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Entscheid

IV.2019.169

Eintreten auf Neuanmeldung

16. März 2020Deutsch8 min

dar, sie könne nach nochmaliger Überprüfung der medizinischen Aktenlage und unter

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom 16.

März 2020

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.169

Verfügung vom 23. Oktober

2019

Eintreten auf Neuanmeldung

Erwägungen

1.

1.1.

Die 1967 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Oktober 2008

mit Hinweis auf Kniebeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 6.231). Diese sprach der

Beschwerdeführerin eine für die Zeit vom 1.September 2009 bis 31. März

2010 befristete ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 30. März 2011

[IV-Akte 6.183]). Nachdem die zuständige IV-Stelle auf eine Neuanmeldung

vom Oktober 2011 (IV-Akte 6.181) nicht eingetreten war, ersuchte die

Beschwerdeführerin im August 2012 (IV-Akte 6.173) erneut um Leistungen.

Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) wies die zuständige

IV-Stelle das Leistungsbegehren aufgrund eines rentenausschliessenden

Invaliditätsgrads von 32% ab.

1.2.

Am 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) meldete sich die

Beschwerdeführerin bei der nun zuständigen Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug

von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) an, da sich ihr gesundheitlicher

Zustand verschlechtert habe. Nach Eingang der Berichte der Orthopädie und der

Spinalen Chirurgie des [...]spitals [...] (IV-Akten 5, 10 und 11) holte die

Beschwerdegegnerin eine Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD)

ein (siehe Stellungnahme vom 29. Au­gust 2019 [IV-Akte 13]). Darin

vertrat der RAD die Ansicht, dass durch die eingereichten Arztberichte eine

Verschlechterung des Gesundheitszustands seit Erlass der Verfügung vom

27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) nicht objektiviert werde. Gestützt darauf

teilte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 4. September 2019 (IV-Ak­te 14)

mit, sie werde auf das Gesuch vom 18. März 2019 nicht eintreten. Dagegen

erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 Einwand (IV-Akte 15).

Darin macht sie weiterhin eine Verschlechterung ihrer Kniebeschwerden sowie

Rückenbeschwerden geltend. Zudem verlangt sie eine Stellungnahme, weshalb ihr

keine Umschulung finanziert werde. Am 23. Oktober 2019 verfügte die

Beschwerdegegnerin entsprechend dem Vorbescheid (IV-Akte 16).

1.3.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 18. November 2019

Beschwerde erhoben. Sie beantragt sinngemäss, auf die Neuanmeldung einzutreten

und ihren Leistungsanspruch durch eine erneute Begutachtung zu überprüfen. Der

Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen beigelegt.

1.4.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 beantragt die

Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der

Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen. Sie reicht eine

Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B____, Facharzt für Orthopädie und Physikalische

und Rehabilitative Medizin, vom 7. Januar 2020 (IV-Akte 22) zu den

Akten.

1.5.

Am 17. Januar 2020 geht eine Eingabe der Beschwerdeführerin mit

Ergänzungen zur Beschwerde vom 18. November 2019 ein.

1.6.

Mit Replik vom 6. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an

ihrem Begehren fest. Seit dem 27. Januar 2020 sei sie aufgrund der seit

zehn Jahren andauernden chronischen Schmerzen in psychiatrischer Behandlung.

2.

2.1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG];

SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die

Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.2.

Nach § 83 Abs. 2 GOG entscheidet der Präsident des

Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle – wie den vorliegenden – als

Einzelrichter.

2.3.

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Oktober 2019

(IV-Akte 16). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die

Neuanmeldung vom 18. März 2019 (vgl. IV-Akte 1) zu Recht nicht eingetreten

ist. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat

hierüber in der angefochtenen Verfügung nicht befunden, sondern lediglich

ausgeführt, falls die Beschwerdeführerin Hilfe bei der Suche einer

leidensangepassten Erwerbstätigkeit wünsche, müsse sie ein entsprechendes

Gesuch stellen. Dieses hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

5. November 2019 (IV-Akte 17) eingereicht. Mit Schreiben vom

8. November 2019 (IV-Akte 18) hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch

als Anmeldung der Beschwerdeführerin zur beruflichen Integration entgegengenommen.

3.

3.1.

3.1.1. Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen

Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur

geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der

Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat

(Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Ja­nuar 1961 über

die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

3.1.2. Diese Vorschrift knüpft an revisionsrechtliche Grundsätze an. Ob

eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen

Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog

zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt

der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden

hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108, 112

Sachverhalt

E. 5.4; 130 V 71, 77 E. 3.2.3).

3.2.

3.2.1. Anders als noch in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober

2019 (IV-Akte 16) legt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

dar, sie könne nach nochmaliger Überprüfung der medizinischen Aktenlage und unter

Berücksichtigung der zusammen mit der Beschwerde eingereichten medizinischen

Unterlagen sowie der neu eingeholten RAD-Stellungnahme vom 7. Januar 2020

(IV-Ak­te 22) an der Verfügung nicht festhalten.

3.2.2. RAD-Arzt Dr. med. B____ führte in der Stellungnahme vom 7. Januar

2020 (IV-Ak­te 22) aus, im orthopädischen Gutachten vom 2. August 2016,

welches der Verfügung vom 27. Juni 2017 (IV-Akte 6.4) zu Grunde

liegt, sei ein Status nach Implantation einer Knieprothese links im September

2009 mit fehlender vollständiger Streckung, eingeschränkter Beugung und

Schwäche der knieumgreifenden Muskulatur beschrieben. Aktiv wie auch passiv

seien Flexion/Extension mit 80/10/0° möglich. Die Versicherte könne die

angestammten Tätigkeiten als Reinigungskraft/Hauswartin auf Dauer nicht mehr

verrichten. In einer Verweistätigkeit sei nach Kräftigung der Oberschenkelmuskulatur

eine Arbeitsfähigkeit von 6 Stunden pro Arbeitstag gegeben

(IV-Akte 22 S. 5 ff.).

Bei der Versicherten habe sich nach der Implantation einer Knieprothese

links im September 2009 insgesamt über den Verlauf ein nie befriedigendes

operatives Ergebnis gezeigt. Es hätten Schmerzen und eine aktive wie passive

Funktionseinschränkung resultiert. Anhand der vorliegenden Aktenlage sowie der

neu eingereichten Berichte könne nicht schlüssig beantwortet werden, inwieweit

es zu einer Veränderung der Schmerzen und damit zu einer Funktionseinschränkung

und Minderbelastbarkeit des Kniegelenks links gekommen sei. Hinweise darauf könnten

der veränderte szintigraphische Befund und die tendenziell verschlechterte

Beweglichkeit sein (IV-Akte 22 S. 7 f.).

Zusammenfassend sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der

Versicherten seit Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2017

(IV-Akte 6.4) möglich. Zur Erfassung des medizinischen Sachverhalts wird

deshalb die Einholung eines orthopädischen Verlaufsgutachtens empfohlen

(IV-Akte 22 S. 8).

4.

4.1.

Somit ist die Beschwerde – entsprechend dem gemeinsamen Antrag der

Parteien – insofern gutzuheissen, als die Beschwerdegegnerin auf das neue Rentengesuch

vom 18. März 2019 (IV-Akte 1) einzutreten und einen Leistungsanspruch

abzuklären hat.

4.2.

Erwägungen

Die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2019

(IV-Akte 16) ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an

die Verwaltung zur umfassenden Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung

zurückzuweisen.

5.

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das

Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung

von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen

Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG

kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von

CHF 400.00 als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der

Beschwerdegegnerin eine Gebühr von CHF 400.00 aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung vom

18.

März 2019 eintrete und nach getätigten Abklärungen neu verfüge.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 400.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: