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Entscheid

IV.2019.184

Beweiswert eines Konsensgutachtens eines polydisziplinären Gutachtens (Bundesgerichtsurteil 8C4832020 vom 26.10.2020)

8. April 2020Deutsch22 min

IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 8.

April 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W.

Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.184

Verfügung vom 4. November 2019

Beweiswert eines Konsensgutachtens

eines polydisziplinären Gutachtens

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die im Jahr 1966

geborene Beschwerdeführerin hatte sich am 8. Dezember 2008 (IV-Akte 1) zum

Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) bei der

IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend: IV-Stelle) angemeldet. Die Beschwerdegegnerin

verneinte mit Verfügung vom 24. August 2009 (IV-Akte 12) einen

rentenbegründenden Invaliditätsgrad.

b) Am 30. Mai 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin

erneut zum Bezug von Leistungen der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 13). In der

Folge hatte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen

veranlasst, wobei sie ein polydisziplinäres Gutachten beim C____ in den

Fachrichtungen Orthopädie/Traumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Innere

Medizin in Auftrag gab (vgl. polydisziplinäres SMAB-Gutachten vom 24. September

2015, IV-Akte 64). Im Wesentlichen gestützt auf das SMAB-Gutachten hatte die

Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2017

(IV-Akte 103) ab dem 1. Dezember 2013 eine halbe Rente, ab dem 1. Mai 2014 eine

ganze Rente und ab dem 1. September 2014 wieder eine halbe Rente, basierend auf

einem Invaliditätsgrad von 53%, zugesprochen. Diese Verfügung ist unangefochten

in Rechtskraft erwachsen.

c) Am 15. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um

Revision der Invalidenrente (IV-Akte 109) aufgrund einer wesentlichen

Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Daraufhin gab die Beschwerdegegnerin

eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und

Psychiatrie bei D____, Facharzt FMH für Rheumatologie, Facharzt FMH für Innere

Medizin, und E____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag

(vgl. Rheumatologisches Gutachten vom 1. Juli 2019; Psychiatrisches Gutachten

vom 27. Juni 2019, IV-Akte 126). Nach Durchführung derselben berichteten die

Dres. D____ und E____ mit Gutachten vom 1. Juli 2019 darüber und kamen zum

Schluss, es bestehe insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (vgl. Konsensbeurteilung

vom 1. Juli 2019; IV-Akte 127). Unter Berücksichtigung der vorerwähnten

Abklärungen kündigte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 6. August 2019

an, das Erhöhungsgesuch werde abgewiesen, da sich der Gesundheitszustand seit

der letzten Verfügung nicht verändert habe (IV-Akte 130). Am 4. November 2019

erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid vom 6. August 2019

entsprechende Verfügung (IV-Akte 138).

Erwägungen

II.

a) Am

5.

Dezember

2019.

erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Aufhebung der

Verfügung vom 4. November 2019 und die Ausrichtung mindestens einer

Dreiviertelsrente ab dem 1. Juli 2018. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt sie die

unentgeltliche Prozessführung für die Gerichtskosten und die Anwaltskosten.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2020 schliesst

die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 28. Februar 2020 hält die

Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

III.

Der Instruktionsrichter bewilligt mit Verfügung vom 12.

Dezember 2019 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die

unentgeltliche Vertretung durch B____ [...].

IV.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine Verhandlung verlangt

hatte, findet am 8. April 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des

Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) in sachlicher

Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden

Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung

(IVG; SR 831.20).

1.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die

übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hat mit der angefochtenen Verfügung

vom 4. November 2019 (IV-Akte 138) gestützt auf die medizinischen Unterlagen,

insbesondere das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 126 f.)

festgehalten, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der

Verfügung vom 15. März 2017 (IV-Akte 103) dauerhaft erheblich verändert. Es sei

der Beschwerdeführerin daher bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% weiterhin

eine halbe Rente auszurichten.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verschlechterung

des Gesundheitszustandes geltend. Zudem bringt sie vor, die in der

Konsensbeurteilung vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 127) attestierte Arbeitsfähigkeit

von 50% sei nicht nachvollziehbar. Der rheumatologische Gutachter stelle

weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit fest. Diese 50% beziehe sich auf die

Präsenzzeit, weshalb es der Beschwerdeführerin aus rheumatologische Sicht

lediglich möglich sei, vier Stunden am Tag einer angepassten Arbeitstätigkeit

nachzugehen und dort ein uneingeschränktes Rendement zu leisten. Der

psychiatrische Gutachter schliesse ebenfalls auf eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die

Beschwerdeführerin sei aber in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und

Routine, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität

und Umstellfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der

Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit und in sämtlichen

Fähigkeiten der sozialen Interaktion mittelgradig beeinträchtigt. Aufgrund

dieser Beeinträchtigungen könne dies nicht bereits als durch die somatische

Arbeitsfähigkeit als konsumiert gelten. Vielmehr folge aus diesen

Beeinträchtigungen ein auch während einer 50%igen Arbeitspräsenz eingeschränktes

Rendement um mindestens 20%. Die Erwerbsfähigkeit sei daher auf mindestens 60%

zu veranschlagen und der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente

auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die

Vorinstanz zurück zu weisen (vgl. Beschwerde vom 5. Dezember 2019 und Replik

vom 28. Februar 2020).

2.3

Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin

mit Verfügung vom 4. November 2019 zu Recht eine Änderung des

Gesundheitszustandes und eine Erhöhung der Rente verneint hat.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein

Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen

Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die

Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben.

Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes

oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine

anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast

beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom

16.

Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer

anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der

versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer

materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer

Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines

Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen

Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114). Folglich

sind in revisionsrechtlicher Hinsicht die Verhältnisse im März 2017 mit

denjenigen im November 2019 zu vergleichen.

4.

4.1

Zur Klärung, ob sich der vorliegende Sachverhalt in

medizinisch-theoretischer Sicht massgeblich verändert hat, sind die im Recht

liegenden ärztlichen Berichte zu würdigen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung

ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der

versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem

Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsfähig ist. Im Weiteren

sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden

können (BGE 132 V 93, 99 E.4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts

ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerung des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232, E. 5.1, mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352

E. 3a). Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Akten dargestellt.

4.2

Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Verfügung vom 15.

März 2017 im Wesentlichen das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 24. September

2015.

(IV-Akte 64).

F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie,

diagnostiziert in seinem Teilgutachten vom 20. August 2015 (IV-Akte 64, S. 28) ein

chronisch persistierendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes

Schmerzsyndrom mit/bei Status nach erstmals am 31. Januar 2007 im MRT

dokumentierter praesacraler Diskushernie L5/S1 mit hochgradiger

Wurzelkompression, erfolglosen mehrjährigen konservativen Behandlungsversuchen

und schliesslich am 26. Februar 2014 durchgeführter mikrochirurgischer

Dekompression, Nukleotomie und Sequestrektomie L5/S1, postoperativ

problematischem Verlauf, persistierenden radiculär gündenden Schmerzen und im

aktuellen Verlaufs-MRT der LWS vom 30. Juli 2015 bestätigten Progressionder praesacralen

Osteochondrose, zirkumferenzielle Hernierung mit discogener Einengung der

Rezessus und der Neuroforamina mit Reizung der L5-Wurzeln beidseitig;

postraumatische Sprungelenksarthrose rechts bei Status nach Verkehrsunfall mit

Traumatisierung des rechten Sprunggelenks im Lebensalter von 18. Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter F____

fest, der Beschwerdeführerin sei aus orthopädischer Sicht eine Tätigkeit, bei

welcher sie ihre Arbeitsposition in einem freien Ermessen zwischen Sitzen,

Stehen und Umhergehen wechseln könne, sie keine Lasten über 10 kg heben, tragen

und bewegen müsse in einem Pensum von maximal 50% zumutbar (IV-Akte 64, S. 29).

In seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 21. August 2015 (IV-Akte 64, S.

38) stellte G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, als

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gemischte

Persönlichkeitsstörung mit vor allem emotional instabilen aber auch abhängigen

und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10 F61.0) und eine rezidivierende depressive

Störung, aktuell leichtgradige Episode (ICD-10, F.33.0). Als Diagnosen ohne

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit listete der Gutachter einen iatrogenen

Benzodiazepin-Missbrauch (ICD-10 F13.1) und ein chronisches Schmerzsyndrom mit

somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F 45.41).

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte G____ aus, aufgrund

der persönlichkeitsassoziierten Interaktions- und Emotionsregulatorik aber auch

wegen der depressiv bedingten Einschränkung von Konzentration und

Durchhaltefähigkeit resultiere eine 40%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 64, S.

39).

In der Konsensbeurteilung vom 24. September 2015 (IV-Akte 64, S. 13),

erklärten die Gutachter aus rein orthopädischer Sicht limitierten die Befunde

im Bereich der Lendenwirbelsäule und des Sprunggelenks die Arbeitsschwere und

auch auf der Zeitachse die Arbeitsdauer, so dass aus

orthopädisch-traumatologischer Optik noch eine Restarbeitsfähigkeit von 50%

resultiere. Aus psychiatrischer Sicht schränke die Persönlichkeitsstörung sowie

die komorbide rezividierende depressive Störung mit aktuell leichtgradiger

Episode die Arbeitsfähigkeit um 40% ein. Aus polydisziplinärer Sicht bestehe

eine Arbeitsunfähigkeit von 50%.

4.3

Die Verfügung vom November 2019 stützt sich im Wesentlichen

auf das bidisziplinäre Gutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 126 f.).

D____ stellt im Teilgutachten vom 1. Juli 2019 (IV-Akte 127, S.

51) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Chronisches

Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseitig (nachfolgend:

bds.) mit/bei Status nach Dekompression L5/S1 bds. mit lumboradikulärem Symptom

bds. linksbetont am 26. Februar 2014, Osteochondrose L5/S1 mit Protrusion bis

Diskushernie L5/S1 mit diskogener Einengung der Recessus und Neuroforamina bds.

mit möglicher Reizung der L5-Wurzel bds. ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit diagnostizierte D____ ein chronisches Zervikovertebralsyndrom

mit spondylogener Ausstrahlung bds. mit/bei Chondrose C4/5 flacher breitbasiger

intraforaminaler Diskushernie links, chronisches Thorakovertebralsyndrom

mit/bei Status nach traumatischer Keilwirbelfraktur TH4, 5 und auch Schmorl

Impressionen, leichtes Karpaltunnelsyndrom bds., Osteoporose; Status nach

traumatischer Sprunggelenksverletzung rechts 1984, operiert mit Osteosynthese

und Metallentfernung ca. 1986, beschwerdefrei.

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hält D____ fest, der

Beschwerdeführerin seien nur noch leichte Arbeiten zumutbar, bei welchem keine

Gewichte über 7.5 kg gehoben, gestossen oder gezogen werden müssen. Die

Beschwerdeführerin könne nicht dauernd sitzen, nicht dauernd stehen und nicht

in Zwangsstellungen arbeiten. Sie könne nicht vornübergebeugt, oder gebückt und

nicht dauernd überkopf arbeiten. Für eine derart leichte Tätigkeit bestehe eine

50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf ein Ganztagspensum und somit eine 50%ige

Präsenzzeit. Insgesamt habe sich die Situation gegenüber der Vorbegutachtung

vom 24. September 2015 nicht verändert (IV-Akte 127, S. 54 f.).

Im psychiatrischen Teilgutachten vom 27. Juni 2019 stellt E____

als Dia­gnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine emotional instabile

Persönlichkeit vom Borderline-Typ (ICD 10 F 0.31), eine rezidivierende

depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD10 F33.1), chronische

Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD 10 F 45.41). Als Diagnose

ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wird eine Störung durch Sedativa oder

Hypnotika Abhängigkeitssyndrom, ständiger Substanzgebrauch (ICD 10 F.13.25)

gelistet (IV-Akte 126, S 30) attestiert.

4.4

Vorwegzunehmen ist, dass die beiden Teilgutachten von D____

und E____, je für sich betrachtet, zum Zeitpunkt ihrer Erstellung für die

streitigen Belange umfassend, auf allseitigen Untersuchungen beruhend waren und

auch die geklagten Beschwerden berücksichtigten. Beide Teilgutachten wurden in

Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge

ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar.

Daran vermag auch, wie die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 5. Dezember

2019.

bemerkt, die Tatsache nichts zu ändern, dass die von D____ neu gestellte

Diagnose der Fibromyalgie nicht in die Diagnoseliste aufgenommen wurde (IV-Akte

127, S. 51). Wie der Gutachter nämlich zutreffend festhält, handelt es sich bei

der festgestellten Fibromyalgie lediglich um den rheumatologischen Ausdruck der

somatoformen Schmerzstörung, wobei eine entsprechende Störung bereits im

Zeitpunkt der Erstbegutachtung als Diagnose ohne Auswirkung auf die

Arbeitsfähigkeit gestellt wurde (IV-Akte 64, S. 12) und ebenfalls von E____ unter

dem Titel «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren»

(IV-Akte 126, S. 22) eingehend diskutiert wurde. Da die Beschwerdeführerin die

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im rheumatologischen Teilgutachten aber zu

Recht nicht beanstandet, kann dieser Punkt letztlich offengelassen werden.

4.5

Vergleicht man die dargelegten gutachterlichen Arztberichte von

F____ und D____ miteinander, so ist zunächst augenscheinlich, dass sich der

Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im rheumatologischen Bereich nicht

wesentlich verändert hat.

Hinsichtlich des psychiatrischen Teilbereichs verhält es sich anders. So

beschreibt E____ eine erhebliche Antriebsminderung mit Müdigkeit, Freud- und

Lustlosigkeit bei der Beschwerdeführerin welche sich für jede Tätigkeit

regelrecht aufraffen und überwinden müsse (IV-Akte 126, S. 21). Demgegenüber hatte

G____ eine nicht eindeutig beeinträchtigte Antriebsbildung festgestellt (IV-Akte

64, S. 37). Er hatte ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe eine hohe

Motivation wieder in den Arbeitsprozess integriert zu werden (IV-Akte 64, S.

42). Ein wesentlicher Unterschied kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass E____

heute die Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode stellt, wohingegen

zum Zeitpunkt der Begutachtung durch G____, lediglich von einer leichten

depressiven Episode auszugehen war. Weiter führt E____ anschaulich aus, dass es

der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht gelinge,

mit äusseren Belastungen adäquat umzugehen, da sie nur auf unsublimierte Abwehrmechanismen

zurückgreifen könne. Dies führe im Langzeitverlauf zu einer relevanten

Erschöpfung der innerpsychischen Ressourcen (IV-Akte 126, S. 26). Die

Persönlichkeitsstruktur der Beschwerdeführerin führe auch dazu, dass die

Fähigkeit zur Anpassung und Routine, Planung und Strukturierung, Flexibilität

mittelgradig beeinträchtigt sei. Auch seien die Entscheidungs- und

Urteilsfähigkeit, sowie auch die Durchhaltefähigkeit mittelgradig beeinträchtigt

(IV-Akte 126, S. 27). G____ hatte demgegenüber aufgrund der

Persönlichkeitsstörung lediglich eine Interaktions- und Emotionsproblematik

beobachtet. Die Konzentrations- und Durchhaltefähigkeit seien depressiv bedingt

eingeschränkt. Auch G____ war davon ausgegangen, dass die

Persönlichkeitsstörung durch zunehmende psychosoziale Belastungssituationen

akzentuiert wird (IV-Akte 64, S. 39).

Dass eine erhebliche Veränderung im psychischen Zustand

eingetreten ist, kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass E____ eine Verminderung

der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert. Er hält diesbezüglich

fest, die Beschwerdeführerin sei zu 50% arbeitsfähig, wobei diese Arbeitsfähigkeit

qualitativ durch mittelgradige Beeinträchtigungen in diversen Bereichen

(Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, Fähigkeit zur Planung und

Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität, Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs-

und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit,)

eingeschränkt sei (IV-Akte 126, S. 27).

4.6

Obschon sich die gestellten Diagnosen von G____ und E____

nicht wesentlich unterscheiden, kann nach dem Gesagten nicht von einer

unterschiedlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes

ausgegangen werden. Vielmehr kann

eine anspruchserhebliche Änderung auch dann gegeben

sein, wenn sich wie in casu ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner

Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. Urteil 9C_771/2009 vom 10.

September 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Da eine entsprechende

Veränderung gemäss obigen Ausführungen eingetreten ist und sich auch in der

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin niedergeschlagen hat, ist vorliegend

von einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen.

Hier vermag auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, gemäss E____

bestehe die psychiatrische Arbeitsunfähigkeit bereits seit vielen Jahren, nicht

zu greifen. Auch eine schon lange dauernde derartige Einschränkung kann sich in

ihrem Ausmass verändern. Zudem gilt es zu beachten, dass es generell und

namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend die

Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (Bundesgerichtsentscheid 8C_808/2007 vom 1. Mai

2008, E.4.1. mit Hinweisen). Dies bedingt in grundsätzlicher Hinsicht, die

rückblickenden Aussagen eines Gutachtes zurückhaltend zu gewichten. Vorliegend

muss dies umso mehr gelten, als E____ selbst festhält, es sei kaum möglich,

einen längeren retrospektiven Zeitraum konklusiv zu beurteilen (IV-Akte 126, S.

28). Die Aussagen von E____ können darum nicht dahingehend verstanden werden,

dass seiner Auffassung nach schon der gleiche Grad der psychischen

Einschränkung bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung des C____ so hätte

beurteilt werden müssen, wie es nun E____ in seinem Gutachten tut.

5.

5.1

Nach der Rechtsprechung ist es in sämtlichen Fällen

gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht allein Sache der mit dem konkreten

Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, selber abschliessend und für

die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden,

ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder

vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt. Die

Rechtsprechung hat seit jeher die Aufgaben von Rechtsanwender und Arztperson im

Rahmen der Invaliditätsbemessung wie folgt verteilt: Sache des (begutachtenden)

Mediziners ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine

Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, das heisst mit den Mitteln

fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven

Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen.

Hiermit erfüllt der Sachverständige seine genuine Aufgabe, wofür Verwaltung und

im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgenabschätzung der

erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt

der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu (BGE 140 v 193, S. 19 f., E. 3.1 und 3.2). Es

kann damit von einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit aus

rechtlicher Sicht abgewichen werden, ohne dass ein grundsätzlich

beweiskräftiges Gutachten dadurch seinen Beweiswert verlöre (Urteil des

Bundesgerichts 9C_106/2015 vom 1. April 2015 E. 6.3).

Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 9C_128/2018

vom 17. Juli 2018 E. 2.2 indem es ausführte: Die Arbeitsunfähigkeit stellt

einen unbestimmten Rechtsbegriff des formellen Gesetzes (Art. 6 ATSG) dar. Die

medizinische Beurteilung stellt keinen abschliessenden Entscheid über die

Folgen der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen dar. Vielmehr ist sie

durch die rechtsanwendenden Behörden im Rahmen der rechtlichen Vorgaben zu

würdigen (BGE 140 V 193, S 194 f. E. 3.1 und 3.2). Weil die gesetzliche Definition der

Arbeitsfähigkeit somit keine rein medizinische ist, können sich Konstellationen

ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten festgestellten

Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verliert

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_128/2018 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

5.2

Zwar verhalten sich nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung einzelne Fachbereich bezogene Arbeitsunfähigkeiten in der Regel

nicht additiv zueinander. Deshalb ist der Grad der Arbeitsunfähigkeit

grundsätzlich in einer Gesamtbeurteilung zu bestimmen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 8C_619/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.2; 9C_204/2015 vom 29.

April 2015 E. 6).

5.2.1

Im Gegensatz zu den beiden Teilgutachten, auf welche je für sich

betrachtet abgestellt werden kann, ist diese Gesamtbeurteilung gemäss dem

Konsensgutachten vom 1. Juli 2019 nicht schlüssig und nachvollziehbar in Bezug

auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit.

So führt G____ aus, die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht

50% arbeitsfähig, bezogen auf ein Ganztagspensum (IV-Akte 127, S. 5). Es

handelt sich hierbei offensichtlich um die maximale Präsenzzeit. E____ spricht

in seinem Teilgutachten hingegen von qualitativen Funktionseinbussen in der

Höhe von 50% (IV-Akte 126, S. 28).

Diese rheumatologisch bedingte Einschränkung ist in Kombination mit

zusätzlichen qualitativen Einschränkungen auf psychiatrischer Ebene (vgl.

IV-Akte 126, S. 27) zu würdigen. Die Kombination dieser zwei verschiedene

Bezugsebenen ansprechenden Beeinträchtigungen ist mit der Feststellung der

Gutachter (vgl. IV-Akte 127, S. 74), die psychische Seite sei durch die

rheumatologische konsumiert, nicht angemessen gewürdigt. Es ergibt sich somit

zwingend, die Grade der Arbeitsfähigkeit hier in angemessener Weise additiv zu

berücksichtigen. Dies auch mit Blick darauf, dass der behandelnde Arzt, H____,

FMH Innere Medizin, mit Bericht vom 12. Mai 2018 mit einer 100%igen

Arbeitsunfähigkeit deutlich über der gutachterlichen Einschätzung liegt

(IV-Akte 109, S. 3). Es ist augenscheinlich, dass bei Vorliegen von

qualitativen Einbussen im Umfang von 50% bei einer maximalen Präsenszeit von

50% nicht eine 50%ige Gesamtarbeitsfähigkeit bestehen kann. Insbesondere dann

nicht, wenn gemäss E____ die Durchhaltefähigkeit derart beeinträchtigt ist,

dass die Beschwerdeführerin schnell ermüdet und erschöpft und immer wieder

Pausen einlegen muss. Auch führen Beeinträchtigungen in der Flexibilität und

Umstellfähigkeit, der Fähigkeit sich an Regeln

anzupassen und Aufgaben zu planen und zu strukturieren ohne Weiteres zu einer

Verminderung des Rendements. Demgemäss müsste die Arbeitsunfähigkeit der

Beschwerdeführerin in sachlogischer Weise höher als 50% bewertet werden.

Dem Konsensgutachten ist denn auch nicht zu

entnehmen, weshalb sich die Einschränkungen nicht in irgendeiner Weise additiv

auswirken sollen. Anzuführen ist, dass eine Konsensbeurteilung der

Arbeitsfähigkeit auf insgesamt fünf Zeilen bei Vorliegen von zwei Teilgutachten

mit achtundachtzig (IV-Akte 127) und neunundzwanzig Seiten (IV-Akte 126) doch

als sehr knapp anzusehen ist. (IV-Akte 127, S 74). Es bestehen daher objektive Anhaltspunkte, welche seitens der

Gutachter nicht beachtet wurden (vgl. statt vieler: Urteil 9C_495/2012 vom 4.

Oktober 2012 E. 2.4, auszugsweise publ. in Plädoyer 2012/6 S. 67).

Dem Gutachten kann daher in Bezug auf die Gesamtbeurteilung der

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

Die Arbeitsunfähigkeit ist daher durch das Gericht zu

beurteilen.

5.3

Ausgangspunkt für diese Beurteilung bildet zunächst die

50%ige Arbeitsunfähigkeit im rheumatologischen Bereich im Sinne einer

zumutbaren Präsenzzeit von 50% (IV-Akte 127, S. 54 f), welche von beiden Seiten

zudem anerkannt ist. In Kombination mit der mit 50% bemessenen qualitativen

Einschränkung aus psychischen Gründen ergäbe sich ein theoretischer

arithmetischer Wert einer maximal mit 75% zu bemessenden Einschränkung. Unter

Berücksichtigung der von E____ festgestellten mittelgradigen Beeinträchtigungen

der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routine, der Fähigkeit zur Planung

und Strukturierung von Aufgaben, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der

Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der

Selbstbehauptungsfähigkeit und der raschen Ermüdbarkeit mit vermehrtem

Pausenbedarf, würde die Annahme dieses maximalen Werts von 75% über das Ziel

hinausschiessen. Vielmehr rechtfertigt es sich vorliegend, die

Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auf gesamthaft 60% festzulegen. Dies

trägt dem Bedürfnis der Beschwerdeführerin Rechnung, vermehrt Pausen

einzulegen, sich ihren Tag entsprechend zu strukturieren, sich Zeit für die

Aufgabenplanung und die damit verbundenen Entscheidungen zu nehmen.

6.

6.1

Gemäss den vorstehenden Erwägungen

ist von einer Änderung des Gesundheitszustandes auszugehen, welche sich auf die

Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt. Der Invaliditätsgrad ist

daher im Folgenden neu zu bestimmen:

6.2

Mit Verfügung vom 15. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin

zur Ermittlung des invaliditätsgrades sowohl für das Valideneinkommen, als auch

für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung des

Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau

1.

mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) abgestellt (IV-Akte 103, S. 8

f.). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, weshalb vorliegend ebenfalls auf

die entsprechenden Tabellen abzustellen ist.

Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben

Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genauere Ermittlung jedoch

rechtsprechungsgemäss. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der

Arbeitsunfähigkeit und somit vorliegend 60% unter Berücksichtigung des Abzuges

vom Tabellenlohn (Bundesgerichtsentscheid 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7).

Bei diesem Ergebnis kann im Übrigen die Angemessenheit des leidensbedingten

Abzuges offengelassen werden.

7.

7.1

Zur Beantwortung der Frage, ab welchem Zeitpunkt die

Dreiviertelsrente auszurichten ist, gilt es, die massgeblichen Vorschriften zu

den zu beachtenden Wartezeiten sowie die sich zum Teil ebenfalls an Fristen

orientierenden Bestimmungen zum Beginn einer (erhöhten oder herabgesetzten)

Leistung auseinanderzuhalten. Die Praxis hat hier klargestellt, dass, soweit

die Vorschriften der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR

831.201) zur Rentenrevision in Frage stehen, Art. 88a IVV (Wartezeiten)

gegenüber Art. 88bis IVV (Zeitpunkt der Rentenerhöhung oder -herabsetzung)

im rechtslogischen Ablauf der Verordnungsanwendung vorgeht: Vor Ablauf der

Wartezeit nach Art. 88a Abs. 2 IVV kann keine Erhöhung der Rente unter der

Voraussetzung des Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV erfolgen (BGE 105 V 262).

Für die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer

Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu

berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert

hat.

7.2

Vorliegend ist festzuhalten, dass aufgrund der medizinischen

Aktenlage die Verschlechterung des Gesundheitszustandes erst zum Zeitpunkt der

Begutachtung vom 1. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen

werden kann. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist rechtfertigt

sich daher eine Erhöhung der Rente der Beschwerdeführerin auf eine

Dreiviertelsrente per 1. Oktober 2019.

8.

8.1

Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen

gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2019 eine

Dreiviertelsrente auszurichten.

8.2

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen

(Art. 69 Abs.1bis IVG).

8.3

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung

auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie

– in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem

Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht

der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen

Fall auszugehen. Deshalb erscheint eine Parteientschädigung von CHF 3'300.--

zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung vom 4. November 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab

dem 1. Oktober 2019 eine Dreiviertelsrente zugesprochen.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine

Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 254.10 (7.7

%) MwSt. an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;

zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: