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Entscheid

IV.2019.185

Kein Anspruch auf Anwesenheit des Rechtsvertreters bei der Haushaltsabklärung

11. Mai 2020Deutsch13 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...] vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.185

Zwischenverfügung vom 6. November

2019

Kein Anspruch auf Anwesenheit des

Rechtsvertreters bei der Haushaltsabklärung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die Beschwerdegegnerin klärt zurzeit

im Rahmen eines Revisionsverfahrens den Anspruch der Beschwerdeführerin auf

Leistungen der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) ab (vgl. z.B. IV-Akte

118). Aus diesem Grund kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 15. Juli 2019 (IV-Akte 176) die Durchführung einer

Haushaltsabklärung am 14. August 2019 an und teilte in diesem Zusammenhang mit,

dass die Anwesenheit von Rechtsvertretern und Rechtsvertreterinnen nicht

erlaubt sei. Damit war die Beschwerdeführerin nicht einverstanden und verlangte

den Erlass einer anfechtbaren Verfügung (vgl. Schreiben vom 18. Juli 2019,

IV-Akte 177). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Zwischenverfügung

vom 6. November 2019 daran fest, die Haushaltsabklärung ohne Beisein des

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin oder anderen Drittpersonen

durchzuführen (IV-Akte 182).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ficht die Beschwerdeführerin die

Verfügung vom 6. November 2019 an und beantragt:

1.1

In Gutheissung

der vorliegenden Beschwerde sei festzustellen, dass die gemischte Methode in

casu nicht anwendbar und demzufolge die vorgesehene Haushaltsabklärung erlässlich

sei, so dass diese der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden kann.

Entsprechend sei die Beschwerdeführerin anzuweisen, die Invalidität ohne

Durchführung einer Haushaltsabklärung aufgrund der Einkommensvergleichsmethode

zu bemessen.

1.2

Eventualiter sei

die angefochtene Verfügung vom 06.11.2019 aufzuheben und es sei dem

Unterzeichneten die Teilnahme an der Haushaltsabklärung zu bewilligen.

2.1

Alles unter o/e

Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

2.2

Dem

Beschwerdeführer sei eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Zudem sei

entsprechend diesem Gesuch auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu

verzichten.

In Verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die

Beschwerdeführerin die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten

ist.

c)

Mit Replik vom 12. März 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren

Rechtsbegehren fest. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

verzichtet die Beschwerdeführerin, falls die Frage der Anwendbarkeit der

gemischten Methode in vorliegendem Verfahren nicht entschieden werden sollte.

d)

Mit Duplik vom 2. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin an ihren

Begehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 30. Januar 2020 bewilligte die

Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____.

IV.

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. April 2020 wird

den Parteien mitgeteilt, dass die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

behandelt wird.

V.

Am 11. Mai 2020 findet die Beratung durch die Kammer des

Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale

Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1

des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR

831.20).

1.2

Zwischenverfügungen wie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November

2019.

(IV-Akte 182) sind grundsätzlich nur selbständig mittels Beschwerde

anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken

könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 55 Abs. 1 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 5

Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das

Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Die Beeinträchtigung in

schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt (BGE 126 V 244, 246, E. 2a). Es

ist zudem nicht erforderlich, dass der Entscheid tatsächlich einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil zu Folge hat. Es reicht vielmehr aus, dass dieser

droht, beziehungsweise nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (BGE 131 V 362, 368, E. 3.1 mit Hinweisen). Vorliegend ist ein solches Interesse der

Beschwerdeführerin insbesondere im Hinblick auf die Prozessökonomie und unter

Berücksichtigung des einfachen Verfahrens zu bejahen. Ein nicht wieder gutzumachender

Nachteil liegt somit in casu vor (vgl. auch das Teilurteil des

Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-2224/2014, E. 3.2). Da auch

die übrigen formellen Voraussetzungen gegeben sind und die Beschwerde

insbesondere innert Frist (Art. 60 ATSG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde

grundsätzlich einzutreten.

1.3

Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die

Zwischenverfügung vom 6. November 2019 (IV-Akte 182). Mit vorgenannter

Verfügung entspricht die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf

Erlass einer Verfügung betreffend die Teilnahme des Rechtsvertreters an einer

Haushaltsabklärung (vgl. Schreiben vom 5. August 2019, IV-Akte 183) und hält

fest:

1.

Ihr Gesuch,

an der Haushaltsabklärung ihrer Mandantin teilnehmen zu können, wird in Bezug

auf Sie sowie jegliche Drittperson abgewiesen.

2.

Es werden

keine Kosten erhoben.

Im verwaltungsrechtlichen

Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und

zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form

einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den

beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an

einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und

soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

Gegenstand der hier streitigen Verfügung vom 6. November 2019

bildet lediglich die Frage nach der Teilnahme an der Haushaltsabklärung durch

den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, nicht aber die Statusfrage. Somit fehlt

es bezüglich der Statusfrage an einem Anfechtungsobjekt und auf das Begehren

1.1

der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 ist nicht einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 6. November 2019 stellt sich die

Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die Zulassung von Rechtsvertretern an

der Haushaltsabklärung berge die Gefahr, dass solche Abklärungen zu Anlässen

mit Verhandlungscharakter verkämen. Zudem habe sich bis anhin für die

versicherten Personen aus der Abwesenheit ihrer Rechtsvertreter an der

Dispositiv

Haushaltsabklärung kein Rechtsnachteil gezeigt. Aus diesen Gründen sei von

einer Teilnahme der Rechtsvertreter und –vertreterinnen an der Haushaltsabklärung

abzusehen.

2.2.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019

die Durchführung der Haushaltsabklärung unter Beisein ihres Rechtsvertreters.

Sie macht im Wesentlichen geltend die Verweigerung der Teilnahme des Rechtsvertreters

stelle eine Verletzung ihres Rechts auf Vertretung und Verbeiständung dar, für

welche eine rechtliche Grundlage fehle.

2.3.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin zu Recht die Teilnahme ihres Rechtsvertreters an der

Haushaltsabklärung verweigert hat.

3.

3.1.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 37 Abs.

1 ATSG, wonach sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat,

jederzeit vertreten, oder, soweit die Dringlichkeit der Untersuchung es nicht

ausschliesst, verbeiständen lassen kann. Das Recht auf Vertretung und

Verbeiständung ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 132 V 43

E. 3.3). Die Partei ist Subjekt in einem

sie betreffenden Verwaltungsverfahren (BGE 116 Ia 99 E. 3) und hat deshalb das

Recht, am Verfahren teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV; Art.

42 ATSG). Sie kann dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter

wahrnehmen lassen oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen

beziehungsweise begleiten lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde

Beweismassnahmen durchführt, an denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität

teilnehmen kann. Ein grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht

insbesondere bei Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (Art. 18 VwVG in

Verbindung mit Art. 55 ATSG;BGE 121 V 152 f. E. 4, BGE 119 V 211 f. E. 3, BGE

119 Ia 262 E. 6, BGE 116 Ia 99 f. E. 3). Hingegen haben die Parteien nach der Rechtsprechung keinen Anspruch

darauf, an einer durch einen Sachverständigen durchgeführten Begutachtung

teilzunehmen (BGE 119 Ia 262 E. 6,BGE 99 Ia 47).

3.2.

Diese Differenzierung

zwischen Verhandlung vor einem Gericht oder einer Behörde einerseits und einer

Begutachtung durch Experten andererseits rechtfertigt sich insbesondere dann,

wenn die Partei in einem Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist,

namentlich wenn es darum geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person

abzuklären. Dabei ist diese Person - anders als etwa bei einem Augenschein, wo

es darum geht, unter Mitwirkung der Parteien das Augenscheinsobjekt zu

betrachten und zu würdigen - nicht in erster Linie als Verfahrenspartei

beteiligt, die sich zum Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber

begutachtet (BGE 122 II 469 E. 4c). Es geht darum, dem medizinischen

Begutachter eine möglichst objektive Beurteilung zu ermöglichen, was bedingt,

dass diejenigen Rahmenbedingungen zu schaffen sind, die aus wissenschaftlicher

Sicht am ehesten geeignet sind, eine solche Beurteilung zu ermöglichen (BGE 119

Ia 262 E. 6). Es muss eine Interaktion zwischen der begutachtenden und der zu

begutachtenden Person stattfinden. Die Anwesenheit eines Rechtsbeistandes wäre

diesem Zweck nicht dienlich: Dessen Aufgabe ist es, die Interessen seiner

Klientschaft möglichst zu wahren. Er kann zu diesem Zweck auch einseitige

Ansichten vertreten und entsprechend im Verfahren intervenieren. Eine solche

Intervention verträgt sich indessen nicht mit der wissenschaftlichen

Begutachtung, wo es - ähnlich wie bei einer Zeugeneinvernahme, bei welcher sich

der Zeuge auch nicht verbeiständen lassen kann – darum geht, dem Gutachter ein

möglichst unverfälschtes und wahrheitsgetreues Bild zu verschaffen (BGE 132 V 43 E. 3.5).

3.3.

Die Beschwerdeführerin rückt die

Haushaltabklärung in die Nähe eines Augenscheins und leitet hieraus den

Anspruch einer Verbeiständung ab. Dem kann nicht gefolgt werden. Dem

Augenscheinelement kommt bei der Haushaltsabklärung lediglich eine

untergeordnete Bedeutung zu. Wie aus BGE 132 V 443, 446. E. 3.5 (vgl. Ziff. 3.3

hiervor) deutlich wird, ist die Beschwerdeführerin bei der anstehenden

Haushaltsabklärung selbst Gegenstand der Beweismassnahme. Es soll in der

Hauptsache anhand eines Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und der

Abklärungsperson möglichst objektiv ermittelt werden, in welchem Mass die

Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen noch in der Lage ist, den

Haushalt zu führen. Wie bei der medizinischen Begutachtung muss eine

Interaktion zwischen der versicherten Person und der begutachtenden Sachperson

stattfinden. Eine Einflussnahme durch eine Drittperson ist im Lichte der

Objektivität der Abklärung nicht erwünscht.

3.4.

Auf dieser Linie liegen auch die von der

Beschwerdegegnerin zitierten Entscheide des Bundesgerichts 8C_504I2014 vom 29.

September 2014 und 9C_144/2014 vom 18. Mai 2014. Im erstgenannten Entscheid

hielt das Bundesgericht in E. 5.2.2 fest, bei der Haushaltsabklärung sei nicht

anders zu entscheiden als bei der medizinischen Begutachtung. Im zweitgenannten

Entscheid schützte das Bundesgericht den Entscheid der zuständigen IV-Stelle,

eine Abklärung Selbständigerwerbende vor Ort unter Ausschluss des

Rechtsvertreters durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten,

dass das Kreisschreiben über das Verfahren bei der Invalidenversicherung (KSVI)

in Rz. 2115 auf die beiden vorgenannten Entscheide verweist, mithin somit

lediglich die geltende Rechtsprechung zitiert. Vor diesem Hintergrund kann

offengelassen werden, ob sich die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Fall gegenüber

den Versicherten auf die KSVI als Verwaltungsverordnung berufen kann, stützt

sie sich doch, wie dargestellt, einzig auf die höchstrichterliche

Rechtsprechung.

3.5.

Weiter führt die Beschwerdeführerin das Teilurteil

des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2015, C-224/2014 ins Feld. Dieses

äussert sich zur Frage nach dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei

Verfügungen betreffend die Verweigerung der Teilnahme von Rechtsvertretern an

der Haushaltsabklärung. Die Frage nach der Zulässigkeit dieser Verweigerung wird

hingegen nicht materiell entschieden, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem

Teilurteil nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Gleiches gilt auch für die

Urteile des Bundesgerichts vom 23. März 2007, 5A_10/2007 und 5A_11/2007, welche

keinen direkten Bezug zur vorliegenden Thematik aufweisen.

3.6.

Die Beschwerdeführerin verweist zudem auf BGE 130 V 97 E. 3.3.1, wonach der Abklärungsbericht praxisgemäss eine geeignete und

im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt

darstellt. Aus diesem Grund sei in der Nichtzulassung des Rechtsvertreters an

der Haushalsabklärung eine Verletzung von Art. 37 Abs. 1 ATSG zu sehen. Wohl

trifft es zu, dass der Haushaltsbericht ein Beweismittel von entscheidendem

Beweiswert darstellt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird jedoch

nach Vorliegen des Abklärungsberichts Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern,

ergänzende Beweismittel einzureichen und weitere Beweisanträge zu stellen. Im

Rahmen des Vorbescheidverfahrens kann der Rechtsvertreter zudem wichtige

Aspekte, die bei der Befragung untergegangen oder nicht genügend gewürdigt

worden sind, mit einbringen.

3.7.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die

Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

4.1.

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor dem

kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von CHF 200.00 und CHF 1'000.00 festzulegen. Da Zwischenverfügungen im

Zusammenhang mit der Anordnung einer Haushaltsabklärung als Bestandteil des

Verfahrens betreffend Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen zu

betrachten sind (Thomas Ackermann, Verfahrenskosten

in der Sozialversicherung, 2013, S. 210), ist das vorliegende Verfahren

kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin

die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF

400.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen

die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

4.2.

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin

ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f.

ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von pauschal Fr. 2'650.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (derzeit 7.7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung erfolgt. Der vorliegende Fall ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen im Vergleich zum Durchschnitt

weniger komplex, zumal es sich lediglich um die Anfechtung einer

Zwischenverfügung handelt. Daher lässt es sich rechtfertigen, ein

Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 2'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich

Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Beschwerdeführerin trägt

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 400.00. Zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen

Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird B____, ein Anwaltshonorar von CHF 2'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt

von CHF 154.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: