IV.2019.162
Rentenanspruch
20. Januar 2021Deutsch15 min
Folterung und multiple Schmerzen am Rücken sowie an den unteren Extremitäten erstmals
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 20.
Januar 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.162
Verfügung vom 12. September 2019
Rentenanspruch
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1969, reiste
am [...] 2000 zusammen mit seiner Ehefrau aus der Türkei in die Schweiz ein
(vgl. IV-Akte 37). Hier wurde er als Flüchtling anerkannt (vgl. IV-Akte
15, S. 23 f.). Heute verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Im
Dezember 2006 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Asthma
bronchiale, einen hohen Blutdruck, eine posttraumatische Belastungsstörung nach
Folterung und multiple Schmerzen am Rücken sowie an den unteren Extremitäten erstmals
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an
(vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle des
Kantons C____ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche
Invalidenrente, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt
seien; der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise in die Schweiz
eingetreten gewesen (vgl. IV-Akte 7).
b) Gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle des
Kantons C____, insbesondere das Gutachten der D____ AG vom 8. Mai 2008 (IV-Akte
21, S. 3 ff.), verneinte die Ausgleichskasse des Kantons C____ mit Verfügung
vom 24. Juni 2008 (IV-Akte 26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf
rentenlose Ergänzungsleistungen, da der IV-Grad nur 20 % betrage. Die Verfügung
vom 24. Juni 2008 wurde mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 (IV-Akte
25, S. 13 f.) bestätigt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons C____ mit Urteil vom 19. April 2010
ab (vgl. IV-Akte 38).
c) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 36). Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 70) verneinte die IV-Stelle des
Kantons C____ mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (IV-Akte 75) – im
Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom
8. Juni 2012 (IV-Akte 60.1, S. 1 ff.) – einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf IV-Leistungen. Dr. E____ hatte klargestellt, es könne von
der im Vorgutachten der D____ AG festgestellten Beeinträchtigung von 20 % ausgegangen
werden (vgl. S. 22 des Gutachtens). Auf die vom Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 13. Dezember 2012 erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts des Kantons C____ wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist
nicht ein (Urteil vom 20. Februar 2013; IV-Akte 81).
d) Im September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum
zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 82). Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle des Kantons C____ auf das Gesuch nicht
ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.
Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vgl.
die Verfügung vom 14. März 2014; IV-Akte 95).
e) Im 2015 nahm der Beschwerdeführer in [...] Wohnsitz. Im
Februar 2016 wurde er von der ihn behandelnden Psychiaterin an die Klinik F____
verwiesen, wo am 24. Februar 2016 ein Vorgespräch stattfand (vgl. IV-Akte 148,
S. 40 f.). In der Zeit vom 14. Juni bis zum 19. Juli 2016 war der
Beschwerdeführer zum ersten Mal stationär in den G____ Kliniken hospitalisiert
(vgl. IV-Akte 140, S. 22 ff.). Weitere stationäre Aufenthalte folgten vom
28. Juli bis zum 14. September 2016 (IV-Akte 140, S. 18 ff.) und vom 3.
Januar bis zum 16. März 2017 (IV-Akte 140, S. 12 ff. bzw. IV-Akte 118).
f) Im April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 113, S. 1 ff.). Ab dem 8. Mai bis
zum 14. Juni 2017 war er wiederum in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 140, S. 7 ff. bzw. IV-Akte 117). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im
Rahmen eines längeren Abklärungsverfahrens unter anderem das psychiatrische
Gutachten von Dr. H____ vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 167, S. 1 ff.) ein und
verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 12.
September 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da sich der
medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2012
nicht geändert habe (vgl. IV-Akte 108).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die IV-Stelle Basel-Stadt zu verpflichten, ihm die
gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu
weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort
vom 21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.
November 2019 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Februar
2020.
an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom
26.
Februar 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März
2020.
wird ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten angeordnet. Begründet wird
das Vorgehen folgendermassen: Die Berichte der G____ Kliniken und von Dr. I____
seien deutlich. Die Gutachten der D____ AG und von Dr. E____ seien nicht mehr
aktuell. Unter diesen Umständen bedürfe es einer besonderen Sorgfalt, um
Leistungen ohne inhaltliche Prüfung und lediglich aufgrund von Inkonsistenzen
und unverwertbaren Testergebnissen zu verneinen. Das Gutachten von Dr. H____
reiche dazu nicht aus. Zudem lägen somatische Beschwerden vor, so dass sich ein
polydisziplinäres Gutachten aufdränge.
g) Im Einverständnis der Parteien wird schliesslich der J____
[...], K____spital (nachfolgend: J____ Begutachtung), der Auftrag zur
Erstellung des polydisziplinären Gerichtsgutachtens (beinhaltend die
Disziplinen Allgemeinmedizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie) erteilt.
Am 12. November 2020 wird das Gutachten (Konsensbeurteilung) erstattet.
h) Der Beschwerdeführer äussert sich am 8. Dezember 2020
dazu. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Gerichtsgutachten
zuzusprechen.
i) Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 16.
Dezember 2020 zum Gutachten Stellung und macht geltend, es gebe keine
unmittelbaren Anhaltspunkte, die gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens sprechen
würden.
III.
Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der
Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
2.2
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem
IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei
einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem
IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei
einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.
28.
Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG
frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs
nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
2.3
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so
wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere
ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
2.4
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 13.
Dezember 2012 (IV-Akte 75) den Referenzzeitpunkt.
3.
3.1
3.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen
Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu
stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum
Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder
wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32
f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.2
3.2.1
Im Gutachten der J____ Begutachtung vom 12. November 2020
(Konsensbeurteilung) wird dargetan, führend für die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei die psychiatrische Beurteilung (vgl. S. 9
des Gutachtens). Die orthopädischen Befunde seien anhand der objektivierbaren
Befunde von der Art der Beschwerden, deren Lokalisation und vom Ausmass her nachvollziehbar.
Führend seien die schmerzhaften Funktionseinbussen im Bereich der beiden
unteren Sprunggelenke und die Wirbelsäulenproblematik, welche sich im Verlauf
entwickelt habe. Angesichts der führenden psychiatrischen Beeinträchtigung seien
diese Einschränkungen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Aus internistischer
Sicht bestünden schliesslich keine Einschränkungen (vgl. S. 12 unten und S. 13
oben der Konsensbeurteilung).
3.2.2
Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit werden im Gerichtsgutachten angegeben: (1.) posttraumatische
Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1), mit (a.) Panikattacken, (b.) synthymen Halluzinationen, (c.)
klaustrophober Symptomatik, (d.) zwanghaften Symptomen (vgl. S. 13 des
Gutachtens). Erläuternd wird dazu ausgeführt, der Explorand habe erst in der
Schweiz zunehmend ein posttraumatisches Syndrom entwickelt. Diese späte
Entwicklung der Erkrankung sei nicht ungewöhnlich. Der Explorand leide seit
vielen Jahren unter diesem Syndrom, welches sich chronifiziert und auch gewisse
Veränderungen der Persönlichkeit bewirkt habe (vgl. S. 9 des Gutachtens). Diagnostisch
liege eine mittelgradige depressive Episode vor, die über Jahre in ihrer
Symptomatik anhalte. Der Beginn des heute mittelgradig depressiven Syndroms lasse
sich nicht genau nachvollziehen. Es habe sich erst im Verlauf entwickelt unter
der bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Unter der
mittelgradig depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung habe
der Explorand verschiedene Angstsymptome entwickelt, die unter diese beiden
Erkrankungen subsumiert werden müssten (vgl. S. 9 des Gutachtens). Weiter habe
der Explorand in den letzten Jahren optische Halluzinationen entwickelt, die
völlig isoliert aufträten. Es seien weder Ich-Störungen zu erheben noch
inhaltliche Denkstörungen, abgesehen von den paranoiden Ängsten und dem
leichten Derealisationserleben; diese würden sich aus der posttraumatischen
Belastungsstörung ergeben. Entsprechend handle es sich hierbei nicht um eine
psychotische Störung im Sinne einer schizophrenen Erkrankung. Vielmehr sei ein
Verarbeitungsprozess im Rahmen der vorliegenden Grunderkrankungen (posttraumatische
Belastungsstörung, Depression) zu vermuten, wie man es häufiger bei Patienten
aus dem südeuropäischen Raum vorfinde. Dazu passe auch, dass es sich um
synthyme Halluzinationen handle. Die Halluzinationen seien nicht bizarr, für
den Exploranden nicht bedrohlich (vgl. S. 10 des Gutachtens).
3.2.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im
Gerichtsgutachten klargestellt, aus psychiatrischer Sicht sei die
Arbeitsfähigkeit des Exploranden im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben (vgl.
S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren wird ausgeführt, das Zustandsbild habe sich
seit der Verfügung vom 14. März 2014 verschlechtert. Dies sei vor allem mit der
weiteren Chronifizierung der Symptomatik, bei zeitgleicher Ausbildung zusätzlicher
Symptome und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Ein
exakter Beginn der Verschlechterung lasse sich nicht genau bestimmen (vgl. S.
15.
des Gutachtens). Es könne aber davon ausgegangen werden, dass ab 2016 die
Verschlechterung sehr gut dokumentiert sei. In dieser Zeit sei der Explorand
wiederholt stationär behandelt worden (Juni 2016). Es sei also davon
auszugehen, dass mit Sicherheit zumindest ab Juni 2016 die aktuell volle
Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine relevante Einschränkung aber
wahrscheinlich schon wesentlich länger bestanden habe (vgl. S. 15 des
Gutachtens).
3.3
Dieses Gutachten der J____ Begutachtung erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Insbesondere
haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und
Weise begründet (vgl. insb. S. 9 ff. der Gesamtbeurteilung. Dies wird zu Recht auch
nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16.
Dezember 2020). Es kann daher auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.
3.4
Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der J____
Begutachtung abgestellt und infolgedessen ab Juni 2016 von einer psychisch
bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor), dann kann
das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als im Juni 2017 abgelaufen
angesehen werden. Folglich hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung
der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägung 2.2.
hiervor; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2019 vom 8. November
2019.
E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.) – ab Oktober 2017 Anspruch
auf eine ganze Rente.
4.
4.1
Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. September
2019.
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente zu gewähren.
4.2
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen
zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für
das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 20’695.70 (gemäss Rechnung vom 24. November
2020) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
4.3
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das
Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem
Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von
Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.
Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes
(insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des
Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt
sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente zu
gewähren.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die
Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 20’695.70 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: