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Entscheid

IV.2019.191

Höhe der Hilflosenentschädigung (Bundesgerichtsurteil: 9C_470/2020 Ih vom 17.09.20)

27. April 2020Deutsch21 min

Abklärung durchführen, wobei keine Hilflosigkeit festgestellt wurde (Abklärungsbericht,

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 27.

April 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.

Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin

und

Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.191

Verfügung vom 15. November 2019

Höhe der Hilflosenentschädigung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) Die 1989 geborene Beschwerdeführerin leidet seit ihrer

Geburt unter spastischer Cerebralparese, Skoliose, Sehschwäche, chronischen

Nacken- und Schulterschmerzen sowie psychischen Beschwerden. Sie bezieht eine

ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (vgl. Mitteilung vom

24.06.2019, IV-Akte 188).

b) Im Mai 2016 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um

Hilflosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin liess am 14. Februar 2017 eine

Abklärung durchführen, wobei keine Hilflosigkeit festgestellt wurde (Abklärungsbericht,

IV-Akte 119). Die Beschwerdeführerin lebte zum damaligen Zeitpunkt mit ihrem

Onkel und dessen Ehefrau in einem Dreipersonenhaushalt (a.a.O., S. 2).

c) Nachdem die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2017 in eine

eigene Wohnung umgezogen war (IV-Akte 123), meldete sie sich über B____ erneut

bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (IV-Akten

126, 132). Die Beschwerdegegnerin holte bei der zuständigen Abklärungsperson

eine Stellungnahme ein, welche darin angab, dass die Beschwerdeführerin zwar bei

allen alltäglichen Lebensverrichtungen selbstständig sei, dass aber per 1. Juni

2017 wegen des mit dem Alleinwohnen verbundenen Mehraufwands ein Bedarf an

lebenspraktischer Begleitung mit 120 Minuten pro Woche gegeben sei (IV-Akte

137). Aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt nicht erfüllten Wartejahres (vgl.

Stellungnahme Rechtsdienst, IV-Akte 140) verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. November 2017 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung

(IV-Akte 147) und vereinbarte mit der Beschwerdeführerin die Wiederanmeldung

nach Ablauf des Wartejahres.

d) In der Folge meldete sich die Beschwerdeführerin im Mai 2018

erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 148). Nach verschiedenen

Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit

Vorbescheid vom 3. August 2018 ab dem 1. Juni 2018 die Ausrichtung einer

Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades in Aussicht (IV-Akte

155). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akten 163 f.). In der

Folge fand am 14. November 2018 eine erneute Haushaltsabklärung statt, in

welcher der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestätigt wurde (IV-Akte

173), und es trafen zusätzliche Arztberichte bei der Beschwerdegegnerin ein

(vgl. Arztbericht Dr. C____, [...], vom 26.06.2018, IV-Akte 154; Arztbericht PD

Dr. D____, Orthopädie E____spitals beider [...] (E____), vom 28.12.2018 mit

Kopie Ganglabor Dr. F____ und PD Dr. D____ vom 13.06.2018 und

Sprechstundenbericht vom 18.09.2018, IV-Akte 177; Arztbericht Prof. Dr. G____, [...]klinik

H____spital [...] (H____), vom 14.12.2018, IV-Akte 179; Arztbericht PD Dr. I____,

Neurologie vom 04.10.2018, IV-Akte 180), welche die Beschwerdegegnerin dem Regionalen

Ärztlichen Dienst (RAD) vorlegte. Der RAD-Arzt Dr. J____ nahm hierzu am

6. März 2019 Stellung (IV-Akte 188), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 15. November 2019 am Vorbescheid festhielt (IV-Akte 191).

Erwägungen

II.

Mit Beschwerde vom 3. Januar 2020 werden beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Die IV-Verfügung

vom 15.11.19 der IV-Stelle Basel-Stadt sei aufzuheben.

2.

Es sei eine

mittlere Hilflosenentschädigung festzulegen und auszurichten.

3.

Es sei die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es seien keine allfälligen

Vorschuss- und Sicherheitsleistungen einzufordern.

In der Beilage wird das Labor für Bewegungsuntersuchungen vom

4.

Februar 2019 eingereicht (Beschwerdebeilage/BB 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 24.

Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 9. Februar 2020 und Duplik vom 6. März 2020 halten

die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Instruktionsverfügung vom 28. Januar 2020 wird der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

IV.

Innert Frist hat keine der Parteien die

Durchführung einer mündlichen Parteiverhand-lung verlangt. Am 27. April 2020

findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts

statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist

als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende

Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des

angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde

fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen formellen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Mit der angefochtenen Verfügung hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2018 eine Hilflosenentschädigung wegen

Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen und einen darüber hinausgehenden

Anspruch verneint (vgl. IV-Akte 191). Die Beschwerdegegnerin stützte sich dabei

auf die am 14. November 2018 durchgeführten Abklärungen vor Ort, welche einen Bedarf

an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120 Minuten pro Woche, jedoch

keinen Bedarf an Dritthilfe in den sechs Lebensverrichtungen, ergeben hatten

(vgl. IV-Akte 173) sowie die RAD-Stellungnahme vom 6. März 2019 (vgl. IV-Akte

182).

2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie weit mehr

Dritthilfe benötige, als im Abklärungsbericht vermerkt worden sei und macht

sinngemäss geltend, dass ihr eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer

Hilflosigkeit zuzusprechen sei (vgl. Beschwerde, S. 3).

2.3

Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung korrekt

bemessen hat.

3.

3.1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz,

die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf

Hilflosenentschä-digung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung

der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter

oder der persönlichen Überwachung bedarf. Das Gesetz unterscheidet zwischen

schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

3.2

Bevor die Hilflosigkeit in einen der drei Grade eingeteilt werden

kann, muss zuerst ermittelt werden, worin die Hilflosigkeit besteht. Der

Antragssteller und der behandelnde Arzt machen Angaben dazu, worin die von

Dritten notwendigerweise zu leistende Hilfe bei den einzelnen

Lebensverrichtungen besteht. Zudem wird in den meisten Fällen eine Abklärung

der Hilflosigkeit vor Ort durchgeführt. Die gewonnenen Erkenntnisse werden in

einem formfreien Abklärungsbericht festgehalten (vgl. Ettlin Robert, Die Hilflosigkeit als versichertes Risiko in

der Sozialversicherung, Fribourg 1998, S. 292).

3.3

Die Hilflosigkeit gilt gemäss Art. 37 Abs. 3 der Verordnung über die

Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) als leicht, wenn die versicherte Person

trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen

Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

angewiesen ist (lit. a) oder einer dauernden persönlichen Überwachung (lit. b)

oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen

Pflege bedarf (lit. c) oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines

schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher

Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder

dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist

(lit. e).

3.4

Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer,

wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten

alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe

Dritter angewiesen ist (lit. a). Nach der Rechtsprechung bedeutet dies eine

Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen (vgl.

BGE 121 V 88, mit Hinweis auf 107 V 145, 151 E. 2 vgl. auch Kreisschreiben über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) gültig ab

1.1.2015, Stand 1.1.2018, Rz. 8009 und 8010).

3.5

Eine Hilflosigkeit gilt auch dann als mittelschwer, wenn die

versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen

regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und

überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 2 lit. b

IVV) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in

erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf

lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37

Abs. 2 lit. c IVV). Die in Art. 37 IVV genannten Varianten für die einzelnen

Hilflosigkeitsstufen sind abschliessend. Andere Anspruchskombinationen mit

Überwachung, lebenspraktischer Begleitung und/oder Sonderfällen führen nicht zu

einem höheren Leistungsanspruch (vgl. KSIH, a.a.O., Rz. 8009.1)

3.6

Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltägliche Lebensverrichtungen

relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

(3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung

(vgl. BGE 107 V 136, 141 E. 1c; vgl. auch KSIH Rz. 8010). Sofern eine einzelne

Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die

versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist

lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in

erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (vgl.

BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Eine blosse Erschwerung

oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet

grundsätzlich keine Hilflosigkeit (vgl. auch KSIH, a.a.O., Rz. 8013).

3.7

Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer

Begleitung im Sinne von Artikel 42 Absatz 3 IVG vor, wenn eine volljährige

versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung

der Gesundheit: a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen

kann; b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung

einer Drittperson angewiesen ist; oder c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd

von der Aussenwelt zu isolieren. Gemäss Absatz 3 dieser Bestimmung ist jedoch

nur die lebenspraktische Begleitung zu berücksichtigen, die regelmässig und im

Zusammenhang mit einer der Situationen nach Absatz 1 erforderlich ist. Im KSIH

wird seit Januar 2018 ausdrücklich klargestellt, dass die lebenspraktische

Begleitung weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs

alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege oder die Überwachung

beinhaltet. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der

Hilfe dar, deren Ziel es ist zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen

und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (vgl. KSIH,

a.a.O., 8040). Die lebenspraktische Begleitung ist nur dann zu berücksichtigen,

wenn sie dauernd und regelmässig erfolgt (vgl. a.a.O., Rz. 8043).

3.8

Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der

Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen

Ärzteschaft und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die

versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das

Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle

weitere Abklärungen vornehmen, wobei bei Unklarheiten über physische und

psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen in der Alltagspraxis

Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern

notwendig sind (BGE 130 V 61 f. E. 6.1.1).

3.9

Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert

zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

(vgl. BGE 128 V 93) den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den

Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und

räumlichen Verhältnisse sowie der seitens der Mediziner gestellten Diagnosen

über sich ergebende Beeinträchtigungen und Hilfsbedürfnissen haben. Im Falle

von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren

Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die

medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden

Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im

Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und

bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den

tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und

Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben

übereinstimmen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige

Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen

der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare

Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die

fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das

im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des EVG U 324/05 vom 5.

Dezember 2005 E. 2; BGE 130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2).

4.

4.1

Streitig ist, ob sich der Gesundheitszustand und – damit

einhergehend – der Grad der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin seit der

letzten Abklärung der Hilflosigkeit tatsächlich in einer anspruchserheblichen

Weise verschlechtert hat. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Hingegen ist

insbesondere fraglich, ob die Versicherte in zwei weiteren alltäglichen

Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen,

Verrichten der Notdurft oder Fortbewegung) auf Dritthilfe angewiesen ist, da

nur dann ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit

bestehen würde (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend).

4.2

4.2.1

Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten

Abklärungsberichten, die sich plausibel, begründet und detailliert zu den

Tatbestandselementen äussern sowie in Übereinstimmung mit den vor Ort erhobenen

Angaben stehen und von einer qualifizierten Person, welche Kenntnis der

örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der medizinisch gestellten Diagnose

und der sich daraus ergebenden Beeinträchtigungen hat, abgefasst wurden, ist

volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange keine klar feststellbaren

Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. Erwägung 3.9 vorstehend). Solche liegen

vorliegend nicht vor. Der Bericht vom 14. November 2018 beruht auf einer von

einer Fachperson vor Ort vorgenommenen Abklärung und führt die festgestellten

Beeinträchtigungen detailliert aus. Die Abklärungsperson hatte genügende

Kenntnis der medizinischen Diagnosen und der ärztlich festgestellten

Einschränkungen. Die Familienmitglieder waren beim Abklärungsgespräch anwesend.

Ebenso gaben die zahlreichen Arztberichte der behandelnden Ärzte der

Beschwerdeführerin zuverlässig Auskunft über den Gesundheitszustand der

Beschwerdeführerin. Daran ändert auch die Argumentation der Beschwerdeführerin

nichts.

4.2.2

Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vor,

dass die Abklärungsperson vom ersten Tag an "gegen

sie gewesen sei und in ihr Stress ausgelöst habe"

(Beschwerde, S. 3), weshalb sie den Wunsch geäussert habe, dass keine weiteren

Abklärungen von dieser Abklärungsperson mehr durchgeführt werden. Diesem Wunsch

sei aber nicht entsprochen worden und die betreffende Abklärungsperson sei für

die zweite Abklärung nochmals erschienen (a.a.O.). Diesbezüglich handelt es

sich um eine subjektive Befindlichkeit, die im Bericht selbst keine Stütze

findet. Bei der Abklärungsperson handelt es sich um eine qualifizierte

Fachperson und es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die

Beschwerdegegnerin die gleiche Abklärungsperson beigezogen hat, da es mitunter

auch um einen Vergleich der Situation anlässlich der ersten Abklärung ging. Dem

Berichtstext lassen sich auch keine formellen oder anderweitigen Mängel

entnehmen. Dieser ist plausibel, begründet und genügend detailliert. Er hält

ausserdem fest, in welchen Tätigkeiten die Beschwerdeführerin eingeschränkt ist

und ist weder unvollständig noch sonst mangelhaft. Neben einer eigenen

Beurteilung findet sich auch eine fundierte Diskussion. Damit sind die

formellen Anforderungen an den Abklärungsbericht vorliegend erfüllt.

4.3

4.3.1

Die Abklärungsperson hatte anlässlich der Abklärung vom 14.

November 2018 einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Umfang von 120

Minuten und darüber hinaus keinen Hilfsbedarf in zwei weiteren

Lebensverrichtungen festgestellt, wie er für die Zusprache einer mittleren

Hilflosenentschädigung notwendig wäre. Unter diesen Umständen waren nur die

Voraussetzungen einer leichten Hilflosigkeit erfüllt. Die von der

Beschwerdeführerin gegen den Abklärungsbericht vorgebrachten Einwände vermögen

keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen aufzuzeigen, worauf nachfolgend

einzugehen ist.

4.3.2

Zunächst bringt die Beschwerdeführerin in grundsätzlicher Hinsicht

vor, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand in den letzten drei Jahren deutlich

verschlechtert habe. Sie habe sich dies nicht eingestehen wollen, aus Angst in

ein Heim zu müssen, obwohl ihr Umfeld sie darauf hingewiesen habe, dass sie die

Unterlagen für die Hilflosenentschädigung einreichen solle (Beschwerde, S. 2).

Motorisch gehe es ihr schlechter und sie könne die Hälfte der Dinge, die im

Abklärungsbericht erwähnt seien, nicht mehr selbstständig erledigen

(Beschwerde, S. 3). Weiter macht sie geltend, sie benötige im Haushalt mehr als

die festgestellten und vom RAD anerkannten 120 Minuten an lebenspraktischer Begleitung.

Wie die Beschwerdegegnerin diesbezüglich jedoch zu Recht ausführt hat auch ein

Bedarf an lebenspraktischer Begleitung von mehr als 120 Minuten keinen höheren

Anspruch zur Folge (Duplik, S. 1). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang

lediglich, dass der Mindestbedarf von 120 Minuten erfüllt ist, was bei der

Beschwerdeführerin der Fall ist. Ein darüber hinaus allfällig bestehender höherer

Bedarf bewirkt keine Änderung resp. Erhöhung des Anspruchs der

Beschwerdeführerin, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Erforderlich wäre eine Hilflosigkeit in mindestens zwei der sechs im

Abklärungsbericht aufgeführten Lebensverrichtungen, was nachfolgend zu prüfen

ist.

4.4

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zur Lebensverrichtung

"An- und Auskleiden" geltend, sie könne die Kleider alleine nicht aus

dem Schrank holen und wenn sie sich anziehe, müsse ihre Kleidung kontrolliert

werden (Beschwerde, S. 2). Dies hatte die Beschwerdeführerin bereits anlässlich

der Abklärung vom 14. November 2018 angegeben und dabei ausgeführt, dass sie

ihre Kleidung zwei bis dreimal in der Woche verkehrt herum anziehe, was von der

Abklärungsperson im Abklärungsbericht auch entsprechend festgehalten wurde

(Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 3). Allerdings war die Kontrolle aus Sicht

der Abklärungsperson nicht anrechenbar, da die Kontrolle nicht mehrheitlich und

regelmässig im Sinne der Bestimmungen qualifiziert werden könne. Da eine Hilfe

nur dann als regelmässig gilt, wenn sie eine versicherte Person täglich oder

eventuell täglich (nicht voraussehbar) benötigt und gelegentliche Zwischenfälle

nicht genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2005 I 563/04 E.

6.2), ist die Einschätzung der Abklärungsperson in diesem Punkt nicht zu

beanstanden. Ausserdem erachtete es die Abklärungsperson im Sinne der

Schadenminderungspflicht als zumutbar, dass häufig benötigte Alltagskleidung in

Griffnähe und/oder in den Tablaren des Kleiderschrankes auf Bauch-/Brusthöhe

versorgt werden (a.a.O.), was nachvollziehbar ist.

4.5

Hinsichtlich der Lebensverrichtung "Essen" macht die

Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, dass sie aufgrund ihrer schweren Magenbeschwerden

darauf angewiesen sei, dass für sie gekocht werde und sie nicht in der Lage sei,

selbstständig das Essen vorzubereiten (Replik, S. 1). Zudem macht sie geltend,

dass sie alleine nicht in der Lage sei, sich Tee einzuschenken (Beschwerde, S.

2). Bereits anlässlich der damaligen Abklärung hatte die Beschwerdeführerin diesbezüglich

aufgrund der Verbrennungsgefahr Dritthilfe geltend gemacht (Abklärungsbericht, IV-Akte

173, S. 4). Entsprechend dem KSIH gehören zur alltäglichen Lebensverrichtung "Essen" die Kategorien: Nahrung ans Bett bringen,

Nahrung zerkleinern, Nahrung zum Mund führen, Nahrung pürieren und

Sonderernährung (vgl. dazu Rz. 8010 und 8018 ff. des KSIH). Die Vorbereitung

des Essens und das Einschenken von Getränken stellen keine anerkannte

Unterkategorie der Lebensverrichtung "Essen" dar, was die Abklärungsperson

hinsichtlich des Einschenkens von Getränken auch korrekt vermerkte. Aufgrund

der von der Beschwerdeführerin gemachten übrigen Angaben (Einnehmen der

Mahlzeiten bei Tisch, selbstständiges Essen und Trinken) bestand im Bereich der

Lebensverrichtung "Essen" damit keine

weitere Hilfsbedürftigkeit (a.a.O.).

4.6

Bezüglich der Lebensverrichtung "Körperpflege" bringt die

Beschwerdeführerin vor, dass sie nicht mehr alleine in die Badewanne ein- und

aussteigen könne (Beschwerde, S. 3). Zusätzlich lässt sich dem Einwandschreiben

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am Rücken und an den Füssen gewaschen,

dass beim Zähneputzen nachkontrolliert und das Rasieren von Körperbehaarung von

der Mutter durchgeführt werden müsse (IV-Akte 164, S. 2). Hierzu führte die

zuständige Abklärungsperson im Abklärungsbericht aus, dass die "kleine Körperpflege" (Gesicht waschen und

Zähneputzen) selbstständig möglich sei (IV-Akte 173, S. 4) und die

Dritthilfe bei Rasur von Achseln und Beinen nicht angerechnet werden könne, da

sie nicht regelmässig und erheblich sei (IV-Akte 173, S. 4). Wie bereits ausgeführt

bedeutet regelmässig in diesem Zusammenhang täglich. Weil die Rasur nicht täglich

anfällt, wurde sie von der Abklärungsperson zu Recht nicht berücksichtigt. Darüber

hinaus anerkannte die Abklärungsperson einen Bedarf an Dritthilfe für das

Waschen und das Ein- und Aussteigen in die Badewanne implizit. Sie gab aber an,

dass es der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht zumutbar

sei, geeignete Hilfsmittel wie eine Fusswaschbürste, einen Duschhocker und ein Badebrett

respektive einen Badewannenlift zu benutzen (IV-Akte 173, S. 4). Diese

Einschätzung steht im Einklang mit den Ausführungen des behandelnden Arztes Dr.

C____ in dessen Arztbericht vom 26. Juni 2018 und wird auch vom RAD geteilt

(IV-Akte 182, S. 2). Da die Hilflosenentschädigung gegenüber der Benutzung von

Hilfsmitteln wie den vorstehend genannten Waschhilfen der Rheumaliga subsidiär

ist, kann in diesem Bereich keine Dritthilfe berücksichtigt werden.

4.7

4.7.1

Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich seit

dem Sommer aufgrund ihrer Muskelschwäche lediglich mit dem Taxi fortbewege. Im

Einwandschreiben wurde bezüglich der Fortbewegung noch auf die Sehschwäche und

die Gefahr von Stürzen hingewiesen (IV-Akte 164, S. 2). Diesbezüglich ist zunächst

festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht in der

Wohnung selbstständig bewegt und die Fortbewegung im Freien bereits in der

lebenspraktischen Begleitung bei den ausserhäuslichen Verrichtungen (mit-)berücksichtigt

wurde (Abklärungsbericht, IV-Akte 173). Nach der Rechtsprechung darf der

Hilfsbedarf, welcher bereits bei der lebenspraktischen Begleitung anerkannt

wurde nicht zusätzlich bei der Fortbewegung einbezogen werden (Urteil des

Bundesgerichts vom 14. Juni 2016 9C_639/2015 E. 4.1. f.), weshalb die Abklärungsperson

hier korrekt vorgegangen ist.

4.7.2

In medizinischer Hinsicht lässt sich aus dem Bericht der [...]klinik

vom 14. Dezember 2018 keine Verschlechterung ableiten. Dieser bestätigt

vielmehr einen unveränderten Zustand der Sehfähigkeit (Arztbericht Prof. Dr. G____,

[...]klinik , vom 14.12.2018, IV-Akte 179, S. 1). Den Ganglaboranalysen des E____

vom Juni 2018 lässt sich entnehmen, dass sich sowohl die Muskelkraft als auch

die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin verschlechtert haben und ein beginnender

Kriechgang festzustellen ist (IV-Akte 163, S. 4). Allerdings bestätigte das E____

mehrfach, dass sich die Fortbewegung mit dem Einsatz von Unterschenkelorthesen

deutlich verbessern liesse (Bericht Dr. F____ und PD Dr. D____ vom 10.07.2018,

IV-Akte 177, S. 5; PD Dr. D____ vom 18.09.2018, IV-Akte 177, S. 6), wozu die

Beschwerdeführerin nicht bereit war (Bericht PD Dr. D____ vom 18.09.2018,

IV-Akte 177, S. 6). Zudem gibt Dr. C____ an, dass die Fähigkeiten der

Beschwerdeführerin ausreichend seien, um sich im Alltag selbstständig

fortzubewegen und verweist darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Termine bei

ihm in der Praxis selber wahrnehme (IV-Akte 154, S. 4). Vor diesem Hintergrund

ist nicht zu beanstanden, dass die Abklärungsperson im Bereich der Fortbewegung

keine Dritthilfe anerkannt hat. Diese Einschätzung wird zudem durch die neuste

Ganglaboranalyse vom Februar 2019 bestätigt, wonach sich im Vergleich zu den

letzten Ganglabordaten vom Juni 2018 sowie August 2017 keine Progredienz des

Kauerganges zeige, jedoch wiederum darauf verwiesen wird, dass mit steifen

Unterschenkelorthesen das Gangbild deutlich verbessert werden könnte (BB 1, S.

2).

4.8

Nachdem die Beschwerdeführerin die Lebensverrichtung "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"

zu Recht nicht beanstandet und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die

getroffenen Feststellungen (Abklärungsbericht, IV-Akte 173, S. 3) als

unrichtig erscheinen lassen, bleibt noch auf die Lebensverrichtung "Verrichtung

der Notdurft" einzugehen. In Bezug auf dem Intimbereich möchte die

Beschwerdeführerin im vorliegenden Zusammenhang keine Angaben machen, da ihr

dies zu persönlich sei (Replik, S. 1), was einerseits nachvollziehbar ist,

andererseits aber die Feststellung eines allfälligen Hilfsbedarfs in diesem

Bereich erschwert. Nachfolgend ist deshalb auf die in den Akten liegenden

schriftlichen Angaben abzustellen. Hinsichtlich der Aufforderung zum

Bindenwechsel während der Menstruation vermerkte die Abklärungsperson, dass diese

nicht täglich notwendig sei, was grundsätzlich nicht zu beanstanden ist.

Bezüglich dem Toilettengang lässt sich dem Abklärungsbericht entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin selbstständig zur Toilette gehe, jedoch eine Kontrolle bei

der Reinlichkeit nach dem Toilettengang nötig sei (IV-Akte 173, S. 5; vgl. auch

die Ausführungen im Einwandschreiben der B____, IV-Akte 164, S. 2). Die

Abklärungsperson anerkannte diese Notwendigkeit, führte hierzu jedoch aus, dass

die Selbstständigkeit mit einem zumutbaren Hilfsmitteleinsatz in Form eines

WC-Duschaufsatzes hergestellt werden könne (IV-Akte 173, S. 5). Da sich aus den

Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, wieso der Einsatz dieses Hilfsmittels

nicht zumutbar oder nicht ausreichend sein sollte, ist in Ermangelung

anderweitiger Angaben auf die Feststellungen der Abklärungsperson abzustellen. Hinsichtlich

der übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Hilfe ihrer Mutter bei der

Administration und dem Vorlesen von Briefen (Beschwerde, S. 2 f.) ist

festzustellen, dass diese Hilfestellungen im Abklärungsbericht bereits

berücksichtigt wurden (vgl. IV-Akte 173, S. 6) und nach der Einschätzung des

RAD-Arztes der Beschwerdeführerin die Nutzung eines Vergrösserungsglases

zumutbar wäre (IV-Akte 188, S. 2).

4.9

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zusprache einer Hilflosenentschädigung

leichten Grades nicht zu beanstanden ist. Die im Abklärungsbericht in Würdigung

der konkreten Lebensumstände getroffenen Feststellungen erweisen sich nicht als

offensichtlich unrichtig oder anderweitig qualifiziert fehlerhaft, weshalb die

Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellen durfte. Die Einschränkungen haben

bei der Beschwerdeführerin zwar zugenommen, führen bei Einsatz der

vorgeschlagenen Hilfsmittel wie Badewannenlift, WC-Duschaufsatz und

Unterschenkelorthesen nicht zu einer erheblich höheren Einschränkung in den

Lebensverrichtungen als bereits im Juni 2017 festgestellt wurde. Der

Abklärungsbericht führt weiter hinsichtlich der Verrichtungen Ankleiden und

Körperpflege klar aus, dass zwar gelegentlich Bedarf an Dritthilfe besteht. Es fehlt

jedoch bei diesen Lebensverrichtungen an der Voraussetzung der Regelmässigkeit.

Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands steht es der

Beschwerdeführerin aber offen, ein Revisionsgesuch bei der IV einzureichen.

5.

5.1

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2

Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die

ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00

(Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw

K. Zimmermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt

für Sozialversicherungen

Versandt am: