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Entscheid

IV.2019.175

Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder eine Wiedererwä-gung nicht gegeben.

24. Juni 2020Deutsch17 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.175

Verfügung vom 7. November 2019

Voraussetzungen für eine

prozessuale Revision oder eine Wiedererwägung nicht gegeben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Am 13. April 2011 kam der in Mazedonien heimatberechtigte Beschwerdeführer

in [...], Basel-Landschaft (BL) zur Welt (vgl. Auszug aus dem Geburtsregister

vom 23. Mai 2011, IV-Akte 1, S. 11). Zum Zeitpunkt seiner Geburt verfügte der

Beschwerdeführer, ebenso wie seine Mutter, über keine gültige

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz (vgl. Email vom 15. September 2011 des

Amts für Migration BL, IV-Akte 2).

b)

Nach der Geburt wurde beim Beschwerdeführer eine Lippen-Kiefer-Gaumenspalte

festgestellt. Er musste am 2. September 2011 operiert werden (vgl. ärztlicher

Zwischenbericht des C____spitals [...] vom 29. November 2011, IV-Akte 6, S. 2;

Operationsbericht vom 22. September 2011, IV-Akte 8, S. 10). Die Eltern des

Beschwerdeführers reichten daher die Anmeldung zum Leistungsbezug für

Minderjährige vom 1. September 2011 bei der damals zuständigen

Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (nachfolgend SVA BL) ein (IV-Akte

1). Nach entsprechenden Abklärungen, insbesondere beim Amt für Migration BL

(IV-Akten 2, 4, 7) und nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl.

Vorbescheid vom 31. Januar 2012, IV-Akte 9 und Einwand vom 1. März 2012,

IV-Akte 10) lehnte die SVA BL mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 (IV-Akte 21)

die Kostenübernahme für medizinische Massnahmen ab. Als Begründung führte sie

an, der Beschwerdeführer erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für den

Leistungsbezug (Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt) nicht. Diese Verfügung

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)

Mit Anmeldung vom 3. August 2017 meldeten die Eltern des

Beschwerdeführers diesen erneut unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen zum

Leistungsbezug der IV an (IV-Akte 23). Auch auf dieses Leistungsbegehren trat

die SVA BL mit Verfügung vom 2. November 2018 (IV-Akte 49) mangels Erfüllung

der Anspruchsvoraussetzungen nicht ein. Gegen die Verfügung vom 2. November

2018 erhob der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht BL am 3.

Dezember 2018 Beschwerde (IV-Akte 53). Mit Beschwerdebegründung vom 15. Februar

2019 (IV-Akte 57) beantragte die SVA BL das Beschwerdeverfahren zufolge

Wiedererwägung lite pendente abzuschreiben, da der Beschwerdeführer

zwischenzeitlich Wohnsitz in der Schweiz begründet habe. Mit Beschluss der

Präsidentin vom 27. Februar 2019 (IV-Akte 60) wurde das Verfahren schliesslich

abgeschrieben. Mit Verfügung vom. 4. Juni 2019 erteilte die SVA BL dem

Beschwerdeführer schliesslich vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2026

Kostengutsprache für medizinische Massnahmen aufgrund eines Geburtsgebrechens

(IV-Akte 64).

d)

Per 1. Februar 2019 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in den

Kanton Basel-Stadt (IV-Akte 67, S. 2). In der Folge reichte er bei der

Beschwerdegegnerin ein Revisions- bzw. eventualiter Wiedererwägungsgesuch vom

9. Juli 2019 (IV-Akte 69) betreffend die Verfügung vom 3. Dezember 2012 ein

(IV-Akte 21). Dieses Gesuch wurde, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(vgl. Vorbescheid vom 21. August 2019 und Einwand vom 6. September 2019,

IV-Akte 78) mit Verfügung vom 7. November 2019 (IV-Akte 80) abgelehnt.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 25. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2019. Demgemäss sei die Verfügung vom

3.

Dezember 2012 in Revision eventualiter in Wiedererwägung zu ziehen und ihm

ab dem 19. September 2011 die gesetzlichen Leistungen gemäss IVG zuzusprechen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 24. Februar 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen

Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 stellt der

Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin die Replik vom 24. Februar 2020 zur

Kenntnisnahme zu und schliesst den Schriftenwechsel.

IV.

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien

die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wird die Sache am

24.

Juni 2020 von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt

beraten.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus Art. 55 des

Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20). Diejenige des angerufenen Gerichts aus Art. 69 Abs. 1 IVG. Da auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde rechtzeitig

erfolgte (Art. 60 Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), ist auf die Beschwerde einzutreten

2.

2.1

Mit Verfügung vom 7. November 2019

gab die Beschwerdegegnerin dem Revisions-, bzw. Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers

nicht statt. Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, es lägen keine neuen

Tatsachen vor, welche eine Revision der Verfügung vom 3. Dezember 2012

rechtfertigen würden. Auch eine Wiedererwägung könne nicht in Betracht gezogen

werden, da die ursprüngliche Verfügung nicht zweifellos unrichtig sei.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, er sei im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 in der Schweiz

krankenversichert gewesen. Dies sei übersehen worden. Es liege somit eine neue

Tatsache vor, welche zur Revision der Verfügung führen müsse. Eventualiter sei

die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig, da sich die SVA BL bezüglich

der Wohnsitzfrage des Beschwerdeführers «einzig und eben fälschlicherweise» auf

die Informationen des Migrationsamtes Basel-Landschaft abgestützt habe.

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob vorliegend ein Revisions-,

eventualiter ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist.

3.

3.1

Nach Massgabe von Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige

Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die

versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche

neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor

nicht möglich war. Die prozessuale Revision bezieht sich somit auf

Konstellationen der anfänglichen tatsächlichen Unrichtigkeit eines

Verwaltungsaktes (BSK ATSG- Flückiger, Art.

53.

N 18).

Neu sind Tatsachen, die sich

bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual

zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der Partei, die sich auf den

(prozessualen) Revisionsgrund beruft trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt

waren. Es handelt sich um so genannte «unechte Noven» (Urteil des

Bundesgerichts 9C_21/2019 vom 10. April 2019 E. 3, vgl. BGE 144 V 245 E 5.2). Die

neuen Tatsachen müssen erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die

tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern

und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu

führen. Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision

begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu

dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des

Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1 S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358;

Urteil 8C_434/2011 vom 8. Dezember

2011.

E. 7.1, in: SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63).

3.2

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Beibringung des

Beweismittels zuvor möglich war. Damit kann nur dasjenige Beweismittel

angerufen werden, das trotz hinreichender Sorgfalt bisher nicht bekannt war

bzw. nicht in das Verfahren eingebracht werden konnte (BGE 122 V 270 273 E. 4).

Das Revisionsverfahren ist nicht dazu da, eine Unterlassung nachzuholen, welche

auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurück zu führen ist (SK ATSG – Kieser, Art. 53 N 33).

3.3

Die Revision nach Art. 53 Abs. 1

ATSG ist gestützt auf Art. 55 Abs. 1 ATSG nur innerhalb der in Art. 67 VwVG

enthaltenen Fristen zulässig. Nach Abs.1 dieser Bestimmung ist eine relative

90-tägige Frist zu beachten, die mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu

laufen beginnt. Zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der

Eröffnung des Entscheides einsetzt (Urteil 8C_148/2018 vom 06.07.2018 E. 5.5.1 mit

Hinweisen).

4.

4.1

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2012 hatte die damals zuständige

IV-Stelle (SVA BL) festgehalten, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt seiner

Geburt im April 2011 in der Schweiz keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt gehabt und sich nur vorübergehend (illegal) in der Schweiz

aufgehalten. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG

für den Leistungsbezug seien daher nicht erfüllt gewesen, weshalb das

Leistungsbegehren abgewiesen worden sei. Die SVA BL stütze ihren Entscheid im

Wesentlichen auf entsprechende Auskünfte des Amts für Migration BL (Schreiben

vom 5. Oktober 2011 des Amts für Migration, IV-Akte 4; E-Mail vom 15. September

2011.

vom Amt für Migration, IV-Akte 2; Schreiben vom 15. Oktober 2012 vom Amt

für Migration, IV-Akte 20).

4.2

Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Tatsache, dass er zum

Zeitpunkt der Verfügung vom 3. Dezember 2012 krankenversichert gewesen war, sei

von der SVA BL übersehen worden. Er sieht den Bestand einer Krankenversicherung

im Zeitpunkt der damaligen Verfügung als neue Tatsache im Sinne von Art. 53

Abs. 1 ATSG an und möchte hieraus einen Anspruch auf Revision der Verfügung vom

3.

Dezember 2012 ableiten.

4.3

Übersehene Tatsachen gelten nicht als neu im Sinne von Art. 53 Abs.

1.

ATSG (BSK ATSG- Flückiger, Basel 2020, Art. 53 N 21). Insoweit sich der

Beschwerdeführer darauf beruft, die SVA BL hätte den Umstand des Bestandes

einer Krankenversicherung übersehen, ist bereits vor diesem Hintergrund das

Vorliegen eines Revisionsgrundes zu verneinen. Alsdann hätte eine derartige

Argumentation bereits in einem - im Anschluss an die Verfügung vom 3. Dezember

2012.

zu erhebenden - Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können. Das

Revisionsverfahren ist nicht dazu da, Unterlassungen nachzuholen. Dies käme

einer nicht zulässigen Erweiterung der Beschwerdefrist gleich.

4.4

Ferner untermauerte der Beschwerdeführer die Behauptung des

Bestandes einer Krankenversicherung weder im damaligen Einwandverfahren (IV-Akte

10) noch anlässlich des aktuellen Beschwerdeverfahrens mit einem objektivierbaren

Beweismittel. Aus den Akten ist kein Beleg (Versicherungspolice,

Prämienabrechnung, Bestätigungsschreiben der namentlich nicht genannten Krankenkasse)

ersichtlich. Das Vorliegen einer neuen Tatsache ist somit nicht mit dem

vorliegend geforderten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen

(BSK ATSG- Flückiger, a.a.O., Art.

53.

N 40). Das Vorhandensein einer neuen Tatsache, die Anspruch auf eine prozessuale

Revision erteilen würde, ist auch unter diesem Aspekt zu verneinen.

4.5

Es erübrigt sich zudem vorliegend die weitere Untersuchung, ob in

der Tat im Jahr 2012 eine Krankenversicherung des Klägers vorlag oder nicht.

Vorliegend müssen sich Beschwerdeführer, respektive seine Eltern, die Kenntnis

von der Existenz einer Krankenversicherung schon im Zeitpunkt der Verfügung vom

3.

Dezember 2012 anrechnen lassen. Diese Kenntnis muss er sich anrechnen

lassen, da er sich bereits anlässlich des Einwandes vom 1. März 2012 auf diesen

Umstand berufen hatte. Es handelt sich somit gerade nicht um eine neue Tatsache

in dem Sinne, dass sie der Partei, die sich auf den Revisionsgrund beruft trotz

hinreichender Sorgfalt nicht bekannt gewesen war (vgl. Ziff. 3.2 hiervor). Da

somit vom Beschwerdeführer keine neue Tatsache entdeckt wurde, fehlt es ebenfalls

unter diesem Gesichtspunkt an einer Voraussetzung für die Revision nach Art. 53

Abs. 1 ATSG.

4.6

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Voraussetzungen für

eine Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben sind. Es erübrigen sich

daher Erwägungen zur Revisionsfrist.

5.

5.1

Der

Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Wiedererwägung der Verfügung vom 3.

Dezember 2012 nach Art. 53 Abs. 2 ATSG. Er bringt vor, die SVA BL habe die

Bestimmungen betreffend den Wohnsitz (Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB) falsch

angewendet. Sie habe für die Wohnsitzfrage fälschlicherweise auf die

Informationen des Migrationsamtes abgestellt und den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

daher zu Unrecht verneint.

5.2

Nach Art. 53 Abs.

2.

ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder

Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese nach damaliger Sach- und Rechtslage zweifellos unrichtig sind

(BGE 138 V 324, 328 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 383, 389 E. 3; BGE 119 V 75, 480 E 1c mit Hinweisen)

und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.

Wann die Unrichtigkeit zweifellos ist, beurteilt

sich nach der Grobheit des Fehlers (SK ATSG – Kieser,

a.a.O. Art. 53 N 60). Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein

vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der

Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 138 V 324, 328

E. 3.3 mit Hinweis auf 9C_418/2010 E. 3.2 vom 29. August 2011; 9C_575/575/2007

vom 18. Oktober 2007, je mit Hinweisen).

5.3

Im Wiedererwägungsverfahren sind zwei getrennte Verfahrensschritte

auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das Begehren

eingetreten wird – zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt

sind. Wird das bejaht (und ist deshalb auf die entsprechende Entscheidung

zurück zu kommen) ist in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung der

massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu fällen (Urteil des Bundesgerichts

8C_321/2012 vom 14. August 2012 mit Hinweisen auf SVR 2006 IV Nr. 21, I 45/02.

E. 1.3).

Der Entscheid über ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen –

grundsätzlich einer gerichtlichen Überprüfung unterstehenden –

Anfechtungsgegenstand dar. Soweit allerdings der Versicherungsträger auf ein

Wiedererwägungsbegehren nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden

Ermessens zulässig ist) wird durch die bisherige Rechtsprechung die Anfechtung

ausgeschlossen (BGE 133 V 50,55 E. 4.2.2).

Tritt demgegenüber der Versicherungsträger auf ein

entsprechendes Begehren ein, lehnt hingegen in der Folge die Wiedererwägung ab

(was in eine Verfügung zu fassen ist), wird in einem gegen die Verfügung

gerichteten Beschwerdeverfahren lediglich überprüft, ob die Voraussetzungen für

eine Wiedererwägung gegeben sind (BGE 117 V 8, 13 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts

8C_321/2012 E. 3.3). Damit kommt der Abgrenzung des Eintretens auf ein

Wiedererwägungsgesuch vom Tatbestand des Nichteintretens zentrale Bedeutung zu.

Während das blosse Entgegennehmen und das Aktuieren des Wiedererwägungsgesuchs

noch kein Eintreten auf das Gesuch bedeuten kann, verhält es sich anders, wenn

der Versicherungsträger mit der materiellen Prüfung der

Wiedererwägungsvoraussetzungen einsetzt (BGE 119 V 475, 278 E. 1b/aa).

5.4

Eine zeitliche Befristung der Wiedererwägungsmöglichkeit besteht

nach der Rechtsprechung nicht (BGE 140 V 514, 516 E. 3).

6.

6.1

Es ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die

Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist. Eingetreten

ist sie, wenn sie die materiellen Wiedererwägungsgründe geprüft hat, nämlich, ob

die SVA BL zu Recht bezüglich der Wohnsitzfrage auf die Auskünfte des

Migrationsamts BL abgestellt hat.

6.2

Mit Verfügung vom 7. November 2019 führte die Beschwerdegegnerin

aus, für die Bejahung einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG müsse eine

zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vorliegen, was hier

nicht der Fall gewesen sei. Die SVA BL habe zur Abklärung der Wohnsitzfrage Auskünfte

des Amts für Migration eingeholt. Aus dem Schreiben des Amts für Migration vom

14.

September 2012 sei ersichtlich geworden, dass auch ein Jahr nach der Geburt

offenbar keine Anmeldung fürs Ausländerregister erfolgt sei. Die über das

Migrationsamt getätigten Abklärungen konnten somit durchaus auf die Abklärungen

des Wohnsitzes nach Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB gerichtet sein. Es sei vor

diesem Hintergrund nicht erstellt, dass Art. 13 ATSG tatsächlich unrichtig

angewendet worden sei.

Indem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. November 2019

die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 3. Dezember 2012

geprüft hat und sich damit mit einem materiellen Wiedererwägungsgrund auseinandergesetzt

hat, ist sie auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten.

7.

7.1

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der

Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben sind.

7.2

Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur

anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in

der Schweiz haben (Art. 13 ATSG) und sofern sie beim Eintritt der Invalidität

während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich

ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Nach Art. 13 Abs. 1 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz

nach den Art. 23 bis 26 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Art. 23

ZGB normiert, dass sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort befindet, wo sie

sich mit der Absicht des dauernden Verbleibs aufhält. Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt

der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz

haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; vorliegend

unter der Obhut der Mutter, in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als

Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Für die

Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives

äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden

Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen,

sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv

schliessen lassen (BGE 127 V 237 E. 1 S. 238; BGE 125 V 76 E. 2a S. 77). Zu den letztgenannten

Umständen zählen unter anderem die Erwirkung einer Niederlassungsbewilligung,

die einwohnerrechtliche Registrierung, die polizeiliche Anmeldung und die

tatsächlichen Wohnverhältnisse (SK ATSG-Kieser,

Art. 13 N 16). Das vorliegend anwendbare Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.520.1) geht vom selben

Wohnsitzbegriff aus.

Art. 13 Abs. 2 ATSG hält fest, eine Person hat

ihren gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort, an welchem sie während einer längeren

Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit von vorneherein befristet ist.

7.3

Aus den Akten ergibt sich zunächst, dass die Mutter des

Beschwerdeführers mit einem Touristenvisum in die Schweiz einreiste (IV-Akte 2)

und die Schweiz gemeinsam mit dem Beschwerdeführer am 15. November 2011 wieder

hätte verlassen müssen (IV-Akte 7). Obschon dies dem Vater des Beschwerdeführers,

welcher sich bereits seit März 1990 (vgl. Einwand vom 1. März 2012, IV-Akte 10;

IK-Auszug vom 20. September 2012, IV-Akte 18) in der Schweiz befand, bekannt

war, hatte er sechs Monate nach der Geburt noch immer kein Gesuch um

Familiennachzug eingereicht. Ein solches Gesuch wäre aufgrund der hohen

Schulden des Vaters des Beschwerdeführers wohl auch nicht bewilligt worden (IV-Akte

7). Auch eine Registration im Ausländerverzeichnis konnte ein halbes Jahr nach

der Geburt nicht verzeichnet werden (IV-Akte 4). In der Folge reisten der

Beschwerdeführer und seine Mutter aus der Schweiz aus und kehrten erst im

August 2015 wieder zurück (vgl. Ambulanter Bericht C____spital [...] vom 4.

September 2015, IV-Akte 24).

Aufgrund der erkennbaren Umstände – kein Gesuch um

Familiennachzug, keine Registrierung im Ausländerregister, Ausreise aus der

Schweiz mit mehrjähriger Landesabwesenheit – war das subjektive Merkmal zur

Begründung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden Verbleibs) nicht gegeben. Die

Dispositiv

Erkundigungen beim Migrationsamt BL waren demnach zur Abklärung der

Wohnsitzfrage geeignet. Die Absicht des dauernden Verbleibes, welche auch ohne

entsprechende ausländerrechtliche Bewilligung bestehen kann (Urteil des

Bundesgerichts 9C_294/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 6.2.1), ist für die Annahme

eines Wohnsitzes zwingend zu bejahen. Da diese Absicht vorliegend wie

dargestellt nicht objektiviert werden konnte, wurde der Bestand eines

Wohnsitzes von der SVA zu Recht verneint.

Der Beschwerdeführer beruft sich auch im Zusammenhang mit der

Wiedererwägung auf den Bestand einer Krankenversicherung und verlangt eine

Mitberücksichtigung dieses Umstandes im Zusammenhang mit der Wohnsitzfrage. Die

Rechtsprechung vereint jedoch die zweifellose Unrichtigkeit in Fällen, in

welchen zur Begründung der Wiedererwägung eine (blosse) Berufung auf eine neu

vorzunehmende Beweiswürdigung vorgenommen wurde (SVR 1996 UV Nr. 42).

Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Verfügung vom 3.

Dezember 2012 nicht zweifellos Unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist.

Die Voraussetzung für eine Wiedererwägung ist somit nicht gegeben.

8.

8.1.

Den obigen

Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

8.2.

Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend

aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen.

8.3.

Die

ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

9.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten

in Höhe von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: