisposition gekommen sei (vgl. S. 42 f.

des Gutachtens).

4.5.

4.5.1. In Bezug auf die psychiatrische Einschätzung kann jedoch

nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der G____ GmbH bzw. das psychiatrische

Teilgutachten von Dr. L____ (IV-Akte 89, S. 30 ff.) abgestellt werden. Zunächst

ist die Einschätzung des behandelnden Psychologen/Psychotherapeuten (lic. phil.

F____) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des psychiatrischen

Gutachters Dr. L____ hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.5.2. Lic. phil. F____, der die Beschwerdeführerin seit Ende

Januar 2018 behandelt, legte im Bericht vom 30. April 2018 (IV-Akte 75) dar, es

bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2016 (vgl. S.

1 des Berichtes). Erläuternd führte er aus, die Patientin mache einen

sensiblen, zurückhaltenden Eindruck. Sie sei im Ausdruck arm und könne ihre

Gefühle und Gedanken nicht ausführlich beschreiben. Es handle sich um eine ängstliche

Person, die kaum Selbstvertrauen habe. Sie leide unter den depressiven

Symptomen wie Schlafstörungen, Grübeln, innere Unruhe, Stimmungsschwankungen,

sozialem Rückzug, Erschöpfung, Weinattacken, Konzentrationsmangel, Angst,

Schuldgefühlen und latenten Suizidgedanken. Die Toleranzgrenze sei bei

Konfliktsituationen mit Familienangehörigen sehr gering. Bei kleinsten

Konflikten komme es sehr schnell zu einer Überforderung. Suizidgedanken würden

von der Patientin verneint. Die Ausdauer sei sowohl bei mentalen als auch in

körperlichen Bereichen eindeutig eingeschränkt. Sie vergesse oft die Dinge, die

sie im Gespräch mitteilen wolle. Erst nach dem Gespräch errinnere sie sich

wieder. Ihre Aufmerksamkeit sei reduziert. Es bestehe eine deutliche

Vergesslichkeit. Manchmal vergesse die Patientin plötzlich, was sie sagen wolle.

Sie habe Mühe, ihre Gedanken zu sammeln und detailliert zu schildern. Die

verspätete Ausdrucksweise könne zu Missverständnissen sowie Unklarheiten führen.

Als Therapeut könne er bestätigen, dass die aktuelle Situation für die

Patientin sehr belastend sei (vgl. S. 2 des Berichtes).

4.5.3. Dr. L____ führte im psychiatrischen Teilgutachten

(IV-Akte 89, S. 30 ff.) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom mit der Tendenz zur Ausweitung respektive

eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an.

Das Vorliegen selbst einer leichtgradigen depressiven Episode verneinte er. Er

machte geltend, es liege lediglich eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit

auswirkende Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor. Die Explorandin berichte über erhöhte

Nervosität, über gelegentliches Herumschreien oder einfach nur über Weinen. In

der heutigen Untersuchung präsentiere sie sich in leicht bedrückter Stimmungslage

mit Schlafstörung, Libidoverlust und sozialem Rückzug. Die Routineanforderungen

im Haushalt könne sie (schmerzbedingt) nicht täglich erfüllen. Dieses

Symptombild entspreche am ehesten einer Dysthymie (vgl. S. 34 des Gutachtens). Dieser

Einschätzung von Dr. L____ fehlt es letztlich an einer substanziierten

Begründung für die darin angenommene Diagnose. Insbesondere lässt sie auch eine

vertieftere Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Bericht von lic. phil. F____

vermissen. Die Ausführungen von lic. phil. F____ sind sehr sachlich gehalten

und vermitteln – zumindest aus der Optik eines medizinischen Laien – ein

stimmiges Bild von der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung des behandelnden

Psychologen kann daher nicht einfach als falsch abgetan werden. Dies gilt im

Übrigen auch für die von lic. phil. F____ in der Stellungnahme vom 3. Januar 2019

(IV-Akte 101) an der gutachterlichen Einschätzung geübte Kritik.

4.5.4. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L____ kann

schliesslich auch mangels korrekter Indikatorenprüfung nicht abgestellt werden.

Geht es nämlich um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende

somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden

(vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger

Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder

äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen

(Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen

einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.). Wie das Bundesgericht unlängst

klargestellt hat, ist ärztlicherseits substanziiert darzulegen, aus welchen

medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle

Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer

und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Es genügt daher nicht, dass der

medizinisch-psychiatrische Sachverständige von der Diagnose direkt auf eine

Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer schliesst. Vielmehr hat er

darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die

beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar – zu

Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der

sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der

rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361, 368 E. 4.3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_624/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.).

4.5.5. Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. L____ fehlt

eine derartige Indikatorenprüfung. Die unter dem Titel "Würdigung von

Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" gemachten Hinweise (vgl. S. 35

des Gutachtens) erfüllen die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts

statuierten Anfroderungen nicht.

4.6.

Aus all dem erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein

neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung

veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

entscheidet.

5.

5.1.

Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom

12. September 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen

Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

5.2.

Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung

von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im

vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und

Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist

ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7

%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin

zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: