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Entscheid

IV.2019.162

Rentenanspruch

20. Januar 2021Deutsch15 min

Folterung und multiple Schmerzen am Rücken sowie an den unteren Extremitäten erstmals

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Fuchs

und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.162

Verfügung vom 12. September 2019

Rentenanspruch

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1969, reiste

am [...] 2000 zusammen mit seiner Ehefrau aus der Türkei in die Schweiz ein

(vgl. IV-Akte 37). Hier wurde er als Flüchtling anerkannt (vgl. IV-Akte

15, S. 23 f.). Heute verfügt er über die Niederlassungsbewilligung C. Im

Dezember 2006 meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein Asthma

bronchiale, einen hohen Blutdruck, eine posttraumatische Belastungsstörung nach

Folterung und multiple Schmerzen am Rücken sowie an den unteren Extremitäten erstmals

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an

(vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle des

Kantons C____ einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ordentliche

Invalidenrente, da die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt

seien; der Versicherungsfall sei bereits vor der Einreise in die Schweiz

eingetreten gewesen (vgl. IV-Akte 7).

b) Gestützt auf die Abklärungen der IV-Stelle des

Kantons C____, insbesondere das Gutachten der D____ AG vom 8. Mai 2008 (IV-Akte

21, S. 3 ff.), verneinte die Ausgleichskasse des Kantons C____ mit Verfügung

vom 24. Juni 2008 (IV-Akte 26) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf

rentenlose Ergänzungsleistungen, da der IV-Grad nur 20 % betrage. Die Verfügung

vom 24. Juni 2008 wurde mit Einspracheentscheid vom 28. November 2008 (IV-Akte

25, S. 13 f.) bestätigt. Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde

wies das Verwaltungsgericht des Kantons C____ mit Urteil vom 19. April 2010

ab (vgl. IV-Akte 38).

c) Im August 2011 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 36). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Akte 70) verneinte die IV-Stelle des

Kantons C____ mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 (IV-Akte 75) – im

Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ vom

8. Juni 2012 (IV-Akte 60.1, S. 1 ff.) – einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf IV-Leistungen. Dr. E____ hatte klargestellt, es könne von

der im Vorgutachten der D____ AG festgestellten Beeinträchtigung von 20 % ausgegangen

werden (vgl. S. 22 des Gutachtens). Auf die vom Beschwerdeführer gegen die

Verfügung vom 13. Dezember 2012 erhobene Beschwerde trat der Einzelrichter des

Verwaltungsgerichts des Kantons C____ wegen Nichteinhaltens der Beschwerdefrist

nicht ein (Urteil vom 20. Februar 2013; IV-Akte 81).

d) Im September 2013 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum

zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 82). Nach durchgeführtem

Vorbescheidverfahren trat die IV-Stelle des Kantons C____ auf das Gesuch nicht

ein, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die

tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.

Es liege lediglich eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes vor (vgl.

die Verfügung vom 14. März 2014; IV-Akte 95).

e) Im 2015 nahm der Beschwerdeführer in [...] Wohnsitz. Im

Februar 2016 wurde er von der ihn behandelnden Psychiaterin an die Klinik F____

verwiesen, wo am 24. Februar 2016 ein Vorgespräch stattfand (vgl. IV-Akte 148,

S. 40 f.). In der Zeit vom 14. Juni bis zum 19. Juli 2016 war der

Beschwerdeführer zum ersten Mal stationär in den G____ Kliniken hospitalisiert

(vgl. IV-Akte 140, S. 22 ff.). Weitere stationäre Aufenthalte folgten vom

28. Juli bis zum 14. September 2016 (IV-Akte 140, S. 18 ff.) und vom 3.

Januar bis zum 16. März 2017 (IV-Akte 140, S. 12 ff. bzw. IV-Akte 118).

f) Im April 2017 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 113, S. 1 ff.). Ab dem 8. Mai bis

zum 14. Juni 2017 war er wiederum in den G____ Kliniken hospitalisiert (vgl.

IV-Akte 140, S. 7 ff. bzw. IV-Akte 117). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte im

Rahmen eines längeren Abklärungsverfahrens unter anderem das psychiatrische

Gutachten von Dr. H____ vom 18. Januar 2019 (IV-Akte 167, S. 1 ff.) ein und

verneinte – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren – mit Verfügung vom 12.

September 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers, da sich der

medizinische Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2012

nicht geändert habe (vgl. IV-Akte 108).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. Oktober

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die IV-Stelle Basel-Stadt zu verpflichten, ihm die

gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zu

weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 21. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29.

November 2019 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokatin, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 5. Februar

2020.

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom

26.

Februar 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März

2020.

wird ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten angeordnet. Begründet wird

das Vorgehen folgendermassen: Die Berichte der G____ Kliniken und von Dr. I____

seien deutlich. Die Gutachten der D____ AG und von Dr. E____ seien nicht mehr

aktuell. Unter diesen Umständen bedürfe es einer besonderen Sorgfalt, um

Leistungen ohne inhaltliche Prüfung und lediglich aufgrund von Inkonsistenzen

und unverwertbaren Testergebnissen zu verneinen. Das Gutachten von Dr. H____

reiche dazu nicht aus. Zudem lägen somatische Beschwerden vor, so dass sich ein

polydisziplinäres Gutachten aufdränge.

g) Im Einverständnis der Parteien wird schliesslich der J____

[...], K____spital (nachfolgend: J____ Begutachtung), der Auftrag zur

Erstellung des polydisziplinären Gerichtsgutachtens (beinhaltend die

Disziplinen Allgemeinmedizin, Neuropsychologie, Psychiatrie und Orthopädie) erteilt.

Am 12. November 2020 wird das Gutachten (Konsensbeurteilung) erstattet.

h) Der Beschwerdeführer äussert sich am 8. Dezember 2020

dazu. Er beantragt, es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Gerichtsgutachten

zuzusprechen.

i) Die Beschwerdegegnerin nimmt ihrerseits am 16.

Dezember 2020 zum Gutachten Stellung und macht geltend, es gebe keine

unmittelbaren Anhaltspunkte, die gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens sprechen

würden.

III.

Am 20. Januar 2021 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Vom Sozialversicherungsgericht zu prüfen ist im Folgenden der

Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

2.2

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 %

invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem

IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei

einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem

IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art.

28.

Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG

frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs

nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

2.3

Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so

wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend

erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere

ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der

erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes

revidierbar (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

2.4

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen

Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 13.

Dezember 2012 (IV-Akte 75) den Referenzzeitpunkt.

3.

3.1

3.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss

nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen

Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu

stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum

Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder

wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern

Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner

gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer

Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des

Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch

einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom

Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32

f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.2

3.2.1

Im Gutachten der J____ Begutachtung vom 12. November 2020

(Konsensbeurteilung) wird dargetan, führend für die Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit des Exploranden sei die psychiatrische Beurteilung (vgl. S. 9

des Gutachtens). Die orthopädischen Befunde seien anhand der objektivierbaren

Befunde von der Art der Beschwerden, deren Lokalisation und vom Ausmass her nachvollziehbar.

Führend seien die schmerzhaften Funktionseinbussen im Bereich der beiden

unteren Sprunggelenke und die Wirbelsäulenproblematik, welche sich im Verlauf

entwickelt habe. Angesichts der führenden psychiatrischen Beeinträchtigung seien

diese Einschränkungen jedoch von untergeordneter Bedeutung. Aus internistischer

Sicht bestünden schliesslich keine Einschränkungen (vgl. S. 12 unten und S. 13

oben der Konsensbeurteilung).

3.2.2

Als psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit werden im Gerichtsgutachten angegeben: (1.) posttraumatische

Belastungsstörung (ICD-10 F43.1); (2.) mittelgradige depressive Episode (ICD-10

F32.1), mit (a.) Panikattacken, (b.) synthymen Halluzinationen, (c.)

klaustrophober Symptomatik, (d.) zwanghaften Symptomen (vgl. S. 13 des

Gutachtens). Erläuternd wird dazu ausgeführt, der Explorand habe erst in der

Schweiz zunehmend ein posttraumatisches Syndrom entwickelt. Diese späte

Entwicklung der Erkrankung sei nicht ungewöhnlich. Der Explorand leide seit

vielen Jahren unter diesem Syndrom, welches sich chronifiziert und auch gewisse

Veränderungen der Persönlichkeit bewirkt habe (vgl. S. 9 des Gutachtens). Diagnostisch

liege eine mittelgradige depressive Episode vor, die über Jahre in ihrer

Symptomatik anhalte. Der Beginn des heute mittelgradig depressiven Syndroms lasse

sich nicht genau nachvollziehen. Es habe sich erst im Verlauf entwickelt unter

der bereits bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung. Unter der

mittelgradig depressiven Episode und der posttraumatischen Belastungsstörung habe

der Explorand verschiedene Angstsymptome entwickelt, die unter diese beiden

Erkrankungen subsumiert werden müssten (vgl. S. 9 des Gutachtens). Weiter habe

der Explorand in den letzten Jahren optische Halluzinationen entwickelt, die

völlig isoliert aufträten. Es seien weder Ich-Störungen zu erheben noch

inhaltliche Denkstörungen, abgesehen von den paranoiden Ängsten und dem

leichten Derealisationserleben; diese würden sich aus der posttraumatischen

Belastungsstörung ergeben. Entsprechend handle es sich hierbei nicht um eine

psychotische Störung im Sinne einer schizophrenen Erkrankung. Vielmehr sei ein

Verarbeitungsprozess im Rahmen der vorliegenden Grunderkrankungen (posttraumatische

Belastungsstörung, Depression) zu vermuten, wie man es häufiger bei Patienten

aus dem südeuropäischen Raum vorfinde. Dazu passe auch, dass es sich um

synthyme Halluzinationen handle. Die Halluzinationen seien nicht bizarr, für

den Exploranden nicht bedrohlich (vgl. S. 10 des Gutachtens).

3.2.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im

Gerichtsgutachten klargestellt, aus psychiatrischer Sicht sei die

Arbeitsfähigkeit des Exploranden im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben (vgl.

S. 12 des Gutachtens). Des Weiteren wird ausgeführt, das Zustandsbild habe sich

seit der Verfügung vom 14. März 2014 verschlechtert. Dies sei vor allem mit der

weiteren Chronifizierung der Symptomatik, bei zeitgleicher Ausbildung zusätzlicher

Symptome und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen. Ein

exakter Beginn der Verschlechterung lasse sich nicht genau bestimmen (vgl. S.

15.

des Gutachtens). Es könne aber davon ausgegangen werden, dass ab 2016 die

Verschlechterung sehr gut dokumentiert sei. In dieser Zeit sei der Explorand

wiederholt stationär behandelt worden (Juni 2016). Es sei also davon

auszugehen, dass mit Sicherheit zumindest ab Juni 2016 die aktuell volle

Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei, eine relevante Einschränkung aber

wahrscheinlich schon wesentlich länger bestanden habe (vgl. S. 15 des

Gutachtens).

3.3

Dieses Gutachten der J____ Begutachtung erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 3.1.2. hiervor). Insbesondere

haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und

Weise begründet (vgl. insb. S. 9 ff. der Gesamtbeurteilung. Dies wird zu Recht auch

nicht infrage gestellt (vgl. die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16.

Dezember 2020). Es kann daher auf das Gerichtsgutachten abgestellt werden.

3.4

Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten der J____

Begutachtung abgestellt und infolgedessen ab Juni 2016 von einer psychisch

bedingten 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers auch auf dem

allgemeinen Arbeitsmarkt ausgegangen (vgl. Erwägung 3.2.3. hiervor), dann kann

das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als im Juni 2017 abgelaufen

angesehen werden. Folglich hat der Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung

der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. Erwägung 2.2.

hiervor; siehe auch die Urteile des Bundesgerichts 8C_607/2019 vom 8. November

2019.

E. 3.2., 8C_54/2019 vom 1. April 2019 E. 3.2.) – ab Oktober 2017 Anspruch

auf eine ganze Rente.

4.

4.1

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 12. September

2019.

aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente zu gewähren.

4.2

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für

das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 20’695.70 (gemäss Rechnung vom 24. November

2020) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

4.3

Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das

Sozialversicherungsgericht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem

Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von

Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen Aufwandes

(insb. anwaltliche Bemühungen im Zusammenhang mit der Einholung des

Gerichtsgutachtens) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt

sich daher eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 12. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird

dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2017 eine ganze Rente zu

gewähren.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die

Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 20’695.70 zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4‘000.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 308.--.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: