IV.2019.158
Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten; mangelhafte Indikatorenprüfung
10. Februar 2020Deutsch19 min
seit dem 28. Juni 2004 Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (80 %) des C____spitals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.158
Verfügung vom 12. September 2019
Anforderungen an ein
psychiatrisches Gutachten; mangelhafte Indikatorenprüfung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1977, war
seit dem 28. Juni 2004 Mitarbeiterin im Reinigungsdienst (80 %) des C____spitals
[...] (vgl. IV-Akte 13). Im Juni 2014 unterzog sie sich einem gynäkologischen
Eingriff (vgl. u.a. IV-Akte 23, S. 6 ff.). Ab dem 10. Oktober 2016 wurde ihr
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 3; siehe auch IV-Akte
13). In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Als Ursache der Beschwerden
gab sie den gynäkologischen Eingriff vom Jahr 2014 an (vgl. IV-Akte 2). Die
IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur.
Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl.
u.a. den undatierten Bericht von Prof. Dr. D____ [IV-Akte 23] sowie den Bericht
von Dr. E____ vom 1. März 2017, inklusive Beilagen [IV-Akte 26]). Am 12. Mai
2017 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 39). Daraufhin wurde der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 18. Mai 2017 die Ablehnung eines
Rentenanspruches in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 40). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 15. Juni 2017 (IV-Akte 42). Dessen ungeachtet
erliess die IV-Stelle am 4. Juli 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 48). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene
Beschwerde (vgl. IV-Akte 52, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 30. November
2017 dahingehend gutgeheissen, dass die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 59, S. 2 ff.).
b) In der Folge tätigte die IV-Stelle zusätzliche
Abklärungen. Namentlich wurde am 11. April 2018 eine Haushaltsabklärung
vorgenommen (vgl. IV-Akte 70) und es wurde bei lic. phil. F____, Psychologe
FSP, der Bericht vom 30. April 2018 eingeholt (vgl. IV-Akte 75). Daraufhin
erteilte die IV-Stelle der G____ GmbH (G____ GmbH) den Auftrag zur
polydisziplinären (allgemeininternistischen, psychiatrischen, gynäkologischen,
rheumatologischen und neurologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin
(Gutachten vom 10. September 2018; IV-Akte 89). Nach Einholung der
Stellungnahmen des RAD (IV-Akten 93 bzw. IV-Akte 94) teilte die IV-Stelle der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. November 2018 mit, man gedenke,
einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 98). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 14. Februar 2019. Der Eingabe legte sie einen Bericht von
lic. phil. F____ vom 3. Januar 2019 bei (vgl. IV-Akte 101). In der Folge zog
die IV-Stelle weitere Akten bei (vgl. IV-Akten 105, 109 und 112) und holte beim
RAD Stellungnahmen ein (vgl. IV-Akten 114 und 115). Am 12. September 2019
erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 117).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 7. Oktober
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie
beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab März 2017 eine
Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 12. September
2019.
aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit
diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch
entscheide. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 27.
November 2019 an ihrer Beschwerde fest.
III.
Am 10. Februar 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das die Beweisanforderungen erfüllende Gutachten der G____ GmbH vom 10.
September 2018 sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer
leidensangepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 90 % verfüge.
Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man zu Recht einen Rentenanspruch
verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet
hiergegen zur Hauptsache ein, auf das Gutachten der G____ GmbH könne nicht
abgestellt werden. Es erfülle die Anforderungen an beweiskräftige medizinische
Erhebungen nicht. Dies gelte speziell für die psychiatrische Beurteilung (vgl.
insb. S. 6 ff. der Beschwerde).
2.2
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 12. September 2019 einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben Versicherte,
die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR
830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens
40.
% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente,
bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl.
Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz
ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar
richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG;
BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien
können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche,
mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen
ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.2.3
Zweck eines interdisziplinären Gutachtens ist es, alle
relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus
je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein
Gesamtergebnis zu bringen (BGE 137 V 210, 224 E. 1.2.4; SVR 2008 IV Nr. 15). Die
Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich danach, ob
sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen
oder nicht (BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4).
4.3
4.3.1
Im Gutachten der G____ GmbH vom 10. September 2018 (IV-Akte
89) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: (1.) Schmerzsyndrom mit der Tendenz zur Ausweitung
respektive Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10
F45.41); (2.) Hypermobilität (ICD-10 M35.7); (3.) chronisches
thorakolumbospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M54 5). In der Liste der Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) chronisches
zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.1); (2.) Dysthymie (ICD-10
F34.1); (3.) anamnestisch Eisenmangel (ICD-10 E61.1); (4.) anamnestisch
Vitamin D3-Mangel (ICD-10 E55.9); (5.) Geräusch inguinal beidseits, unklarer
Signifikanz (ICD-10 R09 8); (6.) anamnestisch Allergie auf Novalgin und Morphin
(vgl. S. 7 f. des Gutachtens).
4.3.2
In Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der
erhobenen Befunde/gestellten Diagnosen wurde im Gutachten dargetan, aus
rheumatologischer Sicht bestehe für körperlich schwere und anhaltend
mittelschwere Tätigkeiten aufgrund einer Hypermobilität und eines chronischen
thorakolumbospondylogenen Schmerzsyndroms eine volle Arbeitsunfähigkeit.
Dagegen sei sowohl für die bis anhin ausgeübten Tätigkeiten als Raumpflegerin
und Bürohilfe als auch für andere körperlich leichte bis gelegentlich
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 % gegeben. Wirbelsäulenbelastende Zwangshaltungen
sollten vermieden werden. Aus gynäkologischer und allgemeininternistischer
Sicht fänden sich keine Befunde und Diagnosen, welche eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer körperlich adaptierten
Tätigkeit begründen würden. Aus neurologischer Sicht liege ein generalisiertes
Hüft-betontes Schmerzsyndrom unklarer Ätiologie vor, welches die
Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige. Es bestehe sowohl in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungsangestellte als auch in einer anderen körperlich
leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit eine volle Arbeits- und
Leistungsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund eines
Schmerzsyndroms mit der Tendenz zur Ausweitung respektive der Schmerzstörung
mit somatischen und psychischen Faktoren in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungsangestellte eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit
von 70 % aufgrund eines verminderten Rendements mit erhöhtem Pausenbedarf. Für
Bürotätigkeiten und für andere körperlich leichte und intermittierend
mittelschwere Tätigkeiten unter Wechselbelastung bestehe dagegen eine Arbeits-
und Leistungsfähigkeit von 90 %, vollschichtig realisierbar mit erhöhtem
Pausenbedarf (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.3.3
Zusammenfassend wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
im Gutachten festgehalten, der Explorandin sei die Tätigkeit im
Reinigungsdienst sechs Stunden pro Tag bzw. 70 % zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit
von 70 % könne seit September 2014 angenommen werden, drei Monate nach dem
gynäkologischen Eingriff im Juni 2014. Eine leidensangepasste
Alternativtätigkeit sei der Explorandin während acht Stunden pro Tag zumutbar.
Aufgrund eines verminderten Rendements mit erhöhtem Pausenbedarf bestehe dabei
eine minime Einschränkung der Leistung. Die Arbeits- und Leistungsfähigkeit betrage
90.
% (vgl. S. 9 f. des Gutachtens).
4.4
4.4.1
Auf das Gutachten der G____ GmbH kann in Bezug auf die
somatische Situation abgestellt werden. Insoweit erfüllt das Gutachten die
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung
4.2.2
hiervor). Insbesondere haben sich die involvierten Gutachter umfassend
mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnose
schlüssig begründet (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).
4.4.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die neurologische
Beurteilung basiere auf unvollständigen Vorakten, weil der Bericht der
neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik vom 7. September 2015 (IV-Akte 26,
S. 9 f.), auf den sich das Gutachten unter anderem stütze (vgl. S. 56 des
Gutachtens), unvollständig sei; denn im Rahmen der elektrophysiologischen
Abklärung sei zu Unrecht lediglich rechtsseitig eine Myographie des Musculus Iliopsoas
(vgl. IV-Akte 109, S. 2) vorgenommen worden (vgl. S. 6 f. der Beschwerde mit
Verweis auf den Bericht der Neurologischen Klinik vom 3. Juni 2015
[IV-Akte 109, S. 2]). Dem kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Der
Beschwerdeführerin ist zwar insofern Recht zu geben, als sich aus dem Bericht
vom 3. Juni 20915 ergibt, dass der Musculus iliopsoas lediglich auf der rechten
Seite elektromyographisch untersucht wurde. Gleichzeitig ist dem Bericht aber
zu entnehmen, dass auf der linken Seite, wo die Beschwerdeführerin grössere Schmerzen
angibt, bedeutend mehr myographische Testungen durchgeführt wurden. Es ist
daher davon auszugehen, dass die medizinische Situation mit den von ärztlicher
Seite her für geeignet erachteten Methoden umfassend abgeklärt wurde. Diesbezüglich
ergibt sich im Übrigen aus den Akten, dass die involvierten Ärzte angesichts
der von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden vor allem die
Untersuchungsergebnisse des Nervus obtuatorius interessierten (vgl. u.a. den
Verlaufsbericht der Anästhesie vom 1. Juli 2015; IV-Akte 109, S. 3). Schliesslich
hat der RAD in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 2019 (IV-Akte 118)
klargestellt, eine Myographie werde durchgeführt, um Myopathien und
Neuropathien zu erkennen, mithin Krankheiten muskulärer oder nervlicher
Ursache. Sie sei jedoch nicht dazu geeignet, einen Verletzungsschaden am Muskel
festzustellen oder zu quantifizieren. Eine Verletzung des Musculus Iliopsoas
rechts wie auch links sei bereits mittels MRI ausgeschlossen worden. Aus diesem
Grunde könne aus medizinischer Sicht eine Myographie des rechten Musculus
Iliopsoas nicht als indiziert erachtet werden. Diese Ausführungen des RAD
erscheinen plausibel.
4.4.3
Des Weiteren moniert die Beschwerdeführerin, die
Gutachter hätten zu Unrecht keine eigenen bildgebenden Untersuchungen oder wenigstens
eigene Beurteilungen des vorhandenen Röntgenmaterials vorgenommen (vgl. S. 7
der Beschwerde). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vornahme eigener
bildgebender Abklärungen angesichts der Fülle der bereits vorhandenen
Abklärungsergebnisse vorliegend als unverhältnismässig angesehen werden müsste.
Auch kann nicht verlangt werden, dass eigene Beurteilungen der Röntgenbilder
vorgenommen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – stimmige fachärztliche
Interpretationen vorliegen. Diesbezüglich ist überdies klarzustellen, dass sich
in den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass die in den Berichten des C____spitals
erwähnten Abklärungsergebnisse wegen eines allfälligen Interessenskonfliktes
nicht den effektiven Gegebenheiten entsprechen könnten. Die Beweiskraft der
Einschätzung wird daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl.
S. 7 der Beschwerde) – nicht dadurch geschmälert, dass die Röntgenbilder den
Gutachtern möglicherweise nicht vorgelegen haben. Gleiches gilt auch in Bezug
auf den Bericht H____ vom 28. Oktober 2014 betreffend die MR-Arthrografie
des linken Hüftgelenkes (IV-Akte 105, S. 2), zumal den Gutachtern der
Bericht des C____spitals vom 18. März 2016 (IV-Akte 26, S. 13), der
Bericht der I____ Klinik vom 15. September 2016 (IV-Akte 26, S. 12) sowie
der Bericht von Dr. J____ vom 19. März 2015 (IV-Akte 26, S. 11) vorlagen (vgl.
S. 14 f. des Gutachtens), in denen der am 28. Oktober 2014 erhobene
MRI-Befund der linken Hüfte erwähnt bzw. gewürdigt wurde. Ergänzend kann auch
auf die plausiblen Ausführungen des RAD vom 31. Juli 2019 (IV-Akte 113)
verwiesen werden.
4.4.4
Generell ist davon auszugehen, dass eine relevante
organische Pathologie angesichts der zahlreichen Untersuchungen verschiedenster
Natur nicht unerkannt geblieben wäre. So fällt namentlich auch ins Gewicht,
dass selbst die am 15. Januar 2019 vorgenommenen umfassenden
röntgendiagnostischen Abklärungen (3-Phasenskelettszintigraphie, Ganzkörper,
SPECT und CT Hüfte beidseits nativ) keinen pathologischen Befund zum Vorschein
gebracht haben (vgl. den Bericht IMAMED vom 15. Januar 2019; IV-Akte 105,
Dispositiv
S. 5). Insgesamt ist demnach davon auszugehen, dass für das vorliegende
Verfahren entscheidend, keine funktionalen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin unberücksichtigt geblieben sind. Verschiedene Ausführungen
im Gutachten, so z.B. die sehr umfassenden und schlüssigen zusammenfassenden Ausführungen
von Dr. K____, eruieren vielmehr die Ursachen einer möglichen Schädigung, die
für das vorliegende Verfahren nicht primär relevant sind. So wird im
gynäkologischen Teilgutachten (vgl. IV-Akte 89, S. 38 ff.) insbesondere klargestellt,
bei langandauernden (mehrstündigen) Operationen und unzureichender Lagerung (namentlich
bei zu starker Abduktion, Aussenrotation oder Extension der Hüfte) könne es
grundsätzlich zu neuralen Schäden kommen, hauptsächlich des Nervus femoralis,
Nervus obtuatorius und des Nervus ischiadicus sowie auch passager des Nervus
cutaneus femoralis lateralis. Eine Femoralis- oder Obtuatorius-Läsion habe
jedoch neurologisch nicht nachgewiesen werden können. Bei einer expliziten
Verletzung des Nervus cutaneus femoralis lateralis (ebenfalls aus L2/L3) durch
entsprechende Lagerungsfehler könne es zu einer Meralgia paraesthetica kommen
mit Schmerzen oder Parästhesien im Bereich des vorderen, hinteren oder
lateralen Oberschenkels ohne motorische Läsion. Die Meralgia paraesthetica sei
jedoch in der Regel selbstlimitierend, und die beschriebenen Parästhesien seien
nicht nachweisbar. Sämtliche möglicherweise betroffenen Nerven seien im C____spital
durch die Neurologie untersucht und als unauffällig befundet worden. Bei einer
Verletzung des Ilioinguinalis oder Iliohypogastricus durch Einstiche beim
Einführen der Trocare käme es lokal im Bereich der Einstichstelle zu Schmerzen
mit Ausstrahlung ebenfalls in den Mons pubis oder in die Inguina/Oberschenkel.
Bei der Explorandin liege jedoch exquisit ein Schmerz im Bereich der Leiste und
nicht im Bereich der abdominalen Wand vor. Die Myographie des Musculus
iliopsoas rechts habe einen unauffälligen Befund gezeigt, so dass eine
Schädigung desselben, welcher ebenfalls von L2/L3 versorgt werde, habe
ausgeschlossen werden können. Bleibende Schäden des Musculus psoas durch
Lagerungsfehler seien nicht zu erwarten. Unter Berücksichtigung all dieser
Befunde könne nicht von einer bleibenden Schädigung durch einen Lagerungsfehler
ausgegangen werden. Möglich sei jedoch, dass es durch eine passagere Meralgia
paraesthetica zu einer Ausdehnung der Schmerzen und einer Chronifizierung
derselben bei entsprechender Prädisposition gekommen sei (vgl. S. 42 f.
des Gutachtens).
4.5.
4.5.1. In Bezug auf die psychiatrische Einschätzung kann jedoch
nicht ohne Weiteres auf das Gutachten der G____ GmbH bzw. das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. L____ (IV-Akte 89, S. 30 ff.) abgestellt werden. Zunächst
ist die Einschätzung des behandelnden Psychologen/Psychotherapeuten (lic. phil.
F____) geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung des psychiatrischen
Gutachters Dr. L____ hervorzurufen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.5.2. Lic. phil. F____, der die Beschwerdeführerin seit Ende
Januar 2018 behandelt, legte im Bericht vom 30. April 2018 (IV-Akte 75) dar, es
bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) seit 2016 (vgl. S.
1 des Berichtes). Erläuternd führte er aus, die Patientin mache einen
sensiblen, zurückhaltenden Eindruck. Sie sei im Ausdruck arm und könne ihre
Gefühle und Gedanken nicht ausführlich beschreiben. Es handle sich um eine ängstliche
Person, die kaum Selbstvertrauen habe. Sie leide unter den depressiven
Symptomen wie Schlafstörungen, Grübeln, innere Unruhe, Stimmungsschwankungen,
sozialem Rückzug, Erschöpfung, Weinattacken, Konzentrationsmangel, Angst,
Schuldgefühlen und latenten Suizidgedanken. Die Toleranzgrenze sei bei
Konfliktsituationen mit Familienangehörigen sehr gering. Bei kleinsten
Konflikten komme es sehr schnell zu einer Überforderung. Suizidgedanken würden
von der Patientin verneint. Die Ausdauer sei sowohl bei mentalen als auch in
körperlichen Bereichen eindeutig eingeschränkt. Sie vergesse oft die Dinge, die
sie im Gespräch mitteilen wolle. Erst nach dem Gespräch errinnere sie sich
wieder. Ihre Aufmerksamkeit sei reduziert. Es bestehe eine deutliche
Vergesslichkeit. Manchmal vergesse die Patientin plötzlich, was sie sagen wolle.
Sie habe Mühe, ihre Gedanken zu sammeln und detailliert zu schildern. Die
verspätete Ausdrucksweise könne zu Missverständnissen sowie Unklarheiten führen.
Als Therapeut könne er bestätigen, dass die aktuelle Situation für die
Patientin sehr belastend sei (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.5.3. Dr. L____ führte im psychiatrischen Teilgutachten
(IV-Akte 89, S. 30 ff.) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit ein Schmerzsyndrom mit der Tendenz zur Ausweitung respektive
eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) an.
Das Vorliegen selbst einer leichtgradigen depressiven Episode verneinte er. Er
machte geltend, es liege lediglich eine sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkende Dysthymie (ICD-10 F34.1) vor. Die Explorandin berichte über erhöhte
Nervosität, über gelegentliches Herumschreien oder einfach nur über Weinen. In
der heutigen Untersuchung präsentiere sie sich in leicht bedrückter Stimmungslage
mit Schlafstörung, Libidoverlust und sozialem Rückzug. Die Routineanforderungen
im Haushalt könne sie (schmerzbedingt) nicht täglich erfüllen. Dieses
Symptombild entspreche am ehesten einer Dysthymie (vgl. S. 34 des Gutachtens). Dieser
Einschätzung von Dr. L____ fehlt es letztlich an einer substanziierten
Begründung für die darin angenommene Diagnose. Insbesondere lässt sie auch eine
vertieftere Auseinandersetzung mit dem ausführlichen Bericht von lic. phil. F____
vermissen. Die Ausführungen von lic. phil. F____ sind sehr sachlich gehalten
und vermitteln – zumindest aus der Optik eines medizinischen Laien – ein
stimmiges Bild von der Beschwerdeführerin. Die Beurteilung des behandelnden
Psychologen kann daher nicht einfach als falsch abgetan werden. Dies gilt im
Übrigen auch für die von lic. phil. F____ in der Stellungnahme vom 3. Januar 2019
(IV-Akte 101) an der gutachterlichen Einschätzung geübte Kritik.
4.5.4. Auf das psychiatrische Teilgutachten von Dr. L____ kann
schliesslich auch mangels korrekter Indikatorenprüfung nicht abgestellt werden.
Geht es nämlich um psychische Erkrankungen wie beispielsweise eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden
(vgl. BGE 140 V 8, 13 f. E. 2.2.1) oder depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger
Natur (BGE 143 V 409 und 418), sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
systematisierte Indikatoren beachtlich, die – unter Berücksichtigung leistungshindernder
äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen
(Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen
einzuschätzen (BGE 141 V 281, 285 ff. E. 2 ff.). Wie das Bundesgericht unlängst
klargestellt hat, ist ärztlicherseits substanziiert darzulegen, aus welchen
medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle
Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer
und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen. Es genügt daher nicht, dass der
medizinisch-psychiatrische Sachverständige von der Diagnose direkt auf eine
Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer schliesst. Vielmehr hat er
darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde die
beruflich erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist und zwar – zu
Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken – unter Miteinbezug der
sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der
rentenansprechenden Person (BGE 145 V 361, 368 E. 4.3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_624/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.).
4.5.5. Dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. L____ fehlt
eine derartige Indikatorenprüfung. Die unter dem Titel "Würdigung von
Fähigkeiten, Ressourcen und Belastungen" gemachten Hinweise (vgl. S. 35
des Gutachtens) erfüllen die von der Rechtsprechung des Bundesgerichts
statuierten Anfroderungen nicht.
4.6.
Aus all dem erscheint es angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein
neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung
veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
entscheidet.
5.
5.1.
Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom
12. September 2019 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist
ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7
%) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: