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Entscheid

IV.2019.161

Aufhebung der Invalidenrente; Beweiswert des Gutachtens bejaht; reformatio in peius verneint

27. April 2020Deutsch29 min

Pensum von 80%. Gestützt auf ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.161

Verfügung vom 16. September 2019

Aufhebung der Invalidenrente; Beweiswert

des Gutachtens bejaht; reformatio in peius verneint

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter zweier Kinder und arbeitete

zuletzt als Raumpflegerin am [...]spital [...] (nachfolgend [...]) in einem

Pensum von 80%. Gestützt auf ein bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches)

Gutachten (Gutachten Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27.11.2009,

IV-Akte 26; Gutachten Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom

27.05.2010, IV-Akte 29; Ergänzung vom 27.05.2011, IV-Akte 34) bezog sie seit 1.

September 2008 eine halbe und ab 1. August 2010 eine Viertelsrente der

Invalidenversicherung (Verfügung vom 21.02.2012, IV-Akte 39 f.).

b) Am 18. Dezember 2014 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

eine Frozen Shoulder und einer im September 2012 erfolgten Schulterarthroskopie

(vgl. Bericht [...], Orthopädie, IV-Akte 55, S. 17; Operationsbericht, IV-Akte

55, S. 4) um eine Rentenrevision (Revisionsgesuch, IV-Akte 50). Nachdem der

Beschwerdeführerin im Dezember 2015 und im März 2016 eine Kniegelenksprothese

eingesetzt worden war (Operationsberichte vom 08.12.2015, IV-Akte 63, S. 4 f.

und vom 21.03.2016, IV-Akte 68, S. 2) war die Beschwerdeführerin vom 29. März

2016 bis 11. April 2016 im [...] Spital hospitalisiert (IV-Akte 74, S. 1

ff.). Auf Empfehlung des RAD gab die Beschwerdegegnerin ein rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten bei Dr. E____, FMH Rheumatologie, und Dr. F____, FMH Psychiatrie

und Psychotherapie, in Auftrag, welche am 12. Oktober resp. 11. November 2017 erstattet

wurde (Gutachten Dr. F____ vom 11.11.2017, IV-Akte 98; Gutachten Dr. E____ vom

12.10.2017, IV-Akte 99). Sowohl die RAD-Ärztin als auch die RAD-Psychiaterin

nahmen hierzu am 29. November 2017 Stellung (vgl. IV-Akte 101 f.).

c) Mit Schreiben vom 30. November 2017 bot die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

Eingliederungsmassnahmen an (IV-Akte 103), womit sich diese einverstanden

erklärte (Schreiben vom 08.01.2018, IV-Akte 105). In der Folge konnten diese jedoch

nicht durchgeführt werden, da die Beschwerdeführerin vom 23. Februar 2018 bis

13. April 2018 in den G____ (nachfolgend G____) Basel weilte (Bericht G____ vom

25.04.2018, IV-Akte 123, S. 2) und danach, aufgrund dessen, dass ihre Mutter

erkrankte, die Behandlung abbrach und zu ihrer Mutter in die [...] reiste (vgl.

Protokoll Standortgespräch vom 18.05.2018, IV-Akte 124). In der [...] liess die

Beschwerdeführerin am 21. April 2018 eine Fettschürzenplastik durchführen und

wurde in der Schweiz infolge einer Wundheilungsstörung und eines Hämatoms vom

9. Mai 2018 bis 29. Juni 2018 nachbetreut. Am 24. September 2018 und 25.

September 2018 nahmen die RAD-Psychiaterin und die RAD-Ärztin erneut Stellung

(IV-Akte 137 f.).

d) Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte,

dass sie sich aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sehe an

Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Schreiben vom 29.03.2019, IV-Akte 144,

S. 2), wurden diese nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens

beendet (IV-Akten 143, 148, 145 und 151).

e) Gestützt auf die erfolgten Abklärungen stellte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 in

Aussicht, rückwirkend ab Dezember 2014 eine ganze IV-Rente, ab 1. Juli 2016 eine

Dreiviertelsrente und ab 1. Januar 2017 eine Viertelsrente auszurichten. Für

den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 30. September 2018 sprach sie der

Beschwerdeführerin eine ganze Rente zu und führte aus nach Eintritt einer

gesundheitlichen Verbesserung und nach Ablauf der gesetzlichen Dreimonatsfrist werde

ab 1. Oktober 2018 der Anspruch auf die bisherige Viertelsrente per Ende des

der Verfügung folgenden Monats aufgehoben (IV-Akte 153).

f) Nachdem die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren neue

medizinische Unterlagen eingereicht hatte (IV-Akte 157), holte die

Beschwerdegegnerin am 25. Juli 2019 hierzu eine Stellungnahme der RAD-Ärztin ein

(IV-Akte 159). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin am 16. September

2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 164).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

In Abänderung der

Verfügung vom 16. September 2019 sei der Beschwerdeführerin über November 2018

hinaus eine unbefristete IV-Rente zuzusprechen.

2.

Eventualiter sei

ein Obergutachten einzuholen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur

Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 29. November

2019.

eine reformatio in peius. Für die Phase vom 1. Juni 2018 bis 30. September

2018.

sei keine ganze Invalidenrente, sondern eine Viertelsrente geschuldet,

weil keine gesundheitliche Verschlechterung von ununterbrochen drei Monaten

ausgewiesen sei. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

c) Mit Replik vom 5. Februar 2020 resp. Duplik vom 6. März 2020 halten die

Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest. In der Beilage reicht die

Beschwerdeführerin die Verfügung der Sozialhilfe ein.

d) Mit Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2020 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche

Vertretung durch B____, Advokat, bewilligt.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiver-handlung verlangt. Am 27. April 2020 wird die Sache von der Kammer

des So-zialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die

vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die

übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 16.

September 2019 gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____

die bisherige Viertelsrente der Beschwerdeführerin für unterschiedliche

Zeiträume jeweils befristet erhöht und schliesslich wegen einer

gesundheitlichen Verbesserung revisionsweise ganz aufgehoben.

2.2

Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden. Sie beantragt,

dass ihr zumindest die bisherige Viertelsrente weiterhin ausgerichtet werde

(Beschwerde, S. 3).

2.3

Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen für eine

Rentenrevision erfüllt sind und ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____

und Dr. F____ abgestellt werden kann.

3.

3.1

Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil

des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird die Rente von Amtes wegen

oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder

aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad der versicherten Person erheblich

ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1

ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die

geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu

beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer

anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs

beruht (vgl. BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 mit Hinweisen). Hingegen ist die

lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(vgl. BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.2

Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der

versicherten Person verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall

das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch

andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der ärztlichen

Fachperson ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte

Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine

wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Gutachten externer

Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu

wür-digen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im

Hin-blick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher

zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit

Hinweisen).

3.4

Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im

kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der

Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das

Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen

festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die

Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende

Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes

wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei

umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur

Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu

betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden

Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise

keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte

Beweiswürdigung).

4.

4.1

4.1.1

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der

angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht auf das rheumatologisch-psychiatrische

Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____ (vgl. IV-Akten 98 f.). Der

rentenaufhebenden Verfügung liegt eine revisionsweise festgestellte

gesundheitliche Verbesserung zu Grunde, welche die Beschwerdeführerin

bestreitet. In medizinischer Hinsicht ist daher nachfolgend zu prüfen, ob sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 21.

Februar 2012 (letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung

des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht),

verbessert hat.

4.1.2

Die massgebende Vergleichsbasis für das Revisionsverfahren stellt

die mit Verfügung vom 21. Februar 2012 erfolgte ursprüngliche Rentenzusprache

dar (vgl. IV-Akte 39 f.). Diese stützte sich auf die von der Beschwerdegegnerin

getätigten medizinischen Abklärungen, insbesondere auf das psychiatrische

Gutachten von Dr. C____ und das rheumatologische Gutachten von Dr. D____.

4.2

4.2.1

Aus psychiatrischer Sicht attestierte Dr. C____ der

Beschwerdeführerin im Gutachten vom 27. November 2009 folgende Diagnosen mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Depressive Fehlentwicklung,

gegenwärtig leichte depressive Episode (F 33.0)

- Persönlichkeit mit zwanghaften,

akzentuierten Charakterzügen (F 60.8)

- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung

(F 45.4) mit funktioneller Ohnmachtsneigung (Gutachten, IV-Akte 26, S. 10).

4.2.2

Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er

der Beschwerdeführerin:

- Probleme in Verbindung mit Ausbildung

und Bildung (Z 55)

- unangebrachter elterlicher Druck und

andere abnorme Erziehungsmerkmale (Z 62.6); Zwangsheirat

- Probleme in Beziehung zum Ehepartner

(Z 63.0)

- Probleme in der Beziehung zu den

Eltern (Z 63.1)

- Sonstige belastende Lebensumstände,

die Familie und Haushalt negativ beeinflussen (Z 63.7)

- atypische familiäre Situation (Z

60.1)

- Epicondylitis humeroradialis

- Tendomyelitis de Guervain beidseits

- Substituierte Hypothyreose seit

Jahren

- Status nach Hämorrhoidektomie nach

Ferguson und Mariskektomie 04.09.2009 (Gutachten, IV-Akte 26, S. 10 f.).

4.2.3

In der Beurteilung hielt Dr. C____ fest, bei der Beschwerdeführerin würden

invaliditätsfremde Faktoren überwiegen (Gutachten, IV-Akte 26, S. 12). Zudem

müsse eine gewisse Aggravations- und Verdeutlichungstendenz mit

Symptomausweitung und Selbstlimitierung angenommen werden (a.a.O.). Die Verhaltensweisen

der Beschwerdeführerin könnten nicht alleine mit einer psychiatrisch relevanten

depressiven Erkrankung erklärt werden. Hinweise für eine vom behandelnden Arzt

diagnostizierte subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung würden nicht

bestehen (a.a.O.). Im Ergebnis beurteilte er die Beschwerdeführerin aus

psychiatrischer Sicht als zu 30% arbeitsunfähig, wobei er darauf hinwies, dass

ein sekundärer Krankheitsgewinn angenommen werden müsse und dass der

Beschwerdeführerin stärkere berufliche Anstrengungen zumutbar seien (a.a.O.).

4.3

4.3.1

Aus rheumatologischer Sicht stellte Dr. D____ im Gutachten

vom 27. Mai 2010 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Multilokuläre, teils

überlastungsbedingte, teils unspezifische Beschwerden des Bewegungsapparates

- chronisches zervikovertebrales

Schmerzsyndrom

§ konventionell-radiologisch

unauffällige Verhältnisse (Röntgen vom 14.04.2010)

§ Thoracic outlet-Symptomatik beidseits

anamnestisch möglich

- chronisches lumbovertebrales

Schmerzsyndrom

§ radiologisch keine signifikanten

degenerativen Veränderungen (Röntgen vom 14.04.2010)

- femoropatelläre Kniebeschwerden bei

hypermobilen Valgusknien, dekonditionierungsbedingten dorsalen

Oberschenkelmuskelverkürzungen und beginnenden Gonarthrosezeichen radiologisch (Röntgen

rechts vom 14.04.2010)

- statische Fussdeformität mit

symptomatischem Pes planovalgus und transverso-planus beidseits

- leichte

Rotatorenmanschetten-tendopathische Schulterbeschwerden links

- leichte beginnende Fingergelenksosteoarthrosen

im Daumenbereich

- Adipositas, BMI 38 kg/m2

(Gutachten, IV-Akte 29, S. 12).

4.3.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der

rheumatologische Gutachter der Beschwerdeführerin:

- Psychiatrisches Leiden

- Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

anamnestisch möglich bei

- anamnestisch neu Schnarchen seit

sechs Monaten

- Tagesmüdigkeit bejaht, ESS-Score 9/24

- schlafmedizinische Abklärung geplant

- Chronische occipito-parietale

Kopfschmerzen vom Mischtyp mit Verspannungs- und teils migränoider

Charakteristik

- Substituierte Hypothyreose seit 2008,

wahrscheinlich bei Autoimmunthyreoiditis

- St. n. Refraktionsoperation beidseits

2008.

(Gutachten, IV-Akte 29, S. 12).

4.3.3

Der rheumatologische Teilgutachter beurteilte die Beschwerdeführerin

unter Berücksichtigung von multilokulären, teils überlastungsbedingten, teils

unspezifischen Beschwerden des Bewegungsapparates, einer Adipositas von 38 kg/m2

und unter zusätzlicher Würdigung neuerer Konzepte zur Erklärung der Entwicklung

chronifizierter Schmerzzustände als zu 80% arbeitsfähig (Gutachten, IV-Akte 29,

S. 17). Grundsätzlich sei der Explorandin aus muskuloskelettärer Sicht jegliche

körperlich leichte Tätigkeit zu 80% in täglicher stundenweiser Umsetzung

zumutbar, die kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten mehr als 5

kg sowie keine Überkopf oder häufig gebückt oder kniend zu verrichtenden

Tätigkeiten beinhalte. Diese Tätigkeit müsse jedoch zu mindestens 30% der Zeit sitzend

sowie ohne Besteigen von Leitern, Gerüste oder wiederholtes Treppensteigen ausgeführt

werden können (IV-Akte 29, S. 15). Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum um

20% sei aus muskuloskelettärer Sicht mit einem etwas vermehrten Erholungs- und

Pausenaufwand zu begründen.

4.3.4

In der Konsensbesprechung attestierten die Gutachter der

Beschwerdeführerin bei einer teilweise additiven Gewichtung der psychiatrischen

und rheumatologischen Einschränkungen eine Restarbeitsfähigkeit von 60% (Gutachten,

IV-Akte 29, S. 17) und begründeten dies auf Nachfrage mit dem Umstand, dass von

zwei verschiedenen Beschwerdekomplexen auszugehen sei. Aus somatischer Sicht

leide die Beschwerdeführerin unter Veränderungen, welche auch grosse Teile der

Allgemeinbevölkerung aufwiesen. Diese hätten zudem im vorliegenden Fall nur

teilweise signifikanten Krankheitscharakter, würden aber auch nicht einer

reinen Schmerzstörung entsprechen (Stellungnahme vom 27.05.2011, IV-Akte 34, S.

2). Derartige Veränderungen würden in der Regel nicht zu einer Invalidisierung

führen, sofern nicht – wie im vorliegenden Fall – weitere Faktoren mit einer

ungünstigen Wechselwirkung hinzukommen würden (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Demgegenüber konnte der psychiatrische Gutachter Dr. F____ im

Gutachten vom 11. November 2017 aus psychiatrischer Sicht keine Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (vgl. Gutachten, IV-Akte 98, S.

12). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der

Beschwerdeführerin:

- Rezidivierende depressive Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode (ICD-10: F 33.00)

- Akzentuierte (zwanghafte/abhängige)

Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z 73.1)

- Probleme in der Beziehung zum

Ehepartner (ICD-10: Z 63.0).

4.4.2

In der Beurteilung führte er aus, es sei im Vergleich zur Begutachtung

durch Dr. C____ im Jahre 2009 zu einer Verbesserung gekommen. Aufgrund der

unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin könne keine verlässliche Aussage

betreffend den Zeitpunkt der Verbesserung der depressiven Beschwerden gemacht

werden. Approximativ könne die Verbesserung vor etwa anderthalb Jahren, als

sich die Beschwerdeführerin von Ihrem Ehemann getrennt habe, festgemacht werden

(a.a.O.). Weiter begründete Dr. F____ die Verbesserung mit dem Umstand, dass die

Beschwerdeführerin ihre seit 2011 bestehende psychiatrische Behandlung bei Dr. H____

beendet habe und seither – mit Ausnahme einer kurzen Behandlung bei einer

Psychologin in der Praxis von Dr. I____ – nicht mehr in psychotherapeutischer

Behandlung gestanden sei (a.a.O.). Alleine aufgrund der subjektiv geklagten

Beschwerden der Versicherten, nicht jedoch aufgrund der aktuell erhobenen

Befunde, könne die Diagnose einer Depression als knapp erfüllt betrachtet

werden (Gutachten, IV-Akte 98, S. 13). Aufgrund der längeren Dauer der

Depression sei insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung mit

chronischem Verlauf und gegenwärtig knapp leichtgradiger Episode ohne

somatisches Syndrom auszugehen. Für einen leichten Schweregrad der Depression spreche

auch die Tatsache, dass sich anamnestisch keine andauernde gereizt-aggressive

Stimmung, keine andauernde verminderte Energie sowie keine Freud- oder Interesselosigkeit

nachweisen liessen. Die Versicherte berichte zudem über einen Tagesablauf, dem

zu entnehmen sei, dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten alleine bewältigen könne,

auch wenn sie sich diese einteilen müsse (a.a.O.). Im Ergebnis attestierte der

Gutachter der Beschwerdeführerin bis zum Zeitraum von ca. anderthalb Jahren vor

der Begutachtung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30%. Seither

liesse sich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr begründen (IV-Akte

98, S. 20).

4.5

4.5.1

Der rheumatologische Teilgutachter Dr. E____ attestierte der

Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung am 28. August 2017 folgende

Diagnosen:

- Status nach Implantation einer

Knie-Totalprothese rechts am 08.12.2015 bei Pangonarthrose und links am

21.03.2016

bei Varus-Gonarthrose und Femoro-Pateliararthrose

- Status nach Schulterarthroskopie

rechts am 27.09.2012 mit Bizepssehnentenotomie, Adhäsiolyse, Débridement

Supraspinatussehne, AC-Gelenksresektion, Akromioplastik sowie Mobilisation in

Narkose wegen Frozen Shoulder, Partialläsion der Supraspinatussehne,

Bizepssehnentendinopathie und AC-Gelenksarthrose rechts (Gutachten, IV-Akte 99,

S. 13).

4.5.2

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er

bei der Beschwerdeführerin fest:

- Klinische Zeichen einer

Schmerzfehlverarbeitung (pseudoneurologische Störungen insbesondere der

Berührungssensibilität, positive Fibromyalgie-Druckpunkte und Kontrollpunkte),

nicht einem rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend

- Unspezifische Kreuz- und

Nackenschmerzen

- Muskuläre Dysbalance am

Schultergürtel beidseits (Trapezius und Rhomboidei)

- Beginnende Fingergelenksarthrosen DIP

II und III der rechten Hand

- Spreizfüsse Beginnende Hammerzehen II

und III beidseits (Gutachten, IV-Akte 99, S. 13).

4.5.3

In der Beurteilung führte er unter Hinweis auf das Gutachten von Dr.

D____ aus dem Jahr 2010 und die konsiliarische rheumatologische Beurteilung von

Dr. J____ aus dem Jahr 2009 aus, bei der Beschwerdeführerin würden seit vielen

Jahren multiple generalisierte, multilokuläre Beschwerden am Bewegungsapparat

sowie weichteilrheumatische Befunde bestehen, wobei objektiv nur geringe

beginnende degenerative Veränderungen an verschiedenen Gelenken und an der

Hals- und Lendenwirbelsäule feststellbar gewesen seien (Gutachten, IV-Akte 99,

S. 13). Im weiteren Verlauf sei es einerseits zu relevanten Beschwerden an der

rechten Schulter und andererseits zu progredienten symptomatischen

Veränderungen an beiden Kniegelenken gekommen (a.a.O.). In Bezug auf die behandlungsbedürftigen

periarthopathischen Schulterbeschwerden rechts sowie die progredienten und

symptomatischen Kniegelenksarthrosen sei es im Vergleich zum Vorgutachten aus

dem Jahr 2010 zu einer Verschlechterung gekommen, was sich auf die

Arbeitsfähigkeit auswirke, auch wenn der genaue zeitliche Verlauf nicht klar

dokumentiert und das konkrete Arbeitsprofil nicht bekannt seien, worauf bereits

Dr. D____ 2010 hingewiesen habe (IV-Akte 99, S. 14).

4.5.4

Auf die Frage nach der genauen Beschreibung der verbleibenden

Funktionen und der Belastbarkeit führte Dr. E____ aus, die von Dr. D____

formulierten umfangreichen Einschränkungen im Gutachten vom 27. Mai 2010 würden

weiterhin gelten (a.a.O., S. 15). Zumutbar seien körperlich leichte Tätigkeiten

ohne repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von Lasten über 5 kg. Nicht

zumutbar seien Tätigkeiten repetitiv oder längerdauernd in gebückter Haltung

oder kniend sowie Tätigkeiten mit wiederholtem Treppensteigen oder auf Leitern

oder Gerüsten sowie Überkopfarbeiten (da dadurch die Schulterbeschwerden wieder

reaktiviert werden könnten, vgl. a.a.O.). Die aktuelle Einschränkung der Arbeitsfähigkeit

beurteile er abgesehen von der vorübergehend höhergradigen Einschränkung gleich

wie im rheumatologischen Vorgutachten vom 27. Mai 2010 mit weiterhin 20% wegen

eines erhöhten Pausenbedarfs respektive eines etwas langsameren Arbeitstempos.

Entsprechend seien noch knapp sieben Arbeitsstunden pro Tag zumutbar, wobei die

subjektiv wahrgenommenen Beschwerden im Rahmen der Schmerzfehlverarbeitung

nicht berücksichtigt seien (IV-Akte 99, S. 15 f.).

4.6

In der Gesamtbeurteilung attestierten Dr. E____ und Dr. F____ der

Beschwerdeführerin folgende Arbeitsunfähigkeiten:

-

40% weiterhin bis

Februar 2012

-

50% von März 2012

bis Sommer 2013 (genauere Angabe nicht möglich)

-

70% von Sommer

2013.

bis März 2016

-

60% von April

2016.

bis September 2016

-

20% seit Oktober

2016.

andauernd (IV-Akte 99, S. 19).

4.7

In einem Zwischenfazit ist festzustellen, dass sowohl auf das

psychiatrische Gutachten von Dr. F____ als auch das rheumatologische Gutachten

von Dr. E____ vollumfänglich abgestellt werden kann. Beide Gutachten

entsprechen den bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3),

weshalb ihnen volle Beweiskraft zukommt. Sie beruhen auf einer einlässlichen

fachärztlichen Untersuchung, sind in Kenntnis der relevanten Vorakten

(Anamnese) ergangen und berücksichtigen die geklagten Beschwerden. Sie leuchten

in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge bzw. der Beurteilung der

medizinischen Situation ein und setzen sich mit den vorhandenen ärztlichen Einschätzungen

auseinander. In den Schlussfolgerungen sind sie überzeugend. Damit erfüllen die

Gutachten die formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige

medizinische Erhebungen.

4.8

Weiter zeigt in materieller Hinsicht ein Vergleich der den Gutachten

zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalte deutlich, dass aus

rheumatologischer Sicht der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin,

abgesehen von mehreren vorübergehenden gesundheitlichen Verschlechterungen, unverändert

geblieben ist, so dass sie aktuell (wie bereits in der ersten rheumatologischen

Begutachtung im 2010) in einer adaptierten Verweistätigkeit über eine 80%ige Arbeitsfähigkeit

verfügt. Dagegen hat sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in

psychiatrischer Hinsicht deutlich gebessert, so dass aus rein psychiatrischer

Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht. So hält Dr. F____ ausdrücklich und

anhand der erhobenen Befunde nachvollziehbar fest, dass sich die depressiven

Beschwerden zurückgebildet haben (vgl. IV-Akte 98, S. 10, 13 ff.). Während im

Gutachten von Dr. C____ 2010 die Depression sowie die schwierige Problematik

mit ihrem Ehemann im Vordergrund stand (vgl. IV-Akte 26, S. 11), konnte Dr. F____

2017.

die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem

Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode nur noch knapp stellen. Weiter

ergibt sich die Diagnose nur noch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin

und nicht mehr aufgrund der Klinik (IV-Akte 98, S. 13). Zudem fällt auf, dass

die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in keiner psychiatrischen

Behandlung mehr stand und ihre Behandlung bei Dr. K____ erst am 15. Januar 2019

aufgenommen hat, als die Beschwerdegegnerin erneut berufliche Massnahmen

initiiert hatte. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann bereits

anderthalb Jahre vor der Begutachtung durch Dr. F____ verlassen hat und nun

ohne ihn lebt, weshalb ein erheblicher Teil der Belastung wohl nicht mehr

besteht.

4.9

Eine Gesamtwürdigung der Akten und insbesondere der Umstand, dass

nicht nur das additive Element der Einschränkung, sondern auch die von den

Vorgutachtern angenommene ungünstige Wechselwirkung zwischen den psychischen

und den somatischen Beschwerden weggefallen ist, macht deutlich, dass zwischen

den somatischen und den psychischen Leiden – anders als das Vorgutachten – keine

Interdependenz mehr angenommen werden kann. Insgesamt ist damit von einer

erheblichen gesundheitlichen Verbesserung auszugehen, welche sich in der

Erhöhung der Arbeitsfähigkeit von 60% auf 80% niederschlägt. Damit steht fest,

dass ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG vorliegt.

5.

5.1

Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen keine andere

Beurteilung zu rechtfertigen.

5.2

Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Gutachter würde

sich nur en passant mit der früheren Einschätzung von Dr. C____

auseinandersetzen. Zudem würde er eine angebliche Abweichung vom Vorgutachten

konstruieren. Der frühere Gutachter Dr. C____ habe keineswegs eine ganz andere,

stärker leidende Person gesehen, sondern die Versicherte wesentlich

facettenreicher, in ihrer ganzen Komplexität und durchaus auch in ihrer Widersprüchlichkeit

beschrieben. Die sehr selektive Wahrnehmung durch Dr. F____ überzeuge nicht.

Sie zeige auf, dass er in Tat und Wahrheit keine veränderte tatsächliche

Situation angetroffen, sondern diese lediglich versicherungsmedizinisch anders

bewertet habe (Beschwerde, S. 10). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend,

dass sich die Beschwerdegegnerin in Widersprüche verstricke, wenn sie im Rahmen

der Beschwerdeantwort ausführe, das zweite Gutachten habe den gleichen

Sachverhalt angetroffen wie dasjenige, das der ursprünglichen Rentenzusprechung

zugrunde lag (Replik, S. 1).

5.3

5.3.1

Diese Ausführungen treffen nicht zu. Zunächst ist darauf

hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin nach den gutachterlichen

Feststellungen von Dr. F____ – anders als im Vorgutachten – nicht mehr über einen

Schwindel oder eine Schwäche mit Ohnmachtsneigung respektive mit Stürzen beklagt

hatte und dass sie angab, es ginge ihr seit der Trennung von ihrem Ehemann vor

anderthalb Jahren insbesondere psychisch deutlich besser (a.a.O., S. 14). Weiter

führte Dr. F____ aus, dass die Beschwerdeführerin – anders als noch in der gutachterlichen

Untersuchung von Dr. C____ vom Jahre 2009 – während der aktuellen Untersuchung

zu keinem Zeitpunkt einen ausgesprochen nervösen, unsicheren, affektlabilen

oder verzweifelten Eindruck hinterlassen habe. Weder sei das Ausdrucksverhalten

gesperrt, erregt oder eingeengt noch die Stimmung wechselhaft gewesen. Stattdessen

beschrieb er die Stimmung während der Untersuchung als ausgeglichen. Die Beschwerdeführerin

habe immer wieder gelächelt, zeitweise auch verhalten gelacht. Weder die

affektive Modulationsfähigkeit noch die Vitalität seien eingeschränkt. Eine

subjektiv von ihr geklagte traurige Stimmung, eine Konzentrationsstörung, eine

verminderte Energie oder Müdigkeit hätten sich rein klinisch während der

aktuellen 1,75 Stunden dauernden Untersuchung nicht feststellen lassen

(Gutachten, IV-Akte 98, S. 13). Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder

gehemmt noch verlangsamt. Psychomotorisch hätten sich keine pathologischen

Befunde finden lassen. Als Diskrepanz zur geschilderten Intensität der

Schmerzen hätten Mimik und Gestik zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet.

Die Beschwerdeführerin habe sich auch äusserlich ohne sichtbare Behinderung

bewegt, während die Beschwerdeschilderung oft vage und wenig fassbar gewesen

sei und eine zeitweilige Dramatisierungstendenz erkennen lassen habe. Damit hat

der Gutachter Dr. F____ mehrere Veränderungen auf der Sachverhaltsebene nicht

nur anhand eigener Befunde dokumentiert, sondern auch seine vom Vorgutachter

abweichende Einschätzung ausführlich begründet.

5.3.2

Weiter hat der Gutachter das Vorliegen einer somatoformen

Schmerzstörung vor dem Hintergrund der von ihm festgestellten Befunde

ausdrücklich verneint (Gutachten vom 11.11.2017, IV-Akte 98), was vorliegend

nachvollziehbar ist. Darüber hinaus gab Dr. F____ an, dass sich die subjektiv

beklagte traurige Stimmung und Müdigkeit nicht hätten objektivieren lassen. Allein

aufgrund der subjektiv beklagten Beschwerden, nicht jedoch aufgrund der aktuell

erhobenen Befunde, könne die Diagnose einer Depression als knapp erfüllt

betrachtet werden. Zudem spreche für den höchstens leichten Schweregrad der

Depression im Gegensatz zur Einschätzung von Dr. C____ – der noch eine leichte

bis intermittierend mittelschwer Depression festgestellt hatte – neben der

ausgeglichenen Stimmung die weitgehend intakte Beziehung der Beschwerdeführerin

zu ihren Kindern, ihrer Mutter, den beiden älteren Geschwistern und zu ihren

Freundinnen. Ferner umschrieb Dr. F____ diverse Ressourcen, insbesondere vielseitige

Interessen wie lesen, Nachrichten schauen, kochen, spazieren und schwimmen.

Eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen Lebensbereichen

bestehe bei der Beschwerdeführerin nicht. Obwohl die Beschwerdeführerin nach

eigenen Angaben zu keiner Tätigkeit mehr in der Lage sei, könne sie die

anfallenden Alltagsarbeiten alleine bewältigen. Relevante

Funktionseinschränkungen fänden sich gemessen am Mini-ICF-APP keine. Insgesamt würden

sich damit mehrere wesentliche Veränderungen zum Vorgutachten ergeben (Gutachten,

a.a.O., S. 15).

5.3.3

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist die gutachterlich

festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin in

psychiatrischer Hinsicht vollumfänglich nachvollziehbar und die diesbezüglichen

Einwände der Beschwerdeführerin sind unbegründet.

5.4

5.4.1. Nichts anderes ergibt sich aus den von der

Beschwerdeführerin während des Vorbescheidverfahrens neu eingereichten

medizinischen Befunden. Zum einen hat der RAD gestützt auf einen Bericht von [...]

vom 13. März 2019 eine systemische entzündliche Gelenkserkrankung bildgebend ausschliessen

können (vgl. IV-Akte 159, S. 3). Zum anderen hat der RAD festgehalten, dass

arthrotische Veränderungen an den Fingergelenken bereits im rheumatologischen

Gutachten von Dr. D____ vom 2010 und im rheumatologischen Gutachten Dr. E____

vom 2017 erwähnt worden seien. Dr. D____ hat diese unter den Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Formulierung eines

Belastungsprofils berücksichtigt, während Dr. E____ sie unter Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notiert hat, was jedoch ohne Konsequenzen

blieb, da Dr. E____ an dem bereits von Dr. D____ formulierten Belastungsprofil

festgehalten hat. Es kommt hinzu, dass der RAD festhielt, diese Veränderungen

würden weiterhin ein geringes Ausmass zeigen („Geringe Arthrose im distalen

Radioulnargelenk und im Radiokarpalgelenk beidseits, STT und Rhizarthrose

beidseits mit an der Grenze zum Physiologischen liegender, reaktiver Synovitis.

Geringe Arthrose im PIR Gelenkes Digitus 2 rechts mit ebenfalls geringer,

fokaler, reaktiver Synovitis“), woraus keine richtungsweisende Verschlechterung

im Verlauf abgeleitet werden könne. Die im Bericht des Hausarztes erwähnten

„ausgedehnten Arthrosen“ seien unter Berücksichtigung der erwähnten

bildgebenden Befunden nicht nachvollziehbar. Darauf kann vorliegend abgestellt

werden.

5.4.2

Weiter gab der RAD an, aus psychiatrischer Hinsicht liessen sich der

kurzen Bestätigung des behandelnden Psychiaters Dr. K____ vom 1. Juli 2019 bzw.

des bei ihm tätigen Psychotherapeuten keine Diagnosen oder Befunde entnehmen,

die Zweifel an den gutachterlichen Ausführungen oder eine Verschlechterung zu

belegen vermögen (a.a.O., S. 4). Auch auf diese Einschätzung kann vorliegend

vollumfänglich abgestellt werden.

5.5

5.5.1

Schliesslich macht die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren neu

geltend, die (dem Gutachten von Dr. F____ und Dr. E____ nachfolgende)

vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustandes habe nicht einmal eine

ununterbrochene Dauer von drei Monaten erreicht und beantragt deshalb eine reformatio

in peius. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, diese Argumentation

bedeute, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes ihrer Auffassung

nach von derart kurzer Dauer gewesen sei, dass sie sich gar nicht in

rentenrelevanter Weise auswirken konnte. Dies würde wiederum heissen, dass der

Revisionsfall bereits formell überhaupt nicht eingetreten sei (vgl. Replik, S.

1.

f.).

5.5.2

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach

der Begutachtung lässt sich den Akten folgendes entnehmen: Die Beschwerdeführerin

weilte vom 23. Februar 2018 bis 13. April 2018 in den G____, wo ihr von

den behandelnden Ärzten eine depressive Störung gegenwärtig mittelgradige

depressive Episode mit somatischem Syndrom attestiert wurde. Eine

längerdauernde erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands verglichen

mit den Feststellungen im Gutachten von Dr. F____ ergab sich dadurch jedoch

nicht. Vielmehr besserte sich der Zustand der Beschwerdeführerin sogar soweit,

dass in Zusammenarbeit mit dem Sozialdienst der G____ und dem Berufsberater der

IV die Fortführung des Aufbautrainings vorgesehen war. Der Umstand, dass dieses

schliesslich nicht stattfand, ging auf iv-fremden Gründe zurück, namentlich den

Austritt der Beschwerdeführerin aus den G____ zwecks Reise in die [...] zu

ihrer kranken Mutter. Im Zuge des Aufenthalts in der [...] liess die

Beschwerdeführerin eine Fettschürzenplastik durchführen und musste deswegen

nach ihrer Rückkehr aufgrund einer Wundheilstörung vom 9. Mai 2018 bis 29.

Juni 2018 am [...]spital behandelt werden (Stellungnahme Dr. L____ vom

24.09.2018, IV-Akte 137). Eine Arbeitsunfähigkeit wurde ihr auch für diesen

Zeitraum nicht attestiert. Anschliessend begab sich die Beschwerdeführerin für

längere Ferien in die [...] und trat nicht, wie ursprünglich angekündigt,

wieder in die G____ ein.

5.5.3

Der geschilderte Ablauf spricht gegen erhebliche psychische

Beschwerden, welche über das von Dr. F____ attestierte Ausmass hinausgehen und

gegen einen erheblichen Leidensdruck. Wie der RAD festhält, kann nach Austritt

aus den G____ am 13. April 2018 aus psychiatrischer Sicht wieder von einem

unveränderten Gesundheitszustand gegenüber dem Gutachten von Dr. F____

ausgegangen werden (RAD Stellungnahme Dr. M____, IV-Akte 138, S. 4). An der

gutachterlichen Einschätzung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine

Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, kann daher auch nach der

Begutachtung festgehalten werden. Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 10 f.) ist der medizinische Sachverhalt

vorliegend ausreichend abgeklärt und die Einholung eines gerichtlichen

Obergutachtens in antizipierter Beweiswürdigung nicht notwendig.

5.5.4

Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdegegnerin beantragte

reformatio in peius ist dagegen abzuweisen. Wie die RAD-Ärztin in ihrer

Stellungnahem vom 25. September 2019 festhielt, ist bei der Beschwerdeführerin

vom 23. Februar 2018 bis zum 13. April 2018 von einer vorübergehenden psychischen

Verschlechterung auszugehen (RAD Stellungnahme Dr. M____, IV-Akte 138, S. 4). Ferner

müsse aus somatischer Sicht zwischen dem 21. April 2018 und 29. Juni 2018

(letzte Konsultation in der plastischen Chirurgie des [...]spitals und

Abschluss der Behandlung) aufgrund der Fettschürzen-Operation von einer

100%igen Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten ausgegangen werden. Ab dem

1.

Juli 2018 bestehe wieder eine 100% Arbeitsfähigkeit für adaptierte

körperlich leichte Tätigkeiten (wie diese im Rahmen der letzten Begutachtung

beschrieben wurden, vgl. a.a.O.). Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht für

die ausgewiesenen Zeiträume eine vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands

der Beschwerdeführerin anerkannt und die Rente befristet erhöht. Dabei ist es

zu belassen.

6.

6.1

Es bleibt auf den erwerblichen Teil der angefochtenen Verfügung

einzugehen.

6.2

Die Beschwerdeführerin beanstandet die von der Beschwerdegegnerin zur

Anwendung gebrachten Tabellenlöhne beim Validen- und Invalideneinkommen zu

Recht nicht. Sie bemängelt einzig, dass ihr die Beschwerdegegnerin lediglich

einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 5% gewährt hatte und ist der

Auffassung, dass ihr ein solcher in der Höhe von 25% zuzusprechen sei, ohne

dies allerdings näher zu begründen (Beschwerde, S. 11).

6.3

Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1

hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne

herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des

Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.

Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die

Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014 E. 2.1. mit Hinweis).

Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom

hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber

stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (a.a.O., mit

zahlreichen Hinweisen).

6.4

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten medizinischen

Einschränkungen vermögen einen höheren als den gewährten leidensbedingten Abzug

im Umfang von 5% nicht zu rechtfertigen. Darüber hinaus bestehen vorliegend

keine Gründe für einen leidensbedingten Abzug, zumal die Beschwerdeführerin

Schweizer Bürgerin ist (IV-Akte 6, S. 2 f.). Deshalb besteht kein Anlass in das

Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.

7.

7.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die

aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis

IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten

des Staates.

7.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes

Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des

Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der

Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00

nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten

Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt

es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei

Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive

Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur.

B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 (7,7%) aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht Bundesgerichtsgesetz, BGG). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift ist

in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für

Sozialversicherungen

Versandt am: