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Entscheid

IV.2019.33

Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

19. Oktober 2021Deutsch27 min

verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19.

Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.

Kaderli, Dr. med. R. von Aarburg

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat

[...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst

Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.33

Verfügung vom 14. Januar

2019

Beschwerde gutgeheissen; Verwertbarkeit

der Restarbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

Tatsachen

Sachverhalt

I.

Die 1991 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im März 2009

unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Entwicklungsverzögerung bei der

Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen

Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 11). Mit Mitteilung vom 24. August

2010 (IV-Akte 44) wurde ihr die erstmalige berufliche Ausbildung zur

Elektropraktikerin zugesprochen. In der Folge absolvierte die

Beschwerdeführerin vom 8. August 2011 bis 31. Juli 2014 die

Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ in der Stiftung C____. Anschliessend

unterstützte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin vom 8. August

2014 bis 19. Dezember 2014 mit einem Job-Coaching und im Januar 2015 mit

einem Ausbildungskurs. Mit Verfügung vom 31. März 2015 (IV-Akte 118) wurden

die beruflichen Massnahmen abgeschlossen.

Im Juli 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe

eines Verdachts auf eine kombinierte Entwicklungsstörung seit frühster Kindheit

erneut bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen, im Speziellen

für berufliche Massnahmen an (IV-Akte 115). Die zuständige IV-Stelle gewährte

Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch vom 24. November 2015 bis

29. Februar 2016 und ein Arbeitstraining vom 22. Feb­ruar 2016 bis

21. August 2016 bei der D____ Stiftung für berufliche Integration. Mit

Mitteilung vom 8. September 2016 (IV-Akte 185) schloss die IV-Stelle

die beruflichen Massnahmen ab, da die Beschwerdeführerin den Wohnsitz zurück

nach Basel verlegt hatte.

Im Oktober 2016 reichte die Beschwerdeführerin unter dem

Hinweis auf eine geringe psychische und körperliche Belastbarkeit, eine

schnelle Ermüdung sowie eine verminderte Konzentrationsfähigkeit eine weitere

Anmeldung bei der Invalidenversicherung ein (IV-Akte 190). Die nach dem

Wohnsitzwechsel erneut zuständige Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin

verschiedene Abklärungen, insbesondere liess sie die Beschwerdeführerin polydisziplinär

begutachten (Gutachten vom 5. Januar 2018 [IV-Akte 223, ergänzende

Stellungnahme vom 29. Dezember 2018 [IV-Ak­te 239]). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die Beschwerdegegnerin mit

Verfügung vom 14. Januar 2019 (IV-Akte 242) bei einem Invaliditätsgrad

von 12% einen Rentenanspruch.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das

Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 26. August

2019 gut, es hob die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin,

der Beschwerdeführerin ab 1. April 2017 eine unbefristete Dreiviertelsrente

auszurichten.

Erwägungen

II.

Das Bundesgericht hiess die von der Beschwerdegegnerin am

31.

Januar 2020 erhobene Beschwerde mit Urteil 9C_80/2020 vom 15. September

2020.

teilweise gut und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens

und zu neuer Entscheidung an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt

zurück.

III.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Oktober

2020.

wird die Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens in den Disziplinen

Innere/Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie durch

die E____ Begutachtung, [...]spital [...] (nachfolgend E____ Begutachtung) angeordnet.

Gleichzeitig wird den Parteien Frist gesetzt, zu der vorgeschlagenen Gutachtenstelle

und dem Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2020 teilt die

Beschwerdeführerin mit, sie habe keine Einwände gegen die vorgeschlagene

Gutachtenstelle, ferner schlägt sie vor, zusätzlich fremdanamnestische

Auskünfte bei den involvierten Institutionen/Fach..zten einzuholen. In der

Stellungnahme vom 30. Oktober 2020 schlägt die Beschwerdegegnerin den

Einbezug der Fachrichtung Dermatologie/‌Allergologie in die Abklärungen

vor.

Nachdem die Parteien keine Einwände gegen die von der E____

Begutachtung bezeichneten Gutachterinnen und Gutachter erhoben haben,

beauftragt die Instruktionsrichterin die E____ Begutachtung mit Verfügung vom

5.

März 2021 mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens in den Fachdisziplinen

Innere/Allgemeine Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie sowie

Dermatologie/‌Allergologie.

Nach Eingang des Gerichtsgutachtens vom 17. August 2021

erhalten die Parteien mit Verfügung vom 18. August 2021 die Gelegenheit,

sich zum Gutachten zu äussern.

Mit Schreiben vom 23. August 2021 nimmt die

Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.

Am 13. September 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin

zum Gutachten. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen

Dienstes (RAD) vom 10. September 2021 beigelegt.

IV.

Am 19. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch die

Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zur neuen

Entscheidung über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der

Beschwerdegegnerin an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

zurückgewiesen. Dieses ist zur Beurteilung der vorliegenden Sache örtlich und

sachlich zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19.

Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in

Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom

3.

Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]).

2.

Das Bundesgericht erwog im Urteil 9C_80/2020 vom 15. September 2020

zusammenfassend, die Vorinstanz habe dem polydisziplinären Gutachten vom

5.

Januar 2018 den Beweiswert abgesprochen. Zur Bestimmung der

Arbeitsfähigkeit habe die Vor­instanz das bisher von der Versicherten gezeigte

Leistungsvermögen herangezogen. Auf einer derart unklaren Grundlage in

medizinischer Hinsicht seien eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und des

Rentenanspruchs nicht möglich, müssten doch speziell die psychiatrischen

Diagnosen fachärztlich lege artis erhoben werden und es seien die funktionellen

Auswirkungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszuweisen.

Dazu seien weitere Abklärungen im Sinne eines gerichtlichen Obergutachtens in

die Wege zu leiten (vgl. 9C_80/2020 E. 3.3).

3.

3.1

Die Gutachterinnen und Gutachter der E____ Begutachtung stellten in

ihrem polydisziplinären Gutachten vom 17. August 2021 folgende Diagnosen

mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: (1). kombinierte umschriebene

Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83); (2). ak­zentuierte Persönlichkeitszüge

mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1); (3). neurokognitive

Defizite; (4). Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - DD schädlicher Gebrauch (ICD-10 F10.2/‌F10.1) und (5). anamnestisch

depressive Störung, aktuell remittiert bei laufender Medikation mit einem

Antidepressivum (ICD-10 F32.0). Als Diagnose ohne Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit wird eine Kontaktsensibilisierung (Typ-IV-Sensibilisierung)

auf Nickel festgehalten (Gutachten Ziff. 4.4 S. 13).

3.2

3.2.1

Dr. med. F____, FMH für Innere Medizin, hielt im Rahmen

der internistischen Untersuchung keine Diagnosen fest (Gutachten Ziff. 3.2

S. 8).

3.2.2

Frau Prof. Dr. med. G____, Leiterin Allergologie, Stv.

Chefärztin Dermatologie, führte im dermatologisch/allergologischen

Teilgutachten (Gutachten S. 82 ff.) keine Diagnose mit Einfluss auf die

Arbeitsfähigkeit auf. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit liege eine Kontaktsensibilisierung

(Typ-IV-Sensibilisierung) auf Nickel vor (Gutachten Ziff. 6 S. 85). Die

eher zufällig nachgewiesene Nickelsensibilisierung habe aus

dermatologischer/allergologischer Sicht zu keinem Zeitpunkt einen Einfluss auf

die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit gehabt.

Auch bei ihrem Arbeitsversuch als Automatikmonteurin von November 2015 bis

Februar 2016 habe sie während dieser Zeit an einem generalisierten Pruritus

(gemäss der Beschwerdeführerin am ehesten stressbedingt, da keine Ursache

gefunden wurde) und zu keinem Zeitpunkt an einer (allergischen)

Kontaktdermatitis gelitten (Gutachten Ziff. 8 S. 86).

3.2.3

Im neurologischen Teilgutachten (Gutachten S. 89 ff.) führte

Frau Dr. med. H____, FMH für Neurologie, keine Diagnosen auf. Auf rein

somatischer Ebene würden sich keine fokal-neurologischen Defizite finden,

jedoch hätten neuropsychologisch Auffälligkeiten festgestellt werden können (vgl.

Details neuropsychologisches Gutachten). Denkbar sei, dass diese im Rahmen

einer komplexen Entwicklungsstörung ohne bildmorphologisches Korrelat

entstanden seien (vgl. psychiatrisches Gutachten). Die Beurteilung der Arbeits-

und Leistungsfähigkeit müsse daher im Konsens zusammen mit der Neuropsychologie

und Psychiatrie erfolgen (Gutachten Ziff. 7.2 S. 96).

3.2.4

Dr. phil. Dipl.-Psych. I____, Stv. Leitender Psychologe, hielt

im neuro­psychologischen Teilgutachten (Gutachten S. 99 ff.) als Diagnose

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung,

v. a. der Daueraufmerksamkeit bei geminderter Belastbarkeit fest (Gutachten

Ziff. 10 S. 109). In der Beurteilung führte der Gutachter aus, das

neuropsychologische Profil objektiviere diskrete Zeichen einer

psychomotorischen Verlangsamung und Minderleistungen der

Arbeitsgedächtniskapazität bei erhaltener exekutiver Kontrolle. Im Bereich der

Handlungsregulation würden sich leichte Minderleistungen der Ideenproduktion

und flexiblen Handlungswahl beobachten lassen. Insgesamt sei der kognitive

Befund in Übereinstimmung mit der Verhaltensbeobachtung vereinbar mit einer

leichten neuropsychologischen Störung bei unterdurchschnittlicher allgemeiner

kognitiver Leistungsfähigkeit und subjektiv geminderter Belastbarkeit. Die

Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen sei

nicht eingeschränkt, hingegen sei sie bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen

eingeschränkt. Im Vergleich mit der zuletzt erfolgten neuropsychologischen

Untersuchung (3. November 2017) scheine es aktuell nicht mehr zu einer

wesentlichen Veränderung der kognitiven Leistungsfähigkeit gekommen zu sein

(Gutachten Ziff. 11.1 S. 109 f.).

Aufgrund der leichten neuropsychologischen Störung, vor allem aber der

verminderten Belastbarkeit sei die Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt

nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der psychometrisch

objektivierten Defizite und der verminderten Belastbarkeit den

Leistungsanforderungen nicht genügen. In einer den Beschwerden und Ressourcen

angepassten Tätigkeit bestehe bei einem Pensum von 50% eine Arbeitsleistung von

70% (bezogen auf ein Vollpensum von 100%). Die Reduktion des Arbeitspensums sei

durch die verminderte Belastbarkeit und rasche Ermüdung und den dadurch

vermehrten Erholungsbedarf begründet. Die verminderte Arbeitsleistung beruhe

auf den kognitiven Leistungsminderungen. Aufgrund der erheblichen

Energielosigkeit und Belastungsminderung sowie der kognitiven

Leistungsminderung müsse eine angepasste Arbeitssituation eine flexible

Pausenregelung ermöglichen und geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit

beinhalten. Das Anforderungsniveau sollte dem unterdurchschnittlichen

allgemeinen Leistungsvermögen angemessen sein und hinreichend Zeitspielräume

zum Erwerb neuer Fertigkeiten und neuen Wissens beinhalten. Die einzelnen

Arbeitsschritte sollten seriell zu erledigen sein. Die Belastbarkeit sollte

erprobt und gegebenenfalls angepasst werden (Gutachten Ziff. 11.3

S. 111 f.).

3.2.5

Im psychiatrischen Teilgutachten (Gutachten S. 41 ff.)

führte Prof. Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Neurologie, als Diagnosen

mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (1). kombinierte umschriebene

Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83); (2). akzentuierte Persönlichkeitszüge

mit ängstlich vermeidenden, zwanghaften und unreifen Anteilen (ICD-10 Z73.1);

(3). neurokognitive Defizite; (4). Verdacht auf Alkoholabhängigkeit - DD schädlicher Gebrauch (ICD-10

F10.2/F10.1) und (5). anam­nestisch eine depressive Störung, aktuell

remittiert bei laufender Medikation mit einem Antidepressivum (ICD-10 F32.0)

auf (Gutachten Ziff. 6 S. 57).

In der Beurteilung hielt der Gutachter fest, dass sich aufgrund der

vorliegenden Informationen und der aktuell erhobenen anamnestischen Angaben und

Befunde aus psychiatrischer Sicht bei der 30-jährigen Beschwerdeführerin

bereits frühkindlich erkennbare, relevante Normabweichungen und Auffälligkeiten

ergeben würden. Unter Berücksichtigung des eng dokumentierten Längsschnittes

und in Anbetracht der sich ergebenden Mischung von umschriebenen

Entwicklungsstörungen müsse von kombinierten umschriebenen

Entwicklungsstörungen (ICD-10 F83) ausgegangen werden. Die heute sichtbaren

Funktionsdefizite würden über die formal durch standardisierte Instrumente

neuropsychologisch zu erfassenden Defizite hinausgehen. Genannt seien neben der

Verlangsamung und Einschränkung der Lernfähigkeit eine gut erkennbare emotionale

Unreife, die in den Arbeitszeugnissen beschriebene Notwendigkeit einer engen

Begleitung und Anleitung und eine ebenfalls seit der Grundschule kontinuierlich

bis heute beschriebene Müdigkeit im Tagesverlauf mit Einfluss auf die Leistung,

während auf der anderen Seite die Beschwerdeführerin grundsätzlich als

ausgesprochen motiviert erlebt worden sei, den an sie gestellten Anforderungen

gerecht zu werden. Es sei erkennbar, dass sie heute neben unreifen auch

ängstlich-ver­meidende Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) aufweise. In diesem

Sinne liege im psychiatrischen Bereich eine mittelgradige bis schwergradige

Störung vor, die führend über die Entwicklungsstörung zu erklären sei. Seit

frühester Kindheit habe das Umfeld, wie auch die Beschwerdeführerin selbst, einen

hohen Aufwand erbracht, die sich aus der Entwicklungsstörung ergebenden

Defizite auszugleichen. Im Verlauf der beruflichen Ausbildung zur

Automatikmonteurin hätten die bereits angesprochenen Defizite (wie die

vermehrte Müdigkeit, Lernschwierigkeiten, Verlangsamung und die Notwendigkeit

einer steten Begleitung) persistiert. Insgesamt würden sich aus den

ausführlichen Berichten über die Ausbildung und die anschliessende Tätigkeit

bei der D____ eine allenfalls mögliche Nischenanstellung auf dem ersten Arbeitsmarkt

unter idealen Bedingungen ergeben (Gutachten Ziff. 7.1 S. 68 ff.). Es

sei weiter ersichtlich, dass der zeitliche Abschnitt der beruflichen Ausbildung

durch eine vermehrte Symptombildung im psychiatrischen Bereich begleitet werde.

Eine depressive Episode sei durch die behandelnden Psychotherapeuten ab

September 2014 diagnostiziert worden. In dieser Zeit sei die Beschwerdeführerin

auch privat belastet gewesen, ein zusätzlicher Einfluss auf die

Leistungsfähigkeit zwischen 2014 und 2016 durch die depressive Stimmungslage

lasse sich nicht ausschliessen. Es bestehe ein enger Zusammenhang zwischen der

Rückbildung der depressiven Symptomatik in den letzten Jahren und der relativen

Entpflichtung der Beschwerdeführerin durch die Aufnahme einer geschützten Tätigkeit

in einem niedrigen Pensum. Aktuell lasse sich eine depressive Symptomatik

retrospektiv über die letzten drei Jahre nicht mehr explorieren (Gutachten

Ziff. 7.1 S. 70 f.). Auf der anderen Seite werde seit 2016 ein deutlich

erhöhter Alkoholkonsum angegeben. Bei explorativen Hinweisen auf eine

gelegentliche Entzugssymptomatik lasse sich eine Alkoholabhängigkeit nicht

gänzlich ausschliessen, es sei zumindest von einem schädlichen Gebrauch

auszugehen (ICD-10 F10.2/‌F10.1; Gutachten Ziff. 7.1 S. 72 f.).

Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus,

dass die Beschwerdeführerin ihrem erlernten Beruf auf dem freien Arbeitsmarkt aufgrund

ihrer Überforderung nicht nachgegangen sei. In Einklang mit den vorliegenden

Beurteilungen in den bislang gewählten (fast ausschliesslich geschützten)

Arbeitsumgebungen und auch im therapeutischen Umfeld (Längsschnitt), sei eine

Arbeitsfähigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gegeben, da die

Beschwerdeführerin über die dazu notwendigen Ressourcen aktuell nicht verfüge. Dabei

seien weniger die unterdurchschnittliche Intelligenz und die in

neuropsychologischen Verfahren zu objektivierende leichte neuropsychologische

Störung entscheidend, sondern vielmehr Verhaltensdefizite. Die Behinderung

beinhalte zirkadiane Auffälligkeiten seit frühester Kindheit, Probleme, in

Arbeitsprozessen Prioritäten zu setzen, eine Verlangsamung (welche auch

neuropsychologisch zu erfassen sei) und wahrscheinlich sekundär eine eingeschränkte

Stresstoleranz bei rasch eintretendem Gefühl der Überforderung mit der Tendenz

zur Dissoziation. Insgesamt ergebe sich ein zu der Einschätzung der

Arbeitsfähigkeit konsistentes Verhalten/‌Leistungsprofil der

Beschwerdeführerin im privaten Bereich. Es zeigten sich dort erhebliche

Defizite in der Tagesstrukturierung und auch in der Gestaltung ihres privaten

Beziehungsnetzes entstehe der Eindruck eines bewusst gesuchten, geschützten

Umfeldes, welches nicht altersentsprechend sei (Gutachten Ziff. 8.1

S. 76 f.).

Die Beschäftigungsfähigkeit in einer geschützten Umgebung betrage aktuell

mindestens 50% und könne im Verlauf mit therapeutischer Begleitung auf 80%

erhöht werden. Zunächst müsse die Alkoholproblematik therapeutisch angegangen

werden, am ehesten mit dem Ziel einer Abstinenz. In einer geschützten Tätigkeit

seien jegliche Arbeiten möglich, die den Kompetenzen und intellektuellen

Möglichkeiten entsprechen würden. Dabei seien ein sorgfältiges Abwägen

angestrebter Steigerungen (quantitativ/qualitativ) gegenüber möglichen

Überforderungssituationen, jedoch auch das Vermeiden von chronischer

Unterforderung, notwendig. Hier wäre insbesondere an die in den bisherigen

Berichten beschriebenen Qualitäten der grundsätzlich guten Motivation und dem

Bemühen, qualitativ gute Arbeit zu erledigen, anzuknüpfen (Gutachten

Ziff. 8.4 S. 78 ff.).

3.3

In der Konsensbeurteilung (Gutachten Ziff. 4 S. 8 ff.)

kamen die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, in Würdigung des gesamten

Verlaufs und aller involvierten Fachdisziplinen sei aus (integrativer)

psychiatrischer Sicht im ersten Arbeitsmarkt von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, im

geschützten Rahmen einer Tätigkeit nachzugehen. Dort bestehe aktuell eine mindestens

50%-ige Arbeitsfähigkeit, welche bei entsprechender therapeutischer Begleitung

auf bis zu 80% gesteigert werden könne (Gutachten Ziff. 4 S. 15).

4.

4.1

Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,

wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens

60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und eine Viertelsrente,

wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2

4.2.1

Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im

Streitfall die Gerichte auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen,

deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen

und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist.

Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die

Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet

werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 mit Hinweisen; 132 V 93, 99 f.

E. 4 mit Hinweisen).

4.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352.

E. 3.a; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2020 vom 3. März 2021

E. 2.5).

4.2.3

Gerichtsgutachten haben im Sozialversicherungsverfahren einen

hohen Stellenwert, sie geniessen grundsätzlich vollen Beweiswert. Das Gericht

weicht bei Gerichtsgutachten nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen

der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der

Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt

medizinisch zu erfassen (BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa mit Hinweisen).

Wie bei Gutachten externer Spezialärzte, welche im Verfahren nach Art. 44

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholt wurden und die

Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen, darf das Gericht einem von ihm in

Auftrag gegebenen Gerichtsgutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht

konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3

In medizinischer Hinsicht ist auf das polydisziplinäre

Gerichtsgutachten der E____ Begutachtung vom 17. August 2021 abzustellen.

Dieses erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten

Anforderungen. Es ist voll beweiskräftig, da es – beruhend auf allseitigen

Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die

streitigen Punkte umfassend abhandelt und in Kenntnis der Vorakten abgegeben

wurde. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin

gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet.

5.

5.1

Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, sie vermöge

auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsleistung zu erbringen,

weshalb ihr eine ganze Rente zuzusprechen sei (Beschwerde Rz. 35).

Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass aufgrund der seit 2015

bestehenden Diagnose einer kombinierten Entwicklungsstörung, die sich im

Zeitverlauf definitionsgemäss nicht ändern könne, die von der E____

Begutachtung attestierte vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für sämtliche

Tätigkeiten im ersten Arbeitsmarkt nicht nachvollziehbar sei. Stattdessen werde

eine Arbeitsfähigkeit von 50% in einer angepassten Tätigkeit mit routineartigen

Abläufen bei gleichzeitiger Förderung der Fähigkeiten als erreichbar erachtet. Diese

Arbeitsfähigkeit von 50% stehe auch im Einklang mit den Ergebnissen der

beruflichen Abklärung bei der D____ vom 22. Februar bis 22. Mai 2016

(vgl. Stellungnahme vom 13. September 2021).

5.2

5.2.1

Referenzpunkt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bildet

nicht der effektive, sondern der hypothetische ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2009 vom 5. November 2009 E. 4.2 mit

Hinweisen). Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende

Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl.

Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457, 459 f. E.

3.1) zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des

Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss Art und Beschaffenheit

des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und

Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur,

vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder

die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim

ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so

dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende

Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Ob der versicherten Person die Verwertung

ihrer Restarbeitsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nach

allgemeiner Lebenserfahrung noch zumutbar ist, ist eine frei überprüfbare

Rechtsfrage, welche nicht von den medizinischen Fachpersonen zu beantworten ist

(BGE 140 V 267, 270 E. 2.4 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts

8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen; 9C_798/2018

vom 26. Juli 2019 E. 4.1.2.).

5.2.2

Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren

Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen

Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts

9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.1 mit Hinweis auf Urteil I 831/05

vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.3

5.3.1

Im E____ Gutachten vom 17. August 2021 wurde in der

Konsensbeurteilung festgestellt, im ersten Arbeitsmarkt sei von einer vollen

Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Nach neuropsychologischer Einschätzung besteht

in einer den Beschwerden und Ressourcen angepassten Tätigkeit bei einem Pensum

von 50% eine Arbeitsleistung von 70% (bezogen auf ein Vollpensum von 100%).

Aufgrund der Energielosigkeit und Belastungsminderung und der kognitiven

Leistungsminderung müsse eine angepasste Arbeitssituation eine flexible

Pausenregelung ermöglichen und geringe Anforderungen an die Daueraufmerksamkeit

beinhalten. Das Anforderungsniveau sollte dem unterdurchschnittlichen allgemeinen

Leistungsvermögen angemessen sein und hinreichend Zeitspielräume zum Erwerb

neuer Fertigkeiten und neuen Wissens beinhalten (Gutachten Ziff. 11.3

S. 111 f.). Aus psychiatrischer Sicht beträgt die Arbeitsfähigkeit in

einer geschützten Umgebung 50% für jegliche Arbeiten, die den Kompetenzen und

intellektuellen Möglichkeiten entsprechen (Gutachten Ziff. 8.1 S. 76

f.).

5.3.2

Im Bericht der D____ Stiftung für berufliche Integration über

die berufliche Abklärung vom 22. Februar 2016 bis zum 22. Mai 2016

(IV-Akte 171) wird festgehalten, die Beschwerdeführerin habe in der

technischen Montage mit einem 50%-igen Arbeitspensum begonnen und dieses

kontinuierlich auf 65% gesteigert. Sie habe verschiedene manuell-serielle

Arbeiten ausgeführt und dabei durchwegs eine gute Arbeitsqualität erbracht.

Kurzfristig und mit klaren Zielvorgaben habe sie auch quantitativ genügende

Arbeitsleistungen erreicht. Ohne stetige Begleitung am Arbeitsplatz sei im

Tagesverlauf das durchschnittliche Arbeitstempo aber wesentlich gesunken. Die

beobachtete nachlassende Konzentrationsfähigkeit im Laufe des Tages schränke

die Arbeitsleistung und die Art der Arbeiten ein. Die Arbeit in ihrem erlernten

Arbeitsgebiet stelle für die Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Zwar

seien gewisse fachliche Fertigkeiten klar sichtbar. Aufgrund der Komplexität,

der neu diagnostizierten Nickelallergie sowie der starken Verlangsamung bei

komplexeren, wechselnden Arbeitsaufträgen sei ein Einsatz im angestam­mten

Beruf nicht sinnvoll und zielführend. Die Beschwerdeführerin zeige bei

einfachen, seriell-manuellen Arbeiten mit klaren Zielvorgaben die beste

Arbeitsleistung. Damit sie über längere Zeit quantitativ verwertbare

Arbeitsleistungen erbringen könne, sei sie auf klare Vorgaben und regelmässigen

Kontakt mit Vorgesetzten angewiesen. Ein Einsatz im ersten Arbeitsmarkt werde als

sinnvoll erachtet, da beobachtet worden sei, dass sich die Beschwerdeführerin in

einem geschützten Rahmen eher gegen unten orientiere.

Im Rahmen des Arbeitstrainings vom 23. Mai 2016 bis zum

21.

August 2016 (siehe den D____ Abschlussbericht vom 29. August 2016

[IV-Akte 181]) arbeitete die Beschwerdeführerin mit einem Pensum von 4.25

Stunden pro Tag in einem externen Arbeitseinsatz im ersten Arbeitsmarkt. Dabei

habe sie ausschliesslich leichte, klar definierte serielle Tätigkeiten

durchgeführt. Trotz der Probleme im privaten Bereich (Finanzen, Beziehung,

Umzug von [...] nach Basel) habe sie dieses Pensum zuverlässig und pünktlich

durchführen können. Aufgrund des durch den Umzug verlängerten Arbeitswegs sei

eine Steigerung des Arbeitspensums nicht möglich gewesen. Gemäss den

Rückmeldungen des Arbeitgebers habe sie gute qualitative Arbeitsleistungen

erbracht. Quantitativ sei die erbrachte Arbeitsleitung, trotz einer

kontinuierlichen Arbeitsweise, den Anforderungen nicht genügend. Das

Arbeitstempo habe bei einem Pensum von 4.25 Stunden täglich rund 50-60% im

Vergleich zu langjährigen Mitarbeiterinnen betragen. Als Grund für die

Leistungsminderung wird die verminderte Konzentrationsfähigkeit, welche nicht

nur die möglichen Arbeitsgebiete, sondern auch das Arbeitspensum und die

quantitative Leistung wesentlich einschränke, genannt. Auch die psychische

Befindlichkeit wegen der privaten Probleme habe sich wesentlich auf die

gezeigte Arbeitsleistung ausgewirkt. Eine Vermittelbarkeit im ersten

Arbeitsmarkt sei im Rahmen eines Nischenarbeitsplatzes mit klar definierten,

einfachen Aufgabengebieten und einem entsprechend angepassten Leistungslohn

realistisch. Dabei sei die Beschwerdeführerin auf ein verständnisvolles und

wohlwollendes Arbeitsumfeld und klare Arbeitsweisungen angewiesen.

5.3.3

Unter Berücksichtigung der gutachterlichen Einschätzungen sowie den

Feststellungen in den Berichten über die berufliche Abklärung ist als

Zwischenergebnis festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im erlernten Beruf

einer Automatikmonteurin nicht arbeitsfähig ist.

5.4

5.4.1

Sodann ist die Frage der Verwertbarkeit der

Restarbeitsfähigkeit zur Ausübung einer Verweistätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt zu klären. Das im E____ Gutachten definierte Zumutbarkeitsprofil

Dispositiv

deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen der D____ Abklärungsberichte. Demnach

kann die Beschwerdeführerin klar definierten, einfachen seriell-manuellen

Aufgaben mit einer flexiblen Pausenregelung und geringen Anforderungen an die

Dauer­aufmerksamkeit in einem verständnisvollen und wohlwollenden Arbeitsumfeld

nachgehen. Mit Blick auf das definierte Zumutbarkeitsprofil kann nicht gesagt

werden, dass die Einsatzmöglichkeiten derart eingeschränkt sind, dass sie der

ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht

realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre

und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein ausgeschlossen

erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021

E. 5.1.1. mit Hinweisen). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem,

dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze

umfasst, bei welchen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des

Arbeitgebers rechnen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_783/‌2020 vom

17. Februar 2021 E. 7.3.2 mit Hinweisen; 8C_433/2020 vom 15. Ok­tober

2020 E. 7.2 mit Hinweis). So hat die D____ im Rahmen ihrer Abklärungen nach

Abschluss des Arbeitstrainings im ersten Arbeitsmarkt die Vermittelbarkeit für

einen Nischenarbeitsplatz als realistisch bezeichnet (IV-Akte 181; vgl.

E. 5.3.2. hiervor). Die erst 30-jährige Beschwerdeführerin kann somit das

ihr verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einem

Nischenarbeitsplatz grund­sätzlich verwerten (vgl. hierzu das Urteil des

Bundesgerichts 9C_145/‌2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Dabei

steht die Feststellung der E____ Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin die

für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllen könne,

nicht im Widerspruch zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt in einem Nischenarbeitsplatz. Denn in einem solchen wird auf die

Besonderheiten der Beschwerdeführerin Rücksicht genommen.

6.

6.1.

Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten

ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG).

Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das

die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der

medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine

ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in

Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht

invalid geworden wäre (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1; 128 V 29, 30 E. 1).

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht kein Rentenanspruch ab

September 2016. Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt nach Art. 29

Abs. 1 IVG nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des

Leistungsanspruchs – vorliegend der Anmeldung am 12. Ok­tober 2016 beim

zuständigen Versicherungsträger – auf April 2017. Infolge der seit Jahren

bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen war das Wartejahr gemäss

Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in diesem Zeitpunkt offenkundig

erfüllt. Folglich ist der Einkommensvergleich per April 2017 vorzunehmen.

6.2.

6.2.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend,

was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach

dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich

verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der

Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft

(BGE 144 I 103, 110 E. 5.3; 134 V 322, 325 E. 4.1).

6.2.2. Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden

beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie

als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften

Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der

Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik: vor Vollendung des

21. Altersjahres 70%, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80%, vor

Vollendung des 30. Altersjahres 90% und nach Vollendung des

30. Altersjahres 100% (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom

17. Ja­nuar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Eine

sogenannte Geburts- beziehungsweise Frühinvalidität liegt gemäss Ziff. 3035

des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über

Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) auch dann

vor, wenn eine versicherte Person infolge ihrer Invalidität zwar eine

Berufsausbildung beginnt und allenfalls auch abschliesst, zu Beginn der

Ausbildung jedoch bereits invalid ist und mit dieser Ausbildung nicht dieselben

Verdienstmöglichkeiten realisieren kann wie eine nichtbehinderte Person mit

derselben Ausbildung (Urteile des Bundesgerichts 8C_725/2019 vom 3. März

2020 E. 7; 9C_798/2018 vom 26. Juli 2019 E. 5.1.1 mit Hinweisen;

9C_233/‌2018 vom 11. April 2019 E. 1.2).

6.2.3. Die Beschwerdeführerin konnte, nach der obligatorischen

Schulzeit mit Besuch des 10. Schuljahres in den Jahren 1998 bis 2008, nur

mit Hilfe der Invalidenversicherung von 2011 bis 2014 eine erstmalige berufliche

Ausbildung zur Automatikmonteurin EFZ absolvieren (vgl. IV-Akten 53, 59,

62, 72 und 80). Gemäss der gutachterlichen Einschätzung sowie dem Bericht der D____

Stiftung für berufliche Integration stellt die Arbeit im erlernten

Arbeitsgebiet für die Beschwerdeführerin eine Überforderung dar. Aufgrund der

Komplexität sowie der starken Verlangsamung bei komplexeren, wechselnden

Arbeitsaufträgen ist ein Einsatz im angestam­mten Beruf nicht sinnvoll. Da

somit eine berufliche Integration nicht erreicht werden konnte, ist das

Valideneinkommen deswegen auch nach Abschluss der Ausbildung zur

Automatikmonteurin EFZ gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV festzulegen.

6.2.4. Im Jahr 2017 betrug das massgebende Einkommen zur Invaliditätsbemessung

aufgrund von Art. 26 Abs. 1 IVV CHF 81’500.00 (IV-Rundschreiben

Nr. 354 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 7. Oktober 2016).

Die Beschwerdeführerin war im Vergleichszeitpunkt 26 Jahre alt, das

Valideneinkommen ist auf 90% des massgebenden Einkommens, entsprechend CHF 73’350.00,

zu veranschlagen.

6.3.

6.3.1. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von

der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte

Person konkret steht (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2). Das trotz der

gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist

bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dabei ist nicht von

realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen (BGE 138 V 457, 459 f.

E. 3.1 mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im

Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche

Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen

zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273, 276 E. 4b).

6.3.2. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens

keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung

Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295, 296 f.

E. 2.2). Somit ist das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2016, TA1,

Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt, nach Anpassung an die

Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen

wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ein Ausgangsinvalideneinkommen von

CHF 54‘799.00.

6.3.3. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitsproduktivität der

Beschwerdeführerin während der aktuell effektiv zumutbaren Arbeitszeit in einem

50% Pensum zusätzlich durch das langsamere Arbeitstempo und den vermehrten

Anleitungsbedarf eingeschränkt. Der neuropsychologische Gutachter geht von

einer 30%-igen Leistungsreduktion aus. In den D____ Berichten der beruflichen

Abklärung wird ausgeführt, das Arbeitstempo habe bei einem 50%-igen Pensum rund

50-60% im Vergleich mit langjährigen Mitarbeiterinnen betragen. Unter Berücksichtigung

der verminderten Leistungsfähigkeit bei reduziertem Arbeitspensum ist somit aktuell

von einer Gesamt­restarbeitsfähigkeit von 35% auszugehen. Daraus resultiert ein

Invalideneinkommen von CHF 19’180.00.

6.4.

Auf der Basis der dargelegten Vergleichseinkommen ergibt sich ein

Invaliditätsgrad von (gerundet) 74%. Damit hat die Beschwerdeführerin ab April

2017 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente.

7.

7.1.

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und

die Verfügung vom 14. Januar 2019 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin hat

ab 1. April 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

7.2.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00,

sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das

Gerichtsgutachten der E____ Begutachtung 17. August 2021 zuzüglich

Laborkosten in der Höhe von insgesamt CHF 23’803.85 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 139 V 496, 502 E. 4.4).

7.4.

Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das

Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem

Obsiegen in durchschnittlichen IV-Fällen eine Parteientschädigung von CHF 3’750.00

(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in

Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem grundsätzlich durchschnittlichen

Fall auszugehen. Unter Berücksichtigung des Mehraufwandes infolge Stellungnahme

zum Gerichtsgutachten erscheint aber eine Erhöhung des Anwaltshonorars um CHF 750.00

auf CHF 4’500.00 als angemessen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die

Verfügung vom 14. Januar 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird

ab 1. April 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer

Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten für

das Gerichtsgutachten in der Höhe von insgesamt CHF 23'803.85.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 4’500.00 (inkl.

Auslagen) zuzüglich CHF 346.50 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder MLaw I.

Mostert Meier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführerin

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: