IV.2019.170
Anforderungen an die medizinische Sachverhaltsabklärung
5. Mai 2020Deutsch17 min
Informationstechnologie (vgl. IV-Akte 4). Zuletzt arbeitete er ab dem 1. März 2013
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur.B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.170
Verfügung vom 18. Oktober 2019
Anforderungen an die medizinische
Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1972, erwarb
im Februar 2003 ein Diplom als Ingenieur FH in Elektrotechnik und
Informationstechnologie (vgl. IV-Akte 4). Zuletzt arbeitete er ab dem 1. März 2013
bis zum 30. Juni 2013 für die C____ AG im Bereich PC-Support (vgl. u.a. IV-Akte
15). Anschliessend bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. u.a.
IV-Akte 66, S, 2). Seit dem Jahr 2014, insbesondere nach einer im Juni 2014
vorgenommenen Tonsillektomie, fanden wegen diverser Beschwerden vermehrt
ärztliche Konsultationen statt (vgl. u.a. IV-Akte 19, S. 104 ff.). Ab Februar
2015 wurde dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert
(vgl. IV-Akte 43, S. 5). Am 22. Februar 2015 konsultierte er wegen einer
Gangunsicherheit, einem Globusgefühl im Hals rechtsseitig und Angst die
Interdisziplinäre Notfallstation des D____spitals [...] (vgl. IV-Akte 19, S.
116 f.). In der Zeit vom 17. September 2015 bis zum 18. November 2015 war er
stationär in der Klinik E____ hospitalisiert (vgl. IV-Akte 19, S. 93 ff.).
Ab dem 17. Dezember 2015 bis zum 24. Februar 2016 fand eine tagesstationäre Behandlung
statt (vgl. IV-Akte 19, S. 48 ff.).
b) Im Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer zum
Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte
8). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Namentlich forderte sie die behandelnden
Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. F____ vom 18.
April 2016, inklusive zahlreicher Beilagen [IV-Akte 19] sowie den Bericht von
Dr. G____ vom 22. Juni 2016 [IV-Akte 29], den Bericht der Klinik E____ vom 26.
September 2016 [IV-Akte 36] sowie den Bericht von Dr. F____ vom 23. Dezember 2016
[IV-Akte 43]). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____klinik den
Auftrag zur bidisziplinären (internistisch-psychiatrischen) Begutachtung des
Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 49).
c) Am 28. September 2017 und am 6. Oktober 2017
erfolgten psychiatrische Untersuchungen durch den Gutachter Dr. I____ (vgl.
IV-Akte 63, S. 1), der sein Gutachten am 27. November 2017 verfasste (vgl.
IV-Akte 63, S. 54 ff.). Vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie
vom 27. November 2017 bis zum 4. Dezember 2017 war der Beschwerdeführer
stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am
1. Dezember 2017 wurde er – auf Zuweisung seines Psychiaters – in der
Klinik K____untersucht (vgl. IV-Akte 86, S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember
2017 bis zum 31. Januar 2018 war er zum dritten Mal stationär in den J____
Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff.). Am 31. Januar 2018
erfolgte die internistische Untersuchung in der H____klinik (vgl. IV-Akte 63,
S. 1). Die H____klinik forderte von den J____ Kliniken den Austrittsbericht vom
8. Februar 2018 an (vgl. IV-Akte 63, S. 2). Dr. I____ äusserte sich
zu Handen der H____klinik dazu (vgl. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Am 22.
Oktober 2018 erstattete die H____klinik der IV-Stelle schliesslich das in
Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten (vgl. IV-Akte 63). In der Folge holte
die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 21. Dezember 2018 ein (vgl. IV-Akte
70). Vom 2. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 war der Beschwerdeführer in
der L____ Klinik hospitalisiert (vgl. IV-Akte 73). In der Folge äusserte sich
der RAD am 5. April 2019 nochmals zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 75).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 9. Mai 2019 mit, man gedenke, ihm – befristet für die Zeit
von September 2016 bis Dezember 2017 – eine halbe Rente zuzusprechen (vgl.
IV-Akte 77). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019. Seiner
Eingabe legte er diverse ärztliche Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 86). Die
IV-Stelle holte in der Folge vom RAD die Stellungnahme vom 31. Juli 2019
(IV-Akte 88) und beim Rechtsdienst die Auskunft vom 3. Oktober 2019
(IV-Akte 90) ein. Am 18. Oktober 2019 erliess sie eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 94).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18. November
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur
polydisziplinären Begutachtung, an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der IV-Stelle.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 9. März
2020.
an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Duplik vom
19.
März 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine
Stellungnahme des RAD vom 18. März 2020 beigelegt.
III.
Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das bidisziplinäre (internistisch-psychiatrische) Gutachten der H____klinik vom
22.
Oktober 2018 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf
des Wartejahres (September 2016) 50 % arbeitsunfähig gewesen sei und seit dem
Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung (September 2017) durch Dr. I____ wieder
eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Bei dieser medizinischen Ausgangslage
habe man dem Beschwerdeführer zu Recht – bei korrekt durchgeführtem
Einkommensvergleich – ab September 2016 bis Dezember 2017 eine befristete halbe
Rente zugestanden und für die Zeit danach einen Rentenanspruch verneint (vgl.
insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die
Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt.
Insbesondere leide er auch an somatischen Beschwerden, was zu Unrecht nicht
beachtet worden sei. Auch in psychiatrischer Hinsicht sei von einer
ungenügenden Sachverhaltsabklärung auszugehen, zumal das Gutachten von Dr. I____
den Beweisanforderungen nicht genügen würde (vgl. insb. S. 5 ff. der
Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen für die Zeit ab September 2016 bis
Dezember 2017 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente bejaht
und ab Januar 2018 einen Rentenanspruch verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2
Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf
eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
4.
4.1
Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden
Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu
ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61
lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).
4.2
4.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4;
vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
4.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352.
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können
sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde
Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen
Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober2014
E. 4.1.).
4.3
4.3.1
Im internistisch-psychiatrischen Gutachten der H____klinik
vom 22. Oktober 2018 (IV-Akte 63) wurde als Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Somatisierungsstörung (ICD-10
F45.0) angegeben, welche mit folgenden Erscheinungen einhergehe: (a.) Globusgefühl
und Dysphagie sowie HWS-Schultergürtel-Beschwerden (Erstsymptomatik Adoleszenz);
(b.) Schwindel, Hypästhesien und Parästhesien; Koordinationsprobleme und
Sehstörungen; Druck auf dem Ohr links; (c.) Thoraxschmerzen (vgl. S. 45 f.
des Gutachtens). In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wurde insbesondere Folgendes festgehalten: (1.) intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom; (2.) umschriebene Diskusprotrusion L5/S1 paramedian bis
posterolateral links mit Kompromittierung des lateralen Recessus links und
geringer Kompression der Nervenwurzel S1 links Chondrose lumbosakral mit
diskreten spondylarthrotischen Reaktionen (MRI Dezember 2009); (3.) multifaktorielle
Kopfschmerzen; (4.) Status nach Tonsillektomie mit postoperativer Verödung
bei Nachblutung bei chron. Tonsillitis beidseits Juni 2014; (5.) obstruktive
Rhinopathie, 23. Januar und 4. Februar 2014; (6.) Durchschlafstörung
und Tagesmüdigkeit; (7.) Polyglobulie, am ehesten konstitutionell (DD
Nikotinabusus); (8.) Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische
Symptome (vgl. S. 47 f. des Gutachtens).
4.3.2
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der
H____klinik ausgeführt, bedingt durch das psychiatrische Grundleiden der
Somatisierungsstörung bestehe gesamthaft betrachtet noch eine Arbeitsfähigkeit
von 70 %. Die episodisch auftretenden Kopfschmerzen und Rückenschmerzen könnten
punktuell zu Arbeitsausfällen führen, hätten aber keinen dauerhaften Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit. Auch in einer Verweistätigkeit bestehe keine höhere
Arbeitsfähigkeit, da sich die Somatisierungsstörung in jeglicher Tätigkeit
einschränkend auswirken würde (vgl. S. 50 des Gutachtens). In Bezug auf den
Verlauf der Arbeitsfähigkeit wurde schliesslich dargetan, der Explorand sei vom
17.
September 2015 bis zum 18. November 2015 wegen einer schweren
Depression vollstationär in der Klinik E____ hospitalisiert gewesen. Zu dieser
Zeit habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Dem Austrittsbericht der
tagesstationären Behandlung in der Klinik E____ vom 25. Februar 2016
sei noch ein mittelgradiges depressives Syndrom zu entnehmen. Es könne daher angenommen
werden, dass damals eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Da die
depressive Symptomatik aktuell nicht mehr vorhanden sei, könne ab dem
Gutachtenzeitpunkt von einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf 70 %
ausgegangen werden (vgl. S. 51 des Gutachtens).
4.3.3
Die Beschwerdegegnerin hat sich diese gutachterlichen
Ausführungen zu eigen gemacht und geht davon aus, dass der Beschwerdeführer ab
Februar 2016 (wieder) 50 % arbeitsfähig gewesen ist und sich sein
Gesundheitszustand schliesslich dahingehend gebessert hat, dass seit der
psychiatrischen Begutachtung durch Dr. I____ wieder eine 70%ige
Arbeitsfähigkeit vorliegt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 94). Dem
kann jedoch in dieser Absolutheit nicht ohne Weiteres gefolgt werden (vgl. dazu
die nachstehenden Überlegungen).
4.4
4.4.1
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist zwar davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit nach Ablauf des Wartejahres (September
2016) bis zur Begutachtung durch Dr. I____ (Explorationen vom 28. September
2017.
und 6. Oktober 2017; vgl. IV-Akte 63, S. 1) mindestens zu 50 % arbeitsunfähig
war und er daher jedenfalls Anspruch auf die mit Verfügung vom 18. Oktober 2019
(IV-Akte 95) gewährte befristete halbe Rente hat. Was aber die Zeit nach der
Begutachtung durch Dr. I____ angeht, so lässt sich der relevante Sachverhalt
nicht zuverlässig beurteilen. Dies gilt primär für die psychiatrische Situation.
Denn massgebend ist der Sachverhalt wie er sich bis zum Zeitpunkt des
Verfügungserlasses (18. Oktober 2019) entwickelt hat (BGE 132 V 215, 220
E. 3.1.1; BGE 130 V 138, 140 E. 2.1).
4.4.2
Zunächst fällt hier ins Gewicht, dass speziell das (Teil
des Gutachtens der H____klinik bildende) Gutachten von Dr. I____ vom 27.
November 2017 (vgl. IV-Akte 63, S. 54 ff.) als veraltet anzusehen ist, was
auch die Beweiskraft der Gesamtbeurteilung schmälert. Ausweislich der
vorliegenden Akten war der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach der psychiatrischen
Exploration durch Dr. I____ stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert,
nämlich vom 17. November 2017 bis zum 23. November 2017 sowie vom 27. November
2017.
bis zum 4. Dezember 2017 (vgl. IV-Akte 86, S. 17 ff.). Am 1.
Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer überdies – auf Zuweisung des behandelnden
Psychiaters – in der psychiatrischen Klinik K____ untersucht (vgl. IV-Akte 86,
S. 13 ff.). Ab dem 6. Dezember 2017 bis zum 31. Januar 2018 war er
schliesslich zum dritten Mal stationär in den J____ Kliniken hospitalisiert (vgl.
IV-Akte 86, S. 19 ff.). Dr. I____ äusserte sich zwar zum – den dritten
stationären Aufenthalt betreffenden – Austrittsbericht vom 8. Februar 2018
(vgl. IV-Akte 86, S. 19 ff. bzw. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Wie
sich aus dem vom 22. Oktober 2018 datierenden Gesamtgutachten der H____klinik
entnehmen lässt, beschränkte er sich aber darauf, sich ausgiebig mit den in
diesem Bericht angeführten Diagnosen auseinanderzusetzen bzw. darzutun, weshalb
diese nicht mit den von ihm (Ende September bzw. Anfang Oktober 2017)
erhobenen Befunden vereinbar seien (vgl. IV-Akte 63, S. 42 ff.). Eine Beurteilung
des Verlaufes, wie es gerade angesichts der nach der psychiatrischen Exploration
erfolgten gehäuften stationären Hospitalisationen des Beschwerdeführers angezeigt
gewesen wäre, wurde von Dr. I____ aber nicht mehr vorgenommen. Im Übrigen lässt
das Gutachten der H____klinik vom 22. Oktober 2018 auch eine Auseinandersetzung
mit dem Bericht der J____ Kliniken vom 29. Dezember 2017 betreffend die ersten
beiden Hospitalisationen des Beschwerdeführers (IV-Akte 86, S. 17 ff.)
vermissen. Im Übrigen ist auch eine Auseinandersetzung mit dem
Untersuchungsbericht der Klinik K____ vom 20. Dezember 2017 (IV-Akte 86,
S. 13 ff.) unterblieben. Dass das Gutachten von Dr. I____ (und damit
auch das Gutachten der H____klinik) in jedem Fall in Bezug auf die
psychiatrische Beurteilung als veraltet anzusehen ist, zeigt sich im Übrigen auch
daran, dass der Aktenauszug des psychiatrischen Gutachtens nur die bis Dezember 2016
ergangenen ärztlichen Berichte enthält (vgl. IV-Akte 63, S. 54 bis S. 92).
Der Aktenauszug des Gesamtgutachtens entspricht – abgesehen vom zusätzlich
angeführten Austrittsbericht der J____ Kliniken vom 8. Februar 2018 (vgl.
IV-Akte 63, S. 2) – demjenigen von Dr. I____ (vgl. S. 2 der
Gesamtbeurteilung).
4.4.3
Eine seit der Begutachtung durch Dr. I____ eingetretene
Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann jedoch angesichts
der Berichte der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte nicht ohne Weiteres
verneint werden. Dies gilt zunächst für den bereits erwähnten Bericht der J____
Kliniken vom 29. Dezember 2017 (IV-Akte 86, S. 17 ff.). In diesem wurden als
Diagnosen eine generalisierte Angststörung (F41.1) und sonstige somatoforme
Störungen (F45.8) festgehalten. Erläuternd wurde dargetan, der Patient habe mit
starken Ängsten und Befürchtungen imponiert, an einer somatischen Erkrankung zu
leiden, die er aber nicht genau benennen konnte. Dabei sei es für ihn nicht
entlastend, dass bei den bisherigen ärztlichen Abklärungen keine somatische
Ätiologie für seine Beschwerden habe gefunden werden können. Man interpretiere
die Symptomatik am ehesten als eine Angststörung (vgl. S. 1 des Berichtes). Angesichts
dieser Ausführungen ist es als unklar anzusehen, wie sehr der Beschwerdeführer
tatsächlich seinen Ängsten ausgeliefert ist. Auch in Anbetracht des Berichtes
der L____ Klinik vom 1. März 2019 betreffend den stationären Aufenthalt des
Beschwerdeführers vom 2. November 2018 bis zum 14. Januar 2019 (IV-Akte 73, S. 1 ff.)
erscheint eine seit der Begutachtung durch Dr. I____ eingetretene (anhaltende) relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht als ausgeschlossen. Daran
vermögen die Stellungnahmen des RAD vom 5. April 2019 (IV-Akte 75) und vom 31.
Juli 2019 (IV-Akte 88) nichts zu ändern. Schliesslich kann auch angesichts des
Berichtes des D____spitals [...] (Abteilung Psychosomatik) vom 2. Februar 2020
(Replikbeilage 1), in welchem – ähnlich wie bereits im Bericht der J____
Kliniken vom 29. Dezember 2017 – unter anderem auch eine Panikstörung erwähnt
wird, nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass das Leiden des
Beschwerdeführers seit Jahren dasselbe ist. Auf den RAD (vgl. die Stellungnahme
vom 18. März 2020; Duplikbeilage) kann auch insoweit nicht abgestellt werden.
4.5
Den obigen Ausführungen zufolge liegt somit eine unzureichende
Abklärung des medizinischen Sachverhaltes vor. Es ist daher angezeigt, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nochmals umfassend begutachten lässt
und anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch entscheidet. Dabei ist
festzuhalten, dass der Mindestanspruch auf eine halbe Rente von September 2016
bis Dezember 2017 ausgewiesen ist. Angesichts der Vielschichtigkeit der
medizinischen Problematik ist eine polydisziplinäre Begutachtung (beinhaltend
mindestens die Fachrichtungen innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und
HNO) sachgerecht.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 18. Oktober 2019 ist aufzuheben. Die Sache
ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer
polydisziplinär begutachten lässt und anschliessend erneut über dessen
Rentenanspruch ab September 2016 entscheidet.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.3
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem durchschnittlichen
Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 18. Oktober 2019 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren
medizinischen Abklärung bzw. anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung im
Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: