IV.2019.169
Eintreten auf Neuanmeldung
16. März 2020Deutsch8 min
dar, sie könne nach nochmaliger Überprüfung der medizinischen Aktenlage und unter
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteil
des Präsidenten
vom 16.
März 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.169
Verfügung vom 23. Oktober
2019
Eintreten auf Neuanmeldung
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2008
mit Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6.231). Diese sprach der
Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1.September 2009 bis 31. März
2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 30. März 2011
[IV-Akte 6.183]). Nachdem die zuständige IV-Stelle auf eine Neuanmeldung
vom Oktober 2011 (IV-Akte 6.181) nicht eingetreten war, ersuchte die
Beschwerdeführerin im August 2012 (IV-Akte 6.173) erneut um Leistungen.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) wies die zuständige
IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden
Invaliditätsgrads von 32% ab.
1.2.
Am 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) meldete sich die
Beschwerdeführerin bei der nun zuständigen Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug
von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an, da sich ihr gesundheitlicher
Zustand verschlechtert habe. Nach Eingang der Berichte der Orthopädie und der
Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...] (IV-Akten 5, 10 und 11) holte die
Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)
ein (siehe Stellungnahme vom 29. August 2019 [IV-Akte 13]). Darin
vertrat der RAD die Ansicht, dass durch die eingereichten Arztberichte eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom
27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) nicht objektiviert werde. Gestützt darauf
teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Akte 14)
mit, sie werde auf das Gesuch vom 18. März 2019 nicht eintreten. Dagegen
erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 Einwand (IV-Akte 15).
Darin macht sie weiterhin eine Verschlechterung ihrer Kniebeschwerden sowie
Rückenbeschwerden geltend. Zudem verlangt sie eine Stellungnahme, weshalb ihr
keine Umschulung finanziert werde. Am 23. Oktober 2019 verfügte die
Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid (IV-Akte 16).
1.3.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November 2019
Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, auf die Neuanmeldung einzutreten
und ihren Leistungsanspruch durch eine erneute Begutachtung zu überprüfen. Der
Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen beigelegt.
1.4.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 beantragt die
Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der
Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen. Sie reicht eine
Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische
und Rehabilitative Medizin, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 22) zu den
Akten.
1.5.
Am 17. Januar 2020 geht eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit
Ergänzungen zur Beschwerde vom 18. November 2019 ein.
1.6.
Mit Replik vom 6. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an
ihrem Begehren fest. Seit dem 27. Januar 2020 sei sie aufgrund der seit
zehn Jahren andauernden chronischen Schmerzen in psychiatrischer Behandlung.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];
SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt
sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des
Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als
Einzelrichter.
2.3.
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2019
(IV-Akte 16). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die
Neuanmeldung vom 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) zu Recht nicht eingetreten
ist. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat
hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden, sondern lediglich
ausgeführt, falls die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Suche einer
leidensangepassten Erwerbstätigkeit wünsche, müsse sie ein entsprechendes
Gesuch stellen. Dieses hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
5. November 2019 (IV-Akte 17) eingereicht. Mit Schreiben vom
8. November 2019 (IV-Akte 18) hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch
als Anmeldung der Beschwerdeführerin zur beruflichen Integration entgegengenommen.
3.
3.1.
3.1.1. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur
geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.1.2. Diese Vorschrift knüpft an revisionsrechtliche Grundsätze an. Ob
eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen
Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog
zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt
der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden
hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108, 112
Sachverhalt
E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).
3.2.
3.2.1. Anders als noch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober
2019 (IV-Akte 16) legt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
dar, sie könne nach nochmaliger Überprüfung der medizinischen Aktenlage und unter
Berücksichtigung der zusammen mit der Beschwerde eingereichten medizinischen
Unterlagen sowie der neu eingeholten RAD-Stellungnahme vom 7. Januar 2020
(IV-Akte 22) an der Verfügung nicht festhalten.
3.2.2. RAD-Arzt Dr. med. B____ führte in der Stellungnahme vom 7. Januar
2020 (IV-Akte 22) aus, im orthopädischen Gutachten vom 2. August 2016,
welches der Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) zu Grunde
liegt, sei ein Status nach Implantation einer Knieprothese links im September
2009 mit fehlender vollständiger Streckung, eingeschränkter Beugung und
Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur beschrieben. Aktiv wie auch passiv
seien Flexion/Extension mit 80/10/0° möglich. Die Versicherte könne die
angestammten Tätigkeiten als Reinigungskraft/Hauswartin auf Dauer nicht mehr
verrichten. In einer Verweistätigkeit sei nach Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur
eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Arbeitstag gegeben
(IV-Akte 22 S. 5 ff.).
Bei der Versicherten habe sich nach der Implantation einer Knieprothese
links im September 2009 insgesamt über den Verlauf ein nie befriedigendes
operatives Ergebnis gezeigt. Es hätten Schmerzen und eine aktive wie passive
Funktionseinschränkung resultiert. Anhand der vorliegenden Aktenlage sowie der
neu eingereichten Berichte könne nicht schlüssig beantwortet werden, inwieweit
es zu einer Veränderung der Schmerzen und damit zu einer Funktionseinschränkung
und Minderbelastbarkeit des Kniegelenks links gekommen sei. Hinweise darauf könnten
der veränderte szintigraphische Befund und die tendenziell verschlechterte
Beweglichkeit sein (IV-Akte 22 S. 7 f.).
Zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der
Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017
(IV-Akte 6.4) möglich. Zur Erfassung des medizinischen Sachverhalts wird
deshalb die Einholung eines orthopädischen Verlaufsgutachtens empfohlen
(IV-Akte 22 S. 8).
4.
4.1.
Somit ist die Beschwerde – entsprechend dem gemeinsamen Antrag der
Parteien – insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das neue Rentengesuch
vom 18. März 2019 (IV-Akte 1) einzutreten und einen Leistungsanspruch
abzuklären hat.
4.2.
Erwägungen
Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019
(IV-Akte 16) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an
die Verwaltung zur umfassenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung
zurückzuweisen.
5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung
von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen
Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG
kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von
CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der
Beschwerdegegnerin eine Gebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom
18.
März 2019 eintrete und nach getätigten Abklärungen neu verfüge.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: