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Entscheid

IV.2019.181

Beschwerde abgewiesen. Rente zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben.

10. Mai 2021Deutsch16 min

Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. November 2019 (IV-Akte 104 und IV-Akte

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 10.

Mai 2021

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl,, P. Kaderli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, Advokat, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.181

Verfügung vom 4. November 2019

Beschwerde abgewiesen. Rente

zufolge Verbesserung des Gesundheitszustandes zu Recht aufgehoben.

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die im

Jahr 1962 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Januar 2014 (IV-Akte

1) erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Da die

Beschwerdeführerin in der Folge per 1. Januar 2015 eine 80%-Anstellung als

Mitarbeiterin im Bistro des C____ antreten konnte (vgl. Einsatzvertrag vom 5.

Dezember 2014, IV-Akte 33; Arbeitsvertrag vom 28. April 2015, IV-Akte 37),

lehnte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 11. Februar 2015 (IV-Akte 34)

einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente ab.

b) Am 17.

September 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf

Depressionen sowie Knie- und Fussbeschwerden erneut zum Leistungsbezug bei der

Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 35). Die Beschwerdegegnerin veranlasste

daraufhin erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere gab sie eine

psychiatrische Begutachtung bei Dr. D____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH (vgl. Gutachten vom 16. März 2018, IV-Akte 78) in Auftrag.

Dr. D____ attestierte der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in

der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte und eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.

c) Im

Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung sprach die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach Durchführung des

Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 4. November 2019 (IV-Akte 104 und IV-Akte

88) für die Zeit von April 2017 bis und mit Januar 2018 gestützt auf einen

Invaliditätsgrad von 58% eine halbe Rente und verneinte ab Mai 2018 gestützt

auf einen Invaliditätsgrad von 15% einen Rentenanspruch. Zur Ermittlung des

invaliditätsgrades wendete sie die Methode des Einkommensvergleichs an.

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdeführerin, es

sei die Verfügung vom 4. November 2019 teilweise aufzuheben und ihr mit Wirkung

ab 1. April 2017 eine ganze Rente auszurichten. Zudem sei der

Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit Herrn Dr. iur. B____, Advokat, zu bewilligen.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin

die Beschwerde abzuweisen.

c)

Mit Replik vom 11. März 2020, Duplik vom 7. April 2020 und Triplik vom

11.

Mai 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 22. Januar

2020.

die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____,

Advokat.

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung beantragte, findet am 10. Mai 2021 die Urteilsberatung der Kammer des

Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 4. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58% für den Zeitraum

von April 2017 bis April 2018 eine halbe Rente zu. Ab dem 1. Mai 2018

errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15%. Zur

Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten

von Dr. D____ und führte in diesem Zusammenhang aus, dass aus spezialärztlicher

Sicht für den Zeitraum bis Januar 2018 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit

auszugehen sei. Ab Januar 2018 sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin

aufgrund einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation nicht mehr

eingeschränkt, was eine Rentenleistung ausschliesse (IV-Akte 104, S. 6 und 7).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten

von Dr. D____ könne nicht abgestellt werden. Es liege keine Verbesserung ihrer

Arbeitsfähigkeit vor. Der behandelnde Psychiater gehe von einer höheren

Arbeitsunfähigkeit aus. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb mit Wirkung ab 1.

April 2017 eine ganze Rente, basierend auf einer mindestens 70%-igen Arbeitsunfähigkeit,

auszurichten.

2.3

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den

Rentenanspruch der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.

3.

3.1

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen

Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts

9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.2

Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente

zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und

Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E.

Dispositiv

4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der

zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad

der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab Januar

2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter,

respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der

Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne

wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich

weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).

3.3.

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung

ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten

Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und

bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die

ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,

welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können

(BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.

3.4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die

Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis

auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.2.

Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise

sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von

behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer

Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.

4.1.

Die Beschwerdegegnerin stützt die angefochtene Verfügung vom 4.

November 2019 (IV-Akte 104) im Wesentlichen auf das Gutachten vom 16. März 2018

von Dr. D____ (IV-Akte 78).

4.2.

4.2.1. Dr. D____, diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten

eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10.

F33.0).

4.2.2. In der Herleitung der

Diagnose hielt der Gutachter fest, die allgemeinen Kriterien für eine

depressive Episode seien erfüllt (ICD-10 F32). Die Beschwerdeführerin zeige

eine niedergeschlagene Stimmung und bejahe Insuffizienzgefühle. Eine

Verminderung der Interessen könne dagegen nicht gesehen werden. Es fanden sich

zwar Hinweise auf eine Verminderung der Freudefähigkeit, jedoch unter

Berücksichtigung des Big-Five-Struktur-Inventars (BFSI), mit welchem sich die

Beschwerdeführerin als durchschnittlich gut gelaunt, ausgelassen und humorvoll

beschrieben habe, nicht auf einen Freudeverlust. Da die Beschwerdeführerin im

Rahmen der Exploration psychomotorisch unauffällig gewirkt habe und auch gemäss

der anamnestischen Befunderhebung der Schlaf im Normspektrum liege, sei aktuell

von einer rezidivierenden Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0)

auszugehen.

4.2.3. Hinsichtlich der

Arbeitsfähigkeit führte Dr. D____ aus, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung aus rein

psychiatrischer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte eine

Arbeitsfähigkeit von 80% bestehe. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit äusserte

sich der Gutachter dahingehend, dass aufgrund der Aktenlage (Arztbericht der E____

vom 27. Januar 2016, IV-Akte 53, S. 2 f.) angesichts der diagnostizierten

mittelgradigen depressiven Episode seit mindestens April 2016 von einer

Arbeitsfähigkeit von 50% auszugehen sei. Ab dem Begutachtungszeitpunkt (Januar

2018) habe sich das depressive Syndrom bis auf eine leichte depressive

Symptomatik zurückgebildet, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt in

der angestammten Tätigkeit bei 20% liege. In einer alternativen

Verweistätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht

eingeschränkt.

4.3.

Auf das Gutachten von Dr. D____ kann abgestellt werden. Es erfüllt

die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.4.1. hiervor). Das Gutachten wurde in

Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der

psychiatrischen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen

Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen und wurden überdies anhand

testpsychologischer Untersuchungen validiert. Die geklagten Beschwerden der

Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage einer sorgfältigen

psychiatrischen Anamnese. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und

der Gutachter setzt sich mit den psychiatrischen Vorbefunden eingehend

auseinander. Die Standardindikatoren werden berücksichtigt. Schliesslich sind

die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend

und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Eine

ungenügende Feststellung des massgeblichen Sachverhaltes liegt nicht vor.

5.

5.1.

5.1.1. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass angesichts der

Berichte der behandelnden Ärzte die gutachterlich attestierten

Arbeitsunfähigkeiten von zunächst 50% (April 2017 bis Januar 2018) und ab

Januar 2018 aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes von 0% nicht

überzeugen würden, kann ihr nicht gefolgt werden.

5.1.2. Mit Arztbericht

vom 27. Januar 2017 der E____ (IV-Akte 53) wurde der Beschwerdeführerin eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode

(ICD-10 F33.1) diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnose sei die

Beschwerdeführerin seit April 2016 zu 100% arbeitsunfähig.

5.1.3. Dr. F____, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie, FMH, stellte mit Bericht vom 8. April 2017 (IV-Akte 60) die

Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige

Episode mit somatischen Syndrom (ICD-10 F32.11). Aufgrund dieser Diagnose bestehe

eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Mit Stellungnahme zum Gutachten von Dr. D____ vom

27. November 2019 attestierte Dr. F____ (IV-Akte 105) der Beschwerdeführerin eine

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgrade Episode mit

somatischen Syndrom (ICD F33.11), sowie eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung

(ICD-10 F61) und ging vor diesem Hintergrund von einer mindestens 60%igen Arbeitsunfähigkeit

aus.

5.1.4. Zwischen den behandelnden Ärzten und dem Gutachter

besteht für den Beurteilungszeitraum von April 2017 bis zum Gutachten (Januar

2018) in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Angesichts dessen

erscheint die von den behandelnden Ärzten gezeichnete höherliegende

Arbeitsunfähigkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr

gelten, als dass die behandelnden Ärzte zum einen ihre Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründen und zum anderen insbesondere die

Ausführungen von Dr. F____ in der Beurteilung des Umfangs der Arbeitsfähigkeit

trotz identischer Diagnostik widersprüchlich erscheinen (100%ige

Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 27. Januar 2017 und 60%ige

Arbeitsunfähigkeit mit Bericht vom 27. November 2019). Zu bemerken ist zudem,

dass die von Dr. D____ aufgrund der mittelgradigen depressiven Episode attestierte

50%ige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Zeitintervall von April

2017 bis Januar 2018 mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019

vom 7. Februar 2020, wonach eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit einzig aufgrund

einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.10) nicht in Betracht

falle, nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Die Berichte der behandelnden

Ärzte sind daher nicht geeignet an der gutachterlichen Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit für den Zeitraum von April 2017 bis Januar 2018 hinreichende

Zweifel hervorzurufen.

5.2.

Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem Begutachtungszeitpunkt im Januar

2018. Der Bericht von Dr. F____ vom 27. November 2019 vermag vorliegend das nach

Art. 44 ATSG erstellt Gutachten von Dr. D____ nicht in Frage zu stellen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Der Bericht

des behandelnden Psychiaters nennt keine Aspekte, die im Rahmen der

Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf

8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit

weiteren Hinweisen). Dr. F____ hält zwar fest, dass der Beschwerdeführerin auch

noch eine kombinierte und andere Persönlichkeitsstörung zu attestieren sei,

führt aber die Herleitung dieser Diagnose nicht weiter aus. Im Übrigen ergeben

sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere aus dem Bericht der E____ vom 27.

Januar 2017, keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung der

Beschwerdeführerin. Ferner ist erneut darauf hinzuweisen, dass nicht nachvollziehbar

ist, dass Dr. F____ mit Bericht vom 8. April 2017 aufgrund einer mittelgradigen

depressiven Episode eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und in der Folge

mit Bericht vom 27. November 2019 gestützt auf eine mittelgradige depressive

Episode und eine Persönlichkeitsstörung von einer 60%igen

Arbeitsunfähigkeit ausgeht. Hinzu kommt, dass der Gutachter im Rahmen der

Begutachtung diverse psychometrische Testungen hinsichtlich des Vorhandenseins

einer Persönlichkeitsstörung durchgeführt hat und diese, im Einklang mit den

anamnestischen Erhebungen und der erhobenen klinischen Befunde, keine

entsprechenden Auffälligkeiten ergeben haben. Konkrete und differenzierte

Einwände des behandelnden Arztes, welche an der Schlüssigkeit der

gutachterlichen Einschätzung Zweifel wecken würden, sind jedenfalls keine

ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E.

4.2.3). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Berichts

von Dr. F____ vom 11. Februar 2020 ist zu bemerken, dass dieser nach dem

Verfügungsdatum vom 4. November 2019 datiert und daher vorliegend grundsätzlich

nicht mehr berücksichtigt werden kann (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277,

283 E. 3.4).

5.3.

Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Anamnese sei durch

den Gutachter nicht korrekt erfasst worden, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt

werden. Die vorgebrachten Rügen, wonach zwei depressive Erkrankungen bei einer

Schwester und einem Bruder der Mutter sowie eine schwere Alkoholsucht bei einem

Bruder des Vaters nicht angegeben wurden vermögen nichts daran zu ändern, dass

die gutachterlichen Feststellungen korrekt erhoben wurden. So ist hinsichtlich

der qualitativen Ausprägung der depressiven Symptomatik die Familienanamnese

der Beschwerdeführerin wohl kaum von Bedeutung.

5.4.

Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass an der

psychiatrischen Untersuchung durch Dr. D____ zu Unrecht kein Dolmetscher

zugegen war. Dem ist entgegen zu halten, dass sich aus den gesamten Akten,

insbesondere aus den Arbeitszeugnissen keine Hinweise auf ungenügende

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ergeben. Vielmehr ist die

Beschwerdeführerin Inhaberin des Schweizerischen Bürgerrechts (IV-Akte 1, S.

7), was ein entsprechendes sprachliches Niveau voraussetzt. Hinzu kommt, dass

die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Hinweise der Beschwerdegegnerin

anlässlich von Gesprächen jeweils auf den Beizug eines Dolmetschers verzichtete.

Aufgrund der genannten Umstände ist daher auszuschliessen, dass sich die

fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung auswirkte.

Der Beweiswert des Gutachtens wird daher vorliegend durch die fehlende

Übersetzung nicht geschmälert (Urteil des Bundesgerichts 8C_578/2014 vom 17.

Oktober 2014 E. 4.2.6).

5.5.

Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die

Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht von April 2017 bis und mit Januar

2018 zu 50% arbeitsfähig war. Ab Januar 2018 ist mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit von einer relevanten Verbesserung des Gesundheitszustandes

und somit von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit

und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen.

6.

6.1.

In arithmetischer Hinsicht ist die Bemessung der Einschränkung im

erwerblichen Teil als solche nicht strittig.

6.2.

Das berechnete Valideneinkommen der Beschwerdeführerin ist nicht zu

beanstanden. Zur Ermittlung des Valideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin

auf die zuletzt von der Beschwerdeführerin erzielten Einkommen bei der G____ (20%

Pensum, CHF 17'923.00, IV-Akte 17) sowie beim C____ (80% Pensum, 13 x CHF 3'584.60,

IV-Akte-37) ab, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt ein durchschnittliches Einkommen

von CHF 64'523.00 erzielte.

6.3.

6.3.1. Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin

die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik, LSE 2014

Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2017 (1.74%)

heran. Auf dieser Grundlage eruierte die Beschwerdegegnerin ein

durchschnittliches Invalideneinkommen von CHF 54'735.00, respektive CHF

27'368.00 bei einem Pensum von 50%.

6.3.2. Massgebend für die Berechnung des Invalideneinkommens

ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns (8C_450(2020 vom 15. September 2020 E.

4.5.2 mit Hinweis auf BGE 129 V 222, 224 E. 4.3.1). Unter Berücksichtigung der

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit April 2016 (vgl. Art. 28 Abs. 1

lit. c IVG) und der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 17. September 2016 (vgl.

Art. 29 Abs. 1 IVG) ist der Rentenbeginn vorliegend auf April 2017 festzulegen.

Dies ist zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Es ist grundsätzlich

nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des

Invalideneinkommens auf die LSE abstellte. Da jedoch die jeweils im

Verfügungszeitpunkt aktuellsten Tabellen zu verwenden sind (Urteil des

Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2) ist anstelle der LSE

2014 auf jene aus dem Jahr 2016 abzustellen. Dies bleibt jedoch ohne Einfluss

auf die Höhe des Invaliditätsgrades. Der Invaliditätsgrad beträgt somit wie von

der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. November 2019 korrekt ermittelt bei

58% ab April 2017 und berechtigt die Beschwerdeführerin zum Bezug einer halben

Invalidenrente.

6.3.3. Angesichts des verbesserten Gesundheitszustandes der

Beschwerdeführerin ab Januar 2018 ergibt sich im Rahmen der

Invaliditätsbemessung neu ein Invaliditätsgrad von 15%. Da somit kein

rentenauslösender IV-Grad mehr vorliegt (Art. 28 Abs. 2 IVG) hat die

Beschwerdegegnerin zu Recht die Einstellung des Rentenanspruchs unter

Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die

Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) per 31. April 2018 verfügt.

7.

7.1.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

7.3.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein

angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht

bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche

IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem

Honorar in Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7%

Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren

kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende

Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von CHF 3'000.00

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die

Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr

von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen

sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.

B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: