IV.2019.174
Beschwerde gutgeheissen. Gemäss Gerichtsgutachten 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Invaliditätsbemessung nach Einkommensvergleichsmethode und nicht nach gemischter Methode.
23. Juni 2021Deutsch26 min
Logistikabteilung der C____ AG in einem Vollzeitpensum (vgl. Zeugnis vom 31. Mai
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Juni 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.174
Verfügung vom 22. Oktober 2019
Beschwerde gutgeheissen. Gemäss
Gerichtsgutachten 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Invaliditätsbemessung nach
Einkommensvergleichsmethode und nicht nach gemischter Methode.
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a)
Die im Jahr 1977 geborene,
verheiratete Beschwerdeführerin arbeitete von 1999 bis Ende Mai 2004 in der
Logistikabteilung der C____ AG in einem Vollzeitpensum (vgl. Zeugnis vom 31. Mai
2004, IV-Akte 3, S. 6). In den Jahren 2004 bis 2007 absolvierte sie eine Ausbildung
zur Kauffrau (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 3, S. 1).
b)
In der Zeit vom 17. Juni 2007
bis zum 17. Juli 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 100% für die D____.
Im März 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn zur Welt (IV-Akte
1, S. 11). Nach dem Mutterschaftsurlaub trat die Beschwerdeführerin von März 2010
bis August 2010 eine befristete 100%- Anstellung bei der Genossenschaft E____ an
(IV-Akte 3, S. 9; IV-Akte 3, S. 1). Ab November 2011 arbeitete sie beim F____ in
einem 50% Pensum (IV-Akte 1, S. 4). Im Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin
zum zweiten Mal Mutter eines Sohnes (IV-Akte 1, S. 11).
c)
Nach einem Sturz vom Balkon am
17. August 2013 (vgl. Unfallmeldung vom 29. August 2013, IV-Akte 5, S. 35) war
die Beschwerdeführerin wegen schwerer Depression mit akuter Suizidalität (vgl.
Bericht G____ Basel vom 23. September 2013, IV-Akte 5, S. 19) vom 5. September
2013 bis zum 8. Oktober 2013 in den H____ (H____) stationär in Behandlung (vgl.
Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013, IV-Akte 22, S. 9), wobei es am 5.
September 2013 zu einem (weiteren) Suizidversuch der Beschwerdeführerin kam.
d)
Am 8. November 2013 meldete sich
die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin
an (IV-Akte 1, S. 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse
Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 15. September 2015, IV-Akte 19;
Mitteilung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 40; Mitteilung vom 14. Januar 2016;
IV-Akte 45). Der Beschwerdeführerin gelang es im Anschluss darauf per 1. Januar
2017 eine unbefristete Anstellung im I____ von zunächst 50% und ab dem 1. April
2017 von 60% zu finden (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2016, IV-Akte 58).
e)
Am 10. April 2017 nahm die
Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung
(Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017, IV-Akte 59) vor und kam zum
Schluss, dass bis zum 11. November 2015 eine 36%ige Einschränkung und ab
Dezember 2015 eine 2%ige Einschränkung bestehe bei einer Haushaltsführung von
40% und einer Erwerbstätigkeit von 60%.
f)
Ab Mai 2017 verschlechterte sich
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut, weshalb sie sich vom 9.
Juni 2017 bis zum 16. August 2017 in eine stationäre Behandlung in die H____
begab (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 69). In der Folge
meldete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte
63) erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um
sofortige Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin
gewährte sodann Frühinterventionsmassnahmen, welche auf den Erhalt des bisherigen
Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin abzielten (Mitteilung vom 11. Januar
2018, IV-Akte 71).
g)
Zur Klärung des medizinischen
Sachverhaltes gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den
Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie (Gutachten vom 10. September 2018,
IV-Akte 90) in Auftrag. Die Experten kamen hierbei zum Schluss, bei der
Beschwerdegegnerin liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor.
h)
Nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 97 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 115) vom 1.
August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April
2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente (IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis
zum 31. März 2019 eine ganze Rente (IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine
Rente (IV-Grad 35%) mehr zu.
Erwägungen
II.
a)
Mit Beschwerde vom 21. November
2019.
beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22.
Oktober 2019 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. August 2014. Der
Rentenanspruch sei ab dem 1. August 2016 zu verzinsen. Eventualiter sei die
Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin, beantragt.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. Februar 2020 hält
die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht in der Beilage einen
aktuellen Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH ein. In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin die
Kostenübernahme des Arztberichts vom 10. Januar 2020 durch die
Beschwerdegegnerin.
III.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung
durch MLaw B____, Advokatin.
IV.
Mit Eingabe vom 21. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin die
Kostennote für den Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Höhe von CHF 870.00 ein.
V.
Mit Beratung vom 11. Mai 2020 entscheidet das
Gericht, dass das Verfahren ausgestellt und ein Gerichtsgutachten in den
Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie eingeholt wird. Die
Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die K____ vor.
Als mögliche Gutachter unterbreitet die Instruktionsrichterin den Parteien in
der psychiatrischen Disziplin Frau Dr. med. L____ und in der Fachrichtung
Neurologie Dr. med. M____ oder Dr. med. N____. Die Parteien erhalten
Gelegenheit sich zu den Vorschlägen zu äussern.
VI.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 teilt die
Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, keine Einwände gegen die vorgeschlagene
Gutachterstelle oder die Gutachterinnen zu haben. Sie beantragt jedoch
zusätzlich zu den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie eine
neuropsychologische Begutachtung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert
Frist nicht zur vorgeschlagenen Gutachterstelle oder den Gutachterinnen
verlauten.
VII.
Am 10. August 2020 vergibt die Instruktionsrichterin
den Gutachterauftrag an die vorgeschlagene Gutachterstelle, respektive die
vorgeschlagenen Ärztinnen. Für die Fachdisziplin Neuropsychologie sei seitens
der Gutachterstelle ein (Teil-)Gutachter oder eine (Teil-)Gutachterin durch die
Begutachtungsstelle zu ernennen.
VIII.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 stellt die
Instruktionsrichterin die Gutachten vom 5. Januar 2021 den Parteien zu und gibt
ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 9. Februar 2021
halten die Parteien jeweils an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
IX.
Am 23. Juni 2021 findet die zweite Urteilsberatung
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.
38.
Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der
angefochtenen Verfügung vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze
Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente
(IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2019 eine ganze Rente
(IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine Rente (IV-Grad 35%) mehr zu. Sie
brachte hierbei die gemischte Methode zur Anwendung mit einem Anteil von 60%
Erwerb und 40% Haushalt. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017 und das bidisziplinäre Gutachten
vom 10. September 2018.
2.2
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Anwendung der
gemischten Methode und ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung ihrer
Erwerbsbiographie und ihrer Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung die
Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen müsste. Sollte wider
Erwarten doch die Anwendbarkeit der gemischten Methode bejaht werden, so ist
die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf den Abklärungsbericht könne ebenfalls
nicht abgestellt werden. Die Sache sei daher zur erneuten Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Verweis auf die Ausführungen der behandelnden
Psychiaterin, Dr. med. J____, sei ferner das psychiatrische Teilgutachten
beweisrechtlich nicht verwertbar. Es sei vielmehr von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2013
auszugehen, eventualiter aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellungen zur
weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3
In seiner Beratung vom 11. Mai 2020 gelangte das Sozialversicherungsgericht
zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt
auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei, weil die
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres.
med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und P____,
Facharzt für Neurologie, FMH, den Beweisanforderungen an ein schlüssiges
externes Verwaltungsgutachten nicht genügen würde. Das Gericht beschloss daher
unter Berücksichtigung der in BGE 137 V 210 ff. dargelegten Rechtsprechung den
Fall auszustellen und zur abschliessenden Klärung ein Gutachten bei der K____
in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag
zu geben. Dieses Gutachten erging am 5. Januar 2021.
2.4
Die Beschwerdegegnerin hält in Kenntnis des
Gerichtsgutachtens an ihrem bisherigen Standpunkt fest und führt mit
Stellungnahme vom 9. Februar 2021 aus, das K____-Gutachten vom 5. Januar 2021
beantworte fallwesentliche Fragen nicht. So werde die Wechselwirkung zwischen
der Haushaltstätigkeit und der Erwerbstätigkeit nicht transparent dargelegt.
Hinsichtlich der neuropsychologischen Beurteilung beanstandet die Beschwerdegegnerin,
dass trotz Auffälligkeiten bei der Symptomvalidierung unter Hinweis auf
entsprechende Literatur die Vermutung von kognitiven Einschränkungen seitens
der Gutachter geäussert wurde. Inwiefern diese Vermutung in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei, ergebe sich indes aus dem Gutachten nicht.
2.5
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Gerichtsgutachten
sei ihr seit dem 17. August 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden. Ihr sei daher gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode
ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen, welche ab dem 1. August
2016.
mit 5% pro Jahr zu verzinsen sei. Da das psychiatrische Gerichtsgutachten
auch für den privaten Bereich Einschränkungen im erheblichen Masse ausweise, so
müsse für den Fall, dass die gemischte Methode zur Anwendung gelänge eine
erneute Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin veranlasst werden.
2.6
Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Februar
2021.
aufgeworfenen Fragekomplexe wurden der Gutachterstelle zur Beantwortung
vorgelegt, welche diese mit Stellungnahme vom 30. März 2021 (Gerichtsakte G18)
beantwortet. Die Parteien verzichten in der Folge mit Eingaben vom 30. April
2021.
und vom 3. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme.
2.7
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum
31.
Juli 2017 und ab dem 1. April 2019 unter Anwendung der gemischten Methode
einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.
3.1
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn
sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3
Gerichtsgutachten haben im
Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen
grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung
medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in:
HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht
ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab,
dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung
zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Wie bei Gutachten externer Spezialärzte,
welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und die Anforderungen
der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in Auftrag gegebenen
Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).
Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise
widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in
überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende
Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält,
sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Gemäss neurologischem Teilgutachten vom 1. Dezember
2020.
(Gerichtsakte G10) konnten keine sicheren neurologischen Defizite
festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
beeinträchtigen würden. Die erhöhte Müdigkeit und Antriebslosigkeit würden am
ehesten durch psychische Faktoren bestimmt. Gemäss neuropsychologischer
Begutachtung vom 26. November 2020 (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom
1.
Dezember 2020 (G10)) war eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund
nicht valider Befunde nicht möglich. lic. phil. Q____, Fachpsychologin für
Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsychologie SIM und R____,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin
Neuropsychologie SIM, hielten fest, es bestünde insgesamt eine ungenügende
Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Eine
Aussage über die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne daher
nicht getroffen werden. Es sei aber durchaus möglich, dass alltagsrelevante
kognitive Defizite vorliegen würden. Diese könnten jedoch aufgrund der
erwähnten Umstände nicht quantifiziert werden.
3.3.2
Demgemäss ist für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. L____,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte Gutachterin
SIM massgebend. Die Gutachterin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, bei gegenwärtig
mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F31.3). Die Gutachterin führt in
diesem Zusammenhang aus, die Diagnose sei gemäss Aktenlage mittlerweile
unstrittig. Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben der
Beschwerdeführerin würden mit den Befunden gut übereinstimmen. Unter Hinweis
auf Verlaufsuntersuchungen bipolarer Störungen, welche sowohl während
depressiver und manischer Episoden kognitive Einschränkungen beschrieben und
auch Hinweise auf solche Einschränkungen während affektiv ausgeglichenen
Intervallen bestünden, sei es durchaus möglich, dass auch vorliegend allfällige
kognitive Einschränkungen vorliegen könnten.
3.3.3
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im
Gerichtsgutachten klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr
gegeben sei (Ziff. 7 des Gutachtens). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei
spätestens ab dem 17. August 2013, wahrscheinlich Anfang August 2013 eingetreten.
Auch Dr. med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei mit
Gutachten vom 10. September 2018 (IV-Akte 90) und ebenfalls unter
Berücksichtigung einer bipolaren Störung zur Einsicht einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit gelangt (IV-Akte 90, S. 36). Perspektivisch habe Dr. med. O____
zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2019 benannt. Er habe aber
differenziert, dass eine Restarbeitsfähigkeit nicht im ersten Arbeitsmarkt
umgesetzt werden könne, so lange zwei Kinder mit ADHS zu Hause zu betreuen
seien. Dr. med. O____ habe daher eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei
Jahren empfohlen. Nach dem zwischenzeitlich zwei weitere Jahre Verlauf
beobachtet werden konnten, während denen es zu weiteren depressiven Episoden
gekommen sei, sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer
stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. Auch unter
konsequenter Behandlung und guter Compliance einschliesslich «sehr hoher bis
hoher pharmakotherapeutischer Dosierung» sei es bislang nicht zu einer
anhaltenden stabilen Verbesserung gekommen (vgl. G9, S. 66).
3.4
3.4.1
Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, kommt
Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe
weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht
auszumachen. Das Gutachten der K____ erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Insbesondere
haben sich die Gutachterinnen umfassend mit den relevanten Vorakten
auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der
erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und
Weise begründet.
3.4.2
Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9.
Februar 2021 am Gutachten geäusserte Kritik betreffend Nichtbeantwortung
fallwesentlicher Fragen erweist sich sodann mit Blick auf die Stellungnahme der
Gutachterstelle vom 30. März 2021 als unbegründet.
3.5
Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten
der K____ abgestellt, ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Beschwerdeführerin ab August 2017 auszugehen.
4.
4.1
Umstritten ist zwischen den
Parteien weiter die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte
Methode zur Anwendung gebracht hat.
4.2
4.2.1
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach
wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs
(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
4.2.2
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für
diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch
im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.
2.
festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der
Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in
beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität
ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage
– aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten
Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio
gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1.
Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend
(vgl. dazu auch BGE 145 V 370).
4.3
4.3.1
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,
gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob
eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als
nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im
Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche
Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der
Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden
könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im
Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,
sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und
Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten
und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu
berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der
versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.
Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie
sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die
hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten
(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3
mit Hinweisen).
4.3.2
Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um
eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten
Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten
Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren
Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe
stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn
darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung
mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder
psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder
wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV
Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).
4.4
4.4.1
Die Beschwerdeführerin arbeitete nach erfolgreichem
Abschluss der Diplommittelschule im Sommer 1997 (IV-Akte 3, S. 8) zunächst
mehrere Jahre in einem 100%-Pensum bei der C____ AG (vgl. Zeugnis vom 31. Mai
2004, IV-Akte 3, S. 6). Im Anschluss daran absolvierte sie eine
Vollzeitausbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, welche
sie im Juni 2007 beendet hatte (vgl. (IV-Akte 3, S. 7). Von Juni 2007 bis Juni
2009.
war sie in ihrem erlernten Beruf an einer Privatschule tätig. Neben ihrer
vollzeitlichen Erwerbstätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin eine
Weiterbildung im Informatikbereich (vgl. Zertifikat Informatik Poweruserin vom
11.
August 2008, IV-Akte 3, S. 9). Nach der Geburt ihres ersten Sohnes im März
2009.
und Beendigung des Mutterschaftsurlaubes trat die Beschwerdeführerin
zunächst eine von März 2010 bis August 2010 befristete 100%-Anstellung bei der
Genossenschaft E____ an (IV-Akte 3, S. 3). Zur Betreuung ihres Sohnes hatte sie
einen Pflegeplatz organisiert.
Da die Beschwerdeführerin nach Ende der befristeten
Anstellung keine Anschlusslösung gefunden hatte, meldete sie sich beim
Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Aus den Akten des RAV geht
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur Vermittlung einer 100%-Stelle
angemeldet hatte (IV-Akte 105, S. 4) und auch aktiv nach entsprechenden Stellen
suchte. Nach längerer Arbeitslosigkeit gelang es der Beschwerdeführerin im
November 2011 eine 50%ige Anstellung als Mitarbeiterin im Backoffice beim F____
in Basel zu finden, wo sie bis zum 13. August 2013 beschäftigt war (vgl.
Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. November 2013, IV-Akte 9). Während der
Dauer dieser Anstellung kam im Januar 2013 der zweite Sohn der
Beschwerdeführerin zur Welt.
4.4.2
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10.
April 2017 (IV-Akte 59, S. 2) gab die Beschwerdeführerin an bei guter
Gesundheit 50% bis 100% tätig zu sein, abhängig vom Stellenmarkt. Sie hätte bei
ihrer letzten Arbeitgeberin gerne 100% statt 50% gearbeitet aber man habe ihr
kein höheres Pensum anbieten können.
4.4.3
Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 13.
April 2017 (IV-Akte 59) geht hervor, dass die Abklärungsperson von einer
60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Haushaltstätigkeit ausging. Die
Abklärungsperson hielt in diesem Zusammenhang erläuternd fest, dass für den
Abklärungsdienst bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 60%
nachvollziehbar sei. Ein höheres Pensum sei hingegen nicht nachvollziehbar, da
die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und nur einem Kind zu 50%
erwerbstätig gewesen sei. Seit Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin nun
Mutter eines zweiten Kindes. Es sei invaliditätsfremd, dass die
Beschwerdeführerin damals mit einem Kind nur eine 50%ige Anstellung habe finden
können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine andere oder
zusätzliche Stelle bemüht um höherprozentig tätig zu sein.
4.4.4
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer
«Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin
über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe
Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und
zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März
2018.
E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine
Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden. So geht
zunächst aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar
hervor, dass diese stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte, respektive
nach der Geburt ihrer Kinder nach einem solchen strebte. Es trifft zwar zu,
dass die Beschwerdeführerin nachdem ihr erster Sohn auf der Welt war nur noch
für eine kurze Dauer zu 100% arbeitstätig war. Mit Blick auf Art. 16
Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) war die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, eine
zumutbare Anstellung anzunehmen auch wenn diese nicht vollumfänglich ihren
Wunschvorstellungen entsprochen hatte. Aus dem Umstand, dass die seitens der
Beschwerdeführerin erfolgten Bestrebungen hinsichtlich einer Pensumserhöhung
bei ihrem damaligen Arbeitgeber nicht erfolgreich waren, lässt sich jedoch
nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall teilzeitlich
erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin nur sieben Monate nach der Geburt
ihres zweiten Kindes zu 100% arbeitsunfähig wurde (vgl. E. 3.3.3) lässt die
damalige effektive erwerbliche Situation keine Rückschlüsse auf die heutige hypothetische
Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mehr zu. Die eingangs erwähnte
Erstaussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung bezüglich
eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen 50% bis 100% ist unter Würdigung der
vorab dargestellten Erwerbsbiographie (vgl. E. 4.4.1.) dahingehend zu verstehen,
dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und entsprechendem
arbeitsmarktlichem Angebot einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Dies
erscheint auch angesichts der durch die Mutter der Beschwerdeführerin
gesicherten Kinderbetreuung plausibel. Bei der Frage nach dem Umfang der
hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt
ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Niedriglohnsegment
tätig ist. Zudem bestehen Privatschulden in Höhe von CHF 25'000.00. Die
Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100% erwerbtätig wäre
erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Hinzu kommt, dass
weder des Alter der Beschwerdeführerin von 42 Jahren im Verfügungszeitpunkt
noch ihre Ausbildung als Kauffrau gegen die Annahme einer (fortgesetzten)
Vollzeiterwerbstätigkeit sprechen.
4.5
4.5.1
In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend
Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter
Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen
Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben in den Haushaltsabklärungen
erscheinen als nachvollziehbar und plausibel. Es scheint eher so, dass sich die
Beschwerdegegnerin angesichts der minderjährigen Kinder von der Annahme hat
leiten lassen, eine Frau würde nach der Geburt ihrer Kinder nach der
allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr voll erwerbstätig sein. Die Anzahl der
zu betreuenden Kinder kann aber nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium
bei der Beantwortung der Statusfrage darstellen. Dies, zumal die
Kinderbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin gewährleistet würde. Es
ist, wie das Bundesgericht zur Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der
Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer
traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes
zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen. Ein Entscheid
aufgrund einer Vermutung ist unzulässig (SVR 1194 IV Nr. 17 S. 40 f. E. 6.3.;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1
ff). Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen
der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in
Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig
Dispositiv
wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu
bestimmen. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ab August 2013 hat die
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und
Art. 29 Abs. 1 IVG ab August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente.
4.5.2. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden
die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach
der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung
verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht
vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die ganze Rente der Invalidenversicherung ist daher ab
dem 1. August 2016 ein Verzugszins von 5% geschuldet.
5.
5.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat
der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten zuzüglich
Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.
5.2.
5.2.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)
5.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten
für das Gerichtsgutachten der K____ vom 5. Januar 2021, in der Höhe von CHF
17'632.05 (Gerichtsakte G11) und die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März
2021 (G18) in Höhe von CHF 600.00 (G19) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E.
7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen IV-Fällen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine
Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei
einfachen reduziert werden. In vorliegendem Fall erscheint angesichts der
Einholung eines Gerichtsgutachtens und dem damit für die Parteien
einhergehenden Mehraufwand eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer gerechtfertigt.
5.3.2. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die
notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die
Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45
Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr.
med. J____ vom 10. Januar 2020 ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung
als wesentlich zu betrachten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in
Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten
zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine
Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten der K____
vom 5. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 17'632.05 und die
gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2021 in Höhe von CHF 600.00 sind von
der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.
Die Beschwerdegegnerin hat der
Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 10.
Januar 2020 in Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: