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Entscheid

IV.2019.165

Abgabe von Hilfsmitteln; Gebrauchstraining für Smartphones

10. März 2020Deutsch12 min

Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw

M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.165

Verfügung vom 4. Oktober

2019

Abgabe von Hilfsmitteln;

Gebrauchstraining für Smartphones

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1962 geborene Beschwerdeführerin leidet seit

Geburt an einer hochgradigen Sehbehinderung und ist auch in ihrem Hörvermögen

eingeschränkt. Seit Juli 1990 bezieht sie bei einem Invaliditätsgrad von 90%

eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Verfügung vom 25. September

1990 [IV-Ak­te 1 S. 11, 27]) sowie eine Hilflosenentschädigung

leichten Grades (Verfügung vom 23. März 1989 [IV-Akte 1 S. 17]).

Sowohl der Rentenanspruch wie auch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehen

seither unverändert weiter (vgl. IV-Akten 96, 180).

b) Am 15. Oktober 2018 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining für

Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones (IV-Akten 181,

182). Mit Mitteilung vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 184) erteilte die

Beschwerdegegnerin die Kostengutsprache für ein Gebrauchstraining im Rahmen

einer individuellen Smartphoneschulung von maximal 20 Stunden.

c) Nach Abschluss des Basistrainings Ende Juni 2019

(vgl. IV-Akte 192) stellte die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2019

den Antrag auf ein weiterführendes Aufbautraining (IV-Akten 194, 195). Mit

Vorbescheid vom 26. Juli 2019 (IV-Akte 197) kündigte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin an, sie beabsichtige, das Gesuch um

Kostengutsprache abzuweisen. Nach Einwand der Beschwerdeführerin vom

30. September 2019 verfügte die Beschwerdegegnerin am 4. Oktober 2019

(IV-Ak­te 198) wie angekündigt.

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 29. Oktober 2019 beantragt

die Beschwerdeführerin die Kostengutsprache für das weiterführende Aufbautraining

im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung im Umfang von 20 Stunden.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit

Beschwerdeantwort vom 5. Dezem­ber 2019 die Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 10. März 2020 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des an­gerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer

Invalidität (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1])

bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese

notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu

verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die

einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören

nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im

Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine

versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im

Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung,

die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung

bedarf.

2.2

Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass

ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der

Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement

des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976

über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI;

SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen

hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste

Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung

des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind

(Abs. 1); Anspruch auf die in der Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel

besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die

Tätigkeit im Aufgabenbereich, die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle

Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte

Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212, 214 E. 2b).

2.3

Ziff. 11.01 HVI-Anhang sieht die Abgabe von weissen Stöcken und

Navigationsgeräten für Fussgänger für blinde und hochgradig sehbehinderte

Personen vor. Bei der erstmaligen Abgabe ist ein Orientierungs- und Mobilitätstraining

von maximal 50 Stunden anzuordnen. Ergänzend hierzu erliess das Bundesamt

für Sozialversicherungen (BSV) das IV-Rundschreiben Nr. 370 vom 19. Dezember

2017.

Darin wird als neue Leistung unter Ziff. 11.01 HVI-Anhang ein

Gebrauchstraining für Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von

Smartphones/Tablets für blinde und hochgradig sehbehinderte Personen

aufgelistet. Diese Bestimmung hat die Verwaltung in ihren Weisungen

konkretisiert. Nach Rz. 2102.1 des Kreisschreibens des BSV über die Abgabe

von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; in der ab 1. Ja­nuar

2013.

geltenden Fassung, Stand per 1. Januar 2019) kann zur Erlernung des

Umganges mit dem Smartphone/Tablet auf begründeten Antrag einer Reha-Fach­person

ein individuelles Gebrauchstraining von maximal 20 Stunden übernommen werden. Gemäss

Rz. 2102.2* KHMI können für ein Aufbautraining zum erweiterten Einsatz von

Smartphones/Tablets für aufgabenbezogene Anwendungen (Agenda, Fahrplan,

Textverarbeitung, Notizen, Mail, Orientierung und Mobilität etc.) maximal

20.

Stunden individuelles Gebrauchstraining beantragt werden.

2.4

Bei einem Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsweisung.

Diese ist ihrer Natur nach keine Rechtsnorm, sondern eine im Interesse der

gleichmässigen Gesetzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich

zuständigen Aufsichtsbehörde. Solche Weisungen sind für die

Durchführungsorgane, nicht aber für die Gerichtsinstanzen verbindlich (BGE 118 V 206, 210 E. 4c mit Hinweisen). Das Gericht soll sie bei seiner

Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und

gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen.

Es weicht anderseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 123 V 70, 72 E. 4a mit

Hinweisen).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Kostengutsprache

für einen 20-stündigen Basiskurs für ein Gebrauchstraining im Rahmen einer

individuellen Smartphoneschulung geleistet (IV-Akte 184). Umstritten und

zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Kostengutsprache

für einen weiterführenden Aufbautrainingskurs im Umfang von 20 Stunden hat.

3.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund ihrer

hochgradigen Hör- und Sehbehinderung in ihrer Kommunikation massiv

eingeschränkt sei. Das Basistraining habe eine wichtige Grundlage gelegt, um

auch ausserhalb ihrer Wohnung kommunizieren zu können. Da sie keinen Computer

besitze, wäre sie nach einem Aufbautraining in Stande, schneller über eine

Mail-App auf dem Smartphone E-Mails zu lesen und zu beantworten. Dadurch

müssten ihr wichtige Informationen nicht mehr telefonisch oder als Dokumente in

Braille per Post zugestellt werden. Durch Mobile Apps könne sie relevante Reiseinformationen

frühzeitig erhalten, was ihr für Reisen mehr Sicherheit verschaffen könne

(Beschwerde S. 2; Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. September

2019.

[IV-Akte 199]).

3.3

Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass das beantragte

Aufbautraining lediglich für einen erweiterten Einsatz gedacht sei. Ein

Anspruch setze daher voraus, dass das Training zur Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit im Aufgabenbereich bzw. für eine Schulung

oder Ausbildung notwendig sei. Die Beschwerdeführerin sei nicht erwerbstätig.

Die Notwendigkeit des Trainings im Hinblick auf eine Tätigkeit im

Aufgabenbereich oder eine Schulung/Ausbildung werde nicht geltend gemacht und

lasse sich auch den Akten nicht entnehmen. Somit sei die Zusprache eines

Aufbaukurses nicht als einfach, zweckmässig oder wirtschaftlich zu betrachten

(Beschwerdeantwort Rz. 4 f. 7; Verfügung vom 4. Oktober 2019 [IV-Ak­te 198]).

4.

4.1

Dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen gemäss

Ziff. 11.01 HVI-Anhang für den Basiskurs Gebrauchstraining für

Gerätefunktionalitäten und Bedienungshilfen von Smartphones/Tablets erfüllt,

ist zu Recht unbestritten. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mit Mitteilung

vom 30. Oktober 2018 (IV-Ak­te 184) die Kostengutsprache für das

Basistraining im Rahmen einer individuellen Smartphoneschulung mit 20 Stunden

erteilt.

4.2

Zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf

Kostengutsprache für ein Aufbautraining zum erweiterten Einsatz von Smartphones/Tab­lets

hat. Das BSV hat im IV-Rundschreiben Nr. 370 für beide Kurse spezifische

Dispositiv

Kriterien definiert, welche bei einer Zusprache zu beachten sind. Demnach

handelt es sich beim Basistraining (Rz 2101.1 KHMI) um eine Leistung, die

unabhängig von einer Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann. Die versicherte

Person lernt das Gerät kennen, macht sich mit dessen Aufbau vertraut, übt die

Anwendung von behinderungsbedingten Bedienungshilfen und lernt verschiedene

Basisfunktionen wie „Telefonieren“, „Kontakte erstellen“, „Kurznachrichten

erstellen und versenden“ etc. zu nutzen. Ziel ist die Herstellung des Kontaktes

mit der Umwelt und die Fortbewegung. Gleichzeitig fördert der Zugang zu neuen

Technologien die Autonomie von Betroffenen. Das Aufbautraining (Rz 2102.2*

KHMI) ist für den erweiterten Einsatz gedacht und wurde mit einem * gemäss

Art. 2 Abs. 2 HVI versehen. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht deshalb

nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im

Aufgabenbereich, für die Schulung oder die Ausbildung notwendig ist. Der Fokus

liegt auf den Anforderungen im jeweiligen Aufgabengebiet, es wird aber auch die

Nutzung von Orientierungs- und Mobilitätshilfen einstudiert (IV-Rundschreiben

Nr. 370 S. 1 f.).

4.3.

Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 15. Juli 2019

(IV-Ak­ten 194, 195) geltend, sie habe durch das Basistraining viel für

ihre Selbständigkeit profitieren können. Sie wolle nun das bereits Gelernte

ausbauen (IV-Akte 194). Die Reha-Fachperson führte aus, die

Beschwerdeführerin sei viel unterwegs. Deshalb sei der Zugang zu

Mobilitätsinformationen zentral. Zudem könne ihr eine effiziente Kommunikation

mit der Brailletastatur via Mail helfen, ihren Alltag besser meistern zu können

(IV-Akte 195). In der Stellungnahme zum Vorbescheid vom 30. Sep­tember

2019 (IV-Akte 199) bringt die Beschwerdeführerin vor, da sie keinen

Computer besitze, müssten ihr wichtige Informationen telefonisch oder als

Dokumente in Braille per Post zugestellt werden. Auf Grund ihrer Sehbehinderung

sei es ihr nicht möglich mit Stift und Papier Notizen zu machen. Über das Mail

App auf dem Smartphone könnte sie schriftlich kommunizieren und die

Informationen seien auch festgehalten. Personen könnten ihr so Nachrichten

hinterlassen, egal ob sie erreichbar sei oder nicht und sie könne in Ruhe ihre

Mails lesen und beantworten.

4.4.

Vorliegend ist für den massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen

Verfügung vom 4. Oktober 2019 (IV-Akte 198) erstellt, dass die

Beschwerdeführerin weder erwerbstätig war noch in einer Schulung bzw. Ausbildung

stand. Ein Anspruch auf das streitige Hilfsmittel ist jedoch auch möglich bei

einer Tätigkeit im Aufgabenbereich; diesfalls ist erforderlich, dass die

Arbeitsfähigkeit in der Regel um mindestens 10% gemäss Haushaltabklärung

gesteigert werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_398/2017 vom

14. November 2017 E. 2).

4.5.

Im Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2015

(IV-Akte 163) führte die Abklärungsperson aus, dass die Beschwerdeführerin

von einer mehrfachen Sinnesbehinderung (Seh- und Hörvermögen) betroffen sei.

Aus den Unterlagen sei ersichtlich, dass sie alleine im eigenen Haushalt lebe

und die Haushalttätigkeiten selbständig erledige. Im Rahmen der Haushaltführung

(Gewichtung von 3%) müssten u.a. Telefonate geführt, persönliche Rücksprachen

genommen (z.B. mit dem Hauswart betr. Waschtag) und die Administration erledigt

werden. Zur Ausführung der administrativen Tätigkeiten stehe der

Beschwerdeführerin ein Lese-Schreibsystem als Hilfsmittel zur Verfügung. Texte und

Dokumente in Schwarzschrift könne sie sich über die Sprachausgabe vorlesen

lassen. Für Einkäufe und Besorgungen (Gewichtung von 10%) müsse die

Beschwerdeführerin die Wege zu Geschäften - aber auch zu Amtsstellen, Post und

Bank - bewältigen können. Es stehe ihr ein Blindenhund zur Verfügung, eine

sehbehinderte Person könne in der Regel die üblicherweise anfallenden,

bekannten Wege selbständig bewältigen (IV-Akte 163 S. 2 f.).

4.6.

Im Rahmen der Haushaltsaufgaben ist der vorliegend einzig relevante Teilbereich

der Haushaltsführung vom Abklärungsdienst mit 3% gewichtet worden, was nicht zu

beanstanden ist (vgl. dazu Ziff. 3086 des Kreisschreibens des BSV über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Stand 1. Januar

2017, wonach die Haushaltsführung in der Regel mit minimal 2% und maximal 5% zu

gewichten ist. Eine andere Gewichtung darf grundsätzlich nur bei ganz

erheblichen Ab­weichungen vom Schema vorgenommen werden [Entscheid des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 690/01 vom 10. Dezember

2002 E. 6; Ziff. 3088 KSIH]). Selbst unter der Annahme, dass mit

einer Mail-App neben dem vorhandenen Lese-Schreib­system eine entsprechende

Leistungssteigerung erzielt werden kann, ist im Teilbereich der Einkäufe und

Besorgungen nach den Ausführungen des Abklärungsdienstes durch Orientierungs-

und Mobilitätshilfen keine oder nur eine geringe Leistungssteigerung erzielbar.

Damit ist eine rechtsprechungsgemäss erforderliche 10%-ige Leistungssteigerung

deutlich nicht erreicht.

4.7.

Zwar wird nicht verkannt, dass der beantragte Aufbaukurs sich mit

Blick auf die in der Offerte vom 15. Juli 2019 angegebenen Kosten als

nicht kostspielig erweist. Vorliegend besteht indessen eine deutliche

Unterschreitung des Richtmasses von 10% hinsichtlich der zu erwartenden

Leistungssteigerung im Aufgabenbereich. Damit sind die Kosten mit Blick auf den

verfolgten Eingliederungszweck unverhältnismässig. In diesem Zusammenhang ist

auch auf den allgemein für Eingliederungs­massnahmen geltenden Grundsatz

hinzuweisen, wonach die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die

dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat,

nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 131 V 9, 19 E. 3.6.1; 122 V 212, 214 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Die

Beschwerdegegnerin hat demnach einen Leistungsanspruch gestützt auf Ziff. 11.01

HVI-Anhang (Rz. 2102.2* KHMI) zu Recht verneint.

5.

5.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.00, zu tragen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 200.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann

innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: