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Entscheid

IV.2019.177

Zusprechung einer befristeten Rente

24. März 2020Deutsch25 min

2017 (IV-Akte 46) gewährte sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Frühinterventions­massnahmen

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

März 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bam­matter-Glättli und a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Lange Gasse 7, Postfach,

4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.177

Verfügung vom 5. November

2019

Zusprechung einer befristeten

Rente

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1976 geborene Beschwerdeführer arbeitete als [...]

zuletzt ab Dezember 2011 bei der Firma B____ AG (Auszug aus dem individuellen

Konto [IK; IV-Akte 7]; Fragebogen für Arbeitgebende vom 4. August

2016 [IV-Ak­te 9]). Seit dem 14. März 2016 war er aufgrund von

Rückenbeschwerden arbeitsunfähig. Das Arbeitsverhältnis wurde auf den

30. September 2016 aufgelöst (Kündigungsschreiben vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 13

S. 20]). Am 24. November 2016 erfolgte eine Dekompression der Lendenwirbel

L4/5 sowie L5/S1 rechts. Im April 2017 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag

der Krankentaggeldversicherung von Dr. med. C____, FMH für Physikalische

Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, begutachtet

(rheumatologisches Gutachten vom 8. Mai 2017 [IV-Akte 60 S. 128

ff.]). Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 (IV-Akte 60 S. 161)

teilte die Krankentaggeldversicherung dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre

Taggeldleistungen nach Ablauf der vorgesehenen Leistungsdauer per 13. März

2018 einstellen werde.

b) Im Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die

Beschwerdegegnerin traf daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen,

insbesondere holte sie die Akten des Kran­kentaggeldversicherers ein. Mit

Mitteilungen vom 6. Oktober 2016 (IV-Akte 16) und 7. Dezember

2017 (IV-Akte 46) gewährte sie dem Beschwerdeführer Kostengutsprache für Frühinterventions­massnahmen

in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche sowie Arbeitsvermittlung.

Mit Mitteilung vom 12. Juli 2018 (IV-Ak­te 55) wurde die

Frühintervention abgeschlossen und die Überprüfung des Anspruchs auf eine Rente

angekündigt.

c) Im Rahmen der Rentenprüfung führte die

Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen durch und liess den Beschwerdeführer

psychiatrisch (Gutachten von PD Dr. med. D____, FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 13. August 2019 [IV-Akte 84]) und rheumatologisch

begutachten (Gutachten von Dr. med. E____, FMH für Rheumatologie und Innere

Medizin, vom 14. August 2019 [IV-Akte 85]). Mit Vorbescheid vom

18. September 2019 (IV-Akte 87) stellte die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% die Abweisung

des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019

(IV-Ak­te 90) nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Am

5. No­vember 2019 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(IV-Akte 92).

Erwägungen

II.

a) Dagegen hat der Beschwerdeführer am

3.

Dezember 2019 Beschwerde erhoben. Er beantragt eine Überprüfung des

Invaliditätsgrads und sinngemäss die Ausrichtung einer Invalidenrente, da es

ihm aufgrund seiner Beschwerden und der andauernden Schmerzen nicht mehr möglich

sei, eine Vollzeitarbeit als [...] auszuüben. Zudem verlangt er Unterstützung

bei der Stellensuche. Der Beschwerde sind weitere medizinische Unterlagen

beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 5. Dezember 2019 um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung.

b) Mit Verfügungen der Instruktionsrichterin vom

9.

Dezember 2019 und vom 27. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der

Eingabe hat sie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom

16.

Januar 2020 (IV-Akte 96) beigelegt.

d) Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 ersucht der

Beschwerdeführer um die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.

a) Am 24. März 2020 findet vor der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts die Parteiverhandlung in Anwesenheit des

Beschwerdeführers, seiner Begleitperson und eines Vertreters der

Beschwerdegegnerin statt. Der Beschwerdeführer wird zu seinen gesundheitlichen

Beschwerden und zu seiner Arbeit bei der B____ AG befragt. An der Verhandlung

reicht der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Arztbericht vom 21. Januar

2020). Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.

b) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte

Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82

Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen

Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde

einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. November 2019

(IV-Akte 92). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen

Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Vorliegend nicht Streitgegenstand bildet

ein allfälliger Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und berufliche

Massnahmen. Die Beschwerdegegnerin hat hierüber in der angefochtenen Verfügung

nicht befunden. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Im Übrigen ist anzumerken,

dass Frühinterventionen in Form von Beratung und Unterstützung bei der

Stellensuche sowie Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 12. Juli 2018

(IV-Ak­te 55) abgeschlossen wurden. Eine weitergehende Notwendigkeit

beruflicher Massnahmen ist in Anbetracht der Qualifikation des

Beschwerdeführers nicht ersichtlich.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 5. November 2019 (IV-Akte 92) hat die

Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente

bei einem Invaliditätsgrad von 0% verneint. In medizinischer Hinsicht stützt

sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das

rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 13. August 2019

(IV-Akte 84) bzw. vom 14. August 2019 (IV-Akte 85). Die Beschwer­degegnerin

macht geltend, danach sei sowohl in der angestammten Tätigkeit als [...] wie

auch in einer angepassten Verweistätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 100%

auszugehen. Es bestehe keine Veranlassung, von der Konsensbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter abzuweichen oder weitere medizinische

Abklärungen vorzunehmen (Beschwerdeantwort Ziff. II.1.). Auch sei der

Einkommensvergleich mit einem resultierenden Invaliditätsgrad von 0% korrekt

durchgeführt worden (Beschwerdeantwort Ziff. II.2.).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, eine

Arbeitsfähigkeit von 100% im angestammten Beruf als [...] sei nicht gegeben.

Die Arbeit als [...] sei als mittelschwer einzustufen. Es bestehe eine

körperliche Belastung und ein permanenter Druck, denen er nicht mehr gewachsen

sei. Er könne maximal in einem 60%-igen Pensum arbeiten. Der rheumatologische

Gutachter habe sein Leiden und seine Dauerschmerzen bestätigt. Des Weiteren

wird bemängelt, die Gutachten hätten nicht einmal zwei Stunden gedauert. Zudem

würden aufgrund seines Beschäftigungsgrads und der leidensbedingten

Einschränkungen einkommensbestimmende Merkmale vorliegen, welche bei der

Rentenbemessung zu berücksichtigen seien.

2.3

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob

die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad korrekt ermittelt und einen

Rentenanspruch zu Recht verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2

IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens

40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG),

frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs

gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung auf

Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur

Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den

Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang

und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im

Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung

der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden

können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,

ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen

Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in

Kenntnis der Vorakten gegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet,

ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen

Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar

2010.

E. 2.1).

4.

4.1

Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019

(IV-Ak­te 92) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen

wie folgt:

4.2

4.2.1

Im rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C____ vom

8.

Mai 2017 (IV-Akte 60 S. 128 ff.) zuhanden des

Krankentaggeldversicherers werden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt: (1) chronische lumbale Rückenschmerzen seit

Februar 2016, Status nach Dekompression L4/5, sowie L5/S1 rechts am

24.

November 2016, bei lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links. Aktuell (am

26.

April 2017) bestehe (2) ein Verdacht auf ein residuelles

sensibles Ausfallssyndrom L5 rechts, sowie ein residuelles motorisches

Ausfallssyndrom L5 links und (3) ein mehretageres lumbovertebrales Syndrom mit

ausgeprägtem Muskelhartspann. Als Diagnose ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit werden u.a. aktenanamnestisch psychische Risikofaktoren für

eine Schmerzchronifizierung mit akzentuierten Persönlichkeitszügen und der

Neigung, sich zu überfordern aufgeführt (IV-Akte 60 S. 141).

4.2.2

Die subjektiven Beschwerden des Versicherten könnten nicht durch

eine neurologische Schädigung erklärt werden. Im Vordergrund stehe aktuell das

Lumbovertebralsyndrom und lumbospondylogene Reflexsyndrom links, welches sich

klinisch durch den deutlichen Muskelhartspann und die

Beweglichkeitseinschränkung objektivieren lasse. Die Ursache des aktuell sehr

ausgeprägten Muskelhartspannes sei durch die im MRI vom Januar 2017

dargestellten nur mässigen degenerativen Veränderungen nicht erklärbar

(IV-Akte 60 S. 142). Für das Vorliegen von somatisch nicht

erklärbaren Schmerzgeneratoren spreche der Verlauf mit fehlender Besserung auf

die bisherigen konservativen und operativen Therapien. Aussergewöhnlich sei

auch die völlig fehlende subjektive Besserung nach mittels MRI nachgewiesener

erfolgreicher Dekompression des lumbalen Wirbelkanales. Elektromyographisch

konnten zwar radikuläre Störungen nachgewiesen werden, diese würden jedoch laut

Beurteilung des behandelnden Neurologen die vom Versicherten geklagten

ausgeprägten subjektiven Beschwerden nicht erklären können (IV-Akte 60

S. 142).

4.2.3

Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. C____ aus, die zuletzt ausgeübte

Tätigkeit als [...], beziehungsweise [...], sei für die Wirbelsäule ideal. Bei

den somatisch ausgewiesenen, nicht sehr ausgeprägten degenerativen

Veränderungen an der Wirbelsäule sollte bei dieser leichten Tätigkeit mittel-

bis langfristig eine Arbeitsleistung von 80% erreicht werden. Fünf Monate nach

Dekompression der LWS L4/5 und L5/S1 und bei aktuell noch ausgeprägtem

Lumbovertebralsyndrom mit massivem Hartspann, sei der Versicherte aus rein

rheumatologischer Sicht noch zu 100% arbeitsunfähig. Bei konsequentem

Fortführen der konservativen Therapie sollte jedoch spätestens in zwei Monaten

zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit von 50% erreicht werden mit einer weiteren

Steigerungsfähigkeit auf mindestens 80% nach einem weiteren Monat

(IV-Akte 60 S. 144). Da die bisherige Tätigkeit aus rheumatologischer

Sicht bereits als ideal beurteilt werden könne, sei nicht anzunehmen, dass der

Versicherte bei einer anderen Tätigkeit eine höhere Arbeitsleistung erbringen

könnte (IV-Akte 60 S. 144).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Beurteilung, wie erwähnt,

im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von PD Dr. med. D____ vom

13.

Au­gust 2019 (IV-Akte 84) sowie das rheumatologische Gutachten

von Dr. med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85).

4.3.2

PD Dr. med. D____ stellte aus psychiatrischer Sicht keine

Diagnosen. Der Explorand habe sprachmotorisch keinerlei Auffälligkeiten

gezeigt. Seine Intelligenz wie auch seine allgemeinen kognitiven Ressourcen würden

in der guten Bandbreite der Norm liegen. Im formalen Denken zeige sich eine

diskrete Einengung um seine körperlichen Beschwerden, ansonsten sei das formale

Denken vollständig unauffällig. Es sei weder verlangsamt noch beschleunigt, es

zeigten sich keinerlei Gedanken­sperrungen, es sei jederzeit gut verständlich,

differenziert strukturiert und zu keinem Zeitpunkt desorganisiert gewesen. Im

inhaltlichen Denken würden sich keinerlei Hinweise für wahnhafte, bizarre oder

suizidale Ideen ergeben. Ich-Störungen sowie Sinnestäuschungen aller Art

fehlten vollständig. Die Grundstimmung des Exploranden sei jederzeit euthym

gewesen, zu keinem Zeitpunkt subdepressiv oder gar depressiv. Es habe weder

eine Affektverarmung, eine Affektverflachung noch eine Affektstarre vorgelegen.

Die affektive Schwingungsfähigkeit sei gut erhalten, der affektive Rapport sei

gut etablierbar. Der Explorand zeige weder eine Affektlabilität noch eine

Affektinkontinenz (IV-Akte 84 S. 14 f.).

Des Weiteren führte der Gutachter aus, eine Persönlichkeitspathologie könne

ausgeschlossen werden. Es seien keinerlei pathologische

Konfliktbewältigungsstrategien beziehungsweise Abwehrmechanismen feststellbar,

die einer Persönlichkeitspathologie zugeordnet werden können (IV-Akte 84

S. 17). Im objektiven Psychostatus seien sämtliche affektive Parameter

vollständig bland ausgefallen. Der Explorand sei sozial gut integriert und

pflege regelmässige Kontakte zu einem Bekanntenkreis, er stehe seit 13 Jahren

in einer harmonischen Beziehung zu seiner Freundin, und pflege regelmässige und

intensive Beziehungen innerhalb der Familie. Es sei eine vollständig intakte

innerpsychische Vitalität feststellbar, womit eine Affektpathologie ausgeschlossen

werden könne (IV-Akte 84 S. 18 f.). Eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung oder eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und

psychischen Faktoren könne nicht diagnostiziert werden. Die Körperschmerzen des

Exploranden seien ausreichend durch somatische Korrelate begründbar (IV-Akte 84

S. 19). Sowohl in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit

bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100%

(IV-Akte 84 S. 23).

4.3.3

Im rheumatologischen Gutachten führte Dr. med. E____ als Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom

mit spondylogener Ausstrahlung links auf (IV-Akte 85 S. 42). Seit

Februar 2016 bestehe eine linksseitige Lumboischialgie mit Schmerzen lumbal und

im linken Oberschenkel. Es seien konservative Massnahmen mit Physiotherapie und

diversen Infiltrationen erfolgt. Bei hochgradiger Spinalkanalstenose L4/5 links

mit lumboradikulärem Reizsyndrom L5 links und Verdacht auf eine zusätzliche

radikuläre Kompression S1 rechts sei am 24. November 2016 eine

Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts durchgeführt worden. Nachfolgend habe sich

klinisch praktisch keine Besserung gezeigt. Gemäss dem rheumatologischen

Gutachten von Dr. med. C____ vom 8. Mai 2017 (IV-Akte 60 S. 128

ff.) hätte eine rasche Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80% möglich sein

sollen. Es sei aber durch die behandelnden Ärzte eine eher langsame Steigerung

der Arbeitsfähigkeit auf zuletzt 60% erfolgt. Der Explorand gebe aktuell

weiterhin bestehende Schmerzen im linken lSG-Bereich mit Ausstrahlung in den

linken Oberschenkel an (IV-Akte 85 S. 48 ff.). Klinisch finde sich

ein leicht vornübergebeugtes Gangbild. Die HWS sei frei beweglich ohne

Schmerzen. Die BWS- und LWS-Prüfung zeige eine gute Beweglichkeit jedoch mit Schmerzauslösung,

vor allem bei Seitenneigungen nach links. Ein Waddell-Zeichen sei positiv. Es

zeigten sich deutliche Muskelverspan­nungen mit Druckdolenzen im Bereich des

linken Beckenkammes und des linken lSG (IV-Akte 85 S. 49).

Zusammengefasst bestehe ein lumbospondylogenes Syndrom links mit sekundärer

lSG-Dysfunktion links, wobei eine intermittierende radikuläre Reizsituation L4

links nicht vollständig ausgeschlossen werden könne (IV-Akte 85 S. 50).

Die angestammte Tätigkeit als [...] entspreche einer leichten Bürotätigkeit

und somit einer idealen Tätigkeit. Es bestehe eine vollständige

Arbeitsfähigkeit. Andauernd schwere oder dauernd mittelschwere Arbeiten seien

nicht mehr zumutbar, der Explorand habe eine solche aber nie ausgeübt. In einer

angepassten leichten rückenschonenden Tätigkeit, bei welcher der Explorand nicht

dauernd sitzen oder stehen, nicht in Zwangsstellungen oder dauernd Überkopf

arbeiten müsse, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% bezogen auf ein

Ganztagespensum (IV-Akte 85 S. 44 f.). Zum Verlauf der

Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, aufgrund der vorliegenden

medizinischen Akten habe in der angestammten sowie einer Verweistätigkeit vom

14.

März 2016 bis zum 22. Juli 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100%

vorgelegen. Ab dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017 sei die

Arbeitsfähigkeit auf 50%, von Anfang September bis Ende September 2017 auf 80%

gestiegen. Seit Oktober 2017 liege eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor

(IV-Akte 85 S. 45, 46). Berufliche Massnahmen seien eher nicht

indiziert, der Explorand halte sich für lediglich 50%, maximal für 60% arbeitsfähig

(IV-Akte 85 S. 52). Es bestünden gewisse Hinweise für eine Selbst­behinderungsüberzeugung.

Der Explorand habe klar kommuniziert, dass er mit dem Erwerbsleben im Sinne

einer Ganztagestätigkeit abgeschlossen habe (IV-Ak­te 85 S. 54 f.).

Im Rahmen der Konsistenzprüfung führte der Gutachter aus, es lägen keine

gleichmässigen Einschränkungen der Aktivitätsniveaus aller Lebensbereiche vor.

Der Explorand selbst sehe eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60%. Betrachte man

allerdings den geschilderten Tagesablauf, zeige sich, dass er normalen

Alltagsaktivitäten nachgehe. Er führe seinen Haushalt, er koche und gehe

einkaufen. Er sei oft stundenlang zu Fuss unterwegs. Mit diesen

Alltagsaktivitäten werde dokumentiert, dass beim Exploranden für eine leichte

körperliche Tätigkeit normale Ressourcen vorliegen würden (IV-Akte 85

S. 43 f.).

4.3.4

In der Konsensbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass

die rheumatologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit massgebend sei, da aus psychiatrischer Sicht keine

Dispositiv

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (IV-Akte 85 S. 62). Demnach

liegt medizinisch-theoretisch in der angestammten wie auch in einer angepassten

Verweistätigkeit ab Oktober 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100% vor (IV-Akte 85

S. 61 f.). Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen ist in der

angestammten wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit vom 14. März

2016 bis zum 22. Juli 2017 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100%, ab dem

23. Juli 2017 bis Ende August 2017 von einer Arbeitsfähigkeit von 50% und

von Anfang September bis Ende September 2017 von einer 80%-igen

Arbeitsfähigkeit auszugehen (IV-Akte 85 S. 45, 46).

5.

5.1.

Die Beschwerdegegnerin hat sich in der Verfügung vom

5. November 2019 (IV-Ak­te 92) auf das psychiatrische Gutachten von

PD Dr. med. D____ vom 13. Au­gust 2019 (IV-Akte 84) sowie das

rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019

(IV-Akte 85) gestützt. Auf diese Gutachten kann abgestellt werden. Sie

erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen. Sie beruhen auf einer persönlichen

Untersuchung und erweisen sich für die streitigen Belange als umfassend. Die

Gutachter setzten sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden

auseinander und sie erstellten ihre Beurteilungen in Kenntnis der wesentlichen

Vorakten. Die Ausführungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge

sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand

sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Die Gutachter

gelangten zum Schluss, dass sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in

einer Verweistätigkeit von März 2016 bis Juli 2017 eine 100%-ige

Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab August 2017 erhöhte sich die Arbeitsfähigkeit

schrittweise. Seit Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer wieder zu 100% arbeitsfähig.

5.2.

5.2.1. Daran ändern die beschwerdeweise und anlässlich der

Parteiverhandlung vorgebrachten Einwände nichts. Zunächst macht der

Beschwerdeführer geltend, seine angestammte Tätigkeit als [...] sei als

mittelschwer einzustufen. Er könne aufgrund seiner Schmerzen unmöglich eine

Arbeitsleistung von 100% erbringen. Darin kann ihm nicht uneingeschränkt gefolgt

werden. Sowohl Dr. med. E____ wie auch Dr. med. C____ haben in den

entsprechenden rheumatologischen Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass die

Tätigkeit als [...] einer leichten Bürotätigkeit und somit einer idealen

Tätigkeit entspreche (vgl. IV-Akte 85 S. 35). Es mag zwar sein, dass

die konkrete Stelle den Beschwerdeführer zu stark belastete und dass er dem

dort ausgesetzten Druck nicht gewachsen war. Dies ändert aber nichts daran,

dass ihm eine Bürotätigkeit grundsätzlich zumutbar ist. So sind auch die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten noch möglichen körperlichen Belastungen (vgl.

Beschwerde S. 1, sowie sein Vorbringen anlässlich der heutigen

Parteiverhandlung) mit dem von Dr. med. E____ formulierten Belastungsprofil

einer angepassten Verweistätigkeit vereinbar (vgl. IV-Ak­te 85

S. 44 f.).

5.2.2. Überdies beanstandet der Beschwerdeführer die geringe nicht

einmal zweistündige Dauer der beiden Explorationen (vgl. Beschwerde S. 1).

Dem ist zu entgegnen, dass für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens

nicht in erster Linie die Untersuchungsdauer massgebend ist, sondern vielmehr,

ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist.

Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet die klinische

Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_777/2015 vom 12. Mai 2016 E. 4.2.2).

Anhaltspunkte dafür, dass die Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw.

nur ungenügend beachtet hat, sind nicht erkennbar.

5.2.3. Mit Beschwerdebeilage reichte der Beschwerdeführer einen MRT

Bericht vom 23. Oktober 2019 sowie einen Antrag des behandelnden

Rheumatologen vom 6. No­vember 2019 auf Kostengutsprache für eine

Physiotherapie des Versicherten ein (IV-Akte 94). In ihrer Stellungnahme

vom 16. Januar 2020 (IV-Akte 96) führte RAD-Ärztin Dr. med. F____,

FMH für Physikalische und Rehabilitative Medizin, aus, der behandelnde

Rheumatologe habe keinen klinischen Status erhoben. Da das bisherige

konservative Vorgehen fortgesetzt werden solle, sei davon auszugehen, dass

keine radikuläre Symptomatik vorliege. Es sei unverändert von einem chronischen

lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen. Im Vergleich

des neu eingereichten MRT vom 23. Oktober 2019 mit jenem vom 16. Ja­nuar

2018, welches dem rheumatologischen Gutachter vorgelegen habe, seien keine

relevanten Unterschiede zu erkennen. Eine Wurzelkompression liege nicht vor,

zudem scheine sich die Klinik nicht verändert zu haben, denn eine floride

radikuläre Symptomatik liege nicht vor. Somit könne an der Beurteilung von Dr.

med. E____ festgehalten werden. Das Zumutbarkeitsprofil und die zumutbare Arbeitsfähigkeit

hätten sich mit dem neu eingereichten MRT-Befund nicht geändert. Auch der

anlässlich der Parteiverhandlung eingereichte Arztbericht vom 21. Januar

2020 über eine epidural durchgeführte Infiltration ergibt keine andere

Einschätzung.

5.3.

Gemäss diesen Ausführungen sind das psychiatrische Gutachten von PD

Dr. med. D____ vom 13. Au­gust 2019 (IV-Akte 84) sowie das

rheumatologische Gutachten von Dr. med. E____ vom 14. August 2019

(IV-Akte 85) voll beweistauglich. Zu prüfen ist, wie es sich mit der erwerblichen

Umsetzung der festgestellten Arbeits(un)­fähigkeit verhält. Anders als es die

Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019

getan hat, ist dabei folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit als [...] wie auch in einer angepassten Verweistätigkeit zu

berücksichtigen: 0% vom 14. März 2016 bis zum 22. Juli 2017, 50% ab

dem 23. Juli 2017 bis Ende August 2017, 80% von Anfang September bis Ende

September 2017 und 100% seit Oktober 2017.

6.

6.1.

Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG

das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der

unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger

Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener

Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung

gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid

geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

6.2.

6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,

was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft

(BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2, 134 V 322, 325 E. 4.1).

6.2.2. Zur Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär

von der beruflich-er­werblichen Situation auszugehen, in welcher die

versicherte Person konkret steht. Hat die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne

gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Tabellenlöhnen der

Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592,

593 E. 2.3).

Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte

Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im

Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern

lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit

unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit

einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327

E. 5.2; 129 V 472, 481 E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem

Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und

beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung,

Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad).

Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach

pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt

höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327

E. 5.2). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der

Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche

Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs

einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts

führen dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Ja­nuar 2015

E. 4.1.1).

6.2.3. Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt

des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und

Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige

rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu

berücksichtigen sind (BGE 143 V 295, 300 E. 4.1.3). Frühest möglicher

Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung im Juli 2016 (IV-Ak­te 2)

und in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG (Entstehung des

Rentenanspruchs frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der

Geltendmachung) sowie der ab März 2016 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit

(IV-Akte 8 S. 2) März 2017. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der

Einkommensvergleich vorzunehmen.

6.3.

Gestützt auf das beweiskräftige rheumatologische Gutachten von Dr.

med. E____ vom 14. August 2019 (IV-Akte 85) war der Beschwerdeführer von

März 2016 bis Juli 2017 in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer

angepassten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akte 85

S. 45, 46). Bei einem Invaliditätsgrad von 100% hat der Beschwerdeführer

ab 1. März 2017 Anspruch auf eine ganze IV-Rente.

6.4.

6.4.1. Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten

Rente sind nach der Rechtsprechung die Revisionsbestimmungen (vgl. dazu

Art. 17 Abs. 1 ATSG) analog anwendbar (BGE 133 V 263, 263 E. 6.1

mit Hinweisen; Urteil des Bun­desgerichts 8C_87/2009 vom 16. Juni 2009

E. 2.2). Die massgebenden Vergleichszeitpunkte sind einerseits der

Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist

von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der

Rentenherabsetzung oder Rentenaufhebung (vgl. BGE 109 V 125, 127 E. 4a).

6.4.2. Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit,

sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung

für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu

berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich

längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie

ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird

eine Rente bei einer Verbesserung des Gesundheitszustands in der Regel im Sinne

von Art. 88a Abs. 1 IVV drei Monate über die Veränderung des

Gesundheitszustandes hinaus gewährt (Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2018 vom

16. Mai 2019 E. 2. mit Hinweisen).

6.4.3. Nach dem Austritt aus der Reha [...] am 22. Juli 2017

verbesserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schrittweise. Gemäss

dem Gutachten von Dr. med. E____ besteht seit dem 1. Okto­ber 2017 eine

Arbeitsfähigkeit von 100% in der angestammten Tätigkeit wie auch in einer

angepassten Verweistätigkeit (IV-Ak­te 85 S. 45, 46). Die andauernde

gesundheitliche Verbesserung seit Oktober 2017 stellt einen Revisionsgrund dar,

weshalb auf diesen Zeitpunkt ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

6.4.4. Hinsichtlich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in

der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2019 auf Tabellenlöhne gemäss

LSE abgestellt. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine

damalige Anstellung aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (Kündigungsschreiben

vom 21. Juli 2016 [IV-Akte 13 S. 20]). Es ist daher ohne

weiteres davon auszugehen, dass er ohne Gesundheitsschaden nach wie vor in derselben

Unternehmung tätig wäre, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens der

zuletzt erzielte Lohn zu Grunde zu legen ist (vgl. E. 6.2.1. hiervor). Gemäss

den Angaben der B____ AG (IV-Akte 9 S. 11) hat der Beschwerdeführer

im Jahr 2015 ein Einkommen von CHF 87'300.00 erzielt. Das Valideneinkommen

ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen, wobei auf den

Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_67/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.3.5).

Demnach betrug das jährliche Valideneinkommen im massgebenden Jahr 2017 CHF 88'175.00.

6.4.5. Für die Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf statistische

Werte abzustellen (vgl. E. 6.2.2 hiervor). Da der Beschwerdeführer in

seiner angestammten Tätigkeit als [...] zu 100% arbeitsfähig ist, hat die

Beschwerdegegnerin die LSE 2016 (Tabelle TA1, Pos. 53 Post, Kurier u.

Expressdienste Männer, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2017 von 0.45%) zugrunde

gelegt. Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Demnach konnten männliche

Fachkräfte im Jahr 2017 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 84’169.00

erzielen. Der Beschwerdeführer ist in seiner angestammten Tätigkeit wie auch in

angepasster Tätigkeit voll arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu

Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt (E. 6.2.2. hiervor). Der

Beschwerdeführer bringt beschwerdeweise und an der heutigen Parteiverhandlung vor,

dass er als [...] nicht mehr voll leistungsfähig sei und nur noch ein

wesentlich geringeres Einkommen erzielen könne. Wie es sich damit verhält, kann

offenbleiben. Denn selbst wenn dem Invalideneinkommen zu Gunsten des

Beschwerdeführers der Wert Total von Tabelle TA1 der LSE 2016, Kompetenzniveau

1, Männer, d.h. CHF 67'071.00 zugrunde gelegt wird, resultiert kein

rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Bei einem Valideneinkommen von CHF 88'175.00 und einem

Invalideneinkommen von CHF 67'071.00 ergäbe sich eine Erwerbseinbusse von

CHF 21'104.00 und damit ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 24%. Damit

besteht auch bei den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen nach Ablauf

der Drei­monatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. Januar

2018 kein Anspruch auf eine IV-Rente mehr.

6.5.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer

vom 1. März bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine befristete

ganze Rente hat. Nachdem sich sein Gesundheitszustand nach abgeschlossener

Rehabilitationsphase im Oktober 2017 anhaltend verbessert hatte und er in

seiner angestammten Tätigkeit wie auch in einer Verweistätigkeit vollständig

arbeitsfähig ist, besteht ab dem 1. Januar 2018 kein Rentenanspruch mehr.

7.

7.1.

Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom

5. No­vember 2019 insoweit anzupassen, als der Beschwerdeführer vom 1. März

bis zum 31. Dezember 2017 Anspruch auf eine befristete ganze Rente hat. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf eine unbefristete

Rente nicht durchdringt, sind ihm die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, aufzuerlegen. Infolge der Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Anpassung der Verfügung vom

5. November 2019 wird dem Beschwerdeführer vom 1. März 2017 bis zum

31. Dezember 2017 eine befristete ganze Rente zugesprochen. Im Übrigen

wird die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: