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Entscheid

IV.2019.167

Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens

20. April 2020Deutsch23 min

Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und ist anerkannter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw T. Conti

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokatin

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.167

Verfügung vom 26. September

2019

Beweistauglichkeit eines

polydisziplinären Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1974 geborene Beschwerdeführer ist [...]

Staatsangehöriger. Er reiste im Februar 2005 in die Schweiz ein und ist anerkannter

Flüchtling (Beschwerdebeilage [BB] 3). Von 2010 bis 2013 arbeitete er mit

einem Pensum von 40% als [...], seit 2013 ist er 7.8 Stunden pro Woche als

[...] tätig (vgl. die IK-Auszüge [IV-Akten 5, 40]; siehe auch Fragebogen

für Arbeitgebende vom 17. April 2014 [IV-Akte 3]). Im April 2014

meldete sich der Beschwerdeführer nach einem im Juli 2012 erlittenen

Herzinfarkt zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen

ein. Mit Mitteilung vom 2. Oktober 2014 (IV-Akte 23) sprach sie dem

Beschwerdeführer Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und

Unterstützung bei der Stellensuche zu. Mit Verfügung vom 21. August 2015

(IV-Akte 29) wurde die Unterstützung in der Arbeitsvermittlung

abgeschlossen, nachdem es nicht gelungen war, den Beschwerdeführer zusätzlich

zum bestehenden Pensum als [...] im Arbeitsmarkt zu integrieren.

b) Am 18. April 2018 meldete sich der

Beschwerdeführer erneut zum Leistungs­bezug an (IV-Akte 32). Die

Beschwerdegegnerin traf daraufhin Abklärungen. Mit Mitteilung vom 25. April

2018 (IV-Ak­te 34) wurde die Frühintervention abgeschlossen und die

Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente angekündigt. Im Rahmen der

Rentenprüfung führte die Beschwerdegegnerin weitere erwerbliche und

medizinische Abklärungen durch. Insbesondere forderte sie die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. den Bericht von Dr. med. C____ vom

28. August 2018 [IV-Ak­te 47]; Bericht von Dr. med. D____ vom

10. Oktober 2018 [IV-Akte 54]). Auf Empfehlung des Regionalen

Ärztlichen Dienstes (RAD; [IV-Akte 55]) veranlasste die Beschwerdegegnerin

eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E____ GmbH (E____), [...]

(Gutachten vom 15. Februar 2019 [IV-Akte 66]). Mit Vorbescheid vom 12. April

2019 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei

einem ermittelten Invaliditätsgrad von 30% die Abweisung des Leistungsbegehrens

in Aussicht. Am 6. Mai 2019 (IV-Ak­te 73) und am 31. Mai 2019

(IV-Akte 77) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Mit

Schreiben vom 13. Juni 2019 (IV-Akte 83) erhob er weitere Einwände,

ausserdem nahm der behandelnde Psychiater am 11. Juni 2019 Stellung zum

psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 82). Daraufhin stellte die

Beschwerdegegnerin den Gutachtern der E____ GmbH Rückfragen (IV-Ak­te 81),

welche von diesen mit Stellungnahmen vom 16. Juli 2019 beantwortet wurden

(IV-Akte 85). Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdegegnerin

eine dem Vorbescheid vom 12. April 2019 entsprechende Verfügung

(IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Oktober

2019.

Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom

26.

September 2019 aufzuheben und ihm eine Rente aufgrund einer

Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50%, rückwirkend auf den 1. Oktober

2018, zuzusprechen. Eventualiter sei ein gerichtliches Obergutachten über den

physischen und psychischen Zustand des Beschwerdeführers einzuholen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort

vom 16. De­zember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom

19.

Dezember 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche

Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____,

Advokatin, bewilligt.

d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 20. Januar

2020.

an seiner Beschwerde fest.

e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben

vom 26. Februar 2020 auf die eingeräumte Möglichkeit zur Einreichung einer

Duplik.

III.

Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das massgebende Gutachten der E____ GmbH vom 15. Februar 2019 verfüge der

Beschwerdeführer über eine Restarbeitsfähigkeit von 70% in seinen bisherigen

Tätigkeiten in einer [...] und als [...] wie auch in anderen leichten bis

mittelschweren Tätigkeiten (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch

die Beschwerdeantwort R. 15). Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe

man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen

Rentenanspruch verneint (Beschwerdeantwort Rz. 16).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

Gutachten der E____ GmbH könne nicht abgestellt werden. Es weise Mängel auf,

insbesondere könne das psychiatrische Teilgutachten, welches massgeblich für die

Gesamtbeurteilung sei, nicht als beweiskräftig qualifiziert werden. Der

Gutachter setze sich nur sehr oberflächlich mit der Stellungnahme des

behandelnden Psychiaters auseinander und erachte es als unnötig, mit diesem

Rücksprache zu nehmen (Beschwerde Rz. 8). Sodann sei die

Konsensbeurteilung hinsichtlich des komorbiden Beschwerdebilds fragwürdig

(Beschwerde Rz. 9, 10; Replik S. 2). Deshalb sei durch ein

gerichtliches Obergutachten zu klären, in welchem Masse sich die

gesundheitlichen Beschwerden auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten und ab welchem

Zeitpunkt diese bestehen würden (Beschwerde Rz. 13). Zudem sei vom

Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Beschwerde

Rz. 12).

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 26. September

2019.

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat oder ob

diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistung dem Versicherten noch zugemutet werden kann

(BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob

er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das

Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V

352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber

ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus

Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das

Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1

4.1.1

In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im

Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen:

4.1.2

Dr. med. D____, FMH für Innere Medizin, stellte im Arztbericht vom

16.

Juni 2014 (IV-Akte 11) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit: (1). mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1); (2).

Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2); (3). Koronare 3-Ast-Erkrankung bei St. n. NSTEMI

(22. Juli 2012), St. n. PTCA/Stent; (4). Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom

bei CPAP seit 2011. Aufgrund der intermittierend linksthorakalen Schmerzen mit

Dyspnoe, extremem Schwitzen mit verminderter Leistungsfähigkeit, Müdigkeit,

Unwohlsein und Kraftlosigkeit liege seit dem 22. Juli 2012 eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten vor. Für körperlich

leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten, wie in der bisherigen

Tätigkeit als [...], betrage die Arbeitsfähigkeit 50% (IV-Ak­te 11

S. 2 f.).

4.1.3

Im Bericht vom 29. August 2018 (IV-Akte 47) stellte Dr.

med. C____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). mittelgradige depressive Episode mit

somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11); (2). V. a. andauernde

Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10 F62.0) und (3). Angststörung

nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.9). Das formale Denken sei gehemmt, verlangsamt,

umständlich, phasenweise sehr dem Detail verhaftet. Das inhaltliche Denken sei auf

die schwierige Lebenssituation mit der Trennung von Frau und Kindern

fokussiert. Auffassung, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis seien deutlich

reduziert. Ein affektiver Rapport sei nur eingeschränkt her­stellbar. In der

Stimmung zeige sich der Versicherte deprimiert, rat- und hoffnungslos,

dysphorisch, ängstlich, gereizt, innerlich und motorisch unruhig, klagsam, mit Insuffizienzgefühlen

und Schuldgefühlen. Psychomotorisch und im Antrieb wirke er gehemmt. Es bestehe

seit längerem ein sozialer Rückzug, welcher auch ökonomisch begründet sei. Der

Versicherte habe 2012 einen Herzinfarkt erlitten. Dieses Ereignis habe ihn

stark verunsichert was die körperliche Leistungsfähigkeit anbetreffe. Deshalb

neige er zur Selbstlimitierung und Vorsicht. Aufgrund der körperlichen

Einschränkungen seien Limitierungen bezüglich einer Arbeitstätigkeit gegeben.

Psychisch wirkten sich zudem die gegenwärtige Familiensituation, die

Lebenssituation ohne Arbeit und die Vergangenheit aus. Seit August 2014 bestehe

als [...] eine Arbeitsfähigkeit von 50% (IV-Akte 47 S. 2 f.).

4.1.4

Dr. med. D____ diagnostizierte im Bericht vom 10. Oktober

2018.

(IV-Akte 54) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

(1). chronisch-koronare 3-Ast Erkrankung bei NSTEMI am 22. Juli 2012; (2).

Obstruktives Schlafapnoesyndrom bei CPAP-Beatmung seit 2011; (3). Diabetes mellitus

Typ II; (4). Adipositas Grad I; (5). Hyperhydriose; (6). Knick-Senk-Spreizfuss;

(7). Chronisch depressive Störung und (8). Chronische Gastritis. Seit dem 22. Juli

2012.

liege eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten

vor. In der bisherigen Tätigkeit als [...] sowie für körperlich leichte bis

intermittierend mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%

(IV-Akte 54 S. 3 f.).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der

gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 15. Februar 2019 (IV-Akte 66)

abgestellt.

4.2.2

Im allgemeininternistischen Teilgutachten stellte Dr.

med. F____, FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung

auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 66 S. 32).

4.2.3

Dr. med. G____, FMH für Herzkrankheiten, führte als Diagnose mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine (1). koronare 2-Ast-Erkrankung bei St.

n. NSTEMI (22. Juli 2012) auf (IV-Akte 66 S. 48). Als Folge des

Infarktes hätten sich keine Komplikationen eingestellt, echokardiographisch sei

bisher nie eine Narbe nachzuweisen gewesen bei normaler systolischer und

diastolischer linksventrikulärer Funktion. Aufgrund der gesamten Konstitution sei

eine schwere körperliche Arbeit dem Versicherten seit dem Herzinfarkt im Juli

2012.

nicht mehr zumutbar. Andere körperliche Arbeiten, seien sie leichter oder

mittelschwerer Natur, seien ihm seit dieser Zeit vollumfänglich, d.h. zu 100%

zumutbar. Eine weitere Limitierung zeitlich sei nicht gegeben. Auch seine

angestammte Tätigkeit als [...], resp. [...], sei dem Versicherten zu 100%

zumutbar (IV-Akte 66 S. 48 f.). Die vom Hausarzt angegebene

Arbeitsfähigkeit von 50% in einer leichten bis mittelschweren Arbeit sei aus kardiologischer

Sicht nicht nachvollziehbar und dürfte auch in extrakardialen Problemen

mitbegründet sein (IV-Akte 66 S. 50).

4.2.4

Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie u. Psychotherapie,

diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten eine leichtgradige depressive

Episode (ICD-10 F32.0 [IV-Akte 66 S. 64]). Ab August 2014 habe sich eine

depressive Symptomatik entwickelt, welche aktuell als leichtgradig

quantifiziert werden könne, was auch in der heutigen Hamilton Depression Scale

Testung bestätigt werde. An depressiven Symptomen bestünden eine Reduktion der

Konzentration, Grübeln, Anhedonie, Schuld- und Insuffizienzgefühle, Ängste,

eine erhöhte Ermüdbarkeit und Schlafstörungen. Ein somatisches Syndrom sei

nicht zu diagnostizieren, da weder ein Morgentief, noch frühmorgendliches

Erwachen, ein deutlicher Appetitverlust, ein deutlicher Libidoverlust oder ein

Gewichtsverlust vorhanden seien (IV-Akte 66 S. 66). Vom Vorliegen

einer höhergradigen depressiven Episode könne nicht ausgegangen werden, da der Explorand

nach wie vor an sechs Tagen pro Woche frühmorgens seiner beruflichen Tätigkeit

nachgehe, die Tage weitgehend selbständig strukturiere, die Haushaltung

selbständig führe und mehrfach pro Woche nach [...] zu seiner Ehefrau und den

Kindern reisen könne (IV-Akte 66 S. 66). Eine antidepressive

Medikation oder eine stationär-psychiatrische Behandlung seien nie indiziert

gewesen. Insofern sei von einem relativ stabilen Verlauf auszugehen

(IV-Akte 66 S. 67). Auch wenn der Explorand teilweise Verfolgungs­gefühle

habe, unter Schlafstörungen leide und Albträume und teilweise Flashbacks

durchlebe, sei insgesamt nicht vom Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung

nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) auszugehen. Gemäss den ICD-10-Kriterien

müsste die Persönlichkeitsveränderung andauernd vorhanden sein und sich in

einem unflexiblen und unangepassten Verhalten mit Beeinträchtigungen in

zwischenmenschlichen und sozialen Beziehungen äussern. Der Explorand sei jedoch

in der Lage, sowohl zu seiner Ursprungsfamilie Kontakt zu halten, als auch mit

seiner Frau eine funktionierende Beziehung zu leben. Auch wenn sich durch zwei

verschiedene Wohnorte und die Tatsache, dass der Explorand kein Einkommen

generiere nachvollziehbar Probleme im Zusammenleben mit der Familie ergäben,

könne trotzdem nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Exploranden

in sozialen Beziehungen ausgegangen werden. Andere psychopathologische Symptome

oder gar Diagnosen seien nicht zu finden. Die Ängste liessen sich im Rahmen der

depressiven Episode subsumieren und bedürften keiner speziellen Diagnose

(IV-Akte 66 S. 66 f.).

In der bisherigen Tätigkeit als [...] resp. als [...] sei der Explorand aus

psychiatrischer Sicht aufgrund der Symptome einer leichtgradigen depressiven

Episode (Reduktion der Konzentration, Grübeln und erhöhte Ermüdbarkeit) zu 30%

als arbeitsunfähig zu beurteilen. Das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zeige sich

auch im heute durchgeführten Mini-ICF-APP-Rating-Bogen, wo sich mittelgradige

Beeinträchtigungen bei Flexibilit. und Umstellungsfähigkeit und der

Durchhaltefähigkeit zeigten. Aktenanamnestisch sei das Ausmass der

Arbeitsunfähigkeit mindestens ab August 2014 anzunehmen (IV-Akte 66

S. 68). Die oben beschriebenen Tätigkeiten entsprächen angepassten

Tätigkeiten, da sie keine hohen kognitiven Anforderungen erforderten.

Idealerweise würden die Tätigkeiten keine Nachtarbeit beinhalten

(IV-Akte 66 S. 69).

4.2.5

Im pneumologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH für

Innere Medizin spez. Lungenkrankheiten, als Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Apnoe-Hypopnoesyndrom seit 2011 auf

(IV-Akte 66 S. 80). Anamnestisch hätten Schnarchen, festgestellte

Atem­aussetzer während der Nacht, nächtliches Aufschrecken mit Atemnot,

verstärkte Tagesmüdigkeit und Kopfschmerzen 2009 zur Abklärung und Diagnose

eines obstruktiven Ap­noe-Hypopnoesyndroms geführt. Seit 2011 befolge der

Explorand mit hoher Compliance und Therapieeffizienz eine APAP-Therapie,

wodurch sich die Symptomatik fast normalisiert habe. Aufgrund der Angabe von

Anstrengungsatemnot sei im Rahmen dieses Teilgutachtens auch ein Test der

Lungenfunktion durchgeführt worden. Diese schliesse sowohl eine obstruktive als

auch eine restriktive Pneumopathie aus (IV-Akte 66 S. 80).

Zur Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als [...] führte der Gutachter aus, generell

sei bei einem obstruktiven Apnoe-Hypopnoesyndrom Schichtarbeit nicht geeignet.

Da der Explorand diese Tätigkeit aber bereits als Haupttätigkeit durchführe und

seine Tagesmüdigkeit infolge der disziplinierten Anwendung der APAP-Therapie im

tolerablen Rahmen bleibe, wäre eine Nichteignungsverfügung für diese Tätigkeit

kontraproduktiv. Die Absolvierung dieser Tätigkeit mit Hilfe eines Autos sei

als Fahrer nicht erlaubt. Es bestehe keine zeitliche Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit bei jeglicher Tätigkeit (IV-Akte 66 S. 80 ff.). Arbeiten

im Schichtbetrieb und Arbeiten als Berufschauffeur seien nicht geeignet. Die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter, als auch in

adaptierter Tätigkeit bestehe seit Beginn der APAP-Therapie im Jahr 2011

(IV-Akte 66 S. 82).

4.2.6

Dr. med. J____, FMH Rheumatologie, stellte im rheumatologischen

Teilgutachten keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er (1). Knick-/Senk-/Spreizfuss

und (2). asymptomatische muskuläre Dysbalance am Schultergürtel beidseitig

(IV-Akte 66 S. 94). Dem Versicherten seien aus rheumatologischer

Sicht körperliche Schwerarbeiten schon seit Jahren nicht mehr zumutbar. Zudem

seien Arbeiten mit spezifischer Belastung der Sprunggelenke, d.h. Tätigkeiten

auf Leitern und Gerüsten nicht mehr zumutbar. Ferner seien Arbeiten mit

mehrstündiger Steh- und Gehdauer ungünstig, wenn auch prinzipiell zumutbar,

obwohl es zu einer Schmerzverstärkung kommen könnte. Diese könnte bedarfsweise

therapeutisch angegangen werden. In jeder leichten bis mittelschweren

Tätigkeit, bei der der Versicherte vorwiegend sitzen, aber auch zwischendurch

stehen und gehen könne, bestehe aus rheumatologischer Sicht weder aktuell noch

retrospektiv eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Tätigkeiten bei denen der

Versicherte längerdauernd ständig auf den Beinen sei, seien aus

rheumatologischer Sicht zu meiden (IV-Akte 66 S. 96 f.).

4.2.7

In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss,

dass der Versicherte aus psychiatrischer Sicht als [...] resp. als [...] sowie

in jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er vorwiegend

sitzen, aber auch zwischendurch stehen und gehen könne, aufgrund der Symptome

einer leichtgradigen depressiven Episode (Reduktion der Konzentration, Grübeln

und erhöhte Ermüdbarkeit) seit August 2014 zu 30% als arbeitsunfähig zu

beurteilen sei. Nicht mehr zumutbar seien körperliche Schwerarbeiten sowie Arbeiten

mit spezifischer Belastung der Sprunggelenke, d.h. Tätigkeiten auf Leitern und

Gerüsten. Aus pneumologischer Sicht seien Arbeiten im Schichtbetrieb und

Arbeiten als Berufschauffeur nicht geeignet (IV-Akte 66 S. 10 ff.).

4.3

4.3.1

Im Vorbescheidverfahren kritisierte der Beschwerdeführer, im

polydisziplinären Gutachten werde nirgends schlüssig begründet, weshalb die

festgestellte rasche Ermüdbarkeit und Atemnot kaum Auswirkung auf den Umfang der

zumutbaren Tätigkeiten habe. Das psychiatrische Teilgutachten sei unvollständig

und nicht ausreichend begründet. Der behandelnde Psychiater Dr. med. C____

führte in seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 82) aus, aufgrund

der aufgeführten Befunde im Gutachten müsse von einer rezidivierenden

depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10

F33.2) ausgegangen werden. Der Versicherte habe ausser den Kontakten zu seiner

Frau und den beiden Söhnen praktisch keine sozialen Kontakte mehr. Es sei von

einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der sozialen Beziehungen auszugehen und

somit auch von einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach

Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Der Gutachter negiere die Diagnose einer

Angststörung nach Herzinfarkt (ICD-10 F41.9), was aufgrund der Befunde nicht

nachvollziehbar sei.

4.3.2

Mit Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85)

führte Dr. med. G____ aus, aus kardiologischer Sicht würden seit 2012 normale

Befunde vorliegen, so dass objektiv keine Leistungseinschränkung zu erkennen

sei. Die Beschwerden, die der Versicherte im Alltag angebe, seien durch

Trainingsmangel, Adipositas und möglicherweise teilweise durch psychische

Befunde erklärbar. Aufgrund der Befunde sei der Versicherte in seiner

bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig und auch für leichte bis mittelschwere

Arbeiten könne eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit attestiert werden

(IV-Akte 85 S. 3 f.).

4.3.3

Dr. med. H____ führte in seiner Stellungnahme vom 16. Juli

2019.

(IV-Akte 85) aus, der Explorand sei an sechs Tagen pro Woche

arbeitstätig, er könne die Tage selbständig strukturieren, die Haus­haltung

selbständig führen und mehrfach pro Woche zu seiner Familie nach [...] reisen.

Des Weiteren sei er in der Lage gewesen, im Sommer 2018 Ferien auf [...] zu

verbringen. Alle diese Umstände würden gegen eine höhergradige depressive

Episode sprechen (IV-Akte 85 S. 4). Bezüglich der vom behandelnden

Psychiater diagnostizierten Angststörung führte Dr. med. H____ aus, Ängste würden

typischerweise auch bei depressiven Episoden auftreten und sollten deswegen nur

bei Erfüllen spezifischer Diagnosekriterien und bei Wegfall schwerer

psychiatrischer Erkrankungen diagnostiziert werden (IV-Akte 85 S. 5).

Sodann sei es nicht sinnvoll, eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu

diagnostizieren, wenn eine depressive Episode gemäss ICD-10 diagnostiziert

werde (IV-Akte 85 S. 5). Die definierenden ICD-10-Kriterien einer andauernden

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung seien nicht erfüllt. Zwar könne

davon ausgegangen werden, dass die Traumakriterien nach den Misshandlungen in [...]

vor der Emigration in die Schweiz erfüllt gewesen seien. Der Explorand sei in

der Folge jedoch in der Lage gewesen während Jahren zu arbeiten und auch

aktuell während sechs Tagen pro Woche einer Tätigkeit nachzugehen. Diese

Tatsachen würden den Diagnosekriterien einer andauernden Persönlichkeitsstörung

nach Extrembelastung deutlich widersprechen (IV-Akte 85 S. 6).

4.4

Das Gutachten der E____ GmbH vom 15. Februar 2019

(IV-Akte 66) und die Stellungnahmen vom 16. Juli 2019

(IV-Akte 85) erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an

den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb

ihnen grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb).

Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen

würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine ersichtlich.

4.5

4.5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, das vorliegende komorbide

Beschwerdebild werde nicht als solches in seiner Gesamtheit erfasst.

Insbesondere der psychiatrische Gutachter habe sich nicht mit der ärztlichen

Beurteilung des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt, er erachte es als

unnötig mit diesem Rücksprache zu nehmen (Beschwerde Rz. 8 ff.).

4.5.2

Was die nicht eingeholten fremdanamnestischen Auskünfte

betrifft, so liegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen

der begutachtenden Ärzte und Ärztinnen, zu entscheiden, ob diese notwendig sind

(Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2;

9C_671/2012 vom 15. Novem­ber 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September

2010.

E. 4.1). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Dr. med. H____ sich in

seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 85) zum Bericht von

Dr. med. C____ vom 11. Juni 2019 (IV-Akte 82) ausführlich geäussert

hat.

4.5.3

Zu prüfen ist weiter, ob massgebende Komorbiditäten bestehen

(BGE 141 V 281, 300 E. 4.3.1.3). Zunächst ist festzuhalten, dass die leichte

depressive Störung von keiner psychiatrischen Komorbidität begleitet ist. So

hat Dr. med. H____ mit überzeugender Begründung das Vorliegen einer andauernden

Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung sowie einer Angststörung

verneint (IV-Akte 85). Was die somatischen Beeinträchtigungen anbelangt,

wirken sich diese nicht wesentlich auf die Arbeitsfähigkeit aus; eine solche

ist in der angestammten oder in einer angepassten Tätigkeit zu 100% zumutbar

(IV-Akte 66 S. 10 ff.). Unter diesen Umständen sind die begleitenden

somatischen Störungen, an welchen der Beschwerdeführer leidet, nicht als derart

ausgeprägt anzusehen, dass diesen eine wesentliche ressourcenhemmende Wirkung

beizumessen wäre.

4.6

Im Lichte der obigen Ausführungen hat die Beschwerdegegnerin zu

Recht für die Beurteilung des medizinischen Sachverhalts auf die

gutachterlichen Ergebnisse abgestellt. Weitere medizinische Abklärungen sind

nicht angezeigt. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass der

Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als [...] bzw. als [...] sowie in

jeder leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher er vorwiegend sitzen,

aber auch zwischendurch stehen und gehen kann, seit August 2014 über eine

Restarbeitsfähigkeit von 70% verfügt. Zu prüfen ist daher, wie es sich mit der

erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1

5.1.1

Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad

gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu

wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.1.2

Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen

Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten

kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug

führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die

Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser

beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; 126 V 75, 78 ff. E. 5a

f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale,

zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3;126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.2

5.2.1

Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers hat

die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invaliditätsgrades sowohl für das

Validen- wie für das Invalideneinkommen die Tabellenlöhne gemäss den vom

Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen

(LSE) für das Jahr 2016 herangezogen. Sie stellte dabei auf die Tabelle TA1,

Total Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,

zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2018 von 1.25% ab. Bestimmen sich beide

Vergleichseinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn, erübrigt sich deren

genaue Ermittlung. Dann entspricht der Invaliditäts­grad dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn

(Prozentvergleich; vgl. dazu die Urteile des Bundesgerichts 8C_148/‌2017

vom 19. Juni 2017 E. 4; 9C_532/‌2016 vom 25. November 2016 E. 3.1; 8C_39/‌2016

vom 6. April 2016 E. 3.2 und 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6).

5.2.2

Der Beschwerdeführer erachtet aufgrund seines reduzierten

Pensums und seiner gesundheitlichen Einschränkungen einen leidensbedingten

Abzug als angemessen (Beschwerde Rz. 12). Dem kann nicht gefolgt werden.

Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits bei

der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in angestammter sowie

angepasster Tätigkeit berücksichtigt, weshalb sich diesbezüglich kein

leidensbedingter Abzug rechtfertigt, würde dies doch ansonsten zu einer

doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Ja­nuar 2015 E. 4.1.1 und 8C_805/‌2016

vom 22. März 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Was den Tabellenlohnabzug

wegen Teilzeitarbeit anbelangt, ist der Beschwerdeführer, gemäss dem

beweiskräftigen Gutachten der E____ GmbH in seiner Arbeitsfähigkeit um 30%

eingeschränkt. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt sich damit kein Abzug vom

Tabellenlohn unter dem Titel Beschäftigungsgrad (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_190/‌2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.2;

9C_407/2019 vom 28. August 2019 E. 4.4.1; 9C_232/2019 vom 26. Juni

2019.

E. 3.1; je mit Hinweisen). Damit liegt seit August 2014 ein

rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30% vor.

5.3

Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom

26.

Sep­tember 2019 als korrekt und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht

einen Rentenanspruch verneint.

6.

6.1

Die Beschwerde wird abgewiesen.

6.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung bewilligt worden ist, ist seiner

Rechtsvertreterin ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Advokatin

lic. iur. B____ weist in der Honorarnote vom 27. Januar 2020 einen Aufwand von

19:35 Stunden zu CHF 200.00 und Auslagen in der Höhe von CHF 92.60

zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der

Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei

doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der

Höhe von CHF 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus.

Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend

erhöht oder reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen

durchschnittlich komplizierten Fall mit doppeltem Schriftenwechsel. Weitere

Umstände, die eine Erhöhung der Pauschale rechtfertigen (Parteiverhandlung,

Gerichtsgutachten etc.), bestehen im vorliegenden Fall keine, weshalb ein Honorar

von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als

angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Vertretung wird lic. iur. B____,

Advokatin, ein Honorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer

von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: