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Entscheid

IV.2019.166

Keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im verfügungsrelevanten Zeitraum

16. März 2020Deutsch12 min

Aus medizinischer Sicht seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne bodennahes

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 16.

März 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.

W. Rühl , MLaw M. Kreis

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.166

Verfügung vom 2. Oktober 2019

Keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes im verfügungsrelevanten Zeitraum

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer arbeitete zuletzt

im Dezember 2017 als Baufacharbeiter (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto

[IK], IV-Akte 9 und Fragebogen für Arbeitgebende, IV-Akte 21). Im Dezember 2018

meldete er sich unter Hinweis auf diverse Leiden (z.B. Rücken- und

Beinschmerzen, Nabelbruch) zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge

entsprechende Abklärungen.

b) Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2019 kündigte sie an,

dass das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen werde, da gemäss

den medizinischen Abklärungen keine IV-relevanten Diagnosen vorliegen würden.

Aus medizinischer Sicht seien ihm leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne bodennahes

Arbeiten, zu einem Pensum von 100% zumutbar (IV-Akte 29). Dagegen erhob der

Beschwerdeführer am 15. August 2019 Einwand (IV-Akte 31). Zu diesem nahm

der regionalärztliche Dienst (RAD) am 22. August 2019 Stellung (IV-Akte

33). Am 2. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte

34).

c) Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 36)

wandte sich der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und erhob «Einsprache»

gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2019. Er beantragte sinngemäss, die

Verfügung sei aufzuheben. Aufgrund einer Verschlechterung sei sein

Gesundheitszustand neu abzuklären.

Erwägungen

II.

a) In der Folge lässt die Beschwerdegegnerin dem

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt das Schreiben des Beschwerdeführers vom

2.

Oktober 2019 (inklusive Beilagen) zuständigkeitshalber zukommen und

bittet sinngemäss um die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens. In Nachachtung

der Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 30. Oktober 2019 bzw.

11.

November 2019 reicht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

9.

November 2019 eine Begründung der Beschwerde und am 19. November

2019.

ein Gesuch um Kostenerlass ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2019

schliesst die Beschwerde-gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik

eingereicht. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 beantragt der

Beschwerdeführer, die am 24. Januar 2020 verstrichene Frist zur Replik sei

wiederherzustellen und die mit der vorgenannten Eingabe eingereichten

medizinischen Unterlagen seien zu berücksichtigen.

III.

Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit

Verfügung vom 23. Dezember 2019 die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 16. März 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, sein

Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert, weshalb er sich einer

Operation habe unterziehen müssen. Zudem seien mittlerweile psychische Probleme

aufgetreten. Dementsprechend sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sein

Gesundheitszustand unter Berücksichtigung der Verschlechterung neu abzuklären.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es lägen keine

medizinischen Unterlagen vor, welche auf eine gesundheitliche Verschlechterung

im verfügungsrelevanten Zeitraum schliessen liessen. Der RAD sei zu Recht davon

ausgegangen, dass der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit zu 100%

arbeitsfähig sei. Zudem habe keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von

durchschnittlich 40% während eines Jahres bestanden, weshalb kein Anspruch auf

eine Invalidenrente bestehe.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des

Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente abgelehnt hat.

3.

Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG

Versicherte, die a) ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit sich im

Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen

wieder herstellen oder verbessern können; b) während eines Jahres ohne

wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6

des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht vom

6.

Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und c) nach Ablauf dieses

Jahres zu mindestens 40% invalid sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe

Rente, bei einem solchen von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei

einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit

dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach

Art. 7 ATSG besteht die Erwerbsunfähigkeit im gänzlichen oder teilweisen

Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen

Arbeitsmarkt. Massgebend ist der Verlust, der durch die Beeinträchtigung der

körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursacht wird und nach

zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibt. Wer eine Invalidenrente

beantragt, trägt die Beweislast für die eigene Erwerbsunfähigkeit, denn

grundsätzlich ist von der Validität einer versicherten Person auszugehen. Die

Unzumutbarkeit der Ausübung einer angepassten Arbeit gehört zum Beweis der

Erwerbsunfähigkeit. Daher hat die versicherte Person die Nachteile zu tragen,

wenn die Unzumutbarkeit einer angepassten Arbeit nicht bewiesen ist (Jungo Alexandra, Zürcher Kommentar, Art.

8.

ZGB - Beweislast, Zivilgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich 2018, N 356).

3.2

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten

angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine

Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b). Für den

Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen

Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die

geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)

abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in

der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit

Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3a).

3.3

Das Gericht hat grundsätzlich auf den bis zum Erlass der streitigen

Verfügung eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), wobei

es spätere Arztberichte und andere einschlägige Dokumente in die Beurteilung

mit einzubeziehen hat, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des

Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.3 und

9C_949/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2.2). Die zeitliche Grenze der

richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet somit das Verfügungsdatum (BGE 129 V 167 E. 1); Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind im Rahmen einer

Neuanmeldung geltend zu machen (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Verordnung über

die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV] SR. 831.201; Urteil des

Bundesgerichts 9C_399/2017 vom 10. August 2017 E. 3.6).

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre ablehnende Verfügung

(IV-Akte 34) im Wesentlichen auf die Beurteilung des RAD vom 26. Juni

bzw. 22. August 2019 (IV-Akten 28 und 33). Gemäss dieser lägen

keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die behandelnde

Ärztin gebe in ihren Berichten an, dass dem Beschwerdeführer in einer

adaptierten Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung, ohne bodennahes

Dispositiv

Arbeiten ein volles Pensum zumutbar sei. Demnach könne der RAD hier keine

Invalidität feststellen (IV-Akten 28 und 33).

4.2.

Die behandelnde Ärztin Frau Dr. med. B____, Allgemeine

Innere Medizin FMH, hielt mit Bericht vom 15. Januar 2019

(IV-Akte 11) fest, dass beim Beschwerdeführer eine reduzierte

Leistungsfähigkeit, belastungsabhängige Rückenschmerzen sowie

belastungsabhängige Schmerzen durch eine Umbilikalhernie beständen. Geistige

oder psychische Einschränkungen lägen hingegen nicht vor. Die Arbeit in

gebückter, kniender oder kauernder Haltung sei ihm nicht möglich. Zudem

bestünden Einschränkungen beim Heben und Tragen von Lasten. Die bisherige

Tätigkeit als Bau- und Montagearbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar, jedoch sei eine

angepasste Tätigkeit mit geringer körperlicher Belastung, ohne bodennahe

Arbeiten und mit wechselnder Belastung bis zu 8 Stunden täglich möglich. Sodann

sei es möglich, u.a. durch physiotherapeutische Behandlungen sowie die

operative Versorgung der Umbilikalhernie, die belastungsabhängigen Schmerzen

des Beschwerdeführers zu verringern und seine Leistungsfähigkeit zu steigern

(IV-Akte 11, S. 2 f.). Mit Bericht vom 16. Juli 2019 (IV-Akte

30, S. 3) führte sie weiter aus, es bestehe beim Beschwerdeführer bezogen

auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Bau- und Montagearbeiter, seit dem

1. März 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 80% und ab dem 2. September

2019 eine solche von 0%. Aus gesundheitlichen Gründen könne er aktuell keine

Last über fünf Kilogramm heben und tragen. Zudem sei das Gehen oder Stehen von

mehr als 30 Minuten am Stück sowie Sitzen von mehr als 30 Minuten am Stück

nicht möglich. Arbeiten in kniender, kauernder oder gebückter Haltung seinen

weiterhin nicht möglich, doch seien dem Beschwerdeführer administrative

Tätigkeiten, Beaufsichtigung von Arbeiten/Anlagen oder vergleichbare leichte

Arbeiten möglich (IV-Akte 30, S. 3).

4.3.

Der RAD hat sich mit den vorliegenden Akten auseinandergesetzt und

stützt sich auf die Berichte der behandelnden Ärztin. In Übereinstimmung mit

dieser geht der RAD somit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des

Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit aus. Auch die im Beschwerdeverfahren

eingereichten ärztlichen Berichte vermögen zu keiner anderen Beurteilung Anlass

zu geben. So nehmen weder der Bericht der [...] vom 3. Dezember 2019 (Eingabe

des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 4) noch der Bericht des

behandelnden Physiotherapeuten vom 9. Dezember 2019 (Eingabe des

Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 9) Bezug auf eine

allfällige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es ist

davon auszugehen, dass eine entsprechende Einschränkung Eingang in die

vorgenannten Berichte gefunden hätte. Zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt

auch das ärztliche Zeugnis von Dr. med. C____ vom 16. Januar 2020 (Eingabe

des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020, S. 1). Gemäss diesem besteht

beim Beschwerdeführer ab dem 11. Februar 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von

0%.

Die Einschätzung des RAD ist somit nicht zu beanstanden. Sowohl der Bericht

vom 26. Juni 2019 als auch die Stellungnahme vom 22. August 2019

erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.

E. 3.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin geht somit zu Recht davon aus,

dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist.

5.

5.1.

Der Beschwerdeführer macht sodann weiter geltend, sein

Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, weshalb er sich einem operativen

Eingriff habe unterziehen müssen. Nebst seinen physischen Einschränkungen

bestehe auch ein psychisches Leiden (Beschwerdebegründung vom 9. November

2019).

Zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis des durch die

Beschwerdegegnerin abgeklärten rechtserheblichen Sachverhalts bildet das

Verfügungsdatum. Allfällige Verschlechterungen nach diesem Zeitpunkt sind im

Rahmen einer Neuanmeldung geltend zu machen (vgl. E. 3.3 hiervor).

Entscheidwesentlich ist somit vorliegend die Sachlage bis zur rentenabweisenden

Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 34).

5.2.

5.2.1. Den Akten ist in somatischer Hinsicht zu entnehmen, dass

sich der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2019, und damit nach dem

Verfügungszeitpunkt, einer operativen Versorgung einer seit 2016 bestehenden

symptomatischen Umbilikalhernie unterzog. Zum einen ist davon auszugehen, dass

die durch die Umbilikalhernie verursachten Belastungsschmerzen (IV-Akte 11)

seit der Operation nicht mehr bestehen. Hinweise auf eine weitergehende

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit finden sich in den Akten nicht. Zum

anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Eingriff nach dem Verfügungsdatum

stattfand, weshalb auf allfällige damit verbundene gesundheitliche

Beeinträchtigungen nicht weiter einzugehen ist.

5.2.2. Zur Untermauerung seines Vorbringens, bei ihm liege ein

psychisches Leiden vor, reicht der Beschwerdeführer eine handschriftliche

Schilderung seiner persönlichen Situation in seiner Muttersprache sowie eine

Übersetzung des Schreibens ein (Beilage Beschwerdebegründung vom

9. November 2019, S. 1 und 2). Demnach sei er durch seine finanzielle

Situation und seine familiären Umstände derart belastet, dass er psychiatrische

Hilfe in Anspruch zu nehmen beabsichtige. Wenngleich die schwierige Situation

des Beschwerdeführers nachvollzogen werden kann, so liegen dennoch keine

entsprechenden ärztlichen Berichte vor. Vielmehr ist dem Bericht der

behandelnden Ärztin vom 15. Januar 2019 zu entnehmen, dass beim

Beschwerdeführer keine psychischen Einschränkungen vorlägen (IV-Akte 11).

Weiter wurde auch im Zuge der Untersuchungen im Stoffwechsel- und

Ernährungszentrums der Inneren Medizin des [...] am 29. April 2019 u.a.

eine «eingehende Evaluation» des Beschwerdeführers mit einem Psychiater

vorgenommen (IV-Akte 25, S. 3). In der abschliessenden Beurteilung

des vorgenannten Berichts finden sich jedoch keine Hinweise auf eine psychische

Beeinträchtigung des Versicherten.

Auch die weiteren Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. z.B.

IV-Akte 30) und die im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen

Unterlagen (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2020) lassen

auf kein psychisches Leiden im verfügungsrelevanten Zeitraum schliessen. Ob

nach dem verfügungsrelevanten Zeitpunkt eine Verschlechterung des psychischen

Gesundheitszustandes eingetreten ist, kann offengelassen werden, denn wäre eine

allfällige, nach dem 2. Oktober 2019 eingetretene Verschlechterung im

Rahmen einer Neuanmeldung gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV geltend zu

machen.

5.3.

Weitere medizinische Abklärungen sind demnach nicht zu tätigen und

die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Versicherten auf eine

Invalidenrente zu Recht abgelehnt.

6.

6.1.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—, zu tragen. Zufolge

der Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.—. Die

ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des

Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

L. Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: