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Entscheid

IV.2019.179

Beweiskraft eines bidisziplinären neutralen Gutachtens bejaht

25. Mai 2020Deutsch27 min

(IV-Akte 21 S. 4; aufgrund früherer Anmeldungen [vgl. u.a. IV-Akten 2, 4 und 13]

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, C. Müller

und

Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.179

Verfügung vom 6. November 2019

Beweiskraft eines bidisziplinären

neutralen Gutachtens bejaht.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer hatte sich am 18. April

2015 aufgrund von Hörproblemen, Tinnitus und Depressionen zum Bezug von

Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet

(IV-Akte 21 S. 4; aufgrund früherer Anmeldungen [vgl. u.a. IV-Akten 2, 4 und 13]

hatte die Beschwerdegegnerin über die Gewährung von Hilfsmitteln entschieden).

Die Beschwerdegegnerin hatte hierauf im Zuge ihrer Abklärungen Akten

eines involvierten Krankentaggeldversicherers beigezogen (vgl. Begleitschreiben

der B____ vom 18. September 2015, IV-Akte 41 S. 1). In diesen waren u.a. 2 zu

Handen des Krankentaggeldversicherers verfasste Gutachten enthalten (Gutachten

von C____, FMH Rheumatologie und Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom

29. August 2015, IV-Akte 41 S. 3 ff., sowie von D____, FMH Psychiatrie und

Psychotherapie, vom 4. September 2015, IV-Akte 41 S. 3 ff.). Mit Verfügung vom

25. November 2015 hatte die Beschwerdegegnerin festgestellt, der Versicherte

sei per 5. Oktober 2015 zu 100% arbeitsfähig und hatte darum und einen Anspruch

auf Eingliederungsmassnahmen sowie auf einen Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte

43).

b) Am 17. April 2018 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von Leistungen bei der IV an (IV-Akte 62). Er gab zur Frage

nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen an, er habe «diverse psychische

und somatische Leiden» (IV-Akte 62 S. 6). Mit Schreiben vom 15. Juni 2018

bestätigte die E____, [...], [...] (IV-Akte 68, sig. F____, FMH Allgemeine

Innere Medizin, sowie G____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie), der Gesundheitszustand

des bei der E____ in Behandlung stehenden Versicherten habe sich seit der

Verfügung vom 25. November 2015 verschlechtert.

Die Beschwerdegegnerin holte medizinische (vgl. u.a. Arztbericht

der E____, sig. F____, vom 26. Oktober 2018, IV-Akte 85) und berufliche

(IK-Auszug per 6. Juli 2018, IV-Akte 72; Arbeitgeberauskunft vom 15. August

2018, IV-Akte 83) Unterlagen ein. Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten

H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 7. September 2019,

IV-Akte 102, Untersuchungsdatum: 10. Juli 2019, IV-Akte 102 S. 4) und I____,

FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation (Gutachten vom 7.

August 2019, IV-Akte 101; Untersuchungsdatum vom 24. Juni 2019, IV-Akte 101 S.

2) ein bidisziplinäres Gutachten.

c) Mit Vorbescheid vom 20. September 2019 (IV-Akte 104)

kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Dazu

äusserte sich der Beschwerdeführer nicht, worauf am 6. November 2019 die dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung erlassen wurde (IV-Akte 105).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 beantragt der

Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2019

aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm mindestens eine

halbe Rente ab Gesuchseinreichung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur

Durchführung eines psychiatrischen Obergutachtens an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen und es sei hernach auf dessen Grundlage neu zu entscheiden. In

prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c) Innert Frist ist keine Replik eingegangen.

III.

Mit Verfügung vom 25. Mai 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.

IV.

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

Basel-Stadt findet am 25. Mai 2020 statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 6. November 2019

(IV-Akte 105) den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Sie verweist in

ihrer Verfügung auf spezialärztliche Untersuchungen, wonach dem

Beschwerdeführer bereits seit September 2018 die Ausführung seiner letzten

Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie jeglicher anderen, leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wieder im Pensum von 85% zumutbar

gewesen sei.

Die Beschwerdegegnerin stützt Ihre Verfügung auf ein

bidisziplinäres Gutachten durch die Ärzte H____ (Psychiatrisches Gutachten vom

7.

September 2019, IV-Akte 102) und I____ (Rheumatologisches Gutachten vom 7.

August 2019, IV-Akte 101) ab.

Der Beschwerdeführer erachtet die angefochtene Verfügung als

nicht nachvollziehbar. Sie verweise lediglich auf das Ergebnis der

«spezialärztlichen Abklärungen», wonach der Beschwerdeführer in einem Pensum

von 85% arbeitsfähig sei. Mit dieser Einschätzung der «Versicherungsmediziner» (Beschwerde

S. 3 Ziff. 2) sei er nicht einverstanden. Der Beschwerdeführer listet mit

Hinweis auf «die zahlreichen Arztberichte» seiner behandelnden Ärzte Diagnosen

auf. Sinngemäss zieht er die Beweistauglichkeit des bidisziplinären Gutachtens

von I____ bzw. H____ in Zweifel und rügt, die Sachverhaltsfeststellung sei nicht

vollständig und willkürlich. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer ein

psychiatrisches Obergutachten, das seinen Gesundheitszustand nochmals abklärt.

3.

Vorweg ist zu einem formellen Punkt Stellung zu beziehen.

3.1

In der Beschwerde (S. 3 Ziff. 2) wird gerügt, der angefochtenen

Verfügung seien die „spezialärztlichen Gründe“, welche zur Abweisung des

Leistungsgesuchs geführt hätten, nicht zu entnehmen bzw. nur zu erahnen.

Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit, die Beschwerdegegnerin habe die

Begründungspflicht verletzt.

3.2

Gemäss Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches

Gehör. Der Anspruch auf Begründung eines Entscheides ist ein Teilgehalt des

Gehörsanspruchs und gebietet die ausreichende Begründung der gefällten

Entscheide (Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N 32 und 42 zu Art. 42 ATSG). Gemäss Art. 49 Abs. 3

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind Verfügungen zu begründen. Die

Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen

Motiven leiten lässt und der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid

gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie

wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein

Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen

genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche

sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich

ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen

Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 180, 181 E. 1/a

mit weiteren Hinweisen). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des

rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann selbst bei einer schwer wiegenden

Verletzung abgesehen werden, wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition

zusteht und die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201, 204 f. E. 2.1

f. mit Hinweis).

3.3

Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Verfügung vom 6. November

2019.

darauf, die spezialärztlichen Abklärungen hätten ergeben, dass dem

Versicherten bereits seit September 2018 die Ausführung seiner letzten

Tätigkeit als Lagermitarbeiter sowie jeglicher anderen, leichten bis

mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit wieder im Pensum von 85% zumutbar

gewesen sei. Gestützt auf diese Feststellung lehnte sie den geltend gemachten

Rentenanspruch ab.

Zwar stellt dies eine knappe Begründung dar, indessen ist hier

zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls nach Zugang des

Vorbescheides die Gelegenheit zur Akteneinsicht und somit auch zur Prüfung der

Schlussfolgerungen der Gutachter I____ und H____ hatte. Klar ergibt sich so

oder so, dass die Verfügung sich auf eine medizinische Einschätzung der

Restarbeitsfähigkeit stützt. Darüber war der Versicherte sich offensichtlich im

Klaren, versucht er doch mit vorliegenden Beschwerde mit Hinweis auf die

Angaben ihn behandelnder Ärzte darzutun, dass er in einem höheren Mass in der

Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist als die Beschwerdegegnerin annimmt.

Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge

mangelnder Begründung der Verfügung vor.

4.

4.1

Die Beschwerdegegnerin begründet die Ablehnung des Rentenanspruchs

damit, es liege keine ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40%

während eines Jahres vor. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei

somit nicht erfüllt.

Zunächst lässt sich dies mit der einleitenden Feststellung in

der Verfügung nicht vereinbaren, wonach der Beschwerdeführer «ab Oktober 2016

in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt» gewesen sei. In der Stellungnahme vom

6.

Februar 2020 (IV-Akte 108 S. 3, sig. J____, FMH Orthopädische Chirurgie und

Traumatologie des Bewegungsapparates, zertifizierter Gutachter SIM) hält der Regionale

Ärztliche Dienst (RAD) zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten

Tätigkeit fest, es habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50% von Oktober 2016

bis August 2018 und ab September 2018 eine solche von 15% bestanden.

Bezugspunkt der für den Rentenbeginn relevanten

Arbeitsunfähigkeit bildet der bisherige Beruf. Sie ist auf der Grundlage der

medizinischen Stellungnahmen zu beurteilen und entspricht bei Erwerbstätigen

der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_376/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1).

Das Wartejahr hatte gemäss dem vom RAD festgestellten Verlauf

der Arbeitsunfähigkeit somit im Oktober 2016 zu laufen begonnen und war somit,

bei andauernder Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit um 50%, im Oktober 2017

erfüllt. Selbst wenn man nur eine einjährige Zeitspanne von November 2017 bis

Oktober 2018 berücksichtigt, somit die letzten 12 Monate, welche vor den nach

Art. 29 Abs. 1 IVG frühest möglichen Rentenbeginn am 1. November 2018 zu liegen

kommen, ergäbe sich für die ersten 10 Monate eine Arbeitsunfähigkeit von 50%

und für die letzten 2 Monate eine solche von 15%. Selbst dann ergäbe sich eine

durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von rund 44% (10 x 50 = 500 X 2 x 15 = 30;

530.

: 12 = 44,16). Im Übrigen käme auch in dieser Periode kein wesentlicher

Unterbruch der Wartefrist im Sinne von Art. 29ter IVV zum Tragen. Mit

der Begründung, die in Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG festgehaltene

Leistungsvoraussetzung sei nicht erfüllt, lässt sich die Verfügung darum nicht

halten.

4.2

Nachfolgend bleibt aber zu untersuchen, ob die Ablehnung einer

Invalidenrente im Ergebnis dennoch zu schützen ist. Endscheidend dafür ist, ob

der Beschwerdeführer nachweisen kann, dass per 1. November 2018, d.h. zum

Zeitpunkt des Ablaufs von 6 Monaten nach der Anmeldung im April 2018 (Art. 29

Abs. 1 IVG), eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit vorlag, welche

zu einem Invaliditätsgrad in einem rentenbegründenden Ausmass von mindestens

40% (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) führt. Hierbei ist das bidisziplinäre Gutachten

von I____ und von H____ im Lichte der für den Beweiswert ärztlicher Gutachten

massgeblichen Praxis (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen) zu prüfen.

4.3

Zusätzlich ist vorliegend zu beachten, dass es sich bei dem mit der

vorliegend angefochtenen Verfügung vom 6. November 2019 abgelehnten

Leistungsgesuch vom 17. April 2018 um eine Neuanmeldung handelt, nachdem

bereits einmal eine ablehnende Rentenverfügung ergangen war. Darum hat die materielle

Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (vgl. BGE 130 V 71, 73 f. E. 3.1) zu erfolgen.

Dispositiv

Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin

erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der

Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur

Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den

tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit

den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).

Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte

rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des

Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und

Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Vorliegend ist

deshalb in zeitlicher Hinsicht der Sachverhalt massgebend, wie er sich seit der

Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 43) bis zum Erlass der angefochtenen

Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 105) entwickelt hat.

5.

5.1.

Der ablehnenden Rentenverfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 43)

hatte die Beschwerdegegnerin zwei Gutachten von C____ und D____ aus dem Jahr

2015 (IV-Akte 41) zu Grunde gelegt. Diese Gutachten hatte die

Beschwerdegegnerin im Rahmen des Beizugs der Akten des involvierten

Krankentaggeldversicherers zu den Akten genommen. C____ bzw. D____ waren zum

Ergebnis gelangt, es liege keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in

Verweisungstätigkeiten (D____: IV Akte 41 S. 19; C____: IV-Akte 41 S. 30) vor. Aus

rheumatologischer Sicht formulierte C____ die Vorgabe (IV-Akte 41 S. 30), diese

Verweisungstätigkeiten seien wechselbelastend, mit Sitzdauer von 1 bis 2

Stunden (Stehdauer unbeschränkt), Laufen von 3 Stunden und Heben zwischen 5 und

10 Kilogramm auszuführen («vielleicht unter Vermeidung von Tätigkeiten, welche

mit Hektik oder raschem Tempo ablaufen müssen»).

5.2.

Nach der erneuten Anmeldung vom 17. April 2018 haben die Gutachter H____

und I____ den Gesundheitszustand des Versicherten untersucht.

In der Beschwerde bezeichnet der Versicherte die Gutachter als

«Versicherungsmediziner». Klarzustellen ist diesbezüglich, dass die Gutachter I____

und H____ sich nicht in einer vetrauensärztichen Position zur

Beschwerdegegnerin befinden oder gar in einem Anstellungsverhältnis mit ihr

stehen. Vielmehr handelt es sich um externe Gutachter.

Hierzu ist festzuhalten, dass gemäss höchstrichterlichen Praxis

das Gericht Gutachten von externen Spezialärzten den vollen Beweiswert

zuerkennt, solange keine konkreten Indizien vorliegen, die gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 232 E. 2.2.2 und 135 V

465, 470 E. 4.4).

Argumente, die abgesehen von der formalen rechtlichen Beziehung

zur Beschwerdegegnerin gegen die Neutralität der Gutachter sprechen könnten,

bringt der Be-schwerdeführer nicht vor. Der Beschwerdeführer stellt weder die

Qualifikation noch den Ablauf der Untersuchung in Frage. Er hätte zudem die

Möglichkeit gehabt, nach Bekanntgabe der Gutachter triftige Einwendungen gegen

die begutachtende Person zu erheben (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom

12. April 2019, IV-Akte 96 S 2 sowie vom 11. April 2019 S. 2). Die

Unabhängigkeit der Gutachter im Nachhinein pauschal zu hinterfragen, ohne zu

begründen, inwiefern eine allfällige Abhängigkeit bestehe und wie diese die

Arbeit der Gutachter beeinflusst haben soll, reicht nicht, um die

Unabhängigkeit der Gutachter in Frage zu stellen.

5.3.

Aus rheumatologischer Sicht ergab das Gutachten von I____ (IV-Akte

101) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 101 S.

13). I____ führte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (1)

klinisch eine Femoropatellararthrose beidseits (radiologisch initiale Zeichen

einer Gonarthrose beidseits [Röntgenbilder vom 7. März 2016]), (2) ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen (DD

discogene Kreuzschmerzen) sowie (3) Spreizfüsse auf.

In der Herleitung der Diagnosen hielt I____ fest (IV-Akte 101 S. 14), es

zeigten sich in den Röntgenbildern beginnende Zeichen von Gonarthrosen, jedoch

bestünden keine Hinweise auf degenerative Veränderungen am Femoropatellargelenk

beidseits und keinerlei Zeichen einer Aktivierung. Auch im Bereich der

Lendenwirbelsäule werde ein vertebrales Lumbalsyndrom mit paravertebralem

Muskelhartspann, Bewegungseinschränkung und Lokalschmerz festgestellt.

Radiologisch fänden sich aber keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen.

Klinisch bestünden keine relevanten Zeichen eines Facettensyndroms, keine

Hinweise auf eine Radikulärsymptomatik und keine discogenen Kreuzschmerzen.

Aus rein rheumatologischer Sicht attestiert das Gutachten von I____ dem

Beschwerdeführer sowohl bezüglich der Lendenwirbelsäule als auch bezüglich der

Kniegelenke zwar eine verminderte Belastbarkeit (vgl. IV-Akte 101 S. 15 Ziff.

7.4.). Für die bisherige Tätigkeit verneint der Gutachter aber eine

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 101 S. 16), denn unter Berücksichtigung

der Angaben im IV-Fragebogen für Arbeitgebende von 13. August 2018 (IV-Akte 83)

hätten die oben aufgeführten Limiten bezüglich einer verminderten Belastbarkeit

berücksichtigt werden können.

Für Verweisungstätigkeiten verneint I____ ebenfalls eine Einschränkung der

Arbeitsfähigkeit, der Anwesenheitszeit sowie der Leistungsfähigkeit (IV-Akte

101 S. 16). Mit Blick auf die angeführte verminderte Belastbarkeit formuliert

er die Anforderungen an eine optimal angepasste Tätigkeit. Als solche falle eine

körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne

spezifische Belastung der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule in Betracht,

jedoch keine Tätigkeiten auf den Knien oder in Zwangshaltungen mit gebeugten

Kniegelenken oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen sowie keine

Tätigkeiten in Zwangshaltungen für die Lendenwirbelsäule vornüber geneigt oder

rekliniert oder mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen.

Die rheumatologische Untersuchung ergab zwar nach dem Dargelegten, dass der

Versicherte über Beschwerden in den Knien und über Kreuzschmerzen klagt. Klinisch

erhob I____ diesbezüglich eine Femoropatellararthrose beidseits sowie ein

chronisches Lumbovertebralsyndrom im Sinne von unspezifischen Kreuzschmerzen

und Spreizfüsse (IV-Akte 101 S. 13 f.). Der Umstand, dass bisherige

therapeutische Massnahmen nicht zur Besserung geführt hätten, weist nach

Einschätzung von I____ auf zusätzliche nicht-somatische Mechanismen hin, die

für das subjektive Schmerzerleben verantwortlich sein könnten (IV-Akte 101 S.

14 Ziff. 7.2.). Die sich neu zeigende Femoropatellararthrose beidseits habe

keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, da keine Aktivierungszeichen

vorhanden seien.

I____ hält abschliessend fest, im Vergleich zum Zustand anlässlich

des rheumatologischen Gutachtens von 2015 habe die Untersuchung keine relevante

Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben (IV-Akte 101 S. 17).

5.4.

H____ erhebt als Diagnose (IV-Akte 102 S. 14) mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig

leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt H____ (a.a.O.)

Kontaktanlässe mit Bezug auf die soziale Umgebung (Alleinleben nach Trennung

von Ehefrau, ICD-10: Z60.2) sowie mit Bezug auf das Berufsleben (ICD-10: Z56).

Mit Blick auf diese Z-Diagnosen ist sogleich festzuhalten, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung Zusatzbelastungen, die – wie vorliegend beim

Beschwerdeführer - mittels Z-Kodierungen diagnostiziert werden, grundsätzlich

nicht unter den Begriff des rechtserheblichen Gesundheitsschadens fallen (Urteil

des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.2.2.)

und somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht beachtet werden

dürfen.

Aus psychiatrischer Sicht ist die Arbeitsfähigkeit durch die depressive

Störung nach Einschätzung von H____ zum Zeitpunkt der Begutachtung um 15%

eingeschränkt. Diese Einschränkung gilt gemäss den Ausführungen von H____

sowohl für die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit (IV-Akten 102 S. 20

f.).

In der Rubrik zur Herleitung der Diagnose (IV-Akte 102 S. 14 f.) legt H____

dar, anamnestisch sei eine Reihe von Symptomen zu eruieren. Als solche nennt H____

(IV-Akte 102 S. 15) eine schnell gereizte und aggressive sowie oft traurige

Stimmung, eine absolute Energielosigkeit, häufige Müdigkeit, eine Durchschlafstörung,

Gedankenkreisen, zeitweise während der Nacht auftretende Herzsymptome des

Herzrasens und der Atemnot, Freudlosigkeit, Vergesslichkeit, sehr schlechte

Konzentrationsfähigkeit, verminderten Appetit sowie vermindertes

Selbstvertrauen und ein manchmal auftretendes Gefühl einer allgemeinen

Sinnlosigkeit. Diese Symptome erfüllten die zur Diagnosestellung einer

depressiven Episode notwendigen Kriterien. Als Grund dafür nennt H____ die

intermittierend auftretenden Schmerzen sowie Belastungen durch die Trennung von

der Ehefrau im Jahre 2010, die nachfolgende Scheidung im Jahre 2013 mit Konflikten

bezüglich des Besuchsrechts mit den Kindern sowie durch die Kündigung des

Arbeitsverhältnisses im Jahre 2016 (vgl. IV-Akte 102 S. 14; Kündigungsschreiben

vom 28. Oktober 2015, IV-Akte 81 S. 5). Weil der Versicherte seit dem Jahre

2010 immer wieder unter depressiven Beschwerden leide, sei insgesamt aus

psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung zu

diagnostizieren.

Aktuell sei die Depression als leichtgradig zu beurteilen. Für

diese Einschätzung verweist H____ darauf (IV-Akte 102 S. 15), dass während der

aktuellen zwei Stunden dauernden Untersuchung die Stimmung zwar leicht bedrückt

gewesen sei. Der Versicherte habe indes zeitweise lächeln und einmal verhalten

lachen können. Die affektive Modulationsfähigkeit sei als leichtgradig

eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Eine subjektiv vom

Exploranden geklagte Antriebslosigkeit, eine schnelle Ermüdbarkeit oder

Gereiztheit oder eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit seien

während der aktuellen Untersuchung rein klinisch nicht festzustellen gewesen.

Gemäss den Darlegungen von H____ steht mit der Einschätzung

einer lediglich leichtgradigen Depression in Einklang (IV-Akte 102 S. 15), dass

der Versicherte zwar nicht immer präzise zeitliche Angaben machen könne,

während der gesamten Untersuchung jedoch einen insgesamt sehr konzentrierten

Eindruck hinterlasse. Aus dem vom Versicherten selbst geschilderten Tagesablauf

leitet H____ ab, dass dieser den ganzen Tag entweder im Internetcafé (ca. 2

Stunden pro Tag) und im türkischen Verein (am Nachmittag bis zum Abend,

manchmal bis 22:00 Uhr) verbringe oder spazieren gehe. Dies spreche gegen das

Vorliegen einer Antriebsstörung, über welche sich der Versicherte subjektiv

beklage. Zudem bekunde der Versicherte Interesse an Aktualitäten, über die er

sich im Internetcafé informiere. Zudem bewege er sich in einer Social

Media-Plattform und stehe über diese mit seinen Angehörigen in Kontakt. Für

einen leidglich leichtgradigen Schweregrad der Depression spricht nach der

Beurteilung von H____ zudem die Tatsache, dass die Sitzungsfrequenz bei der

behandelnden Psychologin nicht sehr hoch sei; Sitzungen fänden lediglich einmal

pro Monat statt. Die Psychopharmakotherapie sei vor einem Jahr sistiert worden

und seither nehme der Versicherte keine Psychopharmaka mehr ein (IV-Akte 102 S.

15 f.).

H____ verneint eine somatoforme Schmerzstörung (IV-Akte 102 S.

14 f.). Während der zwei Stunden dauernden Untersuchung hätten Mimik und Gestik

zu keinem Zeitpunkt ein Schmerzerleben angedeutet. Der Versicherte könne sich

auch frei und ohne äusserlich sichtbare Behinderung bewegen.

Mit Blick auf das von D____ erstattete psychiatrische Vorgutachten im Jahre

2015 hält H____ fest (IV-Akte 102 S. 16), im Vergleich mit dem damaligen Befunden

ergebe sich insofern eine gewisse Verschlechterung, als der affektive Rapport

während der aktuellen Untersuchung nicht sehr gut herstellbar sei. Während der

aktuellen Untersuchung lasse sich zudem eine durchgehende, leichtgradige

depressive Verstimmung erkennen, was neu sei gegenüber den Befunden vom Jahre

2015. Es seien aktuell nächtliche panikartige Ängste nachgewiesen, welche im

Jahre 2015 noch nicht vorhanden gewesen seien.

5.5.

In der Gesamtwürdigung (vgl. Konsensbeurteilung am 29. August 2019,

IV-Akte 102 S. 25 f.) attestieren H____ und I____ eine Arbeitsfähigkeit von 85%

sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer angepassten Tätigkeit.

6.

Zu würdigen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, mit

welchen er sinngemäss die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens von H____

und I____ in Zweifel zu ziehen versucht.

6.1.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerde sich auf die

psychiatrische Komponente der Leiden des Versicherten konzentriert; das

Gutachten von I____ wird dagegen an keiner Stelle explizit erwähnt. An einer

Stelle (Beschwerde S. 6 Mitte) führt der Versicherte aus, es sei nicht

nachvollziehbar, wie er angesichts seiner chronischen lumbalen,

thorakovertebralen und thorakalen Schmerzen arbeitsfähig sein solle. Zu dieser

auf die Somatik bezogenen Äusserung ist festzuhalten, dass I____ im Rahmen

seiner Untersuchung die aktuellen Beschwerden abgefragt hatte. Der Versicherte

hat Kniebeschwerden sowie Rückenschmerzen im Kreuz genannt (vgl. IV-Akte 101 S.

9). Zur Ermittlung des Rückenstatus (IV-Akte 101 S. 12 f.) wurden alle Ebenen

der Wirbelsäule abgeprüft. Auf Höhe des Thorax fand sich einzig der Vermerk

einer leichten Klopfdolenz über der distalen Brustwirbelsäule.

Zu weiteren Vorberichten zur Somatik, welche dem Bericht der E____

vom 26. Oktober 2018 beigelegt waren, hat sich der RAD in seiner Stellungnahme

vom 6. Februar 2020 geäussert (IV-Akte 108 S. 4). Der RAD nennt Berichte des [...]spitals

[...], Interdisziplinäre Notfallstation, vom 19. Oktober 2015 (IV-Akte 85 S.

9), 29. April 2015 (IV-Akte 81 S. 11) und 8. August 2014 (IV-Akte 85 S. 13). In

Übereinstimmung mit diesen Unterlagen stellt der RAD klar, sie dokumentierten

entweder jeweils akute Beschwerdebilder (Thorax, Lendenwirbelsäule) bzw.

zeitweise akute Schmerzzustände mit teilweise unklarer Genese (Thorax). Auch

bildgebend, aufgrund eines MRT der Lendenwirbelsäule am 8. Mai 2015 (Bericht

der [...] vom 8. Mai 2015, IV-Akte 85 S. 28) hätten in weiteren Abklärungen von

Lendenwirbelsäulenschmerzen keine wegweisenden Befunde erhoben werden können.

Insbesondere seien ausdrücklich keine Hinweise auf neurokompromittierende

Pathologien festzustellen gewesen.

Weder diese vom RAD erörterten Berichte, noch die Untersuchungsergebnisse

im Rahmen der Begutachtung durch I____ bestätigen somit die Angaben in der

Beschwerde, wonach Teile des Rückens in einem die Arbeitsfähigkeit bleibend

beeinträchtigenden Ausmass betroffen seien.

Da das Gutachten von I____ insgesamt als schlüssig erscheint,

besteht kein Anlass zu weiteren Erörterungen zur somatischen Seite.

6.2.

Der Beschwerdeführer verweist in psychiatrischer Hinsicht auf

Äusserungen der E____, bei welcher er in Behandlung steht. Diese Stelle hält im

Schreiben vom 15. Juni 2018 fest, dass sich der gesundheitliche Zustand des

Beschwerdeführers verschlechtert habe (IV-Akte 68) und der Beschwerdeführer

arbeitsunfähig sei. Die vorhandene mittelgradige depressive Episode habe an

Schweregrad zugenommen, sodass aktuell eine schwergradige Episode ohne

psychotische Symptome bestehe. Der Beschwerdeführer leide unter einer

eingeschränkten Fähigkeit, Freude zu empfinden und an einem reduzierten

Antrieb. Neu sei zusätzlich ein Interessensverlust aufgetreten. Die früher vorhandene

Tagesstruktur und soziale Kontakte habe der Beschwerdeführer fast gänzlich

aufgegeben. Es gelinge ihm nicht mehr, seine alltäglichen Aufgaben wie

Körperpflege, Haushalt und Einkauf ordnungsgemäss zu bewältigen.

Dieser Bericht ist jedoch nicht geeignet, Zweifel an der

Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens zu wecken. H____ nimmt eingehend

Stellung zu der abweichenden Einschätzung der E____. H____ weist namentlich

auch auf einen Bericht der gleichen Stelle vom 26. Oktober 2018 hin (IV-Akte

85, Auszug in IV-Akte 102 S. 16 f.). Dort wird die Diagnose einer depressiven

Episode schweren Grades gestellt, dies vor dem Hintergrund einer

rezidivierenden depressiven Störung. H____ hält dazu fest, die Angaben in den

diversen Berichten der E____ seien im Vergleich mit denjenigen des Exploranden

während der aktuellen Untersuchung nicht kongruent.

Auch hinsichtlich des Verlaufs kann nach Einschätzung von H____

nicht auf die Äusserungen der E____ abgestellt werden. H____ verweist auf die Abklärungsergebnisse

einer psychiatrischen Abklärung durch den RAD (Dokument «Psychiatrische

INTAKE», Stellungnahme RAD vom 8. August 2018, sig. K____, Facharzt Psychiatrie

und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; IV-Akte 79 S. 2

f.). Auch anlässlich dieser Abklärung, wie nun anlässlich der Untersuchung

durch H____, habe keine schwergradige Depression festgestellt werden können. Damit

lässt sich nach Einschätzung von H____ vereinbaren, dass gemäss Angaben des

Versicherten vor etwa einem Jahr die Psychopharmakotherapie sistiert worden sei.

Gestützt darauf gelangt H____ zum Schluss, spätestens seit August 2018, dem

Zeitpunkt der Untersuchung durch den Psychiater des RAD, könne retrospektiv von

einer Verbesserung der depressiven Beschwerden ausgegangen werden.

Zu keinem anderen Ergebnis führt die Liste der Diagnosen in der

Beschwerde, die der Beschwerdeführer mit Hinweis auf die «zahlreichen

Arztberichte» der ihn behandelnden Ärzte aufführt (Beschwerde S. 4 Ziff. 4). Die

Auflistung entspricht im Wesentlichen jener im vorstehend erörterten Arztbericht

der E____ vom 26. Oktober 2018 (IV-Akte 85), welchem sich H____ mit der

vorstehend angeführten, einleuchtenden Begründung nicht anzuschliessen vermag.

6.3.

Der Beschwerdeführer rügt, die psychiatrische Begutachtung sei nicht

im Rahmen eines strukturierten Beweisverfahrens durchgeführt worden (vgl.

Beschwerde S. 7 Ziff. 9).

H____ hat die für eine Standardindikatorenprüfung relevanten Punkte

entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers in den Abschnitten 7. ff.

(IV-Akte 102 S. 17 ff.) abgehandelt. Dies hat im Übrigen auch I____ in seinem

Gutachten getan (vgl. IV-Akte 101 S. 14 ff.). Der Aufbau des Gutachtens

spiegelt exakt die Struktur wieder, welche die Beschwerdegegnerin im

Gutachtensauftrag kommuniziert hatte (vgl. Schreiben vom 2. Mai 2019, IV-Akte 98

S. 4 f.). Dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits die Fragen in einer der

bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Art und Weise formuliert und strukturiert

hätte, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht. Mit Blick auf das vom

Beschwerdeführer angesprochene Präjudiz (BGE 141 V 281) ist somit kein Hinweis

ersichtlich, welcher gegen die Beweiskraft des Gutachtens sprechen könnte.

Auf das bidisziplinäre Gutachten vom 15. September 2019

(IV-Akte 101 und 102) kann nach dem Dargelegten folglich abgestellt werden. Es

erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines

medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm grundsätzlich

volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen). Insbesondere

haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten

auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit jeweils schlüssig

aufgrund der erhobenen Befunde begründet. Konkrete Indizien, die gegen die

Zuverlässigkeit der Beurteilung sprechen würden sind keine ersichtlich. Die

Gutachter haben sich umfassend mit den bereits vorhandenen IV-Akten befasst und

auch zum Gutachten von C____ und von D____ von 2015 Stellung genommen. Sie

begründen schlüssig, inwiefern sich im Vergleich zum Zustand im Jahr 2015 eine

Veränderung ergeben hat und plausibilisierten ihre Befunde. Schliesslich haben

sie den Beschwerdeführer selbst untersucht und sich so ein Bild von ihm machen

können. Der Schlussfolgerung des RAD (sig. J____) vom 6. Februar 2020 (IV-Akte

108 S. 4), der Beschwerdeführer präsentiere keine Hinweise, die Zweifel am

bidisziplinären Gutachten von I____ bzw. H____ wecken könnten, ist somit

beizupflichten.

7.

Der Beschwerdeführer moniert eine unvollständige

Sachverhaltsfeststellung (Beschwerde S. 6 f.). Dazu ist das Folgende

festzuhalten:

7.1.

Zu dem in der Beschwerde ebenfalls als einschränkend angesprochenen

Tinnitus hat sich das Gutachten von I____ bzw. von H____ nicht geäussert. Bei

diesem Beschwerdebild handelt es sich allerdings um ein schon seit längerer

Zeit, bereits vor der Erstbegutachtung im Jahre 2015 diagnostiziertes Leiden

(vgl. Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 10. Februar 2014; IV-Akte 22

S. 5). Im Austrittsbericht der L____ vom 20. Januar 2015 (IV-Akte 30 S. 10)

wird zur damaligen Problematik ausgeführt, es bestehe seit 6 Jahren eine

zunehmende Hörminderung mit ausgeprägtem Tinnitus, wodurch der Schlaf gestört

werde. Ein Tinnitus bestand somit bereits zur Zeit des Erlasses der ersten

Verfügung vom 25. November 2015 (IV-Akte 43). Auch der Beschwerdeführer macht

nicht geltend, der Tinnitus habe sich seither wesentlich verstärkt. Das Leiden

fällt darum als revisionsrechtlich relevanter Faktor ebenfalls ausser Betracht.

7.2.

Zu Vorberichten zur Somatik, welche dem Bericht der E____ vom 26.

Oktober 2018 beigelegt waren, hat sich der RAD in seiner Stellungnahme vom 6.

Februar 2020 geäussert. Der RAD nennt hierbei kardiologische Berichte von M____,

FMH Kardiologie und Innere Medizin, vom 12. April 2017 (IV-Akte 85 S. 21) sowie

des [...]spitals [...], Kardiologie, vom 23. Juni 2017 (IV-Akte 85 S. 18). In

Übereinstimmung mit diesen Unterlagen hält der RAD fest, es habe eine strukturelle

Herzerkrankung kardiologisch ausgeschlossen werden können.

7.3.

Zusammenfassend besteht auch mit Blick auf die ohrenärztliche sowie

die kardiologische Situation kein Anlass zu ergänzenden Abklärungen.

8.

Nach dem Dargelegten durfte die Beschwerdegegnerin ihren

Rentenentscheid auf das bidisziplinäre Gutachten von I____ und von H____

abstützen. Entsprechend dem Ergebnis dieses Gutachtens liegt eine

Arbeitsfähigkeit von 85% vor. In zeitlicher Hinsicht lässt die Beschwerdegegnerin

diese Einschätzung ab September 2018, somit anschliessend an die Konsensfindung

der Gutachter am 29. August 2019 (vgl. IV-Akte 102 S. 26), gelten. Es ist kein

Hinweis dafür ersichtlich, dass sich daran zum Zeitpunkt des frühest möglichen

Rentenbeginns am 1. November 2018 etwas geändert hätte.

Zu prüfen bleibt, ob angesichts der medizinisch-theoretischen

Einschränkung um 15% eine rentenbegründende Erwerbseinbusse bzw. ein

Invaliditätsgrad von mindestens 40% (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG) erreicht

wird.

Dem IK-Auszug per 6. Juli 2018 (IV-Akte 72) ist zu entnehmen,

dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Stelle (Kündigung per 31. Januar

2016, IV-Akte 81 S. 5) im Jahre 2018 ohne Gesundheitsschaden einen Jahreslohn (Grundlohn)

von CHF 64'700.-- erzielt hätte (vgl. Arbeitgeberauskunft, vom 13. August 2018,

IV-Akte 83 S. 7).

Da gemäss dem bidisziplinären Gutachten von I____ sowie H____

eine Arbeitsfähigkeit von 85% (d.h. im Rahmen eines Pensums von 85%) und damit

eine Einschränkung von 15% auch in der angestammten Tätigkeit zu bejahen ist,

ergibt sich eine Erwerbseinbusse in eben dieser Höhe von 15%. Es kann dabei auch

offenbleiben, in welchem Umfang zum angeführten Valideneinkommen weitere

Lohnbestandteile (Zulagen) hinzuzurechnen wären (vgl. Bemerkungen in der

Arbeitgeberauskunft, IV-Akte 83 S. 7).

Somit wird ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40%

nicht erreicht. Der Invaliditätsgrad des Versicherten hat sich darum im

Vergleich zu den Verhältnissen im Jahre 2015 auch nicht erheblich, sprich: in

einem rentenbegründenden Ausmass geändert (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG). Die

Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

9.1.

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor

dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten

werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von

CHF 200.-- bis CHF 1‘000.-- festgelegt (Art. 69

Abs. 1bis

IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, zu tragen.

9.2.

Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen die ordentlichen Kosten

zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer lic.

iur. H. Dikenmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: