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Entscheid

IV.2019.187

Rückweisung zufolge übereinstimmender Parteianträge

9. November 2020Deutsch10 min

der Beschwerde dürften sich allerdings im üblichen Rahmen befunden haben. Angesichts

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil

des Präsidenten

vom

9. November

2020

Parteien

A____

vertreten durch B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.187

Verfügung vom 8. November

2019

Rückweisung zufolge

übereinstimmender Parteianträge

Erwägungen

1.

1.1.

Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Februar 2018 zum

dritten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der

Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 118). Die

Beschwerdegegnerin holte in der Folge Arztberichte ein und liess den regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) zum medizinischen Sachverhalt Stellung nehmen.

1.2.

Mit Verfügung vom 23. April 2019 wies die Beschwerdegegnerin

das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. April 2019 um unentgeltliche

Verbeiständung mit B____ ab (IV-Akte 153). In einer weiteren Verfügung vom

8. November 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der

Beschwerdeführerin (IV-Akte 162).

2.

2.1.

Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2019 (Postaufgabe

12. Dezember 2019) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird

beantragt:

1.

Die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 sei aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdeführerin sei eine volle Rente zuzusprechen.

3.

Eventualiter 1:

Das Gericht habe ein pluridisziplinäres Gutachten anzuordnen. Der Fall sei an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Eventualiter 2:

Der Fall sei zur Vornahme der notwendigen Abklärungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

5.

Der

Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ als

Rechtsvertreter zu gewähren.

6.

Unter o/e-Kostenfolge.

2.2.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 gewährt der

Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

2.3.

Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom

28. Januar 2020 folgende Rechtsbegehren:

1.

Die Beschwerde

sei teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhaltes an die IV-Stelle zurückzuweisen.

2.

Die ordentlichen

Kosten (Gerichtsgebühr) seien wegen des verringerten Aufwandes für das Gericht

angemessen zu reduzieren.

3.

Die

ausserordentlichen Kosten seien der IV-Stelle aufzuerlegen. Weil seitens der

Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Tatsachen (neurologische Abklärungen,

Magenbypassoperation …) erst im Beschwerdeverfahren gemeldet worden seien,

seien die ausserordentlichen Kosten jedoch um einen angemessenen Beitrag zu

reduzieren.

2.4.

In einer (wohl versehentlich) auf den 12. Dezember 2019

datierten Stellungnahme (Postaufgabe 18. Februar 2020) stimmt die

Beschwerdeführerin dem Rückweisungsantrag der Beschwerdegegnerin zu und

beantragt ihrerseits die Rückweisung zur weiteren Abklärung und zum Erlass

eines neuen Entscheids. Im Weiteren beantragt sie, es sei ihr die volle

Parteientschädigung gemäss der sich in der Beilage der Stellungnahme

befindlichen Honorarnote zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei zudem

anzuweisen, auch im nachfolgenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung

zu gewähren.

3.

3.1.

Das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000

über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)

in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen

Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und

§ 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus

Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959

über die Invalidenversicherung (IVG).

3.2.

Die Beschwerde wurde rechtzeitig

erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten. Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt,

einfache Fälle – wie den vorliegenden – als Einzelrichter zu entscheiden.

4.

4.1.

In materieller Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin die

Rückweisung der Sache insbesondere aufgrund der von der Beschwerdeführerin

geltend gemachten, stattgehabten neurologischen Abklärung sowie der Einsetzung

eines Magenbandes und der viszeralchirurgischen Behandlung, von welcher die

Beschwerdegegnerin bis anhin keine Kenntnis gehabt habe. Sie hält es für nicht

ausgeschlossen, dass bisher nicht abgeklärte Beschwerdebilder bestehen, die in

somatischer Hinsicht als erhebliche Verschlechterung zu werten sein könnten. Es

scheine daher weiterer Abklärungsbedarf zu bestehen. Zudem weist die

Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die behandelnde Psychologin C____,

Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, in ihrem Bericht vom 11. Dezember

2019 (Beschwerdebeilage 6) festgehalten habe, dass die Beschwerdeführerin

an einer schweren Depression leide und aufgrund von Gedankenkreisen nur schwer

einschlafen könne. Die Beschwerdeführerin suche sie jede zweite Woche auf. Aufgrund

dieser Stellungnahme der Psychologin erscheine es auch möglich, dass sich die

Intensität der Behandlung erhöhe und der psychische Zustand gegenüber dem

Zeitpunkt des Berichts von Dr. D____, FMH Innere Medizin, vom

27. August 2018 (IV-Akte 134) weiter verschlechtert habe.

Es ist angesichts dessen sinnvoll, dass die Beschwerdegegnerin

weitere Abklärungen, insbesondere in viszeralchirurgischer Hinsicht (bzw. im

Zusammenhang mit der Magenbypass Operation vom September 2018), in

neurologischer Hinsicht sowie betreffend den psychischen Zustand der

Beschwerdeführerin durchführen möchte. Die Rückweisung der Sache an die

Beschwerdegegnerin erscheint daher richtig.

4.2.

In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 beantragt die

Beschwerdeführerin, dass das Gericht die Beschwerdegegnerin anweist, im

"nachfolgenden Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu

gewähren". Diesbezüglich besteht jedoch kein Anfechtungsobjekt. Die mit

der Beschwerde vom 9. Dezember 2019 angefochtene Verfügung vom

8. November 2019 äussert sich nicht zur Frage der unentgeltlichen

Verbeiständung – insbesondere nicht für das Verfahren nach Abschluss des

Gerichtsverfahrens. Die Verfügung vom 23. April 2019 (IV-Akte 153),

mit welcher die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Verbeiständung der

Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren ablehnte, stellt einen

Zwischenverfügung dar, die innerhalb von 30 Tagen beim Gericht angefochten

werden kann (vgl. dazu Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 1

ATSG sowie Ueli Kieser,

ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 17 und Art.

37 Abs. 4 N 51, BGE 132 V 418 und BGE 139 V 600, 602 E. 2.2 =

Praxis 2014 Nr. 103, S. 472). Die Verfügung wurde nicht innert der

Beschwerdefrist beim zuständigen Gericht angefochten. Infolgedessen ist sie in

Rechtskraft erwachsen und kann nicht mehr mittels Beschwerde angefochten

werden. Eine Anweisung der Beschwerdegegnerin durch das Gericht, der

Beschwerdeführerin im weiteren IV-Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung

zu gewähren ist mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls ausgeschlossen. Auf diesen

Antrag kann somit nicht eingetreten werden.

4.3.

Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen,

soweit darauf einzutreten ist. Demzufolge ist die Verfügung vom

8. November 2019 aufzuheben und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen.

4.4.

Entsprechend dem Verfahrensausgang

hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten zu tragen. Diese betragen

gemäss Art. 69 Abs.1bis IVG je nach Aufwand und unabhängig vom

Streitwert Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00. Der Aufwand des Gerichtes für

den vorliegenden Fall fällt etwas geringer aus als bei einem durchschnittlich

aufwändigen Fall, der nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels

durch die Kammer zu beurteilen ist. Angesichts dessen erscheint eine Gebühr von

Fr. 500.00 als angemessen.

4.5.

4.5.1 Die obsiegende

Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf

Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt

(Art. 61 lit. g ATSG).

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, B____

macht mit einer Honorarnote vom 18. Februar 2020 einen Aufwand von

Fr. 2'199.46 (davon Fr. 520.83 für seine eigenen Aufwendungen,

Fr. 1'643.34 für die Aufwendungen der Volontärin, Fr. 10.00 für

Kopien und Fr. 17.30 für übrige Auslagen) zuzüglich 7.7 %

Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 169.36 (insgesamt Fr. 2'368.80)

geltend.

Bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene

Beschwerdeführende geht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in

durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer

Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren

Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.

4.5.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Parteikosten der

Beschwerdeführerin seien angemessen zu reduzieren, weil seitens der

Beschwerdeführerin verschiedene medizinische Tatsachen (namentlich

neurologische Abklärungen und eine Magenbypassoperation) erst im

Beschwerdeverfahren gemeldet habe. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht (vgl.

Art. 28 ATSG) verletzt.

Es trifft grundsätzlich zu, dass versicherte Personen gemäss Art. 31

Abs. 1 ATSG verpflichtet sind, jede wesentliche Änderung in den für eine

Leistung massgebenden Verhältnissen zu melden. Es ist vorliegend jedoch festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin nicht wissen konnte, wann der Vorbescheid ergeht.

In einem Schreiben vom 3. Dezember 2018 an den Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie nach dem Eingang

weiterer, bei der Hausärztin der Beschwerdeführerin verlangte Informationen,

über das weitere Vorgehen entscheiden werde (IV-Akte 142). Der Vorbescheid

erging am 3. April 2019 (IV-Akte 148), ohne dass die

Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvertreter eine Ankündigung erhielten – was

dem üblichen Verfahren entspricht. Es trifft zu, dass in den Einwänden der

Beschwerdeführerin nirgends auf die Magenbandoperation oder die neurologische

Behandlung eingegangen wird. Jedoch ist zu bedenken, dass die

Beschwerdeführerin nicht einmal verpflichtet gewesen wäre, einen Einwand zu

erheben (wenngleich die Stellungnahme zum Vorbescheid primär ihrem Interesse

diente).

Überdies ist der Beschwerdegegnerin entgegen zu halten, dass sie bei der

Krankenkasse der Beschwerdeführerin eine Leistungsübersicht seit 2017 verlangt

hat (Schreiben vom 20. Dezember 2018, IV-Akte 144). Diese wurde ihr

mit Schreiben vom 15. Januar 2019 von der Krankenversicherung zugestellt

(IV-Akte 145). Aus dieser Leistungsübersicht ergibt sich insbesondere,

dass die Beschwerdeführerin am 27. September 2018 für einen Eingriff am

Magen, Ösphagus oder Duodenum ins E____spital eingetreten ist bzw. ein solcher

Eingriff dort durchgeführt wurde (Abrechnung vom 20. November 2018, IV-Akte 145,

Sachverhalt

S. 94). Vor der Operation waren am 11. April 2018 zudem bereits eine

Endoskopie und eine Koloskopie durchgeführt worden (vgl. Rückforderungsbeleg

vom 29. April 2018, IV-Akte 145, S. 49) und im Auftrag des diese

Untersuchungen durchführenden Arztes Prof. Dr. F____, erfolgten zudem

namentlich histopathologische Laboruntersuchungen (Rückforderungsbelege vom

19. April 2018, IV-Akte 145, S. 52 bis 54). Es wären schon

allein aufgrund der nicht berücksichtigten Magenthematik weitere Abklärungen

angebracht gewesen. Diese war bei der Beschwerdegegnerin aktenkundig, sodass es

nicht angebracht erscheint, bei der Höhe der Parteientschädigung zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin wohl bezüglich des Bestehens einer

Magen-Darm-Problematik Informationen gehabt hätte, nicht jedoch bezüglich einer

neurologischen Thematik.

Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich nicht, die

Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zu kürzen. Die Beschwerdegegnerin

hatte zumindest von einem abklärungsbedürftigen Aspekt Kenntnis.

4.5.3 Der vorliegende Fall ist vom Umfang her in etwa durchschnittlich. Der

Schriftenwechsel vor Gericht war jedoch insofern etwas weniger aufwändig, als

die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Rückweisung beantragte,

womit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer fakultativen, kurzen Stellungnahme

im Februar 2020 einverstanden erklärte. Die Aufwendungen für die Einreichung

der Beschwerde dürften sich allerdings im üblichen Rahmen befunden haben. Angesichts

dessen ist die Höhe des geforderten Honorars, die sich etwa im Rahmen von 2/3

der vom Sozialversicherungsgericht in der Regel zugesprochenen Pauschalen

befindet, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zu beachten ist allerdings, dass

sich ein Rechnungsfehler eingeschlichen hat. Die Aufwendungen des

Rechtsvertreters, in Höhe von Fr. 520.83, jene der Volontärin in Höhe von Fr. 1'643.34,

die Kosten für Kopien in Höhe von Fr. 10.00 und die Fr. 17.30 für

übrige Auslagen ergeben ein Total von (gerundet) Fr. 2'191.50 (nicht

2'368.80), welches von der Beschwerdegegnerin als Parteientschädigung zuzüglich

Mehrwertsteuer auf diesem Betrag (Fr. 168.75) zu tragen ist.

Demgemäss erkennt der

Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

Erwägungen

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Verfügung vom 8. November 2019 wird aufgehoben

und die Sache wird zur Durchführung weiterer Abklärungen an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von Fr. 500.00 gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'191.50

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 168.75

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: