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Entscheid

IV.2019.176

Nichteintreten auf Neuanmeldung geschützt; Veränderungen nicht glaubhaft gemacht.

14. August 2020Deutsch16 min

von Leistungen der IV an (IV-Akten 113). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

der Präsidentin

vom 14. August 2020

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.176

Verfügung vom 6. November 2019

Nichteintreten auf Neuanmeldung

geschützt; Veränderungen nicht glaubhaft gemacht.

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1.

Die am 23. Juni 1981 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer

Geburt an einer Hüftdysplasie mit Hüftluxation beidseits (IV-Akte 85, vgl. auch

IV-Akten 86 und 115), welche von der Eidgenössischen Invalidenversicherung

(IV), nach der im Jahr 1983 vorgenommenen Anmeldung, als Geburtsgebrechen

anerkannt worden war (Anmeldung zum Bezug von Leistungen für Minderjährige vom

4. Juli 1983 [IV-Akte 1, S. 97 ff.]; Verfügung für

Eingliederungsmassnahmen vom 10. August 1983 [IV-Akte 1, S. 92]). Die IV

erbrachte in den folgenden Jahren verschiedene Leistungen (z.B. Zusprache von

Hilfsmitteln in Form einer Brown’sche Hüftschiene [IV-Akte 1, S. 10, 12 und 88

und Fallchronik in IV-Akte 2.1] oder Spezialschuhen [IV-Akte 1, S. 15, IV-Akte

4.38, Fallchronik in IV-Akte 2.1, S. 3, IV-Fallchronik S. 2 und Protokoll der

IV-Stelle S. 1] und Berufsberatung [IV-Akte 2.4 und 4.45]) und sprach

schliesslich ab Juli 1999 eine ganze Rente zu (Verfügung vom 27. August 2001

[IV-Akte 4.6]).

Im März 2004 heiratete die Beschwerdeführerin und gebar im Februar 2005

ihren ersten Sohn (IV-Akte 60, S. 3). Aufgrund der veränderten familiären

Situation und gemäss eigener Aussage, sie wolle in den nächsten Jahren keiner

Arbeit nachgehen und Zuhause bleiben (IV-Akte 24), wurde die Beschwerdeführerin

neu als Hausfrau eingestuft und in der Folge ihre Rente per Ende April 2005

bzw. Ende Juni 2005 eingestellt (Verfügung vom 22. März 2003 [IV-Akte 25] und

Entscheide des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Februar 2006

[IV-Akte 43] und des Bundesgerichts vom 11. April 2007 [IV-Akte 50]). In den

folgenden Jahren meldete sich die Beschwerdeführerin wiederholt zum Bezug einer

Invalidenrente an (IV-Akten 60 und 89), welche mit der Begründung der nicht

rentenbegründeten Einschränkung abgelehnt wurden (Ablehnungsverfügungen vom 21.

Februar 2011 und 16. Juni 2014 [IV-Akten 88 und 111]).

1.2.

Am 8. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug

von Leistungen der IV an (IV-Akten 113). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin

mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache (IV-Akte 117 und 118),

worauf sie der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf das Gesuch in Aussicht

stellte (vgl. Vorbescheid vom 19. September 2019, IV-Akten 119). Mit Verfügung

vom 6. November 2019 (IV-Akte 123) trat die IV-Stelle auf das Gesuch der

Beschwerdeführerin nicht ein, da keine wesentlichen Veränderungen der

beruflichen oder medizinischen Situation hätten festgestellt werden können. Aus

medizinischer Sicht habe sich sogar eine Verbesserung eingestellt.

Erwägungen

2.

2.1

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. November 2019 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei der

Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in einem

Teilzeitpensum wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Eventualiter sei der

Beschwerdeführerin eine IV-Rente auszurichten. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf unentgeltliche

Rechtspflege mit Advokat B____ als Vertreter.

2.2

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20.

Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde.

2.3

Mit Replik vom 24. Februar 2020 und Duplik vom 27. Februar 2020

halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

2.4

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 bewilligt die

Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

Vertretung mit Advokat B____ in [...].

2.5

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht verlangt hat, wird der

Fall zur Beurteilung der Einzelrichterin vorgelegt.

3.

3.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen

Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf - vorbehältlich der

Ausführungen in Erwägung 5 - einzutreten.

3.2

Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin oder der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht. Ein

solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid in der

Hauptsache damit, dass sich die berufliche oder medizinische Situation der

Beschwerdeführerin nicht wesentlich geändert habe. Vorliegend könne im

Gegenteil sogar von einem verbesserten Gesundheitszustand ausgegangen werden

(Verfügung vom 6. November 2019 [IV-Akte 123]). Damit stützt sich die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf Art. 87 Abs. 2 und 3 der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).

Danach wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass

sich der Grad der Invalidität verändert hat. Die Beschwerdegegnerin hält

diesbezüglich in der Beschwerdeantwort fest, die Beschwerdeführerin habe keine

für den Anspruch erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht

und beantragt die Abweisung der Beschwerde (vgl. Beschwerdeantwort vom 20.

Dezember 2019).

4.2

Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde dagegen aus, dass

sie künstliche Hüftgelenke habe und täglich unter Schmerzen im Bereich der

Wirbelsäule und des Beckens sowie des Schultergürtels leide. Sie leide zudem an

einer Schilddrüsenüberfunktion und müsse deshalb Medikamente einnehmen. Ihre

medizinische Situation habe sich nicht verbessert. Ihr werde sowohl vom C____ als

auch vom RAD dringend zu einer Integration sowie zu einer IV-Abklärung geraten.

Medizinisch gesehen seien deshalb eine berufliche Integration und eine

IV-Abklärung angezeigt. Die berufliche Integration sei nur im Sinne eines

Teilzeitpensums machbar, da sie drei Kinder im Alter von 15, 12 und 4.5 Jahren

habe. Sollte eine berufliche Integration nicht gelingen, beantrage sie im Sinne

eines Eventualantrags die Zusprechung einer Rente (Beschwerde vom 28. November

2019).

4.3

Fraglich und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin

zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 6. November

2019.

nicht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

5.

5.1

Zunächst ist zum Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei wieder in

den Arbeitsmarkt einzugliedern, Stellung zu nehmen:

5.2

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich

nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige

Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung

genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise

weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem

Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit

keine Verfügung ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164, E.2.1).

5.3

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. November 2019, mit

welcher auf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten

worden ist, da eine Veränderung in beruflicher als auch medizinischer Hinsicht

nicht glaubhaft gemacht worden sei (IV-Akte 123). Vorliegend nicht

Streitgegenstand bildet ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen

und berufliche Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der

angefochtenen Verfügung nicht befunden. Eingliederungsmassnahmen werden

erstmals in der Beschwerde gefordert (vgl. Beschwerde vom 28. November 2019, S.

2). Die Beschwerdegegnerin bietet denn auch in ihrer Beschwerdeantwort an,

diese Massnahmen zu prüfen und eine separate anfechtbare Verfügung dazu zu

erlassen (vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2019). Angesichts des noch

jungen Alters der Beschwerdeführerin und der in der Beschwerde vom 28. November

2019.

als auch in der Replik vom 24. Februar 2020 geäusserten Eingliederungsbereitschaft

erscheint daher eine eingehende Prüfung des Anspruchs auf

Eingliederungsmassnahmen und berufliche Massnahmen als angezeigt. Danach hat

die IV-Stelle eine entsprechende Verfügung zu erlassen.

6.

6.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die gesuchstellende

Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den

Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV; vgl. Urteil

des Bundesgerichts vom 10. August 2016 [9C_367/2016], E. 2). Mit Art. 87 Abs. 3

IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener

rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und

nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123, E. 3b).

6.2

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der

Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen (Art. 87 Abs.

2.

IVV). Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass

der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt.

Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen

Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus

noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich

die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteil des Bundesgerichts vom

10.

August 2016 [9C_367/2016], E. 2.2 mit Hinweisen). Dabei muss zumindest die

Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung

erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200, E.

4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die

versicherte Person noch nicht (BGE 130 V 64, 69, E. 5.2.5 mit Hinweisen).

6.3

Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur

Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt

glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere

Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu

berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon

längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere

oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum

zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (BGE 109 V 119, 123, E.

3b). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung

des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten

umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs (Urteil des Bundesgerichts vom 2.

Dezember 2019 [9C_733/2019], E. 2.1).

7.

7.1

Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft

gemacht hat, dass sich der Sachverhalt in der Zeit zwischen dem Erlass der

ablehnenden Verfügung vom 16. Juni 2014 (IV-Akte 111) und dem Erlass der

angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 123) verändert hat.

7.2

In der Verfügung vom 16. Juni 2014 stützt sich die

Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf eine Haushaltsabklärung vom 17.

Februar 2014 (IV-Akte 106), die ergeben hatte, dass die Beschwerdeführerin zu

100% im Haushalt beschäftigt ist. Die Einschränkung im Haushalt beträgt laut

Bericht 0%, womit keine rentenbegründende Invalidität vorhanden sei. Zum

gesundheitlichen Zustand äussert sich diese Verfügung nicht (IV-Akte 111). Die

letzte umfassende Abklärung der gesundheitlichen Verhältnisse und der

Gesundheit der Beschwerdeführerin geht auf das Gesuch von 20. April 2009 zurück

(IV-Akte 60). Auf dieses Gesuch folgend wurde u.a. ein medizinisches Gutachten

in Auftrag gegeben (IV-Akte 81). Der Gutachter Dr. med. D____, Facharzt für

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, erhob als

Diagnosen einen Status nach kongenitaler Hüftgelenksluxation beidseits, Geburtsgebrechen

Nr. 183, Status nach zahlreichen operativen Eingriffen im Bereich beider Hüfte

im Kleinkindesalter, hohe Hüftluxation rechts mit Ausbildung einer sekundären

Gelenkpfanne, Status nach Morbus Perthes, fortgeschrittene Arthrose, mangelnde

Überdachung, fortgeschrittene Arthrose im linken Hüftgelenk. Er kam in seinem

Gutachten vom 6. Dezember 2010 zum Schluss, dass eine 50% Arbeitsfähigkeit für

leichte Tätigkeiten vorliege (IV-Akte 85). Dies in Übereinstimmung und unter

Berücksichtigung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. E____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. psychiatrisches Gutachten von Dr. E____

vom 1. September 2004; Diagnosen: Verdacht auf Persönlichkeitsstörung mit stark

infantilen Zügen [ICD-10 F60.8] und Status nach akut polymorpher psychotischer

Störung [IV-Akte 20]).

7.3

Um eine allfällige Veränderung glaubhaft zu machen, hat die

Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung vom 8. Mai 2019 (IV-Akte 113) eine

Stellungnahme des C____ vom 9. April 2019, gerichtet an den Hausarzt der

Beschwerdeführerin, eingereicht (IV-Akten 115). Im Arztbericht diagnostizieren

die Ärzte einen Status nach Hüft-Totalprothese vom 24. Oktober 2017 und einen

Morbus Basedow. Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin

für eine ausserplanmässige klinische Verlaufskontrolle vorstellig geworden sei.

Die untersuchenden Ärzte PD Dr. F____ und Dr. med. G____ beschreiben reizlose

Haut- und Weichteilverhältnisse, eine Beinlängendifferenz von ca. 2 bis 3 cm

bei einem insgesamt flüssigen Gangbild mit leichtem Absacken des rechten

Beckens aufgrund der Beinlängendifferenz. Sie führen weiter aus, dass die

Hüften im Liegen gut beweglich seien und sie empfehlen der Beschwerdeführerin

die genannte berufliche Integration, sowie eine IV-Abklärung. Die zumutbare

Arbeitsfähigkeit müsse definiert werden (IV-Akte 115).

7.4

Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kann aufgrund

dieser Stellungnahme nicht abgeleitet werden. Aus den Akten ist ersichtlich,

dass die Beschwerdeführerin mit der Operation vom 24. Oktober 2017 eine

Hüftprothese links (IV-Akte 115) erhielt. Nach der bereits im Jahr 2012

durchgeführten Operation, bei der sie eine Hüftprothese rechts erhielt, hat die

Beschwerdeführerin nun beidseitig Hüftprothesen (Hüftprothese rechts, Operation

am 20. Januar 2012 [IV-Akte 90]). Zwar mag die Operation im Jahr 2017 zu einer

vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2014 geführt haben. In

der eingereichten Stellungnahme des C____ vom 9. April 2019 bescheinigen die

beiden untersuchenden Ärzte der Beschwerdeführerin indes einen

komplikationslosen Heilungsverlauf (IV-Akte 115; vgl. auch Bericht des C____

vom 20. August 2018, IV-Akte 112). Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht

geltend, dass die im Jahr 2017 durchgeführte Operation zu einer

Verschlechterung geführt hätte, sondern weist als Ganzes auf ihre künstlichen

Hüftgelenke, die Operation und auf ihre täglichen Schmerzen im Bereich der

Wirbelsäule, des Beckens sowie des Schultergürtels hin (vgl. Beschwerde). Sie

reicht indes keine anderen Arztberichte oder Ähnliches ein, die darauf

hinweisen würden, dass es zu einer Verschlechterung seit der Operation im Jahr

2017.

gekommen ist. Ein Hinweis auf eine dauerhafte Verschlechterung des

Gesundheitszustandes seit dem Jahr 2014 ist damit nicht ersichtlich. Zu diesem

Schluss kommt auch der RAD, der in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2019 auf

die im Jahr 2017 durchgeführte Operation und die damit verbundene Verbesserung

hinweist (IV-Akte 118).

7.5

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie leide unter

Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, des Beckens sowie des Schultergürtels.

Zudem leide sie an einer Schilddrüsenüberfunktion (Morbus Basedow [vgl.

IV-Akte 103]). Die Beschwerdeführerin macht diese Schmerzen lediglich

geltend, ohne zu begründen, inwiefern diese Schmerzen auf einer

Verschlechterung des Gesundheitszustandes gründen. Es ist Aufgabe der

Beschwerdeführerin eine Verschlechterung glaubhaft zu machen. Die in der Beschwerde

gemachte Behauptung, eine Verbesserung des medizinischen Zustandes habe sich

nicht eingestellt, vermag der Glaubhaftmachung der Verschlechterung des

gesundheitlichen Zustandes nicht zu dienen. Denn das Gleichbleiben des

Gesundheitszustandes bestätigt lediglich die Nichtveränderung der Situation,

womit auch kein Anlass gegeben ist, eine Veränderung an der bestehenden

Beurteilung vorzunehmen. Auch die vorgebrachte Schilddrüsenüberfunktion vermag

nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Wie aus den Akten hervorgeht, wird

diese medikamentös behandelt. Zudem führt die behandelnde Hausärztin, Dr. med. H____,

diese als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf (IV-Akten 97 und

115).

7.6

Auch in psychischer Hinsicht macht die Beschwerdeführerin keine gesundheitliche

Veränderung geltend. Seit dem psychiatrischen Gutachten im Jahr 2004 sind aus

den Akten keine Anhaltspunkte mehr ersichtlich, die auf eine Veränderung

betreffend die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin hinweisen würden.

Die Beschwerdeführerin macht auch keine neuen oder veränderten Beschwerden in

dieser Hinsicht geltend. Letztmals Stellung genommen zu ihrem psychischen

Befinden hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten Haushaltsabklärung

vom 17. Februar 2014, wo sie bestätigte, dass es ihr psychisch gut gehe

(IV-Akte 106, S. 2). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus

psychiatrischer Sicht wurde somit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht.

7.7

Die Beschwerdeführerin hat im Ergebnis keine Verschlechterung des

Gesundheitszustandes glaubhaft machen können. Zwar mag es zu einer kurzzeitigen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der

Operation und der Einsetzung der Hüftprothese links gekommen sein, eine

dauerhafte Verschlechterung seit dem Jahr 2014 konnte indes nicht glaubhaft

gemacht werden.

7.8

Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht keine

Veränderung geltend gemacht. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin seit der letzten Verfügung im Jahr 2014 ein drittes Kind zur

Welt gebracht hat. Sie hat heute also nicht mehr zwei, sondern drei Kinder im

Alter von 15, 12 und 4 1/2 Jahren. Da auch diesbezüglich keine Veränderung vorgebracht

wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.

8.

8.1

Infolge der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 6.

November 2019 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf eingetreten wird.

8.2

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder

Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht

ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten werden nach

dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--

bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von

Fr. 500.-- als angemessen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 23. Dezember 2019 der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen

diese zu Lasten des Staates.

8.3

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes

Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2’650.-- (inkl.

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht.

Zufolge der klar abgegrenzten Rechtsfrage und dem Umstand, dass

nur sehr kurze Rechtsschriften eingereicht wurden, rechtfertigt sich eine

reduzierte Pauschale von CHF 1’325.--.

Demgemäss erkennt

die

Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--. Sie gehen zufolge Bewilligung

des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 1'325.--

(inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 102.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse

zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. A. Gmür

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: