IV.2019.183
Neuanmeldung
5. Mai 2020Deutsch20 min
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 5.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.183
Verfügung vom 31. Oktober 2019
Neuanmeldung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1985, reiste
im November 2003 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Ab
dem Jahr 2005 war er auf dem Bau tätig (vgl. IV-Akte 6). Zuletzt arbeitete er
als Gerüstbauer für die C____ AG (vgl. IV-Akte 9). Ab April 2009 wurde ihm eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 8).
b) Im September 2009 meldete sich der Beschwerdeführer
zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.
IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,
insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur
Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. D____ vom 11.
September 2009 und vom 3. Dezember 2010; IV-Akten 8 und 20). Überdies wurden
Fremdakten beigezogen (u.a. ein Gutachten von Dr. E____ vom 21. Mai 2010
[IV-Akte 19, S. 3 ff.] sowie ein Bericht der Klinik F____ vom 6. Dezember 2010
[IV-Akte 26, S. 3 ff.]). Im weiteren Verlauf wurden bei den G____ Kliniken und
bei Dr. H____ Berichte eingeholt (Bericht vom 9. März 2011 [IV-Akte 23] bzw.
Bericht vom 24. Mai 2011 [IV-Akte 30]). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr.
I____ und Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären
(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten
vom 19. und vom 21. September 2011 IV-Akten 38 und 37). Mit Vorbescheid vom 22.
Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man gedenke, einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer
am 20. April 2012. Er beantragte weitere medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte
50). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. Mai 2012 eine dem
Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 54).
c) Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 liess der
Beschwerdeführer die IV-Stelle wissen, er sei an beruflichen Massnahmen
interessiert (vgl. IV-Akte 56). In einem weiteren Schreiben vom 27. September
2012 wies er darauf hin, er sei 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 60). In der
Folge forderte die IV-Stelle ihn zur Mitwirkung auf (vgl. IV-Akte 61),
woraufhin der Beschwerdeführer jedoch bekräftigte, 100 % arbeitsunfähig zu sein
(vgl. IV-Akte 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 65
und 66) stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom
6. Februar 2013 ein (vgl. IV-Akte 68).
d) Am 8. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er machte eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-Akte 70). In der
Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Bericht vom 5. August 2014 ein
(vgl. IV-Akte 74). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem
Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen abzulehnen; denn er sei in einer Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig
(vgl. IV-Akte 80). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015
und am 30. Juli 2015. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich
verschlechtert (vgl. IV-Akten 82 und 92). Dessen ungeachtet erliess die
IV-Stelle am 3. Dezember 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung
(vgl. IV-Akte 96). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde
vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Mai 2016
abgewiesen. Das Bundesgericht schützte den Entscheid mit Urteil vom 30. Januar
2017 (vgl. IV-Akte 111).
e) Am 19. Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er machte geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit in massgeblicher Art und Weise
verschlechtert (vgl. IV-Akte 113). Die IV-Stelle traf in der Folge
entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden
die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung ersucht (Bericht von Dr. K____ vom
27. September 2017 [IV-Akte 119]; Bericht L____ Spital vom 14. November 2017
[IV-Akte 124]; Bericht Dr. D____ vom 28. November 2017 [IV-Akte 128]). Im
weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. J____ einen Auftrag zur
psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 17.
August 2018; IV-Akte 140). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2019 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 147). Dazu äusserte sich dieser am 22. März 2019 (vgl.
IV-Akte 150). Am 12. April 2019 liess er der IV-Stelle einen Bericht von
Dr. K____ vom 10. April 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 151). Nach Einholung der
Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 153) erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und
Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)
Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 29. August 2019; IV-Akte
161). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle schliesslich
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 166).
Erwägungen
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember
2019.
Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er
beantragt, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm eine Invalidenrente nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische
Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und im
Anschluss daran sei erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. Alles
unter o/e-Kostenfolge.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 26.
Februar 2020 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23.
März 2020 auf die Stellungnahme in einer Duplik und hält am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
das die Beweisanforderungen erfüllende bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ /
Dr. N____ (Gesamtbeurteilung vom 29. August 2019) gehe man zu Recht davon aus,
dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen
Zeitraum nicht in massgeblicher Art und Weise verändert habe. Folglich sei auch
die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die
Beschwerdeantwort).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das
psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ könne nicht abgestellt werden. Denn
der Gutachter habe den Befund nur unzureichend erhoben. Wie den Ausführungen
von Dr. K____ (Stellungnahme vom 20. November 2019; Beschwerdebeilage 3)
zu entnehmen sei, liege nämlich eine erhebliche depressive Erkrankung mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 erneut
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1
3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von
mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad
von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von
mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad
von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
3.2
3.2.1
Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17.
Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu
beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund
vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich
(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).
3.2.2
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer
anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Mai
2012.
(IV-Akte 54) den Referenzzeitpunkt.
4.
4.1
4.1.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a).
4.1.3
Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen
Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit
Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass
behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in
Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470
E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1
Die Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54), mit der ein
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgelehnt worden war, basierte
in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. I____ vom 19. September
2011.
sowie dem Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2011 (IV-Akten 38 und
37).
4.2.2
Dr. I____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 19.
September 2011 (IV-Akte 38) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit angeführt: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
rechtsseitig mit ausgeprägter Generalisierungstendenz ICD-10 M54.5, [… ]
initial lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie
L5/S1 (MRI der LWS vom 15. April 2009), St. nach ISG-Infiltration rechts am 22.
Juni 2009 ohne Effekt, St. nach erfolgloser EDA am 30. Oktober 2009,
elektrophysiologische Abklärung vom 20. November 2009 ohne Hinweise auf
eine periphere motorische Illusion des Neuroms und sensiblen Axons im rechten
Bein (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. I____ dargetan, der
Explorand habe im April 2009 eine akute radikuläre Reizsymptomatik S1
rechtsseitig aufgrund einer Osteochondrose LS/S1 mit mediolateraler
Bandscheibensequestrierung und mit möglicher Wurzelirritation S1 rechtsseitig
erlitten, welche sich innerhalb von einigen Monaten aus objektiver Sicht sich
vollständig zurückgebildet habe. Aus rein deskriptiver Sicht bestehe am
Bewegungsapparat ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei diffusen multiplen
Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, was aber eine funktionelle
Störung sei. Dazu bestünden degenerative Veränderungen der Bandscheibe L5/S1 im
Sinne einer Osteochondrose, mit einer im Jahre 2009 diagnostizierten Luxation
der Bandscheibe L5/S1 mit Wurzeltangierung S1 rechtsseitig, wobei seit Juli 2009
keine klinischen Befunde und seit November 2009 keine elektrophysiologischen
Hinweise auf eine Wurzelaffektion bestünden. Einzig diese degenerativen
Läsionen der Bandscheiben hätten eine IV-relevante Bedeutung (vgl. S. 16 des
Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ klargestellt,
aufgrund der objektivierbaren degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L5/S1
in der Form einer Osteochondrose mit Bandscheibenluxat L5/S1 rechtsseitig,
welche seit dem Jahre 2009 bekannt sei, sei dem Exploranden die Ausübung einer
körperlichen schweren Tätigkeit, bei der die Notwendigkeit zum repetitiven
Tragen von schweren Gegenstände über 15 kg (oft auch über 25 kg) bestehe und
für Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung mit häufigem Bücken des Rückens nicht
mehr gegeben. Aus diesem Grund seien namentlich schwere körperliche Tätigkeiten
z.B. als Eisenleger, Bodenleger, Gerüstbauer nicht mehr zumutbar. In Bezug auf
körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Heben
von Lasten über 15 kg sowie ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und ohne
Notwendigkeit zum repetitiven Bücken bestehe ab Ende 2009 (nämlich spätestens
neun Monate nach der Entstehung der akuten radikulären Reizsymptomatik) aus
rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr
(vgl. S. 17 des Gutachtens).
4.2.3
Dr. J____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 21.
September 2011 (IV-Akte 37) angegeben, ausser der Somatisierungsstörung könne
keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Insbesondere fänden sich
keine Hinweise auf eine depressive Störung. Auch die in den Akten erwähnte
Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden
(vgl. insb. S. 8 des Gutachtens).
4.3
4.3.1
In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 9. Mai
2012.
präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen
wie folgt: Im Gutachten vom 17. August 2018 (IV-Akte 140) führte Dr. J____
aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die
Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. S. 21 des Gutachtens). Insbesondere stellte
Dr. J____ klar, der Explorand sei nicht depressiv (vgl. S. 22 des Gutachtens).
In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ (Bericht vom 27. September 2017;
IV-Akte 119, S. 2 ff.) führte er aus, der behandelnde Psychiater habe eine seit
Jahren bestehende mittelgradige depressive Episode und einen Status nach
Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Beim Exploranden könne aber keine
mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden. Die geklagten
Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich nicht durch eine
psychiatrische Störung begründen (vgl. S. 23 des Gutachtens). Es fänden sich
keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht
jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. S. 25 des Gutachtens).
4.3.2
Dr. N____ führte im Gutachten vom 2. Oktober 2019
(IV-Akte 161, S. 5 ff.) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine
Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Schmerzverarbeitungsstörung ICD-10
F54 (vgl. S. 14 des Gutachtens). Zur Begründung führte Dr. N____ aus,
anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit
andauernden Schmerzen erheblichster Intensität im Bereiche des gesamten Rückens
mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie im Bereiche des Kopfes
nachweisen. Den Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich diese
Schmerzen aus somatischer Sicht hinreichend erklären liessen. Während der
aktuellen Untersuchung seien aus psychiatrischer Sicht keine Belastungen
erkennbar, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen
Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. In diagnostischer
Hinsicht sei am ehesten von einer Schmerzverarbeitungsstörung (lCD-10 F54)
auszugehen. Diese habe indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nicht
erfüllt seien die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen
Kriterien. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch
nicht bedrückt. Der Explorand könne zeitweise lächeln, einmal auch lachen. Die
affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als nicht eingeschränkt
zu beurteilen. Der Versicherte hinterlasse zeitweise, vor allem am Ende der
Untersuchung, einen sehr vitalen Eindruck. Zu Beginn habe er jedoch etwas müde
gewirkt. Eine subjektiv geklagte verminderte Konzentrationsfähigkeit lasse sich
rein klinisch nicht feststellen. Der Explorand hinterlasse während der
aktuellen Untersuchung einen eher desinteressierten Eindruck. Er gehe auch nur
widerwillig auf die ihm gestellten Fragen ein. Eine verminderte Konzentrationsfähigkeit
lasse sich jedoch nicht feststellen. Insgesamt hinterlasse der Explorand
während der aktuellen Untersuchung keinen depressiven Eindruck (vgl. S. 14
f. des Gutachtens).
4.3.3
Dr. M____ hielt im Gutachten vom 22. August 2019
(IV-Akte 162, S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
rechts sowie - neu - auch links, Chondrose LWK5/S1 mit Diskusprotrusion (MRI
der LWS vom 12. Mai 2016); (2.) Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1
rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI der LWS vom 15. April 2009). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.)
ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit pseudoneurologischen
Ausfällen, 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 18/18 positiven
Fibromyalgie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten, nicht einem
rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und (2.) Spreizfüsse (vgl. S.15
des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. M____ dar, die früher beschriebene
Seitendifferenz beim Auslösen des Achillessehnenreflexes sei nicht mehr
vorhanden. Dazu passend habe sich in der MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule
vom 12. Mai 2016 auch keine Diskushernie mehr gezeigt, sondern lediglich eine
Vorwölbung bei leichter Verschmälerung (Chondrose) der Bandscheibe LWK5/S1.
Eine relevante objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes kann aber aus
rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Zwar besteht keine
Seitendifferenz mehr im Reflexbild der Beine und auch die morphologische
Situation an der Lendenwirbelsäule hat sich gemäss der MRI-Kontrolle
verbessert, doch sind die klinischen Befunde derart psychosomatisch überlagert,
dass diesbezüglich keine objektive Aussage gemacht werden kann. Aus diesem
Grund wird die frühere Beurteilung einer weiterhin deutlich verminderten
Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule trotz der besseren morphologischen
Situation gemäss MRI-Kontrolle bestätigt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. M____ fest, entsprechend der obigen
Beurteilung werde aus rheumatologischer Sicht die bisherige Angabe einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der früher durchgeführten, körperlich
schweren Arbeit im Gerüstbau bestätigt. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe
aus rein rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der im Vordergrund
stehenden Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung weiterhin eine uneingeschränkte
Arbeitsfähigkeit, Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 18 f. des
Gutachtens).
4.3.4
In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 162, S. 1 ff.) wurde
schliesslich dargetan, da aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, könnten die
Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären
Gesamtbeurteilung übernommen werden (vgl. S. 3 der Gesamtbeurteilung).
4.4
4.4.1
Auf diese Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ kann
abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Es ist daher davon
auszugehen, dass sich die medizinische Situation seit Erlass der
rentenablehnenden Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54) nicht in relevanter
Art und Weise verändert hat. Folglich ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf körperlich
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Heben von Lasten
über 15 kg sowie ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und ohne
Notwendigkeit zum repetitiven Bücken weiterhin eine 100%ige
Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch in psychiatrischer Hinsicht ist eine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen.
4.4.2
Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des
psychiatrischen Gutachtens von Dr. N____ infrage stellt (vgl. S. 5 ff. der
Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass sich
die aktuelle gutachterliche Einschätzung im Ergebnis mit den Stellungnahmen der
früher involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen in Einklang bringen
lässt (vgl. insb. den Bericht von Dr. H____ vom 24. Mai 2011 [IV-Akte 30, S. 2
ff.] und das Gutachten von Dr. E____ vom 21. Mai 2010 [IV-Akte 41, S. 7
ff.] sowie das Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2011 [IV-Akte 37]).
Letztlich vertritt nur Dr. K____ eine andere Meinung. Angesichts der mehr oder
weniger übereinstimmenden Beurteilungen eignet sich die abweichende
Einschätzung von Dr. K____ nicht, um berechtigte Zweifel an der gutachterlichen
Beurteilung von Dr. N____ hervorzurufen (vgl. überdies die nachstehenden
Überlegungen).
4.4.3
Was namentlich die von Dr. K____ diagnostizierte
Depression angeht, so war eine solche von Dr. J____ insbesondere mit Gutachten
vom 17. August 2018 (IV-Akte 140) verneint worden. Der Gutachter hatte
sich auf S. 23 des Gutachtens (IV-Akte 140, S. 23) speziell auch mit dem Bericht
von Dr. K____ vom 27. September 2017 (IV-Akte 119, S. 2 ff.)
auseinandergesetzt, in dem eine seit Jahren bestehende mittelgradige Depression
ohne somatisches Syndrom bescheinigt worden war. Dr. J____ hatte mit
schlüssiger Begründung dargetan, weshalb das Vorliegen einer Depression zu
verneinen ist.
4.4.4
Dr. N____ äusserte sich zu der in der Folge von
Dr. K____ mit Stellungnahme vom 10. April 2019 (IV-Akte 151, S. 3 ff.) am
Gutachten von Dr. J____ geübten Kritik. Er stellte in seinem Gutachten klar,
laut Ansicht des behandelnden Psychiaters bestehe nach wie vor eine
mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom; diese (mittelgradige
depressive Episode) habe sich verschlechtert und sei chronifiziert. Die von Dr.
K____ angegebene Diagnose werde jedoch nicht näher begründet. Soweit Dr. K____
geltend mache, Dr. J____ habe den Exploranden überhaupt nicht auf Ängste,
Suizidgedanken und Suizidimpulse angesprochen, sei zu bemerken, dass der
Explorand im Rahmen der aktuellen Untersuchung auch auf mehrmaliges Befragen
hin verneint habe, dass er unter Ängsten leide. Er habe zudem nicht erwähnt,
dass er unter einem Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit oder unter
Suizidimpulsen leide. Während der aktuellen Untersuchung habe er auch betont,
dass er sich auch nicht in einer bedrückten oder traurigen Stimmung befinde. Er
habe lediglich geltend gemacht, dass er bei starken Schmerzen Nervosität
verspüre (vgl. S. 15 des Gutachtens). Diese Ausführungen von Dr. N____ sind
plausibel und nachvollziehbar.
4.4.5
Die weitere Stellungnahme von Dr. K____ vom 20.
November 2019 (Beschwerdebeilage 3) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an
der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. N____ hervorzurufen. Zunächst betrifft
sie einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen reicht es
unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und
Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in
Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen
Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung
festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012
vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).
4.5
Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu
Recht davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in
der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Damit
ist auch die mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 erfolgte Ablehnung eines
Rentenanspruches als korrekt zu erachten.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: