Lexipedia

Entscheid

IV.2019.170

Anforderungen an die medizinische Sachverhaltsabklärung

5. Mai 2020Deutsch17 min

Informationstechnologie (vgl. IV-Akte 4). Zuletzt arbeitete er ab dem 1. März 2013

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur.B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.170

Verfügung vom 18. Oktober 2019

Anforderungen an die medizinische

Sachverhaltsabklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1972, erwarb

im Februar 2003 ein Diplom als Ingenieur FH in Elektrotechnik und

Informationstechnologie (vgl. IV-Akte 4). Zuletzt arbeitete er ab dem 1. März 2013

bis zum 30. Juni 2013 für die C____ AG im Bereich PC-Support (vgl. u.a. IV-Akte

15). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.

IV-Akte 66, S, 2). Seit dem Jahr 2014, insbesondere nach einer im Juni 2014

vorgenommenen Tonsillektomie, fanden wegen diverser Beschwerden vermehrt

ärztliche Konsultationen statt (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 104 ff.). Ab Februar

2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert

(vgl. IV-Akte 43, S. 5). Am 22. Februar 2015 konsultierte er wegen einer

Gangunsicherheit, einem Globusgefühl im Hals rechtsseitig und Angst die

Interdisziplinäre Notfallstation des D____spitals [...] (vgl. IV-Akte 19, S.

116 f.). In der Zeit vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 war er

stationär in der Klinik E____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 93 ff.).

Ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 24. Februar 2016 fand eine tagesstationäre Behandlung

statt (vgl. IV-Akte 19, S. 48 ff.).

b) Im Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte

8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden

Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 18.

April 2016, inklusive zahlreicher Beilagen [IV-Akte 19] sowie den Bericht von

Dr. G____ vom 22. Juni 2016 [IV-Akte 29], den Bericht der Klinik E____ vom 26.

September 2016 [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. F____ vom 23. Dezember 2016

[IV-Akte 43]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____klinik den

Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des

Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 49).

c) Am 28. September 2017 und am 6. Oktober 2017

erfolgten psychiatrische Untersuchungen durch den Gutachter Dr. I____ (vgl.

IV-Akte 63, S. 1), der sein Gutachten am 27. November 2017 verfasste (vgl.

IV-Akte 63, S. 54 ff.). Vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie

vom 27. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer

stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am

1. Dezember 2017 wurde er – auf Zuweisung seines Psychiaters – in der

Klinik K____untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember

2017 bis zum 31. Januar 2018 war er zum dritten Mal stationär in den J____

Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Am 31. Januar 2018

erfolgte die internistische Untersuchung in der H____klinik (vgl. IV-Akte 63,

S. 1). Die H____klinik forderte von den J____ Kliniken den Austrittsbericht vom

8. Februar 2018 an (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Dr. I____ äusserte sich

zu Handen der H____klinik dazu (vgl. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Am 22.

Oktober 2018 erstattete die H____klinik der IV-Stelle schliesslich das in

Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte

die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 ein (vgl. IV-Akte

70). Vom 2. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 war der Beschwerdeführer in

der L____ Klinik hospitalisiert (vgl. IV-Akte 73). In der Folge äusserte sich

der RAD am 5. April 2019 nochmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 75).

d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 9. Mai 2019 mit, man gedenke, ihm – befristet für die Zeit

von September 2016 bis Dezember 2017 – eine halbe Rente zuzusprechen (vgl.

IV-Akte 77). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019. Seiner

Eingabe legte er diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 86). Die

IV-Stelle holte in der Folge vom RAD die Stellungnahme vom 31. Juli 2019

(IV-Akte 88) und beim Rechtsdienst die Auskunft vom 3. Oktober 2019

(IV-Akte 90) ein. Am 18. Oktober 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid

entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 94).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. November

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur

polydisziplinären Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. März

2020.

an seiner Beschwerde fest.

d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom

19.

März 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine

Stellungnahme des RAD vom 18. März 2020 beigelegt.

III.

Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Gutachten der H____klinik vom

22.

Oktober 2018 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf

des Wartejahres (September 2016) 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit dem

Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (September 2017) durch Dr. I____ wieder

eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei dieser medizinischen Ausgangslage

habe man dem Beschwerdeführer zu Recht – bei korrekt durchgeführtem

Einkommensvergleich – ab September 2016 bis Dezember 2017 eine befristete halbe

Rente zugestanden und für die Zeit danach einen Rentenanspruch verneint (vgl.

insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die

Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.

Insbesondere leide er auch an somatischen Beschwerden, was zu Unrecht nicht

beachtet worden sei. Auch in psychiatrischer Hinsicht sei von einer

ungenügenden Sachverhaltsabklärung auszugehen, zumal das Gutachten von Dr. I____

den Beweisanforderungen nicht genügen würde (vgl. insb. S. 5 ff. der

Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Unterlagen für die Zeit ab September 2016 bis

Dezember 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente bejaht

und ab Januar 2018 einen Rentenanspruch verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29

Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des

Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2

Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine

Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine

halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf

eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.

4.1

Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden

Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu

ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61

lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2

4.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4;

vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352.

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können

sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde

Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen

Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober2014

E. 4.1.).

4.3

4.3.1

Im internistisch-psychiatrischen Gutachten der H____klinik

vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 63) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Somatisierungsstörung (ICD-10

F45.0) angegeben, welche mit folgenden Erscheinungen einhergehe: (a.) Globusgefühl

und Dysphagie sowie HWS-Schultergürtel-Beschwerden (Erstsymptomatik Adoleszenz);

(b.) Schwindel, Hypästhesien und Parästhesien; Koordinationsprobleme und

Sehstörungen; Druck auf dem Ohr links; (c.) Thoraxschmerzen (vgl. S. 45 f.

des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die

Arbeitsfähigkeit wurde insbesondere Folgendes festgehalten: (1.) intermittierendes

Lumbovertebralsyndrom; (2.) umschriebene Diskusprotrusion L5/S1 paramedian bis

posterolateral links mit Kompromittierung des lateralen Recessus links und

geringer Kompression der Nervenwurzel S1 links Chondrose lumbosakral mit

diskreten spondylarthrotischen Reaktionen (MRI Dezember 2009); (3.) multifaktorielle

Kopfschmerzen; (4.) Status nach Tonsillektomie mit postoperativer Verödung

bei Nachblutung bei chron. Tonsillitis beidseits Juni 2014; (5.) obstruktive

Rhinopathie, 23. Januar und 4. Februar 2014; (6.) Durchschlafstörung

und Tagesmüdigkeit; (7.) Polyglobulie, am ehesten konstitutionell (DD

Nikotinabusus); (8.) Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische

Symptome (vgl. S. 47 f. des Gutachtens).

4.3.2

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der

H____klinik ausgeführt, bedingt durch das psychiatrische Grundleiden der

Somatisierungsstörung bestehe gesamthaft betrachtet noch eine Arbeitsfähigkeit

von 70 %. Die episodisch auftretenden Kopfschmerzen und Rückenschmerzen könnten

punktuell zu Arbeitsausfällen führen, hätten aber keinen dauerhaften Einfluss

auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe keine höhere

Arbeitsfähigkeit, da sich die Somatisierungsstörung in jeglicher Tätigkeit

einschränkend auswirken würde (vgl. S. 50 des Gutachtens). In Bezug auf den

Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich dargetan, der Explorand sei vom

17.

September 2015 bis zum 18. November 2015 wegen einer schweren

Depression vollstationär in der Klinik E____ hospitalisiert gewesen. Zu dieser

Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem Austrittsbericht der

tagesstationären Behandlung in der Klinik E____ vom 25. Februar 2016

sei noch ein mittelgradiges depressives Syndrom zu entnehmen. Es könne daher angenommen

werden, dass damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Da die

depressive Symptomatik aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne ab dem

Gutachtenzeitpunkt von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %

ausgegangen werden (vgl. S. 51 des Gutachtens).

4.3.3

Die Beschwerdegegnerin hat sich diese gutachterlichen

Ausführungen zu eigen gemacht und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ab

Februar 2016 (wieder) 50 % arbeitsfähig gewesen ist und sich sein

Gesundheitszustand schliesslich dahingehend gebessert hat, dass seit der

psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I____ wieder eine 70%ige

Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 94). Dem

kann jedoch in dieser Absolutheit nicht ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. dazu

die nachstehenden Überlegungen).

4.4

4.4.1

Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zwar davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres (September

2016) bis zur Begutachtung durch Dr. I____ (Explorationen vom 28. September

2017.

und 6. Oktober 2017; vgl. IV-Akte 63, S. 1) mindestens zu 50 % arbeitsunfähig

war und er daher jedenfalls Anspruch auf die mit Verfügung vom 18. Oktober 2019

(IV-Akte 95) gewährte befristete halbe Rente hat. Was aber die Zeit nach der

Begutachtung durch Dr. I____ angeht, so lässt sich der relevante Sachverhalt

nicht zuverlässig beurteilen. Dies gilt primär für die psychiatrische Situation.

Denn massgebend ist der Sachverhalt wie er sich bis zum Zeitpunkt des

Verfügungserlasses (18. Oktober 2019) entwickelt hat (BGE 132 V 215, 220

E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1).

4.4.2

Zunächst fällt hier ins Gewicht, dass speziell das (Teil

des Gutachtens der H____klinik bildende) Gutachten von Dr. I____ vom 27.

November 2017 (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.) als veraltet anzusehen ist, was

auch die Beweiskraft der Gesamtbeurteilung schmälert. Ausweislich der

vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach der psychiatrischen

Exploration durch Dr. I____ stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert,

nämlich vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November

2017.

bis zum 4. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1.

Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer überdies – auf Zuweisung des behandelnden

Psychiaters – in der psychiatrischen Klinik K____ untersucht (vgl. IV-Akte 86,

S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er

schliesslich zum dritten Mal stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl.

IV-Akte 86, S. 19 ff.). Dr. I____ äusserte sich zwar zum – den dritten

stationären Aufenthalt betreffenden – Austrittsbericht vom 8. Februar 2018

(vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff. bzw. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Wie

sich aus dem vom 22. Oktober 2018 datierenden Gesamtgutachten der H____klinik

entnehmen lässt, beschränkte er sich aber darauf, sich ausgiebig mit den in

diesem Bericht angeführten Diagnosen auseinanderzusetzen bzw. darzutun, weshalb

diese nicht mit den von ihm (Ende September bzw. Anfang Oktober 2017)

erhobenen Befunden vereinbar seien (vgl. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Eine Beurteilung

des Verlaufes, wie es gerade angesichts der nach der psychiatrischen Exploration

erfolgten gehäuften stationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers angezeigt

gewesen wäre, wurde von Dr. I____ aber nicht mehr vorgenommen. Im Übrigen lässt

das Gutachten der H____klinik vom 22. Oktober 2018 auch eine Auseinandersetzung

mit dem Bericht der J____ Kliniken vom 29. Dezember 2017 betreffend die ersten

beiden Hospitalisationen des Beschwerdeführers (IV-Akte 86, S. 17 ff.)

vermissen. Im Übrigen ist auch eine Auseinandersetzung mit dem

Untersuchungsbericht der Klinik K____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 86,

S. 13 ff.) unterblieben. Dass das Gutachten von Dr. I____ (und damit

auch das Gutachten der H____klinik) in jedem Fall in Bezug auf die

psychiatrische Beurteilung als veraltet anzusehen ist, zeigt sich im Übrigen auch

daran, dass der Aktenauszug des psychiatrischen Gutachtens nur die bis Dezember 2016

ergangenen ärztlichen Berichte enthält (vgl. IV-Akte 63, S. 54 bis S. 92).

Der Aktenauszug des Gesamtgutachtens entspricht – abgesehen vom zusätzlich

angeführten Austrittsbericht der J____ Kliniken vom 8. Februar 2018 (vgl.

IV-Akte 63, S. 2) – demjenigen von Dr. I____ (vgl. S. 2 der

Gesamtbeurteilung).

4.4.3

Eine seit der Begutachtung durch Dr. I____ eingetretene

Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts

der Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte nicht ohne Weiteres

verneint werden. Dies gilt zunächst für den bereits erwähnten Bericht der J____

Kliniken vom 29. Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 17 ff.). In diesem wurden als

Diagnosen eine generalisierte Angststörung (F41.1) und sonstige somatoforme

Störungen (F45.8) festgehalten. Erläuternd wurde dargetan, der Patient habe mit

starken Ängsten und Befürchtungen imponiert, an einer somatischen Erkrankung zu

leiden, die er aber nicht genau benennen konnte. Dabei sei es für ihn nicht

entlastend, dass bei den bisherigen ärztlichen Abklärungen keine somatische

Ätiologie für seine Beschwerden habe gefunden werden können. Man interpretiere

die Symptomatik am ehesten als eine Angststörung (vgl. S. 1 des Berichtes). Angesichts

dieser Ausführungen ist es als unklar anzusehen, wie sehr der Beschwerdeführer

tatsächlich seinen Ängsten ausgeliefert ist. Auch in Anbetracht des Berichtes

der L____ Klinik vom 1. März 2019 betreffend den stationären Aufenthalt des

Beschwerdeführers vom 2. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 (IV-Akte 73, S. 1 ff.)

erscheint eine seit der Begutachtung durch Dr. I____ eingetretene (anhaltende) relevante

Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als ausgeschlossen. Daran

vermögen die Stellungnahmen des RAD vom 5. April 2019 (IV-Akte 75) und vom 31.

Juli 2019 (IV-Akte 88) nichts zu ändern. Schliesslich kann auch angesichts des

Berichtes des D____spitals [...] (Abteilung Psychosomatik) vom 2. Februar 2020

(Replikbeilage 1), in welchem – ähnlich wie bereits im Bericht der J____

Kliniken vom 29. Dezember 2017 – unter anderem auch eine Panikstörung erwähnt

wird, nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Leiden des

Beschwerdeführers seit Jahren dasselbe ist. Auf den RAD (vgl. die Stellungnahme

vom 18. März 2020; Duplikbeilage) kann auch insoweit nicht abgestellt werden.

4.5

Den obigen Ausführungen zufolge liegt somit eine unzureichende

Abklärung des medizinischen Sachverhaltes vor. Es ist daher angezeigt, dass die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals umfassend begutachten lässt

und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch entscheidet. Dabei ist

festzuhalten, dass der Mindestanspruch auf eine halbe Rente von September 2016

bis Dezember 2017 ausgewiesen ist. Angesichts der Vielschichtigkeit der

medizinischen Problematik ist eine polydisziplinäre Begutachtung (beinhaltend

mindestens die Fachrichtungen innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und

HNO) sachgerecht.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit

gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Oktober 2019 ist aufzuheben. Die Sache

ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer

polydisziplinär begutachten lässt und anschliessend erneut über dessen

Rentenanspruch ab September 2016 entscheidet.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3

Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem

Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren

medizinischen Abklärung bzw. anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung im

Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: