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Entscheid

IV.2019.188

Massgebliches Valideneinkommen (Berücksichtigung von Lohnzulagen)

11. Mai 2020Deutsch14 min

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 68.24, S. 3 ff.) sprach die

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11.

Mai 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.188

Verfügung vom 25. November 2019

Massgebliches Valideneinkommen

(Berücksichtigung von Lohnzulagen)

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a)

Der im Jahr 1961 geborene

Beschwerdeführer arbeitete zuletzt vom 1. April 2009 bis zum 23. September 2013

als Baufacharbeiter bei der C____ (vgl. IV-Akte 1, S. 4). Am 24. September 2013

geriet er beim Abrollen eines Belagnetzes unter eine 850 kg schwere

Abrollmaschine und erlitt dabei diverse Verletzungen (vgl. Austrittsbericht

Universitätsspital Basel vom 7. Oktober 2013, IV-Akte 3.15). Die SUVA

anerkannte in der Folge als zuständige Unfallversicherung ihre

Leistungspflicht.

b)

Am 4. Dezember 2013 meldete sich

der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte

1). Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie

nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 68.24, S. 3 ff.) sprach die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügungen vom 24. Oktober 2016 und vom 10.

November 2016 ab September 2014 eine ganze und ab 1. April 2015 eine

Viertelsrente (IV-Grad von 48%) zu (vgl. IV-Akten 80 und 81).

c)

Diese Verfügungen focht der

Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. November 2016 beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (IV-Akte 82) an und beantragte den

Zuspruch der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung der vorgenannten

Verfügungen. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 (IV-Akte 96) hiess das Sozialversicherungsgericht

Basel-Stadt die Beschwerde gut und wies die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer

Abklärungen an die Vorinstanz zurück.

d)

Nach weiteren Abklärungen der

gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie nach

Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 144) sprach die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. November 2019 ab

September 2014 eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab August 2015 eine

Dreiviertelsrente (IV-Grad von 63%) und ab April 2016 eine Viertelsrente

(IV-Grad von 48%) zu (vgl. IV-Akte 165).

Erwägungen

II.

a)

Mit Beschwerde vom 17. Dezember 2019 beantragt der Beschwerdeführer die

Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2019 (IV-Akte 165) und die Ausrichtung

der gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung. Eventualiter seien

weitere medizinische Abklärungen durchzuführen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

b)

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2020 schliesst die

Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)

Die Parteien halten mit Replik vom 6. März 2020 und Duplik vom 2. April 2020

an ihren Anträgen fest.

III. Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung

vom 6. Februar 2020 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit B____

als Rechtsvertreter.

IV. Da keine der Parteien innert Frist die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung verlangt hat, wird die Sache am 11. Mai 2020 von

der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,

GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt

sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom

19.

Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen

erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erhoben wurde (Art. 60 ATSG),

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit Verfügung vom 25. November 2019

sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab September 2014

eine ganze Rente (IV-Grad von 100%), ab August 2015 eine Dreiviertelsrente

(IV-Grad von 63%) und ab April 2016 eine Viertelsrente zu (IV-Grad von 48% [vgl.

IV-Akte 165]). Basis der Rentenbemessung bildete das im Jahr 2012 bei der C____

gemäss individuellem Konto der AHV/IV (IK-Auszug, IV-Akte 7) erwirtschaftete

Valideneinkommen von CHF 78'669.00 zuzüglich Nominallohnentwicklung, woraus ab

September 2014 ein Valideneinkommen von CHF 80’211.00, ab August 2015, ein

solches von CHF 80'423.00 und ab April 2016 ein Valideneinkommen von CHF

80'628.00 resultierte. Das Invalideneinkommen betrug für den Zeitraum von

September 2014 bis Juli 2015 CHF 0.00. Für die Zeitperiode von August 2015 bis

März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf ein Invalideneinkommen von CHF

29'985.00, gestützt auf die Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik

2014.

(LSE 2014, TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7

Wochenstunden), zuzüglich Nominallohnentwicklung ab. Die LSE 2014 zuzüglich

Nominallohnentwicklung bildeten ab April 2016 ebenfalls die Grundlage für die

Berechnung des Invalideneinkommens in Höhe von nunmehr CHF 42'088.00.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, das

Valideneinkommen betrage ab April 2016 CHF 85'446.00 zuzüglich

Nominallohnentwicklung von 2.49% und somit CHF 87'573.00. Es ergebe sich vor

diesem Hintergrund ab April 2016 ein Invaliditätsgrad von 52% und nicht wie von

der Beschwerdegegnerin angenommen von 48%, weshalb dem Beschwerdeführer ab

diesem Zeitpunkt eine halbe Rente zustehe.

2.3

Nicht umstritten sind in vorliegendem Fall sowohl die gestützt auf das psychiatrische Gutachten von D____,

Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Februar 2019

(IV-Akte 129), als auch die gestützt auf das orthopädische Teilgutachten von E____,

Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des

Bewegungsapparates vom 4. Dezember 2015 (IV-Akte 35) erhobenen medizinischen

Befunde und ermittelte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

leidensangepassten Verweistätigkeit. Mit Blick auf die Aktenlage bestehen keine

Hinweise, die gegen die gutachterlichen Feststellungen sprechen. Sie entsprechen

den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige Expertisen (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352), weshalb darauf abgestellt werden

kann. Unter diesen Umständen erübrigt es sich im Folgenden, näher auf

die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einzugehen. Streitig ist hingegen

das relevante Valideneinkommen und die Höhe des Invaliditätsgrades ab April

2016.

3.

3.1

Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch

auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre

Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,

nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder

verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch

durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des

Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf

dieses Jahres noch zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine

Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie

zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40%

invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer

erwerbstätigen versicherten Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach

Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte

(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie

erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art.

28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG).

Dabei ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Gegebenheiten im

Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns abzustellen (vgl. BGE 129 V 222),

welcher vorliegend ins Jahr 2014 zu liegen kommt. Für den nachfolgend

durchzuführenden Einkommensvergleich sind daher die im Jahr 2014 bestehenden

Einkommensverhältnisse massgebend.

3.2

Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist

entscheidend, was die versicherte Person nach dem Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte und nicht, was sie

bestenfalls verdienen könnte (BGE 142 V 290, S. 294, E. 5). Die

Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist,

was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen

Umstände zu erwarten gehabt hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt

erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung

angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass

die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.

Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 300 E. 5.1 mit Hinweisen).

4.

4.1

Für das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin gemäss

IK-Auszug des Beschwerdeführers auf das im Jahr 2012 bei der C____

erwirtschaftete Einkommen in Höhe von CHF 78'669.00 abgestellt (vgl. IV-Akte

7). Hierbei wurde die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2014 berücksichtigt,

was ein Valideneinkommen von CHF 80'211.00 ergab (vgl. Verfügung vom 25.

November 2019 [IV-Akte 165]). Für den vorliegend zu prüfenden Zeitraum ab April

2016.

ging die Beschwerdegegnerin von einem Valideneinkommen von CHF 80'628.00 (Einkommen

des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2012 von CHF 78'669.00 zuzüglich

Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2016) aus.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf den

im Jahr 2012 erwirtschafteten Lohn gemäss IK-Auszug (IV-Akte 7) abstellen

dürfen. Vielmehr wäre der gemäss C____ mutmasslich im Jahr 2016 erzielte Monatslohn

in Höhe von CHF 5'800.00 mit dem Faktor dreizehn zu multiplizieren gewesen (vgl.

Tabelle «Mutmassliche Lohnentwicklung von 2014 bis 2016 vom 6. Juni 2016

[Suva-Akte 189, Beschwerdebeilage 3]), was einen Basis-Jahresverdienst von CHF

75'400.00 ergeben würde. Zu diesem Grundlohn müssten zudem die jährlichen

Lohnzulagen von ca. CHF 10'047.97 (Überzeitauszahlungen, Überstundenauszahlungen,

Zeitzuschläge [vgl. Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers, IV-Akte11]) addiert

werden, welche gemäss E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 27. Oktober 2016

weiterhin ausbezahlt worden wären (vgl. E-Mail vom 27. Oktober 2016 [Suva-Akte

213; Beschwerdebeilage 5]).

Der Beschwerdeführer berechnet daher zunächst ein

Valideneinkommen von CHF 85'446.00, wobei die Nominallohnentwicklung von 2,49%

noch zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer geht vor diesem Hintergrund

schliesslich von einem Valideneinkommen für das Jahr 2016 von CHF 87'773.00

aus.

4.2

Wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 3.1.) ist für den

massgeblichen Einkommensvergleich auf die Verhältnisse im Jahr 2014

abzustellen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grundlohn von CHF

75'400.00 für das Jahr 2016 kann daher bereits aus diesem Grund nicht für die

Bemessung des Valideneinkommens berücksichtigt werden. Das Abstellen auf den

Verdienst aus dem Jahr 2012 rechtfertigt sich auch daher, da es sich hierbei um

das vom Beschwerdeführer zuletzt effektiv erzielte Jahreseinkommen handelt, was

im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht (vgl. Ziff. 3.2

hiervor). Es wäre allenfalls denkbar gewesen, statt auf den effektiven Jahresverdienst

aus dem Jahr 2012 von CHF 71'500.00 auf den hypothetischen Jahresverdienst aus

dem Jahr 2013 von CHF 72'800.00 (13 x CHF 5'600.00) abzustellen. Wie im

Folgenden noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. 5.2. hiernach), würde jedoch auch

aus diesem Vorgehen ab April 2016 lediglich eine Viertelsrente resultieren.

5.

5.1

Dem IK-Auszug des Beschwerdeführers (IV-Akte 7) ist zu

entnehmen, dass er im Jahr 2011 einen durchschnittlichen Jahreslohn von CHF

76'982.00 und im Jahr 2012 einen solchen von CHF 78'669.00 erzielte. Stellt man

diesem Verdienst den Monatsbruttolohn der Jahre 2011 und 2012 von CHF 5'500.00,

bzw. den Jahresverdienst von CHF 71'500.00 (13 x CHF 5'500.00) gegenüber und

zieht den vorerwähnten Betrag von den jeweiligen Jahreslöhnen gemäss IK-Auszug

ab, ergeben sich für das Jahr 2011 Lohnzulagen von CHF 5'482.00 (CHF 76'982.00

– CHF 71'500.00) und für das Jahr 2012 von CHF 7'169.00. Der Durchschnitt an

Lohnzulagen für diese zwei Jahre beträgt CHF 6'325.50. Es trifft zwar zu, dass

dem Beschwerdeführer gemäss der Tabelle «Jahresverdienst und Validenlohn» des

Unfallversicherers Suva (Suva-Akte 208, Beschwerdebeilage 4) im Jahr 2013 der

Betrag von CHF 10'045.97 (CHF 5'672.93 Überstunden, CHF 730.51 Zeitzuschlag

25%, CHF 3'630.34 Zeitzuschlag 50% und CHF 12.19 Gleitzeitauszahlung) als

Lohnzulage ausbezahlt worden ist. Dieser Betrag kann jedoch nicht als Grundlage

zur Berechnung des Valideneinkommens herangezogen werden. Zunächst ist es

Lohnzulagen wie Überstunden und Zeitzuschlägen inhärent, dass sie starken

Schwankungen unterworfen sind. So hält auch die ehemalige Arbeitgeberin mit

E-Mail vom 27. Oktober 2016 fest, dass die Höhe der Lohnzulagen von Jahr zu

Jahr variieren und Differenzen von CHF 2'000.00 bis CHF 3'000.00 pro Jahr

bestehen würden (Suva-Akte 13; Beschwerdebeilage 5). Alsdann wurden die

Lohnzulagen von CHF 10'045.97 für den Zeitraum von September 2012 bis September

2013.

(vgl. Tabelle Jahresverdienst und Validenlohn; Suva-Akte 208,

Beschwerdebeilage 4) ausbezahlt und nicht für ein Kalenderjahr. Sie geben somit

nicht den Jahresdurchschnitt der erzielten Überstunden wieder und weisen daher ein

willkürliches Moment auf. Das Abstellen auf einen einmaligen Ausreisser nach oben

in den Lohnzulagen, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, rechtfertigt

sich unter Hinweis auf BGE 142 V 290 nicht.

5.2

Selbst wenn man, zu Gunsten des Beschwerdeführers, den

Grundlohn aus dem Jahr 2013 in Höhe von CHF 72'800.00 zur Bestimmung des Valideneinkommens

berücksichtigen und zusätzlich die Lohnzulagen für das Jahr 2013 zur Ermittlung

der durchschnittlichen Lohnzulagen aus den Jahren 2011, 2012 und 2013

heranziehen würde, so änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer ab

April 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Die durchschnittlichen

Lohnzulagen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 betragen CHF 7'565.65. Addiert zum

Jahreslohn aus dem Jahr 2013 von CHF 72'800.00 betrüge das Valideneinkommen CHF

80'565.65 zuzüglich der Nominallohnentwicklung von 0.7% für das Jahr 2014, 0.4%

für das Jahr 2015 und 0.7% für das Jahr 2016 (Bundesamt für Statistik, Tabelle

T.1.10 Nominallohnindex 2011-2018, Total) und somit CHF 81'902.00. Setzt man

dieses Einkommen in Relation zum Invalideneinkommen von CHF 42'087.00 so

resultiert hieraus ein Invaliditätsgrad von 49%, welcher ebenfalls nur zum

Bezug einer Viertelsrente berechtigt.

5.3

Es ist daher unter Berücksichtigung des Gesagten nicht zu

beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf das

Einkommen aus dem Jahr 2012 von CHF 78'669.00 gemäss IK-Auszug abgestellt hat

und zu diesem die Nominallohnentwicklung addiert hat, was ein Valideinkommen

von CHF 80'628.00 ergibt.

Die Beschwerdegegnerin hat das ab April 2016 massgebliche Invalideneinkommen

auf CHF 42'088.00 geschätzt. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.

Mit Blick auf die Aktenlage hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekt

ermittelt. Bei Gegenüberstellung des erörterten Valideneinkommens von CHF 80'628.00

ist somit festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend ab dem 1. April

2016.

zu Recht einen Invaliditätsgrad von 48% ermittelt hat.

6.

6.1

Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren vor

dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder

Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die

Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen

von CHF 200.00 und CHF 1'000.00 festzulegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend

hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus

einer Gebühr von CHF 800.00, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist,

gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

6.2

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61

lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers

ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Art. 61 lit. f.

ATSG). Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in

durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein

Kostenerlasshonorar von pauschal CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) nebst

Mehrwertsteuer (derzeit 7,7%) zu, wenn die Verbeiständung durch eine

qualifizierte Vertretung erfolgt. Der vorliegende Fall ist in Anbetracht der

sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall. Dementsprechend

ist ein Anwaltshonorar in der Höhe von CHF 2'650.00 (inklusive

Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) auszurichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt

die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

Die ausserordentlichen Kosten werden

wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.

iur. B____, Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen)

zuzüglich MWSt von CHF 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

N. Marbot

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: