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Entscheid

IV.2019.164

Rentenrückforderung abgwiesen (Bundesgerichtsurteil: 9C333/2021, 9C599/2021)

9. Dezember 2020Deutsch16 min

17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

lic. phil. D. Borer

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.164

Verfügung vom 24. September 2019

Rentenrückforderung abgwiesen

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Dem 1968 geborenen Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom

17. Dezember 2003 im Wesentlichen gestützt auf verschiedene Berichte von Dr. C____,

FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und den Bericht der behandelnden Ärzte der D____

(D____, heute: E____) rückwirkend ab 1. Juli 1996 eine ganze Invalidenrente bei

einem ermittelten IV-Grad von 100% zugesprochen (vgl. IV-Akte 41). Diese wurde

in der Folge bestätigt (IV-Akte 50).

b) Nachdem bei der Beschwerdegegnerin eine Denunziation einging

(vgl. Hinweis in IV-Akte 77.1), erteilte die Beschwerdegegnerin der F____ AG

den Auftrag den Beschwerdeführer zu observieren. Zugleich gab die Beschwerdegegnerin

auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend RAD) im Jahr

2013 ein Gutachten bei den E____ (nachfolgend E____) in Auftrag, welches am 18.

März 2014 erstattet wurde (IV-Akte 72). Der RAD nahm hierzu am 31. März 2014

Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 74).

c) Der Beschwerdeführer wurde vom 9. September 2013 bis 13.

April 2015 an insgesamt 10 Tagen observiert. Die F____ AG legte den

entsprechenden Observationsbericht am 13. Mai 2015 vor. Hierzu nahm der RAD am

5. Januar 2016 Stellung (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 77) und empfahl ein

Obergutachten, welches verschiedene Diskrepanzen zwischen den Diagnosen im E____-Gutachten

und dem Ergebnis der Observation klären sollte.

d) Am 6. Januar 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin bei der

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft Strafanzeige (IV-Akte 77.2, S. 1) und

stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2016 die Rente ein (vgl. IV-Akte 76). Eine

dagegen vom Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2016.133) wurde mit Urteil vom 22. Februar

2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 100). Das Urteil erwuchs unangefochten in

Rechtskraft.

e) In der Folge erteilte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli

2017 an Prof. Dr. G____ den Auftrag, ein psychiatrisches Gutachten zu

erstellen, welches am 9. Februar 2018 fertig gestellt wurde (vgl. IV-Akte 113).

Hierzu nahm der RAD-Arzt am 3. Mai 2018 Stellung (vgl. IV-Akte 116). Gestützt

auf diese Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 15. Juni 2018 mit, sie beabsichtige die Verfügung vom 17. Dezember

2002 zu seinen Ungunsten abzuändern und erliess am 4. Juli 2018 einen

entsprechenden Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Nachdem der Beschwerdeführer

dagegen am 12. Oktober 2018 Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 131), äusserten

sich am 11. Dezember 2018 der RAD (vgl. IV-Akte 138) und am 12. Dezember 2018

der Rechtsdienst (vgl. IV-Akte 139). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 24. Mai 2019 an ihrer Auffassung fest und hob die rentenzusprechende

Verfügung vom 17. Dezember 2003 revisionsweise rückwirkend auf (vgl. IV-Akte

150). Am 24. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin eine Rückforderungsverfügung

im Umfang von Fr. 77'438.00 für ausgerichtete Leistungen zwischen Mai 2014

und Juli 2016 (Datum der Renteneinstellung, vgl. Verfügung, IV-Akte 76).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2019 werden am

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die

Rückerstattungsverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 24. September 2019

aufzuheben.

2.

Es sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für die o- und e- Kosten zu

bewilligen.

3.

Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27.

November 2019 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 31. Januar 2020 an

den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer

Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 9. Dezember 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen

formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat aufgrund der rückwirkenden revisionsweisen

Aufhebung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (Parallelverfahren

IV.2019.118) am 24. September 2019 eine entsprechende Rückforderungsverfügung

im Umfang von Fr. 77'438.00 erlassen. Sie stützte sich bei der Rentenaufhebung

auf das Gutachten von Prof. Dr. G____.

2.2

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Rückforderung sei

unrechtmässig, da die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 25

ATSG nicht erfüllt seien (vgl. Beschwerde, S. 7) und auf das Gutachten von

Prof. Dr. G____ aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden könne.

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Verfügung vom

24.

September 2019 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.

Nach Art. 25 Absatz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene

Leistungen zurückzuerstatten. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung erlischt der

Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die

Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem

Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der

Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche

das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist

massgebend.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Einhaltung der

90-tägigen Revisionsfrist in Bezug auf die Aufhebung der Rente (vgl.

Beschwerde, S. 7). Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei auf den Eingang

des Gutachtens von Prof. Dr. G____ bei der Beschwerdegegnerin am 13. Februar

2018.

abzustellen und die 90-tägige Revisionsfrist daher am 14. Mai 2018 resp.

unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern spätestens am 29. Mai

2018.

abgelaufen (vgl. a.a.O.).

4.2

Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Entscheidend

ist vorliegend nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gutachtens von Prof. Dr. G____,

sondern die Beurteilung des Gutachtens durch den RAD, weil für die

Beschwerde-gegnerin nur mit der RAD-Stellungnahme hinreichend deutlich wurde,

ob auf das Gutachten von Prof. Dr. G____ abgestellt werden konnte und damit, ob

ein Revisi-onsgrund vorlag oder nicht. Erst mit der Beurteilung des RAD bestand

Gewissheit, dass der Sachverhalt mit dem Gutachten von Prof. Dr. G____

vollständig und schlüssig beurteilt war und keine weiteren Abklärungen mehr

erforderlich waren. Die Beurteilung durch den RAD erfolgte am 3. Mai 2018 (vgl.

IV-Akte 116) und die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer,

wonach ein Revisionsgrund vorliege und voraussichtlich eine Abänderung

stattfinden werde, datiert vom 15. Juni 2018 (vgl. IV-Akte 117). Im Anschluss

daran erliess die Beschwerdegegnerin am 4. Juli 2018 einen entsprechenden

Vorbescheid (IV-Akten 117 und 119). Damit hat die Beschwerdegegnerin die

90-tägige Revisionsfrist eingehalten.

4.3

Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer vor, auf das Gutachten

von Prof. Dr. G____ könne in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht abgestellt

werden (vgl. Beschwerde, S. 8 ff.).

4.4

4.4.1

In materieller Hinsicht stellte Prof. Dr. G____ beim

Beschwerdeführer keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte sie dem

Beschwerdeführer eine Nikotinabhängigkeit (F 17.25) und eine akzentuierte

Persönlichkeit mit dissozialen und impulsiven Zügen (Z 73.1, vgl. Gutachten,

IV-Akte 113, S. 31).

4.4.2

In der Beurteilung führte die Gutachterin aus, es bestehe seit

vielen Jahren eine Tabakabhängigkeit von mehr als einem Päckchen pro Tag. Dies

berichte der Beschwerdeführer und sei auch in den Überwachungsvideos sowie im

rechtsmedizinischen Gutachten von 2016 gut belegt (vgl. Gutachten, IV-Akte 113,

S. 31). Zudem könne vermutet werden, dass der Beschwerdeführer nach dem

Ausscheiden bei der Firma H____ im Jahr 1996 aufgrund der Entwicklung eines

kontaktallergischen Ekzems eine psychische Auffälligkeit entwickelte (vgl.

a.a.O.). Es erscheine glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer damals aus

Scham zurückgezogen habe. Möglicherweise habe es damals auch Paarkonflikte

gegeben, die jetzt nicht mehr berichtet wurden, jedoch zum Beispiel durch Dr. I____

im Jahr 2000 beschrieben worden waren (a.a.O.). Die vom Beschwerdeführer

beschriebenen "depressiven

Verstimmungen" seien auch

der Anlass zur Zuweisung in psychiatrische Behandlung gewesen, wo zunächst eine

depressive Erkrankung angenommen worden sei. Dr. C____ habe beschrieben, dass

er zunächst eine Gereiztheit und vermehrte Impulsivität gezeigt habe (vgl.

a.a.O.).

4.4.3

Im Weiteren führte die Gutachterin jedoch aus, aktuell sei eine

affektive Störung nicht sicher feststellbar. Der Beschwerdeführer gebe zwar tägliche

Panikattacken sowie Ein- und Durchschlafstörungen an, jedoch müssten diese in

Anbetracht erheblicher Inkonsistenzen in seinen Angaben zurückhaltend gewertet

werden (vgl. a.a.O.). Gegenwärtig würden sich keinerlei Hinweise auf für die

Diagnose einer Schizophrenie erforderliche Symptome finden lassen. Auch

Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestünden keine

(vgl. a.a.O.). Entsprechend beurteilte die Gutachterin den Beschwerdeführer in

der bisherigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsfähig. Der Arbeitsplatz

müsse jedoch gegebenenfalls auf seine dermatologische Situation Rücksicht

nehmen (vgl. IV-Akte 113, S. 34).

4.4.4

In Bezug auf divergierende Beurteilungen führte die

Gutachterin aus, bisher sei durchgängig eine chronisch paranoide Schizophrenie

diagnostiziert worden. Aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen würden sich

hierfür keine Hinweise finden. Die bisherige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit habe

sich aus der falschen Diagnose ergeben. Eine Tabakabhängigkeit sei bisher nicht

diagnostiziert worden, jedoch sicher vorhanden (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S.

34). Im Ergebnis kam die Gutachterin zum Schluss, der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers sei seit 2003 unverändert. Allerdings erlaube erst die

jetzige Datenlage eine vollständig andere Einschätzung (vgl. IV-Akte 113, S.

35).

4.5

Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten vor, dieses erfülle

die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens nicht (vgl.

Beschwerde, S. 9). Prof. Dr. G____ begründe das Fehlen einer ursprünglichen

psychiatrischen Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht resp.

nicht nachvollziehbar und nur äusserst oberflächlich (vgl. a.a.O.).

4.6

4.6.1

Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als dass

vorliegend auffällt, dass sich Prof. Dr. G____ nicht im Einzelnen mit den

Berichten von Dr. C____, dem Bericht der J____ vom 2. Januar 2002 sowie mit dem

Gutachten der K____ aus dem Jahr 2014 auseinandergesetzt hat. Es fehlt

diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb sich sowohl der

behandelnde Arzt Dr. C____, bei welchem sich der Beschwerdeführer nach den

Ausführungen im Gutachten rund 20 Jahre in Behandlung befand (vgl. IV-Akte 113,

S. 20) als auch die behandelnden Ärzte der J____ im Jahr 2002 und die beiden

Gutachter der K____, Dr.L____, Oberärztin, und Prof. Dr. M____, leitender Arzt,

im Gutachten vom 17. März 2014 geirrt haben sollten. Die Gutachterin führte

hierzu lediglich aus, dass die Symptome, die der behandelnde Psychiater

beschreibe, im Wesentlichen auf den Angaben des Beschwerdeführers und wenig auf

eigener Beobachtung beruhen würden. Zudem scheine die Ehefrau die Angaben des

Ehemannes immer bestätigt zu haben, sodass für den behandelnden Psychiater ein

konsistentes Bild entstand. Zu den damals für Dr. C____ diagnostisch wichtigen

akustischen Halluzinationen habe der Beschwerdeführer in der aktuellen

Untersuchung angegeben, dass er sie stets im Kopf lokalisiert habe und sie auch

eher leise waren. Es müsse somit das Vorliegen echter Halluzinationen überhaupt

infrage gestellt werden (vgl. IV-Akte 113, S. 32). Insbesondere vor dem

Hintergrund, dass im Jahr 2002 neben Dr. C____ die Oberärztin Dr. N____, K____,

und die Chefärztin Dr. O____, K____, dem Beschwerdeführer aufgrund ambulanter

Abklärungen eine paranoide Schizophrenie (F 20.0) bescheinigt haben und

diesbezüglich das Stimmenhören ebenfalls erwähnten (vgl. IV-Akte 113, S. 16),

wäre die Gutachterin verpflichtet gewesen, hierzu ausführlich Stellung zu

nehmen. Das gleiche gilt für das Gutachten der K____ vom 17. März 2014, welches

von Dr. L____ und Prof. Dr. M____ verfasst wurde und auf einer fast

dreistündigen Exploration am 9. September 2013 beruht, nach welcher dem

Beschwerdeführer eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (lCD-10 F.20.0)

diagnostiziert und aus rein psychiatrischer Sicht eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit

attestiert wurde. Damals fanden sich keine Hinweise für Aggravation, Simulation

oder Dissimulation, wie die Gutachter ausdrücklich festhielten (vgl. IV-Akte

72, S. 18). Prof. Dr. G____ verwies zwar auf diesen Umstand im Gutachten

(IV-Akte 113, S. 9), unterliess es jedoch sich damit eingehend

auseinanderzusetzen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die RAD-Ärztin

das Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2014 als beweiskräftig

erachtete und zum Schluss kam, dass darauf abgestellt werden könne (vgl.

Stellungnahme, IV-Akte 74), wäre eine eingehende Stellungnahme der Gutachterin

Prof. Dr. G____ angezeigt gewesen.

4.6.2

Zwar treffen die Ausführungen im Gutachten, wonach man

bei einer so langen Erkrankung in der Regel eine affektive Nivellierung,

psychomotorische Verlangsamung, sozialen Rückzug und kognitive Einschränkungen

finde, beim Beschwerdeführer jedoch verschiedene Aspekte gegen das Vorliegen

einer schwerwiegenden psychischen Störung sprechen würden (seit 20 Jahren eine

stabile Ehe, gute familiärer Kontakte, Aussenaktivitäten, wohl auch

Reiseaktivitäten sowie die Beteiligung an komplexen Geschäften), zu. Die

Ausführungen der Gutachterin, welche rückwirkend das Vorliegen einer

schizophrenen Erkrankung als solches in Frage stellen, sind jedoch allgemein

gehalten und vermögen die fehlende vertiefte Auseinandersetzung mit den

echtzeitlichen Berichten nicht zu ersetzen. Auch der Umstand, dass sich der

Beschwerdeführer nie einem stationären Aufenthalt unterzogen hat, darf nicht

einseitig gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Gegen den

Beschwerdeführer waren bereits 2011 und 2012 anonyme Denunziationen eingegangen

(vgl. Hinweis im Gutachten, IV-Akte 113, S. 9). Hätte die Beschwerdegegnerin

eine stationäre Untersuchung durchführen wollen, hätte sie die Möglichkeit

gehabt, diese anzuordnen, sodass nun aus deren Fehlen nichts zu Ungunsten des

Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

4.7

4.7.1

Angesichts des Umstands, dass nach den Ausführungen der

Gutachterin zu Beginn der Behandlung bei Dr. C____ stabil schlechte Befunde

bestanden, erscheint der Hinweis der Gutachterin, wonach der Beschwerdeführer

eine "spezielle Wahrheit" berichtet haben soll, zu

wenig aussagekräftig um die zahlreichen echtzeitlichen Berichte über einen

derart langen Zeitraum in das Gegenteil zu verkehren. Insofern ist mit den

behandelnden Ärzten und den Gutachtern der K____ davon auszugehen, dass bis zu

einem unbekannten Zeitpunkt zwischen 2014 (Gutachten K____) und August 2017

(Behandlung bei Dr. C____, vgl. IV-Akte 113, S. 33) eine psychiatrische

Problematik invalidisierenden Ausmasses bestand.

4.7.2

Allerdings sind die Ausführungen der Gutachterin, wonach im

Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr von einer Erkrankung aus dem

schizophrenen Formenkreis ausgegangen werden könne, im Gutachten ausführlich

begründet und vollumfänglich nachvollziehbar. Die Gutachterin hat diesbezüglich

korrekt hergeleitet, dass aufgrund der anlässlich der Begutachtung erhobenen

unauffälligen Befunde (vgl. Gutachten, IV-Akte 113, S. 23) keine Hinweise für

eine schizophrene Symptomatik bestanden haben (vgl. IV-Akte 113, S. 31). Dies

wurde zusätzlich durch die von MSc P____ durchgeführten ausgiebigen

neuropsychologischen Testungen (Kognitives Kurzscreenig, Complex-Figure-Test,

Verbale Paarerkennung I. + II. /Logisches Gedächtnis I. + II, mehrfach

Wortschatztest, Trail Making Test A + B, Block-Tapping Test, Wortgeläufigkeit

und 5-Punkt-Test sowie Farbe-Wort-Interferenztest, vgl. IV-Akte 113, S. 24 ff.)

bestätigt.

4.7.3

Darüber hinaus zeigen auch die Observationsvideos und der Umfang der

Strafakten eindrücklich auf, dass beim Beschwerdeführer seit den deliktischen

Handlungen sowie den Observationen in den Jahre 2014 und 2015 zunehmend ein

Funktionsniveau bestand, welches sich mit einer schwerwiegenden Diagnose einer

paranoiden Schizophrenie nicht vereinbaren lässt. Insbesondere hielt die

Gutachterin zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer weder beim Führen eines

Fahrzeugs im Strassenverkehr noch im Umgang mit anderen Menschen

Auffälligkeiten zeigte, welche in diese Richtung deuten würden (vgl. IV-Akte

113, S. 29 f.). Vielmehr dokumentieren diese Aufnahmen einen regen Austausch

mit anderen Männern durch intakte Modulationsfähigkeit in Form von

Überzeugungsarbeit, Blickkontakt und Gestik (vgl. IV-Akte 113, S. 30).

Insgesamt fiel der Beschwerdeführer durch einen konzentrierten und

vital-dynamischen Eindruck auf (vgl. a.a.O.). In die gleiche Richtung weisen

die von der Gutachterin gemachten Ausführungen zum „Aktenauszug inklusive der

Unterlagen der Staatsanwaltschaft“, welche sie auf zwei Seiten auszugsweise

zitiert. Auch der Umstand, dass nach Einnahme von 15mg Aripiprazol (einem

atypisches Antipsychotikum zur Therapie der Schizophrenie bei Erwachsenen)

anlässlich der Begutachtung am 21. September 2017 der Spiegel am selben Morgen

unter dem therapeutischen Bereich lag (vgl. IV-Akte 113, S. 30 unten), spricht gegen

die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie.

4.8

4.8.1

Somit ist festzustellen, dass das Gutachten von Prof. Dr. G____

vom 9. Februar 2018, welches auf der Untersuchung vom 21. September 2017

beruht, in Bezug auf die rückwirkend vorgenommene Einschätzung, wonach beim

Beschwerdeführer bereits ab Anfang der 2000er Jahre keinerlei psychiatrische

Erkrankung vorgelegen haben soll, nicht hinreichend begründet erscheint.

Darüber hinaus kann es für vollumfänglich beweiskräftig angesehen werden.

4.8.2

Im Ergebnis ist für den rückwirkenden Zeitraum auf die Berichte und

Feststellungen der behandelnden Ärzte sowie die Gutachter der K____

abzustellen, welche dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit

bescheinigen. Aufgrund der deliktischen Handlungen sowie der Observationen in

den Jahren 2014 und 2015 ist jedoch davon auszugehen, dass - auch wenn der genaue Zeitpunkt der

gesundheitlichen Verbesserung nicht mehr genau nachvollzogen werden kann - jedenfalls ab dem Zeitpunkt der

Verfügung vom 21. Juli 2016, womit die Rente des Beschwerdeführers sistiert

wurde, keinerlei Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

4.9

Da sich die Rückforderungen der Rentenbetreffnisse lediglich auf

einen Zeitraum vor Sistierung der Invalidenrente bezieht, ist die Beschwerde

gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. September 2019 ist aufzuheben.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 24. September 2019 ist aufzuheben.

5.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist

kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Bei diesem

Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von Fr. 800.00, zu tragen.

5.3

Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel seit 16. November

2020.

eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden

Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen Fall

auszugehen, da die wesentlichen Punkte bereits im Parallelverfahren IV.2019.118

beurteilt wurden. Zudem konnte der Rechtsvertreter von Synergien der beiden

Verfahren profitieren und im Wesentlichen die Argumente aus dem

Parallelverfahren übernehmen, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 24. September 2019 aufgehoben.

Die ordentlichen Kosten des Verfahrens,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der

Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer

eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von Fr. 115.50.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

– Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft

Versandt am: