IV.2019.36
Invaliditätsbemessung
5. Mai 2020Deutsch16 min
veranlasste – ohne damit Erfolg zu haben – berufliche Rehabilitationsmassnahmen.
Source bs.ch
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 14.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2019.36
Verfügung vom 15. Januar 2019
Invaliditätsbemessung
Tatsachen
Sachverhalt
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1979,
arbeitete seit seiner Einreise im Jahr 2003 aus dem Irak in die Schweiz
mehrheitlich in der Baubranche als Gerüstbauer (vgl. u.a. IV-Akte 7). Zuletzt
war er ab dem 9. Januar 2012 als Gerüstmonteur für die C____ GmbH tätig
(vgl. IV-Akte 18; siehe auch IV-Akte 5, S. 3 f.). Am 11. Januar 2012 stürzte er
aus ungefähr vier Metern Höhe vom Baugerüst, nachdem er von einem
herabgefallenen Belagselement getroffen worden war (vgl. u.a. IV-Akte 6.3).
Hierbei zog er sich ein Polytrauma zu. Insbesondere wurde ein Schädelhirntrauma
diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 17; siehe auch IV-Akte 6.10, S. 1 ff. und
IV-Akte 6.8, S. 2 f.). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte
entsprechende Leistungen (vgl. u.a. IV-Akte 20.41, S. 2).
b) Im Februar 2012 meldete sich der Beschwerdeführer bei
der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 3). Diese
veranlasste – ohne damit Erfolg zu haben – berufliche Rehabilitationsmassnahmen.
Zunächst kam sie für die Kosten eines Belastbarkeits- resp. Aufbautrainings in
einer Kantine auf (vgl. u.a. IV-Akten 33, 37, 38 und 56). Daraufhin
gewährte sie Kostengutsprache für ein Arbeitstraining des Beschwerdeführers in
der D____gärtnerei (vgl. u.a. IV-Akten 51, 54, S. 2 f. und 69) und
anschliessend für ein Training bei der E____ im Ressort "Verpackung und
Versand" (vgl. u.a. IV-Akte 70, IV-Akte 82, S. 2 f. und IV-Akte
83). Die letzte dieser Massnahmen endete im Mai 2014 (vgl. IV-Akte 83, S.
2).
c) Die SUVA erteilte zur Klärung der medizinischen
Situation – im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer (vgl. IV-Akte 124.25, S. 5)
– dem F____ [...] (nachfolgend MEDAS F____) den Auftrag zur polydisziplinären
Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf das Gutachten vom 27. Juni 2016 (IV-Akte
124.6, S. 1 ff.) gewährte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer einen
Arbeitsversuch (vorgesehene Dauer: 1. März 2017 bis 30. April 2017)
in der G____ GmbH (vgl. insb. IV-Akten 151 und 155). Dieser wurde jedoch vorzeitig
abgebrochen (vgl. IV-Akte 166).
d) Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit
Vorbescheid vom 10. Mai 2017 mit, man gedenke, die Arbeitsvermittlung
abzuschliessen. In Bezug auf die Rentenfrage werde eine separate Verfügung erlassen
(vgl. IV-Akte 170). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. Juni 2017
(vgl. IV-Akte 176, S. 1). Gleichentags erhob er Einsprache gegen die Verfügung der
SUVA vom 12. Mai 2017, mit welcher ihm ab Mai 2017 eine Rente auf der Basis
einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und eine auf einer 10%igen
Integritätseinbusse basierende Integritätsentschädigung zugesprochen worden war
(vgl. IV-Akte 171). Er beantragte die Zusprechung weiterer Heilkosten im
Rahmen der notwendigen psychotherapeutischen/neuropsychologischen Begleitung. Überdies
stellte er den Antrag, es sei das Ergebnis der weiteren
Eingliederungsmassnahmen der IV abzuwarten und dann erneut über die Rentenfrage
bzw. die Integritätsentschädigung zu befinden (vgl. IV-Akte 176, S. 2 ff.).
e) Am 19. Oktober 2017 und am 5. Dezember 2017 nahm der
RAD Stellung zur medizinischen Situation (vgl. IV-Akte 181 und IV-Akte 189). In
der Folge erliess die IV-Stelle am 19. Dezember 2017 eine dem Vorbescheid vom
10. Mai 2017 entsprechende Verfügung. Die "Arbeitsvermittlung" wurde somit
beendet (vgl. IV-Akte 192). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar
2018 Beschwerde, welche vom Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29.
August 2018 (Verfahren IV 2018 18) abgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 216).
f) Daraufhin lehnte die SUVA die Einsprache des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. September 2018 ab (vgl. IV-Akte
215.2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2018 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren UV 2018 42). Er
beantragte im Wesentlichen Folgendes: Es sei der Einspracheentscheid vom 17.
September 2018 aufzuheben und ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches
Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Es sei die SUVA zur Bezahlung der
begleitenden Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten (vgl. IV-Akte
227.25, S. 1 ff.).
g) Mit Vorbescheid vom 15. November 2018 teilte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 218). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 3.
Dezember 2018 (vgl. IV-Akte 221). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am
15. Januar 2019 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
222).
Erwägungen
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Januar 2019
hat der Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge:
(1.) Es sei die Verfügung vom 15. Januar 2019 aufzuheben und es sei ein
psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in Auftrag zu geben. (2.) Es sei das Verfahren bis zum
Entscheid im Beschwerdeverfahrens UV 2018 42 zu sistieren. (3.) Es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem
Rechtsvertreter zu bewilligen. (4.) Alles unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21.
Februar 2019 bzw. mit Verfügung vom 15. März 2019 wird das Verfahren bis zum rechtskräftigen
Entscheid in der Sache UV 2018 42 sistiert.
c) Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 1.
Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42) wird die gegen den Einspracheentscheid der
SUVA vom 17. September 2018 erhobene Beschwerde abgewiesen (vgl. IV-Akte
227.6).
d) Daraufhin wird die Sistierung des Verfahrens
aufgehoben (Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Oktober 2019).
e) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine
Ergänzung zu seiner Beschwerde ein.
f) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2010 auf Abweisung der Beschwerde.
g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13.
Januar 2020 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
h) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik
ein.
III.
a) Am 5. Mai 2020 findet eine Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) In der Folge wird die Sache auf dem Zirkulationsweg
entschieden. Der Zirkulationsbeschluss ergeht am 14. Mai 2020.
Entscheidungsgründe
1.
1.1
Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR831.20).
1.2
Da
auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem (von
der SUVA eingeholten) beweiskräftigen Gutachten der MEDAS F____ vom 27. Juni 2016
gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer (mangels unfallfremder
Leiden) in einer angepassten Tätigkeit über eine Restarbeitsfähigkeit von 100 %
verfüge. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei im Übrigen korrekt
durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint
(vgl. insb. die angefochtene Verfügung).
2.2
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
relevante Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt
worden. Es sei daher ein psychiatrisches/neuropsychiatrisches Gerichtsgutachten
zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit einzuholen. Auf das Gutachten der MEDAS F____
könne nicht abgestellt werden (vgl. insb. S. 5 ff. der Beschwerde). Des
Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei im Rahmen des bereits beantragten
Gerichtsgutachtens auch ein Kontroll-MRT mit einem Gerät neuerer Generation
durchzuführen (vgl. S. 16 der Beschwerde).
2.3
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
3.
3.1
Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50.
% ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2
3.2.1
Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4;
vgl. auch BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2).
3.2.2
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351,
352.
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.3
Zu konstatieren ist vorliegend, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
mit Urteil vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV 2018 42; IV-Akte 227.6, S. 7 ff.) die
von der SUVA per Ende April 2017 vorgenommene Einstellung der vorübergehenden
Leistungen für richtig befunden und dementsprechend auch den vom
Beschwerdeführer in seiner – gegen den Einspracheentscheid vom 17. September
2018.
(IV-Akte 215.2) gerichteten – Beschwerde vom 18. Oktober 2018
gestellten Antrag, es sei die SUVA zur Bezahlung der begleitenden
Psychotherapie bei lic. phil. H____ zu verpflichten, abgewiesen hat. Das
Gericht war zur Überzeugung gelangt, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
von einem weiteren Coaching bzw. einer psychologischen/neuropsychologischen
Begleitung keine durchschlagenden Erfolge mehr zu erwarten waren (vgl. im
Einzelnen Erwägungen 5.4. und 5.5. des Urteils). Gleichzeitig hat das Sozialversicherungsgericht
auch die von der SUVA vorgenommene Zusprechung einer Rente ab Mai 2017 auf der
Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % und die Gewährung einer 10%igen
Integritätsentschädigung als korrekt erachtet (vgl. Erwägungen 6. und 7. des
Urteils). Das Gericht hat dabei in medizinischer Hinsicht auf das als voll
beweiskräftig qualifizierte Gutachten der MEDAS F____ vom 27. Juni 2016 (IV-Akte
124.6, S. 1 ff.) abgestellt (vgl. insb. Erwägung 4.6. des Urteils). Namentlich hat
es die von den Gutachtern – unter Berücksichtigung der Unfallrestfolgen – angenommene
100%ige Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten
Tätigkeit (vgl. dazu insb. S. 67 des Gutachtens) als rechtens erachtet (vgl.
Erwägungen 4.7. und 4.8. des Urteils).
3.4
Soweit der Beschwerdeführer daher die Beweiskraft des Gutachtens der
MEDAS F____ im vorliegenden Verfahren (weiterhin) und mit denselben Argumenten wie
im UV-Verfahren infrage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Das
Sozialversicherungsgericht hat sich im Urteil vom 1. Juli 2019 (Verfahren UV
2018.
42) ausführlich mit den vom Beschwerdeführer hiergegen angeführten
Einwänden auseinandergesetzt. Es kann diesbezüglich auf die in besagtem Urteil
gemachten detaillierten Ausführungen verwiesen werden (vgl. im Einzelnen
Erwägung 4.6. des Urteils). Da unbestrittenermassen keine zusätzlichen unfallfremden
Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Raum stehen (vgl.
implizit auch die Beschwerde), ist das Gutachten der MEDAS F____ auch im
vorliegenden Zusammenhang als umfassend und voll beweiskräftig anzusehen. Ein
Bedarf an weiteren medizinischen Abklärungen besteht nicht.
3.5
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus
organischer Sicht in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit – unter
Vermeidung stereotyper Körperhaltungen sowie ohne regelmässige Bücke- und
Hebetätigkeiten – über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Des Weiteren
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht nicht in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. S. 67 des Gutachtens). Zu
prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
festgestellten 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
4.
4.1
4.1.1
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Art. 16 ATSG). Massgebend für den Einkommensvergleich ist der Zeitpunkt des
(potenziellen) Rentenbeginns (BGE 129 V 222, 223 E. 4.2).
4.1.2
Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die
Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, der obligatorischen
Unfallversicherung und in der Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad
ergeben (BGE 126 V 288, 291 E. 2a mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete
Koordination der Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen
verfolgt das Ziel, unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu
vermeiden, was der Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der
Versicherer als auch der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120, 123 E.
3.3.3). Diese Koordinationsregel findet ihre Schranke dort, wo die
unterschiedliche gesetzliche Regelung oder Rechtspraxis in den einzelnen
Versicherungszweigen ungeachtet des übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu
einer abweichenden Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 468, 470 f. E. 2b angeführten Beispiele).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdegegnerin verglich per 2013 (Ablauf des
Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) ein Valideneinkommen von Fr. 68'425.--
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 65'654.-- und errechnete auf diese Weise
einen rentenausschliessenden IV-Grad von 4 % (vgl. die angefochtene Verfügung
vom 15. Januar 2019; IV-Akte 122).
4.2.2
Ob die Beschwerdegegnerin den Einkommensvergleich zu Recht per 2013
vorgenommen hat, ist zumindest als fraglich anzusehen; denn immerhin wurden
während geraumer Zeit Eingliederungsmassnahmen durchgeführt, was normalerweise
der Entstehung eines Rentenanspruches entgegensteht (vgl. dazu u.a. Rz 9002
des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung [KSIH]; Stand 1. Januar 2018). Wie es sich damit im
Einzelnen verhält, braucht jedoch keiner abschliessenden Klärung. Denn zum
einen sind die beiden hypothetischen Vergleichseinkommen auf zeitidentischer
Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222, 223 f. E. 4.1). Zum anderen kann
angesichts der Tatsache, dass klarerweise kein rentenrelevanter IV-Grad
errechnet werden kann (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen), generell auf
eine exakte Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen verzichtet werden.
4.3
Das Valideneinkommen von Fr. 68'425.-- ermittelte die
Beschwerdegegnerin – mangels einschlägiger Einkommenszahlen – zutreffend gestützt
auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, Tabelle TA1,
Total Männer, Pos. 41-43 [Baugewerbe], Kompetenzniveau 1). Sie ging dabei
folgendermassen vor: Den für eine 40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von
Fr. 5'430.-- rechnete sie auf eine betriebsübliche wöchentliche
Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch (Fr. 5'430.--:
40.
x 41.7 x 12). Des Weiteren beachtete sie eine Nominallohnentwicklung bis
2013.
von 0.73 % (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222, S. 1). Die Differenz
zu dem von der SUVA errechneten Valideneinkommen rührt daher, dass die SUVA den
Einkommensvergleich per 2017 (Beginn der UV-Rente) vorgenommen hat. Sie hat
daher auf die LSE 2014 abgestellt, was naturgemäss zu dem (leicht) höheren
Valideneinkommen von Fr. 70'140.-- geführt hat (vgl. im Einzelnen
S. 6 des Einspracheentscheides; IV-Akte 215.2, S. 6). Wie dargetan
wurde, erscheint eine exakte Berechnung des Valideneinkommens entbehrlich. Es
kann daher auch offengelassen werden, auf welche LSE vorliegend abgestellt
werden muss (vgl. Erwägung 4.2.2. hiervor).
4.4
4.4.1
Hat die versicherte Person nach Eintritt des
Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue
Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können entweder die LSE oder die DAP-Zahlen
(Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297,
301.
E. 5.2).
4.4.2
Die Beschwerdegegnerin ermittelte das
Invalideneinkommen gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE; dies im Unterschied
zur SUVA, die zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf DAP-Lohnangaben
abgestellt hat (vgl. den Einspracheentscheid vom 17. September 2018; IV-Akte
215.2). Die Beschwerdegegnerin rechnete den in den LSE 2012 für eine
40-Stunden-Woche ausgewiesenen Monatslohn von Fr. 5'210.-- (Tabelle TA1,
Total Männer, Allgemein, Kompetenzniveau 1) auf eine betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden um und auf einen Jahreslohn hoch.
Ausserdem berücksichtigte sie eine Nominallohnentwicklung bis 2013 von 0.73 %,
woraus sich schliesslich per 2013 ein hypothetisches Invalideneinkommen von
Fr. 65'654.-- ergab (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 222,
S. 1). Einen Leidensabzug (vgl. dazu BGE 126 V 75) erachtete die Beschwerdegegnerin
für nicht gerechtfertigt (vgl. IV-Akte 222, S. 2). Ob dies korrekt ist, braucht
an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden. Selbst wenn ein
leidensbedingter Abzug gewährt würde, hätte dies keinen Einfluss auf das
Ergebnis. Ein solcher Abzug könnte, soweit
überhaupt gerechtfertigt, maximal 10 % (für das Leiden als solches) betragen.
Selbst damit liesse sich jedoch kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens
40.
% ermitteln.
4.5
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit
Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
verneint hat.
5.
5.1
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten des Beschwerdeführers.
5.3
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel bei einem vollständigen Unterliegen
regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht. Es
lässt sich daher insgesamt ein Kostenerlasshonorar in der Höhe von Fr. 1'767.--,
entsprechend zwei Dritteln des vollen Honorars, rechtfertigen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
1'767.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 136.-- Mehrwertsteuer zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: