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Entscheid

IV.2019.168

Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands

20. April 2020Deutsch21 min

vereinbart (IV-Ak­te 75). Ein Arbeitsversuch wurde wegen Schmerzen im Handgelenk

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 20.

April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.

Müller, MLaw T. Conti

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Rechtsanwalt

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.168

Verfügung vom 10. Oktober

2019

Neuanmeldung; keine relevante Verschlechterung

des Gesundheitszustands

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer meldete sich im

November 2009 aufgrund zweier Unfälle mit Verletzung des linken Handgelenks zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl.

IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 28. August 2012 (IV-Akte 42)

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer von Mai 2010 bis Juni 2011

eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1. Juli 2011 wurde ein

Rentenanspruch verneint.

b) Im März 2017 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 57). In der Folge traf die

Beschwerdegegnerin entsprechende Abklärungen, insbesondere holte sie bei den

behandelnden Ärzten Berichte ein (Sprechstundenberichte von Prof. Dr. Dr. C____

vom 12. Dezember 2016 und 9. März 2017 [IV-Akten 55 S. 2 f.,

59]; Bericht von Dr. med. D____ vom 19. Juni 2017 [IV-Akte 68]). Am 4. Mai

und 7. Juli 2017 nahm der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) Stellung zur

aktuellen gesundheitlichen Situation (IV-Akten 63, 70). Daraufhin gewährte

die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen und es wurde ein individuelles

Coaching mit aktiver Stellensuche für die Ausübung einer angepassten Tätigkeit

vereinbart (IV-Ak­te 75). Ein Arbeitsversuch wurde wegen Schmerzen im Handgelenk

abgebrochen (IV-Akten 83, 86, 89). Nach Einholung weiterer medizinischer

Berichte (Sprechstundenbericht von Prof. Dr. Dr. C____ vom 28. März 2018

[IV-Akte 104 S. 2 f.]; Berichte von Dr. med. D____ vom 7. Mai 2018

[IV-Akte 95] und vom 20. August 2018 [IV-Akte 113]) empfahl der

RAD mit Stellungnahme vom 28. September 2018 (IV-Akte 119), ein

polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, da auf die vorliegende

Aktenlage nicht abgestellt werden könne. In der Folge liess die

Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung der

Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Psychiatrie und

Neurologie durch die Gutachterstelle E____ GmbH (nachfolgend E____ GmbH)

erstellen (Gutachten vom 1. April 2019 [IV-Akte 132]). Gestützt darauf

teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

13. Mai 2019 (IV-Akte 136) mit, sie gedenke, das Leistungsbegehren bei

einem Invaliditätsgrad von 2% abzuweisen. Dazu äusserte sich der

Beschwerdeführer am 3. Juli 2019. Der Eingabe legte er eine Stellungnahme

des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D____, vom 28. Juni 2019 (IV-Akte 143

S. 3 f.) bei. Nach Stellungnahmen des RAD vom 3. Ok­tober 2019

(IV-Akte 145) und 7. Oktober 2019 (IV-Akte 146) erliess die

Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende

Verfügung (IV-Akte 148).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 13. November 2019

beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung vom 10. Oktober 2019

aufzuheben und ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine Invalidenrente

zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

III.

Am 20. April 2020 findet die Beratung der Sache durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auf das beweiskräftige Gutachten

vom 1. April 2019, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Erlass der Verfügung vom 28. August

2012.

in relevanter Art und Weise auf Dauer verschlechtert habe. Vielmehr sei

weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten auszugehen (vgl.

insb. die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2019; siehe auch die

Beschwerdeantwort Rz. 14 f.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, dass bei ihm

eine Verschlechterung des Gesundheitszustands fachärztlich dokumentiert sei

(Beschwerde Rz. 9). Auf das Gutachten vom 1. April 2019 könne nicht

abgestellt werden, insbesondere sei das psychiatrische Teilgutachten nicht

vollständig und auch nicht schlüssig (Beschwerde Rz. 4 ff.). Vielmehr

seien die Berichte der behandelnden Ärzte bei der Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Allenfalls müsse der medizinische

Sachverhalt weiter abgeklärt werden (Beschwerde Rz. 9).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen von einem unverändert

gebliebenen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeht und daher das

Revisionsgesuch vom März 2017 korrekterweise mit Verfügung vom 10. Oktober

2019.

abgewiesen hat.

3.

3.1

Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung

um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der

Rentenrevision nach Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1; vgl.

Dispositiv

BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich

der Invaliditäts­grad einer versicherten Person er­heblich verändert (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3; 134 V 131, 132 E. 3 und 130 V 343, 349 f. E. 3.5

mit Hinweisen).

3.2.

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung

beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist deshalb in zeitlicher

Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der Verfügung vom

28. August 2012 (IV-Akte 42) bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) entwickelt hat.

3.3.

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,

ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom

26. Januar 2010 E. 2.1).

3.5.

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch

tätigen Facharztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten

fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein Administrativ-

oder Gerichtsgut­achten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer

Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden

Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine

abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige – und nicht rein

subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei

der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteile des

Bundesgerichts 9C_761/2018 vom 25. Januar 2019 E. 4.2; 8C_516/‌2014

vom 6. Januar 2015 E. 7 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Zu prüfen ist zunächst, ob zwischen der Verfügung vom 28. August

2012 (IV-Akte 42) und der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober

2019 (IV-Akte 148) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche

Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Leistungsanspruch zu beeinflussen.

4.2.

In medizinischer Hinsicht stützte sich die Verfügung vom 28. August

2012 auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 26. April 2011

(IV-Akte 16 S. 6 ff.) so­wie den Arztbericht von Dr. med. F____, FMH

für Handchirurgie und Orthopädie, vom 20. Juli 2011 (IV-Akte 19).

Darin werden als Diagnosen protrahierte Handgelenksbeschwerden links

festgehalten. Ab dem 27. Februar 2009 habe eine Arbeitsunfähigkeit von

100% bestanden. Im angestammten Beruf als Fassadenmonteur bleibe diese auf

Dauer bestehen. In einer leidensangepassten Verweistätigkeit bestehe ab dem

26. April 2011 wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit. Dabei seien extreme

repetitive Belastungen des linken Handgelenkes wie beispielsweise mit einem

grossen Hammer oder stark vibrierenden Maschinen nicht geeignet. Eine

bimanuelle Tätigkeit mit verminderter Handbelastung (Trage- und Hebelimit

maximal 10 kg) sei vollschichtig möglich.

4.3.

4.3.1. Nach der Neuanmeldung vom März 2017 forderte die Beschwerdegegnerin

von den behandelnden Ärzten Berichte ein.

4.3.2. In den Berichten vom 12. Dezember 2016 (IV-Akten 55

S. 2 f.), 9. März 2017 (IV-Akte 59) sowie vom 28. März 2018

(IV-Akte 104 S. 2 f.) diagnostizierte Prof. Dr. Dr. C____, Plastische,

Rekonstruktive, Ästhetische und Handchirurgie, [...]spital [...], ulnocarpale

Handgelenkschmerzen nach Sturz auf die linke Hand.

4.3.3. Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte

im Bericht vom 19. Juni 2017 (IV-Akte 68) u.a. die Diagnose einer

mittelgradigen depressiven Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10)

bestehend seit November 2016. Aktuell bestehe aufgrund der psychischen sowie

der körperlichen Einschränkungen nach einem Unfall weder in der angestammten

Tätigkeit als Glasmonteur noch in einer behinderungsangepassten oder

geschützten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 68 S. 3). Mit Bericht

vom 7. Mai 2018 (IV-Akte 95) diagnostizierte Dr. med. D____ eine

mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10

F32.10 und F32.2) seit Dezember 2017. In der angestammten Tätigkeit liege seit

November 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vor. Aufgrund der Verschlechterung

des depressiven Zustands sowie einer Verschlechterung des Zustands des linken

Handgelenks sei dem Versicherten aktuell weder eine Tätigkeit in der freien

Wirtschaft noch eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar (IV-Ak­te 95

S. 4). Im Bericht vom 20. August 2018 (IV-Akte 113) führte Dr.

med. D____ aus, seit Dezember 2017 liege eine mittel- bis schwergradige depressive

Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.1 und F32.2) vor. Die psychischen

Einschränkungen hätten zugenommen, dies aufgrund der Verschlechterung des

andauernden depressiven Zustandsbilds, begleitet von der Verschlechterung des

Zustands des linken Handgelenks (IV-Akte 113 S. 3).

4.4.

4.4.1. Die Beschwerdegegnerin hat für die Beurteilung der

gesundheitlich be­ding­ten Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf das

polydisziplinäre Gutachten vom 1. April 2019 (IV-Akte 132)

abgestellt.

4.4.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten stellte Dr. med. G____,

FMH für Allgemeine Innere Medizin, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege (1). Übergewicht sowie (2). ein

St. nach Urolithiasis vor (IV-Akte 132 S. 24 f.). Im Vergleich zur

medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 28. August 2012 zugrunde

lag, habe sich aus allgemeininternistischer Sicht keine relevante Veränderung

des Gesundheitszustands ergeben (IV-Ak­te 132 S. 27).

4.4.3. Dr. med. H____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte

im psychiatrischen Teilgutachten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege (1). eine Dysthymia

(ICD-10 F34.1) und (2). aktenanamnestisch eine depressive Episode, gegenwärtig

weitgehend remittiert (ICD-10 F32.4) vor (IV-Akte 132 S. 34). Im

Affekt sei der Explorand weitgehend euthym, wobei einzelne leichte Schwankungen

zu verzeichnen seien. Die Schwingungsfähigkeit sei durchgängig adäquat gegeben.

Die Konzentrationsfähigkeit sei ungestört. Der formale Gedankengang sei nicht

verlangsamt, es seien keine psychotische Symptome vorgelegen (IV-Akte 132

S. 35). Subjektiv beklagt worden seien Traurigkeit, Antriebsverminderung,

sozialer Rückzug, Verlust des Selbstvertrauens, negative Zukunftsperspektiven

sowie Suizidgedanken. Der Explorand habe jedoch berichtet, noch im Dezember

2018 soweit beschwerdefrei gewesen zu sein, dass er eigeninitiativ die

Medikation mit Escitalopram abgesetzt habe. Bei der anlässlich der aktuellen

Untersuchung durchgeführten Laboruntersuchung sei der Blutspiegel des

Medikaments unterhalb des Referenzbereichs gelegen. Psychiatrisch-psycho­therapeutische

Termine nehme er alle zwei bis vier Wochen wahr (IV-Akte 132 S. 29

ff.). Die Angaben zum Tagesablauf und zu den Aktivitäten würden nicht auf eine

relevante Beeinträchtigung hinweisen. Somit sei, mit Verweis auf die Vorakten,

gegenwärtig diagnostisch das Vorliegen einer depressiven Episode, weitgehend

remittiert (ICD-10 F32.4) anzunehmen (IV-Akte 132 S. 34).

Differentialdiagnostisch sei in der Zusammenschau der vorliegenden Akten, der

Angaben des Exploranden sowie der eigenen Untersuchungsbefunde bezüglich

affektiver Störung vom Vorliegen einer Dysthymia (ICD-10 F34 1) auszugehen. Dabei

handle es sich um eine langanhaltende (chronifizierte) und gewöhnlich

fluktuierende depressive Stimmungsstörung, bei der einzelne depressive Episoden

selten ausreichend schwer seien, um als auch nur leichte oder mittelgradige

depressive Störung beschrieben zu werden. Für das Vorliegen weiterer

psychiatrischer Störungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten sich

im Längsschnittverlauf keine Hinweise ergeben (IV-Akte 132 S. 34 f.).

In ihrer Stellungnahme zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom

19. Juni 2017 (IV-Akte 68) führte die Gutachterin aus, gemäss Befund hätten

Schlafstörungen, innere Unruhe, Gereiztheit, Dünnhäutigkeit, aggressive verbale

Ausbrüche, Angst vor der Zukunft und latente Suizidgedanken bestanden. Es sei

eine psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung eingeleitet

worden, die der Explorand seither wahrnehme. Es sei jedoch zu mindestens einem

halbjährigen Unterbruch der Behandlung im Jahr 2017 gekommen. Gemäss dem

letzten Bericht des behandelnden Psychiaters von August 2018 (IV-Akte 113)

habe die Depression in ihrem Schweregerad zugenommen, seit Dezember 2017 liege eine

mittel- bis schwergradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom vor. Es

sei aber, gemäss Akten und gemäss Angaben des Exploranden, weder eine

Intensivierung der Psychotherapie, eine teilstätionäre oder stationäre

Behandlung, noch eine Augmentation der etablierten Psychopharmakotherapie

diskutiert oder eingeleitet worden. Vielmehr habe sich die Therapiefrequenz im

Verlauf reduziert und die Medikation sei abgesetzt worden (IV-Akte 132

S. 36). Aus versicherungspsychiatrischer Sicht sei anzumerken, dass einerseits

im Verlauf ein Persistieren der depressiven Symptomatik beschrieben werde, andererseits

weder eine leitlinienorientierte Anpassung der Medikation noch eine Erhöhung

der Therapiefrequenz stattgefunden habe. Vielmehr seien Medikationsdosis und

Therapiefrequenz reduziert worden, was im Widerspruch zu den aufgeführten

Befunden stehen würde (IV-Akte 132 S. 37).

Zur Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus, seit der Verfügung vom

28. August 2012 sei 2016 ein depressives Syndrom aufgetreten, welches psychotherapeutisch

und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Im Verlauf sei eine Besserung

zu verzeichnen. Es sei das Vorliegen einer Dysthymia anzunehmen, die aus

versicherungspsychiatrischer Sicht jedoch keinen Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit habe. Zur Rückfallprophylaxe empfahl die Gutachterin das

Aufrechterhalten der etablierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie

(IV-Akte 132 S. 38 f.).

4.4.4. Im neurologischen Teilgutachten führte Dr. med. I____, FMH

Neurologie, als Diagnosen ulnar betonte Handschmerzen (ICD-10 M79.64), Status

nach mehreren operativen Eingriffen an der linken Hand und eine fragliche

neuropathische Schmerz­komponente auf (IV-Akte 132 S. 44). Der

Explorand berichte über einen chronischen Schmerz an der linken dominanten Hand,

vorwiegend im ulnaren Bereich. Bei der klinischen Untersuchung demonstriere der

Explorand eine hochgradige Kraftminderung an der linken Hand, was jedoch nicht

der Alltagssituation entsprechen dürfte. Es finde sich allenfalls eine

leichtgradige muskuläre Hypotrophie, bei der Verhaltensbeobachtung habe der

Explorand seine linke Hand normal einsetzen können. Aus neurologischer Sicht bestehe

eine leichte, wahrscheinlich residuelle neuropathische Schmerzsymptomatik im

Bereich der linken Hand. Es sei möglich, dass dadurch die Funktion der linken

dominanten Hand leichtgradig eingeschränkt werde. Eine genaue Festlegung des

Belastungs- und Aktivitätsniveaus sei jedoch aufgrund der widersprüchlichen

Befundpräsentationen während der Begutachtung nicht abschliessend beurteilbar

(IV-Akte 132 S. 45 ff.). Die angestammte Tätigkeit als Metallbauer

sei dem Exploranden nicht mehr zumutbar. Da keine relevante neurogene Läsion

objektivierbar sei, müsse medizinisch-theoretisch davon ausgegangen werden,

dass der Explorand in einer angepassten Tätigkeit mit lediglich leichter

manueller Belastung und ohne repetitive Handbewegungen zu 100% arbeitsfähig sei.

4.4.5. Dr. med. J____, FMH Handchirurgie, führte im handchirurgischen

Teilgutachten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1). chronische

Handgelenksschmerzen links nach Sturz 2008 (ICD-10 M19.14) und (2). Irritation/‌Läsion

sensibler Ast N. ulnaris links nach multiplen Handgelenksein­griffen (ICD-10

S64.0) auf (IV-Akte 132 S. 52). Beim Exploranden bestünden chronische

Schmerzen am Handgelenk links mit Bewegungseinschränkung und Kraftverlust nach einem

Unfall im Jahr 2008 und diversen Operationen. Dadurch sei zusätzlich ein Nervenschaden

mit neuropathischen Schmerzen im Bereiche des sensiblen Astes N. ulnaris links

entstanden. Die bisher ausgeführte Tätigkeit als Metallbauer sei manuell

belastend und insbesondere, da die dominante Hand betroffen sei, nicht mehr

zumutbar. Im Alltag seien die Einschränkungen deutlich geringer da schwerere,

belastende und repetitive Arbeiten vermieden werden könnten. Für eine leichte

manuelle Tätigkeit mit einer Belastung der Hände bis maximal 5 kg, ohne

repetitive Arbeitsabläufe und ohne Kälteexposition und Vibrationsexposition würden

medizinisch keine begründbaren Einschränkungen bestehen. Die Arbeitsfähigkeit in

angepasster Tätigkeit bestehe seit drei Monaten nach dem Unfall von 2008 mit

jeweils perioperativer Arbeitsunfähigkeit von drei Monaten (IV-Akte 132

S. 54).

4.4.6. In ihrer Gesamtbeurteilung kommen die Gutachter zum Schluss,

dass aus handchirurgischer und neurologischer Sicht aufgrund der

Handgelenksproblematik seit dem ersten Unfall im Dezember 2008 in der angestammten

Tätigkeit als Metallbauer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer

angepassten Tätigkeit mit leichter manueller Belastung unter 5 kg und

unter Vermeidung einer Kälte- und Vibrationsexposition bestehe seit Juli 2011

eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%. Aus psychiatrischer und allgemeininternistischer

Sicht sei der Versicherte sowohl in der angestammten wie auch einer

Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IV-Akte 132 S. 9 f.).

Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung 28. August

2012 zugrunde gelegen habe, liege eine Veränderung des Gesundheitszustandes vor,

allerdings ohne dauerhafte Veränderung der Arbeitsfähigkeit. Die durchgeführte

Arthrodese und die später durchgeführte Metall­entfernung habe zu

Gefühlstörungen und einer Irritation des sensiblen Nervenastes des N. ulnaris

geführt. Diese hätten jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ab 2016

sei beim Exploranden ein depressives Syndrom aufgetreten, welches

psychotherapeutisch und psychopharmakologisch behandelt worden sei. Aktuell

liege noch eine Dysthymia vor, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

habe (IV-Akte 132 S. 11).

5.

5.1.

5.1.1. Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung

vom 10. Oktober 2019 (IV-Akte 148) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre

Gutachten der E____ GmbH vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) ab.

5.1.2. Auf das Gutachten vom 1. April 2019 (IV-Akte 132) kann

abgestellt werden. Es erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an

den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb

ihm grundsätzlich volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b/bb).

Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig

aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit

der Beurteilung sprechen würden, sind – wie nachfolgend ausgeführt wird – keine

ersichtlich.

5.2.

5.2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten, da es

erhebliche Mängel aufweise, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne.

Bemängelt wird insbesondere das psychiatrische Teilgutachten. Sowohl in den

Berichten des behandelnden Psychiaters wie auch im Gutachten würden erhebliche

Antriebsstörungen, soziale Isolation und latente Suizidgedanken beschrieben.

Unter diesen Umständen sei die Annahme einer Dysthymia nicht nachvollziehbar.

Auch gehe die Gutachterin fälschlicherweise davon aus, dass durch die Dysthymia

keine Arbeitsunfähigkeit begründbar sei. Bei der Beurteilung der

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers müssten alle psychischen und körperlichen

Beschwerden im Rahmen einer Indikatorenprüfung berücksichtigt werden

(Beschwerde Rz. 7 f.).

5.2.2. In seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2019

(IV-Akte 142) hielt der behandelnde Psychiater fest, entgegen der

gutachterlichen Diagnose einer Dysthymia liege aktuell eine rezidivierende

depressive Störung mittelgradiger Ausprägung (ICD-10 F33.10) vor, welche eine

100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe (vgl. auch die Berichte vom

7. Mai 2018 [IV-Akte 95] und vom 20. August 2018 [IV-Akte 113].

Seit Beginn der Behandlung im November 2016 stehe das depressive Zustandsbild

des Versicherten im Wechsel zwischen mittelgradiger und schwergradiger

Ausprägung. Eine deutliche psychische Verschlechterung seines Zustandes und

seiner Depression sei seit Januar/Februar 2019 aufgetreten. Im Gegensatz zu den

Ausführungen der Gutachterin sei die antidepressive Therapie leitlinienorientiert

durchgeführt worden. Die Medikation wie auch die Sitzungsfrequenz sei jeweils der

(schwankenden) medizinischen Situation angepasst worden. Die von der

Gutachterin erhobenen Aktivitäten des täglichen Lebens stünden im völligen

Widerspruch zu den Informationen, die er als behandelnder Psychiater habe. Seit

dem erlittenen Arbeitsunfall, bei dem er seine dominante linke Hand verletzt habe,

sei er in seinem Alltag nicht nur aus physischer Sicht, sondern auch aus

psychiatrischer Sicht stark eingeschränkt. Er ziehe sich vermehrt zurück, liege

den ganzen Tag vor dem Fernseher. Der Versicherte sei mit 18 Jahren für

eineinhalb Jahre in den Kriegsdienst eingezogen worden. Die Kriegserlebnisse,

wie auch der plötzliche Tod seines Vaters, als er 16 Jahre alt war, hätten

einen grossen Einfluss auf die Persönlichkeitsentwicklung und auch auf die

Entwicklung der jetzigen depressiven Störung gehabt.

5.2.3 RAD-Arzt K____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, führte

in seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2019 (IV-Akte 145) aus, auch

wenn der behandelnde Psychiater eindringlich die belastenden psychosozialen

Umstände des Versicherten schildere, seien aus psychiatrischer Sicht keine

Anhaltspunkte für eine Neubeurteilung der medizinischen Situation ersichtlich.

Es würden weder neue objektive Befunde ins Feld geführt, die eine andere

diagnostische Zuordnung rechtfertigen könnten, noch würden Funktionseinschränkungen

benannt, die über das bisher bekannte Mass hinausgehen und eine andere

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zuliessen. Vielmehr falle auf, dass bei der

behaupteten Schwere der depressiven Störung in der Vergangenheit keine

Hospitalisationen stattgefunden haben und dass bei der Begutachtung der Spiegel

des Antidepressivums weit unter dem Referenzbereich gelegen habe.

5.2.4. RAD-Ärztin Dr. med. L____, Fachärztin für Physikalische und

Rehabilitative Medizin, führte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2019

(IV-Akte 146) aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern regelmässige

Kontakte innerhalb seiner Familie in der Schweiz und in seinem Heimatland wie

auch zu seinen Kollegen erwähnt. Er erfülle seine Vaterpflichten, beaufsichtige

die Kinder und kontrolliere die Hausaufgaben. Er fahre mit dem Auto zum

Einkaufen nach [...]. Entgegen den Ausführungen des behandelnden Psychiaters

bestehe in der psychosozialen Funktionsfähigkeit keine Beeinträchtigung.

5.3.

5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Berichte

seines behandelnden Psychiaters vorbringt, es liege keine Dysthymia, sondern

eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausprägung vor, welche

eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, kann ihm nicht gefolgt werden.

Im Zusammenhang mit den Stellungnahmen des behandelnden Arztes ist darauf

hinzuweisen, dass es wegen der unterschiedlichen Natur des Behandlungsauftrages

der behandelnden Ärzte und dem Begutachtungsauftrag des von der IV-Stelle

bestellten medizinischen Experten nicht geboten ist, das Administrativgutachten

von Dr. med. H____ alleine deshalb in Frage zu stellen, weil der behandelnde

Arzt zu einer anderslautenden Einschätzung hinsichtlich der noch zumutbaren

Restarbeitsfähigkeit gelangt ist (BGE 124 I 170, 175 E. 4; Urteil des

Eidgenössischen Versicherungsgericht [EVG] I 506/00 vom 13. Juni 2001

E. 2b). Die Gutachterin hat im psychiatrischen Teilgutachten detailliert und

nachvollziehbar dargelegt, weshalb ihrer Ansicht nach die im Rahmen der

Untersuchung festgestellte depressive Symptomatik nicht den Schweregrad

erreicht, um die Kriterien für eine depressive Störung zu erfüllen, sondern

eine Dysthymia vorliegt (IV-Akte 132 S. 34 f.; vgl. dazu auch die

Stellungnahmen der RAD-Ärzte vom 3. Oktober 2019 [IV-Ak­te 145] und

vom 7. Oktober 2019 [IV-Ak­te 146]). Sie hat diesbezüglich auch zu den

in den Vorakten liegenden Berichten des behandelnden Psychiaters ausführlich

Stellung genommen (IV-Akte 132 S. 37).

5.3.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Gutachterin habe zu

Unrecht die neben der Dysthymia vorliegenden Einschränkungen nicht im Rahmen

einer Indikatorenprüfung als ressourcenhemmend berücksichtigt. Rechtsprechungsgemäss

kann eine dysthyme Störung die Arbeitsfähigkeit im Einzelfall beeinträchtigen,

wenn sie zusammen mit anderen Befunden, wie etwa einer ernsthaften

Persönlichkeitsstörung, auftritt (vgl. die Hinweise im Urteil des

Bundesgerichts 9C_146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2). Wie bereits

erwähnt, ist gemäss dem Gutachten der E____ GmbH die depressive Störung

remittiert (IV-Akte 132 S. 34). Weitere Befunde sind nicht

ersichtlich. Sollte sich der Beschwerdeführer auf die erstmals beschriebenen

traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatstaat beziehen (vgl. Stellungnahme von

Dr. med. D____ vom 28. Juni 2019 [IV-Akte 142]), so ist mit der

Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass im Bericht vom 19. Juni 2017

(IV-Akte 68) von Dr. med. D____ das Vorliegen von Traumata explizit

verneint worden war.

5.4.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es im Vergleichszeitraum

zu einer Veränderung des Gesundheitszustandes, allerdings ohne dauerhafte

Veränderung der Arbeitsfähigkeit gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist seit

Juli 2011 in der Lage, eine angepasste Tätigkeit mit leichter manueller

Belastung unter 5 kg und unter Vermeidung einer Kälte- und

Vibrationsexposition mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100%

auszuüben. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich die be­antragten weiteren

medizinischen Abklärungen.

6.

Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich ist zu

Recht unumstritten. Es kann daher auf die in der Verfügung vom 10. Oktober

2019 vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads (IV-Akte 148 S. 2)

verwiesen werden. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

7.

7.1.

Gemäss den obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen

und es sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: