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Entscheid

IV.2019.183

Neuanmeldung

5. Mai 2020Deutsch20 min

Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Spöndlin, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____,

Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.183

Verfügung vom 31. Oktober 2019

Neuanmeldung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1985, reiste

im November 2003 aus dem Kosovo in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 11). Ab

dem Jahr 2005 war er auf dem Bau tätig (vgl. IV-Akte 6). Zuletzt arbeitete er

als Gerüstbauer für die C____ AG (vgl. IV-Akte 9). Ab April 2009 wurde ihm eine

100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. IV-Akte 8).

b) Im September 2009 meldete sich der Beschwerdeführer

zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl.

IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen,

insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden die behandelnden Ärzte zur

Berichterstattung aufgefordert (vgl. die Berichte von Dr. D____ vom 11.

September 2009 und vom 3. Dezember 2010; IV-Akten 8 und 20). Überdies wurden

Fremdakten beigezogen (u.a. ein Gutachten von Dr. E____ vom 21. Mai 2010

[IV-Akte 19, S. 3 ff.] sowie ein Bericht der Klinik F____ vom 6. Dezember 2010

[IV-Akte 26, S. 3 ff.]). Im weiteren Verlauf wurden bei den G____ Kliniken und

bei Dr. H____ Berichte eingeholt (Bericht vom 9. März 2011 [IV-Akte 23] bzw.

Bericht vom 24. Mai 2011 [IV-Akte 30]). Schliesslich erteilte die IV-Stelle Dr.

I____ und Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären

(rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten

vom 19. und vom 21. September 2011 IV-Akten 38 und 37). Mit Vorbescheid vom 22.

Februar 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, man gedenke, einen

Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 42). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer

am 20. April 2012. Er beantragte weitere medizinische Abklärungen (vgl. IV-Akte

50). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 9. Mai 2012 eine dem

Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 54).

c) Mit Schreiben vom 7. Juni 2012 liess der

Beschwerdeführer die IV-Stelle wissen, er sei an beruflichen Massnahmen

interessiert (vgl. IV-Akte 56). In einem weiteren Schreiben vom 27. September

2012 wies er darauf hin, er sei 100 % arbeitsunfähig (vgl. IV-Akte 60). In der

Folge forderte die IV-Stelle ihn zur Mitwirkung auf (vgl. IV-Akte 61),

woraufhin der Beschwerdeführer jedoch bekräftigte, 100 % arbeitsunfähig zu sein

(vgl. IV-Akte 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akten 65

und 66) stellte die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom

6. Februar 2013 ein (vgl. IV-Akte 68).

d) Am 8. Mai 2014 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Er machte eine

Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. IV-Akte 70). In der

Folge holte die IV-Stelle bei Dr. D____ den Bericht vom 5. August 2014 ein

(vgl. IV-Akte 74). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2015 teilte die IV-Stelle dem

Beschwerdeführer mit, man beabsichtige, einen Anspruch auf berufliche

Massnahmen abzulehnen; denn er sei in einer Verweistätigkeit 100 % arbeitsfähig

(vgl. IV-Akte 80). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2015

und am 30. Juli 2015. Er machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich

verschlechtert (vgl. IV-Akten 82 und 92). Dessen ungeachtet erliess die

IV-Stelle am 3. Dezember 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung

(vgl. IV-Akte 96). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde

vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 18. Mai 2016

abgewiesen. Das Bundesgericht schützte den Entscheid mit Urteil vom 30. Januar

2017 (vgl. IV-Akte 111).

e) Am 19. Mai 2017 meldete sich der Beschwerdeführer

erneut zum Bezug von IV-Leistungen an. Er machte geltend, sein

Gesundheitszustand habe sich in der Zwischenzeit in massgeblicher Art und Weise

verschlechtert (vgl. IV-Akte 113). Die IV-Stelle traf in der Folge

entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Zunächst wurden

die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung ersucht (Bericht von Dr. K____ vom

27. September 2017 [IV-Akte 119]; Bericht L____ Spital vom 14. November 2017

[IV-Akte 124]; Bericht Dr. D____ vom 28. November 2017 [IV-Akte 128]). Im

weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. J____ einen Auftrag zur

psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 17.

August 2018; IV-Akte 140). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2019 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 147). Dazu äusserte sich dieser am 22. März 2019 (vgl.

IV-Akte 150). Am 12. April 2019 liess er der IV-Stelle einen Bericht von

Dr. K____ vom 10. April 2019 zukommen (vgl. IV-Akte 151). Nach Einholung der

Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 153) erteilte die IV-Stelle Dr. M____ und

Dr. N____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen)

Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 29. August 2019; IV-Akte

161). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 verneinte die IV-Stelle schliesslich

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 166).

Erwägungen

II.

a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 5. Dezember

2019.

Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er

beantragt, es sei die Verfügung vom 31. Oktober 2019 aufzuheben und die

Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten ihm eine Invalidenrente nach den

gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Eventualiter seien weitere medizinische

Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit vorzunehmen und im

Anschluss daran sei erneut über seinen Rentenanspruch zu entscheiden. Alles

unter o/e-Kostenfolge.

b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c) Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 26.

Februar 2020 weiterhin die Gutheissung der Beschwerde.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23.

März 2020 auf die Stellungnahme in einer Duplik und hält am Antrag auf

Abweisung der Beschwerde fest.

III.

Am 5. Mai 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer

des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf

das die Beweisanforderungen erfüllende bidisziplinäre Gutachten von Dr. M____ /

Dr. N____ (Gesamtbeurteilung vom 29. August 2019) gehe man zu Recht davon aus,

dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers im massgeblichen

Zeitraum nicht in massgeblicher Art und Weise verändert habe. Folglich sei auch

die Ablehnung eines Rentenanspruches als korrekt zu erachten (vgl. insb. die

Beschwerdeantwort).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf das

psychiatrische Teilgutachten von Dr. N____ könne nicht abgestellt werden. Denn

der Gutachter habe den Befund nur unzureichend erhoben. Wie den Ausführungen

von Dr. K____ (Stellungnahme vom 20. November 2019; Beschwerdebeilage 3)

zu entnehmen sei, liege nämlich eine erhebliche depressive Erkrankung mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 erneut

einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1

3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während

eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid

(Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von

mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad

von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von

mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad

von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2

IVG).

3.2

3.2.1

Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.

17.

Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des

Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur

Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen

Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu

beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des

Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich

gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund

vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend

("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen

besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen

gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich

(BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche

auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 9. Mai

2012.

(IV-Akte 54) den Referenzzeitpunkt.

4.

4.1

4.1.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen

Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche

Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a).

4.1.3

Gutachten externer Spezialärzte, welche von

Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den

Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen

Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die

Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit

Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass

behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in

Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470

E. 4.5 mit Hinweisen).

4.2

4.2.1

Die Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54), mit der ein

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente abgelehnt worden war, basierte

in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten von Dr. I____ vom 19. September

2011.

sowie dem Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2011 (IV-Akten 38 und

37).

4.2.2

Dr. I____ hatte im rheumatologischen Gutachten vom 19.

September 2011 (IV-Akte 38) als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit angeführt: chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

rechtsseitig mit ausgeprägter Generalisierungstendenz ICD-10 M54.5, [… ]

initial lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei mediolateraler Diskushernie

L5/S1 (MRI der LWS vom 15. April 2009), St. nach ISG-Infiltration rechts am 22.

Juni 2009 ohne Effekt, St. nach erfolgloser EDA am 30. Oktober 2009,

elektrophysiologische Abklärung vom 20. November 2009 ohne Hinweise auf

eine periphere motorische Illusion des Neuroms und sensiblen Axons im rechten

Bein (vgl. S. 13 des Gutachtens). Erläuternd hatte Dr. I____ dargetan, der

Explorand habe im April 2009 eine akute radikuläre Reizsymptomatik S1

rechtsseitig aufgrund einer Osteochondrose LS/S1 mit mediolateraler

Bandscheibensequestrierung und mit möglicher Wurzelirritation S1 rechtsseitig

erlitten, welche sich innerhalb von einigen Monaten aus objektiver Sicht sich

vollständig zurückgebildet habe. Aus rein deskriptiver Sicht bestehe am

Bewegungsapparat ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei diffusen multiplen

Verspannungen der paravertebralen Muskulatur, was aber eine funktionelle

Störung sei. Dazu bestünden degenerative Veränderungen der Bandscheibe L5/S1 im

Sinne einer Osteochondrose, mit einer im Jahre 2009 diagnostizierten Luxation

der Bandscheibe L5/S1 mit Wurzeltangierung S1 rechtsseitig, wobei seit Juli 2009

keine klinischen Befunde und seit November 2009 keine elektrophysiologischen

Hinweise auf eine Wurzelaffektion bestünden. Einzig diese degenerativen

Läsionen der Bandscheiben hätten eine IV-relevante Bedeutung (vgl. S. 16 des

Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hatte Dr. I____ klargestellt,

aufgrund der objektivierbaren degenerativen Veränderungen der Bandscheibe L5/S1

in der Form einer Osteochondrose mit Bandscheibenluxat L5/S1 rechtsseitig,

welche seit dem Jahre 2009 bekannt sei, sei dem Exploranden die Ausübung einer

körperlichen schweren Tätigkeit, bei der die Notwendigkeit zum repetitiven

Tragen von schweren Gegenstände über 15 kg (oft auch über 25 kg) bestehe und

für Arbeiten in vorgeneigter Körperhaltung mit häufigem Bücken des Rückens nicht

mehr gegeben. Aus diesem Grund seien namentlich schwere körperliche Tätigkeiten

z.B. als Eisenleger, Bodenleger, Gerüstbauer nicht mehr zumutbar. In Bezug auf

körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Heben

von Lasten über 15 kg sowie ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und ohne

Notwendigkeit zum repetitiven Bücken bestehe ab Ende 2009 (nämlich spätestens

neun Monate nach der Entstehung der akuten radikulären Reizsymptomatik) aus

rheumatologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr

(vgl. S. 17 des Gutachtens).

4.2.3

Dr. J____ hatte im psychiatrischen Gutachten vom 21.

September 2011 (IV-Akte 37) angegeben, ausser der Somatisierungsstörung könne

keine weitere psychiatrische Diagnose gestellt werden. Insbesondere fänden sich

keine Hinweise auf eine depressive Störung. Auch die in den Akten erwähnte

Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsstörung könne nicht bestätigt werden

(vgl. insb. S. 8 des Gutachtens).

4.3

4.3.1

In Bezug auf die Zeit nach Erlass der Verfügung vom 9. Mai

2012.

präsentiert sich der relevante medizinische Sachverhalt im Wesentlichen

wie folgt: Im Gutachten vom 17. August 2018 (IV-Akte 140) führte Dr. J____

aus, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt

werden. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die

Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. S. 21 des Gutachtens). Insbesondere stellte

Dr. J____ klar, der Explorand sei nicht depressiv (vgl. S. 22 des Gutachtens).

In Bezug auf die Beurteilung von Dr. K____ (Bericht vom 27. September 2017;

IV-Akte 119, S. 2 ff.) führte er aus, der behandelnde Psychiater habe eine seit

Jahren bestehende mittelgradige depressive Episode und einen Status nach

Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Beim Exploranden könne aber keine

mittelgradige depressive Episode diagnostiziert werden. Die geklagten

Konzentrations- und Gedächtnisstörungen liessen sich nicht durch eine

psychiatrische Störung begründen (vgl. S. 23 des Gutachtens). Es fänden sich

keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht

jemals eingeschränkt gewesen sei (vgl. S. 25 des Gutachtens).

4.3.2

Dr. N____ führte im Gutachten vom 2. Oktober 2019

(IV-Akte 161, S. 5 ff.) aus, aus psychiatrischer Sicht lasse sich keine

Krankheit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren. Ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei die Schmerzverarbeitungsstörung ICD-10

F54 (vgl. S. 14 des Gutachtens). Zur Begründung führte Dr. N____ aus,

anlässlich der aktuellen Untersuchung lasse sich ein Schmerzsyndrom mit

andauernden Schmerzen erheblichster Intensität im Bereiche des gesamten Rückens

mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel sowie im Bereiche des Kopfes

nachweisen. Den Akten könne nicht klar entnommen werden, inwieweit sich diese

Schmerzen aus somatischer Sicht hinreichend erklären liessen. Während der

aktuellen Untersuchung seien aus psychiatrischer Sicht keine Belastungen

erkennbar, welche schwerwiegend genug wären, um in einem ursächlichen

Zusammenhang mit den Schmerzen zu stehen. Die Diagnose einer anhaltenden

somatoformen Schmerzstörung könne nicht gestellt werden. In diagnostischer

Hinsicht sei am ehesten von einer Schmerzverarbeitungsstörung (lCD-10 F54)

auszugehen. Diese habe indes keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Nicht

erfüllt seien die zur Diagnosestellung einer depressiven Episode notwendigen

Kriterien. Während der aktuellen Untersuchung sei die Stimmung ernst, jedoch

nicht bedrückt. Der Explorand könne zeitweise lächeln, einmal auch lachen. Die

affektive Modulationsfähigkeit und die Vitalität seien als nicht eingeschränkt

zu beurteilen. Der Versicherte hinterlasse zeitweise, vor allem am Ende der

Untersuchung, einen sehr vitalen Eindruck. Zu Beginn habe er jedoch etwas müde

gewirkt. Eine subjektiv geklagte verminderte Konzentrationsfähigkeit lasse sich

rein klinisch nicht feststellen. Der Explorand hinterlasse während der

aktuellen Untersuchung einen eher desinteressierten Eindruck. Er gehe auch nur

widerwillig auf die ihm gestellten Fragen ein. Eine verminderte Konzentrationsfähigkeit

lasse sich jedoch nicht feststellen. Insgesamt hinterlasse der Explorand

während der aktuellen Untersuchung keinen depressiven Eindruck (vgl. S. 14

f. des Gutachtens).

4.3.3

Dr. M____ hielt im Gutachten vom 22. August 2019

(IV-Akte 162, S. 5 ff.) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit fest: (1.) chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom

rechts sowie - neu - auch links, Chondrose LWK5/S1 mit Diskusprotrusion (MRI

der LWS vom 12. Mai 2016); (2.) Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom S1

rechts bei Diskushernie LWK5/S1 (MRI der LWS vom 15. April 2009). In der Liste

der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er an: (1.)

ausgeprägte Zeichen einer Schmerzfehlverarbeitung mit pseudoneurologischen

Ausfällen, 5/5 positiven Waddell-Zeichen, 18/18 positiven

Fibromyalgie-Druckpunkten und 3/3 positiven Kontrollpunkten, nicht einem

rheumatologischen Krankheitsbild entsprechend und (2.) Spreizfüsse (vgl. S.15

des Gutachtens). Erläuternd legte Dr. M____ dar, die früher beschriebene

Seitendifferenz beim Auslösen des Achillessehnenreflexes sei nicht mehr

vorhanden. Dazu passend habe sich in der MRI-Kontrolle der Lendenwirbelsäule

vom 12. Mai 2016 auch keine Diskushernie mehr gezeigt, sondern lediglich eine

Vorwölbung bei leichter Verschmälerung (Chondrose) der Bandscheibe LWK5/S1.

Eine relevante objektive Verbesserung des Gesundheitszustandes kann aber aus

rheumatologischer Sicht nicht begründet werden. Zwar besteht keine

Seitendifferenz mehr im Reflexbild der Beine und auch die morphologische

Situation an der Lendenwirbelsäule hat sich gemäss der MRI-Kontrolle

verbessert, doch sind die klinischen Befunde derart psychosomatisch überlagert,

dass diesbezüglich keine objektive Aussage gemacht werden kann. Aus diesem

Grund wird die frühere Beurteilung einer weiterhin deutlich verminderten

Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule trotz der besseren morphologischen

Situation gemäss MRI-Kontrolle bestätigt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens). In

Bezug auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. M____ fest, entsprechend der obigen

Beurteilung werde aus rheumatologischer Sicht die bisherige Angabe einer

vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der früher durchgeführten, körperlich

schweren Arbeit im Gerüstbau bestätigt. In einer adaptierten Tätigkeit bestehe

aus rein rheumatologischer Sicht ohne Berücksichtigung der im Vordergrund

stehenden Zeichen der Schmerzfehlverarbeitung weiterhin eine uneingeschränkte

Arbeitsfähigkeit, Anwesenheitszeit und Leistungsfähigkeit (vgl. S. 18 f. des

Gutachtens).

4.3.4

In der Gesamtbeurteilung (IV-Akte 162, S. 1 ff.) wurde

schliesslich dargetan, da aus psychiatrischer Sicht weiterhin keine Diagnose

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne, könnten die

Angaben im rheumatologischen Gutachten im Sinne der bidisziplinären

Gesamtbeurteilung übernommen werden (vgl. S. 3 der Gesamtbeurteilung).

4.4

4.4.1

Auf diese Gutachten von Dr. M____ und Dr. N____ kann

abgestellt werden. Sie erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige

medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Es ist daher davon

auszugehen, dass sich die medizinische Situation seit Erlass der

rentenablehnenden Verfügung vom 9. Mai 2012 (IV-Akte 54) nicht in relevanter

Art und Weise verändert hat. Folglich ist dem Beschwerdeführer in Bezug auf körperlich

leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit zum Heben von Lasten

über 15 kg sowie ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung und ohne

Notwendigkeit zum repetitiven Bücken weiterhin eine 100%ige

Restarbeitsfähigkeit zu attestieren. Auch in psychiatrischer Hinsicht ist eine

Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu verneinen.

4.4.2

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des

psychiatrischen Gutachtens von Dr. N____ infrage stellt (vgl. S. 5 ff. der

Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist zu bemerken, dass sich

die aktuelle gutachterliche Einschätzung im Ergebnis mit den Stellungnahmen der

früher involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen in Einklang bringen

lässt (vgl. insb. den Bericht von Dr. H____ vom 24. Mai 2011 [IV-Akte 30, S. 2

ff.] und das Gutachten von Dr. E____ vom 21. Mai 2010 [IV-Akte 41, S. 7

ff.] sowie das Gutachten von Dr. J____ vom 21. September 2011 [IV-Akte 37]).

Letztlich vertritt nur Dr. K____ eine andere Meinung. Angesichts der mehr oder

weniger übereinstimmenden Beurteilungen eignet sich die abweichende

Einschätzung von Dr. K____ nicht, um berechtigte Zweifel an der gutachterlichen

Beurteilung von Dr. N____ hervorzurufen (vgl. überdies die nachstehenden

Überlegungen).

4.4.3

Was namentlich die von Dr. K____ diagnostizierte

Depression angeht, so war eine solche von Dr. J____ insbesondere mit Gutachten

vom 17. August 2018 (IV-Akte 140) verneint worden. Der Gutachter hatte

sich auf S. 23 des Gutachtens (IV-Akte 140, S. 23) speziell auch mit dem Bericht

von Dr. K____ vom 27. September 2017 (IV-Akte 119, S. 2 ff.)

auseinandergesetzt, in dem eine seit Jahren bestehende mittelgradige Depression

ohne somatisches Syndrom bescheinigt worden war. Dr. J____ hatte mit

schlüssiger Begründung dargetan, weshalb das Vorliegen einer Depression zu

verneinen ist.

4.4.4

Dr. N____ äusserte sich zu der in der Folge von

Dr. K____ mit Stellungnahme vom 10. April 2019 (IV-Akte 151, S. 3 ff.) am

Gutachten von Dr. J____ geübten Kritik. Er stellte in seinem Gutachten klar,

laut Ansicht des behandelnden Psychiaters bestehe nach wie vor eine

mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom; diese (mittelgradige

depressive Episode) habe sich verschlechtert und sei chronifiziert. Die von Dr.

K____ angegebene Diagnose werde jedoch nicht näher begründet. Soweit Dr. K____

geltend mache, Dr. J____ habe den Exploranden überhaupt nicht auf Ängste,

Suizidgedanken und Suizidimpulse angesprochen, sei zu bemerken, dass der

Explorand im Rahmen der aktuellen Untersuchung auch auf mehrmaliges Befragen

hin verneint habe, dass er unter Ängsten leide. Er habe zudem nicht erwähnt,

dass er unter einem Gefühl einer allgemeinen Sinnlosigkeit oder unter

Suizidimpulsen leide. Während der aktuellen Untersuchung habe er auch betont,

dass er sich auch nicht in einer bedrückten oder traurigen Stimmung befinde. Er

habe lediglich geltend gemacht, dass er bei starken Schmerzen Nervosität

verspüre (vgl. S. 15 des Gutachtens). Diese Ausführungen von Dr. N____ sind

plausibel und nachvollziehbar.

4.4.5

Die weitere Stellungnahme von Dr. K____ vom 20.

November 2019 (Beschwerdebeilage 3) ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an

der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. N____ hervorzurufen. Zunächst betrifft

sie einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen reicht es

unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und

Abklärungsauftrag nicht aus, eine medizinische Administrativexpertise einzig in

Frage zu stellen, wenn der behandelnde Arzt zu einer unterschiedlichen

Einschätzung gelangt oder an der vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung

festhält (vgl. dazu unter anderem die Urteile des Bundesgerichts 9C_935/2012

vom 16. September 2013 E. 5. und 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 4.2.3.).

4.5

Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu

Recht davon ausgeht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in

der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verschlechtert hat. Damit

ist auch die mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 erfolgte Ablehnung eines

Rentenanspruches als korrekt zu erachten.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: