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Entscheid

IV.2019.172

Genügende Abklärung der Verhältnisse

12. Februar 2020Deutsch17 min

des Ereignisses vom 2. März 2018 eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Einen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 12.

Februar 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. R. Schnyder

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw L. Werne

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.172

Verfügung vom 21. Oktober

2019

Genügende Abklärung der Verhältnisse

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der 1982 geborene Beschwerdeführer arbeitete in verschiedenen Stellen im

Gastgewerbe. Während einer Phase der Arbeitslosigkeit rutschte er am

2. März 2018 aus und prallte mit Rücken und Gesäss auf den Boden. Dabei

zog er sich Frakturen an den Brustwirbeln 11 und 12 zu (IV-Akte 11.69

S. 5).

b)

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen

Leistungen (IV-Akte 11.96). Am 28. März 2019 untersuchte der

Kreisarzt der SUVA den Beschwerdeführer und befand diesen für voll arbeitsfähig

(IV-Akten 11.25 und 11.30). Gestützt auf diese Beurteilung sprach die SUVA

dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. August 2019 für die Unfallfolgen

des Ereignisses vom 2. März 2018 eine Integritätsentschädigung von 10% zu. Einen

Anspruch auf eine Rente verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 5%

(IV-Akte 24).

c)

Im Juni 2019 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen

der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin

leitete eine Frühintervention ein und zog unter anderem die Akten der SUVA bei

(IV-Akten 9). Mit Vorbescheid vom 26. Juli 2019 kündigte sie an, die

Frühintervention werde abgeschlossen und es bestehe kein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente (IV-Akte 20). Aufgrund der

fachärztlichen Beurteilungen und der medizinischen Unterlagen liege beim

Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit sowie in angepasster Tätigkeit

eine volle Arbeitsfähigkeit vor, weshalb von der IV keine Massnahmen angezeigt

seien. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 12. September 2019 Einwand erheben

(IV-Akte 32). Zu diesem nahm der regionalärztliche Dienst (RAD) am 8. Oktober

2019 Stellung (IV-Akte 36). Am 21. Oktober 2019 erliess die IV-Stelle

eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden

Entscheid fest (IV-Akte 39).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 19. November 2019 beantragt der Versicherte, es

sei die Verfügung vom 21. Oktober 2019 aufzuheben und die Sache für

zusätzliche Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 7. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an den

gestellten Rechtsbegehren fest. Daraufhin wird der Schriftenwechsel geschlossen

(Verfügung des Instruktionsrichters vom 13. Januar 2020).

III.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 12. Februar 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]).

Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, dass derzeit noch zu

wenig gesicherte medizinische Unterlagen bezüglich seiner Beschwerden und

seiner Arbeitsunfähigkeit vorlägen. Die IV-Stelle stütze ihren Entscheid nicht

auf eine eigene Begutachtung durch den RAD, sondern ausschliesslich auf die

Beurteilung der versicherungsinternen Ärzte der SUVA. Diese hätten jedoch

ausschliesslich unfallrelevante Aspekte geprüft. Vorliegend könne aber nicht

ausgeschlossen werden, dass weitere, nicht unfallbedingte

Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkten.

Im SUVA-Verfahren habe sodann auch keine Auseinandersetzung mit den vom

Beschwerdeführer gemachten Einwänden im IV-Verfahren stattgefunden. Lediglich

der RAD habe zu seinem Einwand Stellung genommen. Diese Beurteilung sei jedoch

durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin und nicht durch einen Spezialarzt erfolgt.

2.2

Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie habe ihrem Entscheid

die Beurteilung des SUVA-Kreisarztes zugrunde gelegt, da lediglich Unfallfolgen

in Frage ständen. Den Arztberichten der Abteilung für Spinale Chirurgie liessen

sich sodann keine unberücksichtigt gebliebenen Faktoren entnehmen, welche den

Beweiswert des kreisärztlichen Berichtes in Frage stellen würden.

2.3

Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin die Frühintervention zu

Recht unter dem Hinweis abgeschlossen hat, es bestehe kein Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen oder auf eine Rente.

3.

3.1

Die IV versichert das Risiko der Invalidität, der voraussichtlich bleibenden

oder längeren Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit

(Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343

E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Dies bedeutet, dass

der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen

Leistungsanspruch ist. Es gibt jedoch Leistungen, welche die IV auch ohne

Invalidität erbringt. Dazu gehören namentlich die Massnahmen der

Frühintervention nach Art. 7d IVG (Erwin

Murer, Stämpflis Handkommentar zum Invalidenversicherungsgesetz, Bern

2014, Art. 4 N 17). Diese Art der Massnahmen dient dem Erhalt des

bisherigen Arbeitsplatzes einer arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) versicherten

Person oder der Eingliederung derselben an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder

ausserhalb des bisherigen Betriebes (Art. 7d Abs. 1 IVG). Für die

einzelnen Leistungsarten (vgl. Art. 7d Abs. 2 IVG) sind die

Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen. Auf Massnahmen der Frühintervention

besteht nach Art. 7d Abs. 3 IVG sodann kein Rechtsanspruch. Der

Anspruch lässt sich nicht auf dem Rechtsweg durchsetzen (Frey Félix/Mosimann Hans-Jakob/Bollinger

Susanne, in: AHVG/IVG Kommentar, Bundesgesetze über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

die Invalidenversicherung und den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit weiteren Erlassen, Zürich 2018, Art. 7d

N 2).

3.2

Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide

oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf

Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen,

zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den

Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss

eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten

Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der

betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215 E. 3.2.2; zum Ganzen

vgl. auch Ulrich Meyer / Marco Reichmuth,

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2015,

Art. 8).

3.3

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1

lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach

Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG

(Art. 29 Abs. 1 IVG).

4.

4.1

Das Administrativverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz

beherrscht. Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, nach Eingang der Anmeldung

zum Leistungsbezug die Verhältnisse abzuklären. Was notwendig ist, ergibt sich

aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher

Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche

Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli

Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43

N 18 f.). Dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,

Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen ist gross (Urteil

8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Entscheidend für die Frage, ob

weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist, inwieweit die

bereits vorliegenden Gutachten die praxisgemässen inhaltlichen und

beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom

7.

März 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Verzicht auf weitere Abklärungen

verletzt beispielsweise Bundesrecht, wenn der festgestellte Sachverhalt

unauflösbare Widersprüche enthält oder wenn eine entscheidwesentliche Tatfrage,

wie namentlich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer

versicherten Person, auf unvollständigen Beweisgrundlagen beantwortet wird (Urteil

des Bundesgerichts 8C_312/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 3.2). Eine

Pflicht, weitere Ermittlungen vorzunehmen besteht sodann, wenn erhebliche

Zweifel an der Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen und soweit

von Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse erwartet werden

können (Urteil des Bundesgerichts 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2).

4.2

4.2.1

Auch der Sozialversicherungsprozess vor Gericht wird vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die

richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu

sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der

Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu

Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt

Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem

Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218

E. 6 und BGE 115 V 133 E. 8a und b). Das Bundesgericht hat bereits

verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei

zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im

Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es

ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend

ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der

Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation

einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c mit Hinweisen). Der

Sozialversicherungsträger ist befugt, und sogar dazu gehalten, auch nicht von

ihm selber veranlasste ärztliche Berichte und Gutachten zu berücksichtigen,

soweit diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beitragen können

(Urteil des Bundesgerichts 8C_15/2015 vom 31. März 2015 E. 6.4). Ein

förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht im

Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen

nicht (BGE 135 V 465 E. 4.4 und E. 6). Der Versicherungsträger darf

bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen

(BGE 135 V 465 E. 4.2). Alleine ein Anstellungsverhältnis dieser

Person zum Versicherungsträger lässt grundsätzlich nicht schon auf mangelnde

Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351

E. 3b/ee). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten

versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt

hat, so ist doch zu betonen, dass ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft

wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom

Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zukommt (BGE 125 V 351 E. 3a; BGE 122 V 157 E. 1c). Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen

vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.2.2

Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein

lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche

Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin

die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund

rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen

regionaler ärztlicher Dienste (Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom

29.

Oktober 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Tatsache allein, dass ein

RAD-Arzt keinen Facharzttitel innehat, rechtfertigt es nicht, seine

Stellungnahme ausser Acht zu lassen; ein Arzt ist unabhängig von seiner

Fachrichtung grundsätzlich in der Lage, die Kohärenz des Berichts eines

Kollegen zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2008 vom

27.

Oktober 2008 E. 3.2).

4.2.3

RAD–Berichte ohne eigene Untersuchung der versicherten Person

vermögen lediglich dazu Stellung zu nehmen, ob der einen oder anderen in den

vorhandenen medizinischen Beurteilungen vertretenen Ansicht zu folgen oder aber

eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei; es handelt sich mithin nicht um

Stellungnahmen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV, sondern (lediglich) um

Empfehlungen zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer

Sicht im Sinne von Abs. 2bis und Art. 49 Abs. 1 IVV. Soll ein

Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden

werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.

Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen

(BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.3

Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der

versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen

in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten

Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von

anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis

zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte

zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen

deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die

Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des

Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen

Dispositiv

an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und

aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren

Hinweisen), wird im Streitfall eine Leistungszusprache einzig gestützt auf die

Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen.

Diese Erfahrungstatsache befreit das Gericht indessen nicht von seiner Pflicht

zu einer korrekten Beweiswürdigung, bei der auch die von der versicherten

Person aufgelegten Berichte mitzuberücksichtigen sind. Diese sind daraufhin zu

prüfen, ob sie auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Schlüssigkeit der Feststellungen versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte

wecken (BGE 135 V 465 E. 4).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin stellt für die Verfügung vom 21. Oktober

2019 auf die RAD-Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 von Dr. med. C____,

Facharzt für Allgemeinmedizin, ab (IV-Akte 36). Dieser verzichtete auf eine

eigene Untersuchung des Versicherten und stützte seine Ausführungen auf die kreisärztliche

Untersuchung der SUVA durch Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische

Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 28. März 2019 bzw.

dessen Stellungnahme vom 21. Juni 2019 (IV-Akten 11.25 und 11.6) sowie auf

den Austrittsbericht von Dr. med. E____, Facharzt für Physikalische

Medizin und Rehabilitation, der Rehaklinik F____ von 21. November 2018

(IV-Akte 11.30). Letztgenannter hielt zur Arbeitsfähigkeit, Zumutbarkeit und

Eingliederungsperspektive fest, dass dem Beschwerdeführer eine berufliche

Tätigkeit als Koch ganztags zumutbar sei. Aufgrund persistierender

Rückenbeschwerden sei ein Wiedereinstieg kurzfristig mit bisheriger

Arbeitsunfähigkeit von 75% (halbtags mit reduzierter Leistung) empfohlen,

anschliessend sollte eine schrittweise Ausdehnung des Arbeitspensums und auch

der Arbeitsleistung bis zum Vollpensum angestrebt werden. Ab dem 3. Januar

2019 sei der Beschwerdeführer voraussichtliche zu 100% arbeitsfähig. In anderen

beruflichen Tätigkeiten bestehe eine Zumutbarkeit für eine (mindestens) leichte

bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ganztags, dies ohne länger

dauernd vorgeneigte oder verdrehte Rumpfposition (IV-Akte 11.30, S. 3).

Der Kreisarzt schloss sich den vorstehenden Ausführungen in seinem Bericht vom

28. März 2019 (IV-Akte 11.25) an und bestätigte diese mit Stellungnahme

vom 21. Juni 2019 (IV-Akte 11.6).

Mit Bericht vom 17. Mai bzw. 11. Juni 2019 hält der behandelnde

Arzt des G____spitals [...] fest, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 60%

arbeitsunfähig (IV-Akte 32 S. 3 und 5). Weiter führt er mit Schreiben vom

11. September 2019 aus, er sehe die Indikation für ein Gutachten zur

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der zumutbaren Arbeiten gegeben. Eine

entsprechende Begründung lässt sich jedoch keinem der vorgenannten Berichte

entnehmen. Vielmehr wird mit Bericht vom 11. September 2019 ausgeführt,

dass mittlerweile eine volle Belastbarkeit der Wirbelsäule bescheinigt werde.

Die chronische Rückenschmerzsituation des Beschwerdeführers stehe dazu im Widerspruch

(BB 3). Vergleichbar äusserte sich auch die Rehaklinik F____, welche in

ihrem Austrittsbericht vom 21. November 2019 festhielt, das Ausmass der

physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen

Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den

Diagnosen aus somatischer Sicht kaum erklären. Zudem sei die Beschreibung der

Schmerzen wenig differenziert und das Schmerzverhalten nicht adäquat (IV-Akte

11.30).

Bezüglich der Berichte der Rehaklinik und des Kreisarztes (IV-Akten 11.6,

11.25 und 11.30) ist festzuhalten, dass diese jeweils eine vollständige

Anamnese sowie eine Aktenzusammenfassung zur medizinischen Vorgeschichte des

Versicherten enthalten. Befunde und Diagnosen wurden anschaulich dargelegt und

die beklagten Beschwerden wurden berücksichtigt. Die Schlussfolgerungen sind

nachvollziehbar und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge jeweils

einleuchtend. Weshalb der behandelnde Arzt eine Arbeitsunfähigkeit von 60%

attestiert, obwohl er sich die subjektiv beklagten Beschwerden aus objektiv

klinischer Sicht nicht erklären kann, erschliesst sich nicht. Demnach vermögen

die Berichte der behandelnden Ärzte keine Zweifel an den medizinischen

Feststellungen und Schlussfolgerungen der Rehaklinik F____ und derer des

Kreisarztes zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten zu wecken. Dass der RAD in seiner

Stellungnahme vom 8. Oktober 2019 (IV-Akte 36) auf diese umfassenden

und fachmedizinischen Abklärungen abstellt und auf eine eigene Untersuchung des

Versicherten verzichtet, ist somit nicht zu beanstanden.

5.2.

Der Beschwerdeführer rügt weiter, im SUVA-Verfahren habe keine

Ausein­andersetzung mit seinen Einwänden im IV-Verfahren stattgefunden (vgl.

Replik S. 2). Mit eben diesen machte der Beschwerdeführer, wie auch mit

Beschwerde vom 19. November 2019, geltend, er sei auf unabsehbare Zeit zu

60% arbeitsunfähig und eine Verbesserung seines Zustandes sei immer noch

möglich (IV-Akte 32 S. 2). Inwieweit sich die SUVA mit den Vorbringen

des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, kann grundsätzlich offengelassen

werden, denn der RAD nahm – wie der Beschwerdeführer selbst eingesteht – zur Einsprache

Stellung (vgl. Replik S. 2).

Bei der Stellungnahme des RAD vom 8. Oktober 2019 handelt es sich sodann um

die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts

(vgl. E. 4.2.2). Unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die

Beweiswürdigung eines Berichtes ohne eigene Untersuchung des Versicherten (vgl.

E. 4.2.3), ist festzuhalten, dass die Ausführungen wie auch die

Schlussfolgerungen des RAD auf einem lückenlosen Befund basieren und ausführlich

sowie nachvollziehbar sind. An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der

versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen besteht somit kein Zweifel,

weshalb keine ergänzenden Abklärungen einzuholen sind. Auch die Rüge des

Beschwerdeführers, der RAD-Arzt habe keinen Facharzttitel, vermag nicht zu

überzeugen. Als Arzt ist er unabhängig von seiner Fachrichtung in der Lage, die

Kohärenz der Berichte seiner Kollegen zu beurteilen (vgl. E. 4.2.2).

5.3.

Zwar ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die SUVA in ihrer

Beurteilung, auf welche sich die Beschwerdegegnerin stützt (vgl. 5.1),

ausschliesslich unfallrelevante Gesundheitsbeeinträchtigungen prüft, doch

ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf Beschwerden, welche nicht mit dem

Ereignis vom 2. März 2018 in Zusammenhang stehen. Es ist zu erwarten, dass

der Versicherte derartige Beschwerden zumindest den behandelnden Ärzten zur

Kenntnis bringt, doch lassen sich auch den Berichten der Spinalen Chirurgie des

G____spitals [...] keine Hinweise auf nicht-unfallbedingte Gesundheitseinschränkungen

entnehmen (vgl. IV-Akten 11.7, 11.8, 11.9 und BB 3). Die am 29. April 2019

nebenbefundlich festgestellte unfallfremde Erweiterung des

Nierenbeckenkelchsystems der rechten Niere beeinträchtigt die Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers offensichtlich nicht (IV-Akten 11.7 und 11.8). Es

ergeben sich somit keine Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausführungen

der SUVA. Ein Abstützen des RAD bzw. der Beschwerdegegnerin auf deren Feststellungen

bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auch

in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.

6.

6.1.

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

6.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

6.3.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Werne

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: