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Entscheid

IV.2019.174

Beschwerde gutgeheissen. Gemäss Gerichtsgutachten 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Invaliditätsbemessung nach Einkommensvergleichsmethode und nicht nach gemischter Methode.

23. Juni 2021Deutsch26 min

Logistikabteilung der C____ AG in einem Vollzeitpensum (vgl. Zeugnis vom 31. Mai

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 23. Juni 2021

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch MLaw B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.174

Verfügung vom 22. Oktober 2019

Beschwerde gutgeheissen. Gemäss

Gerichtsgutachten 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Invaliditätsbemessung nach

Einkommensvergleichsmethode und nicht nach gemischter Methode.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1977 geborene,

verheiratete Beschwerdeführerin arbeitete von 1999 bis Ende Mai 2004 in der

Logistikabteilung der C____ AG in einem Vollzeitpensum (vgl. Zeugnis vom 31. Mai

2004, IV-Akte 3, S. 6). In den Jahren 2004 bis 2007 absolvierte sie eine Ausbildung

zur Kauffrau (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 3, S. 1).

b)

In der Zeit vom 17. Juni 2007

bis zum 17. Juli 2009 arbeitete die Beschwerdeführerin zu 100% für die D____.

Im März 2009 brachte die Beschwerdeführerin ihren ersten Sohn zur Welt (IV-Akte

1, S. 11). Nach dem Mutterschaftsurlaub trat die Beschwerdeführerin von März 2010

bis August 2010 eine befristete 100%- Anstellung bei der Genossenschaft E____ an

(IV-Akte 3, S. 9; IV-Akte 3, S. 1). Ab November 2011 arbeitete sie beim F____ in

einem 50% Pensum (IV-Akte 1, S. 4). Im Januar 2013 wurde die Beschwerdeführerin

zum zweiten Mal Mutter eines Sohnes (IV-Akte 1, S. 11).

c)

Nach einem Sturz vom Balkon am

17. August 2013 (vgl. Unfallmeldung vom 29. August 2013, IV-Akte 5, S. 35) war

die Beschwerdeführerin wegen schwerer Depression mit akuter Suizidalität (vgl.

Bericht G____ Basel vom 23. September 2013, IV-Akte 5, S. 19) vom 5. September

2013 bis zum 8. Oktober 2013 in den H____ (H____) stationär in Behandlung (vgl.

Austrittsbericht vom 11. Oktober 2013, IV-Akte 22, S. 9), wobei es am 5.

September 2013 zu einem (weiteren) Suizidversuch der Beschwerdeführerin kam.

d)

Am 8. November 2013 meldete sich

die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin

an (IV-Akte 1, S. 1). Die Beschwerdegegnerin gewährte daraufhin diverse

Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 15. September 2015, IV-Akte 19;

Mitteilung vom 30. Oktober 2015, IV-Akte 40; Mitteilung vom 14. Januar 2016;

IV-Akte 45). Der Beschwerdeführerin gelang es im Anschluss darauf per 1. Januar

2017 eine unbefristete Anstellung im I____ von zunächst 50% und ab dem 1. April

2017 von 60% zu finden (vgl. Arbeitsvertrag vom 2. Dezember 2016, IV-Akte 58).

e)

Am 10. April 2017 nahm die

Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung

(Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017, IV-Akte 59) vor und kam zum

Schluss, dass bis zum 11. November 2015 eine 36%ige Einschränkung und ab

Dezember 2015 eine 2%ige Einschränkung bestehe bei einer Haushaltsführung von

40% und einer Erwerbstätigkeit von 60%.

f)

Ab Mai 2017 verschlechterte sich

der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erneut, weshalb sie sich vom 9.

Juni 2017 bis zum 16. August 2017 in eine stationäre Behandlung in die H____

begab (vgl. Austrittsbericht vom 11. Oktober 2017, IV-Akte 69). In der Folge

meldete sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2017 (IV-Akte

63) erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um

sofortige Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen. Die Beschwerdegegnerin

gewährte sodann Frühinterventionsmassnahmen, welche auf den Erhalt des bisherigen

Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin abzielten (Mitteilung vom 11. Januar

2018, IV-Akte 71).

g)

Zur Klärung des medizinischen

Sachverhaltes gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten in den

Fachrichtungen Psychiatrie und Neurologie (Gutachten vom 10. September 2018,

IV-Akte 90) in Auftrag. Die Experten kamen hierbei zum Schluss, bei der

Beschwerdegegnerin liege eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

h)

Nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 97 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 115) vom 1.

August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April

2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente (IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis

zum 31. März 2019 eine ganze Rente (IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine

Rente (IV-Grad 35%) mehr zu.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 21. November

2019.

beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 22.

Oktober 2019 und die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. August 2014. Der

Rentenanspruch sei ab dem 1. August 2016 zu verzinsen. Eventualiter sei die

Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Prozessführung und

Verbeiständung durch MLaw B____, Advokatin, beantragt.

b)

Die Beschwerdegegnerin schliesst

mit Beschwerdeantwort vom 12. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 17. Februar 2020 hält

die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und reicht in der Beilage einen

aktuellen Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____, Psychiatrie und Psychotherapie

FMH ein. In diesem Zusammenhang beantragt die Beschwerdeführerin die

Kostenübernahme des Arztberichts vom 10. Januar 2020 durch die

Beschwerdegegnerin.

III.

Mit Verfügung vom 20. Februar 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung

durch MLaw B____, Advokatin.

IV.

Mit Eingabe vom 21. April 2020 reicht die Beschwerdeführerin die

Kostennote für den Arztbericht vom 10. Januar 2020 von Dr. med. J____,

Psychiatrie und Psychotherapie FMH in Höhe von CHF 870.00 ein.

V.

Mit Beratung vom 11. Mai 2020 entscheidet das

Gericht, dass das Verfahren ausgestellt und ein Gerichtsgutachten in den

Fachdisziplinen Neurologie und Psychiatrie eingeholt wird. Die

Instruktionsrichterin schlägt den Parteien als Gutachterstelle die K____ vor.

Als mögliche Gutachter unterbreitet die Instruktionsrichterin den Parteien in

der psychiatrischen Disziplin Frau Dr. med. L____ und in der Fachrichtung

Neurologie Dr. med. M____ oder Dr. med. N____. Die Parteien erhalten

Gelegenheit sich zu den Vorschlägen zu äussern.

VI.

Mit Eingabe vom 22. Juli 2020 teilt die

Beschwerdegegnerin dem Gericht mit, keine Einwände gegen die vorgeschlagene

Gutachterstelle oder die Gutachterinnen zu haben. Sie beantragt jedoch

zusätzlich zu den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neurologie eine

neuropsychologische Begutachtung. Die Beschwerdeführerin liess sich innert

Frist nicht zur vorgeschlagenen Gutachterstelle oder den Gutachterinnen

verlauten.

VII.

Am 10. August 2020 vergibt die Instruktionsrichterin

den Gutachterauftrag an die vorgeschlagene Gutachterstelle, respektive die

vorgeschlagenen Ärztinnen. Für die Fachdisziplin Neuropsychologie sei seitens

der Gutachterstelle ein (Teil-)Gutachter oder eine (Teil-)Gutachterin durch die

Begutachtungsstelle zu ernennen.

VIII.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 stellt die

Instruktionsrichterin die Gutachten vom 5. Januar 2021 den Parteien zu und gibt

ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahmen vom 9. Februar 2021

halten die Parteien jeweils an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

IX.

Am 23. Juni 2021 findet die zweite Urteilsberatung

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1

des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der

Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG

154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art.

38.

Abs. 4 lit. c ATSG (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen

Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) - rechtzeitig erhobene

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin in der

angefochtenen Verfügung vom 1. August 2014 bis zum 31. März 2016 eine ganze

Rente (IV-Grad 74%), vom 1. April 2016 bis zum 31. Juli 2016 keine Rente

(IV-Grad 16%), vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2019 eine ganze Rente

(IV-Grad 74%) und ab dem 1. April 2019 keine Rente (IV-Grad 35%) mehr zu. Sie

brachte hierbei die gemischte Methode zur Anwendung mit einem Anteil von 60%

Erwerb und 40% Haushalt. Sie stützt sich hierbei im Wesentlichen auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 13. April 2017 und das bidisziplinäre Gutachten

vom 10. September 2018.

2.2

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Anwendung der

gemischten Methode und ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung ihrer

Erwerbsbiographie und ihrer Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung die

Einkommensvergleichsmethode zur Anwendung gelangen müsste. Sollte wider

Erwarten doch die Anwendbarkeit der gemischten Methode bejaht werden, so ist

die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf den Abklärungsbericht könne ebenfalls

nicht abgestellt werden. Die Sache sei daher zur erneuten Abklärung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Verweis auf die Ausführungen der behandelnden

Psychiaterin, Dr. med. J____, sei ferner das psychiatrische Teilgutachten

beweisrechtlich nicht verwertbar. Es sei vielmehr von einer vollständigen

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit dem 10. Dezember 2013

auszugehen, eventualiter aufgrund ungenügender Sachverhaltsfeststellungen zur

weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.3

In seiner Beratung vom 11. Mai 2020 gelangte das Sozialversicherungsgericht

zur Auffassung, dass eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit gestützt

auf die vorhandene medizinische Aktenlage nicht möglich sei, weil die

Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss bidisziplinärem Gutachten der Dres.

med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und P____,

Facharzt für Neurologie, FMH, den Beweisanforderungen an ein schlüssiges

externes Verwaltungsgutachten nicht genügen würde. Das Gericht beschloss daher

unter Berücksichtigung der in BGE 137 V 210 ff. dargelegten Rechtsprechung den

Fall auszustellen und zur abschliessenden Klärung ein Gutachten bei der K____

in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag

zu geben. Dieses Gutachten erging am 5. Januar 2021.

2.4

Die Beschwerdegegnerin hält in Kenntnis des

Gerichtsgutachtens an ihrem bisherigen Standpunkt fest und führt mit

Stellungnahme vom 9. Februar 2021 aus, das K____-Gutachten vom 5. Januar 2021

beantworte fallwesentliche Fragen nicht. So werde die Wechselwirkung zwischen

der Haushaltstätigkeit und der Erwerbstätigkeit nicht transparent dargelegt.

Hinsichtlich der neuropsychologischen Beurteilung beanstandet die Beschwerdegegnerin,

dass trotz Auffälligkeiten bei der Symptomvalidierung unter Hinweis auf

entsprechende Literatur die Vermutung von kognitiven Einschränkungen seitens

der Gutachter geäussert wurde. Inwiefern diese Vermutung in die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei, ergebe sich indes aus dem Gutachten nicht.

2.5

Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, im Gerichtsgutachten

sei ihr seit dem 17. August 2013 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden. Ihr sei daher gestützt auf die Einkommensvergleichsmethode

ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente zuzusprechen, welche ab dem 1. August

2016.

mit 5% pro Jahr zu verzinsen sei. Da das psychiatrische Gerichtsgutachten

auch für den privaten Bereich Einschränkungen im erheblichen Masse ausweise, so

müsse für den Fall, dass die gemischte Methode zur Anwendung gelänge eine

erneute Abklärung seitens der Beschwerdegegnerin veranlasst werden.

2.6

Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9. Februar

2021.

aufgeworfenen Fragekomplexe wurden der Gutachterstelle zur Beantwortung

vorgelegt, welche diese mit Stellungnahme vom 30. März 2021 (Gerichtsakte G18)

beantwortet. Die Parteien verzichten in der Folge mit Eingaben vom 30. April

2021.

und vom 3. Mai 2021 auf eine weitere Stellungnahme.

2.7

Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum

31.

Juli 2017 und ab dem 1. April 2019 unter Anwendung der gemischten Methode

einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze

Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn

sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und

eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.3

Gerichtsgutachten haben im

Sozialversicherungsverfahren einen hohen Stellenwert, sie geniessen

grundsätzlich vollen Beweiswert (vgl. Marco Weiss, Beweiswürdigung

medizinischer Gutachten im Sozialversicherungsrecht - kritische Anmerkungen in:

HAVE 2016 S. 419 mit Hinweisen). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nicht

ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab,

dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung

zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen). Wie bei Gutachten externer Spezialärzte,

welche im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und die Anforderungen

der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in Auftrag gegebenen

Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien

gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4).

Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise

widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in

überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende

Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche

Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug

erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei

es, dass es die Überprüfung im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält,

sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens

abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Gemäss neurologischem Teilgutachten vom 1. Dezember

2020.

(Gerichtsakte G10) konnten keine sicheren neurologischen Defizite

festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

beeinträchtigen würden. Die erhöhte Müdigkeit und Antriebslosigkeit würden am

ehesten durch psychische Faktoren bestimmt. Gemäss neuropsychologischer

Begutachtung vom 26. November 2020 (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten vom

1.

Dezember 2020 (G10)) war eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund

nicht valider Befunde nicht möglich. lic. phil. Q____, Fachpsychologin für

Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsychologie SIM und R____,

Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin

Neuropsychologie SIM, hielten fest, es bestünde insgesamt eine ungenügende

Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie eine Symptomverdeutlichung. Eine

Aussage über die kognitive Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne daher

nicht getroffen werden. Es sei aber durchaus möglich, dass alltagsrelevante

kognitive Defizite vorliegen würden. Diese könnten jedoch aufgrund der

erwähnten Umstände nicht quantifiziert werden.

3.3.2

Demgemäss ist für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit

der Beschwerdeführerin die psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. L____,

Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte Gutachterin

SIM massgebend. Die Gutachterin diagnostizierte der Beschwerdeführerin mit

Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine bipolare Störung, bei gegenwärtig

mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F31.3). Die Gutachterin führt in

diesem Zusammenhang aus, die Diagnose sei gemäss Aktenlage mittlerweile

unstrittig. Die in diesem Zusammenhang getätigten Angaben der

Beschwerdeführerin würden mit den Befunden gut übereinstimmen. Unter Hinweis

auf Verlaufsuntersuchungen bipolarer Störungen, welche sowohl während

depressiver und manischer Episoden kognitive Einschränkungen beschrieben und

auch Hinweise auf solche Einschränkungen während affektiv ausgeglichenen

Intervallen bestünden, sei es durchaus möglich, dass auch vorliegend allfällige

kognitive Einschränkungen vorliegen könnten.

3.3.3

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wird im

Gerichtsgutachten klargestellt, dass aus psychiatrischer Sicht die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im ersten Arbeitsmarkt nicht mehr

gegeben sei (Ziff. 7 des Gutachtens). Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei

spätestens ab dem 17. August 2013, wahrscheinlich Anfang August 2013 eingetreten.

Auch Dr. med. O____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei mit

Gutachten vom 10. September 2018 (IV-Akte 90) und ebenfalls unter

Berücksichtigung einer bipolaren Störung zur Einsicht einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit gelangt (IV-Akte 90, S. 36). Perspektivisch habe Dr. med. O____

zwar eine Arbeitsfähigkeit von 50% ab Januar 2019 benannt. Er habe aber

differenziert, dass eine Restarbeitsfähigkeit nicht im ersten Arbeitsmarkt

umgesetzt werden könne, so lange zwei Kinder mit ADHS zu Hause zu betreuen

seien. Dr. med. O____ habe daher eine Verlaufsbegutachtung in ein bis zwei

Jahren empfohlen. Nach dem zwischenzeitlich zwei weitere Jahre Verlauf

beobachtet werden konnten, während denen es zu weiteren depressiven Episoden

gekommen sei, sei aus psychiatrischer Sicht nach wie vor nicht von einer

stabilen Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt auszugehen. Auch unter

konsequenter Behandlung und guter Compliance einschliesslich «sehr hoher bis

hoher pharmakotherapeutischer Dosierung» sei es bislang nicht zu einer

anhaltenden stabilen Verbesserung gekommen (vgl. G9, S. 66).

3.4

3.4.1

Wie eingangs unter E. 3.2.2. dargelegt, kommt

Gerichtsgutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Ohne zwingende Gründe

weicht das Gericht von ihnen nicht ab. Solche sind vorliegend nicht

auszumachen. Das Gutachten der K____ erfüllt die Anforderungen an

beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Insbesondere

haben sich die Gutachterinnen umfassend mit den relevanten Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der

erhobenen Befunde sowie der gestellten Diagnosen in nachvollziehbarer Art und

Weise begründet.

3.4.2

Die von der Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 9.

Februar 2021 am Gutachten geäusserte Kritik betreffend Nichtbeantwortung

fallwesentlicher Fragen erweist sich sodann mit Blick auf die Stellungnahme der

Gutachterstelle vom 30. März 2021 als unbegründet.

3.5

Wird somit auf das in allen Punkten beweiskräftige Gutachten

der K____ abgestellt, ist von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin ab August 2017 auszugehen.

4.

4.1

Umstritten ist zwischen den

Parteien weiter die Statusfrage. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu Recht die gemischte

Methode zur Anwendung gebracht hat.

4.2

4.2.1

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen

Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach

wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die

versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs

(vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.2

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für

diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch

im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs.

2.

festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der

Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in

beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität

ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage

– aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten

Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts

9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils

des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio

gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1.

Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die

Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend

(vgl. dazu auch BGE 145 V 370).

4.3

4.3.1

Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich,

gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob

eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als

nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im

Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der

Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden

könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im

Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der

versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen.

Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie

sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die

hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten

(Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3

mit Hinweisen).

4.3.2

Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um

eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten

Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten

Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren

Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe

stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn

darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung

mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder

psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder

wusste (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; SVR 2010 IV

Nr. 35 S. 111, 9C_559/2009 E. 3; je mit Hinweisen).

4.4

4.4.1

Die Beschwerdeführerin arbeitete nach erfolgreichem

Abschluss der Diplommittelschule im Sommer 1997 (IV-Akte 3, S. 8) zunächst

mehrere Jahre in einem 100%-Pensum bei der C____ AG (vgl. Zeugnis vom 31. Mai

2004, IV-Akte 3, S. 6). Im Anschluss daran absolvierte sie eine

Vollzeitausbildung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis, welche

sie im Juni 2007 beendet hatte (vgl. (IV-Akte 3, S. 7). Von Juni 2007 bis Juni

2009.

war sie in ihrem erlernten Beruf an einer Privatschule tätig. Neben ihrer

vollzeitlichen Erwerbstätigkeit absolvierte die Beschwerdeführerin eine

Weiterbildung im Informatikbereich (vgl. Zertifikat Informatik Poweruserin vom

11.

August 2008, IV-Akte 3, S. 9). Nach der Geburt ihres ersten Sohnes im März

2009.

und Beendigung des Mutterschaftsurlaubes trat die Beschwerdeführerin

zunächst eine von März 2010 bis August 2010 befristete 100%-Anstellung bei der

Genossenschaft E____ an (IV-Akte 3, S. 3). Zur Betreuung ihres Sohnes hatte sie

einen Pflegeplatz organisiert.

Da die Beschwerdeführerin nach Ende der befristeten

Anstellung keine Anschlusslösung gefunden hatte, meldete sie sich beim

Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an. Aus den Akten des RAV geht

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin zur Vermittlung einer 100%-Stelle

angemeldet hatte (IV-Akte 105, S. 4) und auch aktiv nach entsprechenden Stellen

suchte. Nach längerer Arbeitslosigkeit gelang es der Beschwerdeführerin im

November 2011 eine 50%ige Anstellung als Mitarbeiterin im Backoffice beim F____

in Basel zu finden, wo sie bis zum 13. August 2013 beschäftigt war (vgl.

Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. November 2013, IV-Akte 9). Während der

Dauer dieser Anstellung kam im Januar 2013 der zweite Sohn der

Beschwerdeführerin zur Welt.

4.4.2

Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 10.

April 2017 (IV-Akte 59, S. 2) gab die Beschwerdeführerin an bei guter

Gesundheit 50% bis 100% tätig zu sein, abhängig vom Stellenmarkt. Sie hätte bei

ihrer letzten Arbeitgeberin gerne 100% statt 50% gearbeitet aber man habe ihr

kein höheres Pensum anbieten können.

4.4.3

Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 13.

April 2017 (IV-Akte 59) geht hervor, dass die Abklärungsperson von einer

60%igen Erwerbstätigkeit und einer 40%igen Haushaltstätigkeit ausging. Die

Abklärungsperson hielt in diesem Zusammenhang erläuternd fest, dass für den

Abklärungsdienst bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 60%

nachvollziehbar sei. Ein höheres Pensum sei hingegen nicht nachvollziehbar, da

die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und nur einem Kind zu 50%

erwerbstätig gewesen sei. Seit Januar 2013 sei die Beschwerdeführerin nun

Mutter eines zweiten Kindes. Es sei invaliditätsfremd, dass die

Beschwerdeführerin damals mit einem Kind nur eine 50%ige Anstellung habe finden

können. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin nicht um eine andere oder

zusätzliche Stelle bemüht um höherprozentig tätig zu sein.

4.4.4

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer

«Aussage der ersten Stunde», wie vorliegend die Angabe der Beschwerdeführerin

über ihre hypothetische Erwerbstätigkeit, bei der Beweiswürdigung eine hohe

Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und

zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von

nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art

beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März

2018.

E. 4.3.4). Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, die eine

Abweichung von der soeben dargestellten Beweismaxime nahelegen würden. So geht

zunächst aus der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. E. 4.4.1) klar

hervor, dass diese stets in einem Vollzeitpensum gearbeitet hatte, respektive

nach der Geburt ihrer Kinder nach einem solchen strebte. Es trifft zwar zu,

dass die Beschwerdeführerin nachdem ihr erster Sohn auf der Welt war nur noch

für eine kurze Dauer zu 100% arbeitstätig war. Mit Blick auf Art. 16

Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und

die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) war die

Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht gehalten, eine

zumutbare Anstellung anzunehmen auch wenn diese nicht vollumfänglich ihren

Wunschvorstellungen entsprochen hatte. Aus dem Umstand, dass die seitens der

Beschwerdeführerin erfolgten Bestrebungen hinsichtlich einer Pensumserhöhung

bei ihrem damaligen Arbeitgeber nicht erfolgreich waren, lässt sich jedoch

nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall teilzeitlich

erwerbstätig wäre. Da die Beschwerdeführerin nur sieben Monate nach der Geburt

ihres zweiten Kindes zu 100% arbeitsunfähig wurde (vgl. E. 3.3.3) lässt die

damalige effektive erwerbliche Situation keine Rückschlüsse auf die heutige hypothetische

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin mehr zu. Die eingangs erwähnte

Erstaussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung bezüglich

eines Pensums im Gesundheitsfall zwischen 50% bis 100% ist unter Würdigung der

vorab dargestellten Erwerbsbiographie (vgl. E. 4.4.1.) dahingehend zu verstehen,

dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit und entsprechendem

arbeitsmarktlichem Angebot einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen würde. Dies

erscheint auch angesichts der durch die Mutter der Beschwerdeführerin

gesicherten Kinderbetreuung plausibel. Bei der Frage nach dem Umfang der

hypothetischen Erwerbstätigkeit ist ferner die finanzielle Situation der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt

ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Niedriglohnsegment

tätig ist. Zudem bestehen Privatschulden in Höhe von CHF 25'000.00. Die

Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 100% erwerbtätig wäre

erscheint somit auch unter diesem Gesichtspunkt plausibel. Hinzu kommt, dass

weder des Alter der Beschwerdeführerin von 42 Jahren im Verfügungszeitpunkt

noch ihre Ausbildung als Kauffrau gegen die Annahme einer (fortgesetzten)

Vollzeiterwerbstätigkeit sprechen.

4.5

4.5.1

In den Akten finden sich nach dem Gesagten genügend

Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit unter

Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen

Verhältnisse voll erwerbstätig wäre. Ihre Angaben in den Haushaltsabklärungen

erscheinen als nachvollziehbar und plausibel. Es scheint eher so, dass sich die

Beschwerdegegnerin angesichts der minderjährigen Kinder von der Annahme hat

leiten lassen, eine Frau würde nach der Geburt ihrer Kinder nach der

allgemeinen Lebenserfahrung nicht mehr voll erwerbstätig sein. Die Anzahl der

zu betreuenden Kinder kann aber nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium

bei der Beantwortung der Statusfrage darstellen. Dies, zumal die

Kinderbetreuung durch die Mutter der Beschwerdeführerin gewährleistet würde. Es

ist, wie das Bundesgericht zur Recht festgehalten hat, mit der Freiheit der

Ehegatten in der Ausgestaltung ihrer Partnerschaft nicht zu vereinbaren, einer

traditionellen Rollenverteilung, die der Frau die Besorgung des Haushaltes

zuweist, im Rahmen der Invaliditätsbemessung den Vorrang einzuräumen. Ein Entscheid

aufgrund einer Vermutung ist unzulässig (SVR 1194 IV Nr. 17 S. 40 f. E. 6.3.;

vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 4.1

ff). Es besteht somit vorliegend kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen

der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit in

Zweifel zu ziehen. Es ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig

Dispositiv

wäre und es ist der Invaliditätsgrad demnach mittels Einkommensvergleich zu

bestimmen. Angesichts der 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin

für jegliche Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt ab August 2013 hat die

Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und

Art. 29 Abs. 1 IVG ab August 2014 Anspruch auf eine ganze Rente.

4.5.2. Nach Art. 26 Abs. 2 ATSG werden

die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach

der Entstehung des Anspruchs, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung

verzugszinspflichtig, sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht

vollumfänglich nachgekommen ist. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Auf die ganze Rente der Invalidenversicherung ist daher ab

dem 1. August 2016 ein Verzugszins von 5% geschuldet.

5.

5.1.

Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.

Die Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat

der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten zuzüglich

Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.

5.2.

5.2.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die

Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF

800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)

5.2.2. Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten

für das Gerichtsgutachten der K____ vom 5. Januar 2021, in der Höhe von CHF

17'632.05 (Gerichtsakte G11) und die gutachterliche Stellungnahme vom 30. März

2021 (G18) in Höhe von CHF 600.00 (G19) zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E.

7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

5.3.

5.3.1. Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen IV-Fällen – bei doppeltem Schriftenwechsel – eine

Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei

einfachen reduziert werden. In vorliegendem Fall erscheint angesichts der

Einholung eines Gerichtsgutachtens und dem damit für die Parteien

einhergehenden Mehraufwand eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer gerechtfertigt.

5.3.2. Unter dem Titel Parteientschädigung sind auch die

notwendigen Kosten privat eingeholter Gutachten zu vergüten, soweit die

Parteiexpertise für die Entscheidfindung unerlässlich war (Art. 45

Abs. 1 ATSG; vgl. BGE 115 V 62, 63 E. 5c ff.). Der Bericht von Dr.

med. J____ vom 10. Januar 2020 ist im Rahmen der vorliegenden Entscheidfindung

als wesentlich zu betrachten. Der Beschwerdeführerin sind die Kosten hierfür in

Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 22. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente auszurichten

zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 1. August 2016.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Kosten für das Gerichtsgutachten der K____

vom 5. Januar 2021 in der Höhe von insgesamt CHF 17'632.05 und die

gutachterliche Stellungnahme vom 30. März 2021 in Höhe von CHF 600.00 sind von

der Beschwerdegegnerin zu tragen.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

Die Beschwerdegegnerin hat der

Beschwerdeführerin die Kosten für die Beurteilung von Dr. med. J____ vom 10.

Januar 2020 in Höhe von CHF 870.00 zu ersetzen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: