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Entscheid

IV.2019.36

Invaliditätsbemessung

5. Mai 2020Deutsch16 min

veranlasste – ohne damit Erfolg zu haben – berufliche Rehabilitationsmassnahmen.

Source bs.ch

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14.

Mai 2020

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.

iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und

Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7,

Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2019.36

Verfügung vom 15. Januar 2019

Invaliditätsbemessung

Tatsachen

Sachverhalt

I.

a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1979,

arbeitete seit seiner Einreise im Jahr 2003 aus dem Irak in die Schweiz

mehrheitlich in der Baubranche als Gerüstbauer (vgl. u.a. IV-Akte 7). Zuletzt

war er ab dem 9. Januar 2012 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH tätig

(vgl. IV-Akte 18; siehe auch IV-Akte 5, S. 3 f.). Am 11. Januar 2012 stürzte er

aus ungefähr vier Metern Höhe vom Baugerüst, nachdem er von einem

herabgefallenen Belagselement getroffen worden war (vgl. u.a. IV-Akte 6.3).

Hierbei zog er sich ein Polytrauma zu. Insbesondere wurde ein Schädelhirntrauma

diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 17; siehe auch IV-Akte 6.10, S. 1 ff. und

IV-Akte 6.8, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte

entsprechende Leistungen (vgl. u.a. IV-Akte 20.41, S. 2).

b) Im Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei

der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Diese

veranlasste – ohne damit Erfolg zu haben – berufliche Rehabilitationsmassnahmen.

Zunächst kam sie für die Kosten eines Belastbarkeits- resp. Aufbautrainings in

einer Kantine auf (vgl. u.a. IV-Akten 33, 37, 38 und 56). Daraufhin

gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers in

der D____gärtnerei (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54, S. 2 f. und 69) und

anschliessend für ein Training bei der E____ im Ressort "Verpackung und

Versand" (vgl. u.a. IV-Akte 70, IV-Akte 82, S. 2 f. und IV-Akte

83). Die letzte dieser Massnahmen endete im Mai 2014 (vgl. IV-Akte 83, S.

2).

c) Die SUVA erteilte zur Klärung der medizinischen

Situation – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 124.25, S. 5)

– dem F____ [...] (nachfolgend MEDAS F____) den Auftrag zur polydisziplinären

Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (IV-Akte

124.6, S. 1 ff.) gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer einen

Arbeitsversuch (vorgesehene Dauer: 1. März 2017 bis 30. April 2017)

in der G____ GmbH (vgl. insb. IV-Akten 151 und 155). Dieser wurde jedoch vorzeitig

abgebrochen (vgl. IV-Akte 166).

d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit

Vorbescheid vom 10. Mai 2017 mit, man gedenke, die Arbeitsvermittlung

abzuschliessen. In Bezug auf die Rentenfrage werde eine separate Verfügung erlassen

(vgl. IV-Akte 170). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017

(vgl. IV-Akte 176, S. 1). Gleichentags erhob er Einsprache gegen die Verfügung der

SUVA vom 12. Mai 2017, mit welcher ihm ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis

einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine auf einer 10%igen

Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen worden war

(vgl. IV-Akte 171). Er beantragte die Zusprechung weiterer Heilkosten im

Rahmen der notwendigen psychotherapeutischen/neuropsychologischen Begleitung. Überdies

stellte er den Antrag, es sei das Ergebnis der weiteren

Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten und dann erneut über die Rentenfrage

bzw. die Integritätsentschädigung zu befinden (vgl. IV-Akte 176, S. 2 ff.).

e) Am 19. Oktober 2017 und am 5. Dezember 2017 nahm der

RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 181 und IV-Akte 189). In

der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid vom

10. Mai 2017 entsprechende Verfügung. Die "Arbeitsvermittlung" wurde somit

beendet (vgl. IV-Akte 192). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar

2018 Beschwerde, welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29.

August 2018 (Verfahren IV 2018 18) abgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 216).

f) Daraufhin lehnte die SUVA die Einsprache des

Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab (vgl. IV-Akte

215.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 Beschwerde

beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV 2018 42). Er

beantragte im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 17.

September 2018 aufzuheben und ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches

Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Es sei die SUVA zur Bezahlung der

begleitenden Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten (vgl. IV-Akte

227.25, S. 1 ff.).

g) Mit Vorbescheid vom 15. November 2018 teilte die

IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch

abzulehnen (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3.

Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 221). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am

15. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte

222).

Erwägungen

II.

a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2019

hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde beim

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:

(1.) Es sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben und es sei ein

psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit

des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. (2.) Es sei das Verfahren bis zum

Entscheid im Beschwerdeverfahrens UV 2018 42 zu sistieren. (3.) Es sei ihm die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem

Rechtsvertreter zu bewilligen. (4.) Alles unter o/e-Kostenfolge.

b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.

Februar 2019 bzw. mit Verfügung vom 15. März 2019 wird das Verfahren bis zum rechtskräftigen

Entscheid in der Sache UV 2018 42 sistiert.

c) Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1.

Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42) wird die gegen den Einspracheentscheid der

SUVA vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. IV-Akte

227.6).

d) Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens

aufgehoben (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Oktober 2019).

e) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine

Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.

f) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit

Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.

g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.

Januar 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und

die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

h) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik

ein.

III.

a) Am 5. Mai 2020 findet eine Beratung der Sache durch

die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b) In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg

entschieden. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Mai 2020.

Entscheidungsgründe

1.

1.1

Das

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz

zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des

Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche

Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des

Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;

SR831.20).

1.2

Da

auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem (von

der SUVA eingeholten) beweiskräftigen Gutachten der MEDAS F____ vom 27. Juni 2016

gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (mangels unfallfremder

Leiden) in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %

verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei im Übrigen korrekt

durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint

(vgl. insb. die angefochtene Verfügung).

2.2

Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der

relevante Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt

worden. Es sei daher ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten

zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen. Auf das Gutachten der MEDAS F____

könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Des

Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im Rahmen des bereits beantragten

Gerichtsgutachtens auch ein Kontroll-MRT mit einem Gerät neuerer Generation

durchzuführen (vgl. S. 16 der Beschwerde).

2.3

Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht

mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hat.

3.

3.1

Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines

Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %

arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind

und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind

(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %

besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens

50.

% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %

ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70

% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2

3.2.1

Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der

ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu

beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher

Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte

eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen

der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4;

vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).

3.2.2

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist

entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf

allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden

berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in

der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der

medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten

begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,

352.

E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im

Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der

Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange

nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

3.3

Zu konstatieren ist vorliegend, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt

mit Urteil vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42; IV-Akte 227.6, S. 7 ff.) die

von der SUVA per Ende April 2017 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden

Leistungen für richtig befunden und dementsprechend auch den vom

Beschwerdeführer in seiner – gegen den Einspracheentscheid vom 17. September

2018.

(IV-Akte 215.2) gerichteten – Beschwerde vom 18. Oktober 2018

gestellten Antrag, es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden

Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten, abgewiesen hat. Das

Gericht war zur Überzeugung gelangt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung

von einem weiteren Coaching bzw. einer psychologischen/neuropsychologischen

Begleitung keine durchschlagenden Erfolge mehr zu erwarten waren (vgl. im

Einzelnen Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Gleichzeitig hat das Sozialversicherungsgericht

auch die von der SUVA vorgenommene Zusprechung einer Rente ab Mai 2017 auf der

Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und die Gewährung einer 10%igen

Integritätsentschädigung als korrekt erachtet (vgl. Erwägungen 6. und 7. des

Urteils). Das Gericht hat dabei in medizinischer Hinsicht auf das als voll

beweiskräftig qualifizierte Gutachten der MEDAS F____ vom 27. Juni 2016 (IV-Akte

124.6, S. 1 ff.) abgestellt (vgl. insb. Erwägung 4.6. des Urteils). Namentlich hat

es die von den Gutachtern – unter Berücksichtigung der Unfallrestfolgen – angenommene

100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten

Tätigkeit (vgl. dazu insb. S. 67 des Gutachtens) als rechtens erachtet (vgl.

Erwägungen 4.7. und 4.8. des Urteils).

3.4

Soweit der Beschwerdeführer daher die Beweiskraft des Gutachtens der

MEDAS F____ im vorliegenden Verfahren (weiterhin) und mit denselben Argumenten wie

im UV-Verfahren infrage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das

Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV

2018.

42) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer hiergegen angeführten

Einwänden auseinandergesetzt. Es kann diesbezüglich auf die in besagtem Urteil

gemachten detaillierten Ausführungen verwiesen werden (vgl. im Einzelnen

Erwägung 4.6. des Urteils). Da unbestrittenermassen keine zusätzlichen unfallfremden

Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Raum stehen (vgl.

implizit auch die Beschwerde), ist das Gutachten der MEDAS F____ auch im

vorliegenden Zusammenhang als umfassend und voll beweiskräftig anzusehen. Ein

Bedarf an weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht.

3.5

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus

organischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit – unter

Vermeidung stereotyper Körperhaltungen sowie ohne regelmässige Bücke- und

Hebetätigkeiten – über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Des Weiteren

ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nicht in

seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. S. 67 des Gutachtens). Zu

prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der

festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer

angepassten Tätigkeit verhält.

4.

4.1

4.1.1

Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das

Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten

Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie

allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei

ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum

Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre

(Art. 16 ATSG). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des

(potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).

4.1.2

Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die

Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen

Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad

ergeben (BGE 126 V 288, 291 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete

Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen

verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu

vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der

Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120, 123 E.

3.3.3). Diese Koordinationsregel findet ihre Schranke dort, wo die

unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen

Versicherungszweigen ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu

einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 468, 470 f. E. 2b angeführten Beispiele).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdegegnerin verglich per 2013 (Ablauf des

Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 68'425.--

mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'654.-- und errechnete auf diese Weise

einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4 % (vgl. die angefochtene Verfügung

vom 15. Januar 2019; IV-Akte 122).

4.2.2

Ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu Recht per 2013

vorgenommen hat, ist zumindest als fraglich anzusehen; denn immerhin wurden

während geraumer Zeit Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, was normalerweise

der Entstehung eines Rentenanspruches entgegensteht (vgl. dazu u.a. Rz 9002

des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der

Invalidenversicherung [KSIH]; Stand 1. Januar 2018). Wie es sich damit im

Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung. Denn zum

einen sind die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen auf zeitidentischer

Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Zum anderen kann

angesichts der Tatsache, dass klarerweise kein rentenrelevanter IV-Grad

errechnet werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen), generell auf

eine exakte Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen verzichtet werden.

4.3

Das Valideneinkommen von Fr. 68'425.-- ermittelte die

Beschwerdegegnerin – mangels einschlägiger Einkommenszahlen – zutreffend gestützt

auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1,

Total Männer, Pos. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1). Sie ging dabei

folgendermassen vor: Den für eine 40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von

Fr. 5'430.-- rechnete sie auf eine betriebsübliche wöchentliche

Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch (Fr. 5'430.--:

40.

x 41.7 x 12). Des Weiteren beachtete sie eine Nominallohnentwicklung bis

2013.

von 0.73 % (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222, S. 1). Die Differenz

zu dem von der SUVA errechneten Valideneinkommen rührt daher, dass die SUVA den

Einkommensvergleich per 2017 (Beginn der UV-Rente) vorgenommen hat. Sie hat

daher auf die LSE 2014 abgestellt, was naturgemäss zu dem (leicht) höheren

Valideneinkommen von Fr. 70'140.-- geführt hat (vgl. im Einzelnen

S. 6 des Einspracheentscheides; IV-Akte 215.2, S. 6). Wie dargetan

wurde, erscheint eine exakte Berechnung des Valideneinkommens entbehrlich. Es

kann daher auch offengelassen werden, auf welche LSE vorliegend abgestellt

werden muss (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor).

4.4

4.4.1

Hat die versicherte Person nach Eintritt des

Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue

Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die LSE oder die DAP-Zahlen

(Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297,

301.

E. 5.2).

4.4.2

Die Beschwerdegegnerin ermittelte das

Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE; dies im Unterschied

zur SUVA, die zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Lohnangaben

abgestellt hat (vgl. den Einspracheentscheid vom 17. September 2018; IV-Akte

215.2). Die Beschwerdegegnerin rechnete den in den LSE 2012 für eine

40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 5'210.-- (Tabelle TA1,

Total Männer, Allgemein, Kompetenzniveau 1) auf eine betriebsübliche

wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch.

Ausserdem berücksichtigte sie eine Nominallohnentwicklung bis 2013 von 0.73 %,

woraus sich schliesslich per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von

Fr. 65'654.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222,

S. 1). Einen Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) erachtete die Beschwerdegegnerin

für nicht gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Ob dies korrekt ist, braucht

an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn ein

leidensbedingter Abzug gewährt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das

Ergebnis. Ein solcher Abzug könnte, soweit

überhaupt gerechtfertigt, maximal 10 % (für das Leiden als solches) betragen.

Selbst damit liesse sich jedoch kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens

40.

% ermitteln.

4.5

Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit

Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers

verneint hat.

5.

5.1

Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,

bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.

5.3

Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem

Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter

ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu

bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen

Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen

regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)

zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich

stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall

auszugehen. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Es

lässt sich daher insgesamt ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 1'767.--,

entsprechend zwei Dritteln des vollen Honorars, rechtfertigen.

Demgemäss erkennt das

Sozialversicherungsgericht:

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen

Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge

Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Dem Vertreter des Beschwerdeführers im

Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.

1'767.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 136.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht

BASEL-STADT

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. Zehnder lic. iur.

S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim

Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die

Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die

Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist

dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung

zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu

genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a) Die Beschwerdeschrift

ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b) in der Begründung ist in

gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht

verletzt;

c) die Urkunden, auf die

sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie

in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer

– Beschwerdegegnerin

– Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: