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Entscheid

IV.2019.163

Einholen eines weiteren Gutachtens ist keine unzulässige second opinion

20. Mai 2020Deutsch28 min

2016 auszurichten. Nach Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160) erliess

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller,

lic. phil. D. Borer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.163

Verfügung vom 20. September

2019

Einholen eines weiteren Gutachtens

ist keine unzulässige second opinion

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin meldete sich

im März 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin traf medizinische

und erwerbliche Abklärungen und sprach ihr berufliche Massnahmen zu

(IV-Akte 15), welche am 26. Novem­ber 2004 (IV-Akte 29)

abgeschlossen wurden.

b) Im Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin

erneut um die Zusprache von IV-Leistungen (IV-Akte 30). Die Beschwerdegegnerin

nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; namentlich veranlasste sie

eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom

29. Dezember 2006 [IV-Akte 38]). In der Folge gewährte sie Beratung

und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-Ak­te 40). Nachdem die

Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle gefunden hatte, schloss die

Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. September 2008 (IV-Akte 59) die

Arbeitsvermittlung ab.

c) Im September 2015 stellte die Beschwerdeführerin

erneut ein Leistungsgesuch (IV-Akte 64). Die Beschwerdegegnerin tätigte

weitere medizinische Abklärungen. Am 6. Juli 2016 teilte sie der

Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands keine

Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Es werde ihr Anspruch auf eine Rente

geprüft (IV-Akte 85). Nach Einholung des Abklärungsberichts Haushalt vom

22. September 2016 (IV-Akte 91) sowie einer Stellungnahme des

Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 12. Januar 2017 (IV-Akte 97)

stellte sie mit Vorbescheid vom 27. Januar 2017 (IV-Akte 98) die

Abweisung des Leistungs­begehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin

dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 102), nahm die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen vor, insbesondere holte sie ein

rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein (psychiatrisches Gutachten vom

14. Juni 2018 [IV-Akte 132]; rheumatologisches Gutachten vom

25. Juni 2018 [IV-Akte 133]). Im Vorbescheid vom 28. August 2018

(IV-Akte 137) kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie gedenke der

Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2018 eine Viertelsrente zuzusprechen. Nach

Einwand der Beschwerdeführerin (IV-Akte 140) empfahl der RAD mit

Stellungnahme vom 17. Ok­tober 2018 (IV-Akte 143) ein

rheumatologisches Verlaufsgutachten einzuholen (Gutachten vom 4. März 2019

[IV-Akte 148]). Mit Vorbescheid vom 7. Mai 2019 (IV-Akte 152)

teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke ihr eine

befristete halbe Rente für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober

2016 auszurichten. Nach Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 160) erliess

die Beschwerdegegnerin am 20. September 2019 (IV-Akte 174) eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 23. Oktober 2019 beantragt

die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung vom 20. September 2019 sei

aufzuheben und es sei ihr ab März 2016 mindestens eine Dreiviertelsrente

auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren

Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersucht.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 18. Novem­ber 2019 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Dezember

2019.

wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

d) Mit Replik vom 20. Januar 2020 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.

Am 20. Mai 2020 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts

ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Rentenentscheid (IV-Akte 174)

auf das rheumatologische Verlaufsgutachten vom 4. März 2019

(IV-Akte 148) ab. Gestützt auf das beweiskräftige Gutachten sei davon

auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin von Mai bis Juli 2016 eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Ab August 2016 habe eine Arbeitsfähigkeit

von 100% bestanden. Bei einer Erwerbstätigkeit von 45% und einer Tätigkeit im

Haushalt von 55% sei die Zusprache einer befristeten halben Rente von

1.

Mai 2016 bis 31. Oktober 2016 resp. die Verneinung eines

Rentenanspruchs ab November 2016 nach Ablauf der dreimonatigen Übergangsfrist

korrekt (Beschwerdeant­wort Rz. 8 ff.). Bezüglich der Aufteilung zwischen

Erwerbstätigkeit und Aufgabenbereich sei überwiegend wahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin nach einer Babypause von 1.5 Jahren bis auf weiteres in

einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Auch sei die vom Abklärungsdienst

festgestellte Einschränkung bei der Haushaltstätigkeit plausibel

(Beschwerdeantwort Rz. 14 ff.).

2.2

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass die

Beschwerdegegnerin das Verlaufsgutachten vom 4. März 2019 nur eingeholt

habe, um einen Leistungsanspruch bewusst zu vereiteln. Weder der RAD noch der

Gutachter könnten überzeugend und nachvollziehbar Mängel am rheumatologischen Gutachten

vom 25. Juni 2018 begründen, weshalb auf dieses abzustellen sei

(Beschwerde Rz. 12 ff.). Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Methode

der Invaliditätsberechnung. Sie bringt vor, dass sie aufgrund ihrer

finanziellen Situation im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre. Die vom

Abklärungsdienst festgestellte Einschränkung im Haushalt sei zudem aufgrund der

medizinisch bemessenen Einschätzung, welche der Einschätzung des

Abklärungsdienstes vorgehe, zu tief bemessen (Beschwerde Rz. 15).

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin.

3.

3.1

Umstritten ist zwischen den Parteien zunächst die Methode der

Invaliditätsbemessung und in diesem Zusammenhang die Frage, in welchem Umfang

die Beschwerdeführerin als Gesunde erwerbstätig wäre.

3.2

3.2.1

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird

für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich gemäss

Art. 7 Abs. 2 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit

nach Art. 28a Abs. 2 IVG bemessen. In diesem Fall sind der Anteil der

Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen

und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a

Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung

(vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der

bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addition der

in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar

2017.

E. 4.1.1 mit Hinweisen).

3.2.2

Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem

Aufgabenbereich tätige versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung

erwerbstätig wäre (Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504, 508 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2012 vom 17. Juli

2012.

E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im

Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen

Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die

Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei

für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Teilerwerbstätigkeit

der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der über­wiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen).

3.3

In der angefochtenen Verfügung vom 20. September 2019

ermittelte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin

anhand der gemischten Methode. Dabei ging sie davon aus, dass sie als Gesunde

zu 45% einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen und zu 55% im Haushalt

beschäftigt wäre.

3.4

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie aufgrund ihrer

finanziellen Situation ohne gesundheitliche Beeinträchtigung dauerhaft mit

einem Pensum von 100% arbeiten würde. Aus der Bestätigung zum Erwerb (vgl.

IV-Akte 92) sei ersichtlich, dass die Annahme eines Pensums von 45% nur

haltbar sei, solange der jüngste Sohn noch ein Kleinkind sei. So sei

aktenkundig, dass sie vor dessen Geburt von Oktober 2013 bis Ende Februar 2014

in einem 100%-igen Pensum gearbeitet habe (Beschwerde Rz. 15).

3.5

Zunächst ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein

entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der

bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern

inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären,

beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten

ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016

E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin war vor der Geburt

des dritten Kinds ab Januar 2013 während ungefähr eines Jahres als

Pflegehelferin in einem Pensum von 100% tätig. Nach Auskunft ihrer

Arbeitgeberin habe sie die Stelle aufgegeben, um das Kind betreuen zu können

(Fragebogen Arbeitgeberin vom 14. September 2015 [IV-Akte 70

Ziff. 2.2]). Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 22. September 2016

(IV-Akte 91) hatte die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie bei guter

Gesundheit ab Januar 2016, d.h. 1.5 Jahre nach der Geburt ihres jüngsten Sohns wieder

als Pflegehelferin in einem Pensum von 40-50% arbeiten würde. Sie könne sich

vorstellen, das Arbeitspensum zu steigern, wenn das jüngste Kind etwa neun

Jahre alt sei (IV-Akte 91 Ziff. 2b; vgl. auch Bestätigung zum Erwerb

[IV-Akte 92]). Bereits vor der Geburt der beiden ältesten Kinder (geboren

2002) war die Beschwerdeführerin zu 100% erwerbstätig. Sie gab die Stelle nach

der Geburt der Zwillinge auf (Fragebogen Arbeitgeberin vom 25. Mai 2004

[IV-Akte 11]). Im Jahr 2008 nahm sie wieder eine Teilzeitstelle im Umfang

von 50% an (vgl. Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008 [IV-Akte 57]). Eine

Vollzeittätigkeit nahm sie erst wieder im Januar 2013 auf. Somit erscheint es vorliegend

nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bereits 1.5

Jahre nach der Geburt des jüngsten Sohns wieder in einem Pensum von 100%

erwerbstätig sein würde. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin davon

auszugehen, dass sie bis auf weiteres in einem Pensum von 40-50% arbeiten

würde. Die Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 45% Erwerb und 55%

Haushalt ist daher nicht zu beanstanden.

3.6

Anlässlich der Abklärung vor Ort wurde eine Einschränkung im

Haushalt von 13% ermittelt (vgl. IV-Akte 91 Ziff. 5). Die

Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass bei der Haushaltsabklärung die

Mithilfe der Familienangehörigen zu stark berücksichtigt wurde. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung umfasst die Schadenminderungspflicht als

allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts auch die Pflicht, die

Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Einsatzfähigkeit unter

anderem durch die Mithilfe von Familienangehörigen zu mildern, wobei deren Mithilfe

weitergeht, als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende

Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2). Wie im Bericht festgestellt

wird, kann die Beschwerdeführerin einen Teil der Haushaltsarbeiten selbst

erledigen. Die im Betätigungsvergleich beschriebenen Aufgaben, welche vom

Ehemann bzw. von den älteren Kindern tatsächlich übernommen werden (IV-Akte 91

Ziff. 5), gehen nicht über das hinaus, was generell von einer vernünftig

organisierten Familiengemeinschaft erwartet würde, wenn keine

Versicherungsleistungen in Frage stünden (vgl. dazu BGE 141 V 642, 648 E. 4.3.2).

Eine unverhältnismässige Belastung der Familienangehörigen lässt sich aus den

vor Ort erhobenen Angaben nicht ableiten. Auf den Einwand, die medizinisch bemessene

Einschätzung der Einschränkung im Haushalt sei wesentlich höher als diejenige

der Abklärungsperson, ist nachfolgend einzugehen. Zu prüfen ist damit im

Folgenden, wie es sich mit der Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im

erwerblichen Bereich verhält.

4.

4.1

Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im

Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen

der Invaliditätsbemessung ist es Auf­gabe der ärztlichen Fachperson, den

Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu

nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese

arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige

Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der

versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195

E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4.).

4.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).

4.3

Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu

Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f.

E. 4.1; 133 V 263, 263 E. 6.1 mit Hinweisen; 109 V 125, 127

E. 4a). Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin erheblich,

so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft

entsprechend erhöht, herabgesetzt oder auf­gehoben. Anlass zur Rentenrevision

gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet

ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Wird

rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits

der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der

Dreimonatsfrist von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom

17.

Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

festzusetzende Zeitpunkt der Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung die

massgebenden Vergleichszeitpunkte (Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2009 vom

16.

Juni 2009 E. 2.2).

5.

5.1

5.1.1

Bereits nach der erneuten Anmeldung im Oktober 2006 hatte

die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen abgeklärt und

in diesem Zusammenhang eine bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin veranlasst.

5.1.2

Im rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten vom

29.

Dezember 2006 (IV-Akte 38) hielt Dr. med. C____, FMH für

Rheumatologie und Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom fest. Als Diagnose ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden rezidivierende zervikale Beschwerden

bei normaler Beweglichkeit der Halswirbelsäule angegeben (IV-Akte 38 S. 9).

Aus rheumatologischer Sicht bestehe ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom

auf der Basis einer Diskopathie, wobei die linksseitige Diskushernie L4/5

relevant sei. Derzeit würden sich keine radikulären Zeichen finden. Kraft, Sensibilität

und Reflexbild seien unauffällig. Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter

aus, dass die angestammte Arbeit im Service ungünstig sei. In einer angepassten

Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vollschichtig arbeitsfähig.

5.1.3

Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnosen. Bei der Explorandin würden keinerlei

psychopathologische Auffälligkeiten bestehen. Sie zeige eine sehr gute

Sprachmotorik und Psychomotorik, es würden keine Hinweise für eine

daniederliegende oder alterierte Affektlage bestehen, auch das Denken sei in

keiner Weise psychiatrisch auffällig (IV-Akte 38 S. 15 f.). Zweifellos

bestehe bei der Explorandin eine psychosozial eher schwierige Situation, welche

aber invaliditätsfremd sei. Ihre Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht

vollständig erhalten (IV-Akte 38 S. 17).

5.1.4

In ihrer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, aus

rheumatologischer Sicht sei die Explorandin für eine Tätigkeit, bei welcher sie

nicht über 10 kg heben, stossen oder ziehen, nicht dauernd vornübergebeugt

arbeiten, sich nicht dauernd bücken und nicht nur dauernd sitzend arbeiten

müsse, vollschichtig arbeitsfähig. Die Einschränkungen seien seit dem Zeitpunkt

der Diagnosestellung der Diskopathie im September 2003 relevant. Aus

psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. In der

Gesamtbeurteilung gelte somit die rheumatologische Beurteilung (IV-Akte 38

S. 19 f.).

5.2

5.2.1

Nach der erneuten Anmeldung zum Leistungsbezug im September

2015.

holte die Beschwerdegegnerin wieder ein rheumatologisch-psychiatrisches

Gutachten ein.

5.2.2

Dr. med. E____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im psychiatrischen Teilgutachten vom 14. Juni 2018 (IV-Akte 132)

keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit liege eine leichtgradige depressive Episode ohne somatisches

Syndrom (ICD-10 F.32.00) vor (IV-Akte 132 S. 11). Aktuell lasse sich

ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen unterschiedlicher Intensität im

Bereiche der lumbosakralen Wirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Beine sowie im

Bereiche des linken Handgelenks und des linken Fussgelenkes nachweisen. Bei der

Versicherten seien keine Belastungen eruierbar, welche schwerwiegend genug

seien, um in ursächlichem Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Aus

psychiatrischer Sicht könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen

Schmerzstörung zusätzlich zu den somatisch begründbaren Schmerzen nicht gestellt

werden (IV-Akte 132 S. 11). Sodann seien die Modulationsfähigkeit und

die Vitalität als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen. Eine subjektiv von

der Explorandin geklagte Müdigkeit, nachlassende Konzentrationsfähigkeit oder

eine gereizt-aggressive Stimmung hätten sich während der Untersuchung rein

klinisch nicht feststellen lassen. In diagnostischer Hinsicht sei von einer

depressiven Episode ohne somatisches Syndrom auszugehen. Die psychosoziale Funktionsfähigkeit

der Versicherten sei als intakt zu beurteilen. Zudem berichte sie über einen

Tagesablauf, in welchem sie die meisten anfallenden Alltagsarbeiten erledigen

könne. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sei der Schweregrad der

Depression als leichtgradig zu beurteilen, womit sich zu keinem Zeitpunkt eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (IV-Ak­te 132

S. 14). Während der Untersuchung seien die Angaben der Versicherten nicht

immer konsistent und zum Teil widersprüchlich gewesen (IV-Akte 132

S. 13).

Die Beschwerdeführerin übt am psychiatrischen Teilgutachten

keine Kritik. Nach der Aktenlage bestehen auch keine Hinweise, die geeignet

wären, dessen Beweistauglichkeit in Zweifel zu ziehen.

5.2.3

Im rheumatologischen Gutachten vom 25. Juni 2018

(IV-Akte 133) hielt Dr. med. F____, FMH für Rheumatologie, als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit spondylogener Ausstrahlung links, aktuell ohne eindeutige sensomotorische

Ausfallsymptomatik (IV-Akte 133 S. 18) fest. Anamnetisch berichte die

Versicherte, dass es im August 2014 zu einer deutlichen Zunahme der

belastungsabhängigen Kreuzschmerzen gekommen sei. Am 4. September 2015 sei

sie auf Höhe LWK 4/5 links und am 9. Mai 2016 auf Höhe LWK 5/S1

links operiert worden. Es persistierten belastungsabhängige Kreuzschmerzen mit

intermittierender Ausstrahlung ins linke Bein. In der aktuellen klinischen

Untersuchung würden sich Zeichen von diskogenen Schmerzen finden. Trotz der

radiologisch erwähnten möglichen Tangierung der Nervenwurzeln L5 und S1 links

gemäss MRT vom 18. Oktober 2017 würden weder anamnestisch noch klinisch

Zeichen einer Radikulärsymptomatik bestehen. Die Beschwerden seien in der

Diagnoseliste entsprechend als spondylogen aufgeführt (IV-Akte 133

S. 18 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, seit dem rheumatologischen

Vorgutachten vom Dezember 2006 habe die Schmerzintensität deutlich zugenommen. Die

bisherige Tätigkeit als Pflegehilfe sei der Versicherten anamnestisch seit

August 2014 nicht mehr zumutbar (IV-Akte 133 S. 20 f.). Aufgrund

der aktuellen Beschwerdesituation mit guter Korrelation zu den klinischen

Untersuchungsbefunden und den bildgebenden Abklärungen seien der Versicherten

derzeit nur noch körperlich leichte Gewichtsbelastungen bis 5 kg zumutbar,

sofern die Tätigkeiten streng rückenadaptiert, das heisst nicht in gebückter,

reklinierter oder torquierter Stellung ausgeführt werden könnten. Es bestehe

eine Arbeitsfähigkeit von drei Mal einer Stunde verteilt über den Tag. Dies

gelte auch in der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter (IV-Akte 133

S. 22). Die (Teil)-Arbeitsfähigkeit gelte jeweils drei Monate postoperativ,

das heisst ab Dezember 2015 bis April 2016 und seit August 2016. Von August 2014

bis November 2015 und von Mai 2016 bis Juli 2016 habe eine Arbeitsunfähigkeit

von 100% auch in einer adaptierten Tätigkeit bestanden (IV-Akte 133

S. 23).

5.2.4

RAD-Arzt Dr. med. G____, Facharzt für Arbeitsmedizin und

Umweltmedizin, konnte sich den Schlussfolgerungen des rheumatologischen

Gutachters nicht anschliessen. In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2018

(IV-Akte 135) hielt er fest, der von Dr. med. F____ festgestellte Verlauf

der Arbeitsfähigkeit sowie die Restarbeitsfähigkeit könne unter

Berücksichtigung der echtzeitlichen medizinischen Akten nicht übernommen

werden. Ab Januar 2014 sei die Versicherte bis zur Geburt des dritten Kindes in

unterschiedlichem Mass arbeitsunfähig geschrieben worden. Aufgrund ihrer

Bandscheibenschäden und Rückenschmerzen sei sie seit der Geburt nicht mehr als

Pflegehelferin einsetzbar und in einer Verweisarbeit bestehe seither ebenfalls

eine qualitative und quantitative Einschränkung. Es seien nur noch leichte

Arbeiten mit dem Erfordernis vermehrter Pausen zumutbar. Bis zur relevanten

Verschlechterung des Rückenleidens im März 2015 habe die Arbeitsfähigkeit 80%

betragen (vgl. ambulanter Bericht der Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...]

vom 18. Juni 2015 [IV-Akte 69 S. 11 f.]). Aufgrund der ersten

Rückenoperation mit anschliessender Rekonvaleszenz habe von März bis November

2015.

eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Von Dezember 2015 bis

April 2016 sei die Versicherte wieder zu 80% arbeitsfähig gewesen. Nach einer

Verschlechterung und der zweiten Operation sei von Mai 2016 bis zum 19. Juli

2016.

von einer Arbeitsunfähigkeit von 100% auszugehen, danach habe bis zum

22.

August 2016 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80% vorgelegen (vgl.

Bericht der Spinalen Chirurgie des [...] vom 20. Juli 2016 [IV-Akte 86]).

Ab dem 23. August 2016 sei nach einer Exazerbation der Rückenschmerzen von

der gutachterlich ausgewiesenen Restarbeitsfähigkeit von 35% auszugehen (vgl. Bericht

der Spinalen Chirurgie des [...] vom 14. Sep­tember 2016

[IV-Akte 90]).

In einer weiteren Stellungnahme vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143)

führte Dr. med. G____ aus, die vom rheumatologischen Gutachter beurteilte

Arbeitsfähigkeit von nur drei Stunden pro Tag in leidensangepasster Tätigkeit

erscheine grundsätzlich durch die erhobenen objektiven Befunde ohne

Wurzelreizerscheinungen nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Inkonsistenzen im

Gutachten von Dr. med. F____ und da sich die Rückenproblematik zwischenzeitlich

gebessert haben könne, empfehle er ein rheumatologisches Verlaufsgut­achten bei

Dr. med. C____ zur Feststellung der aktuellen Arbeitsfähigkeit in Auftrag zu

geben. Eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung könne entfallen, da der Gutachter

Dr. med. E____ keine psychischen Diagnosen mit Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit festgestellt habe. Mit Mitteilung vom 5. No­vember 2018

(IV-Akte 145) orientierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin, dass eine weitere rheumatologische Abklärung erforderlich

sei.

5.3

5.3.1

Im rheumatologischen Gutachten vom 4. März 2019

(IV-Akte 148) hielt Dr. med. C____ als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung

beidseitig fest. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine

Fibromyalgie (Kriterien 1990 nicht erfüllt, Kriterien 2010 erfüllt) mit Zervikovertebralsyndrom

und Thorakovertebralsyndrom (IV-Akte 148 S. 55).

5.3.2

Bei der Explorandin würden seit vielen Jahren Probleme des

Bewegungsapparats bestehen. Zwar sei es nach zwei Diskushernien-Operationen in

den Jahren 2015 und 2016 zu einer leichten Besserung gekommen, unverkennbar sei

aber, dass sich bei vorbestehenden Beschwerden zervikal und im lumbalen Bereich

diese nun weiter ausgebreitet hätten. Die Untersuchung zeige ausgedehnte

Körperbeschwerden auf weichteilrheumatischer Basis. Einen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe nur die lumbale Problematik, während die zervikale und

thorakale Problematik eher weichteilrheumatisch reaktiv bedingt sei.

Zusammengefasst finde sich eine deutlich degenerative Pathologie lumbal, welche

mechanische Beschwerden sehr wohl erklären könne. Unübersehbar sei,

gewissermassen darübergestülpt, ein weichteilrheumatisches Syndrom mit beinahe

ubiquitären Schmerzen (IV-Akte 148 S. 64 f.). Es lägen keine

gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätenniveaus aller Lebensbereiche vor.

Betrachte man den Tagesablauf, gehe die Explorandin den normalen

Alltagsaktivitäten einer Hausfrau nach. So wecke sie ihre Kinder, sie betreue

ihren jüngsten Sohn, sie bereite die Mahlzeiten zu und betätige sich mit

leichten Reinigungsarbeiten im Haushalt. Sie begleite ihren Sohn zum

Kindergarten und hole ihn von dort wieder ab. Sie fahre Auto und gehe alle zwei

Wochen mit dem Ehemann in [...] einkaufen. Mit den Alltagsaktivitäten, welche

die Explorandin durchführe, werde dokumentiert, dass weitgehend normale

Ressourcen bestehen würden (IV-Akte 148 S. 57). Es fänden sich

deutliche Diskrepanzen zwischen den subjektiven Angaben und den objektiv

erhebbaren Befunden, insbesondere sei die subjektive Schmerzintensität auf der

VAS-Skala schwierig nachzuvollziehen. Finde sich im Bereich der LWS noch ein

Korrelat, so sei dieses im Bereich der HWS und BWS nur schwierig

nachzuvollziehen. Es würden klare Hinweise für eine

Selbstbehinderungsüberzeugung bestehen (IV-Akte 148 S. 69).

5.3.3

Nach zwei Rückenoperationen sei der Explorandin die zuletzt

ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelferin seit Juli 2014 nicht mehr zumutbar. Für

eine rückenschonende leichte Tätigkeit, bei welcher sie nicht dauernd sitzen,

nicht dauernd stehen und nicht in Zwangsstellungen arbeiten müsse, bestehe eine

Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 148

S. 58 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster

Verweistätigkeit führte der Gutachter aus, von Juli 2014 bis Februar 2015 sei

die Explorandin zu 100% arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der ersten

Rückenoperation habe von März bis November 2015 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab Dezember 2015 bis April 2016 habe die

Arbeitsfähigkeit wieder 100% betragen. Aufgrund der zweiten Rückenoperation sei

von Mai bis zum 18. Juli 2016 die Arbeitsfähigkeit vollständig aufgehoben

gewesen, ab 19. Juli 2016 betrage sie wieder 100% (IV-Akte 148

S. 59).

Zur Einschränkung im Haushalt hielt der Gutachter fest, in analogen

Situationen fänden sich Einschränkungen zwischen 10% und 15%. Die von der

Abklärungsperson geltend gemachte Einschränkung von 13% sei aus medizinischer

Sicht plausibel (IV-Akte 148 S. 60).

5.3.4

Zum Gutachten von Dr. med. F____ vom 25. Juni 2018

(IV-Akte 133) führte Dr. med. C____ aus, es sei als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit

spondylogener Ausstrahlung links, aktuell ohne eindeutige sensomotorische

Ausfallsymptomatik festgehalten. Dem klinischen Status seien keine radikulären

Zeichen zu entnehmen, welche eine relevante Einschränkung in Bezug auf ein

Profil in einer leichten Tätigkeit plausibel machen würden. Es seien positive Waddellzeichen

aufgeführt, welche einen gewissen Hinweis auf ein vermehrtes Schmerzempfinden,

respektive eine nicht organische Komponente des Schmerzempfindens darstellen

könnten. Dennoch werde für eine Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von drei

Mal einer Stunde verteilt auf den Tag angegeben, was nur schwer nachvollziehbar

sei. Ein zeitlich derartig tiefes Pensum lasse sich aufgrund der objektiven

Befunde im Status schwierig rechtfertigen. Hier habe sich der Vorgutachter wohl

an den subjektiven Schmerzangaben und weniger an den objektiven Befunden

orientiert. So müsse auf die Alltagsaktivitäten hingewiesen werden, gehe die

Explorandin doch praktisch einem normalen Leben als Hausfrau nach. Es zeigten

sich lediglich Einschränkungen bei den körperlich schweren Reinigungsarbeiten,

welche sie nicht tätige (IV-Akte 148 S. 68 ff.).

6.

6.1

Die Beschwerdegegnerin hat die angefochtene Verfügung vom

20.

Sep­tember 2019 auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. med.

C____ vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) abgestützt. Zu Recht, denn diese

sind überzeugend, weshalb ihnen gegenüber denjenigen von Dr. med. F____ der

Vorzug zu geben ist. Das Gutachten von Dr. med. C____ erfüllt sodann die

formellen und materiellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige

medizinische Erhebungen. Es beruht auf fachärztlicher Untersuchung, ist in

Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen und berücksichtigt auch

die geklagten Beschwerden, so dass darauf abgestellt werden kann.

6.2

6.2.1

Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag die

Beweiskraft des Gutachtens von Dr. med. C____ nicht in Zweifel zu ziehen.

6.2.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass das zuerst eingeholte,

bidisziplinäre Gutachten mit der rheumatologischen Beurteilung durch Dr. med. F____

vorliegend massgebend sei, denn weder der RAD noch Dr. med. C____ könnten

überzeugend und nachvollziehbar Mängel an diesem rheumatologischen Gutachten

begründen. Beim unzulässigerweise eingeholten zweiten Gutachten handle es sich um

eine unzulässige „second opi­nion", diesem sei daher kein Beweiswert

zuzumessen (vgl. Beschwerde Rz. 13; Replik Rz. 4).

6.2.3

Nach der Rechtsprechung (BGE 136 V 156, 158 E. 3.3; Urteil

des Bundesgerichts 8C_622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 671/00 vom 21. August

2001.

E. 5a) kann die Einholung eines entbehrlichen Zweitgutachtens eine

unzulässige Verfahrensverzögerung darstellen. Die versicherte Person ist zudem

nicht verpflichtet, sich einer weiteren Begutachtung zu unterziehen, wenn der

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist (Urteil des EVG U 571/06 vom

29.

Mai 2007 E. 4.1). Die Verfahrensgrundsätze des ATSG verleihen dem

Versicherungsträger nicht das Recht, eine „second opinion" zum bereits in

einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht

gefällt. Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich

gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung aus der Beantwortung der Frage, ob

bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen

Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen (Urteil des EVG

U 571/06 vom 29. Mai 2007 E. 4.2).

6.2.4

Der Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe bei Dr. med. C____ deshalb

eine „second opinion" eingeholt, weil ihr das Ergebnis des Gutachtens von

Dr. med. F____ nicht gelegen gekommen sei, ist unbegründet. RAD-Arzt Dr. med. G____

legte in seinen Stellungnahmen vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 135) sowie

vom 17. Oktober 2018 (IV-Akte 143) plausibel dar, dass die von Dr.

med. F____ postulierte Arbeitsfähigkeit von 35% in einer angepassten

Verweistätigkeit anhand der echtzeitlichen Berichte der behandelnden Operateure

sowie der aufgeführten objektiven Befunde ohne Wurzelreizerscheinungen nicht

nachvollziehbar erscheine. Zudem wies er auf die im bidisziplinären Gutachten enthaltenen

Hinweise auf Inkonsistenzen hin.

6.3

Des Weiteren informierte die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2018

(IV-Akte 145), dass eine weitere rheumatologische Abklärung erforderlich

sei. Sie beabsichtige bei Dr. med. C____ ein Gutachten einzuholen. Der Beschwerdeführerin

wäre es unbenommen gewesen, die Begutachtung zu verweigern. Dieses Verhalten

hätte die Beschwerdegegnerin als Verletzung der Mitwirkungspflicht

qualifizieren können (vgl. Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegen eine

entsprechende Verfügung kann die versicherte Person Rechtsmittel ergreifen und

darin geltend machen, die Rechtsfolgen von Art. 43 Abs. 3 ATSG

dürften nicht eintreten, weil die angeordnete Beweismassnahme ungerechtfertigt

sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_548/2010 vom 10. August 2010

E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat sich indes der Anordnung unterzogen.

Dr. med. C____ hat sich in der Folge fundiert mit dem Gutachten von Dr. med. F____

auseinandergesetzt und plausibel seine abweichende Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet (vgl. zum Ganzen das Urteil

des Bundesgerichts 9C_1037/‌2010 vom 10. Ok­tober 2011 E. 5.3).

6.4

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit sowie der Einschränkung im Haushalt zu Recht auf das Gutachten

von Dr. med. C____ vom 4. März 2019 (IV-Akte 148) abgestellt. Weitere

medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Somit ist in

medizinisch-theoretischer Hinsicht von einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in jeglicher Tätigkeit von März bis November 2015 sowie von

Mai bis zum 18. Juli 2016 auszugehen. In den übrigen Zeiten war die

Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig.

Im Haushalt besteht aus medizinischer Sicht eine Einschränkung von 13%.

7.

7.1

Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom

20.

Sep­tember 2019 (IV-Akte 174) zur Bemessung des Invaliditätsgrads

die gemischte Methode mit den Anteilen von 45% Erwerb und 55% Haushalt bei

einer Einschränkung im Haushalt von 13% angewendet. Für die

Invaliditätsschätzung im erwerblichen Bereich ging sie für den Zeitpunkt des

frühest möglichen Rentenbeginns, vorliegend März 2016, von einer 100%-igen

Arbeitsfähigkeit in angepasster Verweistätigkeit aus. Unter Zugrundelegung

eines Valideneinkommens von CHF 26'098.00 (45% des Einkommens gemäss LSE

2014.

Tabelle TA1, Pos. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen,

Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis 2016 von 1.35%) und eines Invalideneinkommens von

CHF 24'561.00 (45% des Einkommens gemäss LSE 2016, Tabelle TA1, Total

Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden),

ergibt sich eine Einbusse von (gerundet) 6%, was gewichtet einem

Invaliditätsgrad von 2.65% entspricht. Im Aufgabenbereich beträgt die

Einschränkung 13%, was gewichtet einem Invaliditätsgrad von 7.15% entspricht. Insgesamt

ergibt sich damit ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von (gerundet)

10%.

7.2

Operations­bedingt bestand ab Mai 2016 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Damit ergibt sich im Erwerb gewichtet ein Invaliditätsgrad

von 45%. Zuzüglich eines Invaliditätsgrads von gewichtet 7.15% im Haushalt

liegt ein Gesamtinvaliditätsgrad von 52.15% vor, womit ab Mai 2016 Anspruch auf

eine halbe Rente besteht. Ab Juli 2016 liegt eine Arbeitsfähigkeit von 100% in

einer angepassten Verweistätigkeit vor. Der Invaliditätsgrad beträgt ab diesem

Zeitpunkt wieder (gerundet) 10%.

7.3

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 20. Sep­tember

Dispositiv

2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin demnach

zu Recht ab dem 1. Mai 2016 eine befristete halbe Rente zu­gesprochen und

unter Berücksichtigung der Übergangsfrist nach Art. 88a Abs. 1 IVV ab

dem 1. November 2016 einen Rentenanspruch verneint.

8.

8.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen. Da ihr die

unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu

Lasten des Staates.

8.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist

ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse

zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines

Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem

Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von

CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei

einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher

Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 2‘650.00 zuzüglich

Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

B____, Advokat, ein An­walts­honorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen)

zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: