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Entscheid

IV.2019.190

Invaliditätsbemessung bei einem zu 100% im Haushalt tätigen Hausmann

24. Juni 2020Deutsch14 min

I.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 24.

Juni 2020

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,

Dr. med. W. Rühl

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.190

Verfügung vom 20. November 2019

Invaliditätsbemessung bei einem

zu 100% im Haushalt tätigen Hausmann

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Der 1967 geborene Beschwerdeführer ist Vater zweier Söhne (geboren

[...] und [...]) sowie einer Tochter (geboren [...]) und seit vielen Jahren

nicht mehr berufstätig. Seine am [...] geschlossene Ehe wurde am [...]

geschieden (Urteil Zivilgericht Basel-Stadt, IV-Akte 1, S. 15). Seit der

Trennung von der Ehefrau lebt der Beschwerdeführer mit den beiden Söhnen,

welche gesundheitlich beeinträchtigt sind, in einem eigenen Haushalt. Die

Tochter ist fremdplatziert und verbringt die Wochenenden beim Beschwerdeführer.

b) Am 5. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer unter

Hinweis auf eine seit Jahren bestehende chronische Depression bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung an (IV-Akte 1). Dabei gab er an, bei Dr. B____, FMH

Psychiatrie und Psychotherapie, sowie bei seinem Hausarzt Dr. C____, in

Behandlung zu stehen. Die Beschwerdegegnerin versuchte in der Folge mehrfach,

jedoch erfolglos, von diesen einen IV-Arztbericht zu erhalten (Fragebogen

IV-Artbericht vom 29.11.2018, IV-Akten 6 und 7; Mahnungen vom 9.01.2019,

IV-Akte 13 und 14; Mahnungen vom 4.02.2019, IV-Akte 15 und 16). Nach Eingang

des Auszugs aus dem IK-Kontoauszugs des Beschwerdeführers (IV-Akte 10) gab die

Beschwerdegegnerin eine Haushaltabklärung in Auftrag, welche am 22. August 2019

stattfand (Abklärungsbericht, IV-Akte 21). Gestützt auf diese Abklärungen

informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom

4. Oktober 2019, dass bei einem IV-Grad von 0% im Haushalt kein Anspruch

auf eine Invalidenrente bestehe (IV-Akte 25). Nachdem der Beschwerdeführer auf

den Vorbescheid nicht reagierte, erliess die Beschwerdegegnerin am 20. November

2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 26).

Erwägungen

II.

a) Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 resp.

Beschwerdeverbesserung vom 22. Januar 2020 wird beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei die

Verfügung vom 20. November 2019 aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer

die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

b) Mit Verfügung vom 21. Januar 2020 wird dem Beschwerdeführer

der Kostenerlass bewilligt.

c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25.

Februar 2020 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

d) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.

III.

Innert Frist hat keine

der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am

24.

Juni 2020 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts

beraten.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde

rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind

auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die

Beschwerde wird eingetreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Leistungsablehnung im

Wesentlichen auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Invalidität zu

100% im Haushalt beschäftigt wäre und dass die Haushaltsabklärung keine

Einschränkung bei den Haushaltsarbeiten ergeben habe (Verfügung, IV-Akte 26, S.

1). In medizinischer Hinsicht berücksichtigte sie das vom Beschwerdeführer

eingereichte Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B____ vom 28. November 2018

(IV-Akte 2, S. 1). Weitere medizinische Unterlagen erhielt sie von Dr. B____

und Dr. C____ trotz Nachfrage nicht.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Beschwerdegegnerin

ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei, in dem sie ohne

Arztberichte lediglich gestützt auf eine einmalige, einstündige

Haushaltsabklärung entschieden habe. Zudem macht er geltend, dass er keinen

Einfluss auf die Mitarbeit der involvierten Ärzte habe (vgl. Beschwerde, S. 1).

2.3

Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

3.

3.1

3.1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere

Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit

ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen

Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die

Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die

Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine

Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht

überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20.

Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder

psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit

nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit

Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im

bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss

Dispositiv

anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer

Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen

Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur

vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.1.2. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf

eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine

halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine

Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine

ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.

3.2.1. Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als

auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der

Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V

198 E. 3b).

3.2.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode,

Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte

Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig

einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen

unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung

bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit

der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in

welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen

Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und

erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und

Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass

der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme

einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im

Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137

V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

3.2.3. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine

hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen

der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als

innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und

müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28

E. 2.4).

3.3.

Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht

der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der

Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die

Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist

dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der

Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch

in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu

erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass

sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der

Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst

vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann

die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch

mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie

ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von

Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf

bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die

Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen

Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch

nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige

Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau

zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die

ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es

um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine

vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine

Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung

unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der

Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen

Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder

festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied

finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden

Teilfunktion in Frage kommt.

3.4.

Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort

(nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3084 ff. des Kreisschreibens

des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH])

stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der

gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (Urteil des Bundesgerichts

9C_201/2011 vom 5. September 2011 E. 2, in: SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86). Einer

ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung

unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in

Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person,

die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts

8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5.

Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt

einer versicherten Person sind – analog zur Rechtsprechung betreffend die

Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) – verschiedene

Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer

qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und

räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich

ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben

der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der

Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss

plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen

Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen

Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll

beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte

Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl.

auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 betreffend Abklärungsberichte im

Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese

Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht

enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend,

sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den

mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen

Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil

des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1.

In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der medizinische

Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

4.2.

Auf den Anmeldefragebogen gab der Beschwerdeführer an, bei Dr. C____

wegen hausärztlicher Leiden und Rückenbeschwerden und beim Psychiater Dr. B____

wegen einer Depression behandelt zu werden (IV-Akte 1, S. 7). Dabei reichte er

ein von Dr. B____ ausgestelltes Arbeitsunfähigkeitsattest vom 13. November 2018

ein, welches dem Beschwerdeführer wegen einer Depression eine 100% Arbeitsunfähigkeit

rückwirkend ab März 2016 attestiert (IV-Akte 2, S. 1). Vor diesem Hintergrund versuchte

die Beschwerdegegnerin mehrfach bei den genannten Ärzten, Arztberichte über den

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erhältlich zu machen (IV-Akte 13-17).

Trotz wiederholter Nachfrage liessen sich weder der behandelnde Psychiater noch

der Hausarzt vernehmen (Fragebogen vom 29.11.2018, IV-Akte 6, S. 1; Mahnungen

vom 9.01.2019, IV-Akte 13 und 14; Mahnungen vom 4.02.2019, IV-Akte 15 und 16).

4.3.

4.3.1. Nach einer Rückfrage beim Beschwerdeführer, ob dieser noch

bei anderen Ärzten in Behandlung stehe, was dieser verneinte (IV-Akte 29, S. 3

f.), stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht in der

angefochtenen Verfügung ohne weitere Abklärungen auf das gennannte

Arbeitsunfähigkeitsattest von Dr. B____. Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, dass er keinen Einfluss auf die Mitwirkung seiner behandelnden Ärzte habe

und die fehlenden Unterlagen ihm nicht anzulasten seien (Beschwerdeverbesserung,

S. 1).

4.3.2. Auch wenn vorliegend bedauerlich ist, dass die behandelnden Ärzte der

Aufforderung der Beschwerdegegnerin nach (weiteren) ärztlichen Unterlagen nicht

nachgekommen sind, kann die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei dieser

Ausgangslage weitere Abklärungen hätte veranlassen müssen, offen bleiben. Aufgrund

des Umstands, dass der Beschwerdeführer im Status zu 100% als Hausmann

einzustufen ist und anlässlich der Haushaltsabklärung keine Einschränkungen im

Haushalt festgestellt werden konnten, würden auch weitere medizinische

Unterlagen zum gleichen Ergebnis führen.

4.4.

Massgebend für die Qualifikation des Beschwerdeführers als

Vollzeit-, Teil- oder Nichterwerbstätiger ist die Frage, in welchem Umfang er

eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn keine gesundheitliche

Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind im Besonderen seine persönlichen,

familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, die beruflichen Fähigkeiten

und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu

berücksichtigen (vorstehend E. 3.2.2.).

4.5.

Die Beschwerdegegnerin qualifizierte den Beschwerdeführer als

Hausmann. Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu

folgen. Zunächst gab der Beschwerdeführer bereits bei der IV-Anmeldung selber an,

seit 2007 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachzugehen und seit 2008 als Hausmann

tätig zu sein (IV-Akte 1, S. 6). Dies deckt sich mit den Ausführungen der

Sozialhilfe [...], wonach der Beschwerdeführer seit Jahren nicht mehr

gearbeitet habe (IV-Akte 11, S. 1) sowie mit dem in den Akten liegenden

IK-Auszug (IV-Akte 10, S. 2 ff.). Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber der

Beschwerdegegnerin an, er sehe sich selber als Hausmann und Betreuungsperson

der Kinder und habe sich immer als Vater und Mutterersatz der Kinder gesehen

(IV-Akte 22, S. 2 und IV-Akte 21, S. 2). Weiter erklärte er anlässlich der

Abklärung, er sei Hausmann und Betreuungsperson seiner beiden [...] und [...]

geborenen, gesundheitlich eingeschränkten Söhne, welche mit ihm im gleichen

Haushalt leben (IV-Akte 21, S. 2). Schliesslich vermerkte er auch in seinem

Lebenslauf seit 2008 bis aktuell Hausmann und Vater zu sein (Lebenslauf,

IV-Akte 23, S. 1). Nachdem der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer

seiner Ehe (2007 bis 2018) als Hausmann tätig war und weder vor noch nach der

Scheidung Arbeits- oder Stellensuchbemühungen tätigte, sprechen sowohl die

persönlichen, familiären als auch die sozialen und erwerblichen Verhältnisse

für eine die Qualifikation des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger (IV-Akte

21, S. 2). Die Qualifikation als Hausmann 100% ist damit vollumfänglich

korrekt.

4.6.

4.6.1. Vor diesem Hintergrund ist für die Invaliditätsbemessung

demnach massgeblich, inwiefern es dem Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt

unmöglich ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.

4.6.2. Nach den diesbezüglichen Abklärungen der Abklärungsperson konnten

keine Einschränkungen des Beschwerdeführers bei der Haushaltsführung

festgestellt werden. Im Abklärungsbericht vom 22. August 2019 (IV-Akte 21),

welcher die Anforderungen an den Beweiswert vollumfänglich erfüllt (vgl.

Erwägung 3.5 vorstehend), wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer sämtliche

Aufgaben in den Bereichen Ernährung, Wohnungs- und Hauspflege, Einkauf, Wäsche

sowie Kleiderpflege, teilweise mit zumutbarer Unterstützung der volljährigen

Söhne, selbständig erledigen könne (IV-Akte 21, S. 5-7). Nachdem der

Beschwerdeführer gegen den Bericht keine Einwände vorbringt und vorliegend

ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer den Dreipersonenhaushalt ohne Dritthilfe

führt, liegt damit keine Einschränkung im Haushalt vor. Folglich hat die

Beschwerdegegnerin das Rentengesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

5.

5.1.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihm die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten

des Staates.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an ihn zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Der Präsident Die

Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: