Lexipedia

Entscheid

IV.2019.180

Gemischte Methode – Festlegung der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit

9. Juni 2020Deutsch25 min

70%igen Erwerbstätigkeit und einer 30%igen Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9.

Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.

med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.180

Verfügung vom 6. November 2019

Gemischte Methode – Festlegung

der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und Haushaltstätigkeit

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Die im Jahr 1969 geborene, verheiratete

Beschwerdeführerin und Mutter eines 1987 geborenen Sohnes, lebt seit 1998 in

der Schweiz. Sie hatte im Herkunftsland eine Kochlehre absolviert, arbeitete

jedoch seit ihrer Einreise mit Unterbrüchen als Reinigungskraft. Am 6. Februar

2007 meldete sich die Beschwerdeführerin zum ersten Mal zum Leistungsbezug der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Nach Prüfung der

gesundheitlichen (Psychiatrisches Gutachten vom 11. Februar 2008 von C____,

Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 25) und erwerblichen

Situation (vgl. u.a. Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2007, IV-Akte

21) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2008 einen

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (IV-Akte 31). Sie ging dabei von einer

70%igen Erwerbstätigkeit und einer 30%igen Betätigung im Aufgabenbereich Haushalt

aus. Die Verfügung vom 8. Mai 2008 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

b)

Am 30. Juli 2015 meldete sich die

Beschwerdeführerin erneut unter Angabe von psychischen Problemen zum

Leistungsbezug an (IV-Akte 34). Daraufhin nahm die Beschwerdegegnerin wiederum medizinische

und erwerbliche Abklärungen vor. So gab sie unter anderem ein psychiatrisches

Gutachten in Auftrag (Gutachten vom 14. Februar 2019 von D____, Facharzt für

Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, IV-Akte 89) und führte am 23. August 2016

eine Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 57).

c)

Die Beschwerdegegnerin sprach der

Beschwerdeführerin in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens

(IV-Akte 93) vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 eine befristete

ganze Rente zu. Zur Invaliditätsschätzung gelangte die gemischte Methode zur

Anwendung, wobei die Beschwerdegegnerin von einer 50%igen Erwerbstätigkeit und

einer 50%igen Betätigung im Haushalt ausging (IV-Grad von 73%; IV-Akte 110).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdeführerin die

Aufhebung der Verfügung vom 6. November 2019 und die Ausrichtung einer ganzen unbefristeten

Invalidenrente ab dem 1. Februar 2016. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin

ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin

die teilweise Gutheissung der Beschwerde und den Zuspruch einer befristeten

ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Februar 2016 bis und mit 31. März

2019.

Im Übrigen schliesst sie auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Mit Replik vom 18. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren

Begehren fest und verzichtet ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen

Parteiverhandlung. Gleichzeitig reicht die Beschwerdeführerin einen ärztlichen

Bericht vom 17. Februar 2020 von E____, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, und einen ärztlichen Bericht vom 23. Januar 2020 von F____,

Facharzt für Allgemeinmedizin, FMH, ein.

d)

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 17. April 2020 an ihren

Begehren fest.

e)

Mit Eingabe vom 29. April 2020 reicht die Beschwerdegegnerin den Bericht

des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. April 2020 ein.

III.

Am 9. Juni 2020 findet die Beratung

durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die

örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR

831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die

Beschwerde fristgerecht (Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 110) sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Februar 2016 bis

31.

Dezember 2017 unter Anwendung der gemischten Methode eine ganze Invalidenrente

aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 73% zu. Ab Januar 2018 ging

sie von einer rentenausschliessenden Invalidität von 38% aus (IV-Akte 110). In

medizinisch-theoretischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im

Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019

(IV-Akte 89). In erwerblicher Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die

Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56). Sie ging von einer 50%igen

Erwerbstätigkeit und einer 50%igen Haushaltstätigkeit aus.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die

Beschwerdegegnerin habe einen – über den 31. Dezember 2017 bestehenden –

Leistungsanspruch zu Unrecht verneint. Aus dem Gutachten von D____ ergebe sich

weder ein Anhaltspunkt für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes weder im

September 2017, noch zu einem späteren Zeitpunkt. Dem Gutachten von D____ sei der

Beweiswert abzusprechen. Eventualiter sei die Invaliditätsbemessung fehlerhaft

erfolgt. Die Beschwerdegegnerin hätte nicht von einer 50%igen Erwerbstätigkeit

ausgehen dürfen, sondern aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin

anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23. August 2016 (IV-Akte 56) eine

mindestens 65%ige Erwerbstätigkeit annehmen müssen. Der Beschwerdeführerin sei

daher ab Januar 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

Im Beschwerdeverfahren räumt die Beschwerdegegnerin ein, dem Gutachten vom

14.

Februar 2019 könne tatsächlich nicht entnommen werden, inwieweit sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2017 verbessert haben

soll. Eine Verbesserung könne aber ab dem Zeitpunkt der Begutachtung angenommen

werden, weshalb der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019

eine befristete ganze Rente auszurichten sei.

2.2

Insoweit ist vorliegend der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin

auf eine ganze Rente vom 1. Februar 2016 bis zum 31. März 2019 nicht strittig.

Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ab April 2019 zu Recht einen Rentenanspruch

der Beschwerdeführerin ablehnt.

3.

3.1

Anspruch auf eine Invalidenrente hat eine versicherte Person dann,

wenn sie einen Invaliditätsgrad im Sinne von Art. 28 IVG aufweist. Ein Anspruch

auf eine ganze Rente besteht, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 70% vorliegt.

Eine Dreiviertelsrente verlangt eine Invalidität von mindestens 60%, eine halbe

Rente eine solche von mindestens 50% und eine Viertelsrente eine von mindestens

40%.

3.2

Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch

hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer

versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt

rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den

Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des

Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung

eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE

115, V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 9C_25/2014 vom 12. November 2014 E. 3.2.).

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind

die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a der

Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

Dispositiv

auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 f. E. 4.1 und BGE 109 V 125, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für

eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der betroffenen

Person ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2019 – in einem

derartigen Ausmass verändert hat, dass kein Anspruch auf eine Rente mehr

besteht.

3.3.

Zu prüfen ist demnach, ob sich im Begutachtungszeitpunkt (Dezember

2018) im Vergleich zu Februar 2016 eine wesentliche Veränderung ergeben hat,

die zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führt.

3.4.

Die Rügen der Beschwerdeführerin beschränken sich auf den

medizinisch-theoretischen Teil (Gutachten D____ vom 14. Februar 2019). Hierauf

ist nachfolgend einzugehen. Zu den anlässlich der Haushaltsabklärung vom 23.

August 2016 (IV-Akte 56) festgestellten Einschränkungen äussert sich die

Beschwerdeführerin nicht. Die Akten geben keinen Anlass an der Einschätzung der

Abklärungsperson zu zweifeln. Es erübrigen sich daher weitere Erörterungen.

3.4.1

Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in medizinisch-theoretischer

Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht liegenden ärztlichen

Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 E.4).

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser

für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen

beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten

(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen

Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet

und ob die Schlussfolgerung des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E.

5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2

Berichte behandelnder Ärzte sind mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer

Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_753/2018 vom 4. Februar 2019

E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 135 V 65, 470 E. 4.5; BGE 125 V 351, 353 E 3.b/cc

mit Hinweisen). Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster

Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht

den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche

erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen

deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten. Aus diesen

Gründen wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf

die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch je kaum in Frage

kommen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Den

im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen

Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der

Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung

Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 9C_609/2018

vom 6. März 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; Urteil

des Bundesgerichts 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Nachfolgend werden

die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 6.

November 2019 (IV-Akte 110) in medizinischer Hinsicht auf das psychiatrische

Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 (IV-Akte 89).

4.2.

Der Gutachter diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

spezifische Phobien (F40.2), eine rezividierende depressive Störung,

gegenwärtig weitgehend remittiert (F33.4), eine anhaltende somatoforme

Schmerzstörung (F45.4) und einfach strukturierte, beeindruckbare, unsichere,

dependente Persönlichkeitszüge (Z.73.1) mit knapp durchschnittlicher

Intelligenz. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt der

Gutachter eine Panikstörung (F41.0) mit Status nach Agoraphobie, gegenwärtig

remittiert und eine Störung durch Seditiva und Hypnotika, gegenwärtig

Tranquilazerabusus (Temesta; F 13.2) fest.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte D____ aus, der

Beschwerdeführerin sei es sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit, als auch in

einer angepassten Tätigkeit möglich, vier Stunden täglich zu arbeiten, wenn sie

nicht morgens um 07:00 Uhr die Arbeit beginnen müsste. Zwei Mal Zwei Stunden

morgens und nachmittags oder vier Stunden am Stück von mittags bis 16:00 Uhr

wäre ihr eine Tätigkeit im Reinigungsbereich zumutbar. In einer angepassten

Tätigkeit wäre sie vier Stunden täglich arbeitsfähig. Hinsichtlich des

Zeitpunktes des Erreichens einer Arbeitsfähigkeit von vier Stunden täglich hält

der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin sei vom Juni 2015 bis September 2017

voll arbeitsunfähig gewesen. Ab September 2017 müsse jedoch von einer

verbesserten Arbeitsfähigkeit im vorab geschilderten Ausmass ausgegangen werden.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit der

Beschwerdeantwort an der von D____ attestierten Verbesserung ab September 2017

nicht festhält. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zutreffend vor, D____

bezeichne die depressive Störung als gegenwärtig remittiert, darum «möge diese

(bestrittene) Feststellung allenfalls für den Zeitpunkt der Exploration […]

korrekt sein» (S. 11 der Beschwerde vom 4. Dezember 2019). Diese Exploration

fand am 13. Dezember 2018 statt (vgl. IV-Akte 89, S. 1). Aus den Akten ist

dagegen nichts ersichtlich, was auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes

bereits im September 2017 schliessen liesse. Vielmehr liegen zwischen der

Gutachterlichen Untersuchung im Dezember 2018 durch D____, aber auch bis zum Zeitpunkt

des Abfassens des gutachterlichen Berichts im Februar 2019 gar keine

medizinischen Berichte vor, obschon die Beschwerdegegnerin entsprechende Berichte beim damals behandelnden Psychiater

Dr. med. Viktor Knezevic, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH

einverlangt hat (IV-Akte 63). Es ist daher nachfolgend zu prüfen, ob von einer

Verbesserung des Gesundheitszustandes ab Begutachtungszeitpunkt ausgegangen

werden kann.

5.

5.1.

Auch für den Zeitpunkt der Begutachtung ist nach Auffassung der

Beschwerdeführerin keine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten. Für

eine solche Verbesserung sei das Gutachten D____ nicht beweiskräftig (S. 12 ff.

der Beschwerde vom 4. Dezember 2019). Es handle sich bei der Diagnosestellung

durch den Gutachter lediglich um eine unterschiedliche Beurteilung eines vornehmlich

gleich gebliebenen Sachverhalts. Er bestätige im Wesentlichen, die aus dem Jahr

2015 bekannten Befunde. Eine Veränderung im Diagnosebild zeige sich nur darin,

dass der Gutachter die depressive Störung und die Agoraphobie als weitgehend

remittiert ansehe.

5.2.

Aus den dem Experten vorgelegten Vorakten ergibt sich der Verlauf

der psychischen Erkrankung wie folgt:

-

Mit Austrittsbericht vom 5. Mai 2015 der G____ (IV-Akte 43) wurde der

Beschwerdeführerin eine Angst und depressive Störung gemischt (F41.2)

attestiert. Im Rahmen der Ausführungen zu «Therapie und Verlauf» ist dem Austrittsbericht

zu entnehmen, dass sich ein Anhalt einer bipolaren Erkrankung, wie vom Hausarzt

befürchtet, nicht ergebe (IV-Akte 43, S. 9). Die Beschwerdeführerin musste

aufgrund der Ausprägung der Symptomatik für drei Tage auf der

Krisenintensivstation (KIS) hospitalisiert werden.

-

Mit Austrittsbericht vom 30. Juni 2015 der G____ (IV-Akte 43) findet

sich unter «Diagnose» eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig gemischte

Episode (F31.6). Im Vordergrund stehe die Angstsymptomatik. Unter «Therapie und

Verlauf» wird die Diagnose sodann wieder relativiert, da lediglich ein Verdacht

auf eine gemischte Episode bei bipolarer Störung festgestellt wird (IV-Akte 43,

S. 6). Die Beschwerdeführerin musste vom 18. Mai 2015 bis zum 18. Juni 2015

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen hospitalisiert werden, wobei

vor allem die gedrückte Stimmung, die Hoffnungslosigkeit im Vordergrund stünden.

Anamnestisch gibt die Beschwerdeführerin an, das Haus nicht mehr alleine

verlassen zu können, da sie Angst habe zu sterben und niemand könne ihr helfen.

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind dem Bericht vom

30. Juni 2015 keine Angaben zu entnehmen.

-

Dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2015 der H____ (IV-Akte 52), in

welcher die Beschwerdeführerin für weitere zwei Monate vom 18. Juni 2015 bis

zum 13. August 2015 stationär weilte, wurde eine bipolare affektive Psychose,

gegenwärtig gemischte Episode (F31.6) und eine generalisierte Angststörung

(F41.1) diagnostiziert. Im Arztbericht vom 6. Oktober 2015 der H____ wurde der

Beschwerdeführerin vom 18. Juni 2015 bis dato eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit

diagnostiziert. Als Gründe für die Arbeitsunfähigkeit wurde eine deutliche

Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit mit Exazerbation der

Paniksymptomatik aufgeführt (IV-Akte 47).

-

F____ attestiert der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 29. September

2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 63). Er führt aus, die

Beschwerdeführerin könne nicht alleine aus dem Haus, sei nicht in der Lage

alleine Einkäufe zu tätigen und Entscheidungen zu treffen.

Mit diesen angeführten relevanten Vorakten hat sich der Gutachter fundiert auseinandergesetzt.

Er legt nachvollziehbar dar, dass mangels manischer Phasen nicht von einer

bipolaren Störung ausgegangen werden kann. Zudem lägen keine Hinweise auf

manisches Dekompensationsverhalten oder beschleunigtes Denken vor. Es bestehe

eher ein passives Vermeidungsverhalten mit Rückzugstendenzen. Vor diesem

Hintergrund gelangt der Gutachter unter anderem zur Diagnose einer

rezividierenden depressiven Episode (gegenwärtig remittiert). Diese

Einschätzung wird von I____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, FMH des

RAD mit Bericht vom 22. Juli 2019 (IV-Akte 103) geteilt, welcher festhält, die

diagnostischen Kriterien für eine bipolare Störung seien nicht erfüllt. Unter

Berücksichtigung, dass weder dem Austrittsbericht der G____ vom 30. Juni 2015

(IV-Akte 43), noch dem Austrittsbericht vom 13. Oktober 2015 der H____ (IV-Akte

52) eine Begründung für die Diagnose der bipolaren Störung zu entnehmen ist und

es sich hierbei zudem um Berichte von behandelnden Ärzten handelt, welchen

beweistechnisch weniger Gewicht zukommt, ist dem Gutachten der Vorzug zu

gewähren. Aufgrund der vorliegenden Akten durfte der Gutachter für den

Zeitpunkt seiner Beurteilung davon ausgehen, dass keine eindeutige bipolare

Störung vorlag.

Im laufenden Verfahren hat die Beschwerdeführerin noch einen

Bericht von E____ vom 17. Februar 2020 eingereicht. Nachträglich entstandene

Berichte sind in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf

die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation

erlauben (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017

E. 4.2, 9C_235/2016 vom 26. Januar 2017 E. 4.2. und 8C_447/2009 vom 30. Oktober

2009 E. 3.5 mit Hinweisen). E____ beschreibt eine Verschlechterung ab November

2019, also im Anschluss an die angefochtene Verfügung. Hinsichtlich einer

manischen Phase beschreibt sie ebenfalls Situationen, die sich erst nach der

angefochtenen Verfügung zugetragen haben. Ausreichende Rückschlüsse auf Zweifel

am Gutachen von D____ können nicht gezogen werden. Der Bericht vom 17. Februar

2020 von E____ beschreibt einen Sachverhalt, der sich nach Erlass der Verfügung

vom 6. November 2019 verwirklichte. Ferner handelt es sich bei E____ um eine

behandelnde Ärztin, weshalb ihrer Einschätzung gegenüber derjenigen des Experten

nicht der Vorzug gegeben werden konnte. Das Gleiche gilt für den von der

Beschwerdeführerin mit ihrer Replik eingereichten Bericht von F____ vom 23.

Januar 2020.

5.3.

Der Gutachter führt weiter aus, die depressive Episode sei

inzwischen remittiert. Er hält fest, die Versicherte sei im Jahr 2015 nicht

mehr fähig gewesen das Haus zu verlassen. Unterdessen könne sie das Haus wieder

selbstständig verlassen, könne alleine mit dem Tram von Basel nach Münchenstein

fahren, könne in Begleitung nach Deutschland gehen um einzukaufen und treffe

ihren Enkel. Die Panikstörungen hätten sich gegenüber 2016 gebessert, wohl auch

unter Einnahme von Temesta. Vor diesem Hintergrund attestierte der Gutachter

schlüssig und begründet der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50%.

Es mag wohl zutreffen, dass die gestellten Diagnosen nicht diametral zu

denjenigen im Jahr 2015 und 2016 stehen. Eine anspruchserhebliche Änderung kann

aber auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in

seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert

hat (vgl. Urteil 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine

solche Änderung in der Intensität zeigt sich im Übrigen vorliegend schon allein

dadurch, dass bei der Beschwerdeführerin offensichtlich kein Bedarf an einem

stationären Setting mehr besteht. Zudem spricht auch

die behandelnde Psychiaterin E____ in ihrem Bericht vom 17. Februar 2020 von

einer «stabilen Phase» zum Begutachtungszeitpunkt. Mit Blick auf die gesamte

Aktenlage, ist es plausibel ab dem Begutachtungszeitpunkt im Februar 2019 von

einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Das Gutachten ist im Übrigen auch aktuell und umfassend. Es wurde durch

einen ausgewiesenen Facharzt und zertifizierten medizinischen Gutachter SIM erstellt,

beinhaltet eine vollständige Anamnese samt Alltagsaktivitäten und auch die

jetzigen Leiden der Beschwerdeführerin aus subjektiver Sicht wurden

berücksichtigt.

5.4.

Auf das Gutachten von D____ vom 14. Februar 2019 kann somit

abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die

Begutachtungszeit 45 Minuten betragen hat. Das Bundesgericht hält im von der

Beschwerdeführerin zitierten Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 8C_942/2009

vom 29. März 2019 E. 5.2) fest, dass es nicht allein auf die Dauer der

Untersuchung ankommt. Vielmehr komme es darauf an, ob die Expertise inhaltlich

vollständig und schlüssig sei, was – wie aufgezeigt – vorliegend zu bejahen

ist. Der alleinige Hinweis auf die Dauer der Untersuchung vermag den Beweiswert

des Gutachtens nicht zu Fall zu bringen, wenn keine konkreten Hinweise

vorliegen, dass sich die kurze Untersuchungsdauer auf die Qualität des

Gutachtens ausgewirkt hat. Vorliegend sind keine solchen Hinweise erkennbar.

Festzuhalten ist zudem, dass das Bundesgericht im vorab zitierten Urteil

bereits eine Exploration von 20 bis 30 Minuten bei Beurteilung einer

somatoformen Schmerzstörung und deren Überwindbarkeit als ausreichend

erachtete.

5.5.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass dem Gutachten vom 14.

Februar 2019 voller Beweiswert anzuerkennen ist. Demnach ist ab dem Zeitpunkt

der gutachterlichen Untersuchung vom Dezember 2018 von einer 50%igen

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

6.

6.1.

Im Grundsatz ist nicht strittig, dass für die Bestimmung des

Invaliditätsgrades die so genannte Gemischte Bemessungsmethode zum Zuge kommt.

6.1.1.

Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen

Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im

Aufgabenbereich (gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird die Invalidität für

diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem

Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im

Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu

bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Dies ist die gemischte Methode der

Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 144 I 21, 24 E. 2.1). Bei Anwendbarkeit dieser

Methode werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad

in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die

Betätigung im Aufgabenbereich summiert (vgl. Art. 27bis Abs. 2 lit.

a und lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung

[IVV; SR 831.201]). Gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV richtet sich die

Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nach Art.

16 ATSG, wobei (a.) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die

Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf

eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird und (b.) die prozentuale

Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person

hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird.

6.1.2.

Bei der prozentualen Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit und

Haushaltstätigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Praxis im Allgemeinen zu

fragen, welche Tätigkeit die Versicherte ausüben würde, wenn sie nicht invalid

geworden wäre. Es ist demnach zu prüfen, ob die Versicherte ohne Invalidität mit

Rücksicht auf die gesamten Umstände (dazu gehören die persönlichen, familiären,

sozialen und erwerblichen Verhältnisse) vorwiegend erwerbstätig oder im

Haushalt beschäftigt wäre. Für die Beurteilung der von der Versicherten im

Gesundheitsfall mutmasslich ausgeübten Tätigkeit(en) sind ausser der

finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder

auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber

Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die

persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die

konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der

allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; BGE 125 V 146, 150).

6.2.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin die prozentuale

Aufteilung zwischen der Erwerbstätigkeit und der Haushaltstätigkeit korrekt

ermittelt hat.

6.3.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie wäre im Gesundheitsfall,

wie am 23. August 2016 zu Protokoll gegeben (IV-Akte 56), zwischen 50% und 80%

erwerbstätig und nicht wie von der Beschwerdegegnerin angenommen lediglich zu

50%. Diese Aussage könne als Aussage der ersten Stunde nicht einfach ignoriert

werden.

6.4.

Gemäss Verfügung vom 6. November 2019 ging die Beschwerdegegnerin

davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall 50% im Haushalt und

50% im Erwerbsbereich tätig wäre. Sie stützt sich hierbei auf den

Abklärungsbericht Haushalt vom 31. August 2016 (IV-Akte 56). Gemäss Abklärungsbericht

Haushalt vom 31. August 2016 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre bei guter

Gesundheit zwischen 50% und 80% erwerbstätig. Dies erachtete die Fachperson

Abklärungsdienst (AD) jedoch nicht als nachvollziehbar. So ist dem Bericht zu

entnehmen: «Für den AD ist bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 50%

nachvollziehbar. Dies würde reichen, um den Lebensunterhalt ohne

Ergänzungsleistungen bestreiten zu können. Somit kann die Versicherte als 50%

Erwerbstätige und 50% Hausfrau eingestuft werden» (IV-Akte 56, S. 2).

Anlässlich einer früheren Haushaltsabklärung vom 31. August 2008 (IV-Akte gab

die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit wie bis anhin im Umfang von

29.5 Stunden pro Woche, was einem 70% Pensum entspricht, zu arbeiten (vgl.

Lohnabrechnung J____, IV-Akte 1). Sie begründete dieses Pensum mit Freude an der

Arbeit, finanziellen Erwägungen – der Ehemann hat eine ganze IV-Rente – und dem

Wunsch ihren 19-jährigen Sohn unterstützen zu wollen. Die Fachperson des

Abklärungsdienstes stufte diese Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft

und nachvollziehbar ein (IV-Akte 21). Auch die Beschwerdegegnerin ging in der

Folge mit Verfügung vom 8. Mai 2008 (IV-Akte 31) von einer 70%igen

Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin und einer 30%igen Tätigkeit im Haushalt

aus.

6.5.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, wie die

Beschwerdegegnerin aktuell zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin würde

heute bei guter Gesundheit zu 50% erwerbstätig und zu 50% im Haushalt

beschäftigt sein. Dem Abklärungsbericht sind jedenfalls keine entsprechenden Hinweise

zu entnehmen, weshalb neu von einer 50%igen statt wie ursprünglich einer

70%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte. Die Aussage der ersten

Stunde der Beschwerdeführerin, welche in der Regel als am zuverlässigsten zu

werten ist, da sie weder bewusst noch unbewusst von nachträglichen Überlegungen

versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst ist, wird völlig

übergangen (8C_609/2017 vom 27. März 2018, E. 4.3.4). Unberücksichtigt bleibt

auch, dass der Sohn der Beschwerdeführerin inzwischen in seiner eigenen Wohnung

lebt und somit sämtliche Betreuungsaufgaben für ihn weggefallen sind, was der

Beschwerdeführerin wiederum ein höheres Erwerbspensum ermöglichen würde.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gesundheitsfall zu 70% erwerbstätig und zu

30% im Haushalt tätig wäre.

7.

7.1.

In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im

erwerblichen Teil als solche nicht strittig.

7.1.1.

Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE

2016, Tabelle TA1, Rubrik 71, Reinigungspersonal, Lebensalter 30 – 49 Jahre ab)

ab, wonach weibliche Angestellte im Jahr 2016, bei Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, ein durchschnittliches Einkommen von CHF 50'040.00 erzielen

konnte. Hierzu addierte sie die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(0.37%), woraus ein Jahreslohn von CHF 25'113.00 resultierte. Bei einem 50%

liege das durchschnittliche Einkommen hiernach bei CHF 25'226.00.

Unter Berücksichtigung, dass die gesundheitliche Verbesserung

erst im Jahr 2019 angenommen werden kann, ist zunächst die Nominallohnentwicklung

bis ins Jahr 2019 aufzurechnen. Die Nominallohnentwicklung betrug 0.4% für das

Jahr 2017; 0.5% für das Jahr 2018 und 0.9% für das Jahr 2019, woraus sich ein

Valideneinkommen von CHF 50'946.00 ergibt.

7.1.2.

Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin

die LSE 2016 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von

40 auf 41,7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017

(0.37%) heran, wonach ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'783.00,

respektive CHF 27'392.00 bei einem 50 Pensum, erzielt werden könne.

Auch beim Invalideneinkommen ist die Nominallohnentwicklung

analog zum Valideneinkommen bis ins Jahr 2019 zu berücksichtigen, woraus ein

Invalideneinkommen von CHF 55'775.00 bei einem 100% Pensum und von CHF

27’887.00 bei einem 50% Pensum resultiert.

7.1.3.

Setzt man nun das Valideneinkommen von CHF 50'946.00 ins Verhältnis zum

Invalideneinkommen von 27'887.00 resultiert hieraus für die berufliche

Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von 46.23%.

Bei Annahme einer 70%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall resultiert

hieraus für den erwerblichen Teil ein gewichteter Invaliditätsgrad von 32.36%

(43.23 x 0.7).

7.2.

Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 30%,

gewichtet mit einem Anteil von 30% (30 x 0.3) und somit von insgesamt 9% zu

addieren. Dies ergibt schliesslich einen gesamthaften Invaliditätsgrad von

41.36%.

7.3.

Da die gesundheitliche Verbesserung im Dezember 2018 eintrat, ist

der damit einhergehende rentenrelevanten Verbesserung des Invaliditätsgrades in

Anwendung von Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) ab April 2019 Rechnung zu tragen. Der

Beschwerdeführerin steht somit ab April 2019 eine Viertelsrente zu.

8.

8.1.

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen. Die

Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin vom 1. Februar

2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze und ab dem 1. April 2019 eine

Viertelsrente der Invalidenversicherung zu entrichten.

8.2.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.00 sowie

eine angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin

zu tragen.

8.3.

Die IV-Stelle hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine

angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in

durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)

Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung

von CHF 3'300.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung

vom 6. November 2019 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird vom 1. Februar

2016 bis zum 31. März 2019 eine ganze Invalidenrente und ab dem 1. April 2019

eine Viertelsrente zugesprochen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'300.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich MwSt von CHF 254.10.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw N.

Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: