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Entscheid

IV.2019.171

IVG (Bundesgerichtsurteil: 9C_557/2020)

12. Mai 2020Deutsch27 min

AG bei der SUVA versichert, als er im Jahr 2007 von einem Baum fiel und sich eine

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

(Rektifikat vom 27. Juli 2020)

vom 12.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.

Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.171

Verfügung vom 15. Oktober 2019

Wiederanmeldung; vorliegend keine

erhebliche Verschlechterung gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1978 geborene Beschwerdeführer war als Angestellter der [...]

AG bei der SUVA versichert, als er im Jahr 2007 von einem Baum fiel und sich eine

Pilon-Tibial-Fraktur links und eine transformirale undislozierte Sakrumquerfraktur

zuzog. Das Sprunggelenk musste in der Folge mehrfach operiert werden und die

Heilung verlief komplikationsreich.

b) Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die

gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld). Nachdem von den

medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung der Beschwerden mehr zu

erwarten war, richtete sie dem Beschwerdeführer ab dem 1. November 2013 für die

unfallbedingten Restfolgen an der linken unteren Extremität eine Invalidenrente

auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 12% aus (Einspracheentscheid vom

05.04.2016, IV-Akte 136). Der Beschwerdeführer meldete sich ausserdem zum

Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Diese tätigte medizinische und

erwerbliche Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer nach einem

durchgeführten Vorbescheidverfahren gestützt auf das interdisziplinäre C____-Gutachten

vom 5. Mai 2014 (IV-Akte 121) mit Verfügung vom 22. September 2014 vom 1.

September 2008 bis am 31. Januar 2011 eine befristete ganze Rente zu. Ab dem 1.

Februar 2011 ging die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Erwerbsfähigkeit in einer

leidensangepassten Verweistätigkeit aus und verneinte bei einem IV-Grad von 32%

einen Rentenanspruch (Verfügung vom 22.09.2014, IV-Akte 132 f.).

c) Ab dem 1. April 2016 arbeitete der Beschwerdeführer zu 100%

als Chauffeur bei der Firma [...] GmbH (Arbeitsvertrag, SUVA-Akte 392). Die

Stelle wurde ihm per Ende Januar 2018 gekündigt (SUVA-Akte 505).

d) Nachdem der Beschwerdeführer bezüglich der Beschwerden am

linken Fuss sowie der Rückenschmerzen der SUVA einen Rückfall gemeldet hatte,

erbrachte diese gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung durch Dr. D____,

FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10.

April 2018 (SUVA-Akte 420) für die Fussschmerzen ab 1. Mai 2018

Taggeldleistungen basierend auf einer vollen Arbeitsunfähigkeit (SUVA-Akte

427). Eine Leistungsübernahme für die Rückenschmerzen lehnte sie dagegen ab

(Schreiben vom 26.04.2018, SUVA-Akte 421).

e) Am 18. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer

bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 142). Diese

verneinte mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 (Beschwerdebeilage/BB 1) gestützt

auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 26. Juni 2019 eine

Verschlechterung des Gesundheitszustandes (IV-Akte 158). Der Beschwerdeführer erhob

dagegen Einwand, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine zweite RAD-Stellungnahme

vom 11. Oktober 2019 einholte. Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 15. Oktober 2019 am Vorbescheid fest (Beschwerdebeilage/BB 1).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 18. November 2019 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die Verfügung vom

15.

Oktober 2019 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. September 2018 eine

ganze Invalidenrente auszurichten.

2.

Eventualiter sei

die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. Oktober 2019 aufzuheben und es sei

zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches

polydisziplinäres Gutachten einzuholen.

3.

Subeventualiter

sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese sei zu

verpflichten, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und es sei nach

Vorliegen des Gutachtens neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden.

4.

Dem

Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten

als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren.

5.

Unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragt die

Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Die Parteien halten mit Replik vom 13. März 2020 resp. mit

Duplik vom 9. April 2020 an den Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht in

der Beilage den Bericht von Prof. Dr. Dr. E____ vom 29. Januar 2020 ein

(Replikbeilage/RB 1).

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 19. November 2019 werden dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche

Vertretung durch B____, Rechtsanwalt, bewilligt. Nachdem der Beschwerdeführer

mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 mitteilt, dass er über eine Deckung bei einer Rechtsschutzversicherung

verfügt und das Kostenerlassbegehren deshalb zurückzieht, wird mit

Instruktionsverfügung vom 6. Dezember 2019 der Kostenerlass

wiedererwägunsgweise aufgehoben. Der Kostenvorschuss wird daraufhin am 17.

Dezember 2019 bezahlt.

IV.

Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2019 werden die SUVA-Akten

beigezogen. Diese gehen am 30. Dezember 2019 beim Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ein.

V.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer

mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 12. Mai 2020 wird die Sache von der

Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG

154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni

1959.

(IVG; SR 831.20). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde

ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –

einzutreten.

2.

2.1

In der angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober 2019 verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Sie stützte sich

dabei auf das C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 und zwei Stellungnahmen des RAD.

2.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesundheitszustand habe

sich spätestens ab dem 1. Mai 2018 wesentlich verschlechtert, weshalb er ab dem

1.

September 2018 Anspruch auf eine ganze IV-Rente habe (Beschwerde,

S. 4 f.). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die

Beschwerdegegnerin verletze den Untersuchungsgrundsatz, wenn sie alleine

gestützt auf RAD-Berichte und das mittlerweile über fünf Jahre alte Gutachten

der C____ von keiner wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes

ausgehe. Da mindestens geringe Zweifel an den RAD-Berichten angebracht seien, müssten

zwingend ergänzende Abklärungen im Sinne eines neuen zufallsbasierten polydisziplinären

Gutachtens in den Fachdisziplinen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie vorgenommen

werden (Beschwerde, S. 13).

2.3

Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob auf die Beurteilung des RAD

abgestellt werden kann bzw. ob es weiterer Abklärungen bedarf.

3.

3.1

Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des

Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher

Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde

auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung

zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen

Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der

freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen

Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie

umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das

Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,

objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen

eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.

Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den

Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die

Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische

Beurteilung abstellt.

3.2

Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der

Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der

medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation

einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den

Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch

die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als

Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem

Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte

Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung

aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,

469.

f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten

versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder

gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge

Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines

externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an

der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen

Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469

E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.

4.1

4.1.1

In der angefochtenen Verfügung verneinte die

Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gestützt auf die Einschätzungen des

RAD vom 26. Juni 2019 und 11. Oktober 2019. Dabei führt sie aus, dass sie mit

Verfügung vom 22. September 2014 das Rentengesuch mit einem IV-Grad von

32% abgeschlossen habe und dass damals beim Beschwerdeführer eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Da sich aus spezialärztlicher Sicht

der Gesundheitszustand seit der letzten rentenabweisenden Verfügung im Jahre 2014

nicht wesentlich verändert habe und nach wie vor die damaligen Diagnosen sowie die

damalige Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung massgebend seien,

gelte weiterhin der rentenausschliessende IV-Grad von 32% (IV-Akte 177).

4.1.2

Dagegen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die

RAD-Beurteilungen in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig seien und der medizinische

Sachverhalt daher weiterer Abklärung bedürfe.

4.2

Da auf eine Neuanmeldung (Wiederanmeldung) wie im vorliegenden Fall

die Vorschriften zur Revision analog Anwendung finden, ist für die Beantwortung

der Frage nach einer erheblichen Sachverhaltsänderung entscheidend, ob mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sich die gesundheitlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem 22. September 2014 (Datum der

letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht) in

anspruchsrelevanter Weise verschlechtert haben. Nachfolgend gilt es daher die

Verhältnisse, die der rentenabweisenden Verfügung vom 22. September 2014

(IV-Akte 133) zugrunde lagen, mit dem Sachverhalt zu vergleichen, der zum

Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 15. Oktober

2019.

vorlag.

4.3

4.3.1

Die Verfügung vom 22. September 2014 basierte auf dem Gutachten

der C____ vom 5. Mai 2014. Darin attestierten die Gutachter dem

Beschwerdeführer gestützt auf die erhobenen Untersuchungsbefunde aus

gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit:

-

Wiederkehrende

Lumbalgien bei Wirbelsäulenfehlstatik in Form einer geringen linkskonvexen

Skoliose mit beginnenden degenerativen Wirbelveränderungen und Status nach

transforaminaler undislozierter Sakrum-Querfraktur vom 24.09.2007 ausgeheilt

ohne bedeutsame Fehlstellung

-

Belastungsabhängige

Schmerzen im linken Bein bei St. n. Pilon-Tibia-Fraktur links und

Kompartment-Syndrom mit Status nach Reposition der Fraktur und externer

Fixierung sowie Logenspaltung an Wade- und Fussrücken am 24.09.2007, Status

nach Spaltung des Tarsaltunnels und der übrigen Unterschenkelkompartimente am

25.09.2007, Status nach Revisionseingriff und teilweisem Wundverschluss am 28.09.2007,

Status nach Biobrane-Wechsel medial am linken Unterschenkel am 02.10.2007,

Status nach offener Reposition und Entlastung der Extensor hallucis longus

Sehne links sowie Osteosynthese des Pilon-Tibial und Verschluss des

Tarsaltunnels am 10.10.2007, Status nach Debridement und Versorgung mit lokalem

Schwenklappen wegen Wundinfektes am 29.11.2007, Status nach Reflexdystrophie am

linken Bein im Frühjahr 2008, Status nach Metallentfernung und Arthrodese der

linksseitigen Sprunggelenke am 25.11.2008 mit Neurolyse im Tarsaltunnel links,

Status nach Wundrevision und Debridement am 16.12.2008 mit nachfolgender

Langzeit-Antibiose und anhaltenden Wundheilungsstörungen im Frühjahr 2009,

Status nach Einleitung einer TENS-Therapie und medikamentöser Behandlung

seitens der Orthopädie des [...]spitals [...] am 09.05.2011 bei austherapiertem

Zustand am linken Bein

-

Nervus

peroneus-Läsion links mit neuropathischem Schmerzsyndrom

-

Sensomotorische

Läsion des Nervus tibialis links mit neuropathischem Schmerzsyndrom

-

Nervus

saphenus-Läsion links mit Verdacht auf neuropathisches Schmerzsyndrom (IV-Akte

121, S. 33).

4.3.2

Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierten

sie dem Beschwerdeführer:

-

Status nach

komplexem regionalen Schmerzsyndrom am linken Unterschenkel und Fuss

-

Zustand nach

Synkope vermutlich kreislaufbedingt ohne Hinweise auf Grand Mal

-

Verdacht auf

Analgetika-induzierte Kopfschmerzen

-

Anhaltende

Schmerzstörung mit im Vordergrund stehenden psychosozialen Faktoren (ICD-10 F45.40)

-

Akzentuierte

Persönlichkeit (Z73 nach ICD 10) mit Verhaltensstörungen durch intensiven

Gebrauch von Computer und Internet

-

Knick-Senk- und

Spreizfuss rechts, Senk- und Spreizfuss links

-

Hypertonie

-

Adipositas BMI

37kg/m2

-

Hyperurikämie

-

Hypercholosterinämie

-

Hypertriglyceridämie

(IV-Akte 121, S. 33).

4.3.3

In der Beurteilung führten die Gutachter aus, die

Schmerzen würden sich beim Versicherten nicht nur somatisch erklären lassen,

sondern seien psychisch mitbestimmt (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Die vom

Versicherten angegebene Rückenschmerzsymptomatik sei nicht kongruent mit den

bildgebenden Befunden mit Röntgen und NMR der LWS. Bildmorphologisch lasse sich

an der Lendenwirbelsäule allenfalls ein beginnendes Degenerationsmuster

nachweisen. Ebenfalls nicht somatisch nachzuvollziehen seien die vom

Versicherten angegebenen Dauerschmerzen in der Lendenwirbelsäule und die rasch

zunehmende Schmerzintensität bei kurzer Gehstrecke und im Sitzen (a.a.O.).

Entsprechend dem nur beginnenden Degenerationsmuster ohne Einengungen der

Neuroforamina oder des Spinalkanals der Lendenwirbelsäule hätten sich keine

Kompressionsschäden lumbaler Nervenwurzeln gezeigt (a.a.O.). Die sensiblen

Störungen am linken Bein und die sich funktionell nicht mehr auswirkenden muskulären

Abbauerscheinungen am linken Bein seien Folgen peripherer Nervenschäden des

Nervus tibialis und des Nervus peroneus (bzw. sensibel des Nervus saphenus)

links. Lediglich bei langanhaltenden, statischen Belastungen der Wirbelsäule

und bei Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb der Körperachse sowie bei

anhaltenden mittelschweren körperlichen Tätigkeiten und bei schweren

körperlichen Tätigkeiten seien aufgrund der bestehenden, geringen

Wirbelsäulenfehlstatik Schmerzen in der Wirbelsäule zu erwarten (a.a.O.).

Allerdings bemerkten die Gutachter ebenfalls, dass sich eine erhebliche

demonstrative Darstellung der Rückenschmerzen gezeigt habe. Die beim Unfall vom

24.

September 2007 aufgetretene Querfraktur des Os sacrum beurteilten die

Gutachter als folgenlos ausgeheilt (a.a.O.).

4.4

4.4.1

Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, im

derzeitigen (nicht optimal therapierten) Zustand lasse sich durch die subjektiv

lästige Schmerzsymptomatik zwar keine Minderung der zeitlichen Präsenz, jedoch

eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 10% begründen (Gutachten, IV-Akte 121,

S. 30 und 31). Eine höhere Minderung der Leistungsfähigkeit sei nach Absetzen

von Lyrica und Remission der durch die Präparate bedingten kognitiv-dämpfenden

Nebenwirkungen nicht zu begründen. Die verbliebene Tagesmüdigkeit und

Beobachtung gewisser konzentrativer Mängel seien der mangelnden Schlafhygiene

geschuldet (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Im Zeitpunkt der Begutachtung

bestand nach Auffassung der Gutachter in einer medizinisch-theoretischen

Verweistätigkeit aufgrund der auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden

Gesundheitsstörungen zeitlich befristet (ca. 3-4 Monate) eine 80%ige

Arbeitsfähigkeit, bedingt durch eine 20%ige Minderung der Leistungsfähigkeit

bei vollem Arbeitspensum (8,5 Stunden täglich, vgl. Gutachten, IV-Akte 121, S.

31). Der Beschwerdeführer wäre in der Lage nach einem entsprechenden

Eingewöhnungsprozess in das Berufsleben (u.U. durch eine IV-Massnahme) und nach

Abwendung der Krankenrolle wieder 100% zu arbeiten (a.a.O.), wobei die auf

neurologischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen in Form neuropathischer

Schmerzen am linken Unterschenkel und Fuss auch nach Wegfall der

psychiatrischen Gesundheitsstörungen eine Minderung der Leistungsfähigkeit von

10% bei zumutbaren ganztägigem Arbeitspensum bewirken würden (a.a.O.). Damit kamen

die Gutachter zum Schluss, beim Beschwerdeführer bestehe eine Arbeitsfähigkeit

von längerfristig 90% (a.a.O.). Ergänzend merkten sie an, die Arbeitsfähigkeit

lasse sich durch eine stringente Schmerztherapie möglicherweise weiter

verbessern, es sei jedoch prognostisch zu unsicher darüber eine Aussage zu

machen (Gutachten, IV-Akte 121, S. 33).

4.4.2

Im Einzelnen beurteilten die Gutachter die angestammte Tätigkeit als

nicht mehr zumutbar. Leichte und gelegentlich mittelschwere körperliche

Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer jedoch weiterhin ausführen, wobei ein

Wechselrythmus erforderlich sei, wenn im zeitlich vollen Pensum gearbeitet werde

(Gutachten, IV-Akte 121, S. 34). Zudem solle Arbeit so gestaltet sein,

dass der Beschwerdeführer überwiegend sitzend tätig sein könne und über kurze Phasen

des Stehens und Gehens verfüge (a.a.O.). Nicht zu empfehlen seien lange

statische Wirbelsäulenbelastungen und Belastungen der Wirbelsäule ausserhalb

der Körperachse (gebeugte Körperhaltung) sowie Tätigkeiten, die mit anhaltendem

Stehen und Gehen verbunden seien. Als nicht mehr zumutbar beurteilten die

Gutachter sämtliche Arbeiten in Nässe, Kälte und Zugluft (Gutachten, a.a.O.).

4.5

4.5.1

Demgegenüber lagen der vorliegend angefochtenen Verfügung die

RAD-Beurteilungen vom 26. Juni 2019 und 11. Oktober 2019 zu Grunde, welche die

Beschwerdegegnerin nach der Wiederanmeldung des Beschwerdeführers im Jahr 2018

eingeholt hat.

4.5.2

Reine Aktenbeurteilungen sind nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung nicht per se unzuverlässig. Auch reinen Aktengutachten kann

voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im

Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen

Sachverhalts geht. Insbesondere sind Aktengutachten immer dann von Belang, wenn

die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits

erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder das Ausmass der

Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann in einem

Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die

überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht

werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008, E. 3.2 mit

Hinweisen). Allerdings sind an reine Aktenbeurteilungen bei der Beweiswürdigung

hohe Anforderungen zu stellen und bei bereits geringen Zweifeln an der

Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der (versicherungs-)ärztlichen Feststellungen

ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sind die beim

Beschwerdeführer seit vielen Jahren bestehenden Fuss- und Rückenschmerzen

ausführlich dokumentiert. Das gleiche gilt für die damals hinzugetretenen

psychischen Beschwerden. Die entsprechenden medizinischen Berichte sind alle

bei den Akten. Nachdem die beim Beschwerdeführer aktuell bestehenden

Beschwerden grundsätzlich unbestritten sind, konnte die Beschwerdegegnerin auf

dieser medizinischen Grundlage den Rentenanspruch des Beschwerdeführers prüfen.

4.6

4.6.1

Nachfolgend ist auf die verschiedenen RAD-Beurteilungen im

Einzelnen vertieft einzugehen und zu prüfen, ob die Ausführungen in materieller

Hinsicht überzeugen.

4.6.2

Der RAD nahm einen Vergleich der aktuellen medizinischen Berichte

mit dem Gutachten vor und hielt fest, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für

eine (objektivierbare) erhebliche Verschlechterung bestünden. Im Einzelnen führte

der RAD-Arzt Dr. F____, FMH Allgemeine Medizin, zertifizierter medizinischer

Gutachter SIM, im Bericht vom 26. Juni 2019 unter Bezugnahme auf die

angeforderten SUVA-Akten, aus, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen

Schmerzsyndrom vor allem des linken Beines und des Rückens leide und dass

sowohl die Schmerzen am linken Bein bzw. Fuss als auch die Rückenbeschwerden

bereits im C____-Gutachten vom 5. Mai 2014 bei der Beurteilung der zumutbaren

Arbeitsfähigkeit mitberücksichtigt worden seien. Seiner Ansicht nach sei in der

Zwischenzeit keine wesentliche und dauerhafte Veränderung eingetreten, weshalb

weiterhin von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit

auszugehen sei (RAD-Bericht vom 26.06.2019, IV-Akte 158). Dabei stützte sich

RAD-Arzt auf die Ausführungen des Kreisarztes Dr. D____, FMH Orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im Untersuchungsbericht vom

10.

April 2018 und nahm ausserdem Bezug auf die neurologische Beurteilung von

Dr. G____, FMH Neurologie, Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, vom 28.

September 2018 (IV-Akte 150.14, S. 11).

4.6.3

Im RAD-Bericht vom 11. Oktober 2019 (IV-Akte 173) führte

Dr. F____ unter Hinweis auf den Arztbericht von Dr. H____ vom 21. September

2018, den interdisziplinären Bericht des Schmerzzentrums des I____ und die

Stellungnahme des SUVA Kreisarztes Dr. D____ vom 23. März 2019 weiter aus, dass

sich aus diesen Berichten keine dauerhafte Veränderung des Gesundheitszustands

erkennen lasse. Die ab dem 1. Mai 218 angegebene Verschlechterung sei auf einen

Hautinfekt (Erysipel) aufgrund einer Fussmykose zurückzuführen. Dieser Infekt

sei antibiotisch behandelt worden und abgeheilt. Alle anderen IV-relevanten

Diagnosen seien bereits im Gutachten der C____ aufgeführt und entsprechend bei

der zumutbaren Arbeitsfähigkeit berücksichtigt (IV-Akte 175, S. 4).

4.7

4.7.1

Die Beurteilung des RAD erscheint in der Darlegung der

medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Sie ist

vorliegend insbesondere deswegen nachvollziehbar und überzeugend, da sich Dr. F____

auf die von der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen SUVA-Akten sowie die weiteren

medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte abstützte. Auch der SUVA-Kreisarzt

führte in seiner Stellungnahme vom 23. März 2019 aus, dass weder objektiv noch unter

Berücksichtigung der Berichtslage Gründe für eine Änderung der bisherigen

Einschätzung zu den Unfallfolgen bestehen würden. Die Zumutbarkeit sei 2013

durch den Kreisarzt Dr. J____ bereits sehr einschränkend formuliert worden und

nach wie vor gültig (Stellungnahme Dr. D____ vom 28.03.2019, SUVA-Akte 487).

4.7.2

Weiter beruft sich der Beschwerdeführer auf das vom behandelnden

Arzt Dr. H____ im Bericht vom 21. September 2018 attestierte starke gemischte,

nozizeptive und neuropathische, posttraumatische, postoperative und

postinfektiöse Schmerzsyndrom am Fuss links (IV-Akte 148). Hierzu hielt Dr. H____

fest, vom Patienten werde ein erheblicher Fussschmerz angegeben, wie er in den

verschiedenen ausführlichen Vorberichten gut dokumentiert sei (a.a.O.). Es

werde sowohl ein brennender als auch ein elektrischer Schmerz angegeben. Dabei

handelt es sich allerdings um Beschwerden, die bereits im C____-Gutachten,

welches der rechtskräftigen Leistungsablehnung vom 22. September 2014 zu Grunde

lag, berücksichtigt und in den Diagnosen explizit aufgeführt worden sind (C____-Gutachten,

IV-Akte 121, S. 33, vgl. auch die Erwägungen 4.3.1. vorstehend), worauf der RAD

zutreffend verweist. Bereits anlässlich der C____-Begutachtung hatten die

Gutachter auf die dokumentierten Nervenschäden im Zusammenhang mit der Pilon

tibiale-Fraktur links verwiesen. Sie hatten bei der Beurteilung der Fuss- und

Unterschenkelbeschwerden ausgeführt, bis zur Sprunggelenksversteifung hätten

auch motorische Schwächen der Fuss- und Zehenhebung links vorgelegen, geringer

auch eine Schwäche der Fuss- und Zehensenkung mit entsprechender Muskelatrophie

der Wadenmuskulatur (Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Zwar wirke sich seit der

Versteifung des linken Sprunggelenks die Hebe- und Senkschwäche der

Unterschenkelmuskulatur funktionell nicht mehr aus (a.a.O.), allerdings müssten

die sensiblen Nervenausfälle des Nervus tibialis, des Nervus peroneus und des

Nervus saphenus links berücksichtigt werden, welche zu einem

neuropathisch-neuralgischen Schmerzsyndrom führen würden (a.a.O.). Dies

entspricht auch der Einschätzung durch den neurologischen Facharzt der SUVA,

wonach die nozizeptiven Schmerzen im Rahmen der unfallbedingten

Läsion/Veränderungen am Bewegungsapparat bereits am 25. November 2008 vorhanden

gewesen seien und die im Vordergrund stehenden belastungsabhängigen Schmerzen

erklären würden (Beurteilung Dr. G____, vom 28.09.2018, IV-Akte 150.14, S. 10).

Hierin kann im vorliegenden Verfahren weder eine neue Einschränkung noch eine

wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erblickt werden.

4.7.3

Weiter beurteilte der Kreisarzt Dr. D____ die vom Beschwerdeführer

angegebenen lumbalen Schmerzen im Untersuchungsbericht vom 10. April 2018 als

überwiegend wahrscheinlich unfallfremd (IV-Akte 150.56, S. 8). Er führte hierzu

nachvollziehbar aus, dass die Lokalisation und die in der (bereits veranlassten)

Diagnostik zur Darstellung kommende Läsion eher auf eine Problematik im Bereich

der Lendenwirbelsäule zurückzuführen sei, während es beim Unfallereignis im

Bereich des Sacrums zu einer Fraktur gekommen sei. Beschwerden zehn Jahre

später in einer höher gelegenen Region seien deshalb nicht als überwiegend

wahrscheinlich als Unfallfolge anzusehen (a.a.O.). Auch diese Einschätzung, auf

welche sich der RAD stützte, ist vollumfänglich nachvollziehbar.

4.8

Aus den Akten sind keine Indizien oder Umstände ersichtlich, die

gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen sprechen würden, zumal die C____-Gutachter

von einer längerfristigen Arbeitsfähigkeit von 90% ausgingen und der RAD zu

Gunsten des Beschwerdeführers die von den C____-Gutachtern im Zeitpunkt der

Begutachtung attestierte 80%ige Arbeitsfähigkeit annahm. Entsprechend hat der RAD

am bisherigen Anforderungsprofil für eine leidensangepasste Tätigkeit korrekterweise

festgehalten. Da keine Zweifel an den Aktenbeurteilungen bestehen, durfte die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen.

5.

5.1

Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt überzeugt nicht.

5.2

5.2.1

Zunächst verweist der Beschwerdeführer darauf, dass Dr. D____,

in seinem Bericht vom 10. April 2018 zum Schluss gekommen sei, dass sich die

Problematik am linken Fuss verschlechtert habe. Diesbezüglich ist jedoch darauf

hinzuweisen, dass nicht die Dauer und Schwere der vom Beschwerdeführer

beklagten Fuss- und Rückenschmerzen zu prüfen sind, sondern zu untersuchen ist,

ob es sich bei diesen Beschwerden um eine wesentliche und dauerhafte

Gesundheitsverschlechterung gegenüber dem Zustand gemäss Verfügung vom 22. September

2014.

handelt, in welcher ein (nicht rentenberechtigender) IV-Grad von 32%

festgestellt wurde und welche rechtskräftig und damit für das Gericht

verbindlich ist.

5.2.2

Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin

zu Unrecht von unveränderten Diagnosen ausgegangen sei (Beschwerde, S. 12). Dr.

K____ würde im Bericht vom 22. April 2018 gestützt auf das SPECT CT zusätzliche

Diagnosen stellen (aktivierte Arthrose Talonavikulare und Naviculo-cuneiforme-Iaterale-Gelenk,

Arthrosen in den Fusswurzelgelenken), die im Zusammenhang mit den bereits

vorbestehenden Fussbeschwerden stünden (IV-Akte 150.54). Das gleiche gelte für

die Ausführungen des Kreisarztes, wonach die Bildgebung den Verdacht auf

Anschlussarthrosen des Chopart-Gelenkes zeigen würde (Beschwerde, S. 12 mit

Hinweis auf Kreisarztbericht vom 10.04.2018, IV-Akte 150.54, S. 9). In der

Beurteilung der C____ vom 5. Mai 2014 sei jedoch keine Diagnose betreffend

Arthrosen am linken Fuss gestellt worden (Beschwerde, S. 12), weshalb die

RAD-Beurteilungen falsch und nicht schlüssig seien (a.a.O.).

5.2.3

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Kreisarzt in Kenntnis der

von ihm und von Dr. K____ im Bericht vom 22. April 2018 (IV-Akte 150.54) beschriebenen

Arthroseproblematik das bisherige (von einem anderen Kreisarzt aufgestellte)

Belastungsprofil als weiterhin gültig erachtete (Beurteilung vom 02.05.2018, IV-Akte

150.53, S. 1). Weshalb dem Beschwerdeführer nach Ansicht von Dr. K____ eine rein

sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sein solle, wird von diesem nicht näher

begründet und daher vom Kreisarzt zu Recht in Frage gestellt (Beurteilung vom

02.05.2018, IV-Akte 150.53, S. 1). Es kommt hinzu, dass Dr. K____ im Bericht vom

22.

April 2018 (IV-Akte 150.54) ausführt, die Arthrose im Talonavikulare und im

Naviculo-cuneiforme-Iaterale-Gelenk könne durch eine Arthrodese ruhiggestellt

werden, weshalb darin keine Verschlechterung liegt. Zu den übrigen Arthrosen hielt

er fest, diese würden "in

Zukunft wahrscheinlich auch zu einer Aktivierung und damit zu erneuten

Schmerzen führen"

(IV-Akte 150.54). Dabei handelt es sich allerdings um eine Prognose über

mögliche künftige Beschwerden, welche zur Beurteilung des aktuellen

Leistungsanspruchs nicht massgebend sein kann.

5.3

5.3.1

Ferner könne nach Ansicht des Beschwerdeführers selbst bei gleich

gebliebenen Diagnosen aufgrund der Zunahme der Schmerzen nicht von einem

gleichgebliebenen Zumutbarkeitsprofil und einer unveränderten Arbeitsfähigkeit

ausgegangen werden. Sowohl Dr. H____ als auch die Fachspezialisten des I____ würden

über stromstossartige Schmerzattacken im Oberschenkel bzw. im linken Fuss

berichten. Im C____-Gutachten seien hingegen keine Schmerzattacken erwähnt. Da

kein Vergleich auf der Schmerzskala gemacht werden könne, müsse gestützt auf

die Formulierung der Intensität der geäusserten Schmerzen davon ausgegangen

werden, dass die Schmerzen seit der Verschlechterung im Frühjahr 2018 ein

deutlich stärkeres Ausmass angenommen hätten (Beschwerde, S. 12).

5.3.2

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es

sich bei den Schmerzangaben um eine subjektive Befindlichkeit, aus der allein

noch kein verschlechterter Gesundheitszustand abgeleitet werden kann. Ferner

wurden im C____-Gutachten sowohl stichartige Schmerzattacken als auch

Rückenbeschwerden und Schlafstörungen beschrieben (Gutachten, IV-Akte 121, S. 13,

14, 15, 22, 23, 30, 33 und 34), was schliesslich auch der Beschwerdeführer

einräumt (Replik, S. 3). Hierzu ist weiter festzuhalten, dass die C____-Gutachter

die Intensität der Schmerzen resp. des Schmerzsyndroms als leichtgradig beurteilten

(Gutachten, IV-Akte 121, S. 30). Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass der

Beschwerdeführer das Medikament Lyrica ohne wesentliche Zunahme der

Schmerzintensität habe absetzen können und in der Folge keine alternativen

Therapieoptionen mehr versucht wurden, weil die potentiellen Nebenwirkungen von

Analgetika höher als die Schmerzsymptomatik als solche eingestuft wurden (a.a.O.).

Damit kann auch aus dem aktuellen Schmerzerleben keine Verschlechterung

angenommen werden.

5.4

Ferner trifft es zu, dass Dr. D____ im Bericht zur kreisärztlichen

Untersuchung vom 10. April 2018 angab, der Beschwerdeführer befinde sich wieder

in der "medizinischen

Phase", weshalb er zur

Zumutbarkeitsbeurteilung nicht Stellung nehmen könne (IV-Akte 150.56, S. 9). Daraus

kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen hatte

der Kreisarzt gleichzeitig festgehalten, dass die bisherige physikalische

Behandlung nicht den gewünschten Effekt gebracht habe und daher eingestellt

werden könne. Zum andern benutzte der Kreisarzt diese Wendung im Zusammenhang

mit dem Hinweis, wonach der Hausarzt des Beschwerdeführers diesen bereits bei

einem Fussorthopäden angemeldet habe (a.a.O.).

5.5

Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, die Tatsache,

dass die Unfallversicherung ab Mai 2018 Taggelder auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit

ausrichte, zeige, dass sich der Gesundheitszustand offensichtlich erheblich

verschlechtert habe (Replik, S. 3). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf

hinweist, setzt ein Taggeld lediglich eine Arbeitsunfähigkeit und keine

Erwerbsunfähigkeit voraus und dieser Umstand ist entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers vorliegend bedeutsam. Deshalb kann aus der Tatsache, dass die

SUVA dem Beschwerdeführer ein Taggeld entrichtet, nicht auf eine

gesundheitliche Verschlechterung geschlossen werden. Ferner wird bei Rückfällen

ein Taggeld immer dann zugesprochen, wenn die versicherte Person nach der

Rentenzusprache wieder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und in dieser

Tätigkeit erneut arbeitsunfähig wurde, was vorliegend der Fall ist. Vor diesem

Hintergrund kann aus den von der SUVA ausgerichteten Taggeldern nicht geschlossen

werden, es habe sich im Belastungsprofil, wie es im Gutachten festgehalten

worden ist, eine Änderung ergeben.

5.6

Es kommt hinzu, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit

als Chauffeur nicht dem im C____-Gutachten aufgestellten Verweisprofil

entsprach. Wie aus dem Belastungsprofil der Tätigkeit im Arbeitgeberfragebogen

vom 11. Juni 2019 hervorgeht, umfasste die Tätigkeit als Chauffeur entgegen den

gutachterlichen Vorgaben das gelegentliche Heben schwerer Lasten (vgl. Erwägung

4.4.2

vorstehend). Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigener

Aussage ab 2017 bei der Tätigkeit als Chauffeur unter zunehmenden Schmerzen im

linken Fuss, welcher bei der Arbeit oft angeschwollen sei, gelitten habe und die

Angabe, dass er nur unter regelmässiger Einnahme von Schmerzmitteln habe arbeiten

können (Beschwerde, S. 7) zeigt, dass diese Tätigkeit für ihn nicht geeignet

war.

5.7

5.7.1

Auch aus dem Bericht des I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte

152.7), in welchem der Beschwerdeführer in den Fachdisziplinen Neurologie,

Anästhesiologie, Physiotherapie und Psychiatrie untersucht wurde, ergeben sich

vorliegend keine neuen Aspekte, die nicht bereits im C____-Gutachten

berücksichtigt wurden. Auffallend ist zudem, dass sich im Bericht zahlreiche

Relativierungen und Mutmassungen finden. So wird festgehalten, die

Schmerzlokalisation am Fuss und am Unterschenkel sei "neuroanatomisch nicht eindeutig zuordenbar" und zudem "nicht typisch für einen

neuropathischen Schmerz"

(IV-Akte 152.7, S. 2). Zu den vom Beschwerdeführer beschriebenen

einschiessend-elektrisierenden Schmerzattacken wird ausgeführt, diese würden "möglicherweise" einer neuropathischen

Entlastung entsprechen. Auf der betroffenen Seite falle eine schwere Schädigung

des N. tibilias, N. peronaeus und N. suralis auf, was die Diagnose einer

neuropathischen Schmerzkomponente erhärten könne (a.a.O.). Gleichzeitig wird jedoch

festgehalten, dass im Ultraschall keine Nervenläsion nachweisbar gewesen sei

und eine neurologische Zuordnung des Schmerzes anhand der sensorischen

Phänomene "nicht sicher" durchgeführt werden könne

(a.a.O.). Des Weiteren wurde vermerkt, die Schwäche der Fusshebung und Fusssenkung

könne Ausdruck einer Nervenläsion sein, allerdings sei das ASR links im

Sprunggelenk "nicht

prüfbar" (a.a.O.). Am

Ende wurde die Sensibilität als "unspezifisch" für eine Schmerzkrankheit

gewertet. Zumindest die sensiblen Positivphänomene am proximalen Unterschenkel

links würden sich nicht mit der Schmerzpräsentation decken (a.a.O.). Weiter

wurde im Bericht festgehalten, die Schmerzen im dorsolateralen Oberschenkel und

am dorsalen Unterschenkel seien neurologisch ebenfalls "nicht sicher zuordenbar", ein Schmerz im Dermatorm S1 sei "denkbar", jedoch stoppe dieser Schmerz bereits in der

Knöchelregion. Insgesamt bestehen damit im besagten Bericht zuviele

Mutmassungen um daraus eine Verschlechterung annehmen zu können.

5.7.2

Die im Bericht des I____ vom 18. März 2019 (IV-Akte 152.7,

S. 4) und von Dr. H____ im Bericht vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 449)

diskutierte Neurostimulation wird von Prof. Dr. L____, FMH Neurochirurgie,

Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin, in der Beurteilung vom 19. Juni 2019

verworfen (IV-Akte 160.8, S. 6). Zur Begründung wird dabei darauf verwiesen,

dass zuerst eine Reihe von nichtinvasiven Massnahmen durchzuführen sei (vgl.

a.a.O., S. 5 f.).

5.8

Schliesslich verweist der Beschwerdeführer bei der Begründung einer

gesundheitlichen Verschlechterung auf den Umstand, dass von Seiten von Prof.

Dr. Dr. E____ als ultima ratio eine Amputation es linken Fusses thematisiert

worden war (Bericht vom 29.01.2020, RB 1). Der Beschwerdeführer übersieht

diesbezüglich jedoch, dass bereits zuvor von Seiten des Kompetenzzentrums

Versicherungsmedizin von einer Amputation klarerweise abgeraten wurde

(Beurteilung Dr. G____, vom 28.09.2018, IV-Akte 150.14, S. 11).

5.9

Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass keine Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der RAD-Beurteilungen sprechen und diese nachvollziehbar und

schlüssig begründet sind. Da darauf abgestellt werden kann, erübrigen sich die

beantragten weiteren medizinischen Abklärungen.

6.

6.1

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, vom Beschwerdeführer zu

tragen.

6.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw K.

Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: